BVwG W110 2012204-1

W110 2012204-1Tribunal administratif fédéral18 sept. 2015

Regest

allgemeine Geschäftsbedingungen, Aufsicht, Benützungsgestattung,<br/>Beschwer, Bindungswirkung, Diskriminierungsverbot, fairer<br/>Wettbewerb, Grundsatz der Transparenz, Infrastruktureinrichtungen,<br/>Kontrollkommission, mündliche Verhandlung, Parteistellung, Prüfung,<br/>Rechtskraft, Revision zulässig, Transparenz, Unwirksamkeit des<br/>Vertrags, Wettbewerb, Zuständigkeit

Texte intégral

BVwG W110 2012204-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W110.2012204.1.00

Spruch

W110 2012204-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Margret KRONEGGER sowie den Richter Dr. Christian EISNER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch BS Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH, Gußhausstraße 6, 1040 Wien, gegen den Bescheid der Schienen-Control Kommission vom 07.07.2014, GZ: SCK-13-028, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 74 Abs. 1 Eisenbahngesetz und § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 19.03.2013 gab die Schienen-Control Kommission die Einleitung eines wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Verfahrens zur GZ. SCK-13-028 hinsichtlich des von der XXXX mit der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Infrastrukturnutzungsvertrags mit der Nr. NZ-VERT-000133-12DO beiden Vertragsparteien bekannt und räumte sowohl der XXXX als auch der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Stellungnahme zu einzelnen näher genannten Punkten des Vertrags innerhalb einer entsprechenden Frist ein.

In ihrem Schriftsatz vom 26.04.2013 vertrat die XXXX die Ansicht, dass die Schienen-Control Kommission in ihrem Schreiben vom 19.03.2013 zum Teil die gleichen Vertragspunkte thematisiert habe, die bereits im wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Verfahren zur GZ. SCK-WA-11-052 erörtert worden seien. Da das Verfahren zu SCK-WA-11-052 in weiterer Folge eingestellt worden sei, liege entschiedene Sache vor. Aus prozessualer Vorsicht wiederholte sie ihre in jenem Verfahren erstatteten Ausführungen und stellte ferner die Anträge, das gegenständliche Verfahren einzustellen bzw. in eventu die zu der gegenständlichen Thematik anhängigen 29 weiteren Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

Mit Schriftsatz vom 10.05.2013 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab, in der sie unter Berufung auf die deutsche Spruchpraxis die Auffassung vertrat, dass die von der Schienen-Control Kommission beanstandeten Vertragsbestimmungen diskriminierend und die Beschränkungen aufgrund der Zwangslage, in der sich die Beschwerdeführerin gegenüber der XXXX beim Vertragsabschluss befunden habe, (auch zivilrechtlich) nichtig seien. Weiters nahm die Beschwerdeführerin zu den einzelnen von der Schienen-Control Kommission beanstandeten Vertragsklauseln Stellung.

Mit Schriftsatz vom 17.05.2013 erstattete die Beschwerdeführerin eine Replik auf die Stellungnahme der XXXX, in der sie sich mit ausführlicher Begründung gegen die Ansicht, dass in den von der Schienen-Control Kommission relevierten Punkten des Infrastrukturnutzungsvertrages entschiedene Sache vorliege, wendete und sich zu den Punkten konkret äußerte. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin, das gegenständliche Verfahren fortzusetzen und die beanstandeten Bestimmungen für rechtsunwirksam zu erklären.

Nachdem die Schienen-Control Kommission die Stellungnahme und Replik der Beschwerdeführerin der XXXX übermittelt hatte, stellte diese in ihrem Schriftsatz vom 26.06.2013 nach inhaltlichen Ausführungen den Antrag, das Verfahren einzustellen, die Anträge der Beschwerdeführerin als unbegründet abzuweisen, sowie ferner in eventu, dass sich die belangte Behörde bezüglich der zivilrechtlichen Einwendungen der Beschwerdeführerin für unzuständig erklären und die Beschwerdeführerin auf den Zivilrechtsweg verweisen möge.

2. Unter der GZ. SCK-13-041 erklärte die Schienen-Control Kommission mit Bescheid vom 25.10.2013 gemäß § 74 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. I 60 idF BGBl. I 95/2009 (im Folgenden: EisbG), einzelne (näher bezeichnete) Klauseln des Muster-Infrastrukturnutzungsvertrages der XXXX sowie des Produktkataloges Netzzugang Stationen 2013 und 2014 für unwirksam, die mit den im Schreiben vom 19.03.2013 von der Behörde beanstandeten Punkten des zwischen der Beschwerdeführerin und der XXXX geschlossenen Infrastrukturnutzungsvertrags inhaltlich übereinstimmten (der genannte Infrastrukturnutzungsvertrag und die Produktkataloge bildeten einen Anhang der Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2013 und 2014 der XXXX). Weiters wurde der XXXX aufgetragen, diese Bestimmungen binnen fünf Arbeitstagen aus den auf ihrer Internetseite abrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu entfernen, und es ab Bescheidzustellung zu unterlassen, sich gegenüber den Zugangsberechtigten auf die für unwirksam erklärten Bestimmungen zu berufen.

Begründend wies die Schienen-Control Kommission darauf hin, dass sie zu SCK-WA-11-052 ein wettbewerbsaufsichtsbehördliches Verfahren zur Prüfung des Muster-Infrastrukturnutzungsvertrags der XXXX eingeleitet habe, in dem die XXXX zu den Beanstandungen einzelner Bestimmungen der damals geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den bescheidgegenständlichen Vertragsbestimmungen inhaltlich "weitestgehend" entsprachen, Stellung genommen habe. In der Folge habe die Schienen-Control Kommission dieses Verfahren formlos eingestellt und 29 wettbewerbsaufsichtsbehördliche Verfahren zu den von der XXXX mit den einzelnen Zugangsberechtigten für die Netzfahrplanperiode 2012/2013 abgeschlossenen Infrastrukturnutzungsverträgen eingeleitet (darunter das oben unter

1. erwähnte Verfahren SCK-13-028 betreffend den Infrastrukturnutzungsvertrag der Beschwerdeführerin). Das zur Erlassung des Bescheides vom 25.10.2013 führende Verfahren SCK-13-041 betreffe Vertragsbestimmungen, die in allen von der XXXX für die laufende Netzfahrplanperiode 2012/2013 abgeschlossenen Infrastrukturnutzungsverträgen enthalten seien, weshalb aus verfahrensökonomischen Gründen davon Abstand genommen worden sei, bezüglich aller insgesamt 32 Infrastrukturnutzungsverträge jeweils einen eigenen Bescheid zu erlassen und die Klauseln in jedem einzelnen Vertrag für unwirksam zu erklären. Da das Verfahren SCK-WA-11-052 lediglich formlos eingestellt worden sei, liege keine entschiedene Sache vor. Schließlich legte die Schienen-Control Kommission mit näherer Begründung dar, aus welchen Gründen sie die als unwirksam erklärten Bestimmungen für rechtswidrig erachtete.

3. In ihrem Schriftsatz vom 16.05.2014 vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass die im Verfahren SCK-13-041 mit Bescheid vom 25.10.2013 für unwirksam erklärten Klauseln mit identem Wortlaut nach wie vor Inhalt des Infrastrukturnutzungsvertrages, den die Beschwerdeführerin mit der XXXX für das Jahr 2013 geschlossen habe, seien. Nach entsprechender inhaltlicher Begründung beantragte die Beschwerdeführerin die Unwirksamerklärung jener Bestimmungen ihres konkreten Infrastrukturnutzungsvertrages mit der XXXX, die "sinngemäß" bereits im Verfahren SCK-13-041 von der Schienen-Control Kommission beanstandet und für unwirksam erklärt worden seien. Weiters beantragte die Beschwerdeführerin, die XXXX erneut zur Stellungnahme aufzufordern, um "eine einvernehmliche Aufhebung jener Vertragsbestimmungen zu ermöglichen sowie das rechtliche Gehör des Infrastrukturbetreibers zu wahren".

4. Mit dem angefochtenen (dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 18.07.2014 persönlich zugestellten) Bescheid vom 07.07.2014, GZ. SCK-13-028, wies die Schienen-Control Kommission als belangte Behörde sämtliche Anträge der Beschwerdeführerin zurück, die sie im Schriftsatz vom 16.05.2014 (als Konkretisierung der bereits im Schriftsatz vom 17.05.2013 erstmals formulierten Anträge) gestellt hatte.

Begründend wies die belangte Behörde u.a. darauf hin, dass die in den Anträgen der Beschwerdeführerin zitierten Bestimmungen schon mit Bescheid vom 25.10.2013 im Verfahren SCK-13-041 gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 EisbG für unwirksam erklärt worden seien und deren weitere Anwendung untersagt worden sei. Diese Bestimmungen seien daher nicht mehr Bestandteil der Infrastrukturverträge. Einer nochmaligen Unwirksamerklärung stehe das Wiederholungsverbot des § 68 Abs. 1 AVG entgegen, da der vorangegangene Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Darüber hinaus sei der Antrag der Beschwerdeführerin auch inhaltlich nicht berechtigt, da dem Interesse der Beschwerdeführerin bereits mit dem Bescheid vom 25.10.2013, GZ: SCK-13-041, dahingehend entsprochen worden sei, dass die jeweiligen Bestimmungen für unwirksam erklärt worden seien und der XXXX aufgetragen worden sei, sich nicht mehr auf diese zu berufen. Eine Verbesserung ihrer rechtlichen Situation sei somit nicht denkbar.

5. Mit Schreiben vom 18.07.2014 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass das wettbewerbsaufsichtsbehördliche Verfahren SCK-13-028 eingestellt worden sei. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde davon (sowie über die Einstellung weiterer wettbewerbsaufsichtsbehördlicher Verfahren) auch die XXXX in Kenntnis gesetzt.

6. Gegen diesen Bescheid vom 07.07.2014 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholte und die Ansicht vertrat, durch den angefochtenen Bescheid in näher bezeichneten subjektiven Rechten verletzt zu sein. Die belangte Behörde habe auch kein gesetzmäßiges Verfahren durchgeführt, da sie den Sachverhalt nicht abschließend ermittelt habe. Im vorangegangenen Verfahren sei lediglich der Muster-Infrastrukturnutzungsvertrag Verfahrensgegenstand gewesen, die anderen anhängigen Verfahren seien jedoch nicht miterledigt worden. Zudem seien die verfahrensgegenständlichen Klauseln in den konkreten Vertrag zwischen den Parteien inkorporiert worden. Die Unwirksamkeitserklärung der einzelnen Bestimmungen durch den Bescheid vom 25.10.2013 habe somit die konkrete Vertragslage der Beschwerdeführerin unverändert gelassen. Der Infrastrukturvertrag der Beschwerdeführerin mit sämtlichen inkorporierten Vereinbarungen stehe zivilrechtlich unverändert in Geltung. Zivilgerichte seien nur an den Spruch des Bescheides gebunden, nicht aber an dessen Begründung. Aus § 74 Abs. 1 Z 3 EisbG folge auch, dass der - die Beschwerdeführerin diskriminierende - konkrete Infrastrukturnutzungsvertrag solange aufrecht bleibe, bis dieser Vertrag ebenfalls für unwirksam erklärt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe ein subjektives öffentliches Recht darauf, dass der zitierte konkrete Infrastrukturnutzungsvertrag samt den integrierenden Bestandteilen gesondert für unwirksam erklärt und die Rechtslage somit bereinigt werde. Nach rechtlichen Ausführungen über die wettbewerbsaufsichtsbehördliche Kompetenz der belangten Behörde vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, die angefochtene Entscheidung gehe angesichts der gesetzgeberischen Regulierungszielsetzung am klaren Regulierungswillen des Gesetzgebers vorbei. Wäre es der Behörde tatsächlich verwehrt, die verfahrensgegenständlichen Bestimmungen für unwirksam zu erklären, wäre der gesamte Zweck der Schienennetzregulierung vereitelt und das Ziel eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs unerreichbar. Schließlich nahm die Beschwerdeführerin auch inhaltlich zu den Vertragsklauseln, deren Unwirksamerklärung sie beantragt hatte, Stellung.

7. Am 23.09.2014 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt sowie eine Äußerung vor, in der die belangte Behörde den Beschwerdeausführungen entgegen trat und u.a. betonte, dass die im Verfahren SCK-13-041 erfolgte Unwirksamerklärung von Bestimmungen der Schienennetz-Nutzungsbedingungen der XXXX bewirkt habe, dass diese Bestimmungen nicht mehr Inhalt der Verträge mit den Zugangsberechtigten seien. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin könne auch nicht aus § 74 Abs. 1 Z 3 EisbG geschlossen werden, dass die Unwirksamerklärung lediglich auf das im Internet veröffentlichte vertragliche Dokument wirke, nicht aber auf die Verträge mit den Zugangsberechtigten. Die Argumentation der Beschwerdeführerin laufe darauf hinaus, dass die Unwirksamerklärung von Bestimmungen gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 EisbG noch eine entsprechenden Willensübereinkunft der Vertragsparteien erfordere. Vielmehr beseitige die rechtsgestaltende Unwirksamerklärung die betreffenden Bestimmungen, ohne dass die Parteien Weiteres vereinbaren müssten. Ferner wendete sich die belangte Behörde mit dem Hinweis auf drei inhaltliche Stellungnahmen der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens gegen deren Behauptung, das Recht auf Parteiengehör verletzt zu haben. Abschließend beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde.

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 01.10.2014 diese Äußerung der Beschwerdeführerin zur allfälligen Erstattung einer Replik übermittelt hatte, replizierte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20.10.2014 auf die Ausführungen der belangten Behörde und führte - im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen erneuernd - aus, dass der (allein für die Zivilgerichte maßgebliche) Spruch des Bescheides vom 25.10.2013 keinen Hinweis auf die von der belangten Behörde angenommenen Rechtswirkungen dieses Bescheides biete. Der Prozessgegenstand im Verfahren SCK-13-028 sei ein anderer, als jener im Verfahren SCK-13-041. Weder der Sachverhalt noch das neue Parteibegehren des vorliegenden Verfahrens seien mit dem vorangegangenen Verfahren ident. Eine effektive Regulierung iSd EisbG könne nur gewährleistet werden, wenn Zugangsberechtigte ihre Rechte nicht nur im öffentlich-rechtlich determinierten Bereich durchsetzen könnten, sondern auch sichergestellt sei, dass im Zivilrechtsweg diesen Rechten zum Durchbruch verholfen werde. Ohne die verfahrensgegenständlich beantragten Aufhebungen sei aber nicht sichergestellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Rechte gegenüber dem Infrastrukturbetreiber auch vor den Zivilgerichten durchsetzen könne. Der im Bescheid vom 25.10.2013 enthaltene Auftrag der Schienen-Control Kommission an die XXXX, sich gegenüber Zugangsberechtigten nicht mehr auf unwirksam erklärte Bestimmungen zu berufen, könne sich nur auf den "Musterinfrastrukturnutzungsvertrag und die diesem angeschlossenen Geschäftsbedingungen" beziehen.

Nach Übermittlung dieses Schriftsatzes trat die belangte Behörde in ihrem Schriftsatz vom 18.11.2014 ihrerseits den Ausführungen der Beschwerdeführerin insofern entgegen, als sie im Wesentlichen auf ihre bisher gemachten Ausführungen verwies und diese wiederholte.

8. Eine gegen den Bescheid vom 25.10.2013 erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.06.2015, 2013/03/0150, ab.

9. Mit Verfügung vom 17.08.2015 wurde der XXXX eine zweiwöchige Frist zwecks Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zur Beschwerde (sowie den weiteren Schriftsätzen des Verfahrens) eingeräumt.

Die XXXX erstattete eine Äußerung, in der sie sich im Wesentlichen der Ansicht der belangten Behörde anschloss und die Abweisung der Beschwerde beantragte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitig erhobene und zulässige Beschwerde - durch einen gemäß § 7 Abs. 1 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz gebildeten Senat - erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1. 1 Mit Bescheid vom 25.10.2013, GZ SCK-13-041, erklärte die Schienen-Control Kommission gemäß § 74 EisbG folgende Vertragsbestimmungen für unwirksam, nämlich

  • Punkt 17.2 des Infrastrukturnutzungsvertrages der XXXX ("Abweichungen von der vereinbarten Zugtrasse [insbesondere Verspätungen oder Umleitungen] auf Grund von Störungen in der Betriebsabwicklung liegen im Rahmen des allgemeinen Betriebsrisikos und gehen, vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen, jeweils zu Lasten und Gefahr des im Einzelfall davon beeinträchtigten Vertragspartners. Die Haftungsbestimmungen in Punkt 20 bleiben davon unberührt.") und

  • Punkt 17.3 des Infrastrukturnutzungsvertrages der XXXX ("Streiks oder Betriebsversammlungen stellen jedenfalls eine höhere, dem Einflussbereich der Vertragspartner sich entziehende, Gewalt dar. In diesem Fall ist die Verpflichtung der XXXX, Schieneninfrastruktur zur Verfügung zu stellen bzw. sonstige Leistungen zu erbringen, ausgesetzt."),

  • den vierten Satz des ersten Absatzes in Punkt 3.5 des Kapitels IV des Produktkataloges Netzzugang Stationen 2013 und 2014 ("Bei unterjährigen Mängeln der Infrastruktur [z.B. Umbau von Stationen während der Bauzeit, ggf. vorübergehende Minderverfügbarkeiten von Ausstattung aufgrund von Wartungsarbeiten] werden keine Preisabschläge gewährt.") sowie

  • in Anlage 3 zum Infrastrukturnutzungsvertrag ("Netznutzung Energie") den Punkt 6 ("6. Einschränkungen der Nutzung 6.1 Sollte die XXXX durch Fälle höherer Gewalt oder sonstige Umstände, die mit zumutbaren Mitteln nicht abgewendet werden können, an der Erfüllung ihrer Verpflichtung nach dieser Anlage ganz oder teilweise gehindert werden, so wird diese Verpflichtung der XXXX für die Dauer der Hindernisse bzw. Störungen ausgesetzt. 6.2 Die XXXX kann betriebsbedingte Abschaltungen der Anlagen nach vorhergehender Verständigung des EVU, bei Gefahr im Verzug jedoch sofort und ohne vorherige Verständigung des EVU durchführen. Dies geschieht zu Lasten auf Gefahr des EVU. Die Haftungsbestimmungen in Punkt 20 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Infrastrukturnutzungsvertrag bleiben davon unberührt.").

Weiters trug die belangte Behörde der XXXX auf, diese Bestimmungen binnen fünf Arbeitstagen aus den auf ihrer Internetseite abrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Infrastrukturnutzungsvertrag, Produktkatalogen Netzzugang Stationen 2013 und 2014 sowie der Anlage 3 zum Infrastrukturnutzungsvertrag ("Netznutzung Energie") zu entfernen, und es ab Bescheidzustellung zu unterlassen, sich gegenüber den Zugangsberechtigten auf die für unwirksam erklärten Bestimmungen zu berufen. Der Muster-Infrastrukturnutzungsvertrag, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Anlage 3 zu diesem Vertrag sowie der Produktkatalog Netzzugang sind als Anhang in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2013 und 2014 der XXXX enthalten.

1. 2 Mit Antrag vom 16.05.2014 begehrte die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde die Unwirksamerklärung folgender Vertragsklauseln:

  • Punkt 17.2 ("Abweichungen von der vereinbarten Zugtrasse [insbesondere Verspätungen oder Umleitungen] auf Grund von Störungen in der Betriebsabwicklung liegen im Rahmen des allgemeinen Betriebsrisikos und gehen, vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen, jeweils zu Lasten und Gefahr des im Einzelfall davon beeinträchtigten Vertragspartners. Die Haftungsbestimmungen in Punkt 20 bleiben davon unberührt.") und 17.3 ("Streiks oder Betriebsversammlungen stellen jedenfalls eine höhere, dem Einflussbereich der Vertragspartner sich entziehende, Gewalt dar. In diesem Fall ist die Verpflichtung der XXXX, Schieneninfrastruktur zur Verfügung zu stellen bzw. sonstige Leistungen zu erbringen, ausgesetzt.") der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Infrastrukturnutzungsvertrag NZ-VERT-000133-12DO der XXXX und der Beschwerdeführerin,

  • Punkt 6. in der Anlage 3 ("Netznutzung Energie") zum Infrastrukturnutzungsvertrag NZ-VERT-000133-12DO der XXXX und der Beschwerdeführerin (6. Einschränkungen der Nutzung 6.1 Sollte die XXXX durch Fälle höherer Gewalt oder sonstige Umstände, die mit zumutbaren Mitteln nicht abgewendet werden können, an der Erfüllung ihrer Verpflichtung nach dieser Anlage ganz oder teilweise gehindert werden, so wird diese Verpflichtung der XXXX für die Dauer der Hindernisse bzw. Störungen ausgesetzt. 6.2 Die XXXX kann betriebsbedingte Abschaltungen der Anlagen nach vorhergehender Verständigung des EVU, bei Gefahr im Verzug jedoch sofort und ohne vorherige Verständigung des EVU durchführen. Dies geschieht zu Lasten auf Gefahr des EVU. Die Haftungsbestimmungen in Punkt 20 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Infrastrukturnutzungsvertrag bleiben davon unberührt.") und

  • der vierte Satz des ersten Absatzes in Punkt 3.5 des Kapitels IV des Produktkataloges Netzzugang Stationen 2013 (Anlage 2 zum Infrastrukturnutzungsvertrag NZ-VERT-000133-12DO: "Bei unterjährigen Mängeln der Infrastruktur [z.B. Umbau von Stationen während der Bauzeit, ggf. vorübergehende Minderverfügbarkeiten von Ausstattung aufgrund von Wartungsarbeiten] werden keine Preisabschläge gewährt.").

Schließlich beantragte die Beschwerdeführerin, die XXXX erneut zur Stellungnahme aufzufordern, um "eine einvernehmliche Aufhebung jener Vertragsbestimmungen zu ermöglichen sowie das rechtliche Gehör des Infrastrukturbetreibers zu wahren".

Die Vertragspunkte, deren Unwirksamerklärung die Beschwerdeführerin mit Antrag vom 16.05.2015 begehrt hat, stimmen mit jenen Klauseln des Infrastrukturnutzungsvertrags der XXXX inhaltlich überein, die von der belangten Behörde mit Bescheid vom 25.10.2013 für unwirksam erklärt wurden.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakts. Dass die mit Bescheid vom 25.10.2013 als unwirksam erklärten Klauseln des Infrastrukturnutzungsvertrags der XXXX inhaltlich mit jenen Vertragspunkten übereinstimmen, deren Unwirksamerklärung die Beschwerdeführerin mit ihrem verfahrensgegenständlichen Antrag begehrt hatte, wurde auch von der Beschwerdeführerin ausdrücklich hervorgehoben.

3. Rechtlich folgt daraus:

3. 1 Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Bescheide der Schienen-Control Kommission - wie dies auch einfachgesetzlich in § 84 Abs. 2 EisbG idF BGBl. I 96/2013 vorgesehen ist - zuständig. In diesen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 84 Abs. 6 leg. cit. in Senaten.

Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 (im Folgenden: VwGVG), sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3. 2 Gegenstand des bekämpften Bescheides ist die Zurückweisung von Anträgen der Beschwerdeführerin auf Unwirksamerklärung näher bezeichneter Vertragsbestimmungen, weshalb Gegenstand einer Entscheidung über die dagegen erhobene Beschwerde lediglich die Frage sein kann, ob der angefochtene Bescheid rechtmäßig ergangen und die Zurückweisung gesetzeskonform erfolgt ist, d.h. ob die sachliche Behandlung der Anträge zu Recht verweigert wurde (vgl. VwGH 22.10.2001, 2001/19/0089; 29.04.2010, 2008/21/0302; 22.10.2013, 2012/10/0213).

3. 3 Gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 EisbG hat die Schienen-Control Kommission von Amts wegen diskriminierende Schienennetz-Nutzungsbedingungen, diskriminierende allgemeine Geschäftsbedingungen, diskriminierende Verträge oder diskriminierende Urkunden ganz oder teilweise für unwirksam zu erklären.

In Art. 56 Abs. 1 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.11.2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, ABl L 343 vom 14. Dezember 2012, S 32 wird - wie bereits in Art. 30 Abs. 2 der mittlerweile aufgehobenen Richtlinie 2001/14/EG - dem Antragsteller das Recht eingeräumt, die Regulierungsbehörde zu befassen, wenn er sich durch Entscheidungen des Infrastrukturbetreibers oder gegebenenfalls des Eisenbahnunternehmens betreffend die Schienennetz-Nutzungsbedingungen, die Entgeltregelung oder den Zugang zu diversen Leistungen ungerecht behandelt, diskriminiert oder auf andere Weise in seinen Rechten verletzt erachtet. Nach Art. 56 Abs. 9 dieser Richtlinie hat die Regulierungsstelle über "Beschwerden" zu entscheiden und (innerhalb näher umschriebener Frist) Abhilfemaßnahmen zu treffen. Auf dem Boden dieser unionsrechtlichen Vorgaben, denen die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Vorgaben zu entsprechen haben und die zur Auslegung dieser Rechtsvorschriften heranzuziehen sind, kommt gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Beschwerdeführerin des vorliegenden Falles bezüglich der von der belangten Behörde nach § 74 EisbG von Amts wegen auszuübenden Wettbewerbsaufsicht ein Beschwerderecht zu (vgl. VwGH 26.03.2012, 2011/03/0152; 21.10.2014, 2013/03/0112). Dass die belangte Behörde gemäß § 74 EisbG von Amts wegen vorzugehen hat, steht daher einem Antragsrecht und Erledigungsanspruch der Beschwerdeführerin insofern nicht entgegen (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0007).

3. 4 Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerin auf Unwirksamerklärung einzelner Vertragsbestimmungen mit dem Hinweis, dass inhaltlich idente Vertragsklauseln in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen bereits für unwirksam erklärt wurden, wegen res iudicata zurückgewiesen; dieser Zurückweisung trat die Beschwerdeführerin - im Wesentlichen - mit der Ansicht entgegen, dass der Bescheid vom 25.10.2013 mangels identem Verfahrensgegenstand keinen Einfluss auf das konkrete Vertragsverhältnis der Beschwerdeführerin und für Zivilgerichte in einem künftigen Zivilrechtsstreit keine Bindungswirkung entfalte.

3.4. 1 Was die Parallelität verwaltungs(-aufsichts-)behördlicher Prüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen einerseits und der diesbezüglichen Zuständigkeiten der Zivilgerichte andererseits anbelangt, wies der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erk. vom 31.01.2005, 2004/03/0066, VwSlg. 16.538/A, (aus Anlass eines Widerspruchs der Telekom-Control-Kommission gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen) darauf hin, dass bei der von Zivilgerichten vorzunehmenden Geltungs- oder Inhaltskontrolle gemäß §§ 864a und 879 ABGB und §§ 6 ff. KSchG (sehe man von Verbandsklagen iSd zweiten Hauptstücks des KSchG ab) stets in Individualverfahren die Nichtigkeit konkreter Vertragsbestimmungen zwischen konkreten Vertragspartnern unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu beurteilen sei, wogegen die regulierungsbehördliche (präventive) Klauselkontrolle eine abstrakte, von einem konkreten Vertragsverhältnis losgelöste Beurteilung darstelle. Ein Widerspruch bzw. das Versagen der Genehmigung Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach dem Telekommunikationsgesetz 2003 bewirke eine Bindung der Zivilgerichte hinsichtlich der Beurteilung bestimmter Klauseln insofern, als "die Zivilgerichte gegebenenfalls zu berücksichtigen hätten, dass Klauseln, denen durch die Regulierungsbehörde widersprochen wurde, im Geltungsbereich des Widerspruchsbescheides nicht verwendet werden dürfen" (vgl. idS auch ausführlich Schneider, Regulierungsrecht der Netzwirtschaften II [2013] 834 ff.).

Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes lassen sich auch auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen (in diesem Zusammenhang siehe auch VwGH 30.06.2015, 2013/03/0150). Daran ändert in diesem Zusammenhang nichts, dass das in § 74 EisbG vorgesehene wettbewerbsaufsichtsbehördliche System keine präventive Klauselkontrolle darstellt (vgl. dazu allgemein Schneider, Regulierungsrecht der Netzwirtschaften I [2013] 259). Demgemäß kann daher im gegenständlichen Fall der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach sie trotz des Bescheides vom 25.10.2013 ohne Aufhebung der konkreten Vertragsbestimmungen durch die belangte Behörde ihre Rechte gegenüber ihrem Vertragspartner vor den ordentlichen Gerichten nicht durchsetzen könne, nicht gefolgt werden.

3.4. 2 Der erkennende Senat geht davon aus, dass der Bescheid vom 25.10.2013, mit dem Teile der Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 EisbG für unwirksam erklärt wurden, zur Folge hat, dass inhaltlich idente Vertragsklauseln in konkreten Vertragsverhältnissen ebenfalls als unwirksam zu erachten sind. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die in § 74 EisbG normierte Wettbewerbsaufsicht soll ein diskriminierungsfreies Wettbewerbsverhalten und damit einen fairen Wettbewerb sicherstellen (vgl. Liebmann, Eisenbahngesetz 1957³ [2014], Zu § 74 Rz 1). Unter Hinweis auf das unionsrechtliche Gebot der wirksamen Umsetzung von Richtlinien erachtete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erk. vom 27.11.2014, 2013/03/0092, im Hinblick auf die Richtlinie 2001/14/EG als erforderlich, dass der Schienen-Control Kommission auch dann noch die Zuständigkeit zukommt, bezüglich der zu Beginn ihres Aufsichtsverfahrens anwendbaren Schienennetz-Nutzungsbedingungen iSd § 59 EisbG ein diskriminierendes Verhalten zu untersagen, wenn die Behörde ihre Entscheidung erst in einem der darauffolgenden Jahre fällt. Es würde - so der Verwaltungsgerichtshof - nämlich die Wirksamkeit der Kontrolle durch die Schienen-Control Kommission unterlaufen, "würde es alleine auf die Geltungsdauer von Schienennetz-Nutzungsbedingungen ankommen, dass die Regulierungsbehörde in ihrem auch auf die Zukunft gerichteten Entscheidungsverhalten [...] begrenzt wird". Deshalb erstrecke sich die Zuständigkeit der Behörde sowohl auf jene Schienennetz-Nutzungsbedingungen, die sie ursprünglich zu Verfahrensbeginn als anwendbare Schienennetz-Nutzungsbedingungen in Prüfung zog, als auch auf alle darauf folgenden Schienennetz-Nutzungsbedingungen (siehe zuletzt idS auch VwGH 30.06.2015, 2013/03/0150).

Im Lichte dessen ist zu bemerken, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 25.10.2013 Teile der Schienennetz-Nutzungsbedingungen, die Inhalt der mit allen Zugangsberechtigten abgeschlossenen Infrastrukturnutzungsverträge waren, für unwirksam erklärt hat. Schienennetz-Nutzungsbedingungen sind gemäß Art. 3 Z 26 der Richtlinie 2012/34/EU eine detaillierte Darlegung der allgemeinen Regeln, Fristen, Verfahren und Kriterien für die Entgelt- und Kapazitätszuweisungsregelungen und haben - in Umsetzung der Richtlinien 2001/14/EG bzw. 2012/34/EU - gemäß § 59 EisbG für den Zugang zur Schieneninfrastruktur durch Zugangsberechtigte und für die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen von Eisenbahninfrastrukturunternehmen erstellt und veröffentlicht zu werden. Schienennetz-Nutzungsbedingungen fungieren als zentrales Instrument für Transparenz und zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Zuganges zu den Eisenbahnfahrwegen und Leistungen in Serviceeinrichtungen für alle Eisenbahnunternehmen (siehe 34. Erwägungsgrund der Richtlinie 2012/34/EU; vgl. auch Catharin/Gürtlich, Eisenbahngesetz² [2011] 562). Diese Grundsätze stehen einer Auslegung entgegen, die der Unwirksamerklärung von Inhalten der Schienennetz-Nutzungsbedingungen keinerlei Auswirkung auf konkrete Vertragsverhältnisse zugesteht oder etwa lediglich eine pro futuro-Wirkung hinsichtlich noch nicht abgeschlossener Verträge einräumt (wie dies z.B. bei der präventiven Klauselkontrolle gemäß § 125 Abs. 5 Gaswirtschaftsgesetz der Fall ist [vgl. dazu VwGH 11.9.2013, 2012/04/0021]) und vielmehr jeweils eine zusätzliche separate Unwirksamerklärung jeder inhaltlich identen Klausel eines aufrechten konkreten Vertrages erfordert. Ein derartiges Ergebnis liefe auch dem bereits oben erwähnten und in Art. 56 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2012/34/EU eingeräumten Recht des Antragstellers zuwider, die Regulierungsbehörde zu befassen, wenn er sich durch Entscheidungen des Infrastrukturbetreibers bezüglich Schienennetz-Nutzungsbedingungen als ungerecht behandelt, diskriminiert oder auf andere Weise in seinen Rechten als verletzt erachtet (wobei die Regulierungsbehörde gemäß Abs. 9 allfällige Abhilfemaßnahmen zu treffen hat). Es wäre sowohl mit der Effektivität der von der belangten Behörde auszuübenden Kontrolle (vgl. dazu auch VwGH 27.11.2014, 2013/03/0092) als auch mit der Bedeutung der unionsrechtlich vorgesehenen Schienennetz-Nutzungsbedingungen, die gemäß § 59 Abs. 1 zweiter Satz EisbG gegenüber jedem Zugangsberechtigten in gleicher Weise anzuwenden sind, unvereinbar, wenn Klauseln der Schienennetz-Nutzungsbedingungen, die im Rahmen eines wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Verfahrens für unwirksam erklärt wurden, - ungeachtet der Rechtskraft einer solchen Entscheidung - nochmals für ein konkretes Vertragsverhältnis für unwirksam zu erklären wären. Für die Auffassung, dass mit der Unwirksamerklärung bestimmter Punkte der Schienennetz-Nutzungsbedingungen auch über das Schicksal inhaltlich identer Klauseln eines konkreten Vertragsverhältnisses, wie jenes der Beschwerdeführerin und der XXXX, mitentschieden wurde, spricht auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, derzufolge in einem wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Verfahren betreffend Schienennetz-Nutzungsbedingungen den Zugangsberechtigten Parteistellung zukomme, da insbesondere der Ausspruch, jede Berufung auf die unwirksam erklärten Vertragsklauseln gegenüber den Zugangsberechtigten zu unterlassen, gegenüber diesen zum Tragen komme (siehe dazu VwGH 30.06.2015, 2013/03/0150).

Zusammengefasst teilt der erkennende Senat vor diesem Hintergrund die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass sich keine der Vertragsparteien auf einen von der belangten Behörde für unwirksam erklärten Inhalt der Schienennetz-Nutzungsbedingungen bzw. eine inhaltlich mit einer solchen Bestimmung identen Vertragsklausel berufen darf. Davon abgesehen fehlt es der Beschwerdeführerin - nachdem die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 25.10.2013 rechtskräftig aussprach, dass die XXXX zu unterlassen habe, sich auf die im selben Bescheid für unwirksam erklärten Punkte gegenüber den Zugangsberechtigten zu berufen - auch an einer Beschwer im gegenständlichen Verfahren.

3.4. 3 Im vorliegenden Fall sind jene Vertragsbestimmungen des Infrastrukturnutzungsvertrags mit der Nr. NZ-VERT-000133-12DO, den die Beschwerdeführerin mit der XXXX geschlossen hat, mit den Vertragsklauseln, die einen Anhang zu den Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2013 und 2014 der XXXX bildeten und von der belangten Behörde mit Bescheid vom 25.10.2013, GZ SCK-13-041, für unwirksam erklärt wurden, inhaltlich ident. Dies war bis zuletzt unstrittig. Einer nochmaligen Entscheidung gemäß § 74 Abs. 1 EisbG stand unter diesen Voraussetzungen das prozessuale Hindernis der entschiedenen Sache entgegen.

Da die belangte Behörde daher die Anträge der Beschwerdeführerin zu Recht wegen res iudicata zurückgewiesen hat, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3. 5 Bei diesem Ergebnis war auf die - im Übrigen in der Beschwerde nicht mehr inhaltlich thematisierte - Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Aufforderung der XXXX zur Erstattung einer Stellungnahme nicht weiter einzugehen.

4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen, weil dadurch eine weitere Klärung des Falles nicht zu erwarten ist und auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen steht:

Der EGMR vertritt in seiner ständigen Rechtsprechung die Ansicht, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich das Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, wenn nicht außergewöhnliche Umstände, die eine Ausnahme davon rechtfertigen, vorliegen (vgl. EGMR 10.05.2007, 7401/04, Hofbauer gegen Österreich II; 03.05.2007, 17912, Bösch gegen Österreich; 13.03.2012, 13556/07, Efferl gegen Österreich). Von solchen außergewöhnlichen Umständen ist der EGMR ausgegangen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft (vgl. iSd jüngst EGMR 18.07.2013, 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein); eine Verhandlung ist dann nicht geboten, wenn etwa keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann; die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 29.01.2014, 2013/03/0004 mwH).

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt. In der Beschwerde wurden diesbezüglich keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da die in den Entscheidungsgründen herangezogene verwaltungsgerichtliche Judikatur die Rechtsansicht, wie sie diesem Erkenntnis zugrunde liegt, mehr als nahe legt, zur Frage der Reichweite von Entscheidungen gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 EisbG jedoch eine spezifische Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bislang fehlt.

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