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L507 2112548-1•BVwG L507 2112548-1
L507 2112548-1Tribunal administratif fédéral21 sept. 2015
Intensität, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt
L507 2112548-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2015, Zl. 1050668105/150088610, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger arabischer Abstammung und moslemischer (sunnitischer) Religionszugehörigkeit, stellte am 24.01.2015, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Hiezu wurde er am 24.01.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 15.06.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass er arabischer Abstammung und moslemischer (sunnitischer) Religionszugehörigkeit sei und in Bagdad in einem schiitischen Viertel gelebt habe. Der Beschwerdeführer sei verheiratet, habe einen Sohn und drei Töchter, wobei seine Ehegattin und seine Kinder nach wie vor in Bagdad aufhältig seien. Obwohl der Beschwerdeführer an einer Universität studiert habe, habe er im Geschäft seines Vaters als Automechaniker gearbeitet und so seinen Lebensunterhalt verdient. Nach dem Einmarsch der Terrororganisation IS in den Irak sei der Beschwerdeführer von sunnitischen Milizen bzw. dem IS zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Er hätte Informationen über Schiiten sammeln sollen. Nachdem der Beschwerdeführer eine Zusammenarbeit verweigert habe, sei er telefonisch bedroht worden; zuletzt sei er von zwei Männern mit einer Waffe in seinem Geschäft bedroht worden. Zwei Tage danach habe der Beschwerdeführer Anfang November 2014 den Irak mit einem Flugzeug in Richtung Türkei verlassen.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2015,
Zl. 1050668105/150088610, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.07.2016 erteilt.
Die belangte Behörde traf in diesem Bescheid folgende Feststellungen:
Ihre Identität steht fest. Sie heißen XXXX, wurden am XXXX in Bagdad geboren und sind irakischer Staatsangehöriger.
Sie sprechen arabisch, haben ein muslimisch-sunnitisches Glaubensbekenntnis, gehören der Volksgruppe der Araber an und haben in Bagdad gemeinsam mit ihrer Frau, ihren Kindern und ihre Schwiegermutter gewohnt.
Sie sind verheiratet und haben drei Töchter und einen Sohn.
Sie besitzen eine Schulausbildung von ungefähr zwölf Jahren und haben vier Jahre lang die Universität besucht.
Ihren Lebensunterhalt haben sie als Automechaniker im Geschäft ihres Vaters verdient.
Sie war nie politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei.
Sie hatten in ihrem Herkunftsstaat nie Probleme aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit.
Sie hatten in ihrem Herkunftsstaat niemals persönliche Probleme mit der Polizei, Behörden oder Gerichten und waren auch niemals in Haft.
Sie haben ihren Herkunftsstaat vor der jetzigen Reise niemals verlassen.
Sie haben den Irak legal mit ihrem Reisepass am XXXX2014 mit dem Flugzeug verlassen. Sie sind schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist. Der genaue Zeitpunkt ihrer Einreise nach Österreich ist nicht erwiesen.
Sie haben am XXXX2014 bei der italienischen Botschaft in Bagdad um ein Visum für die Schengener Staaten ersucht, dass ihnen nicht bewilligt wurde.
Das Ziel ihrer Reise war Österreich, weil sie gehört haben, dass es ein neutrales Land ist.
Sie Leiden an "erhöhtem Puls" und nehmen Medikamente ein, die sie bereits im Irak genommen haben. Ansonsten sind Sie gesund und es konnte nicht festgestellt werden, dass sie sich in einem Gesundheitszustand befinden, welcher die Annahme rechtfertigt, dass sie dauerhaft behandlungsbedürftig sind bzw. unter einer Erkrankung leiden, die in ihrem Heimatland nicht ausreichend behandelbar wäre.
Es konnte nicht festgestellt werden, das von ihnen verlangt wurde, Informationen über Schiiten zu sammeln und diese weiterzugeben.
Folglich konnte nicht festgestellt werden, dass sie deshalb telefonisch bedroht wurden.
Nicht glaubhaft ist, dass sie zwei Tage vor ihrer Ausreise von zwei Männern aufgesucht und mit einer Pistole bedroht wurden.
Ihr Vorbringen bezüglich ihrer Gründe zur Ausreise wurde als gänzlich unglaubhaft befunden.
Feststeht, dass sie keine Verfolgung durch den irakische Stadt zu befürchten haben.
Die Behörde geht davon aus, dass sie den Irak aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage oder anderen Überlegungen verlassen haben.
Eine Rückkehr in den Irak ist ihnen gegenwärtig nicht zumutbar.
Das Bundesamt geht auch nicht davon aus, dass sie sich gegenwärtig in einem anderen Teil ihres Heimatlandes niederlassen könnten.
Ihre Ehefrau, ihre drei Töchter und ihr Sohn leben noch im Irak.
Sie sind seit etwa 24.01.2015 in Österreich.
Der genaue Zeitpunkt ihrer Einreise steht nicht fest.
Sie besitzen in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass sie in Österreich über schützenswerte private Bindungen verfügen.
Sie würden in Österreich gerne ein Masterstudium in Psychologie machen und während des Studiums vom Staat leben.
Derzeit sind sie in der Betreuungsstelle untergebracht, leben von der Grundversorgung und von gemeinnütziger Arbeit.
Sie sind mich nicht Mitglied eines Vereins.
Sie besuchen seit etwa Ende Mai einen Caritas Deutschkurs."
Zudem traf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak.
Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde wörtlich ausgeführt:
Da sie ihren Reisepass und Führerschein im Original vorlegen konnten, steht ihre Identität fest.
Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und ihren eigenen widerspruchsfreien Angaben.
Soweit sie vorbringen aus Furcht vor Beeinträchtigung von Leib und Leben durch private Personen bzw. dem Islamischen Staat nicht mehr in den Irak zurückkehren zu können, ist auszuführen, dass sie diese Furcht nicht plausibel machen konnten. Vielmehr erweckten Sie während der Einvernahme den Eindruck, dass sie eine konstruierte Verfolgungsgeschichte aufbauen wollten.
Sie brachten vor, als Sunnit in einem schiitischen Viertel nach dem Einmarsch des IS, - wie viele andere Männer auch - dazu aufgefordert worden zu sein, Informationen über Schiiten an diesen weiterzugeben. Danach seien sie telefonisch bedroht worden. Nachdem sie umgezogen seien, haben Sie alles im Geschäft, in dem sie arbeiteten, verkauft, als zwei Männer das Geschäft betraten und sie mit einer Pistole bedrohten. In diesem Moment sei ein Kind durch die Türe gekommen, woraufhin einer der Männer sie noch bedrohte, egal wo sie sich aufhalten würden, sie seien nun in deren Händen. Zwei Tage später hätten sie sich ein Flugticket gekauft und das Land verlassen.
Es wird ihnen nicht geglaubt dass dieser Vorfall tatsächlich stattgefunden hat, schon alleine deshalb, wenn sie sagten, sie hätten den Entschluss zur Ausreise am 10.06.2014 gefasst. Dieser Vorfall jedoch muss sich laut ihren Zeitangaben etwa am 02.11.2014 ereignet haben, also fünf Monate danach. Zudem ist es sehr unglaubhaft, dass sich diese Männer von einem Kind abschrecken ließen, wenn - wie sie behaupten - nicht einmal Sicherheitskräfte etwas gegen diese Personen tun können.
Dass sie am XXXX2014 bei der italienischen Botschaft in Bagdad um ein Visum für die Schengener Staaten ersucht haben, lässt die Behörde zu dem Schluss kommen, dass es sich in ihrem Fall um eine geplante Ausreise handelte. Sie wurden bei der Einvernahme auch gefragt, ob sie jemals um ein Visum für ein europäisches Land angesucht haben, was sie verneinten. Erst als sie auf den Stempel in ihrem Reisepass aufmerksam gemacht wurden, gaben sie dies zu.
Auch ihre Aussage, sie möchten in Österreich gerne ein Masterstudium in Psychologie machen und in dieser Zeit vom Staat finanziert leben, lässt die Behörde darauf schließen, dass sie den Irak nicht nur wegen der allgemeinen Sicherheitslage, sondern auch deshalb verlassen haben, um hier von den besseren Lebensbedingungen zu profitieren. Angesichts der Situation eines Menschen, der sich auf der Flucht befindet, wäre doch anzunehmen, dass in ihren Aussagen etwas darüber hervorgegangen wäre, dass Sie Schutz in diesem Land suchen.
Aus ihrem Vorbringen war also keine konkrete Verfolgung zu entnehmen.
Des Weiteren wird auf ihre niederschriftlichen Angaben verwiesen.
Sie brachte vor, Angst davor zu haben, vom IS getötet zu werden. Zwar ist die allgemein schlechte Sicherheitslage im Irak unumstritten, jedoch angesichts dessen, dass Bagdad nicht zu jenen Gebieten gehört, die vom IS erobert wurden, sieht die Behörde keinen Grund zur Annahme, dass sie konkret einer Bedrohung seitens dieser Terrororganisation ausgesetzt wären. Zudem lebt ihre Familie nach wie vor noch in Bagdad. Bei einer derart prekären Bedrohungssituation, wie sie sie vorbrachten, wäre doch davon auszugehen, dass sie ihre Familie mit in Sicherheit bringen.
Zur Feststellung, dass ihnen gegenwärtig eine Rückkehr nicht zumutbar und möglich ist, siehe die Feststellungen der Staatendokumentation zur aktuellen Lage im Irak.
Auch, dass ihnen eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen steht, ergibt sich aus eben diesen Feststellungen der Staatendokumentation.
Des Weiteren wird auf ihre niederschriftlichen Angaben verwiesen.
[...]
Sie haben von der eingeräumten Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zu den vorgehaltenen Länderinformationen der Staatendokumentation keinen Gebrauch machen wollen."
In der rechtlichen Beurteilung wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
"[...]
[...]
Voraussetzung für die Gewährung von Asyl ist, dass den vom Asylwerber vorgebrachten Argumenten entnommen werden kann, er müsse konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete staatliche Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes oder die Gefahr solcher Verfolgung befürchten (vgl. Erkenntnis d. VwGH vom 15.09.1994, Zl. 94/19/0389). Derartiges vermochten sie jedoch nicht glaubhaft vorzubringen.
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, war ihnen hinsichtlich des Bestehens der Gefahr einer Verfolgung in ihrem Heimatland gänzlich die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann.
[...]
In ihrem Fall ging die Behörde von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus.
Es wird dazu auf die aktuellen Informationen der Staatendokumentation zum Irak verwiesen [].
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf Internetseite Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative steht ihnen derzeit nicht offen. Siehe die aktuellen Informationen der Staatendokumentation zum Irak [].
Ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG liegt in ihrem Fall nicht vor.
[...]
Die Dauer der mit diesem Bescheid erteilten befristeten Aufliegers Berichtigung ergab sich somit aus obiger Gesetzesbestimmung."
3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.08.2015 durch Hinterlegung zugestellt. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die am 17.08.2015 beim BFA eingelangte Beschwerde.
Begründend wurde das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und um neuerliche Überprüfung des Falles ersucht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, arabischer Abstammung und sunnitischer Religionszugehörigkeit.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer ist in Bagdad aufgewachsen und hat dort die Schule und eine Universität besucht.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Seine Ehegattin und seine drei Kinder Leben nach wie vor in Bagdad.
Familienangehörige des Beschwerdeführers sind in Österreich nicht aufhältig.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Irak eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung droht.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA, den bekämpften Bescheid und die Beschwerde.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen zur Identität, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Das BFA hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass es der Beschwerdeführer nicht vermocht habe, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich einerseits den diesbezüglichen Ausführungen des BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und tritt dem Ergebnis, dass mangels Vorliegens einer individuellen GFK relevanten Verfolgung der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei, bei.
Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung des BFA nichts entgegen, zumal nicht einmal der Versuch unternommen wurde, der Beweiswürdigung des BFA außer durch die Wiederholung des Vorbringens und Aufstellen unsubstantiierter Vermutungen entgegenzutreten.
Insgesamt gesehen wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben, der immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die belangte Behörde hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und teilt das hier entscheidende Gericht auch die tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. In gegenständlicher Beschwerde wurde - wie oben gezeigt - kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet.
Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt wurde in gegenständlicher Beschwerde nicht bestritten. Aus diesem Grund war auch dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht zu folgen.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die vom BFA getroffenen Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Diesen Länderfeststellungen wurde in gegenständlicher Beschwerde nicht entgegengetreten.
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß
§ 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich (anlässlich von Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes) mit der EU-Grundrechte-Charta (GRC) ausführlich in den Entscheidungen zu U 466/11-18 und U 1836/11-13, beide vom 14. März 2012 auseinandergesetzt. Auf das Wesentliche zusammengefasst gilt demnach in Verfahren, in denen Unionsrecht eine Rolle spielt, die EU-Grundrechte-Charta wie die Verfassung und sind Grundrechte, die durch diese EU-Charta garantiert sind, gleichsam verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden können. Der Verfassungsgerichtshof brachte aber im Zuge dieser Entscheidungen auch zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der in diesen Entscheidungen zitierten Rechtsprechung des EGMR weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des nunmehr durch § 21 Abs. 7 BFA-VG ersetzten und gleichlautenden § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hegt, noch habe der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung in den Anlassfällen einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Demnach steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406;
23.11. 2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517;
23.11. 2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Mit der Behauptung, die Angaben der beschwerdeführenden Partei seien entgegen der Auffassung des BFA "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben der beschwerdeführenden Partei festzustellen, jedoch genügt wie im gegenständlichen Fall eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substantiierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erreichen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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