W129 2105095-1•BVwG W129 2105095-1
W129 2105095-1Tribunal administratif fédéral18 sept. 2015
Befehls- und Zwangsgewalt, Erziehung, Kostenersatz,<br/>Maßnahmenbeschwerde, Unterricht, Zurückweisung
W129 2105095-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG gestützte Beschwerde des XXXX wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Zuge einer Schulunterrichtsstunde am 10.03.2015 an der XXXX beschlossen:
A)
I. Die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wird gemäß § 28 Abs. 6 iVm § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 1, 3 und 7 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr. 517/2013 hat der Beschwerdeführer dem Bund (im Wege des Landesschulrates für Niederösterreich) Aufwendungen in der Höhe von insgesamt 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs 3 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Sachverhalt:
1. Am 02.04.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 25.03.2015 datierte Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers ein, die sich gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Zuge einer Schulunterrichtsstunde am 10.03.2015 an der NMS XXXX richtete. Diese Maßnahmenbeschwerde wurde ursprünglich beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebracht, welches die Maßnahmenbeschwerde gemäß § 6 Abs. 1 AVG zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter leitete. Begründet wurde diese Maßnahmenbeschwerde zusammengefasst und sinngemäß wie folgt:
Die Tochter des Beschwerdeführers besuche die NMS XXXX und sei am 10.03.2015 während des Unterrichtes von ihrer Klassenvorständin aus der Klasse geholt worden. Diese habe seiner Tochter untersagt, mit kurzer Jeanshose und Strumpfhose in der Schule zu erscheinen. Diese Kleidung sei in der früheren Schule seiner Tochter, dem Stiftsgymnasium XXXX, jedoch kein Problem gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Klassenvorständin in Anwesenheit des Direktors zur Rede gestellt, wobei die Klassenvorständin behauptet habe, sie sei besorgt gewesen, dass sich die Tochter des Beschwerdeführers verkühle. Es habe am besagten Tag eine Außentemperatur von 14,9 Grad Celsius gehabt, laut Direktor sei das Schulgebäude beheizt gewesen. Weder der Direktor noch die Klassenvorständin hätten sich entschuldigt.
2. Mit Schriftsatz vom 20.05.2015 nahm der Landesschulrat für Niederösterreich zu diesem Vorbringen zusammengefasst und sinngemäß wie folgt Stellung: Die Leitung der Schule habe dem Landesschulrat mitgeteilt, dass die Klassenvorständin die Tochter des Beschwerdeführers aus der Klasse geholt habe, um sie nicht vor der ganzen Klasse auf die zum damaligen Zeitpunkt gegebene Erkältungsgefahr hinweisen zu müssen. Der Beschwerdeführer habe seine Kritik aggressiv vorgebracht und der Schulleitung mit Klage bzw. Anzeige gedroht.
Aus Sicht des Landesschulrates sei die NMS XXXX keine Behörde und könne nicht für das Verhalten eines Lehrers verantwortlich sein. Verantwortlich sei der Bund, dieser vertreten durch den Landesschulrat für Niederösterreich.
Auch sei kein Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gegeben, das Kind sei kurz aus dem Unterricht gebeten worden und habe in weiterer Folge wieder dem Unterricht beiwohnen können. Es sei weder physische noch psychische Gewalt angewendet worden.
3. Am 29.06.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Tochter sowie ein Vertreter des Landesschulrates für Niederösterreich teilnahmen. Weiters wurden die Klassenvorständin sowie der Leiter der NMS XXXX als Zeugen befragt.
Zusammengefasst und sinngemäß brachte die Tochter des Beschwerdeführers vor, dass sie während des Geographieunterrichts von der (diesen Gegenstand unterrichtenden) Klassenvorständin aufgefordert wurde, gemeinsam mit dieser den Klassenraum zu verlassen. Vor dem Klassenraum habe ihr die Klassenvorständin in etwa zweiminütigen Gespräch mitgeteilt, sie könne das, was sie als Schülerin trage, "einfach nicht anziehen". Auf die mehrfache Nachfrage des Richters konnte die Tochter des Beschwerdeführers jedoch nicht näher darstellen, wie die Klassenvorständin diese Aufforderung begründet habe; sie gab ausdrücklich zu Protokoll, dass sie das Gespräch nicht als unfreundlich, beleidigend oder auf eine sonstige Weise negativ empfunden habe. In weiterer Folge sei der Unterricht wieder fortgesetzt worden, sie habe auch in den folgenden Stunden am Unterricht teilgenommen. Sie sei in den folgenden Tagen krank geworden, glaube aber nicht, dass dies etwas mit dem Vorfall zu tun gehabt habe.
Der Beschwerdeführer selbst gab zusammengefasst und sinngemäß zu Protokoll, seine Tochter habe sich zunächst nur der Schwester und diese dann der Mutter (und Ehefrau des Beschwerdeführers) anvertraut. Er selbst habe erst am 24.03.2015 vom Vorfall erfahren und sich am nächsten Tag in der Früh beim Schuldirektor beschwert. Man habe einräumen müssen, dass es keine Kleidervorschriften gebe. Man habe auch das Fernhalten seiner Tochter vom Unterricht bzw. das gezielte Hinauszitieren seiner Tochter aus dem Unterricht nicht begründen können. Der Gesprächston habe sich verschärft, er habe dann das Gespräch abgebrochen. Den genauen Wortlaut des Gespräches mit seiner Frau habe er nicht mehr in Erinnerung, seine Frau habe einen konkreten Kritikpunkt betreffend die Kleidung seiner Tochter (zB zu aufreizend, zu eng, zu knapp oder ähnliches) vorerst nicht nennen können. Die Klassenvorständin habe am 25.03.2015 zunächst behauptet, seine Tochter hätte keine blickdichte Strumpfhose angehabt. Nachdem er dieses Argument entkräftet habe, habe sie behauptet, sie hätte nur gewollt, dass sich seine Tochter nicht verkühlt.
Die als Zeugin befragte Klassenvorständin gab zusammengefasst und sinngemäß zu Protokoll, es sei am 10.03.2015 in der Früh relativ kalt gewesen, die Tochter des Beschwerdeführers sei mit einer ganz kurzen Hose gekommen, die Strumpfhose habe Laufmaschen angehabt. Sie habe die Tochter des Beschwerdeführers aus dem Unterricht bzw. aus der Klasse hinaus gebeten, um sie nicht vor der gesamten Klasse bloßzustellen. Sie habe ihr gesagt, dass sie keine angemessene Kleidung trage, da es draußen kalt gewesen sei und die Schülerin einige Fehlstunden und - tage gehabt habe. Das Gespräch habe höchstens fünf Minuten gedauert, danach sei der Unterricht normal weitergegangen. Es sei kein Verbot einer bestimmten Kleidung ausgesprochen worden. Auch sei dieser Punkt beim Eltern-Kind-Gespräch [Anmerkung: dieses Gespräch betraf eine andere Tochter des Beschwerdeführers] acht Tage später nicht thematisiert worden. Zwei Wochen nach dem Vorfall sei der Beschwerdeführer in der Früh in der Direktion erschienen und habe aufgebracht ihr in der Gegenwart des Direktors vorgehalten, sie könne das Kind nicht vor der Klasse maßregeln. Vergleichbare Fälle in der Klasse habe es nicht gegeben, obwohl die Mädchen im Sommer eher knapp bekleidet zum Unterricht erscheinen würden; diesbezüglich würden keine Maßnahmen getroffen werden. Es tue ihr sehr leid, dass alles so gekommen sei.
Der als Zeuge befragte Direktor gab zusammengefasst und sinngemäß an, dass der Beschwerdeführer etwa zwei Wochen nach dem Vorfall aufgebracht in der Früh bei ihm in der Direktion erschienen sei. Sowohl er als auch die Klassenvorständin hätten ihren Standpunkt geschildert, der Beschwerdeführer habe unter Hinweis auf die Schulordnung vorgebracht, es sei unzulässig bzw. nur in sehr dringenden Fällen zulässig, Kinder aus dem Unterricht herauszuholen. Die "Interessensgemeinschaft XXXXXXXX Eltern" habe schriftlich rechtliche Maßnahmen für den Fall der Wiederholung dieses Vorfalls angekündigt. Am 18.03.2015 habe es ein Eltern-Kind-Gespräch mit der Klassenvorständin in Bezug auf die jüngere Tochter des Beschwerdeführers gegeben, dabei sei seitens des Beschwerdeführers und seiner Frau die Schule in höchsten Tönen gelobt worden. Beim Verabschieden habe der Beschwerdeführer seine Frau schroff gefragt, ob sie sich auch verabschiedet hätte. Es habe in den vergangenen Wochen mehrere organisatorische Probleme mit dem Beschwerdeführer gegeben (Abmeldung von der Projektwoche, Einteilung in den Ersatzunterricht), dieser werfe dem Direktor Mobbing vor; er verwehre sich jedoch gegen solche Anschuldigen.
In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer an, er sei Gründungsmitglied der genannten "Interessensgemeinschaft XXXX Eltern", es sei ein loser Zusammenschluss der Eltern des Wohnortes.
Die Tochter des Beschwerdeführers gab auf die ergänzende Befragung des Richters zu Protokoll, sie könne ausschließen, dass die Klassenvorständin auf die wetterbedingten Umstände aufmerksam gemacht habe. Sie habe gesagt, dass sie so etwas in der Schule nicht anziehen solle, das passe nicht, so etwas ziehe man nicht an. Die Rückfrage, ob die Lehrerin eine konkrete Begründung dafür angegeben habe, verneinte die Tochter des Beschwerdeführers ausdrücklich und ergänzte, sie keine näheren Details aus dem Gespräch in Erinnerung.
Abschließend wies der Vertreter des Landesschulrates für Niederösterreich auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes W224-2007908-1/11E vom 24.09.2014 hin, wo auf die Frage der verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt im Schulbetrieb eingegangen worden sei. Auf den nunmehrigen Beschwerdefall umgelegt bedeuteten die dortigen Ausführungen, dass es in der Schule möglich sein müsse, dass Lehrer ihrem gesetzlich definierten Erziehungsauftrag nachkommen. Im konkreten Fall habe die Tochter des Beschwerdeführers nichts vom Unterricht versäumt, auch sei kein physischer oder psychischer Zwang ausgeübt worden. Es werde der Antrag auf Ersatz des Kosten- und Verfahrensaufwandes gestellt.
Der Beschwerdeführer stellte in Bezug auf die Ausführungen des Vertreters des Landesschulrates für Niederösterreich in Abrede, dass ein Schüler wirklich eine Wahl habe, wenn eine Lehrerin ihn auffordere mit den Worten "Kommst Du bitte mit mir hinaus".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Schülerin XXXX, Tochter des Beschwerdeführers, wurde im Verlaufe des 10.03.2015 an der XXXXXXXX während des Geographieunterrichts von der unterrichtenden Lehrerin (sowie personenident auch Klassenvorständin) für einen Zeitraum von etwa zwei bis fünf Minuten aus den Klassenräumlichkeiten hinausgebeten und auf nicht mehr näher bestimmbare Mängel der Kleidung hingewiesen. In weiterer Folge wurde mit dem Unterricht fortgesetzt, die Tochter des Beschwerdeführers konnte an diesem ungehindert teilnehmen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Rüge der Klassenvorständin unsachliche Gründe hatte, in beleidigender oder schroffer Weise erfolgte oder zu einer tatsächlichen Einschränkung der Unterrichtsteilnahme der Tochter des Beschwerdeführers führte.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen, der Stellungnahme des Landesschulrates für Niederösterreich nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht sowie dem Inhalt der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Von den Verfahrensparteien unbestritten wurde die Tochter des Beschwerdeführers am 10.03.2015 für einen Zeitraum von etwa zwei bis fünf Minuten von der Geographielehrerin (und Klassenvorständin) aus den Klassenräumlichkeiten zu einem Vieraugengespräch aufgrund der Kleidung der Schülerin hinausgebeten.
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung schloss die Tochter des Beschwerdeführers zwar ausdrücklich aus, dass die Klassenvorständin eine wetterbedingte Ermahnung dahingehend aussprochen haben soll, dass die Kleidung für die Jahreszeit unzureichend wärmend sei, konnte jedoch trotz mehrfacher Nach- und Rückfragen seitens des Richters weder Details zu dem doch zumindest zweiminütigen Gespräch zu Protokoll geben noch eine Begründung ihrer Lehrerin für den Hinweis, dass das Gewand der Schülerin nicht passe. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass ein zwei- bis fünfminütiges Gespräch, für welches die Klassenvorständin immerhin ihren Unterricht unterbrechen musste, sowohl nach allgemeiner Lebenserfahrung als auch für die Tochter des Beschwerdeführers eine nicht alltägliche und somit einschneidende Erfahrung gewesen sein muss. Auch ist davon auszugehen, dass sich die Lehrerin unter diesen Umständen nicht auf eine lapidare Mitteilung an die Schülerin beschränkt hat, dass man dieses Gewand "einfach nicht anziehen könne". Da die Schülerin umgekehrt keine unsachliche Begründung für die Ansicht der Lehrerin zu Protokoll geben konnte, ja sogar ausdrücklich verneinte, dass das Gespräch unfreundlich, beleidigend oder in irgendeiner Weise negativ verlief, war somit im Zweifel der Darstellung der Lehrerin zu folgen, wonach sie aus sachlichen Gründen auf bestimmte Mängel der Kleidung hingewiesen habe, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob dies optische Gründe (ua. Laufmasche oder auch genereller Eindruck) hatte oder das Gewand zu wenig wärmend war.
Übereinstimmend wurde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung seitens der Tochter des Beschwerdeführers bzw. der als Zeugin befragten Klassenvorständin zu Protokoll gegeben, dass der Unterricht nach diesem Gespräch wieder fortgesetzt wurde, wobei die Tochter des Beschwerdeführers am Unterricht teilnehmen konnte.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 9 Abs. 1 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat, weiters die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 35 Abs. 1, 2 und 3 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten.
Zu A) I. Zurückweisung der Beschwerde
1. Zur Tauglichkeit des Beschwerdegegenstandes
Im gegenständlichen Fall ist grundsätzlich zu klären, ob es sich bei dem in den Feststellungen angeführten Sachverhalt, nämlich das Herausbitten der Tochter des Beschwerdeführers durch die Lehrerin aus dem Unterricht bzw. aus den Klassenräumlichkeiten für etwa zwei bis fünf Minuten zwecks Hinweis auf Mängel der Kleidung, um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. die Ausführungen im Beschluss zu W224-2007908-1/11E vom 24.09.2014, denen hier vollinhaltlich gefolgt wird) ist unter einem Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Wesentlichen ein Verwaltungshandeln zu verstehen, das von einem Verwaltungsorgan in der Hoheitsverwaltung durch Ausübung unmittelbaren Zwanges (Gewalt) oder Erteilung eines Befehls (mit unverzüglichem Befolgungsanspruch) gegen einen individuellen Adressaten gesetzt wird (VfSlg. 7346/1974, 11.935/1988; VwGH 28.5.1997, 96/13/0032). Eine bloße Anordnung (ein Befehl) allein kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen, wenn der Adressat einer solchen Anordnung bei ihrer Nichtbefolgung mit deren zwangsweiser Realisierung zu rechnen hat (VwSlg. 14.193 A/1995 (verstSen) bzw. wenn der "verwaltungsbehördliche Befehl" "durch Androhung unmittelbar folgenden physischen Zwanges sanktioniert" ist (VfSlg. 9770/1983, 9922/1984, 12.455/1990, 12.630/1991, 12.791/1991; vgl. die näheren Ausführungen von Köhler, in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 129a B-VG, Rz 40-56 [47]).
Für die Zulässigkeit einer Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist also zunächst auf die zu Art. 129a Abs. 1 Z 2 AVG in Verbindung mit § 67a Abs. 1 Z 2 AVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dann vorliegt, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung eindeutig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Der genannten Definition und dem Gesetzeswortlaut (arg: "verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" in Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) entsprechend kann sich eine Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt "durch Verwaltungsbehörden oder ihre Organe in ihrem Dienste" richten (vgl dazu VwGH 14.12.1990, 90/18/0234 mwH). Entscheidend ist, dass der angefochtene Akt im Rahmen der Hoheitsverwaltung, sohin "aufgrund" der einem Verwaltungsorgan gesetzlich eingeräumten behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt wurde (vgl. VfSlg. 16.997/2003 ua).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nur dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird (vgl. statt vieler VwGH 19.9.2006, 2005/06/0018). Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VfSlg. 12.791/1991; VwGH 23.1.2007, 2005/06/0254; vgl. Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9, Rz 610). Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird (vgl. Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4, 2011, Kommentierung zu § 88 SPG, Anm. 8.4. und 10. und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken (vgl. dazu VfSlg. 14.887/1997, das eine erkennungsdienstliche Behandlung in der Form betroffen hat, dass die minderjährige Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Abnahme der Fingerabdrücke und zur Erstellung von Fotografien gefolgt ist, weil sie annahm, sie sei dazu verpflichtet). Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt nach ständiger Rechtsprechung, "dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird" (vgl. dazu die in Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4, 2011, Kommentierung zu § 88 SPG, Anm. 8.4. und 10. und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Werden objektiv keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, so handelt es sich um keine Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGH 24.6.1998, 97/01/0239; VwGH 15.11.2000, 98/01/0452; VwGH 6.7.2004, 2003/11/0175).
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 9457/1982) zu einer Fallkonstellation, bei der physischer Zwang weder ausgeübt noch angedroht wurde, stellt beispielsweise eine Einladung, zu einem vom Beschwerdeführer gewünschten Gespräch zu einem Gendarmerieposten mitzukommen, keine Festnahme (und auch keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) dar. Im Erkenntnis VfSlg. 11.568/1987 hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass ein vom einschreitenden Gendarmeriebeamten geäußerter Wunsch, der Betroffene möge mit ihnen zum Gendarmerieposten kommen, keinen, sofortige Befolgung heischenden, Befehl darstelle, bei dessen Nichtbefolgung dieser mit der Ausübung von körperlichem Zwang zu rechnen gehabt hätte. Auch einen von einschreitenden Beamten nachdrücklich geäußerten Wunsch, ein Betroffener möge sich mit ihnen zu seiner Wohnung begeben, um seinen Führerschein auszufolgen, ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 12.728/1991) nicht als ein sofortige Befolgung beanspruchender Befehl zu verstehen, bei dessen Nichtbefolgung der Betroffene mit Ausübung körperlichen Zwanges zu rechnen gehabt hätte.
Für den Verwaltungsgerichtshof (VwGH 28.10.2003, 2001/11/0162) ist - der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes folgend - bei der Beurteilung, ob das Ersuchen von Behördenorganen, mit ihnen mitzukommen, einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, neben dem Wortlaut und der Bestimmtheit der Aufforderung zum Mitkommen auch maßgeblich, ob sich die Beamten in einer Weise verhalten haben, dass aus der Sicht eines Betroffenen, unabhängig von subjektiven Eindrücken, die Überzeugung entstehen musste, er werde im Fall seiner Weigerung ohne weitere Aufforderung mit Zwang mitgenommen werden. Entscheidend ist daher nicht, welche weitere Vorgangsweise seitens der Beamten im Fall der Weigerung des Beschwerdeführers zum Mitkommen beabsichtigt war, sofern die geplante Vorgangsweise nach außen hin nicht zum Ausdruck kam. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Verhalten der Beamten bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen den Eindruck hinterlassen musste, der Beschwerdeführer werde im Falle seiner Weigerung zwangsweise mitgenommen (VwGH 11.10.2005, 2005/21/0071).
Darüber hinaus setzt eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt das Merkmal der Normativität voraus, sodass der betreffenden Amtshandlung in irgendeiner Form rechtsfeststellende oder rechtsgestaltende Wirkung beigemessen werden kann und diese somit individuell-normativen Inhalt aufweist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 67a Rz 41 mit Hinweisen auf die Judikatur und Literatur).
Gerade die angeführte Voraussetzung, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird, ist nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, aber auch nach den Stellungnahmen des Landesschulrates für Niederösterreich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und den dazu abgegebenen Äußerungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht vorgelegen.
Es ist insbesondere einer Klassenvorständin zuzubilligen, mit einer Schülerin ein kurzes Gespräch über die Art und Weise oder Angemessenheit ihrer Kleidung zu führen; dieses Gespräch erfolgte in einem sachlichen, jedenfalls nicht beleidigenden Ton. Physische Zwangsmaßnahmen wurden weder angedroht noch mussten sie befürchtet werden. Die Tochter des Beschwerdeführers konnte im Anschluss daran ungehindert wieder am Unterricht teilnehmen.
Dies entspricht auch jenem rechtlichen Rahmen, der den Lehrerinnen und Lehrern für die Erfüllung der Aufgaben und Erreichung der Ziele nach § 2 Schulorganisationsgesetz (BGBl Nr. 242/1962 idgF) vom Gesetzgeber mit § 47 Schulunterrichtsgesetz (BGBl Nr. 472/1986 idgF) vorgegeben wurde: Der Lehrer hat in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind hingegen verboten.
Der bekämpfte Akt entbehrt unter diesen Aspekten eines (normativen) Zwangscharakters. Es kann somit die in der Beschwerde vertretene Ansicht nicht geteilt werden, dass die verfahrensgegenständliche Vorgangsweise der Klassenvorständin in der XXXX XXXX im Rahmen der Ausübung einer unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt vorgenommen worden wäre. Es kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall nicht von einer Aufforderung an die Tochter des Beschwerdeführers (bzw. an den Beschwerdeführer selbst) zu einem bestimmten Verhalten gesprochen werden, die mit einer - wenn auch unausgesprochenen, aber nach der gesamten Situation als gegeben anzunehmenden - Drohung allfälliger Gewaltanwendung verbunden wäre, welche als ausdrückliche Androhung einer physischen Sanktion im Falle der Nichtbefolgung eines Befehls gewertet werden könnte.
Die Beschwerde wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist daher mangels eines zulässigen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.
2. Zum Vorliegen der weiteren Prozessvoraussetzungen:
Aus diesem Grund können an dieser Stelle weitere Ausführungen zur Beschwerdelegitimation des Erstbeschwerdeführers (vgl. VfSlg. 10.627/1985, VwGH 20.3.1979, 938/78 [verstSen], 14.12.1988, 85/03/0073, 19.3.1990, 89/10/0247, 23.10.1990, 87/07/0182, 24.6.1998, 96/01/0609) und zur Passivlegitimation der NMS XXXX ("unselbstständigen Anstalt Schule" [§§ 1 und 2 Bundes-Schulaufsichtsgesetz; vgl. dazu auch Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht13, Anm. 1 zu Art. 14 Abs. 6 B-VG iVm Anm. 1 zu § 2 Privatschulgesetz]) und des Landesschulrats für Niederösterreich (vgl. § 3 Bundes-Schulaufsichtsgesetz; VwGH 3.3.2004, 2001/01/0445, VwGH 21.11.1990, 90/01/0208) unterbleiben, weil kein zulässiger Beschwerdegegenstand im Sinne des Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG vorliegt (vgl. dazu auch VwGH 15.11.2000, 99/01/0427, wonach ein Beschwerdeführer nicht in Rechten verletzt ist, wenn die Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde auf einen von zwei möglichen Zurückweisungsgründen gestützt wird, weil beide Zurückweisungsgründe letztlich idente Rechtsfolgen nach sich ziehen). Aus diesem Grund sind auch in der Sache keine weiteren rechtlichen Ausführungen zu treffen.
Zu A) II. und III. Kosten:
Da gemäß § 35 Abs 3 VwGVG - unter anderem - im Falle der Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt die belangte Behörde als die obsiegende und der Beschwerdeführer als die unterlegene Partei anzusehen ist, war der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung von der belangten Behörde zu Gunsten des Bundes beantragte Kostenersatz des Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwandes gem. § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung zuzusprechen und der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).
Die Zurückweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die im Beschluss zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG (in der Fassung bis 31.12.2013) bzw. zu § 67a AVG.
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