W213 1428786-1•BVwG W213 1428786-1
W213 1428786-1Tribunal administratif fédéral17 sept. 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Blutrache, private Verfolgung,<br/>soziale Gruppe, unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete<br/>Furcht
W213 1428786-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2012, Zl. 11 15.615-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.07.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatangehöriger, stellte am 26.12.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 27.12.2011 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Bei der Datenaufnahme gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahr 1983 in Afghanistan geboren, sei verheiratet und habe drei Kinder. Seine Muttersprache sei Farsi, er sei sunnitischer Moslem, gehöre zur Volksgruppe der Paschtunen und habe zuletzt als Autohändler gearbeitet.
Betreffend seine Familienangehörigen nannte der Beschwerdeführer die Namen und das ungefähre Alter seiner Eltern, seiner beiden Brüder, seiner Schwester, seiner Ehefrau, seiner beiden Söhne und seiner Tochter, und erklärte, dass sein Vater vor etwa 15 Jahren und sein Bruder vor drei Jahren getötet worden sei.
Zur Ausreise gab der Beschwerdeführer an, er sei Ende 2009 schlepperunterstützt von seinem Aufenthaltsort XXXX aus über Pakistan, den Iran und die Türkei bis nach Griechenland gelangt, wo er sich fortan bis zum 21.12.2011 aufgehalten habe. Von dort sei er versteckt in einem Lkw bis ins Bundesgebiet gebracht und hier in einem Reisezug von der Polizei aufgegriffen worden. Die Ausreise habe bis nach Österreich insgesamt etwa zwei Jahre gedauert, etwa im Februar oder März 2011 sei er in Europa eingereist. Für die Strecke von Afghanistan bis Griechenland habe der Beschwerdeführer etwa 7.000,-- US Dollar bezahlt und die Schleppung von Griechenland bis ins Bundesgebiet habe etwa 4.000,-- US Dollar gekostet.
Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor: "Mein Vater war Mitglied der kommunistischen Partei unter der Regierung NAJIB. Deshalb wurde er von den Taliban umgebracht. Aus diesem Grund wurden wir, das heißt meine Familie und ich, auch von den Taliban mit dem Tod bedroht. Vor meiner Flucht bin ich bereits einmal mit meiner Familie nach XXXX zur pakistanischen Grenze geflüchtet. Als wir wieder nach XXXX zurückgekehrt sind, wurden zwei Onkel und ein Cousin von mir von den Taliban umgebracht. Als die Amerikaner nach Afghanistan gekommen sind, wurden viele Taliban in die Regierung aufgenommen. Aus diesem Grunde flüchtete ich, meine Mutter und mein Bruder Ali neuerlich nach XXXX . Während der Flucht wurde mein Bruder getötet. Ich wurde dabei durch einen Schuss in mein linkes Bein verletzt. In dieser Zeit wurde ich gegen meinen Willen ein Anhänger der Taliban. Während dieser Zeit war und ist meine Frau mit den Kindern bei den Schweigereltern in XXXX . Ich wollte nicht mehr länger Mitglied bei den Taliban sein und bin deshalb geflüchtet."
Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer, von Anhängern der jetzigen Regierung verfolgt und umgebracht zu werden. Er werde sicherlich verfolgt. Da bereits mehrere seiner Familienangehörigen getötet worden seien, habe der Beschwerdeführer ebenfalls Angst, umgebracht zu werden. Da der Beschwerdeführer Mitglied bei den Taliban gewesen sei und sich dann von ihnen zurückgezogen habe, werde er auch von Seiten der Taliban gesucht.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.07.2012 wurden zuerst die familiären Verhältnisse und der Reiseweg des Beschwerdeführers erörtert.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer in einer freien Erzählung Folgendes an: "Ich habe Afghanistan verlassen, weil wir dort Feinde haben. Sie haben zwei Onkel von mir, einen Cousin meines Vaters und meinen Großvater getötet. Nach der Beerdigung gab es eine Versammlung der Ältesten des Dorfes. Unsere Feinde haben uns gedroht. Einmal war ich mit meinem Bruder XXXX zur pakistanischen Grenze unterwegs. Die Feinde waren hinter uns her. Wir wollten nach XXXX flüchten und wollten uns dort eine Wohnung mieten. Auf der Flucht gab es einen Angriff auf uns und mein Bruder wurde erschossen, ich wurde am Bein getroffen. Ich konnte jedoch entkommen. Als die Angreifer weg waren, kamen die Dorfbewohner und haben mir geholfen, ins Krankenhaus zu kommen, und haben sich um die Leiche meines Bruders gekümmert. Ich habe erst im Krankenhaus erfahren, dass mein Bruder getötet wurde. Ich war in einem Krankenhaus in XXXX . Die Leiche meines Bruders wurde nach Afghanistan gebracht. Ich habe mich, um mich vor den Angreifern zu schützen, den Taliban angeschlossen, dort war ich ca. einen Monat. Mein Onkel organisierte in dieser Zeit aber schon einen Schlepper in Quetta, als es soweit war, dass ich ausreisen konnte, bin ich von den Taliban geflohen. Die Feinde waren immer noch hinter mir her, auch in Pakistan, ich bin dann nach XXXX , das ist im Grenzgebiet zwischen Pakistan und dem Iran. Von dort bin ich dann weiter in den Iran ausgereist. Die Feinde sind noch immer hinter mir her, deswegen bin ich ausgereist, außerdem habe ich Angst vor den Taliban."
Weiter führte der Beschwerdeführer über Nachfrage zusammengefasst aus, die Feinde seien Verwandte der Familie und die Feindschaft bestehe schon seit der Zeit der Großväter, von denen der Streit um Grundstücke in XXXX ausgegangen sei. Die Grundstücke seien der Familie des Beschwerdeführers abgenommen worden. Als die Familie versucht habe, sie zurück zu bekommen, seien die genannten Verwandten des Beschwerdeführers getötet worden und man habe auch versucht, ihn umzubringen. Er habe sich aus Angst um sein Leben in Pakistan den Taliban angeschlossen, um die Zeit bis zu seiner Ausreise zu überbrücken. Bei den Taliban habe er nichts Besonderes gemacht. Da er noch Schmerzen im Bein gehabt habe und nicht gehen habe können, sei er hauptsächlich im Auto gesessen und mit den Taliban herumgefahren. Gegen die Bedrohung der Feinde habe der Beschwerdeführer nichts unternehmen können. Es handle sich um Verwandte, die sehr einflussreich seien und Beziehungen zur Regierung hätten.
Zu seinem Alltag in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass es sich in Grundversorgung befinde und seit kurzem Deutsch lerne. Eine bestimmte Beschäftigung oder besondere Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet habe er nicht.
Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 02.08.2012, Zl. 11 15.615-BAI, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
In der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass seine Aussagen zu vage und deshalb nicht glaubhaft gewesen seien. Es wurde zwar festgehalten, dass der Beschwerdeführer Verletzungsnarben aufweise, doch wurde dieser Umstand nicht als tauglicher Beweis für das Fluchtvorbringen angesehen.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewähren sei, wobei es auch vom Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul ausging.
Zur Ausweisungsentscheidung nahm das Bundesasylamt eine entsprechende Güterabwägung der betroffenen Interessen vor und kam zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Afghanistan nicht in unzulässiger Weise in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreife.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Ausgeführt wurde zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer ein umfassendes Vorbringen erstattet habe und dazu Beweismittel vorgelegt habe, die das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung nicht einmal in Betracht gezogen habe. Der Beschwerdeführer habe durchgehend erklärt, dass es sich bei der Feindschaft um eine Familienfehde handle, die aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten und Blutrache bestehe. Er habe dezidiert angeführt, dass er aufgrund dieser Feindschaft angeschossen worden sei und habe auch seine Narbe hergezeigt. Sein Bruder sei erschossen worden und der Beschwerdeführer habe dazu Fotos vorgelegt, die ihn schwer verwundet und kurz vor seinem Ableben zeigen würden. Wie die belangte Behörde zu dem Ergebnis komme, dass der Beschwerdeführer selbst nie irgendwelche Probleme gehabt habe, sei für ihn absolut unerklärlich.
Die Familienfehde, die schon seit vielen Jahren zwischen den verfeindeten Stämmen bestehe und der schon einige Menschen zum Opfer gefallen seien, und die Gefahr, die mit dieser Fehde einhergehe, werde innerhalb der nun verstrichenen Zeit nicht getilgt sein. Es sei also objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in Furcht vor dieser Blutfehde Afghanistan verlassen habe. Die Verfolgung, die von nichtstaatlichen Akteuren ausgehe, sei deshalb asylrelevant, weil der afghanische Staat nicht schutzfähig sei. Dazu wurde ein entsprechender Bericht zitiert.
In eventu wurde betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Situation gerate, weil er in keinem Familienverband stehe, der ihn unterstützen könnte, und, weil die Sicherheitslage im Allgemeinen als prekär einzustufen sei. Die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei nicht als realistisch anzusehen, auch nicht in Kabul, weshalb dem Beschwerdeführer jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
Mit Schreiben vom 26.04.2013 legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:
Mit Schreiben vom 16.04.2014 und vom 22.05.2014 wurden seitens des Beschwerdeführers diverse medizinische Unterlagen vorgelegt, aus denen sich zusammengefasst ergibt, dass der Beschwerdeführer wegen chronischer Schmerzen im linken Kniebereich, die auf die Schussverletzung zurückzuführen seien, in ärztlicher Behandlung stehe.
Am 01.07.2014 wurde ein Deutschkurszertifikat (Förderkurs im Zeitraum von 08.01.2014 bis 25.07.2014, 75 Unterrichtseinheiten), datiert mit 25.05.2014 vorgelegt.
Mit Schreiben vom 03.11.2014 legte der Beschwerdeführer ein ärztliches Attest von Dr. Alexander BACKER, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, datiert mit 20.10.2014, sowie diverse Fotos seiner Familie (Ehefrau und Kinder) vor. Dazu führte er aus, dass er wegen der langen Verfahrensdauer und der Sorge um seine Angehörigen in Afghanistan erwiesener Maßen unter einer Depression mit somatischen Beschwerden (starker Haarausfall, Hautausschläge) leide und in ärztlicher Behandlung stehe.
Per Fax vom 23.02.2015 gab der nunmehrige Vertreter des Beschwerdeführers seine Bevollmächtigung bekannt und ersucht daraufhin um einen raschen Abschluss des Verfahrens.
Am 08.07.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein der Vertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich Folgendes ereignete:
"RI: Sind Sie körperlich und geistig in der Lage, an der Verhandlung teilzunehmen?
BF: Mir geht es heute gut.
RI: Wann sind Sie geboren?
BF: Ich bin im Jahr 1983 geboren.
RI: Wo sind Sie geboren?
BF: Ich bin in Jalalabad geboren.
RI: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
BF: Ich gehöre dem Stamm der Araber an, wir sprechen sowohl Dari als auch Paschtu.
RI: Welcher Religion gehören Sie an?
BF: Ich bin sunnitischer Moslem.
RI: Haben Sie eine Schule besucht?
BF: Nein.
RI: Was haben Sie vor Ihrer Ausreise aus Afghanistan beruflich getan?
BF: Ich habe als Taxifahrer gearbeitet, ich habe sonst keinen anderen Beruf erlernt.
RI: War das in XXXX ?
BF: Ich bin die Strecke XXXX bis zur Grenze nach Pakistan namens XXXX gefahren.
RI: In der ersten Verhandlung haben Sie gesagt, dass Sie mit Ihrer Familie in XXXX gelebt haben. Stimmt das?
BF: Ich habe in einem Dorf namens XXXX , das sich am Stadtrand von XXXX befindet, gelebt.
RI: Haben Sie Familie in Afghanistan?
BF: Ja. Zu meinen Familienmitgliedern zählen meine Mutter, meine Schwester, mein Bruder, meine Ehefrau sowie meine drei Kinder. Meine Ehefrau und meine drei Kinder leben bei meinem Schwiegervater. Meine Mutter und meine Geschwister wohnen bei meinem Onkel mütterlicherseits.
RI: Leben sie auch in XXXX ?
BF: Mein Onkel mütterlicherseits lebt in meinem Heimatdorf. Das Haus meines Schwiegervaters befindet sich in einem Dorf namens XXXX , das ca. 10 Minuten von der Stadt XXXX entfernt liegt. Ich lebe nun seit ca. 3 1/2 Jahren in Österreich in Vorarlberg. Weil ich keine Aufenthaltsberechtigung habe, ist es für mich sehr schwer, die Situation zu ertragen. Ich fühle mich psychisch nicht sehr gut. Falls mir bei der heutigen Einvernahme Fehler passieren, möchte ich mich jetzt schon dafür entschuldigen, und ich ersuche Sie auch, mich zu verstehen und meine derzeitige Situation zu berücksichtigen.
RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Familie in Afghanistan?
BF: Das letzte Mal hatte ich ca. vor zwei bis drei Monaten Kontakt zu meinen Angehörigen. Ich weiß nicht, ob sich meine Familie nach wie vor im Heimatdorf aufhält, oder ob meine Familie wegen der schlechten Sicherheitslage nach Pakistan in ein Flüchtlingscamp geflüchtet ist. Die Telefonnummern, die ich von meiner Familie hatte, habe ich verloren. Bei meinem letzten Kontakt hat meine Familie Unterstützung von mir verlangt. Da ich selbst keine Papiere habe und nicht arbeiten kann, kann ich meine Familie auch nicht unterstützen.
RI: Sie sagten, Sie gehören zum Stamm der Araber. Im Akt steht, dass Sie sagten, Sie gehören dem Stamm der Paschtunen an?
BF: Ich gehöre dem Stamm der Araber an und dieser Stamm zählt zur Volksgruppe der Paschtunen.
RI: Warum bzw. wann haben Sie Afghanistan verlassen?
BF: Ich glaube, dass es der siebente Monat des Jahres 2009 war, als ich gemeinsam mit meiner Familie den Entschluss gefasst habe, Afghanistan zu verlassen und nach Pakistan zu flüchten. Der Grund dafür war eine Feindschaft. Unsere Feinde hatten erfahren, dass wir vorhaben, aus Afghanistan zu fliehen. Es ist zu einem Angriff auf mich und meinem Bruder gekommen. Bei diesem Angriff wurde mein Bruder getötet und ich wurde von zwei Kugeln getroffen. Bewohner eines nahegelegenen Dorfes haben mich ins Krankenhaus gebracht. Dort habe ich vom Tod meines Bruders erfahren. Mein Bruder wurde in XXXX bestattet. Da ich Angst vor meinen Feinden hatte, da sie Bescheid wussten, dass ich den Angriff überlebt hatte, musste ich mich in Sicherheit bringen. Ich war für meine Familie verantwortlich und ich musste am Leben bleiben. Ich habe damals den Entschluss gefasst, zu den Taliban zu gehen, weil mir bekannt war, dass sie eine große Gruppe sind und ich mich dort vor meinen Feinden verstecken kann. Ich habe ca. einen Monat bei den Taliban verbracht. Die Taliban haben von ihren Anhängern verlangt, Schüler und Lehrer zu töten. Ich war damit nicht einverstanden. Ich wollte niemandem Schaden zufügen. Nach ca. einem Monat bei den Taliban bin ich auch vor den Taliban geflüchtet. Ich bin damals von Afghanistan nach Pakistan in die Stadt Quetta gereist. Mein Onkel mütterlicherseits hat für mich einen Schlepper organisiert, der mich bis Griechenland gebracht hat. Ich war gezwungen, aus Afghanistan zu fliehen, weil mein Leben in Gefahr war.
RI: Wer waren Ihre Feinde?
BF: Bei den Feinden handelt es sich um entfernte Verwandte meines Vaters sowie meines Großvaters.
RI: Wie heißen die Feinde?
BF: Der Vater unserer Feinde heißt XXXX , seine Söhne heißen XXXX XXXX . Der Cousin dieser drei Männer heißt XXXX .
RI: Warum sind das Ihre Feinde? Warum besteht diese Feindschaft?
BF: Diese Feindschaft besteht schon seit mehreren Generationen. Es geht dabei um Grundstücksstreitigkeiten. Ich habe eine Familie, um die ich mir große Sorgen mache. Ich habe Angst, dass sie im Zuge der Feindschaft zu Schaden kommen könnte. In den 3 1/2 Jahren in Österreich hatte ich niemals Probleme mit den Behörden. Ich möchte in einem Land leben, in dem ich mich sicher fühle und in dem ich nicht von meinen Feinden verfolgt werden kann. Ich möchte sehr gerne in Österreich arbeiten und für mich selbst sorgen. Ich ersuche Sie daher, meinen Aussagen Glauben zu schenken und mir Aufenthaltspapiere zu geben.
RI Wurden bei diesen Grundstücksstreitigkeiten schon andere Familienmitglieder getötet?
BF: Im Zuge dieser Feindschaft sind mein Großvater, zwei Onkel väterlicherseits sowie ein Cousin väterlicherseits meines Vaters und mein eigener Bruder getötet worden.
RI: Sind auch Angehörige der Familie von Mohammad Wali getötet worden?
BF: Es sind keine Familienmitglieder von Mohammad Wali getötet worden. Seine Familie ist sehr mächtig. Sie haben Kontakte zu Regierungsbeamten und Parlamentsmitgliedern. Bei einer Auseinandersetzung, als meine Onkel getötet wurden, wurde eine Frau zufälligerweise getroffen. Diese Aussage habe ich bei meiner letzten Einvernahme nicht getätigt, weil dadurch auch keine Probleme entstanden sind, die ich hier hätte ankündigen müssen.
RI: Sie haben gesagt, dass sie zwei Mal getroffen wurden. Wo wurden Sie von den Schüssen getroffen?
BF: Ich bin am Bein getroffen worden. Nach der Schussverletzung wurde ich bewusstlos und ich wurde dann von Dorfbewohnern in ein Krankenhaus gebracht. Mir wurde erzählt, dass ich, als ich bewusstlos wurde, in einen Bach gefallen bin. Die Feinde hatten es sich zum Ziel gesetzt, meinen Bruder und mich zu töten.
RI: Woher wissen Sie, dass der Anschlag auf Sie und Ihren Bruder aus der Familie von Mohammad Wali verübt wurde?
BF: Als wir angegriffen wurden, habe ich zwei Leute aus der Familie von Mohammad Wali erkannt. Diese Personen wurden von anderen Männern begleitet, die sie dafür bezahlt hatten, um uns zu töten.
RI: Können Sie mir Ihre Schussverletzung noch einmal genauer beschreiben?
BF: Möchten Sie die Verletzung sehen? Ich kann Ihnen die Narbe zeigen.
Der BF zeigt dem RI die Narben der Schussverletzung: Der BF zeigt sein linkes Knie. An der Innenseite ist die Narbe des Einschusses zu sehen. An der Außenseite, etwa 15cm unter dem Knie, ist eine weitere Narbe (Ausschuss) zu sehen.
BF: Das ist ein Schuss. Ich befand mich damals gemeinsam mit meinem Bruder in einer Gasse. Wir wollten dort ein Haus mieten. In dieser Gasse ist ein Auto eingefahren. Es ging alles sehr schnell. Ich habe Schüsse gehört. Nachdem ich getroffen wurde, bin ich auch bewusstlos geworden. Ich glaube mich erinnern zu können, dass es sich bei den Waffen um Kalaschnikows gehandelt hat. Nach der Schussverletzung habe ich mich ca. drei bis vier Monate im Krankenhaus aufgehalten.
RI: In welchem Krankenhaus?
BF: Das Krankenhaus befand sich in Pakistan und der Name lautet XXXX Hospital.
RI: In welcher Stadt ist das?
BF: Das Krankenhaus befindet sich in Peshawar, in der Nähe des XXXX
.
RI: Wo genau war der Anschlag?
BF: Wir haben die Grenze zu Pakistan bereits überquert gehabt und wir wollten in der Nähe der Grenze in Pakistan ein Haus mieten. Diese Region ist unter dem Namen XXXX bekannt.
RI: Warum wollten Sie das Haus mieten?
BF: Wir wollten uns vor unseren Feinden in Sicherheit bringen. Mein Bruder und ich sind vorgegangen und wollten zuerst ein Haus finden, um später unsere Familien nachholen zu können. Unsere Feinde hatten erfahren, dass wir vorhaben, das Dorf zu verlassen. Ihnen ist es gelungen, uns zu finden und uns anzugreifen.
RI: Sie haben gesagt, dass Sie dann einen Monat bei den Taliban waren. Wo war das genau?
BF: Damals bin ich zu den Taliban, die sich in einem Dorf namens Barra, das sich in Pakistan in der Nähe zu Afghanistan befindet, gegangen.
RI: Was haben Sie bei den Taliban konkret getan?
BF: In dieser Zeit bin ich meistens mit einer Gruppe von Taliban durch die Gegend gefahren. In diesem Auto sind viele Leute gesessen. Damit wollten die Taliban den Menschen zeigen, dass sie eine große Gruppe sind. Ich hatte damals noch starke Schmerzen im Bein und konnte damals nicht sehr viel machen. Kurz bevor ich die Gruppe der Taliban verlassen habe und geflüchtet bin, wollten die Taliban, dass ich in ihrem Namen Schüler oder Lehrer töte.
RI: Wie war denn Ihre Flucht weiter? Wie hat sich das abgespielt?
BF: Ich habe die Gruppe der Taliban verlassen und bin in die Stadt XXXX zu einem Freund meines Onkels mütterlicherseits geflüchtet. Mein Onkel hatte ihn darum gebeten, mir bei der Flucht zu helfen. Mit seiner Unterstützung konnte ich dann bis Griechenland reisen.
RI: Wie lange sind Sie in Griechenland geblieben?
BF: Ich habe zwei Jahre in Griechenland am Land verbracht. Ich habe dort zeitweise in Olivengärten gearbeitet und ich habe auch als Teppichwäscher gearbeitet.
RI: Warum sind Sie dann nach Österreich weitergereist?
BF: In Griechenland ist es sehr schwer für Flüchtlinge, Aufenthaltsdokumente zu erhalten. Ich hatte dort keine fixe Arbeit und ich konnte mir auch von sonst niemandem Hilfe erwarten. In Griechenland habe ich erfahren, dass Flüchtlingen in Österreich Aufenthaltsdokumente gewährt werden. Ich habe dann Griechenland gemeinsam mit zwei Freunden schlepperunterstützt verlassen. Wir wurden dann in einem Container versteckt. Ich bin nach Österreich gebracht worden und meine Freunde wollten nach Belgien reisen. Ich habe immer noch Kontakt zu meinen Freunden, die sich in Belgien aufhalten. Sie sind dort anerkannte Flüchtlinge.
RI: Haben Sie in Österreich irgendwelche Verwandte oder sonstige Angehörige?
BF: Nein, ich bin hier ganz alleine.
RI: Wenn Sie hier in Österreich Asyl bekommen würden, welche Arbeit würden Sie ausüben?
BF: Ich habe in den letzten 3 1/2 Jahren immer wieder als Gärtner gearbeitet. Ich bin bereit jeder Arbeit, wie z.B. auch auf Baustellen oder als Kebap-Verkäufer, nachzugehen. Ich möchte unbedingt meine Familie unterstützen, weil sie auf meine Hilfe angewiesen ist.
RI: Können Sie schon Deutsch sprechen?
BF: Ich verstehe Deutsch und kann ein wenig sprechen. Ich habe in Vorarlberg bei vielen Leuten Gartenarbeiten verrichtet und war in regelmäßigen Kontakt mit diesen Leuten. Ich habe dort ein wenig Deutsch gelernt.
RI: Haben Sie einen Führerschein?
BF: Ich hatte einen Führerschein in Afghanistan, ich weiß aber nicht, wo sich dieser Führerschein befindet. Ich würde ihn aber gerne in Österreich (wieder) machen. In Bregenz arbeite ich im Haus eines Piloten. Ich mache dort Gartenarbeiten und reinige z.B. seine Fenster. Ich habe auch ein Empfehlungsschreiben bereits von ihm vorgelegt.
Der BF legt eine Bestätigung von Doris WASLE vom 09.02.2015 vor, wonach er in ihrem Haus Gartenarbeit zu vollster Zufriedenheit erledigt hat, ferner zwei Bestätigungen von der Caritas Vorarlberg vom 16.02.2015 und vom 15.06.2015 betreffend die Mitarbeit des BF im Projekt Nachbarschaftshilfe, weiter eine Bestätigung der Caritas Vorarlberg vom 22.06.2015 betreffend Teilnahme an einem Alphabetisierungskurs und einem Förderkurs, eine Bestätigung von Frank KOßIDOWSKI vom 03.06.2015 betreffend Garten- und Reinigungsarbeiten in dessen Haus. Die Unterlagen werden zum Akt genommen.
RI: Die Frau Dolmetscherin wird jetzt die Länderfeststellungen vorlesen und der BF kann im Anschluss Stellung dazu nehmen.
BF: Zu den Länderfeststellungen möchte ich angeben, dass alle Informationen den Gegebenheiten in Afghanistan entsprechen und dass diese Informationen sehr genau sind.
RI: Gibt es aus Ihrer Sicht noch etwas zu ergänzen?
BF: Ich habe nichts mehr zu sagen, anzugeben und verzichte auch auf eine Rückübersetzung."
Am 06.08.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Empfehlungsschreiben betreffend die vom Beschwerdeführer laufend zur vollsten Zufriedenheit geleistete Nachbarschaftshilfe ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus dem Dorf XXXX am Stadtrand von XXXX in der Provinz XXXX , wo er gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern und später mit seiner eigenen Familie den Großteil seines bisherigen Lebens verbrachte. Er ist sunnitischer Moslem und gehört zur Volksgruppe der Paschtunen. Der Beschwerdeführer ist verheiratet mit XXXX und hat mit ihr zwei Söhne ( XXXX ) und eine Tochter ( XXXX ).
Der Vater des Beschwerdeführers sowie ein Bruder sind bereits verstorben. Die restliche Familie hielt sich zuletzt im Umkreis von XXXX auf, wobei die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine drei Kinder zuletzt bei seinem Schwiegervater lebten. Die Mutter des Beschwerdeführers und seine Geschwister wohnten zuletzt bei einem Onkel mütterlicherseits.
Der Beschwerdeführer sah sich im Jahr 2009 aufgrund einer seit mehreren Generationen bestehenden Feindschaft zwischen seiner Familie und entfernten Verwandten, nämlich der Familie des Mohammad Wali, bei der es ursprünglich um Grundstücksstreitigkeiten ging, dazu gezwungen, seine Heimat zu verlassen. Der bestehenden Blutfehde zwischen den Familien sind bereits der Großvater des Beschwerdeführers, zwei Onkel väterlicherseits, ein Cousin väterlicherseits sowie ein Bruder des Beschwerdeführers zum Opfer gefallen.
Für den Beschwerdeführer war folgender Vorfall fluchtauslösend: Als der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder XXXX zur pakistanischen Grenze unterwegs war, um sich im Gebiet von XXXX ein Haus zu mieten und sich vor den Feinden in Sicherheit zu bringen, fand ein Angriff auf die beiden statt, bei dem der Bruder des Beschwerdeführers getötet und der Beschwerdeführer selbst verletzt wurde. Er wurde im linken Kniebereich angeschossen, verlor das Bewusstsein, fiel in einen Bach und entging so den Feinden. Dorfbewohner kümmerten sich um die Leiche des Bruders und um den Beschwerdeführer, der sich zur Genesung anschließend mehrere Monate lang in einem Krankenhaus in Peshawar aufhielt. Um sich vor weiteren Angriffen der Feinde zu schützen und die Zeit bis zur geplanten Flucht zu überbrücken, schloss sich der Beschwerdeführer in Pakistan vorrübergehend den Taliban an, verließ diese aber, sobald seine Ausreise geplant war. Er gelangte letztlich schlepperunterstützt von Pakistan über den Iran und die Türkei bis nach Griechenland, wo er sich etwa zwei Jahre aufhielt. Von dort kam er auf dem Landweg bis ins Bundesgebiet, wo er am 26.12.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer bereits Deutschkurse besucht und versteht die Sprache mittlerweile gut. Weiters verrichtet er regelmäßig Arbeiten (Gartenarbeiten, Raumpflege) im Rahmen des Projektes Nachbarschaftshilfe.
Zur im gegenständlichen Verfahren relevanten Situation in Afghanistan wird anhand der aktuellen Länderfeststellungen Folgendes festgestellt:
Sicherheitslage allgemein
In den ersten Monaten 2014 und insbesondere seit den Wahlstreitigkeiten, hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert. Sowohl Kampfhandlungen als auch Anschläge haben zugenommen. Selbst in der gut gesicherten Hauptstadt sind hochkomplexe Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen signifikant angestiegen. In vielen Landesteilen gilt die Sicherheitslage als prekär.
Kurz vor dem Ende des Kampfauftrages der NATO in Afghanistan Ende 2014 zeichnet sich ein äußerst düsteres Bild der Lage ab: Die langanhaltenden Streitigkeiten über den Ausgang der Präsidentschaftswahlen, die Unsicherheiten wegen der lange nicht unterzeichneten Sicherheitsabkommen mit den USA und der NATO, die finanzielle Abhängigkeit von der internationalen Staatengemeinschaft gerade auch in Bezug auf die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die rasant eingebrochene Wirtschaft sowie die prekäre Sicherheitslage haben die afghanische Bevölkerung zutiefst verunsichert. Der Anstieg militärischer Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und regierungsfeindlichen Gruppierungen hat erneut zu einer dramatischen Zunahme von Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt.
(Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update- die aktuelle Sicherheitslage vom 5. Oktober 2014, S. 1f.)
Nach Angaben der UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan) entspricht die Zahl der zivilen Opfer des Konfliktes im ersten Quartal 2015 in etwa der des Vergleichszeitraums 2014. Es wurden 655 getötete und 1.155 verletzte Zivilisten (insgesamt 1.810 Opfer) registriert. Die von der UNAMA genannte Zahl der zivilen Todesopfer ist damit fast doppelt so hoch wie die in der vorhergehenden Woche bekanntgegebene Zahl des afghanischen Nachrichtensenders TOLOnews (350; vgl. BN v. 13.04.15). Der größte Teil der zivilen Opfer (521) wurde bei Bodenkämpfen zwischen Aufständischen und Regierungstruppen verursacht. Improvisierte Sprengsätze (IEDs) blieben die zweitgrößte Ursache für Verluste unter der Zivilbevölkerung (430). An dritter Stelle folgten gezielte Angriffe auf Zivilpersonen (309 Opfer). Hier war ein Anstieg um 34 Prozent zu verzeichnen. Weitere Opfer forderten Selbstmordanschläge (268), Luftangriffe (15) und andere Vorkommnisse. Unter den getöteten oder verletzten Zivilisten waren 172 Frauen und 430 Kinder, die vor allem Opfer von Kampfhandlungen in bewohnten Gebieten wurden. UNAMA rechnet mit einer Zunahme der Kämpfe in den nächsten Monaten.
(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. April 2015)
Kabul und Nangarhar
Bedingt durch das Vorhaben der ISAF-Truppen aus dem Land abzuziehen, den Kandidatenstreit und der Intensivierung der Talibanaktivitäten, finden derzeit in Kabul Bomben- und Selbstmordanschläge gegen die Regierungsinstitutionen und ausländische Einrichtungen statt. Diese Angriffe sind nicht nur auf die Aktivitäten der Taliban zurückzuführen, sondern auch auf Grund von Intrigen von Anhänger bestimmter Kandidaten, die durch die Unsicherheit in Kabul und anderen Großstädten, ihre Forderung durchsetzen wollen. Die Bevölkerung von Kabul ist sehr verunsichert und die Wirtschaftstreibenden ziehen teilweise ihr Kapital aus Kabul ab. Die Anschläge in Kabul fordern hunderte Tote. Die Taliban sind soweit schon in Kabul eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. Dabei handelt es sich um eine sehr sichere Einrich-tung. Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson diesen Anschlägen zum Opfer fällt.
(Ländergutachten von Dr. Sarajuddin RASULY "Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere Kabul" vom 19. September 2014 zur BVwG Zahl W152 1429925)
Am 26. August 2014 wurden bei Vorfällen in den Provinzen Kabul und Herat 27 Aufständische getötet und zwei Mitarbeiter aus dem Gesundheitswesen entführt. Am 29. August 2014 ermordeten Unbekannte in Kabul den Vorsitzenden des Friedenskomitees der Provinz.
Mitte September 2014 kam es zu militärischen Auseinandersetzungen in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Baghlan, Kunduz, Zabul, Uruzgan, Maidan Wardak, Khost, Helmand, Ghazni, Kunar, Sar-i-Pul.
Am 16. September 2014 starben mindestens drei ISAF-Soldaten bei einem Selbstmordanschlag in Kabul.
Kurz vor der Vereidigung des neuen afghanischen Präsidenten am 29. September 2014 starben bei einer Bombenexplosion nahe dem Kabuler Flughafen zahlreiche Menschen.
Am 1. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen der Taliban auf afghanische Militärfahrzeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt.
Am 8. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen auf afghanische Militärfahrzeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt.
Am 13. Oktober 2014 verübten Taliban in Kabul einen Autobomben-Anschlag auf einen ISAF-Konvoi. Dabei wurden drei Menschen verletzt und einer getötet. Bei einer weiteren Bombenexplosion auf einem Markt am nördlichen Stadtrand von Kabul erlitten 22 Zivilisten Verletzungen.
Am 21. Oktober 2014 starben bei einem Anschlag der Taliban auf einen Militärbus in Kabul mindestens vier afghanische Soldaten. Etwa ein Dutzend Menschen, darunter Zivilisten, wurden verletzt.
Am 9. November 2014 gab es einen Anschlag der Taliban auf das Polizeipräsidium in Kabul. Dabei soll mindestens ein Mensch getötet worden sein, der Polizeichef selbst sei unverletzt geblieben.
Am 10. November 2014 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Polizisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar.
Am 16. November 2014 erlitt eine Abgeordnete in der Hauptstadt Kabul bei einem Selbst-mordanschlag Verletzungen. Drei Menschen wurden getötet, 22 verletzt.
Nach Angaben des afghanischen Nachrichtensenders TOLOnews wurden im Januar 108 Zivilisten getötet, im Februar 84 und im März 158. Im März ereigneten sich laut TOLOnews 715 sicherheitsrelevante Vorfälle (z.B. Angriffe von Aufständischen, Operationen der Sicherheitskräfte, Anschläge, Entführungen). Die meisten Vorfälle gab es in der südlichen Provinz Helmand (90 Vorfälle), gefolgt von Ghazni (Südosten, 57), Herat (Westen, 47), Nangarhar (Osten, 46) und Kandahar (Süden, 43). In Kabul wurden 32 Vorfälle registriert.
Am 09.02.15 setzten Unbekannte eine Schule in der östlichen Provinz Nangarhar (Distrikt Mumandara) in Brand. Bereits zwei Wochen zuvor war in einem anderen Distrikt (Haska Mina) ebenfalls eine Schule zerstört worden.
Im östlichen Nangarhar wurden eine Abgeordnete des Provinzrates und sechs weitere Personen bei einem Bombenanschlag verletzt.
Am 11.02.15 ereignete sich ein weiterer Bombenanschlag auf die Polizei in Nangarhar (in der Hauptstadt Jalalabad), bei dem fünf Menschen verletzt wurden.
Am 27.02.15 verübten Taliban in Jalalabad (Provinz Nangarhar, Osten) einen Selbstmordanschlag auf den Konvoi eines Parlamentsmitglieds. Dabei starben drei Personen, 13 wurden verletzt. Am 02.03.15 wurden zwei Kinder bei einer Bombenexplosion in Jalalabad getötet.
Am 10.04.15 griff ein Selbstmordattentäter einen NATO-Konvoi in der ostafghanischen Provinzhauptstadt Jalalabad (Provinz Nangarhar) an und tötete mindestens vier Zivilisten, 13 wurden verletzt.
Am 18.04.15 sprengte sich ein Selbstmordattentäter vor einer Bank in Jalalabad (Provinz Nangarhar, Osten) in die Luft und tötete mindestens 32 Menschen, über 120 wurden verletzt. Ein Sprecher des "Islamischen Staats" behauptete, dieser sei für den Anschlag verantwortlich. Die Taliban stritten eine Beteiligung ab.
Einem Selbstmordanschlag in Kabul auf einen Bus, der Angestellte der Generalstaatsanwaltschaft nach Hau-se bringen sollte, fielen nach Angaben eines Polizeivertreters vom 10.05.15 mindestens drei Menschen zum Opfer, 16 wurden verletzt. Alle Opfer sollen Zivilisten gewesen sein, unter ihnen mehrere Frauen. Zum Anschlag bekannten sich die Taliban.
Nach Angaben der UNAMA kamen am 13.05.15 bei einer Geiselnahme von Gästen in einem Hotel in Kabul 14 Personen ums Leben, mehrere erlitten Verletzungen. Afghanische Sicherheitskräfte stürmten das Gästehaus. Unter den Todesopfern befinden sich ein US-Bürger und ein Italiener. Mindestens ein Taliban-Kämpfer soll getötet worden sein.
Ein deutscher und ein britischer Mitarbeiter der EU-Polizeimission EUPOL starben am 17.05.15 in der Nähe des Flughafens von Kabul, als ein Selbstmordattentäter ihr Fahrzeug rammte. Bei der Explosion wurden 18 afghanische Zivilisten verletzt.
Zwischen Taliban und Abtrünnigen, die sich dem IS angeschlossen haben sollen, kam es Mitte Mai 2015 zu Kämpfen in Nangarhar (Osten) und Farah (Westen).
In der vergangenen Woche ereigneten sich wieder Anschläge der Taliban und Kampfhandlungen zwischen Aufständischen und afghanischen Sicherheitskräften. So war die Hauptstadt Kabul am 27.05.14 erneut Schauplatz eines medienwirksamen Angriffs der Taliban auf ein Gästehaus im Diplomatenviertel. Vier An-greifer stürmten das Gästehaus und wurden nach einer ca. sechsstündigen Schießerei von Sicherheitskräften getötet. Weder Zivilisten noch Soldaten sollen verletzt worden sein. In Kämpfen zwischen Taliban und Abtrünnigen, die sich dem IS angeschlossen haben, starben am 27.05.14 in Nangarhar (Osten) mehrere Menschen.
(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1., 22., und 29. September 2014 sowie vom 6., 13., 20. und 27. Oktober 2014 als auch vom 10. und 17. November 2014; 16. Februar, 2. März, 13. und 20. April 2015, 14. Mai 2015, 18. Mai 2015, 26. Mai 2015, 1. Juni 2015)
Rückkehrfragen
Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, ins-besondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unter-stützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 6. August 2013)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering. Gemäß UNHCR waren rund 40 Prozent der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wie-der zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 Pro-zent der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013; Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
Risikogruppen
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, S. 5)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Herkunft, Familienstand, Volksgruppenzugehörigkeit, Religion) beruhen auf seinen gleichlautenden und glaubwürdigen Angaben im Verfahren.
Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete, individuelle Gefährdung betreffend seine Person in Afghanistan besteht, ist vorweg festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers frei von Widersprüchen ist und sich mit den allgemeinen Verhältnissen in Afghanistan in Einklang bringen lässt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht machte der Beschwerdeführer einen persönlich integren Eindruck, beantwortete - wie schon vor dem Bundesasylamt - alle an ihn gerichteten Fragen ausführlich, nannte wesentliche Details (etwa den Namen der verfeindeten Familie und seine Wahrnehmungen unmittelbar vor und nach dem Angriff auf seine Person sowie den Namen des Krankenhauses, in dem er sich anschließend aufhielt) und erweckte so den Eindruck, die Geschehnisse aus der eigenen Erinnerung abzurufen. Die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht deckten sich durchgehend mit denen vor dem Bundesasylamt. Aus der Art und Weise seiner Ausführungen wird klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer hier von Ereignissen berichtete, die er tatsächlich selbst erlebt hat. Zudem wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers durch die Vorlage einiger Fotos untermauert und ist seine im linken Kniebereich befindliche Narbe, die sich auf eine Schussverletzung zurückführen lässt, ein starkes Indiz für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.
Auch vor dem Hintergrund der notorisch bekannten Länderberichte, aus denen hervorgeht, dass an Blutfehden beteiligte Personen sowie Personen, die sich offensichtlich von den Taliban abwenden, einer besonders gefährdeten Risikogruppe angehören, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, der zuerst in eine seit Generationen bestehende Blutfehde verwickelt war und sich anschließend dazu gezwungen sah, sich kurzzeitig den Taliban anzuschließen, um diese alsbald wieder zu verlassen und so in deren Missgunst gelangte, jedenfalls plausibel.
Insgesamt betrachtet liegen keine Umstände vor, die in ausreichend konkreter Weise darauf hindeuten würden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechend wäre.
Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers (Besuch von Deutschkursen, Verrichtung von gemeinnützigen Arbeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe) beruhen auf den vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen zur allgemeinen Situation ergeben sich aus den zitierten Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht konkret entgegengetreten wurde und besteht auch sonst kein Zweifel an der Richtigkeit der sich daraus ergebenden Feststellungen.
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 21.08.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist am 28.08.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohl begründet ist.
Einerseits wurde der Beschwerdeführer in seiner Heimat bereits Opfer eines Angriffes, der im Zuge einer seit mehreren Generationen bestehenden Blutfehde auf ihn verübt wurde, kam jedoch mit dem Leben davon und sah sich aus dieser Situation heraus dazu gezwungen, Afghanistan zu verlassen. Da bereits einmal ein Angriff auf ihn verübt wurde, muss für den Beschwerdeführer als Angehöriger der sozialen Gruppe seiner Familie auch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass er - ebenso wie schon sein Großvater, zwei Onkel väterlicherseits, ein Cousin väterlicherseits sowie ein Bruder des Beschwerdeführers - wieder der bestehenden Blutfehde zum Opfer fallen würde.
Diese Verfolgungsgefahr gründet sich auf einen Konventionsgrund, zumal der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers auf seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie beruht und er einzig und alleine deshalb einer Verfolgung ausgesetzt ist, weil er als männlicher Nachfolger der Familie seines Großvaters abstammt. Entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes entfaltet das Vorbringen des Beschwerdeführers daher Asylrelevanz.
Andererseits geriet der Beschwerdeführer in seiner Heimat ins Blickfeld der Taliban, da er sich ihnen - aus Angst um sein Leben und lediglich als Überbrückung der Zeit bis zu seiner Ausreise - zuerst anschloss, um sie kurz danach wieder zu verlassen, wodurch er deutlich zum Ausdruckbrachte, dass er sich von deren Gedankengut distanzierte. Nunmehr fürchtet der Beschwerdeführer, auch von Seiten der Taliban gesucht und für seine Abkehr zur Rechenschaft gezogen zu werden. Auch diese Verfolgungsgefahr gründet sich auf einen Konventionsgrund, zumal der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers wesentlich in der ihm von den Verfolgern (Taliban) zugeschriebenen politischen Gesinnung (nämlich einer den Taliban missliebigen Gesinnung) steht.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan kann entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass im gegenständlichen Fall ein ausreichender Schutz seitens des afghanischen Staates gegeben wäre.
Anhaltspunkte dafür, dass im gegenständlichen Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative etwa in Kabul bestünde, bestehen nicht, was sich unter anderem auch daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer dort über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Er wäre in Kabul völlig auf sich alleine gestellt, sodass nicht mit ausreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass er das zum Leben Notwendigste erwirtschaften könnte und nicht in eine ausweglose Notlage geriete.
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie und wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben, dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und dies gemäß § 3 Abs. 5 AsylG mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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