W115 1433095-1•BVwG W115 1433095-1
W115 1433095-1Tribunal administratif fédéral18 sept. 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>geschlechtsspezifische Verfolgung, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, soziale Gruppe, westliche Orientierung,<br/>wohlbegründete Furcht
W115 1433095-1/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen gemeinsam mit ihrem volljährigen Sohn in das österreichische Bundesgebiet und stellte am
XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab die Beschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sie vor XXXX Monaten gemeinsam mit ihrem Sohn von XXXX schlepperunterstützt Afghanistan verlassen habe. Über den Iran und die Türkei seien sie bis nach Griechenland gebracht worden. Dort seien sie erkennungsdienstlich behandelt worden. Einen Asylantrag hätten sie nicht gestellt. Nach einem Aufenthalt in Griechenland seien sie schlepperunterstützt über Mazedonien, Serbien und andere ihr unbekannte Länder in einem Bus bis nach Österreich gebracht worden. Zu ihren Familienverhältnissen befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Eltern bereits gestorben seien. Wo sich ihr Ehemann und ihr ältester Sohn aufhalten würden, wisse sie nicht. Zwei weitere Söhne und ihre Tochter würden in XXXX leben. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in Afghanistan in einem Frauenhaus gearbeitet habe. Die Männer der betreuten Frauen hätten sie mit dem Tod bedroht. Aus Angst um ihr Leben habe sie Afghanistan verlassen. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie, gesteinigt zu werden. Diese Drohung habe sie per Telefon erhalten.
1.2. Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.
1.3. Nach Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde die Beschwerdeführerin am XXXX vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA]; in der Folge belangte Behörde genannt) im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Im Verlauf der Einvernahme brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sie in Afghanistan zusammen mit ihrem Ehemann, ihren drei Söhnen und einer Tochter in XXXX gewohnt habe. Der vierte Sohn habe nicht mehr bei ihnen gewohnt, da dieser bereits verheiratet gewesen sei. Weiters würden sich in Afghanistan noch ein Bruder und drei Schwestern von ihr aufhalten. Wo sich ihr Ehemann zurzeit aufhalte wisse sie nicht. Sie habe keinen Kontakt zu ihm. Ihre Kinder würden jetzt bei ihrem Bruder in Afghanistan leben. Befragt nach ihrem Geburtsdatum gab die Beschwerdeführerin an, dass sie dieses nicht kenne. Sie glaube, dass sie XXXX Jahre alt sei. Eine Tazkira könne sie nicht vorlegen. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in Afghanistan für eine Organisation gearbeitet habe, die für die Rechte der Frauen eingetreten sei. Der Name dieser Organisation habe " XXXX" gelautet. Diese Organisation habe Frauen aufgenommen, die von ihren Männern bedroht oder misshandelt worden seien. Unter anderem hätten sie Frauen betreut, die bereits mehrere Selbstmordversuche unternommen hätten. Sie sei bei dieser Organisation "Caseworker" gewesen und habe in der Nacht in einem Frauenhaus gearbeitet. Weiters habe sie auch andere Frauen über diese Einrichtung informiert. Auch habe sie beim Bezirkshauptmann angerufen und ihn gebeten, dass er von Gewalt betroffene Frauen an die vorhin genannte Organisation weitervermitteln solle. Vor ca. zwei Jahren sei sie von einem Mann telefonisch mit dem Tod bedroht worden. Er habe ihr vorgeworfen, dass sie Mädchen und Frauen dazu bringen würde, ihr Zuhause zu verlassen und zu flüchten. Wer dieser Mann gewesen sei, wisse sie nicht. Sie habe aber vermutet, dass die Drohung von den Taliban gekommen sei. Nach ca. zehn Tagen sei sie wieder angerufen und bedroht worden. Der Anrufer habe zu ihr gesagt, dass er sie steinigen und auch ihre ganze Familie umbringen werde. Wegen dieser Drohungen habe sie sich auch an den Bezirkshauptmann gewandt. Dieser habe herausgefunden, dass die Bedrohung von den Taliban stamme. Auf die Frage, ob sie daran gedacht habe ihre Arbeit aufzugeben, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie ihre Arbeit geliebt habe. Auch ihr Ehemann und ihre Kinder seien mit ihrer Tätigkeit einverstanden gewesen. Einige Tage nach diesem Anruf sei der Sohn ihrer Schwester mitgenommen und getötet worden. Aufgrund dieses Vorfalles und der Drohanrufe habe sie schließlich gemeinsam mit ihrem Sohn XXXX Afghanistan verlassen. Im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan befürchte sie von den Taliban getötet zu werden.
1.4. Weiters wurden von der Beschwerdeführerin integrationsbescheinigende Unterlagen, ein Konvolut an Dokumenten sowie medizinische Befunde in Vorlage gebracht. Unter anderem wurden ein Dienstzeugnis vom XXXX und eine Bestätigung, dass die Beschwerdeführerin vom XXXX bis XXXX als Sozialarbeiterin für die Organisation " XXXX ( XXXX )" in XXXX tätig gewesen ist, vorgelegt.
Darüber hinaus wurden in Kopie handschriftliche Schreiben in der Sprache der Beschwerdeführerin vorgelegt. Bei diesen Schriftstücken handelt es sich der beigefügten Übersetzung zufolge um Bestätigungsschreiben von Vertretern von Verwaltungsbehörden der Provinz XXXX . In den Schreiben wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimatprovinz unterdrückte Frauen beraten habe und sie und ihre Familie von den Taliban mit dem Tod bedroht worden seien.
1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Nach Darlegung des Verfahrensganges und Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf die belangte Behörde umfangreiche Feststellungen zur Lage in Afghanistan (insb. zur Sicherheitslage und der Situation der Frauen). So wird unter dem Punkt "Frauenhäuser" Folgendes angeführt (Auszug aus dem erstinstanzlichen Bescheid, Schreibfehler nicht korrigiert):
"Es gab elf formelle Frauenhäuser von NGOs in Afghanistan und fünf informelle. Die Frauenhäuser stellten Frauen Schutz, Unterkunft, Nahrung, Ausbildung und medizinische Versorgung zur Verfügung. Doch der Platz in den Frauenhäusern ist beschränkt und Frauen, die keinen Platz erhalten, enden oft im Gefängnis.
(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011)
Es gibt landesweit ca. 12 bis 17 Frauenhäuser, 3 bzw. 5 davon befinden sich in der Hauptstadt Kabul, wo 2002 das erste Frauenhaus eröffnet wurde. Weiters finden sich Frauenhäuser in den Städten XXXX , Mazar-e-Sharif, Parwan und Jalalabad. Jedes dieser Frauenhäuser bietet Unterkünfte für ca. 10 bis 40 Frauen. Die meisten der Frauenhäuser bieten - zusätzlich zu einer Unterkunft - juristische Vertretung an und vermitteln Frauen eine Ausbildung. Jenes Frauenhaus in Parwan verschafft den Frauen Zugang zu Staatsanwälten, um so eine strafrechtliche Verfolgung der Täter zu ermöglichen.
Die Frauenhäuser werden ausschließlich von nichtstaatlichen (nationalen und internationalen) Organisationen angeboten, seitens des Staates wurde bislang kein Frauenhaus errichtet. Seitens des Frauenministeriums wird lediglich auf die bestehenden Frauenhäuser verwiesen. Die Frauenhäuser sind vor Übergriffen weitgehend sicher.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20.-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Die Behörden nahmen einige Frauen in "Schutzhaft", um sie vor der Vergeltung von Familienmitgliedern zu schützen oder - wenn kein Platz in Frauenhäusern verfügbar war -, um sie vor weiterer Gewalt zu schützen. Laut dem Elimination of Violence Against Women -Gesetz (EVAW) ist die Polizei berechtigt, Personen, die Gewalt gegen Frauen ausüben, zu verhaften. Aber weder die Polizei noch die Gerichte sind mit dem neuen Gesetz vollständig vertraut.
Laut UNAMA werden alleinstehende Frauen in der Gesellschaft nicht akzeptiert, deshalb haben Frauen, die nicht bei ihren Familien leben können, keinen Platz zum Leben. Eine Lösung für Frauen, die in Frauenhäusern leben, zu finden, wird auch durch die verbreitete Meinung, dass Frauenhäusern etwas anrüchiges anhaftet, erschwert.
NGOs, die Frauenhäuser in Kabul betreiben, berichteten von einer erhöhten Bereitschaft der Polizei, Frauen in ihre Einrichtungen zu schicken. Dies könnte eine Folge der besseren Ausbildung und des verbesserten Bewusstseins der Polizei liegen.
Statt in Frauenhäuser zu gehen "heirateten" Mädchen manchmal ältere Männer, um so häuslicher Gewalt zu entkommen. Die "Ehemänner" schützten sie dann. Beobachter berichteten, dass Beamte des Justizsektors diese Praxis bewarben und akzeptierten.
(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011)"
Begründend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin mangels Vorlage nationaler Personaldokumente nicht feststehen würde. Feststehe hingegen, dass die Beschwerdeführerin in XXXX gemeinsam mit ihrer Familie gewohnt habe und auch dort berufstätig gewesen sei. Sie sei in ihrer Heimat in einer Organisation für Frauen tätig gewesen. Dies würde sich aus dem vorgelegten Ausweis der " XXXX ", einer Arbeitsbestätigung und diversen Schulungsunterlagen ergeben. Aufgrund der Vorlage dieser Dokumente in Verbindung mit den Aussagen der Beschwerdeführerin werde an dem diesbezüglichen Vorbringen nicht gezweifelt. Weiters wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angemerkt, dass die von der Beschwerdeführerin genannte Organisation " XXXX ( XXXX )" über eine gute, übersichtliche Homepage verfüge, die ihre Angaben bestätigen würde. Hinsichtlich Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung aus den Angaben der Beschwerdeführerin trotz der vorhin getroffenen Feststellungen nicht habe abgeleitet werden können. Übergriffe gegen die Person der Beschwerdeführerin hätten nie stattgefunden. Die Angaben hinsichtlich einer Bedrohung durch die Taliban hätten Unstimmigkeiten und Widersprüchlichkeiten aufgewiesen. Weiters wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass die " XXXX " eine offizielle, legale Organisation von und für Frauen sei, in der viele Frauen und Männer arbeiten würden. Nicht nachvollziehbar erscheine, weshalb nun ausgerechnet die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit bedroht worden sei und flüchten habe müssen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung reiche nicht aus um eine Bedrohung zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr sei erst dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohe.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine arbeitsfähige und gesunde Frau sei, die über eine mehrjährige Berufserfahrung verfüge. Vor ihrer Ausreise habe sie gemeinsam mit ihrer Familie in XXXX gelebt und sei auch dort berufstätig gewesen. Es würden weitreichende familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan bestehen. Weiters wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aus einer modern orientierten Familie stamme. Sie sei eine selbstbewusste Frau und ihr Ehemann und ihre Kinder würden ihre Hilfstätigkeit für Frauen in Afghanistan unterstützen. Irgendwelche Einschränkungen der Lebensweise für die Beschwerdeführerin als Frau in Afghanistan hätten nicht erkannt werden können. Es sei davon auszugehen, dass die Sicherheitslage in der Provinz XXXX , vor allem in der Stadt XXXX im afghanischen Vergleich überdurchschnittlich gut sei und die Polizeistrukturen akzeptabel funktionieren würden. Unter Zugrundelegung dieser Umstände werde kein reales Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK für den Fall einer Rückführung begründet. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer familiären und sozialen Anknüpfungspunkte, ihrer Sprachkenntnisse, ihres Gesundheitszustandes und ihrer Berufserfahrung zugemutet werden könne, ihren Lebensunterhalt in Afghanistan zu sichern.
Die Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III.) wurde mit einer Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu Lasten der Beschwerdeführerin begründet.
1.6. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
1.7. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde mit der der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde. Begründend brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die fluchtauslösenden Ereignisse die Drohungen aufgrund ihrer Tätigkeit im Frauenhaus und die Ermordung des Sohnes ihrer Schwester durch die Taliban gewesen seien. Wäre sie zur Tötung ihres Neffen noch näher befragt worden, hätte sie noch genauere Auskünfte dazu geben können. Weitere Fragen seien aber von der belangten Behörde nicht gestellt worden. Auch sei es verständlich, dass ihre Tätigkeit für die Frauenorganisation und ihr Engagement für die Frauen in Afghanistan nicht mit den Ideologien der Taliban zur Stellung der Frau in der afghanischen Gesellschaft vereinbar sei. Unter Zitierung von Auszügen aus Länderberichten zur Situation der Frauen in Afghanistan wurde von der Beschwerdeführerin weiters angegeben, dass eine Rückkehr nach Afghanistan ihr nicht zugemutet werden könne. Angesichts ihrer Tätigkeit und der bereits erfolgten Drohungen bzw. Übergriffe gegenüber ihrer Familie sei eine wohlbegründete Furcht sowie ein nachvollziehbarer Asylgrund im Sinne der GFK gegeben.
Der Beschwerde wurden handschriftliche Schreiben in der Sprache der Beschwerdeführerin, eine Tazkira, ein Ausweis der Organisation " XXXX " lautend auf die Beschwerdeführerin sowie ein Ausweis des " XXXX " beigefügt. Aus der von der belangten Behörde veranlassten Übersetzung der vorgelegten Tazkira geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahr XXXX geboren worden ist.
1.8. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Asylgerichtshof ein.
1.9. Mit Schreiben vom XXXX wurde von der Beschwerdeführerin ein Konvolut an medizinischen Befunden in Vorlage gebracht.
1.10. Am XXXX langte die vom Asylgerichtshof veranlasste Übersetzung der der Beschwerde beigefügten handschriftlichen Schreiben ein.
Bei einem Schreiben handelt es sich um eine Beschwerdeergänzung, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und zu ihren Fluchtgründen ergänzend zusammengefasst ausführt, dass ihre Familie schon früher mit den Taliban Probleme gehabt hätte. So sei ihr Ehemann und ihr ältester Sohn zur Zeit als die Taliban in Afghanistan an der Macht gewesen wären, von ihnen festgenommen worden. Sie hätten aber befreit werden können. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich in ihrer Heimat für Frauen eingesetzt habe, die von Gewalt betroffen gewesen seien. Sie sei in diesem Zusammenhang als Sozialarbeiterin bei einer Organisation tätig gewesen, die solche Frauen unterstützt habe. Aufgrund ihrer Arbeit sei sie Bedrohungen seitens der Taliban ausgesetzt gewesen. Auch der Sohn ihrer Schwester sei von den Taliban ermordet worden. Er sei der Chauffeur einer Kandidatin für die Parlamentswahlen gewesen. Nach diesem Vorfall habe sie schließlich Afghanistan verlassen.
Bei den anderen Schriftstücken handelt es sich der Übersetzung zufolge um Bestätigungsschreiben von Vertretern von Verwaltungsbehörden der Provinz XXXX . In den Schreiben wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimatprovinz unterdrückte Frauen beraten habe und sie und ihre Familie von den Taliban mit dem Tod bedroht worden seien.
1.11. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.
1.12. Mit Schreiben vom XXXX wurden von der Beschwerdeführerin ein psychotherapeutischer Bericht vom XXXX , ein Zeitungsausschnitt über unregistrierte Geburten sowie ein Ausdruck einer Internetseite, der das Foto einer verstümmelten Frau aus Afghanistan zeigt, vorgelegt.
1.13. Mit einem weiteren Schreiben vom XXXX wurde von der Beschwerdeführerin eine CD-ROM mit einem Video über die Situation der Frauen in Afghanistan vorgelegt.
1.14. Mit Schriftsatz vom XXXX gab Rechtsanwalt Mag. Wolfgang Auner seine Vertretungsvollmacht für die Beschwerdeführerin im Verfahren bekannt.
1.15. Mit Schriftsatz vom XXXX wurden vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin weitere integrationsbescheinigende Unterlagen sowie medizinische Beweismittel hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin in Vorlage gebracht. Darüber hinaus wurde um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ersucht.
1.16. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung an und übermittelte gleichzeitig aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals: Bundesasylamt) teilte mit Schreiben vom XXXX mit, dass die Teilnahme eines Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt. Eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wurde von den Parteien nicht erstattet.
1.17. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX brachte die Beschwerdeführerin nach Erläuterung des bisherigen Verfahrensganges und des Akteninhaltes im Beisein ihres bevollmächtigten Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari auf richterliche Befragung im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Hinsichtlich ihres Geburtsdatums gab die Beschwerdeführerin an, dass sich das korrekte Geburtsdatum aus der nachgereichten Tazkira ergeben würde. Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass sich aus der vorgelegten Tazkira ergeben würde, dass sie im Jahr XXXX geboren worden sei und ihr Geburtsdatum in diesem Sinne geändert werde. Die Beschwerdeführerin bzw. ihr bevollmächtigter Vertreter haben dagegen keinen Einwand erhoben. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie noch immer psychische Probleme habe und sich deswegen auch in Behandlung befinde. Sie sei aber psychisch und physisch in der Lage der heutigen Verhandlung zu folgen. Sie gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams an. Ihre Muttersprache sei Dari. Sie habe bis zur achten Klasse die Schule besucht und könne Lesen und Schreiben. Vor ihrer Ausreise aus Afghanistan habe sie in der Stadt XXXX gelebt. Befragt nach ihren Familienmitgliedern, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Tochter und ihre beiden jüngeren Söhne in Afghanistan bei ihrem Bruder und seiner Familie in der Nähe von XXXX leben würden. Ihr ältester Sohn sei verheiratet und würde nicht mehr in Afghanistan leben. Wo er sich genau aufhalte wisse sie jedoch nicht. Auch wo sich ihr Ehemann derzeit aufhalte wisse sie nicht. Ca. alle zwei Monate würde sie Kontakt zu ihrer Familie haben. Ihren Kindern würde es mental sehr schlecht gehen. Wegen ihrer Probleme habe ihre Tochter nicht die Schule besuchen können. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen sei. Sie habe in Afghanistan für eine Organisation gearbeitet, die Frauen in Notsituationen unterstützt habe. In diesem Zusammenhang habe sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren Dokumente vorgelegt. Aufgrund dieser Tätigkeit sei sie schließlich bedroht worden. Befragt wie ihre Arbeit konkret ausgesehen habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie Sozialarbeiterin gewesen sei. Sie habe Nachtdienste in einem Frauenheim versehen und habe sich um Frauen gekümmert, die dort Zuflucht gesucht hätten. Die meisten Leute hätten gewusst, dass sie bei dieser Organisation bzw. Einrichtung arbeiten würde. Ihre Familie habe kein Problem mit ihrer Tätigkeit gehabt. Diese sei sehr liberal eingestellt. Hinsichtlich ihrer Arbeit führte die Beschwerdeführerin weiter aus, dass sie, wenn sie erfahren habe, dass eine Frau Probleme gehabt habe, diese eingeladen habe zu der Einrichtung wo sie gearbeitet habe, zu kommen. Weiters habe sie den betroffenen Frauen erzählt, wie ihnen geholfen werden könne. Vor allem seien dies Frauen gewesen, die von Zwangsverheiratung oder Gewalt betroffen gewesen wären. In der Einrichtung wo sie gearbeitet habe, seien bis zu 50 Frauen, oft auch mit ihren Kindern, betreut worden. Befragt wie die gegen sie gerichteten Drohungen konkret ausgesehen hätten, antwortete die Beschwerdeführerin, dass es damit begonnen habe, dass sie von einem unbekannten Mann angerufen worden sei. Er habe zu ihr gesagt, dass sie mit ihrem Leben bezahlen müsse, da sie junge Frauen dazu animiere zu flüchten und zu rebellieren. Das erste Mal habe sie die Drohung nicht ernst genommen. Erst als sie wiederholt angerufen worden sei, habe sie Angst bekommen. Auch seien die Drohungen immer heftiger geworden. Das erste Mal sei ihr gesagt worden, dass sie eine Schande für ihren Ort sei und dass man es nicht zulassen werde, dass sie weiter für das Frauenhaus arbeite. Beim zweiten Anruf sei ihr gesagt worden, dass man sie wegen ihrer Tätigkeit steinigen werde. In ihrer Heimat würden die Männer das Sagen haben. Frauen würden sich aus Prinzip nicht äußern dürfen. Auf Vorhalt, dass sie in ihren bisherigen Einvernahmen immer nur von zwei telefonischen Bedrohungen gesprochen habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass es zwei Anrufe gegeben habe, die sie selbst entgegengenommen habe. Die weiteren Drohanrufe habe ihr Mann entgegengenommen, damit sie nicht weiter psychisch belastet werde. Nachdem auch ihr Neffe von den Taliban festgenommen und getötet worden sei, sei ihr klar gewesen, dass sie diese Drohungen ernst nehmen müsse und auch ihr Mann habe zu ihr gesagt, dass sie flüchten müsse. Auch ihre Familie sei bedroht worden, da der Anrufer gesagt habe, dass auch ihre gesamte Familie ausgelöscht werden würde. Aus diesem Grund hätten sich nach ihrer Flucht auch ihre Familienmitglieder in Sicherheit bringen müssen. So habe ihr ältester Sohn gemeinsam mit seiner Familie ebenfalls die Flucht ergriffen. Ihre jüngeren Kinder seien von ihrem Bruder aufgenommen und versteckt worden. Befragt woher sie gewusst habe, dass diese Drohungen von Seiten der Taliban kommen würden, gab die Beschwerdeführerin an, dass dies ihr Ehemann herausgefunden habe. Er habe diesbezüglich bei der Distriktsleitung nachgefragt und die Information erhalten, dass die Telefonnummer des Anrufers, der sie bedroht habe, Leuten der Taliban gehören würde. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass es nicht schwer gewesen sei, an ihre Telefonnummer zu kommen. Sie habe diese schließlich an viele Frauen verteilt, damit diese sie hätten anrufen können. Es sei also für jedermann ein Leichtes gewesen über diese Frauen an ihre Telefonnummer zu kommen. Zu ihrer jetzigen Situation in Österreich führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie hier mit ihrem Sohn, der gemeinsam mit ihr geflüchtet sei, lebe. Andere Verwandte habe sie hier nicht. Sie habe in Österreich bereits Deutschkurse besucht und spreche ein wenig Deutsch. Weiters besuche sie regelmäßig eine Freundin. Gestern habe sie z.B. bei ihr in Wien übernachtet. Befragt nach ihrem normalen Tagesablauf gab die Beschwerdeführerin an, dass sie selbst einkaufen und zum Arzt gehe. Ein Kopftuch trage sie, genauso wie heute, dabei nicht. Sie würde auch gerne in Österreich arbeiten, dürfe dies aber nicht, da sie keine Arbeitserlaubnis bekomme. Nach Erörterung der mit der Ladung übermittelten aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan, führte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass ihr Engagement für Frauen in Afghanistan ausschlaggebend für ihre Flucht gewesen sei. Ein Verbleib in ihrem Heimatland hätte für sie bedeutet, dass sie sich der tatsächlichen Gefahr eines menschenunwürdigen Eingriffes in ihr absolut geschütztes Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit begeben würde. Weiters sei die Beschwerdeführerin seit ihrem Aufenthalt in Österreich bemüht, sich sozial und sprachlich immer besser zu integrieren. Ihre Einstellung und ihr äußeres Erscheinungsbild seien eindeutig westlich orientiert. Auch aus den Länderfeststellungen würde sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin zu jener Personengruppe gehöre, die einem besonderen Verfolgungsrisiko in Afghanistan ausgesetzt sei.
Darüber hinaus wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin ein Kurzarztbrief des Krankenhauses XXXX , Abteilung für Innere Medizin 2, vom XXXX sowie weitere integrationsbescheinigende Unterlagen in Vorlage gebracht.
1.18. Am XXXX wurde vom Bundesverwaltungsgericht die Verhandlungsschrift der belangten Behörde übermittelt.
1.19. Mit Schreiben vom XXXX wurde von der Beschwerdeführerin ein weiterer medizinischer Befund in Vorlage gebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die volljährige Beschwerdeführerin trägt den im Spruch genannten Namen. Sie ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams an. Sie ist gemeinsam mit ihrem zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährigen Sohn, welcher sich derzeit ebenfalls als Asylwerber in Österreich befindet (Verfahren zur GZ. XXXX ), in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sonstige Familienangehörige hat die Beschwerdeführerin keine in Österreich.
Die Beschwerdeführerin stammt nach eigenen Angaben aus der Provinz XXXX . Sie hat bis zu ihrer Ausreise gemeinsam mit ihrer Familie in der Stadt XXXX gelebt. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Dari. Sie spricht auch etwas Deutsch.
Zwei Söhne und eine Tochter leben bei dem Bruder der Beschwerdeführerin in der Provinz XXXX . Der älteste Sohn und der Ehemann der Beschwerdeführerin sind unbekannten Aufenthalts.
Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zum Fluchtvorbringen und zur Situation der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan:
Die Beschwerdeführerin hat in Afghanistan als Sozialarbeiterin für eine Organisation gearbeitet, die in ihren Einrichtungen von Gewalt betroffene Frauen betreut bzw. unterstützt hat. Aufgrund ihrer Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin und ihre Familie von radikalen islamistischen Personen bzw. Gruppierungen telefonisch mit dem Tod bedroht worden.
Weiters entspricht das Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin nicht den in Afghanistan für Frauen bestehenden Bekleidungsvorschriften. Sie lehnt das afghanische Gesellschaftsbild für Frauen, welches diesen ein selbstbestimmtes Leben versagt, ab.
Auch ihren Alltag in Österreich bewältigt die Beschwerdeführerin selbständig.
Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Wertehaltung überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Sie steht damit im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind und es droht ihr auch im Zusammenhang damit im Fall ihrer Rückkehr Verfolgung aus religiösen und/oder politischen Gründen.
Vom afghanischen Staat kann sie keinen effektiven Schutz erwarten.
Es besteht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative für die Beschwerdeführerin.
1.3. Zur maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:
Allgemeines:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans.
( XXXX , Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4)
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)
Allgemeine Sicherheitslage:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 % im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 % der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 % der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 11 % seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 % der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die ISAF (Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013); Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjsher. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Viel und oft wird extrem gewalttätig seitens der Aufständischen in ländlichen Gebieten vorgegangen. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen sowohl pro als auch anti die Regierung im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 14 - 15)
Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Regierungsfeindliche Gruppierungen:
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
In Gebieten, welche sich unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen befinden und in denen die afghanische Regierung nur limitierten Zugang hat, kommt es zu extralegalen Hinrichtungen, Folter und Misshandlungen. Weiter leidet die afghanische Bevölkerung unter einem eingeschränkten Zugang zu Bildung, Gesundheit, politischer Partizipation und eingeschränkter Meinungsfreiheit. Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung forderte erneut der Einsatz von Sprengsätzen. 2012 sind zudem gezielte Tötungen rasant angestiegen: 698 Personen kamen 2012 durch gezielte Ermordungen ums Leben. In den ersten sechs Monaten 2013 stiegen gezielte Tötungen um weitere 29 % an (312 Ermordungen).
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
Menschenrechte:
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
( XXXX , Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S. 17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten.
Trotz bestehender Aus-und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs-und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
(Bericht des XXXX über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 % der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Schari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
( XXXX , Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" zählt UNHCR u.a. die Gruppe der "Frauen" zu den möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan.
(UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013)
Zur Situation der Frauen in Afghanistan:
Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne.
Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen.
Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Im August 2010 hatten Taliban in der Provinz Kundus ein unverheiratetes Liebespaar wegen "Ehebruchs" öffentlich gesteinigt, was durch Präsident Karzai verurteilt wurde. Im August 2010 haben die Taliban in der Provinz Badghis eine Witwe wegen Ehebruchs gehängt, die vier Jahre nach dem Tod ihres Mannes schwanger geworden war. Am 8. Dezember 2010 haben Taliban in der Provinz Takhar eine Frau wegen angeblichen Ehebruchs erschossen. Die AIHRC verurteilte die Tat.
Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u.U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will.
Viele Frauen sind wegen sogenannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben.
Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19. Juli 2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen bestrafen und diese damit implizit anerkannten sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte.
Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, v.a. in Bezug auf Immobilien.
Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAW-Gesetz) verbessert, das am 19. Juli 2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt.
Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region XXXX in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich hauptsächlich aus Verzweiflung wegen Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.
Frauen waren unter den Taliban (1996 bis 2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10 %.
Nach Angaben von UNICEF können nur 18 % der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25. August 2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird.
Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.
( XXXX , Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S 20ff, und vom 4. Juni 2013, S. 12f)
Derzeit steht ein vom afghanischen Parlament verabschiedeter Gesetzesentwurf in der Kritik der EU, westlicher Regierungen und von Menschenrechtsorganisationen. Dieser Entwurf soll das afghanische Strafrecht dahingehend abändern, dass ein "Verbot der Befragung von Personen als Zeugen" vorgesehen wird. Davon betroffen sind Verwandte, Kinder, Ärzte und Anwälte der mutmaßlichen Täter. Opfer und Zeugen von häuslicher Gewalt sind somit zum Schweigen verurteilt. Präsident Karzai und sein Kabinett haben eine Überarbeitung der umstrittenen Passage angeordnet. Die neue Formulierung ist bisher nicht bekannt. Auch bei einer geplanten Änderung ist zu befürchten, dass die Position der Frauen weiter geschwächt wird, da über das Vernehmungsverbot hinaus ein sehr weitreichendes Zeugnisentschlagungsrecht vorgesehen ist. Da der Begriff der Familie nicht definiert ist, kann dies künftig dazu führen, dass die Bewohner des gesamten Dorfs vom Zeugnisentschlagungsrecht profitieren.
(derstandard.at: Afghanistan: "Geplantes Gesetz schränkt Rechte der Frauen drastisch ein" vom 5. Februar 2014; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Afghanistan: Neues Gesetz beschneidet Frauenrechte drastisch" vom 5. Februar 2014, Statement by EU High Representative Catherine Ashton on the Criminal Procedure Code in Afghanistan vom 10. Februar 2014, The Guardian "Hamid Karzai orders changes to draft law amid fears for Afghan women" vom 17. Februar 2014, The Guardian:
"Campaigners welcome Hamid Karzai's intervention on domestic abuse law" vom 17. Februar 2014)
In der Provinz Balkh ist die Lage der Frauen laut der Frauenbeauftragten der Regionalregierung zwar besser als in anderen Provinzen. Allerdings wird gerade hier v.a. in den letzten beiden Jahren von einer Welle von Selbstmorden von jungen Frauen berichtet. Die meisten schlucken Rattengift oder Pestizide. Als Grund werden Zwangsheiraten oder das Verbot, die Ausbildung fortzusetzen, angenommen.
(Neue Züricher Zeitung: "Verliebte junge Frauen schlucken Rattengift" vom 6. Februar 2014)
Frauenhäuser:
Es gab elf formelle Frauenhäuser von NGOs in Afghanistan und fünf informelle. Die Frauenhäuser stellten Frauen Schutz, Unterkunft, Nahrung, Ausbildung und medizinische Versorgung zur Verfügung. Doch der Platz in den Frauenhäusern ist beschränkt und Frauen, die keinen Platz erhalten, enden oft im Gefängnis.
(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011)
Es gibt landesweit ca. 12 bis 17 Frauenhäuser, 3 bzw. 5 davon befinden sich in der Hauptstadt Kabul, wo 2002 das erste Frauenhaus eröffnet wurde. Weiters finden sich Frauenhäuser in den Städten XXXX , Mazar-e-Sharif, Parwan und Jalalabad. Jedes dieser Frauenhäuser bietet Unterkünfte für ca. 10 bis 40 Frauen. Die meisten der Frauenhäuser bieten - zusätzlich zu einer Unterkunft - juristische Vertretung an und vermitteln Frauen eine Ausbildung. Jenes Frauenhaus in Parwan verschafft den Frauen Zugang zu Staatsanwälten, um so eine strafrechtliche Verfolgung der Täter zu ermöglichen.
Die Frauenhäuser werden ausschließlich von nichtstaatlichen (nationalen und internationalen) Organisationen angeboten, seitens des Staates wurde bislang kein Frauenhaus errichtet. Seitens des Frauenministeriums wird lediglich auf die bestehenden Frauenhäuser verwiesen. Die Frauenhäuser sind vor Übergriffen weitgehend sicher.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20.-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Die Behörden nahmen einige Frauen in "Schutzhaft", um sie vor der Vergeltung von Familienmitgliedern zu schützen oder - wenn kein Platz in Frauenhäusern verfügbar war -, um sie vor weiterer Gewalt zu schützen. Laut dem Elimination of Violence Against Women -Gesetz (EVAW) ist die Polizei berechtigt, Personen, die Gewalt gegen Frauen ausüben, zu verhaften. Aber weder die Polizei noch die Gerichte sind mit dem neuen Gesetz vollständig vertraut.
Laut UNAMA werden alleinstehende Frauen in der Gesellschaft nicht akzeptiert, deshalb haben Frauen, die nicht bei ihren Familien leben können, keinen Platz zum Leben. Eine Lösung für Frauen, die in Frauenhäusern leben, zu finden, wird auch durch die verbreitete Meinung, dass Frauenhäusern etwas Anrüchiges anhaftet, erschwert.
NGOs, die Frauenhäuser in Kabul betreiben, berichteten von einer erhöhten Bereitschaft der Polizei, Frauen in ihre Einrichtungen zu schicken. Dies könnte eine Folge der besseren Ausbildung und des verbesserten Bewusstseins der Polizei sein.
Statt in Frauenhäuser zu gehen "heirateten" Mädchen manchmal ältere Männer, um so häuslicher Gewalt zu entkommen. Die "Ehemänner" schützten sie dann. Beobachter berichteten, dass Beamte des Justizsektors diese Praxis bewarben und akzeptierten.
(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011)
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität getroffen wurden, beruhen diese auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumenten sowie auf den Angaben der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. In diesem Sinne war aufgrund der entsprechend glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin von einer für das Asylverfahren ausreichenden Bescheinigung der Identität auszugehen.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat sowie in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren.
Die Feststellungen hinsichtlich der Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin beruhen auf der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauskunft, den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und dem Akteninhalt.
Die Feststellungen hinsichtlich der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den diesbezüglich gleichbleibenden Ausführungen der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.3. Zum Fluchtvorbringen und zur Situation der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan:
Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise der Beschwerdeführerin aus Afghanistan und der Weiterreise bis nach Österreich stützen sich auf deren eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant sind.
Die Feststellungen in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans sowie die Rückkehrbefürchtung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem in den wesentlichen Punkten widerspruchsfreien, gleichbleibenden und vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan plausiblen Vorbringen der Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, gestützt durch die vorgelegten Bescheinigungsmittel. Die Beschwerdeführerin tätigte im Wesentlichen übereinstimmende und nachvollziehbare und daher auch insgesamt als glaubhaft zu bewertende Angaben zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates Afghanistan.
In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraussetzt (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627 zu § 3 AsylG 1991). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
Das Vorbringen des Asylwerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen muss drittens plausibel sein, d.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Asylwerber hat viertens persönlich glaubwürdig zu sein. Das wird dann zutreffen, wenn sich das Vorbringen nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel stützt, wenn keine wichtigen Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt werden und wenn das Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet wird bzw. die beschwerdeführende Partei mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert (AsylG 1991, RV270 Blg. NR.18; AB 328 Blg. NR 18. GP).
Der Verwaltungsgerichtshof betont die Wichtigkeit des persönlichen Eindrucks, den der zur Entscheidung berufene Richter in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnt (vgl. VwGH 20.06.1999, Zl. 98/20/0435; 20.5.1999, Zl. 98/20/0505 zum insoweit vergleichbaren und beachtlichen persönlichen wichtigen Eindruck des zur Entscheidung berufenen Mitglieds der Berufungsbehörde vom Berufungswerber).
Die Beschwerdeführerin hinterließ in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen persönlich glaubwürdigen Eindruck.
Bei Einbeziehung des persönlichen Eindrucks, der im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin gewonnen werden konnte, sind deren Angaben über ihre Werthaltungen glaubhaft.
So beruht die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin als "westlich-orientierte Frau" zu bezeichnen ist, auf ihren diesbezüglich nachvollziehbaren Aussagen und ihrem Auftreten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. So äußert sich ihre Orientierung am allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild nicht nur in der Kleidung der Beschwerdeführerin. Sie hat auch klare Vorstellungen von ihrer beruflichen und privaten Zukunft. Sie hat deutlich zum Ausdruck gebracht, für sich ein selbstbestimmtes unabhängiges Leben anzustreben und in Österreich arbeiten zu wollen.
Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, das maßgebende Vorbringen in Zweifel zu ziehen. Die Aussagen sind umfangreich, nachvollziehbar, frei von Widersprüchen und stellen sich - insbesondere auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen - als plausibel dar.
Unabhängig davon führte die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren im Wesentlichen übereinstimmend und nachvollziehbar und daher auch insgesamt als glaubhaft zu bewertend aus, schon in Afghanistan persönliche Probleme wegen ihrer beruflichen Tätigkeit als Sozialarbeiterin gehabt zu haben. Dazu ist zu bemerken, dass auch die
belangte Behörde im angefochtenen Bescheid von den Angaben der Beschwerdeführerin, für eine Frauenorganisation gearbeitet zu haben, ausgegangen ist und das diesbezügliche Vorbringen als glaubhaft beurteilt hat. Die von der belangten
Behörde angeführten Ungereimtheiten bzw. Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Drohungen aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit können vom Bundesverwaltungsgericht nicht als solche erkannt werden bzw. wurden diese in der mündlichen Verhandlung aufgeklärt. Zwar steht mangels Vorlage unbedenklicher Bescheinigungsmittel nicht zweifelsfrei fest, ob es sich bei dem
Anrufer tatsächlich um ein Mitglied der Taliban gehandelt hat, es ist aber nach der vorliegenden Berichtslage zur Situation in Afghanistan und der konkreten, detaillierten und in sich stimmigen Schilderung der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie und ihre Familie aufgrund ihrer Tätigkeit als Sozialarbeiterin in das Visier radikaler islamistischer Personen bzw. Gruppierungen geraten sind.
Die Feststellungen zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden und zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative ergeben sich insbesondere aus den Länderfeststellungen.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zur mündlichen
Verhandlung nicht erschienen ist und auch sonst kein Vorbringen erstattet hat, welches geeignet wäre, die Glaubhaftigkeit einer Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin allenfalls in Zweifel zu ziehen.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, der Beschwerdeführerin vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:
Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Die Zusammenstellung erfolgte aus öffentlich zugänglichen Länderinformationen staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, nach Überprüfung der Seriosität und Plausibilität der Dokumente, unter Bedacht auf die Ausgewogenheit der Auswahl.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin
angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Die Verfahrensparteien sind den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat nicht konkret und substantiiert entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der
Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (im Folgenden: "AsylG 2005") alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu A) Entscheidung in der Sache:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht
(VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; 15.03.2001, Zl. 99/20/0128; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, Zl. 99/20/0505; 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430; 17.10.2006, Zl. 2006/20/0120; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0036; 15.03.2001, Zl. 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614, 29.03.2001, Zl. 2000/20/0539).
3.2.2. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" iSd GFK in ihrem Herkunftsstaat Afghanistan zu gewärtigen hat.
Die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten hängt davon ab, mit welchen Konsequenzen der Asylwerber aufgrund seiner Haltung im Herkunftsstaat zu rechnen hat und ob diese nach der hg. Rechtsprechung als "Verfolgung" anzusehen sind. In Bezug auf die Situation von Frauen in Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof dazu in seinem Erkenntnis vom 16. Jänner 2008, Zl. 2006/19/0182 auf eine diesbezügliche Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 und die Indizwirkung entsprechender Empfehlungen verwiesen, wonach unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen (oder dies tatsächlich tun) bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden sollten. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017).
Bei der Beschwerdeführerin tritt - wie sich aus den Feststellungen ergibt - zum (generellen), (alle) afghanischen Frauen treffenden Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden, die spezifische Gefahr hinzu, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) Übergriffen ausgesetzt zu sein. Nach der Einschätzung des UNHCR (vgl. dessen Eligibility Guidelines for assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, August 2013, S. 55), der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.01.2008, Zl. 2006/19/0182), sind Frauen, die als gesellschaftliche Normen überschreitend wahrgenommen werden, weiterhin nicht nur sozialer Stigmatisierung und grundsätzlicher Diskriminierung, sondern auch Sicherheitsrisiken ausgesetzt (vgl. auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010, Application Nr. 23505/09, wonach Frauen in Afghanistan einem besonderen Risiko von Misshandlung ausgesetzt sind, wenn sie als sich nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benehmend wahrgenommen werden). In Afghanistan bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen und sich in einer bestimmten Weise zu kleiden haben.
Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre die Beschwerdeführerin zunächst mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert. Das bedeutet, dass für sie in fast allen Teilen Afghanistans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Den Feststellungen zufolge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden), als auch als spezifische Gefährdung, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche oder religiöse Normen, wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften oder eine Berufsausübung außerhalb des Hauses) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Aus beiden Aspekten resultierend ist die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt ist.
Darüber hinaus tritt im gegenständlichen Fall wesentlich der Umstand hinzu, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Tätigkeit für eine Organisation, die von Gewalt betroffene Frauen betreut bzw. unterstützt, bereits in Afghanistan ein Verhalten eingesetzt hat, das dem in ihrer Heimat vorherrschenden traditionellen-konservativen Rollenbild der Frau widerspricht. Durch ihre Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin bereits in das Visier von radikalen islamistischen Personen bzw. Gruppierungen geraten und ist sie und ihre Familie von diesen bedroht worden.
Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, das heißt, sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet. Andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt besteht in Afghanistan weder ein ausreichend funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bzw. sind staatliche Akteure häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.
Im Fall der Beschwerdeführerin ergibt sich somit auf Grundlage des Ermittlungsverfahrens das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr asylrelevanter Intensität einerseits aus Aspekten der Annahme einer als staatsfeindlich angesehenen und als politisch gewerteten Gesinnung. Durch ihr Verhalten und ihre Einstellung hat sie die sozialen Normen verletzt und wird sie diese verletzen, indem sie gegen das bestehende traditionelle Gesellschaftssystem verstößt, was als feindliche politische Gesinnung gewertet werden kann (vgl. dazu etwa VwGH 06.07.2011, Zl. 2008/19/0994, wonach "Asyl zu gewähren ist, wenn der von [der Beschwerdeführerin] vorgebrachte ‚westliche Lebensstil' in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung [...] droht"). Hinzu treten andererseits Aspekte der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe afghanischer Frauen (auf eine "westliche Lebensart"/ein "selbstbewusstes Auftreten" respektive eine entsprechende auch nach außen tretende [oder von außen zugeschriebene] innere Wertehaltung abstellend etwa BVwG 08.09.2014, Zl. W169 1426466-1 bzw. AsylGH 27.04.2012, Zl. C7 423979-1/2012, 09.03.2012, Zl. C2 422.385-1/2011 sowie 20.03.2012, Zl. C6 305.297-1/2008 mwN).
In einer Zusammenschau der zuvor geschilderten Umstände ist im individuellen Fall der Beschwerdeführerin die für die Asylgewährung notwendige Schwelle überschritten. Es liegt genau ein Fall vor, in welchem wegen individueller Verfolgung gezielte Menschenrechtsverletzungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen können. Die hinreichende Schwere dieser möglichen Menschenrechtsverletzungen ist durch die Berichtslage eindeutig indiziert.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt nicht in Betracht, da die Beschwerdeführerin im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan im Wesentlichen der gleichen - oben beschriebenen - Situation ausgesetzt wäre.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Art. 1 Abschnitt D, F GFK und § 6 AsylG 2005) oder eines Asylendigungsgrundes (Art. 1 Abschnitt C GFK) ist nicht hervorgekommen.
3.2.3. Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht, aus GFK-relevanten Gründen verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Der Beschwerdeführerin droht eine ihrem Heimatstaat zuzurechnende Verfolgung, eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht.
Der Beschwerdeführerin ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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