BVwG W178 2017132-1

W178 2017132-1Tribunal administratif fédéral18 sept. 2015

Regest

Beitragszuschlag, Berechnung, Bescheidqualität, Meldeverstoß,<br/>Sanktionshöhe, Senat, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W178 2017132-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W178.2017132.1.00

Spruch

W178 2017132-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch BKS Steuerberatung GmbH Co KG in 3150 Wilhelmsburg, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, XXXX, vom 19.11.2014, zu Recht erkannt:

I.

Der Antrag auf Entscheidung durch einen Senat wird gemäß § 414 ASVG zurückgewiesen.

II.

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG teilweise stattgegeben und der von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse verhängte Beitragszuschlag auf € 60 herabgesetzt.

III.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang:

1. 1 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.11.2014 wurde der XXXXGmbH (Beschwerdeführerin = BF) als Dienstgeberin von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (NÖGKK) ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 80 wegen nicht fristgerechter Vorlage von Anmeldungen vorgeschrieben. Weiters wurde festgelegt, dass die BF verpflichtet sei, diesen Betrag binnen 15 Tagen an die NöGKK einzuzahlen.

Begründend wurde ausgeführt, wenn nach einer Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt nicht binnen sieben Tagen eine vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung erfolge, ein Beitragszuschlag verhängt werden könne. Die Anmeldungen für XXXX und XXXX seien nicht fristgerecht vorgelegt worden - der Beschäftigungsbeginn sei mit dem 17.10.2014 erfolgt, Datum des Einlangens der Meldung sei der 28.10.2014. Daher sei der im Spruch genannte Betrag als Beitragszuschlag vorzuschreiben gewesen.

1. 2 Gegen diesen Bescheid erhob die BF, vertreten durch BKS Steuerberatung GmbH Co KG in 3150 Wilhelmsburg, eine Beschwerde vom 29.11.2014 mit dem Vorbringen, gemäß der im Bescheid zitierten Gesetzesstelle des § 113 ASVG können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden. Diese Kann-Bestimmung sei eine Ermessensbestimmung. Im angefochtenen Bescheid sei die Ermessensübung nicht geübt bzw. das Ermessen nicht begründet worden. Es werde daher ersucht, den Bescheid ersatzlos aufzuheben bzw. möge der Versicherungsträger im Rahmen seiner Ermessensübung die Gründe für die verspäteten Meldungen berücksichtigen und von der Vorschreibung der Beitragszuschläge Abstand nehmen.

1. 3 In ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 05.12.2014 führt die belangte Behörde aus, entgegen der Bestimmung des § 33 ASVG seien die vollständigen Anmeldungen für die seit dem 17.10.2014 beschäftigten Dienstnehmer erst am 28.10.2014 erstattet worden. Da die vollständige Anmeldung zur Sozialversicherung der genannten Personen verspätet eingebracht worden sei, habe die Kasse die gegenständlichen Beitragszuschläge zur Vorschreibung gebracht. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass die Kasse im Falle eines erstmaligen, einzigen Meldeverstoßes generell von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages absehe, über die bestehenden Meldevorschriften informiere und ersuche, diese in Zukunft einzuhalten. Für die erste nicht fristgerechte Anmeldung für den Dienstnehmer XXXX sei daher seitens der Kasse von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages aufgrund der erstmaligen Meldeverletzung Abstand genommen und seien der BF lediglich mit Schreiben vom 19.11.2014 die diesbezüglichen Meldebestimmungen in Erinnerung gerufen worden. Für jede weitere verspätet erstattete Anmeldung gelange ein Beitragszuschlag zur Vorschreibung. Aus diesem Grund seien daher aufgrund der nicht termingerecht erstatteten Anmeldungen für die im Bescheid angeführten Personen mit der nunmehr angefochtenen Kassenentscheidung die in Rede stehenden Beitragszuschläge zur Anlastung gebracht worden.

Verspätete Meldungen und das Nicht-Einhalten von Fristen für die Vorlage von Abrechnungsunterlagen führen zu einem Verwaltungsmehraufwand der Kasse. Für die Kasse sei es von wesentlicher Bedeutung, dass die relevanten Meldungen und Unterlagen rechtzeitig an sie übermittelt werden, damit das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung gewährleistet werden könne.

Die Kasse übe das Ermessen im Sinne des Gesetzes wie oben beschrieben aus und habe sie auch von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages beim ersten Dienstnehmer Abstand genommen. Angesichts der Tatsache, dass weitere zwei einzelne Fristversäumnisse vorliegen, würde eine Nachsicht aller angeführten Meldeverletzungen den Spielraum der Ermessensübung erheblich überspannen. Das in § 113 Abs 1 Z 2 ASVG vom Gesetzgeber verwendete Wort "kann" sei nicht als Einräumung vom freien Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zutreffend für § 113 Abs 2 ASVG festgestellt habe (zB VwGH 2008/08/0218). Die Ermessen übende Behörde habe jedenfalls den Sinn und Zweck des anzuwendenden Gesetzes zu eruieren und daraus entsprechende Grundsätze zur Ermessensausübung abzuleiten. Nicht zuletzt sei auf das Sachlichkeitsgebot bei der Ermessensausübung im Sinne einer Gleichbehandlung Bedacht zu nehmen, daher ist das Ermessen in gleich gelagerten Fällen in gleicher Weise zu üben um sich nicht dem Vorwurf einer willkürlichen Handhabung des Ermessens aussetzen zu müssen.

Ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs 1 Z 2 ASVG sei eine durch die Säumigkeit der Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Dass der Kasse durch das Versäumen von Fristen ein Verwaltungsmehraufwand entstehe, sei mehr als offensichtlich. In diesem Zusammenhang sei nach Ansicht der Kasse vor allem auch der präventive Charakter der Beitragszuschläge hervorzuheben. Die Dienstgeber sollen dazu angehalten werden, ihren Meldeverpflichtungen fristgerecht nachzukommen und ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Sozialversicherung sicherzustellen.

Die Kasse habe zusammenfassend als belangte Behörde von ihrem Ermessen, bei nicht rechtzeitiger Übermittlung der gegenständlichen Anmeldungen Beitragszuschläge zu verhängen, zu Recht Gebrauch gemacht. Ein Ermessensfehler sei nicht ersichtlich.

Bezüglich der Höhe der Beitragszuschläge sei auszuführen, dass seitens der Kasse pro Dienstnehmer, für welchen die Anmeldung verspätet vorgelegt worden sei, ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 40 vorgeschrieben werde. Da es sich gegenständlich um zwei Dienstnehmer handele, bei welchen die Anmeldungen nicht fristgerecht vorgelegt worden seien, seien der BF Beitragszuschläge in der Höhe von € 80 vorgeschrieben worden. Die vorgeschriebenen Beitragszuschläge würden sich mit einer Höhe von je € 40 innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Rahmens bewegen. Es erscheine geboten, für gleichartige Verstöße gegen die Meldebestimmungen Beitragszuschläge in gleicher Höhe vorzuschreiben, der Betrag von €

40 pro nicht fristgerecht erstattete Anmeldung sei dabei aus Sicht der Kasse hoch genug um die BF dazu zu bewegen, die Meldevorschriften künftig zu berücksichtigen; andererseits sei der Betrag von € 40 auch niedrig genug, dass selbst angespannte oder äußerst ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse keinen geringeren Betrag als Beitragszuschlag rechtfertigen.

Da seitens der BF keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe vorgebracht worden seien, die ein Entfallen der Beitragszuschläge rechtfertigen würden, sei unter der Berücksichtigung des Zwecks der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Tatsache, dass es sich um zwei einzelne Meldevergehen handele und die Meldefristüberschreitung mehrere Tage betrage, spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

1. 4 Im Vorlageantrag vom 12.12.2014 bringt die BF zusätzlich vor, die belangte Behörde habe nicht dargelegt, worin genau der Verwaltungsmehraufwand bestehe. Diese Bestimmung komme aus einer Zeit, als Meldungen noch in Papierform eingereicht worden seien. Seit der verpflichtenden elektronischen Übermittlung von Meldungen könne es daher nur schwer zu einem Verwaltungsmehraufwand kommen; dies würde ja den Einsatz der EDV ad absurdum führen.

Der Bescheid vom 19.11.2014 über die Vorschreibung des Beitragszuschlages sei ein "Nichtbescheid", es werde auf die Entscheidung des VwGH zu Zl Ra 2014/08/0009 verwiesen.

Es werde eine Entscheidung durch einen Senat sowie ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

1. 5 In der mit der Aktenvorlage eingereichten Stellungnahme der NöGKK vom 12.01.2015 führt diese aus, das Höchstausmaß des Beitragszuschlages sei mit dem Verwaltungsmehraufwand begrenzt. Es ergebe sich ausschließlich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und finde sich nicht im Wortlaut des Gesetzes. Vorauszuschicken sei, dass unter Verwaltungsmehraufwand jeder Mehraufwand zu verstehen sei, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären. Es handele sich dabei nicht nur um den Mehraufwand des zuständigen Krankenversicherungsträgers, sondern in der gesamten Verwaltung, zumindest der beteiligten Stellen. Dies ergebe sich schon aus der Bestimmung, nach der die hier gegenständlichen Beitragszuschläge aufzuteilen seien (§ 113 Abs 6 ASVG).

Der Beitragszuschlag könne daher nicht mit dem Verwaltungsmehraufwand des Krankenversicherungsträgers alleine "gedeckelt" sein. Zu bedenken sei, dass allein die bei der Bearbeitung dieser Angelegenheiten anfallenden Lohnkosten im günstigsten Fall bereits über € 20 pro Stunde pro Sachbearbeiter betragen. Es sei daher zwingend davon auszugehen, dass pro Meldeverstoß ein Verwaltungsmehraufwand von mehr als € 40 entstehe, weshalb die hier vorgeschriebenen Beitragszuschläge in der Gesamthöhe von € 80 zu Recht bestehen.

Der Verwaltungsaufwand sei von Fall zu Fall verschieden, bei der Anzahl an Sanktionen, die monatlich zu verarbeiten seien, sei ein individuelles Eingehen auf den konkreten Verwaltungsmehraufwand quasi denkunmöglich, ohne die Personalressourcen zu vervielfachen. Der tatsächliche Mehraufwand könne nur im Nachhinein festgestellt werden. Der Aufwand für die vollständige Aufklärung aller für die Höhe des Verwaltungsmehraufwandes maßgebenden Umstände stehe in keinem Verhältnis zu einem Beitragszuschlag in der Höhe von € 40.

Sollte die BF an der formalen Richtigkeit des angefochtenen Bescheides Zweifel haben, sei dem zu entgegnen, dass Herr XXXX den Bescheid am 17.11.2014 um 7:17 Uhr genehmigt habe. Dies sei dem beiliegenden Auszug der internen Aufzeichnungen zu entnehmen. Herr XXXX sei Abteilungsleiter-Stellvertreter der Versicherungsabteilung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse und entsprechend approbationsbefugt.

Es werde beantragt, die Beschwerdevorentscheidung vom 05.12.2014 vollinhaltlich zu bestätigen.

1. 6 In der vom Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2015 angeforderten Stellungnahme vom 20.02.2015 bringt die belangte Behörde vor, für die Dienstnehmer XXXX und XXXX sei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse auf den Anmeldungen ein monatliches Bruttoentgelt von jeweils € 1708,96 bekannt gegeben worden. Da die Anmeldungen um 12 Tage verspätet erstattet worden seien, seien jeweils 12/30 dieses Betrages zu berücksichtigen. Unter Heranziehung der derzeit geltenden Beitragssätze (Pensionsversicherung 22,8 %, Krankenversicherung 7,65 %, Unfallversicherung 3 %, Arbeitslosenversicherung 6 %, gesamt 37,75 %) entfallen hier auf den Zeitraum der Verspätung Beiträge in Höhe von jeweils € 258,05. Aufgrund der vorliegenden Meldungen und der gesetzlichen Bestimmungen des § 113 ASVG gehe die belangte Behörde davon aus, dass für die beiden Dienstnehmer jeweils ein Beitragszuschlag in Höhe von bis zu € 516,10 für die Nichteinhaltung der Meldepflicht vorgeschrieben hätte werden dürfen.

Bezüglich der Höhe der allfälligen Verzugszinsen teilt die belangte Behörde mit, dass aufgrund der rechtzeitigen Entrichtung der Beiträge keine Verzugszinsen zu verrechnen gewesen seien. Die in § 113 Abs 2 letzter Satz ASVG festgelegte Untergrenze für die Beitragszuschläge komme daher nicht zur Anwendung.

Bezüglich des Verwaltungskostenmehraufwandes werde festgehalten, dass nicht nur der termingerechten Einzahlung der Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen, sondern auch der exakten und rechtzeitigen Erstattung der sozialversicherungsrechtlich relevanten Meldungen und Unterlagen für ein klagloses Funktionieren der Sozialversicherung wesentliche Bedeutung zukomme. Nach VwGH 90/08/0103 sei unter dem Verwaltungskostenmehraufwand der mit der Feststellung der Beitragsschuld verbundene Mehraufwand zu verstehen. Dies könne auf verspätete Anmeldungen nur bedingt zutreffen, da die Verpflichtung zur Meldung unabhängig von der Verpflichtung, die entsprechenden Beiträge zu bezahlen, zu sehen sei. Unter Verwaltungskostenmehraufwand sei daher jeder Mehraufwand zu verstehen, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären.

Der Verfassungsgerichtshof habe hinsichtlich des Verwaltungskostenmehraufwandes ausgesprochen, dass es sich nicht nur um den Mehraufwand des zuständigen Krankenversicherungsträgers handele, sondern vielmehr um den Mehraufwand der Verwaltung insgesamt. Die Gebietskrankenkasse hebe nicht nur die Krankenversicherungsbeiträge ein, sondern unter anderem auch die Beiträge für die Unfallversicherung, die Pensionsversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die betriebliche Vorsorge. Die Beitragszuschläge werden nach dem im Gesetz festgelegten Schlüssel auf die beteiligten Sozialversicherungsträger und Einrichtungen aufgeteilt, weil der Verwaltungsaufwand unter anderem auch bei diesen Stellen anfallen kann. Der Verwaltungsaufwand sei sohin von Fall zu Fall verschieden und ist nur selten ex ante exakt bezifferbar. Der Aufwand für die vollständige Aufklärung aller für die Höhe des Verwaltungsmehraufwandes maßgebenden Umstände stehe in keinem Verhältnis zu einem Beitragszuschlag in Höhe von € 40.

Somit sei die Vorschreibung der gegenständlichen Beitragszuschläge sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtens erfolgt.

Die BF habe sich gegenüber der NÖGKK nicht über die Gründe für die verspäteten Anmeldungen geäußert.

1. 7 Diese Stellungnahme wurde der BF nachweislich am 13.03.2015 zum Parteiengehör mit der Aufforderung zugestellt, innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben. Bis dato ist keine Eingabe der BF beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Bestimmungen:

Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG bestimmt:

Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des

IV. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen

Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Absatz 2: Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3. Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin meldete via ELDA (elektronisches Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger) drei Dienstnehmer an, einlangend bei der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse am 28.10.2014. Diese drei Dienstnehmer wurden ab dem 17.10.2014 beschäftigt. Mit einem Schreiben vom 19.11.2014 wurde die BF auf die Meldevorschriften aufmerksam gemacht und wurde von der Verhängung eines Beitragszuschlages bezüglich des Dienstnehmers XXXX abgesehen. Bezüglich der Dienstnehmer XXXX und XXXX wurde der BF mit dem angefochtenen Bescheid ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 80 vorgeschrieben.

Das Entgelt der angemeldeten Dienstnehmer beläuft sich auf jeweils €

1708,96, unter Heranziehung der geltenden Beitragssätze (Pensionsversicherung 22,8 %, Krankenversicherung 7,65 %, Unfallversicherung 3 %, Arbeitslosenversicherung 6 % - gesamt 37,75 %) entfallen auf den Zeitraum der Verspätung (12 Tage) Beiträge in der Höhe von jeweils € 258,05.

Die Beiträge wurden von der BF rechtzeitig entrichtet.

Der angefochtene Bescheid trägt am Ende den Namen der erlassenden Behörde sowie des Genehmigenden, Herrn XXXX. Im Akt befindet sich auch ein Ausdruck aus dem internen System, aus welchem sich die Genehmigung durch Herrn XXXX, den Abteilungsleiter-Stellvertreter der Versicherungsabteilung der NÖGKK, am 18.11.2014 um 07:17 Uhr ergibt.

4. Rechtliche Beurteilung:

4. 1 Zum Spruchpunkt I:

Gemäß § 414 Abs 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß Absatz 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.

§ 410 ASVG bestimmt:

(1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:

1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,

2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,

3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,

4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,

5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,

6. wenn er einen gemäß § 98 Abs 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,

7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,

8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs 4 als gegeben erachtet;

9. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.

Ein Beitragszuschlagsverfahren gemäß § 113 ASVG (vgl § 410 Abs 1 Z 5 ASVG) fällt nicht unter die im § 414 Abs 2 ASVG angeführten Angelegenheiten und wäre daher eine Senatszuständigkeit auf Antrag nur dann möglich, wenn die Versicherungspflicht eine Vorfrage im vorliegenden Verfahren wäre. Dies ist nicht der Fall - die Sache des Verfahrens ist ausschließlich die Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages.

Aus diesem Grund war der Antrag der BF auf Entscheidung durch einen Senat zurückzuweisen.

4. 2 Zum Spruchpunkt II:

4.2. 1 Zur Bescheidqualität:

§ 18 AVG regelt auf einfachgesetzlicher Ebene die behördliche Erledigung, dh den Akt, mit dem die Behörde eine - durch ein Anbringen an sie herangetragene oder von Amts wegen zu behandelnde - Aufgabe "erledigt". Die schriftliche Erledigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit zum einen der "verwaltungsinternen" Genehmigung (vgl. § 18 Abs 3 AVG) und zum anderen der Bekanntgabe des Namens des Genehmigenden (vgl. § 18 Abs 4 AVG) an die Rechtsunterworfenen.

Unabhängig von der Form der Erledigung kommt diese rechtswirksam nur dann zu Stande, wenn sie auf einem der Behörde zurechenbaren Willensakt einer oder mehrerer Personen beruht, der sogenannten Genehmigung der Erledigung. Gemäß § 18 Abs 3 AVG müssen schriftliche Erledigungen vom Genehmigenden entweder eigenhändig unterschrieben oder aber elektronisch genehmigt werden. Schon die "interne" Urschrift einer schriftlichen Erledigung muss somit, bevor sie "nach außen" bekanntgegeben wird, erkennen lassen, wer die Erledigung getroffen und daher auch zu verantworten hat. Ist eine solche Erkennbarkeit nicht gegeben, ist der Akt absolut nichtig.

Zudem ordnet § 18 Abs 4 AVG an, dass jede schriftliche Ausfertigung den Namen des Genehmigenden zu enthalten hat. Mit dem Merkmal des Namens des Genehmigenden der Ausfertigung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass für die Parteien eines Verwaltungsverfahrens die Identität des Genehmigenden jedenfalls erkennbar sein muss. Daraus folgt, dass (zumindest) der (Nach)Name des Genehmigenden leserlich, also zB durch Beifügung in Maschinschrift, mittels Stampiglie oder aber durch leserliche Unterschrift aus der Ausfertigung der Erledigung (insbesondere der Fertigungsklausel) hervorgehen muss. "Genehmigender" iSd. § 18 Abs 4 AVG ist bei monokratisch organisierten Behörden stets derjenige Organwalter, der die Entscheidung durch Genehmigung der internen Erledigung (§ 18 Abs 2 AVG) getroffen hat. In Ausfertigungen solcher Behörden ist daher - bei sonstiger absoluter Nichtigkeit - entweder der Name des Behördenleiters oder, wenn die Willensbildung durch einen Approbationsbefugten erfolgte, der Name des, vom Behördenleiter ermächtigten, Organwalters anzuführen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 18 Rz 20).

In seinem Erkenntnis vom 15.12.2010, GZ 2009/12/0195, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass aus dem Grunde des § 18 Abs 4 erster Satz AVG jede schriftliche Ausfertigung, also auch solche eines durch eigenhändige Unterschrift genehmigten Originals (jedenfalls) die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten hat.

In dem von der BF angeführten Judikat VwGH Ra 2014/08/0009 ging es um eine Ausfertigung, welche gerade nicht diesen Anforderungen entspricht, da sie nicht durch eine zur Approbation für die Gebietskrankenkasse befugte Person individuell genehmigt wurde; vielmehr wurde nur das EDV-System und seine Arbeitsweise als ein Ganzes "genehmigt". Der VwGH sprach aus, "unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein muss. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor".

Der angefochtene Bescheid trägt den Namen des Genehmigenden und wurde von der Kasse auch ein Auszug aus dem internen System vorgelegt, aus welchem sich die Genehmigung durch Herrn XXXX am 18.11.2014 um 07:17 Uhr ergibt. Dieser ist Abteilungsleiter-Stellvertreter der Versicherungsabteilung der NÖGKK und entsprechend approbationsbefugt. Somit liegt im vorliegenden Fall ein rechtsgültig zu Stande gekommener Bescheid vor.

4.2. 2 Zum Beitragszuschlag dem Grunde nach:

Gemäß § 33 Abs 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall-und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Dies gilt gemäß § 33 Abs 2 ASVG auch für die nur in der Unfall-und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a ASVG Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Nach § 33 Abs 1a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

§ 113 ASVG lautet:

(1) Den in § 111 Abs 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs 1 a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111 a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs 1) vorgeschrieben werden.

(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

(6) Die nach den Abs 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.

(7) § 83 und § 112 Abs 3 gelten entsprechend.

Eine beschäftigte Person ist vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldung auch in zwei Schritten erfolgen kann: Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt, Anmeldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen. Bei Unterbleiben der Anmeldung vor Arbeitsantritt können Beitragszuschläge gemäß § 113 Abs 1 Z 1 ASVG verhängt werden, bei Unterbleiben der vollständigen Anmeldung binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung Beitragszuschläge nach § 113 Abs 1 Z 2 ASVG.

Im vorliegenden Fall steht fest und wird auch nicht bestritten, dass die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs 1a Z 2 für die drei Dienstnehmer verspätet bei der Beschwerdegegnerin eingelangt ist.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um den Fall des § 113 Abs 1 Z 2

ASVG.

Das "Können" bezieht sich auf den Ermessensrahmen der Behörde, welcher eine Unter- und eine Obergrenze aufweist:

Gemäß Absatz 3 darf in den Fällen des Absatzes 1 Ziffer 2 der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung entfallen (dies wären im vorliegenden Fall 12 Tage). Er darf aber in solchen Fällen - nach dem klaren Wortlaut des § 113 Abs 3 letzter Satz ASVG - unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beitragsschuldners und der Art des Meldeverstoßes auch eine Untergrenze, nämlich die Höhe der Verzugszinsen, die ohne seine Vorschreibung aufgrund des § 59 Abs 1 ASVG für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären, nicht unterschreiten. (Gemäß § 59 Abs 1 ASVG sind von rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem dort näher geregelten Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten, wenn nicht gemäß § 113 Abs 1 ASVG ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird.)

Der Art des Meldeverstoßes und damit dem Verschulden des Meldepflichtigen an diesem Verstoß kommt - neben anderen Umständen, wie z.B. den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beitragsschuldners - nur bei der Ermessensübung INNERHALB der objektiven Grenzen Bedeutung zu. (Vgl VwGH 89/08/0172)

4.2. 3 Zum Beitragszuschlag der Höhe nach:

Das gemeldete Bruttogehalt der Dienstnehmer beläuft sich auf €

1708,96, der Gesamtbeitragssatz beträgt 37,75 % (Pensionsversicherung 22,8 %, Krankenversicherung 7,65 %, Unfallversicherung 3 %, Arbeitslosenversicherung 6 %). Somit wären Beiträge in der Höhe von € 645,13 für den gesamten Beitragszeitraum zu entrichten, wenn sie fällig gewesen wären. Die Beiträge zwischen dem Beginn der Pflichtversicherung und der erfolgten vollständigen Meldung betragen € 258,05 (12 Tage=645,13/30*12). Die obere Grenze der Höhe des Beitragszuschlages beträgt daher € 258,05 pro Dienstnehmer.

Bezüglich der Untergrenze spricht der VwGH aus, der Beitragszuschlag ist in Fällen, in denen ein der Bestimmung des § 113 Abs 1 ASVG entsprechender Meldeverstoß vorliegt, aber keine Beiträge nachzuzahlen sind, nach oben hin mit dem doppelten der Beiträge (wie oben beschrieben) begrenzt, hat aber keine Untergrenze, da in diesen Fällen ohne Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 59 Abs 1 ASVG keine Verzugszinsen zu entrichten gewesen wären, weil die Beiträge bis zur nachgeholten Meldung nicht fällig waren (vgl VwGH 83/08/0093, 87/08/0112, 2003/08/0262).

Im vorliegenden Fall liegt ein Meldeverstoß gemäß § 113 Abs 1 Z 2 ASVG vor und war aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ein Beitragszuschlag zwischen € 0 und € 258,05 vorzuschreiben.

Bei der Ermessensübung innerhalb der solcherart gegebenen Unter- bzw. Obergrenzen des Beitragszuschlages kommt der Art des Meldeverstoßes, dem Verschulden des Meldepflichtigen an diesem Verstoß und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beitragsschuldners Bedeutung zu (vgl. VwGH Zl. 87/08/0140).

Ein Beitragszuschlagsverfahren gemäß § 113 ASVG bzw der daraus resultierende Beitragszuschlag ist nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach den §§ 111, 112 ASVG ) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl VwGH 2013/08/0281).

Der Beitragszuschlag stellt eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsaufwands und des Zinsentgangs infolge der verspäteten Beitragsentrichtung dar (vgl VwGH 2006/08/0227, 2002/08/0114).

Der durch die Verletzung der Meldepflicht verursachte Mehraufwand der Verwaltung ist grundsätzlich nicht jener Verwaltungsaufwand, der zur Feststellung der Meldepflichtverletzungen aufgewendet wurde, sondern jener Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären (VwGH 87/08/0112). Es ist auch nicht der mit der Führung des Rechtsmittelverfahrens verbundene Mehraufwand, sondern nur der mit der Feststellung der Beitragsschuld (als Voraussetzung ihrer Eintreibung) verbundene Mehraufwand zu verstehen.

Aus dem Gesetz und auch aus den Materialien ("Beitragszuschläge sind aber nach dem Konzept des ASVG Sanktionen gegen Meldeverstöße und haben mit der Frage, ob unabhängig davon Beiträge entrichtet wurden, nichts zu tun." - 774 der Blg 16. GP - RV, 38; "Im § 113 Abs 1 ASVG wird klargestellt, dass ein beitragszuschlagsrelevanter Meldeverstoß erst dann vorliegt, wenn die Frist von sieben Tagen (für die vollständige Anmeldung) verstrichen ist und der Dienstgeber nur eine Mindestangaben-Anmeldung oder keine Anmeldung erstattet hat." - 1111 der Blg 22. GP - RV, 5) ergibt sich, dass der Gesetzgeber das Tatbild auch dann als erfüllt ansieht, wenn der Dienstgeber zwar eine Mindestangaben-Meldung erstattet und Beiträge rechtzeitig abgeführt hat, die vollständige Anmeldung jedoch verspätet erfolgt ist.

Im vorliegenden Fall verhängte die belangte Behörde einen Beitragszuschlag von je EUR 40 und brachte vor, dass der Verwaltungsmehraufwand von Fall zu Fall verschieden und individuell nicht eruierbar sei. Der Aufwand für die vollständige Aufklärung aller für die Höhe des Verwaltungsmehraufwandes maßgebenden Umstände stehe in keinem Verhältnis zu einem Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 40.

Dem ist Folgendes zu entgegnen: Der VerwaltungsMEHRaufwand stellt den Aufwand des Sozialversicherungsträgers dar, welcher ohne die Meldepflichtverletzung nicht aufgelaufen wäre - dies wäre im vorliegenden Fall die Erlassung des angefochtenen Bescheides. Im System der elektronischen Bescheiderlassung durch das Standardproduktes MVB betreffend Beitragszuschlagsverfahren greift dieses die Verspätung automationsunterstützt auf und wird ein Bescheidentwurf automatisch produziert, der vom Approbationsbefugten im elektronischen Akt genehmigt wird.

Die NÖGKK musste weder eine Beitragsschuld feststellen, noch Verzugszinsen berechnen, denn die Beiträge wurden rechtzeitig entrichtet. Insofern erscheint hier eine Berechnung dieses Aufwandes mit € 30 pro Dienstnehmer angemessen.

Da die BF ein beschränktes Vorbringen erstattet und ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, war eine weitere Herabsetzung des Beitragszuschlages nicht geboten.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

4. 3 Zum Spruchpunkt III:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist eine umfangreich Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der Bestimmung des § 113 ASVG vorhanden (siehe rechtliche Ausführungen).

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