BVwG W200 2109611-1

W200 2109611-1Tribunal administratif fédéral17 sept. 2015

Regest

Dauer, Gesundheitsschädigung, Sachverständigengutachten,<br/>Schmerzensgeld, VerbrechensopferG

Texte intégral

BVwG W200 2109611-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W200.2109611.1.00

Spruch

W200 2109611-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Svoboda als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle OÖ vom 20.02.2015, Zl. 410-601631-007, betreffend die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs. 1 und 3 § 6a des Verbrechensopfergesetzes (VOG)

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 25.11.2014 einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG).

Das dem Ansuchen zu Grunde liegende Verbrechen hätte sich am 10.08.2014 in XXXX ereignet. Der Beschwerdeführer sei von seiner Tante beim Verlassen des Hauses mit einem Revolver von hinten angeschossen worden. Von drei Schüssen hätte einer den linken oberen Lungenflügel durchschlagen. Ursächlich dafür sei eine länger andauernde Streitigkeit hinsichtlich des Rasenmähens gewesen. Die Tante hätte nach seiner Flucht durch einen Kopfschuss Selbstmord begangen. Der Beschwerdeführer hätte sich vom 10.08.2014 bis 25.08.2014 stationär im UKH Linz befunden und wäre am 29.08.2014 und 15.09.2014 im UKH Linz in ambulanter Behandlung gewesen. Die Körperverletzung sei eine Schussverletzung "Haematopneumothorax sin., Vuln. sclopetaria thoracis sin.", Lungenschuss mit Revolver, wobei der obere linke Lungenflügel durchschossen wurde, die Kugel steckte im Schlüsselbein.

Dem Abschlussbericht der LPD Oberösterreich vom 10.09.2014 ist zu entnehmen, dass die Tante des Beschwerdeführers verdächtigt sei am 10.08.2014 gegen 11:35 Uhr in XXXX ihren legal besessenen Revolver an sich genommen zu haben und mit diesem absichtlich drei Mal Richtung ihres im selben Haus lebenden Neffen - des Beschwerdeführers - geschossen und sohin das Verbrechen des versuchten Mordes gemäß §§ 15, 75 StGB verübt zu haben. Während zwei Projektile in der eisernen Haustür stecken geblieben seien, hätte das Projektil den Beschwerdeführer im Rücken getroffen.

Der Beschwerdeführer hätte seiner Tante dann die Waffe entreißen können und diese im Freien ablegen können, während er schwer verletzt an der Rückseite des Hauses Schutz gesucht hätte. Die Tante des Beschwerdeführers hätte dann den im Gras liegenden Revolver an sich genommen und im Haus Selbstmord begangen.

Laut der angeschlossenen Verletzungsanzeige der AUVA erlitt der Beschwerdeführer einen Haematopneumothorax sin., Vuln. sclopetaria thoracis sin., Laesio pulmonum sin., Fractura aperta sclopertaria costae V sin.

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 19.02.2015 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und ihm gemäß § 1 Abs. 1, § 6a und 10 Abs. 1 VOG eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld als einmalige Geldleistung im Betrag von €2.000 bewilligt. Nach Wiedergabe des § 1 Abs. 1, § 6a Abs. 1, § 10 Abs. 1 VOG wurde ausgeführt, dass mit der für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststehe, dass der Beschwerdeführer am 10.08.2014 durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtswidrig und vorsätzliche Handlung eine schwere Körperverletzung erlitte hätte.

Anhaltspunkte dafür, dass diese Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgrund der erlittenen Verletzungen länger als drei Monate angedauert hätte, seien aus den Akten und aus den Krankengeschichten nicht zu erkennen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde schilderte der Beschwerdeführer den ursächlichen Vorfall, verwies auf eine Notoperation am 11.08.2014 und einen künstlichen Tiefschlaf. Er hätte sich bis 25.08.2014 stationär im Krankenhaus befunden und zwei ambulante Nachkontrollen (letztmalig am 15.09.2014) seien ebenfalls erfolgt. Seither versuche er durch stetige leichte Anstrengungen (Spazierengehen, Treppensteigen) die Lunge zu trainieren. Bis heute hätte er bei tiefen Atmungen und größeren Anstrengungen immer noch Schmerzen im Bereich der Lunge. Vor allem bei Wetterumschwüngen spüre er ein starkes Ziehen im Bereich des linken Lungenflügels bzw. schmerze es oftmals in diesem Bereich. Auch seien die Operationsnarben sowie die Einschussnarbe noch gerötet und nicht vollständig ausgeheilt.

Er sei zu keiner Zeit vom Sozialministeriumservice kontaktiert oder aufgefordert worden, seinen Gesundheitszustand bekannt zu geben noch sich ärztlich untersuchen zu lassen.

Er hätte sich nunmehr durch seinen Hausarzt, der ihn in weiterer Folge zu einem Radiologen überwiesen hätte, untersuchen lassen. Es hätte sich herausgestellt, dass seine Schmerzen, gerade bei Wetterumschwüngen - wohl auf die noch und wohl noch erheblich längere Zeit im Gewebe befindlichen Splitter des Projektils zurückzuführen seien. Seine Gesundheitsschädigung dauere immer noch an, weshalb er der Auffassung sei, dass ihm eine Pauschalentschädigung in der Höhe von € 4.000 zustünde. Deshalb erhebe er gegen den Bescheid Beschwerde.

Entgegen der Schilderung des Sozialministeriumservice dauere seine Gesundheitsschädigung an. Vielmehr sei es so, dass er seit mehreren Monaten gerade bei Anstrengungen - wie etwa schnellerem oder weiterem Spazierengehen, bei denen er tiefer einatmen müsse, unter Schmerzen im linken Brustbereich und in Höhe des linken Schlüsselbeins sowie seitlich im Bereich der Drainagenarbe leide. Er leide gerade bei Wetterumschwüngen im Bereich des Rückens auf Höhe des linken Lungenflügels immer noch an einem unangenehmen dumpfen Schmerz. Ursache dafür dürften Splitter im Gewebe auf Höhe der Lunge sein, die vom Projektil stammen würden und immer noch im Gewebe eingebettet seien.

Weiters wären nach drei Monaten die Einschussnarbe, Operationsnarbe und Drainagenarbe noch nicht gänzlich abschließend verheilt. Das Heben von schweren Dingen bereite ihm immer noch Schmerzen des Schlüsselbeines und an der Stelle, an der die Drainage gelegt gewesen sei. Er sei also heute (sieben Monate nach dem Vorfall) noch nicht ganz unerheblich körperlich beeinträchtigt, keinesfalls aber wäre er es drei Monate und einen Tag nach dem Vorfall gewesen.

Vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Entscheidungstag hätte die Behörde es gänzlich unterlassen, sich hinsichtlich einer etwaigen andauernden Gesundheitsschädigung (die länger als drei Monate dauere) zu befragen. Generell sei von der Behörde mit ihm kein Kontakt aufgenommen worden, er sei nicht nach seinem Gesundheitszustand gefragt worden oder gar aufgefordert worden, sich fachärztlich untersuchen zu lassen. Die Entscheidung der Landesstelle beruhe daher rein auf seiner Krankengeschichte im Unfallkrankenhaus und der beiden Nachuntersuchungstermine im September/Oktober 2014. Die Behörde hätte sich daher bei ihrer Begründung rein auf Befunde gestützt, die zu einem Zeitpunkt erstellt worden seien, zu dem noch nicht einmal drei Monate vergangen gewesen wären, sodass das Sozialministeriumservice aus der Aktenlage heraus eine reine Prognoseentscheidung hätte treffen können.

Bei einem Lungendurchschuss handle es sich nicht um eine lapidare Verletzung, die binnen drei Monate und eines Tages gänzlich ausgeheilt sein könne. Dieser ergebe sich schon allein aus der Natur der Sache heraus. Es erscheine fraglich, warum die Behörde in ihrer Begründung erst gar nicht auf die Möglichkeit von schweren Dauerfolgen im Sinne des § 6a Abs. 2 VOG eingehe.

Gemäß § 6a Abs. 2 VOG gebühre eine einmalige Geldleistung im Betrag von € 8.000, wenn die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach sich ziehe. Aufgrund seiner nachhaltigen Narbenbildung als Folge der Tat sei § 85 Z 2 2. Fall des StGB einschlägig. Dem Wortlaut der Bestimmung sei zu entnehmen, dass es sich dann um eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen handle, wenn die Tat für immer oder für längere Zeit eine auffallende Verunstaltung des Geschädigten zur Folge hätte. Die unförmige Einschussnarbe am Rücken im Bereich des linken Lungenflügels (ca. 2 cm x 3,5 cm) sowie seine Operationsnarbe (7,5 cm x 1 cm, berücksichtigt man die sichtbar bleibenden Einstiche durch die Naht:

7,5 cm x 3,5 cm) sowie die Drainagenarbe (6,5 cm x 3,5 cm) stelle bei einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung seines Alters von 29 Jahren eine auffallende Verunstaltung über mehrere Jahre dar.

Überhaupt sei vom Sozialministeriumservice keine ärztliche Stellungnahme zur Frage eingeholt worden, ob die Narben gänzlich sichtbar bleiben würden, die für eine Beurteilung, ob es sich um eine auffallende Verunstaltung handle, unerlässlich gewesen wäre. Diese Möglichkeit hätte vom Sozialministeriumservice zumindest thematisiert werden müssen.

Der vom Sozialministeriumservice angeforderte Krankengeschichte des Beschwerdeführers der AUVA des UKH Linz ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführe am 25.08.2014 entlassen wurde und für 29.08.2014 wiederbestellt wurde.

In der Krankengeschichte des UKH Linz wurde am 29.08.2014 festgehalten:

"Röntgenanweisung:

Lunge PA stehend (...)

Röntgenbefund:

Lunge: zeigt den Recessus frei. Kein sicherer Hinweis für Erguss. Gezeichnet OA Dr. (...) Thorax pa 08:17 Uhr: Keine wesentliche Befundänderung zum 25.8.14. Gezeichnet Dr. (...)

Nachbehandlungstext:

Der Patient ist remobilisiert und subjektiv beschwerdefrei. Die OP-Wunde ist abgeheilt. Die Atmung ist frei. Er war gestern 3 km spazieren. Physikalisch keine sicheren Zeichen für Pneu oder Erguss.

Therapie: Remobilisierung weiter.

Nahtentfernung, Pflaster.

wb: 12.09.2014 - RÖKO

Gezeichnet OA Dr. (...)

Ärztl. Anordn. Pflege

Nahtentfernung, Pflaster. Die Behandlung wurde durchgeführt von DGKS (namentlich genannt)."

Am 12.09.2014 wurde in der Krankengeschichte des UKH Linz ausgeführt:

"Röntgenbefund:

Lunge: Bis auf die Defektheilung im Lungengewebe mit Fremdkörpereinschuss kein Erguss, kein Pneu. Gezeichnet OA Dr. (...)

Thorax-Kontrolle:

Hämatomrest und Metallfremdkörper im linken Oberlappen bei normaler Belüftung der linken Lungenperipherie

Unauffälliger kardialer Befund. Gezeichnet Dr. (...)

Endbefund:

Es gehe ihm gut, er bekomme genug Luft. Die Wunden in Ordnung.

Therapie: Keine mehr erforderlich

AF ab 15.09.2014. Wiederbestellt bei Beschwerden. Gezeichnet OA Dr. (...)"

Im Rahmen eines aktenmäßigen Gutachtens vom 16.05.2015 führte ein Facharzt für Unfallchirurgie Folgendes aus:

"Zur Krankengeschichte:

der Antragsteller erlitt eine Schussverletzung am 10.8.2014, wobei es sich um einen Lungensteckschuss handelte. Laut Krankengeschichte bzw. Krankenbericht des UKH Linz zeigte sich in Hämatopneumothorax Links (Blut-Luftlunge links}, eine entsprechende Eintrittswunde im Bereich des linken Hemithorax. Es zeigt sich gleichzeitig eine offene Fraktur der 5. Rippe links. Im Rahmen des Schockmanagements wurde auch eine Magensonde gelegt, in Allgemeinnarkose Thoraxdrainage, am Folgetag wurde die Schusskanalrevision und Projektilentfernung vorgenommen. In einem Kontrollröntgen des nächsten Tages zeigten sich beide Lungen entfaltet.

psychotherapeutische Betreuung - die aktuelle psychische Situation ist sehr stabil, offensichtlich 14.8.2014. 16.8.2014 - ausgezeichneter Allgemeinzustand, Verlegung auf die Normalstation für 17. geplant, dies konnte auch durchgeführt werden.

Röntgenbefund 17.8.2014 - unauffälliger kardialer Befund, Blutungsreste im Schusskanal, Pleuradrainage liegend. Kein relevanter Hämatothorax, kein Pneumothorax.

Entzündungswerte (CRP) marginal erhöht. Entfernung der Thoraxdrainage 19.8.2014- CRP rückläufig.

Behandlungsverlauf normal, keine Komplikationen, stetige physikalische Besserung, Thromboseprophylaxe 24.8. abgesetzt,

Entlassung am 25. 8. 2014.

Nachbehandlung 29.8.2014 - Patient ist mobilisiert und subjektiv beschwerdefrei. Die OP-Wunde ist abgeheilt. Die Atmung ist frei. Er war gestern 3 Kilometer spazieren. Physikalisch keine sicheren Zeichen für Pneu oder Erguss. Es wurden die Nähte entfernt und ein Pflasterverband aufgelegt. Nach Kontrolle 12.9.014 - Röntgenkontrolle im Wesentlichen unauffällig, kleiner Defekt im Lungengewebe, es geht ihm gut er bekommt genug Luft, Wunden unauffällig, keine weiteren Therapiemaßnahmen erforderlich.

Er war mit 15. September 2014 wieder arbeitsfähig geschrieben.

Es liegen keinerlei weitere Behandlungsberichte vor.

Die eingangs gestellte Frage kann nun wie folgt beantwortet werden:

Die Behandlungsdauer ist laut vorliegendem Aktenmaterial vom 10. August 2014 (Ereignis) bis 14.9.2014 dokumentiert. Darüber hinaus war bei normalem und durchaus erfreulichem Krankheitsverlauf keinerlei weitere Therapie notwendig.

Die subjektiv angegebenen Beschwerden (Schmerzen im Bereich der Lunge vor allem bei tiefer Atmung-, bei Wetterumschwüngen mit starkem Ziehen im Bereich des linken Lungenflügels, gerötete Operations-Narben, welche laut eigenen Angaben nicht vollständig ausgeheilt sein sollten) müssten zumindest medizinisch dokumentiert worden sein, was aber nicht der Fall ist.

Hierbei ist zu sagen, dass Fremdkörper von körpereigenem Gewebe regelmäßig durch entsprechendes Bindegewebe ummantelt werden und entsprechend keine lokalen Probleme mehr verursachen. Dies trifft insbesondere bei Weichteilen (welche die Lunge auch darstellt) zu, da kein Kompressionseffekt insbesondere bei kleinen Metallsplittern entstehen kann.

Wenn anhaltende Beschwerden in dem Ausmaß weiter bestanden hätten, hätte sich der Antragsteller sicher in entsprechende, fachärztliche Behandlung gegeben, dies hat zumindest im UKH nicht mehr stattgefunden. Ebenso liegen keinerlei Behandlungsberichte eines Lungenfacharztes vor, was die subjektiven Beschwerden eindeutig infrage stellen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und stellte am 25.11.2014 einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes

(VOG).

Die Tante des Beschwerdeführers hatte am 10.08.2014 gegen 11:35 Uhr in XXXX mit ihrem legal besessenen Revolver absichtlich drei Mal in Richtung ihres im selben Haus lebenden Neffen - des Beschwerdeführers - geschossen und sohin das Verbrechen des versuchten Mordes gemäß §§ 15, 75 StGB begangen. Ein Projektil hat den Beschwerdeführer im Rücken getroffen.

Er erlitt dadurch einen Haematopneumothorax sin., Vuln. sclopetaria thoracis sin., Laesio pulmonum sin., Fractura aperta sclopertaria costae V sin..

Die Arbeitsunfähigkeit bestand vom 10.08.2014 bis 14.09.2014.

Durch die Tat entstand keine länger als drei Monate dauernde Gesundheitsschädigung.

Durch die Tat entstand weder für immer noch für lange Zeit der Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit, eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung oder ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Beschwerdeführers.

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 19.02.2015 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und ihm gemäß § 1 Abs. 1, § 6a und 10 Abs. 1 VOG eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld als einmalige Geldleistung im Betrag von € 2.000,- bewilligt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich des am 10.08.2014 stattgefundenen versuchten Mordes gemäß §§ 15, 75 StGB gründen sich auf den Abschlussbericht der LPD Oberösterreich vom 10.09.2014.

Im Übrigen blieb die Tatsache des Mordversuches unbestritten - eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtswidrig und vorsätzliche Handlung, durch die der Beschwerdeführer eine schwere Körperverletzung erlitten hat.

Die durch den Mordversuch verursachten Gesundheitsschädigungen "Haematopneumothorax sin., Vuln. sclopetaria thoracis sin., Laesio pulmonum sin., Fractura aperta sclopertaria costae V sin." und die festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 10.08.2014 bis inklusive 14.09.2014 - somit 35 Tage lang - beruhen auf der Krankengeschichte des UKH Linz.

Eine längere Behandlungsdauer wurde zu keinem Zeitpunkt dokumentiert und wurden darüber ebenso wenig Unterlagen vorgelegt wie über eine eventuelle weitere Therapie, weshalb laut Gutachter beim Beschwerdeführer sogar ein durchaus erfreulichem Krankheitsverlauf aufgetreten ist. Dies lässt für den erkennenden Senat nur den Schluss zu, dass auch keine länger als drei Monate dauernde Gesundheitsschädigung vorliegt.

Ebenso verhält es sich mit den Angaben des Beschwerdeführers - konkret Schmerzen im Bereich der Lunge vor allem bei tiefer Atmung, bei Wetterumschwüngen mit starkem Ziehen im Bereich des linken Lungenflügels, gerötete Operationsnarben, welche laut eigenen Angaben nicht vollständig ausgeheilt sein sollten - da diese ebenfalls weder medizinisch dokumentiert wurden noch eine medizinische Behandlung vom Beschwerdeführer vorgebracht wurde.

Im nachvollziehbaren Gutachten wurde auch erwähnt, dass noch im Gewebe verbleibende Fremdkörper regelmäßig durch Bindegewebe ummantelt werden und keine lokalen Probleme verursachen würden - insbesondere bei in Weichteilen (=Lunge) mangels Kompressionseffekt bei kleinen Metallsplittern.

Im Gegenteil wird im Endbefund des UKH Linz vom 12.09.2014 wie folgt ausgeführt:

"Es gehe ihm gut, er bekomme genug Luft. Die Wunden in Ordnung.

Therapie: Keine mehr erforderlich".

Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde (vgl. I.

Verfahrensgang: Notwendigkeit des Trainierens der Lunge, Schmerzen bei tiefer Atmung und größeren Anstrengungen (Heben von schweren Dingen) im Bereich der Lunge und des Schlüsselbeins,..., starkes Ziehen im Bereich des linken Lungenflügels bei Wetterumschwüngen bzw. oftmalige Schmerzen in diesem Bereich (aufgrund von Splittern im Gewebe auf Höhe der Lunge), Rötung bzw. Nichtabheilung der OPund Einschussnarbe - woraus sich eine dauernde Gesundheitsschädigung ableiten soll), insbesondere, dass nach drei Monaten die Einschussnarbe, Operationsnarbe und Drainagenarbe noch nicht gänzlich abschließend verheilt seien und er zum Zeitpunkt der Verfassung der Beschwerde (sieben Monate nach dem Vorfall) noch nicht ganz unerheblich körperlich beeinträchtigt und es keinesfalls nach drei Monate und einen Tag nach dem Vorfall gewesen sei, sind weder mit den medizinischen Unterlagen des UKH Linz noch mit dem Ergebnis des Gutachtens in Einklang zu bringen noch sind sie auf irgendeine Art und Weise befunddokumentiert.

Der Beschwerdeführer hat auch zu keinem Zeitpunkt (als Beilage zur Beschwerde oder im gewährten Parteiengehör zum eingeholten Gutachten) medizinische Unterlagen vorgelegt, die nach dem 12.09.2014 entstanden sind - für den erkennenden Senat lässt dies nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer ausreichend beschwerdefrei ist, kein Arzt oder Therapeut wegen physischer noch in psychischer Probleme konsultiert wurde und er sich nicht in Heilbehandlung befindet.

Die Behörde trifft zwar die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung der materiellen Wahrheit grundsätzlich auch dann, wenn das Verwaltungsverfahren auf Antrag eingeleitet wird, doch besteht dies falls eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragsstellers (vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 13 wiedergegebene hg Rechtsprechung). (VwGH vom 22.02.2011, 2008/04/0247).

Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Folgen in der Form von Narbenbildungen (2,5 cm x 3,5 cm; 7,5 cm x 1 cm (bzw. 3,5 cm aufgrund von Einstichen); 6,5 cm x 3,5 cm) am Rücken ist auszuführen, dass kein Zweifel an deren Vorhandensein besteht, diese aber keine auffallende nachteilige Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes mit sich bringen. Die zweifellos bestehenden Narben befinden sich nicht in einem dauerhaft exponierten Bereich und sind von ihrer Größe her nicht geeignet, die geforderte auffallende nachteilige Veränderung der Ästhetik auf Dauer zu begründen.

Dem entsprechen auch die Ausführungen in Höpfl-Ratz, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Auflage, § 85 Z. 2 StGB:

RZ 10: "Erhebliche Verstümmelung" bedeutet den Verlust eines wesentlichen Körperteils, vor allem von Gliedmaßen (Arm, Hand, Bein, Fuß). Der Verlust eines Fingers oder einer Zehe genügt nicht (Kienapfel/Schroll, BT I5 § 85 Rz 9; L/Sf § 85 Rz 12; Mesmer, SbgK § 85 Rz 31), doch kann in einem solchen Fall eine auffallende Verunstaltung vorliegen.

RZ 12:

Eine "auffallende Verunstaltung" liegt dann vor, "wenn die äußere Erscheinung der betroffenen Person unter Zugrundelegung eines ästhetischen Maßstabs nach allgemeiner Lebensanschauung erheblich nachteilig verändert wird und diese Veränderung die Aufmerksamkeit dritter Personen hervorzurufen geeignet ist"

(vgl Messner, SbgK § 85 Rz 33; Lewisch, BT I2 38; Eichinger in Migutsch/Wessely, BT I § 85 Rz 10; 12 Os 247/69, SSt 40/53 = EvBl 1970/120; 9 Os 192/77, SSt 50/22 = EvBl 1979/178). In erster Linie werden damit Beeinträchtigungen im Bereich von Kopf und Hals erfasst, wie der Verlust eines - auch bereits erblindeten - Auges (11 Os 161/78, EvBl 1979/118), der Verlust einer Ohrmuschel bis zum Läppchen (4 Os 455/30, SSt 10/89) oder Narben nach Verbrennungen, Verätzungen oder Schnittwunden im Gesicht und am Hals (12 Os 247/69, SSt 40/53 = EvBl 1970/120; 10 Os 89/78, SSt 49/37 - EvBl 1979/36; 13 Os 87/79, EvBl 1980/54).

Bei entsprechender Gewichtigkeit kommen aber auch Entstellungen in Betracht, die nur sichtbar sind, wenn der Betroffene Badekleidung trägt (Fabrizy, StGB11 § 85 Rz 2 sowie - diesem folgend - Kienapfel/Schroll, BT I5 § 85 Rz 10, Messner, SbgK § 85 Rz 33, Eichinger in Migutsch/Wessely, BT I § 85 Rz 10 und L/Sf $ 85 Rz 13; so auch nunmehr 12 Os 31/93; nach 12 Os 110/91 auch eine 20 cm lange, stark entwickelte Narbe vom Brustbein abwärts), oder die nur bei bestimmten, im Lebensalltag ständig wiederkehrenden Bewegungen bemerkbar werden (9 Os 192/77, SSt 50/22 = EvBl 1979/178), zB Hinken (L/Sf § 85 Rz 13; 15 Os 44/88, SSt 59/38).

Zu 12 Os 110/91 ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine - nach einer lebensrettenden operativen Versorgung der Leberruptur - 20 cm langen, etwas überentwickelte, den Nabel umschließende und verziehende Operationsnarbe handelt, die durch mehrere kosmetische Eingriffe gemindert bzw. beseitigt werden könnte. Diese führt zu einer empfindlichen Beeinträchtigung der körperlichen Gesamterscheinung an sich, die regelmäßig eine wesentliche Reduktion des Selbstwertgefühls und damit der dem (hier noch dazu jungen weiblichen) Tatopfer eröffneten Lebensqualität bedeuten kann. (OGH vom 07.11.1991, Zl. 12Os110/91)

Weiters wird in Höpfl-Ratz, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2.

Auflage zu dem gemeinsamen Dauererfordernis des § 85 ausgeführt:

RZ 13: Gemeinsames Erfordernis für sämtliche Qualifikationsfälle des § 85 ist, dass die angeführten Folgen "für immer" oder doch "für lange Zeit" bestehen. Erst dieses Erfordernis, das allerdings einigen der in §85 Z. 3 gebrauchten Begriffen ("schweres Leiden" und "Siechtum") immanent ist, gibt der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ihren spezifischen Unwert.

RZ 14: "Für immer" bedeutet im gegebenen Zusammenhang auf Lebenszeit des Verletzten. Die von § 85 alternativ geforderte "lange Zeit" hebt sich nicht nur deutlich von der 24-Tage-Grenze des § 84 Abs 1 ab, sondern kann überhaupt nur durch einen Zeitraum als erfüllt angesehen werden, der von der durchschnittlich zu erwartenden weiteren Lebensdauer des Opfers einen wesentlichen Teil einnimmt.

So treffend L/SB § 85 Rz 2; Fabrizy, StGB11 Rz 1; Lewisch, BT P 36 f; Messner, SbgK § 85 Rz 23; Birklbauer/Hilf/Tipold, BT P § 85 Rz 7; Eichinger in Migutschl Wessely, BT I § 85 Rz 3; der Sache nach aber auch Kienapfel/Schroll, BT P § 85 Rz 4 sowie 12 Os 173/78, EvBl 1979/147 = RZ 1979/39. Eine Folge, die einen zur Tatzeit vierzigjährigen Mann voraussichtlich etwa drei Jahre belasten wird, genügt dem Erfordernis einer von § 85 vorausgesetzten Beeinträchtigung "für lange Zeit" noch nicht (12 Os 173/78, EvBl 1979/147 = RZ 1979/39 in Bezug auf eine Berufsunfähigkeit).

Die Feststellung, dass es sich um eine Folge "für immer oder für lange Zeit" handelt, erfordert naturgemäß eine Prognose. Entscheidend ist dabei die Einschätzung, die sich - unter Zugrundelegung der nicht nur abstrakt vorhandenen, sondern auch konkret einsetzbaren medizinischen Behandlungsmöglichkeiten - im Zeitpunkt des Urteils der letzten Tatsacheninstanz ergibt (11 Os 160/72, SSt 43/47 = EvBl 1973/109: Wahrscheinlichkeit der Wiederherstellung; vgl Kienapfel/ Schroll, BT I5 § 85 Rz 5; Messner, SbgK § 85 Rz 25; Eichinger in Migutsch/Wessely, BT I § 85 Rz 12).

Das von der belangten Behörde nach Erlassung des angefochtenen Bescheides eingeholten Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Der Beschwerdeführer ist den schlüssigen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Offensichtlich befindet er sich auch nicht in Heilbehandlung bzw. medizinischer Kontrolle.

Die Einholung eines neuerlichen Gutachtens ohne jegliche vom Beschwerdeführer vorgelegten aktuellen medizinischen Dokumente konnte aufgrund der zitierten Judikatur unterbleiben.

1. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9d Abs.1 VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

§ 1 Abs. 1 1. Satz Z. 1 VOG besagt:

Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

Als Hilfeleistungen ist gemäß § 2 Z. 10 VOG Pauschalentschädigung für Schmerzengeld vorgesehen.

Die im Fall des Beschwerdeführers maßgebliche Bestimmung des Strafgesetzbuches lautet:

§ 75 StGB: Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

§ 15 Abs. 1 StGB: Die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln gelten nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.

Für den erkennenden Senat ist unstrittig, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Z. 1 VOG grundsätzlich vorliegen.

Hinsichtlich der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld wird in § 6a Abs. 1 VOG ausgeführt:

Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.

Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt gemäß Abs. 2 1. Satz leg. cit. eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro;

Unstrittig ist für den erkennenden Senat der eingetretene Erfolg der schweren Körperverletzung (länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit sowie mit einem solchen Mittel und auf solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist.).

Für den erkennenden Senat zieht der Mordversuch jedoch weder eine schwere Körperverletzung mit einer Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von länger als dreimonatiger Dauer noch keine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach sich.

Der Beschwerdeführer war - wie bereits ausgeführt - bereits am 15.09.2014 wieder arbeitsfähig und hat auch keine weitere Heilbehandlung oder Therapie in Anspruch genommen, weshalb - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - auch nicht von einer länger als drei Monate andauernden Gesundheitsschädigung ausgegangen wird..

Laut § 85 StGB hat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen für immer oder für lange Zeit

1. den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit,

2. eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung oder

3. ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten

zur Folge.

Schwere Dauerfolgen müssen die Lebensqualität des Verletzten entweder für immer oder doch (in Relation zur verbleibenden Lebenszeit) für lange Zeit empfindlich beeinträchtigen bzw. müssen es sich um einen Verlust oder um eine erhebliche Schwächung einer vor der Tat noch relativ vorhandenen Fähigkeit handeln.

Erhebliche Verstümmelung oder auffallende Verunstaltung:

Verstümmelung stellt auf den Verlust eines Körperteils oder dessen erhebliche Funktionseinbuße ab, Verunstaltung auf die auffallend nachteilige Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes, somit auf ästhetische Aspekte.

Wie bereits ausgeführt ist sowohl dem Endbefund des UKH Linz als auch dem nachvollziehbaren Gutachten des vom Sozialministeriumservice bestellten Facharzt für Lungenheilkunde zu entnehmen, dass "es dem Beschwerdeführer gut gehe, er genug Luft bekomme" und die Wunden in Ordnung sowie keine Therapien mehr erforderlich seien bzw. war aufgrund des durchaus erfreulichen Krankheitsverlaufs keinerlei weitere Therapie notwendig.

Zu § 6a Abs. 1 2. Satz und Abs. 2 ist somit auszuführen, dass aufgrund der Krankengeschichte des UKH Linz, der Ausführungen des Gutachters und mangels weiterer medizinischer Unterlagen somit eine länger als dreimonatige Gesundheitsschädigung jedenfalls auszuschließen ist.

Ebenfalls auszuschließen ist die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend gemachte Verunstaltung (Narbenbildung) - mangels auffallend nachteiliger Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Art. 6 EMRK garantiert die Verfahrensgrundrechte für alle Verfahren, in denen entweder über zivilrechtliche Streitigkeiten ("civil rights") oder über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage ("criminal charge") entschieden wird.

Im Anwendungsbereich von Art 6 EMRK hat Art 47 Abs 2 GRC die gleiche Tragweite und Bedeutung wie jener. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art 47 Abs 2 GRC entsprechend. (VfGH vom 14.03.2012, U466/11)

Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer den Feststellungen im Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten, da er keine Stellungnahme zum Gutachten vom 15.06.2015 im gewährten Parteiengehör abgegeben hat.

Im konkreten Fall lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Entscheidung basiert auf dem eingeholten Gutachten.

Die Schaffung eines eigenen persönlichen Eindrucks über die Person des Beschwerdeführers im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durch die dem Senat angehörenden Richter wäre insbesondere aus Gründen, die in der Art und Weise der verfahrensgegenständlichen Erkrankung des Beschwerdeführers liegen (Schädigung an der Lunge) nicht zweckmäßig. Derartige Erkrankungen entbehren jeglicher äußerlicher für medizinische Laien ersichtlicher Merkmale. Eine Möglichkeit für medizinische Laien aufgrund eigener visueller oder hörbarer Wahrnehmungen Feststellungen oder Einschätzungen zu treffen besteht nicht.

Gleiches ist zu den weiteren verfahrensgegenständlichen behaupteten Ausführungen zur Wundheilung auszuführen: Allenfalls könnte eine Wahrnehmung hinsichtlich der Hautverfärbung der abgeheilten Verletzung erfolgen, deren fachliche Beurteilung einem medizinischen Laien nicht möglich ist. Die Feststellung "Die Wunden in Ordnung.

Therapie: Keine mehr erforderlich." wird dem ärztlichen Endbefund des UKH Linz entnommen.

Zur "Narbenbildung" wird ausgeführt, dass das Vorhandensein der Narben im vom Beschwerdeführer behaupteten Ausmaß nicht angezweifelt wird, weshalb eine Verhandlung ebenfalls nicht zielführend ist.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

? Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Entscheidend ist im konkreten Fall die Qualifikation eines Körperverletzungsdeliktes. Der der Entscheidung zu Grunde zu legende Sachverhalt lässt jedoch die Beurteilung, dass die Sachverhaltselemente für die Qualifikation des Deliktes vorliegen, nicht zu. Weiters gründet sich die Entscheidung auf die ständige VwGH-Judikatur zur Mitwirkungspflicht eines Antragstellers in einem antragsbedürftigen Verfahren.

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