W131 2011968-1•BVwG W131 2011968-1
W131 2011968-1Tribunal administratif fédéral18 sept. 2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W131 2011968-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Beschwerde der Frau XXXX gegen Bescheid der belangten Behörde Niederösterreichische Gebietskrankenkasse vom 27.06.2014, XXXX , nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2014, Stellung eines Vorlageantrags, Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht, Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für 24.09.2015 und schließlich einer hiermit gleichzeitig erfolgenden Verhandlungsabberaumung beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die belangte Behörde erließ den obzitierten Beitragszuschlagsbescheid, wogegen Beschwerde erhoben wurde.
Nach einer Beschwerdevorentscheidung, einem Vorlageantrag und einer Verhandlungsanberaumung erfolgte schließlich jedenfalls mit OZ 4 des Gerichtsakts eine formgültige Beschwerdezurückziehung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde ist jedenfalls mit Telefax vom 18.09.2014, OZ 4 des Gerichtsakts, zurückgezogen worden.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich bereits mangels rechtzeitigen Senatsentscheidungsantrags, (- § 414 Abs 2 ASVG -) über die vorliegende Verfahrenseinstellung durch den Einzelrichter.
Zu A)
Zur Klarstellung der Verfahrenssituation war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss gemäß § 31 Abs 1 VwGVG - einzustellen, zumal zwar einerseits für das BVwG kein Zweifel an einer wirksamen Zurückziehung besteht, dies jedoch andererseits denkmöglich auch gegenteilig gesehen werden könnte.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Möglichkeit von Rechtsmittelzurückziehungen gemäß § 13 Abs 7 AVG ab, noch fehlt es insoweit an einer Rechtsprechung; siehe dazu zB VwGH Zl 2013/07/0099, uva. Zur Einstellung in Beschlussform siehe VwGH Zl Fr 2014/20/0047. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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