BVwG W129 2105095-2

W129 2105095-2Tribunal administratif fédéral18 sept. 2015

Regest

Befehls- und Zwangsgewalt, Kostenersatz, Maßnahmenbeschwerde,<br/>Raumverweis, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W129 2105095-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W129.2105095.2.00

Spruch

W129 2105095-2/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG gestützte Beschwerde des XXXX wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Zuge eines Elternabends am 28.05.2015 an der Volksschule XXXX beschlossen:

A)

I. Die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wird gemäß § 28 Abs. 6 iVm § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (im Wege des Landesschulrates für Niederösterreich) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs 3 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Sachverhalt:

1. Am 16.06.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 29.05.2015 datierte Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers ein, die sich gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Zuge eines Elternabends am 28.05.2015 an der Volksschule XXXX richtete Diese Maßnahmenbeschwerde wurde ursprünglich beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebracht, welches die Maßnahmenbeschwerde gemäß § 6 Abs. 1 AVG zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter leitete.

2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 19.06.2015 (zugestellt am 29.06.2015) aufgefordert, die Umstände und Geschehnisse rund um den "Vorfall vom 28.05.2015, 19:36 Uhr" binnen Frist von zwei Wochen zu präzisieren.

3. Mit Schreiben vom 06.07.2015 schilderte der Beschwerdeführer den Vorfall zusammengefasst und sinngemäß wie folgt: Am 28.05.2015 habe an der VS XXXX ein Elternabend stattgefunden, zu welchem er anlässlich der bevorstehenden Einschulung seines Sohnes XXXX eingeladen gewesen sei. Es sei ihm bekannt gewesen, dass es mehrere Beschwerden über die Direktorin der genannten Schule gegeben habe, unter anderem hätten mehrere Erziehungsberechtigte den Wunsch nach einem Vorschulbesuch ihrer Kinder geäußert, doch habe die Direktorin die Errichtung einer Vorschulklasse kategorisch ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe am Elternabend die Direktorin auf dieses Thema angesprochen und gefragt, warum sie ein Interesse der Eltern an einer solchen Vorschulklasse leugnen würde. Die Direktorin habe darüber nicht sprechen wollen und habe dem insistierenden Beschwerdeführer angedroht, diesen von der Schule zu verweisen. Er habe entgegnet, dass sie dazu nicht berechtigt sei, worauf er mit den Worten "Ich verweise Sie von der Schule" tatsächlich weggewiesen worden sei und dieser Aufforderung auch Folge geleistet habe. Dabei handle es sich um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Eine Wegweisung und ein Betretungsverbot hätten die Annahme vorausgesetzt, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorstünde. Es sei kein schriftlicher Bescheid und keine Rechtsmittelbelehrung nachgereicht worden, er betrachte die Wegweisung daher als rechtswidrig und als Eingriff in seine verfassungsmäßig gewährleisteten Rechte.

4. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes nahm der Landesschulrat für Niederösterreich mit Schreiben vom 24.08.2015 dazu wie folgt Stellung: Es werde bestritten, dass die Handlung der Schulleiterin einen Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt darstellte. Nach der Rechtsprechung werde insbesondere darauf abgestellt, dass physischer Zwang angedroht oder sogleich ausgeübt werde. Eine Schulleiterin könne keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzen. In weiterer Folge zitierte der Landesschulrat für Niederösterreich aus einem Schreiben der Schulleiterin, wonach sich der Vorfall wie folgt zugetragen habe: Es seien etwa 50 Eltern der Schulanfänger, die vier Lehrkräfte der zukünftigen ersten Klassen, die Elternvereinsobfrau, der Bildungsstadtrat sowie sie selbst anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer habe ihr in aggressivem Ton unterstellt, eine Vorschulklasse bewusst zu verhindern, sie würde angeblich lügen, denn es gebe viel mehr Interessenten, als sie behauptet habe. Sie habe entgegnet, dass es etwa zwei bis vier schulunreife Kinder gebe und 10 für die Eröffnung einer Vorschulklasse notwendig seien. Sie habe den Beschwerdeführer gefragt, was die Vorwürfe sollten, sie alle hätten gerne eine Vorschulklasse. Auf die Unterstellung, sie habe einen diktatorischen Führungsstil, habe sie entgegnet, dass sie nicht weiter diskutieren wolle, auch seien die anderen Eltern ungehalten geworden und hätten gewollt, dass er aufhöre. Da der Beschwerdeführer mit seinen ungerechtfertigten Vorwürfen die Fortsetzung des Elternabends verhindert habe, habe sie gesagt, er solle gehen. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert und entgegnet, dies sei ein öffentliches Gebäude, sie könne ihn nicht hinauswerfen, worauf sie gemeint habe, sie könne sehr wohl einen Schulverweis aussprechen. Darauf habe er zwei Mal provokant verlangt, sie solle das doch tun. Da eine Fortsetzung des Elternabends nicht anders möglich gewesen sei, habe sie einen Schulverweis ausgesprochen und ihn aufgefordert, er solle das Gebäude verlassen. Daraufhin sei er emotional aufgeladen mit den Worten "Wir sprechen uns noch" gegangen.

Nach Ansicht des Landesschulrates für Niederösterreich habe die Schulleiterin keinen Zwang angewendet und auch nicht mit Zwang gedroht. Der reinen Aufforderung, das Gebäude zu verlassen, fehle die Androhung oder die Ausübung eines physischen Zwanges. Vielmehr sei im konkreten Fall davon auszugehen, dass die Schulleiterin im Rahmen des Hausrechtes eine Person, die eine angekündigte Versammlung stört, aufgefordert habe, die Versammlung und das Schulgebäude zu verlassen. Die Schulleiterin sei jederzeit dafür verantwortlich, dass im Schulgebäude Ruhe und Ordnung herrschen. Das bedeute, dass eine Einladung an eine schulfremde Person wieder zurückgenommen und die Person des Schulgebäudes verwiesen werden könne. Dies ergebe sich auch aus der rechtlichen Stellung eines Schulleiters gemäß §§ 56,61, 62 und 67 SchUG.

5. Im Rahmen des Parteiengehörs äußerte sich der Beschwerdeführer zu diesem Schriftsatz mit Schreiben vom 03.09.2015 wie folgt: Er verfüge nicht über eine juristische Vertretung und sehe sich den juristischen Taschenspielertricks des Landesschulrates ausgeliefert. Das Bundesverwaltungsgericht zwinge ihn, zu prätentiös juristischen Fragen Stellung zu nehmen, er sehe sich zwischen zwei mächtigen Staatsapparaten und werde dahingehend abgeprüft, ob er es vermöge, wirren Behauptungen und längst ausjudizierten Fragestellungen entgegenzutreten. Seitens der Schulleiterin sei psychischer Zwang geübt worden, was sich alleine durch den Befehlston und das schroffe und imperative Wiederholen des Befehles zeige. Es sei zu bezweifeln, ob die Androhung einer physischen Aktion absolut nötig sei. Seitens der Schulleiterin werde, wie man dies ja schon von anderen Schulleitern kenne, massiv mit Denunzierung und Halbwahrheiten gearbeitet. Er nehme zu diesen Aussagen gar nicht mehr Stellung, da diese Schutzbehauptungen für die eigentliche Rechtsfrage völlig unerheblich seien. Er beantrage eine mündliche Verhandlung sowie Kosten- und Aufwandersatz.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde am Abend des 28.05.2015 an der Volksschule XXXX, während eines Elternabends, zu welchem der Beschwerdeführer anlässlich der bevorstehenden Einschulung seines Sohnes XXXX geladen war, von der Schulleiterin der Schulräumlichkeiten verwiesen, nachdem er den geordneten Ablauf des Elternabends durch insistierende, in einem teils beleidigenden Tonfall geäußerte Fragestellungen beeinträchtigte.

Dabei wurde seitens der Schulleiterin weder physische Gewalt angedroht noch physische Gewalt ausgeübt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen, der Stellungnahme des Landesschulrates für Niederösterreich nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht, der Äußerung des Beschwerdeführers nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht sowie dem Inhalt des Verwaltungsaktes.

Von den Verfahrensparteien unbestritten fand am 28.05.2015 in den Räumlichkeiten der Volksschule XXXX, ein Elterninformationsabend für die Eltern der ab Herbst 2015 einzuschulenden Kinder statt. Ebenso unbestritten stellte der Beschwerdeführer mehrfach Fragen in Bezug auf die organisatorische Einrichtung einer Vorschulklasse.

Nach der Darstellung der Schulleiterin insistierte der Beschwerdeführer, dessen Fragen zunächst (nur) kurz beantwortet wurden, auf Abhandlung dieses Themenschwerpunktes und löste so den Unmut der übrigen Anwesenden aus. In weiterer Folge unterstellte der Beschwerdeführer der Schulleiterin einen "diktatorischen Führungsstil" und wurde daraufhin von dieser der Schulräumlichkeiten verwiesen.

Dieser Darstellung widersprach der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs jedenfalls nicht substantiiert, sondern hielt lediglich fest, es werde hier "wie man dies ja schon von anderen Schulleitern kennt, wieder massiv mit Denunzierung und Halbwahrheiten gearbeitet". Der doch deutlich ins Polemische abgleitende Tonfall entspricht auch der überspitzten und beinahe feindseligen Wortwahl an anderer Stelle seines Schriftsatzes vom 03.09.2015, wonach sich der Beschwerdeführer "juristischen Taschenspielertricks des Landesschulrates" ausgesetzt sehe und vom Bundesverwaltungsgericht, einem "mächtigen Staatsapparat", zu "prätentiös juristischen Fragen (...) abgeprüft" werde.

Das Bundesverwaltungsgericht kann somit nachvollziehen, dass die Stimmung beim gegenständlichen Elterninformationsabend durch die insistierenden und in einem teils beleidigendem Wortlaut ("diktatorischer Führungsstil") formulierten Fragen des Beschwerdeführers rasch ins Feindselige kippte und dass sich die Schulleiterin angesichts der Unmutsäußerungen der übrigen Eltern (zu Lasten des Beschwerdeführers) gezwungen sah, von ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen und den Beschwerdeführer der Schulräumlichkeiten zu verweisen, zumal die im Verwaltungsakt dokumentierten Rechtsansichten der Schulleiterin -- im Hinblick auf die organisatorische Einrichtung einer Vorschulklasse - eher der Rechtslage entsprechen als jene des Beschwerdeführers (Anmerkung: § 11 Abs 2 Schulorganisationsgesetz setzt für das Bestehen einer Vorschulstufe einen entsprechenden "Bedarf" voraus; ein solcher Bedarf kann unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 6 sowie des § 7 Abs 11 Schulpflichtgesetzes bzw. § 17 Abs 5 SchUG jedoch zu einem wesentlichen Teil erst kurzfristig, unter Umständen sogar erst nach Beginn des Schuljahres, festgestellt werden. Zudem setzt § 20 Abs 4 des NÖ Pflichtschulgesetzes für Vorschulklassen - wie die Schulleiterin dem Beschwerdeführer mitteilte -tatsächlich eine Mindestschülerzahl von 10 Schülern fest.).

Von den Verfahrensparteien unbestritten wurde die Aufforderung zum Verlassen der Schulräumlichkeiten weder unter der Androhung von physischen Zwangsmaßnahmen ausgesprochen noch war mit solchen seitens des Beschwerdeführers zu rechnen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 9 Abs. 1 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat, weiters die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 35 Abs. 1, 2 und 3 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten.

Zu A) I. Zurückweisung der Beschwerde

1. Zur Tauglichkeit des Beschwerdegegenstandes

Im gegenständlichen Fall ist grundsätzlich zu klären, ob es sich bei dem in den Feststellungen angeführten Sachverhalt, nämlich das Verweisen des Beschwerdeführers durch die Schulleiterin aus den Schulräumlichkeiten der Volksschule XXXX, während eines Elterninformationsabends, um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. die Ausführungen im Beschluss zu W224-2007908-1/11E vom 24.09.2014, denen hier vollinhaltlich gefolgt wird) ist unter einem Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Wesentlichen ein Verwaltungshandeln zu verstehen, das von einem Verwaltungsorgan in der Hoheitsverwaltung durch Ausübung unmittelbaren Zwanges (Gewalt) oder Erteilung eines Befehls (mit unverzüglichem Befolgungsanspruch) gegen einen individuellen Adressaten gesetzt wird (VfSlg. 7346/1974, 11.935/1988; VwGH 28.5.1997, 96/13/0032). Eine bloße Anordnung (ein Befehl) allein kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen, wenn der Adressat einer solchen Anordnung bei ihrer Nichtbefolgung mit deren zwangsweiser Realisierung zu rechnen hat (VwSlg. 14.193 A/1995 (verstSen) bzw. wenn der "verwaltungsbehördliche Befehl" "durch Androhung unmittelbar folgenden physischen Zwanges sanktioniert" ist (VfSlg. 9770/1983, 9922/1984, 12.455/1990, 12.630/1991, 12.791/1991; vgl. die näheren Ausführungen von Köhler, in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 129a B-VG, Rz 40-56 [47]).

Für die Zulässigkeit einer Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist also zunächst auf die zu Art. 129a Abs. 1 Z 2 AVG in Verbindung mit § 67a Abs. 1 Z 2 AVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dann vorliegt, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung eindeutig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Der genannten Definition und dem Gesetzeswortlaut (arg: "verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" in Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) entsprechend kann sich eine Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt "durch Verwaltungsbehörden oder ihre Organe in ihrem Dienste" richten (vgl dazu VwGH 14.12.1990, 90/18/0234 mwH). Entscheidend ist, dass der angefochtene Akt im Rahmen der Hoheitsverwaltung, sohin "aufgrund" der einem Verwaltungsorgan gesetzlich eingeräumten behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt wurde (vgl. VfSlg. 16.997/2003 ua).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nur dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird (vgl. statt vieler VwGH 19.9.2006, 2005/06/0018). Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VfSlg. 12.791/1991; VwGH 23.1.2007, 2005/06/0254; vgl. Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9, Rz 610). Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird (vgl. Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4, 2011, Kommentierung zu § 88 SPG, Anm. 8.4. und 10. und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken (vgl. dazu VfSlg. 14.887/1997, das eine erkennungsdienstliche Behandlung in der Form betroffen hat, dass die minderjährige Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Abnahme der Fingerabdrücke und zur Erstellung von Fotografien gefolgt ist, weil sie annahm, sie sei dazu verpflichtet). Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt nach ständiger Rechtsprechung, "dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird" (vgl. dazu die in Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4, 2011, Kommentierung zu § 88 SPG, Anm. 8.4. und 10. und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Werden objektiv keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, so handelt es sich um keine Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGH 24.6.1998, 97/01/0239; VwGH 15.11.2000, 98/01/0452; VwGH 6.7.2004, 2003/11/0175).

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 9457/1982) zu einer Fallkonstellation, bei der physischer Zwang weder ausgeübt noch angedroht wurde, stellt beispielsweise eine Einladung, zu einem vom Beschwerdeführer gewünschten Gespräch zu einem Gendarmerieposten mitzukommen, keine Festnahme (und auch keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) dar. Im Erkenntnis VfSlg. 11.568/1987 hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass ein vom einschreitenden Gendarmeriebeamten geäußerter Wunsch, der Betroffene möge mit ihnen zum Gendarmerieposten kommen, keinen, sofortige Befolgung heischenden, Befehl darstelle, bei dessen Nichtbefolgung dieser mit der Ausübung von körperlichem Zwang zu rechnen gehabt hätte. Auch einen von einschreitenden Beamten nachdrücklich geäußerten Wunsch, ein Betroffener möge sich mit ihnen zu seiner Wohnung begeben, um seinen Führerschein auszufolgen, ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 12.728/1991) nicht als ein sofortige Befolgung beanspruchender Befehl zu verstehen, bei dessen Nichtbefolgung der Betroffene mit Ausübung körperlichen Zwanges zu rechnen gehabt hätte.

Für den Verwaltungsgerichtshof (VwGH 28.10.2003, 2001/11/0162) ist - der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes folgend - bei der Beurteilung, ob das Ersuchen von Behördenorganen, mit ihnen mitzukommen, einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, neben dem Wortlaut und der Bestimmtheit der Aufforderung zum Mitkommen auch maßgeblich, ob sich die Beamten in einer Weise verhalten haben, dass aus der Sicht eines Betroffenen, unabhängig von subjektiven Eindrücken, die Überzeugung entstehen musste, er werde im Fall seiner Weigerung ohne weitere Aufforderung mit Zwang mitgenommen werden. Entscheidend ist daher nicht, welche weitere Vorgangsweise seitens der Beamten im Fall der Weigerung des Beschwerdeführers zum Mitkommen beabsichtigt war, sofern die geplante Vorgangsweise nach außen hin nicht zum Ausdruck kam. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Verhalten der Beamten bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen den Eindruck hinterlassen musste, der Beschwerdeführer werde im Falle seiner Weigerung zwangsweise mitgenommen (VwGH 11.10.2005, 2005/21/0071).

Darüber hinaus setzt eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt das Merkmal der Normativität voraus, sodass der betreffenden Amtshandlung in irgendeiner Form rechtsfeststellende oder rechtsgestaltende Wirkung beigemessen werden kann und diese somit individuell-normativen Inhalt aufweist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 67a Rz 41 mit Hinweisen auf die Judikatur und Literatur).

Gerade die angeführte Voraussetzung, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird, ist nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, aber auch nach den Stellungnahmen des Landesschulrates für Niederösterreich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und der dazu schriftlich abgegebenen Äußerung des Beschwerdeführers nicht vorgelegen.

Es ist einer Schulleiterin zuzubilligen, für den ordnungsgemäßen Ablauf einer von ihr organisierten Informationsveranstaltung für Eltern zukünftiger Schüler dahingehend zu sorgen, dass Personen, die durch ihr unsachliches Verhalten diesen ordnungsgemäßen Ablauf beeinträchtigen, unter Ausübung des Hausrechtes der Schulleiterin die Informationsveranstaltung zu verlassen haben, zumal der Sohn des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt noch nicht Schüler der gegenständlichen Volksschule war und der Hausverweis somit nicht in etwaige subjektive Rechte des Beschwerdeführers eingriff (etwa jene, die in §§ 60ff. Schulunterrichtsgesetz den Erziehungsberechtigten eines Schülers eingeräumt werden).

Dies entspricht auch jenem rechtlichen Rahmen, der den Schulleiterinnen und Schulleitern für die Erfüllung ihrer organisatorischen Aufgaben und zur Einhaltung der Ordnung in der Schule vom Gesetzgeber insbesondere mit § 56 Schulunterrichtsgesetz (BGBl Nr. 472/1986 idgF) vorgegeben wurde.

Der bekämpfte Akt entbehrt unter diesen Aspekten eines (normativen) Zwangscharakters. Es kann somit die in der Beschwerde vertretene Ansicht nicht geteilt werden, dass die verfahrensgegenständliche Vorgangsweise der Schulleiterin der Volksschule XXXX, während des am 28.05.2015 durchgeführten Informationsabends für Eltern zukünftiger Schüler, im Rahmen der Ausübung einer unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt vorgenommen worden wäre. Es kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall nicht von einer Aufforderung an den Beschwerdeführer zu einem bestimmten Verhalten gesprochen werden, die mit einer - wenn auch unausgesprochenen, aber nach der gesamten Situation als gegeben anzunehmenden - Drohung allfälliger Gewaltanwendung verbunden wäre, welche als ausdrückliche Androhung einer physischen Sanktion im Falle der Nichtbefolgung eines Befehls gewertet werden könnte.

Die Beschwerde wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist daher mangels eines zulässigen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.

2. Zum Vorliegen der weiteren Prozessvoraussetzungen:

Aus diesem Grund können an dieser Stelle weitere Ausführungen zur Beschwerdelegitimation des Erstbeschwerdeführers (vgl. VfSlg. 10.627/1985, VwGH 20.3.1979, 938/78 [verstSen], 14.12.1988, 85/03/0073, 19.3.1990, 89/10/0247, 23.10.1990, 87/07/0182, 24.6.1998, 96/01/0609) und zur Passivlegitimation der Volksschule XXXX, ("unselbstständigen Anstalt Schule" [§§ 1 und 2 Bundes-Schulaufsichtsgesetz; vgl. dazu auch Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht13, Anm. 1 zu Art. 14 Abs. 6 B-VG iVm Anm. 1 zu § 2 Privatschulgesetz]) und des Landesschulrats für Niederösterreich (vgl. § 3 Bundes-Schulaufsichtsgesetz; VwGH 3.3.2004, 2001/01/0445, VwGH 21.11.1990, 90/01/0208) unterbleiben, weil kein zulässiger Beschwerdegegenstand im Sinne des Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG vorliegt (vgl. dazu auch VwGH 15.11.2000, 99/01/0427, wonach ein Beschwerdeführer nicht in Rechten verletzt ist, wenn die Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde auf einen von zwei möglichen Zurückweisungsgründen gestützt wird, weil beide Zurückweisungsgründe letztlich idente Rechtsfolgen nach sich ziehen). Aus diesem Grund sind auch in der Sache keine weiteren rechtlichen Ausführungen zu treffen.

3. Unterlassen der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung (unter anderem) entfallen, wenn eine Beschwerde zurückzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass die Beschwerde zurückzuweisen war und dass der (für die Zurückweisung der Beschwerde relevante) Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den Stellungnahmen des Landesschulrates für Niederösterreich und den Äußerungen des Beschwerdeführers geklärt erschien und somit festgestellt werden konnte, zumal der Beschwerdeführer dem Sachverhaltsvorbringen des Landesschulrates für Niederösterreich nicht substantiiert entgegen trat. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in den Äußerungen zur Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der (für die Zurückweisung der Beschwerde relevante) Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Es liegt auch keine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Zu A) II. und III. Kosten:

Da gemäß § 35 Abs 3 VwGVG - unter anderem - im Falle der Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt die belangte Behörde als die obsiegende und der Beschwerdeführer als die unterlegene Partei anzusehen ist, war der von der belangten Behörde zu Gunsten des Bundes beantragte Kostenersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes gem. § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung zuzusprechen und der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).

Die Zurückweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die im Beschluss zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG (in der Fassung bis 31.12.2013) bzw. zu § 67a AVG, hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

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