BVwG W192 2015891-1

W192 2015891-1Tribunal administratif fédéral17 sept. 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt

Texte intégral

BVwG W192 2015891-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W192.2015891.1.00

Spruch

W192 2015891-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2014, Zl. IFA 821049708+VZ 2076470 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 11.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer wurde laut einer Eurodac-Treffermeldung am 13.06.2012 anlässlich der illegalen Einreise nach Griechenland erkennungsdienstlich behandelt.

Bei der Erstbefragung am 24.09.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er aus Mogadischu stamme und den Herkunftsstaat im Mai 2012 verlassen habe. Er sei auf den Luftweg über Dubai in die Türkei und von dort auf dem Landweg illegal nach Griechenland eingereist. In weiterer Folge sei er in einem Kraftfahrzeug nach Österreich gelangt. Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstadt verlassen, weil er zu einer Minderheit gehöre, die von anderen mächtigen Volksgruppen schlecht behandelt und unterdrückt worden sei. Das Vermögen und die Grundstücke sei der Familie des Beschwerdeführers von der Volksgruppe der Hawiye abgenommen worden und sie habe dieser Volksgruppe auch im Schutzgeld zahlen müssen. Sonst habe der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.11.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er in Mogadischu geboren sei und dem Clan der Bagedi angehöre. Es handle sich um eine kleine Volksgruppe, die in einigen näher bezeichneten Orten lebe und Landwirtschaft betreibe. Es gebe vier Subclans und es handle sich um eine friedliche Volksgruppe. Beide Eltern des Beschwerdeführers würden dieser Volksgruppe angehören und es würden Eheschließungen auch nur innerhalb der Volksgruppe erfolgen. Im Herkunftsstadt würden die Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern sowie die Ehefrau des Beschwerdeführers bei ihrer Familie leben, sein Vater sei 2007 verstorben.

Der Beschwerdeführer sei in Mogadischu aufgewachsen und habe von 1997 bis 2005 eine Schule besucht. Eine weiterführende Schule habe er nicht besuchen können, da seine Familie die Kosten nicht tragen habe können. Der Beschwerdeführer habe danach von 2005 bis 2011 in einem Handelsgeschäft seines Onkels gearbeitet und sei nach seiner Heirat im Mai 2011 selbstständig tätig gewesen. Er habe Telefonkarten und Zigaretten vor allem an ausländische Militärangehörige am Flughafen in Mogadischu verkauft. Dabei habe den Beschwerdeführer sein Bruder unterstützt. Der Bruder des Beschwerdeführers sei im Jahr 2012 getötet worden. Der Beschwerdeführer habe am 20.04.2012 das Haus seiner Mutter verlassen und habe danach bis zu seiner Ausreise am 15.05.2012 im Haus seines Onkels im selben Bezirk von Mogadischu gelebt. Am 15.05.2015 habe er sich von seiner Familie verabschiedet und sei mit Schlepperunterstützung auf dem Luftweg ausgereist.

Auf Befragung zu den Gründen seiner Ausreise brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Herkunftsstadt zunächst mit seinem Leben zufrieden gewesen sei. Nach seiner Heirat sei sein Leben in Schwierigkeiten geraten. Er habe gemeinsam mit seinem Bruder Telefonwertkarten und Zigaretten vor allem an Militärangehörige verkauft. Danach sei eine merkwürdige Sache eingetreten. Der Bruder des Beschwerdeführers sei von Al-Shabaab verwarnt worden, dass er nichts mehr an Soldaten am Flughafen verkaufen dürfe. Der Bruder habe dies nicht ernst genommen und seine Tätigkeit weiter fortgesetzt und habe darauf vertraut, dass Angehörige von Al-Shabaab nicht dorthin kommen, weil Regierungstruppen anwesend seien. Eines Abends seien Angehörige von Al-Shabaab zum Haus der Familie des Beschwerdeführers gekommen und es habe die Mutter des Beschwerdeführers die Tür geöffnet. Die Mutter habe die Tür schließen wollen, aber die Leute von Al-Shabaab hätten die Tür gewaltsam geöffnet. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt in seinem Zimmer gewesen. Auch der Bruder des Beschwerdeführers, dessen Gattin und seine Kinder seien in deren Zimmer gewesen und hätten das Abendessen vorbereitet. Der Bruder des Beschwerdeführers habe erkannt, dass es Leute von Al-Shabaab seien und zu flüchten versucht. Nach dem Fluchtversuch hätten Leute von Al-Shabaab den Bruder des Beschwerdeführers durch einen Schuss getötet. Der Beschwerdeführer sei durch das Fenster geflohen, als er den Schuss gehört habe. Al-Shabaab hätten den Bruder des Beschwerdeführers nach draußen gebracht und ihn dort getötet. Der Beschwerdeführer sei in das Haus seines Onkels geflüchtet und danach ausgereist.

Im Wohnbezirk des Beschwerdeführers hätten etwa 11-15 Familien gelebt, die dem Clan Bagedi angehört hätten. Die Volksgruppe habe mit Angehörigen der Habar Gedir immer Probleme gehabt. Die Habar Gedir hätten im Herkunftsort der Familie des Beschwerdeführers die Felder überfallen und die Leute nach Mogadischu vertrieben. In Mogadischu hätten junge Leute den Vater des Beschwerdeführers ermordet, als er nach dem Gebet die Moschee verlassen hätte und sie von ihm gefordert hätten, dass er ein Telefon herausgebe. Der Vater des Beschwerdeführers habe gesagt, dass der kein Telefon besitze und die bewaffneten Leute hätten geschossen. Der Beschwerdeführer wisse, dass es sich bei den Tätern um Angehörige des Clans der Habar Gedir gehandelt habe, da es im Bezirk nur junge Leute gebe, die diesem Clan angehören. Jene Personen, die andere Leute überfallen, würden dieser Volksgruppe angehören. Auch Angehörige anderer Volksgruppe seien von Leuten der Habar Gedir überfallen worden.

Auf die Frage nach konkreten Vorfällen, bei denen der Beschwerdeführer aufgrund seiner Clanzugehörigkeit bedroht worden sei, machte dieser zunächst keine Angaben und brachte nach Wiederholung vor, dass man im Herkunftsort der Familie des Beschwerdeführers deren Felder übernommen habe. Auf die weitere Frage nach konkreten Vorfällen, bei denen der Beschwerdeführer persönlich bedroht worden sei, brachte er vor, dass die andere Volksgruppe alle überfalle und die Gruppe des Beschwerdeführers keine Macht habe und erniedrigt werde.

Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass er Probleme mit den Behörden in seiner Heimat gehabt habe. Soldaten würden nachts auf den Straßen stehen und Leute überfallen. Auch der Beschwerdeführer sei Anfang 2012 3 bis 4 Mal überfallen worden. Dabei seien ihm Zigaretten und Geld weggenommen worden und er sei geschlagen worden. Bei den Tätern habe es sich um Regierungssoldaten gehandelt.

Auf Befragen nach der Art der Warnung des Bruders des Beschwerdeführers durch Al-Shabaab gab dieser an, dass zwei Männer mit Fahrzeugen zum Haus der Familie des Beschwerdeführers gekommen seien und der Frau seines Bruders einen Brief gegeben hätten, worin angedroht worden wäre, dass der Bruder des Beschwerdeführers getötet werde, wenn er nicht aufhöre, Waren an die Ungläubigen zu verkaufen. Er habe dies aber nicht ernst genommen. Zwischen dieser Vorwarnung und dem Tod des Bruders seien etwa zwei Monate vergangen und es sei dazwischen nichts vorgefallen. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer von Angehörigen von Al-Shabaab getötet zu werden, da diese wüssten, dass er an der Handelstätigkeit seines Bruders beteiligt gewesen sei. Sonst habe in seiner Familie niemand Probleme mit Al-Shabaab.

Zum Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung eine Bedrohung durch Al-Shabaab nicht erwähnt habe, obwohl es sich nunmehr um das zentrale Fluchtvorbringen handle, gab der Beschwerdeführer an, dass er in der ersten Einvernahme keine Gelegenheit gehabt habe, sein ganzes Problem zu erzählen. Zum weiteren Hinweis, dass er vorgebracht habe, das Familienvermögen und die Grundstücke seien ihm von der Volksgruppe der Hawiye abgenommen worden und er dezidiert angeführt habe, sonst keine weiteren Fluchtgründe zu haben, brachte er vor, dass sein Vater früher im genannten Herkunftsort der Familie gelebt und die Familie dort Felder besessen habe. Man habe ihm die Felder weggenommen und er sei deshalb nach Mogadischu gegangen. Das sei alles richtig.

Durch die Behörde wurde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation über die Situation des Clans der Bagedi vom 13.02.2013 eingeholt. Aus dieser geht hervor, dass es sich bei den Bagedi um eine kleine Gruppe ohne Verbindungen zu kämpfenden Clans handle. Unter den Herkunftsregionen wurde in den Quellen auch der vom Beschwerdeführer genannte Herkunftsort seiner Familie genannt. Aus den Quellen hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass in Mogadischu gegenwärtig irgendwelche gewaltsamen Clankonflikte ausgetragen werden und es hätten auch keine Informationen bezüglich aktueller Konflikte zwischen Bagedi und Habar Gedir gefunden werden können. Der angegebene Herkunftsbezirk des Beschwerdeführers, in dem sich der internationale Flughafen befinde, sei nie unter der Kontrolle der Al-Shabaab gestanden.

Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor der Behörde am 21.05.2013 tätigte der Beschwerdeführer über seine Herkunft und seinen Lebenslauf im Herkunftsstadt im Wesentlichen übereinstimmende Angaben. Sein Bruder sei am 20.04.2012 ermordet worden und der Beschwerdeführer habe sich danach etwa 25 Tage lang bei einem Onkel aufgehalten und habe Mogadischu am 15.05.2012 verlassen.

Der Beschwerdeführer habe ein gutes Leben in der Heimat gehabt und mit seiner Familie gelebt und mit seinem Bruder zusammen gearbeitet. Er habe sich entschlossen, den Herkunftsstaat zu verlassen, als sein Bruder getötet worden sei. Er habe gewusst, dass er der nächste sein werde, wenn er seine Tätigkeit nicht beendet. Die hellhäutigen Leute hätten es schwer. Sie würden verachtet und dem Beschwerdeführer sei beim Fußballspiel immer von Angehörigen der Habar Gedir gesagt worden, dass er einem wertlosen Clan angehöre. Der Beschwerdeführer befürchte, wegen seiner Aktivitäten im Handel auch von Soldaten verdächtigt zu werden. Er sei persönlich niemals von Al-Shabaab bedroht worden, aber diese hätten seinem Bruder einen Brief geschickt und ihn dann getötet.

Auf Befragen über die Tötung seines Bruders gab der Beschwerdeführer an, dass die Leute von Al-Shabaab gekommen seien und seine Mutter zur Türe gegangen sei. Diese habe die Tür nicht öffnen wollen. Der Bruder des Beschwerdeführers sei im Hof gewesen, weil es in Somalia üblich sei, im Hof immer zu Abend zu essen. Er habe weglaufen wollen und sie hätten ihn dann erschossen. Im Hof hätten sich auch die Mutter des Beschwerdeführers, dessen Schwestern und die Kinder des Bruders befunden, nachdem das Abendessen schon beendet gewesen sei und diese sich noch unterhalten hätten. Der Beschwerdeführer sei zuvor dort gewesen und sei zu seiner Frau gegangen und habe sich unterhalten. Nachdem er Schreie seiner Mutter gehört habe, sei er aus dem Fenster gesprungen. Es sei dunkel gewesen und der Beschwerdeführer sei nicht von der Al-Shabaab verfolgt worden.

Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu Feststellungen über die Situation im Herkunftsstadt eingeräumt.

Mit Schreiben vom 31.05.2013 brachte er vor, dass sich aus hervorgehobenen Teilen der Feststellungen ergebe, dass nach wie vor Kampfhandlungen und terroristische Übergriffe vorgekommen und ein gefahrloses Leben im Herkunftsstadt nicht möglich sei.

Mit Schreiben vom 15.01.2014 legte der Beschwerdeführer die Kopie einer für ihn erteilten Beschäftigungsbewilligung als Lehrling/Auszubildender für die berufliche Tätigkeit als Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger vor.

Zu einem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.10.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er gesund sei und die Ausbildung als Gebäudereiniger absolviere sowie keine Familienangehörigen in Österreich habe.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.11.2015 erteilt. (Spruchpunkte II. und III.)

Die Behörde stellte fest, dass die angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes unglaubwürdig seien. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Somalia eine Verfolgung durch die Gruppierung Al-Shabaab, durch Angehörige der Regierungstruppen oder wegen seiner Clanzugehörigkeit ausgesetzt sei.

In der Beweiswürdigung der Entscheidung führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt habe, dass er von Al-Shabaab oder von Regierungstruppen im Herkunftsstadt verfolgt und bedroht worden wäre, sondern vielmehr dezidiert angeführt habe, dass er - abgesehen von der damals behaupteten Bedrohung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer Minderheiten-Volksgruppe - keine weiteren Fluchtgründe hätte.

Aus den bei der Einvernahme am 20.11.2012 getätigten Aussagen sei weiters ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Somalia auch nicht aus den in der Erstbefragung angeführten Gründen verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe nämlich vorgebracht, dass er im Herkunftsstaat mit seinem Leben zufrieden gewesen sei und er erst nach seiner Heirat in Schwierigkeiten geraten sei, worauf er behauptete, dass sein Bruder wegen seiner Handelstätigkeit von Angehörigen von Al-Shabaab getötet worden sei und auch er selbst entsprechend gefährdet wäre. Diese massiven Widersprüche zu den Angaben bei der Erstbefragung würden gegen ein glaubhaftes Vorbringen sprechen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt habe, einer Bedrohung durch Angehörige der Al-Shabaab oder durch Soldaten der Regierung ausgesetzt gewesen zu sein, sondern vielmehr dezidiert angeführt habe, dass er - abgesehen von der damals als Grund für die Ausreise bezeichneten Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan - keine weiteren Fluchtgründe haben würde. Diese Unstimmigkeit habe der Beschwerdeführer auch auf entsprechenden Vorhalt bei der Einvernahme am 20.11.2012 nicht ausräumen können. Sein Vorbringen, dass er bei der Erstbefragung keine Gelegenheit gehabt habe, sein ganzes Problem erzählen zu können, weil die Einvernahme zu kurz gewesen sei, sei als Schutzbehauptung zu werten. Der Beschwerdeführer habe sehr wohl die Möglichkeit gehabt, sämtliche Fluchtgründe bereits bei der Erstbefragung zu schildern. Er habe aber dezidiert angegeben, keine weiteren Fluchtgründe zu haben.

Aus der Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers würde sich keine konkrete Gefährdung ergeben. Der Beschwerdeführer habe diesbezügliche Probleme im Verlauf der Einvernahme am 20.11.2012 im Zuge der selbstständigen Fluchtschilderung nicht vorgebracht. Erst auf konkrete Nachfrage der Behörde habe er angegeben, dass es immer wieder Probleme mit jungen Leuten aus der Volksgruppe der Habar Gedir gebe. Zur Aufforderung, konkrete Vorfälle zu schildern, bei denen der Beschwerdeführer aufgrund seiner Clanzugehörigkeit bedroht worden sei, habe er zunächst keine konkrete Antwort gegeben und erst nach Erklärung und Wiederholung vorgebracht, dass im Herkunftsort der Familie des Beschwerdeführers deren Felder abgenommen worden seien. Diese Ereignisse hätten sich - da der Beschwerdeführer in Mogadischu geboren worden sei - offenbar bereits vor dessen Geburt ereignet und ein zeitlicher Zusammenhang oder eine individuelle Betroffenheit seiner Person sei nicht gegeben.

Auch die Tötung des Vaters des Beschwerdeführers im Jahr 2007 sei nach der Beschreibung des Vorfalls durch den Beschwerdeführer ebenfalls nicht auf seine Clanzugehörigkeit zurückzuführen. Es sei nicht zu erkennen, dass dieser Vorfall im Zusammenhang mit den Verhältnissen im Herkunftsort der Familie des Beschwerdeführers gestanden sei und es hätten sich auch nach Darstellung des Beschwerdeführers in den Jahren von 2007 bis zu seiner Ausreise 2012 keine individuellen Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Clanzugehörigkeit ergeben.

Da der Beschwerdeführer eine Schule besuchen konnte und er erwerbstätig gewesen sei, sei ersichtlich, dass seine Familie nicht einer Bedrohung aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan ausgesetzt gewesen sei.

Auch die Angaben in der weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers am 21.05.2013 hätten zu keinem anderen Ergebnis geführt, da der Beschwerdeführer im Zuge der Beschreibung seiner Fluchtgründe zunächst angegeben habe, dass er in der Heimat ein gutes Leben geführt hätte und gearbeitet und mit seiner Familie zusammengelebt habe.

Eine individuelle Bedrohung durch Regierungssoldaten des Beschwerdeführers sei nicht gegeben gewesen, da der Beschwerdeführer diesbezüglich auf die zitierte Nachfrage keine konkreten Angaben getätigt habe.

Die Beweiswürdigung der angefochtenen Entscheidung zeigte im weiteren einzelne Widersprüche der Darstellung des Beschwerdeführers über die Ereignisse im Zusammenhang mit der behaupteten Tötung seines Bruders auf und stellte fest, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben bei der Einvernahme am 20.11.2012 unmittelbar vor seiner Ausreise bei einer Behörde in Mogadischu einen Reisepass ausstellen habe lassen, nicht dafür spreche, dass er einer konkreten und individuellen Gefährdung ausgesetzt gewesen sei.

Aufgrund der prekären Sicherheits-und Versorgungslage im Herkunftsstadt sei dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutzes zu gewähren.

3. Gegen Spruchpunkt I. dieser Entscheidung wurde durch den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.12.2014 Beschwerde erhoben. Darin wurde vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer wegen der Bedrohung seitens der Al-Shabaab, weil dieser Waren an ausländische Truppen verkauft habe, und wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Bagedi richtigerweise die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer habe die Bedrohungslage seitens der Al-Shabaab bei der Erstbefragung nicht vorgebracht, weil im nur kurz die Möglichkeit gewährt worden sei, die Fluchtgründe zu benennen. Deshalb sei es bei der Schilderung der Gefährdungslage aufgrund seiner Clanzugehörigkeit geblieben. Die von der Behörde angesprochenen Widersprüche bei der Beschreibung der Ereignisse vor der Tötung des Bruders des Beschwerdeführers seien auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher zurückzuführen.

Der Beschwerdeführer werde weiters als Angehöriger des Subclans der Bagedi von den Habar Gedir diskriminiert und erniedrigt und diese hätten der Familie des Beschwerdeführers die Felder geraubt und den Vater des Beschwerdeführers getötet. Die Volksgruppe des Beschwerdeführers sei bedroht und es würde der bezeichnete Herkunftsbezirk des Beschwerdeführers in Mogadischu einen Herrschaftsbereich des Clans der Habar Gedir bilden.

Aufgrund der anhaltenden Bürgerkriegssituation in Somalia einhergehend mit der Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers sei dieser einer Gruppe besonders gefährdeter Personen zuzurechnen und er könne mangels effizienter staatlicher Strukturen keinen ausreichenden Schutz vor Verfolgung finden. Die Behörde hätte ihm daher die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zuerkennen müssen.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 24.06.2015 eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer, nicht aber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) teilgenommen hat. Das BFA teilte bereits mit Schreiben vom 26.05.2015 mit, dass auf eine Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.

Dabei erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) durch den Richter (R) und es wurden aktuelle Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat erörtert.

"R: Woher aus Somalia kommen Sie und unter welchen Umständen haben Sie zu Ihrer Ausreise dort gelebt?

BF: Ich komme aus Mogadischu aus dem Bezirk L1. Ich bin im Bezirk L1 geboren und aufgewachsen. Die Schule habe ich von 1997 bis 2005 besucht. Dann wollte ich eine andere Schule besuchen, die S heißt, aber dafür muss man 15 Dollar monatlich zahlen und da wir uns das nicht finanziell leisten konnten, habe ich angefangen, mit meinem Onkel mütterlicherseits namens N1 zu arbeiten. Er hat mir gesagt, dass ich zu ihm kommen soll und ihm helfen soll. Er hat Geschäfte in unseren Bezirk gehabt und ich habe in seinem Geschäft als Verkäufer gearbeitet und ich habe das meiner Mutter gegeben, was ich verdient habe. Nachdem ich im Jahr 2005 aufgehört habe, die Schule zu besuchen, habe ich angefangen, die Koranschule zu besuchen, von 9 Uhr bis 11 Uhr. Im Mai 2011 habe ich geheiratet. Dann habe ich angefangen ca. im Juli 2011 Sim-Karten und Guthaben zu verkaufen. Ich habe diese Karten vom Bakara-Markt gekauft und Angehörigen der AMISOM verkauft. Diese Arbeit war gefährlich, weil die Al-Shabaab verboten hat, Kontakt mit AMISOM zu haben. Wir haben von dieser Arbeit gut verdient. Ich und mein Bruder haben zusammen gearbeitet, mal hat er die Karten gebracht, mal ich. Dann später habe ich angefangen, für mich alleine zu arbeiten. Dann haben wir angefangen, jeder selbstständig für sich alleine zu arbeiten. Im Jahr 2012 hat man uns zuerst gewarnt. Wir haben trotz dieser Warnung von Al-Shabaab weiter gearbeitet. Wir haben das nicht ernst genommen. Mein Bruder hatte immer Angst gehabt. Al-Shabaab-Leute haben angefangen, die Leute, die zum Bakara-Markt gingen, zu töten. Wir haben Angst gehabt, die Karte zum Bakara-Markt oder zu einem anderen Markt Hamar Weyne zu bringen. Nachdem wir diese Warnung bekommen haben, haben wir weitergearbeitet. Später sind zwei Personen von Al-Shabaab zu uns nach Hause gekommen. Ich glaube, es war ein Freitag, der 04.04 2012. Nein, 20.04.2012. Es war ein Freitag, wir waren zu Hause, wir hatten Mittag gegessen, die meisten Somalier arbeiten nicht freitags. Mutter hat die Tür geöffnet, ich bin in mein Zimmer gegangen. Mutter wusste nicht, dass das die Al-Shabaab waren. Sie haben die Tür gewaltsam gedrückt und sie haben meinen Bruder getötet. Ich war in meinem Zimmer mit meiner Frau. Meine Familie, mein Bruder und die anderen waren im Wohnzimmer, dort haben sie gegessen. Mutter hat geschrien, ich bin aus dem Fenster gesprungen. Ich bin zum Haus N2 gegangen. Das ist ein Bekannter, er wohnt auch in unserem Bezirk. Er hatte einen Wasserbrunnen, er hat Wasser verkauft. Das ist ein Sheikhal. Ich bin in seinem Haus geblieben, bis 15.05.2012. Bis meine Reise organisiert wurde. Die Reise wurde von N2 und meinem Onkel organisiert.

R: Auf welche Weise sind Sie von Al-Shabaab wegen diesen Handelsaktivitäten gewarnt worden?

BF: Meine Mutter hatte von zwei Personen ein Papier bekommen, darauf steht, dass sie ihre Söhne von ihrer Arbeit abhalten soll. Wir haben keine großen Ängste bekommen. Wir dachten, dass Al-Shabaab nicht in L1 sind. Dann habe ich das Land verlassen.

R: Sie haben im Verfahren in Österreich bei Ihrer Erstbefragung am 24.09.2011 angegeben, dass Sie den Herkunftsstaat verlassen haben, weil Sie zu einer unterdrückten Minderheit gehören und haben gleichzeitig gesagt, dass Sie sonst keine Fluchtgründe hätten. Sie haben erst bei Ihrer Einvernahme vor dem BAA am 20.11.2012 erstmals diesen Konflikt mit Al-Shabaab dargestellt, den Sie auch heute beschrieben haben.

BF: Wir waren nur kurz bei der Polizei. Wir wurden nicht so detailliert befragt. Wir waren neu, aber bei der Einvernahme vor dem BAA wurde ich längere Zeit befragt, die Einvernahme hat vier Stunden gedauert.

R: Die Kürze der Erstbefragung ist allerdings keine Erklärung dafür, dass Sie gesagt haben, dass Sie keine Fluchtgründe mehr haben.

BF: Ich habe es nicht so verstanden, die Fragen waren abgekürzt, wir waren neu.

R: Sie haben auch bei dieser Einvernahme vor dem BAA aus eigenen keinerlei Aussagen über Schwierigkeiten über Ihre Volksgruppenzugehörigkeit getätigt, sondern als Fluchtgrund primär die Schwierigkeiten mit Al-Shabaab angesprochen. Wenn das tatsächlich der unmittelbare Grund für Ihre Ausreise gewesen wäre, würde man erwarten, dass Sie das auch bei der Erstbefragung nennen, warum haben Sie das nicht getan?

BF: Wir waren bevor wir angekommen sind, ca. zwei Tage unterwegs. Die Polizei hat uns in Haft gebracht. Wir durften nicht hinaus und wir durften niemanden sehen oder treffen. Ich wusste nicht, dass es so ist. Man hat uns durchsucht und wir mussten uns ganz ausziehen und das hat mich abgeschreckt. Wir waren ca. zwei Tage in Haft. Es gab zwei Polizisten, einer von denen hat auf den Tisch gehämmert und hat gesagt, dass sie uns zurückschieben werden. Wir haben alle Angst bekommen.

R: Ich gestehe Ihnen zu, dass eine derartige Erstbefragung oft unter Zeitdruck und unter schwierigen Bedingungen für die Betroffenen stattfinden muss. Dennoch ist all das keine Erklärung dafür, dass Sie einen tatsächlichen Fluchtgrund auf eine offene Frage nach den Gründen, warum Sie ausgereist sind, nicht nennen, und zugleich sagen, dass Sie keinen anderen Fluchtgrund haben. Das ist für mich nicht plausibel.

BF: Aufgrund der Stammeszugehörigkeit haben wir auch große Probleme gehabt und in L1 leben Habr Gedir und Abgaal. Wir waren Minderheiten dort. Niemand verteidigt und beschützt uns, wir haben mehr Kontakt mit anderen Minderheiten gehabt, wie Jareer. Sie haben getan, was sie wollten, überfallen. Auf einer Seite des Bezirkes in Richtung der Via Liberia gab es viele Abgaal und in unserem Unterbezirk L2 waren die meisten Habr Gedir - Saleebaan.

R: Sie sind jetzt meiner Fragestellung über diesen Unterschied zwischen den Angaben in der Erstbefragung und im weiteren Verfahren ausgewichen.

BF: Als wir angekommen sind, hatten wir große Angst, wir alle waren entsetzt. Man hat uns auf der Straße aufgegriffen. Wir alle waren zu müde. Gesundheitlich war ich nicht bereit, befragt zu werden. Inzwischen ist viel Zeit vergangen, wir sind in einem Asylantenheim untergebracht worden. Ich habe bei dem zweiten Einvernahme habe ich auch über meine Probleme gesprochen und habe ich auch über die Probleme als Angehöriger eines kleinen Stammes gesprochen.

R: Worin haben diese Probleme wegen Ihrer Stammeszugehörigkeit bestanden, was ist Ihnen Nachteiliges passiert wegen Ihrer Stammeszugehörigkeit?

BF: Wir sind als Bagedi ein kleiner Stamm. Sie nennen uns "0,5", sie meinen damit, dass wir weniger Wert sind als die anderen und sie sagen dass man nicht weinen soll, wenn einer von uns getötet wird, sie meinen, dass wir nichts sind. Sie nennen uns "Others", das bedeutet, dass wir keine echten Somali sind. Jedes Mal wenn wir die Waren kauften, hat mir mein Bruder gesagt, wir werden vielleicht sterben, aber keiner wird uns beerdigen wegen unseres Stammes. Man ist zu uns im Bezirk gekommen und hat Geld kassiert, nur von der Minderheit. Man hat das als Steuer bezeichnet, die anderen haben das nicht bezahlt.

Die Verhandlung wird um 10:55 Uhr unterbrochen.

Die Verhandlung wird um 11:00 Uhr fortgesetzt.

R: Sie stammen aus Mogadischu und ich nehme an, dass zum Zeitpunkt Ihrer Geburt Ihre Eltern in Mogadischu gelebt haben, ist das richtig?

BF: Ja.

R: Sie haben vor dem BAA angegeben, dass Ihre Eltern aus dem Ort L3 stammen.

BF: Meine Eltern sind dort geboren, aber ich bin in Mogadischu geboren. Die Bagedi leben in L3.

R: Sie haben vor der Behörde gesagt, dass man Ihrer Familie in L3 Grundstücke abgenommen habe. Wann ist das passiert? War das vor Ihrer Geburt?

BF: Ich weiß nicht genau, wann das war. Mein Vater hat mir darüber erzählt. Als ich ihn gefragt habe, welche Besitze wir haben. Er sagte, dass wir hier mal was hatten, aber man hat uns das weggenommen. Dann sind meine Eltern nach Mogadischu gezogen.

R: Ist das richtig, dass diese Ereignisse offenkundig vor Ihrer Geburt stattgefunden haben?

BF: Ja. Es gibt viele Leute, denen Ihre Häuser weggenommen wurden. Bis jetzt hat man ihnen ihre Besitztümer nicht zurückgegeben.

R: Sie haben diese Situation einer Bedrohung durch Al-Shabaab im Verfahren auch uneinheitlich und widersprüchlich geschildert. Sie haben vor dem BAA am 20.11.2012 behauptet, dass diese Warnung von Al-Shabaab wegen Ihrer Handelsaktivitäten mit AMISOM durch einen Brief an ihren Bruder erfolgt sei, worin nur Ihr Bruder bedroht worden wäre, während Sie heute gesagt haben, dass sich dieser Brief an Ihre Mutter gerichtet habe und darin sowohl Ihr Bruder als auch Sie selbst bedroht wurden wegen dieser Tätigkeit. Was sagen Sie dazu?

BF: Dieser Brief wurde nach Hause zu uns gebracht, er ist bei meiner Mutter abgegeben worden. Derjenige, der damals gedolmetscht hat, stammte aus Nordsomalia und hat nicht so gesprochen wie sie und ich habe ihn nicht so gut verstehen können, deshalb. Ich weiß nicht, ob er mich nicht gut verstehen konnte, ich spreche Reer Hamar-Akzent.

R: Sie haben damals auch gesagt, dass dieser Brief an die Ehefrau Ihres Bruders abgegeben worden sei, während Sie heute sagten, der Brief sei an Ihre Mutter abgegeben worden, das ist ein weiterer Widerspruch.

BF: Der Brief wurde zu uns nach Hause gebracht, meine Mutter kann nicht lesen, meine Schwägerin hat das lesen können. Sie hat uns über diesen Brief erzählt.

R: Mein Vorhalt hat sich nicht darauf bezogen, wer den Brief gelesen hat, sondern bei wem der Brief abgegeben wurde und das haben Sie widersprüchlich dargestellt.

BF: Er ist meiner Mutter ausgehändigt worden und später hat meine Mutter den Brief meiner Schwägerin gegeben, damit diese ihn vorliest.

R: Ein weiterer auffallender Widerspruch bei der Beschreibung der Umstände, bei denen Ihr Bruder getötet wurde, besteht darin, dass Sie beim BAA behauptet haben, die Leute von Al-Shabaab seien am Abend zu Ihrem Haus gekommen und dort eingedrungen und hätten Ihren Bruder getötet, während Sie heute gesagt haben, es sei während des Mittagessens gewesen. Was sagen Sie dazu?

BF: Bei uns sagen wir Vormittag und Nachmittag. Zu Mittag gibt es nicht und nach 2 Uhr war das Nachmittag, also Abend und dann haben wir gegessen. Es war nach dem Essen. Bei uns gibt es Vormittag, Nachmittag und Abend und Abend fängt bei uns nach 2 Uhr an. Mittagessenszeit ist es um 11 oder 12 Uhr.

R: Sie haben zuvor auf Verständigungsschwierigkeiten bei der niederschriftlichen Einvernahme hingewiesen. Nach der Niederschrift ist Ihnen allerdings das Protokoll in zwei Abschnitten wortwörtlich rückübersetzt worden, Sie haben dessen Richtigkeit bestätigt und Sie haben auch angegeben, dass Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden haben. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich dachte, dass er mich so gut verstanden hat, weil er Dolmetscher ist. Ich konnte damals nicht Deutsch, ich hatte keine Deutschkurse besucht.

Anmerkung von D: Auf meine Frage bestätigt der BF, dass er anhand seiner Deutschkenntnisse feststellen konnte, dass ich seine Angaben richtig aus Somali in die deutsche Sprache übersetzt habe und er hat auch keine Schwierigkeiten mit meinem Akzent bzw. Dialekt.

R: Ich habe Ihnen mit der Ladung auch einen Text über die aktuelle Situation in Somalia geschickt. Haben Sie dazu eine Bemerkung?

BF: Wenn es in Somalia Sicherheit gäbe, hätte man das sehen können. Es gibt immer Anschläge. Ich habe Kontakt mit meinen Freunden per Facebook. Auch in Kenia haben sie Anschläge verübt. Nicht nur in Somalia.

R: Hatten Sie die Gelegenheit heute in dieser Verhandlung alles vorzubringen, was Sie möchten, oder haben Sie noch etwas vorzubringen?

BF: Ja."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia. Er stellte am 11.08.2012 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer und seine Kernfamilie sind Angehörige der Volksgruppe der Bagedi. Der Familie des Beschwerdeführers wurde vor der Geburt des Beschwerdeführers in deren Herkunftsort das Familienvermögen und Grundstücke durch eine andere Volksgruppe abgenommen und die Familie des Beschwerdeführers übersiedelte nach Mogadischu, wo der Beschwerdeführer geboren wurde, Schulen besucht hat und danach bis zu seiner Ausreise Handel mit Zigaretten und Telefonwertkarten betrieben hat.

Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers, er und sein Bruder seien wegen dieser wirtschaftlichen Aktivität und den Geschäftsbeziehungen mit Regierungstruppen und Angehörigen der AMISOM von Angehörigen der Al-Shabaab bedroht worden, ist nicht glaubhaft. Es ist nicht glaubhaft, dass der Bruder des Beschwerdeführers wegen dieser Aktivitäten durch Angehörige der Al-Shabaab getötet wurde.

Der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr im Herkunftsstadt weder Verfolgungshandlungen wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bagedi noch Verfolgungshandlungen seitens Angehöriger der Al-Shabaab wegen seiner geschäftlichen Aktivitäten mit Regierungstruppen und Angehörigen der AMISOM zu erwarten.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 26.11.2014 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gültig bis 26.11.2015 erteilt.

1.2. zur Lage im Herkunftsstaat:

Politische Lage:

Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit 1991 gibt es in Somalia keinen Zentralstaat mehr (BS 2014). Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014).

Seit 2012 gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markieren könnte. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Auf Grundlage dieser Verfassung trat am 16.9.2012 eine neue Regierung unter Führung von Präsident Hassan Sheikh Mahmud ihr Amt an. In seiner Regierungserklärung stellte der Präsident ein 'Sechs-Säulen-Programm' für seine Politik für die Zeit bis zu den für 2016 geplanten Wahlen und das Verfassungsreferendum vor. Er will Fortschritte in den Bereichen gute Regierungsführung, wirtschaftliche Entwicklung, gesellschaftliche Aussöhnung, Daseinsvorsorge durch den Staat, Aufbau internationaler Beziehungen und Bewahrung der Einheit und Integrität des Landes erzielen. Trotz der anhaltenden Kampfhandlungen versucht die Regierung, Schritt für Schritt die Aufgaben der Staatsleitung, Verwaltung und politischen Gestaltung wieder wahrzunehmen (AA 3.2014c).

Die Umsetzung des Regierungsprogramms wurde jedoch u.a. durch das Misstrauensvotum gegen den vorherigen Premierminister Shirdon und die Neubildung einer Regierung unter Premierminister Abdiweli Sheikh Ahmed verzögert (AA 3.2014c). Der Präsident, Angehörige der neuen Regierung, andere hohe Beamte und District Commissioners (DC) in Mogadischu gehören der Gruppe Damul Jadiid an, einer Fraktion der somalischen Muslimbrüder (EASO 8.2014). Im Laufe des Jahres 2014 kam es zu wachsenden Differenzen zwischen dem Präsidenten und Premierminister Abdiweli Ahmed (A 31.10.2014),

Politisch gibt es mehrere potentielle Sicherheitsrisiken für die Zukunft: Die innere Krise in der Staatsführung; eskalierende Konflikte zwischen Regionen; das Aufkommen neuer politischer und bewaffneter Gruppen; wechselnde Allianzen und personalisierte Politik; Unterbrechung bei der Bildung staatlicher Institutionen (EASO 8.2014).

Die Clanthematik bleibt ein zentrales Thema, Clans spalten nach wie vor Regierung und Sicherheitskräfte (LPI 2014). Gemäß Übergangsverfassung verfügt Somalia über eine Bundesregierung und Regierungen der Bundesstaaten. Doch der in der Verfassung vorgesehene Föderalismus ist eine Quelle für Spannungen zwischen der somalischen Regierung sowie bereits existierenden aber auch neu aufgestellten Gliedstaaten (EASO 8.2014). Mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 konnte zwar ein Gliedstaat im Süden Somalias geschaffen werden (Jubbaland), der weitere Staatsaufbau kam jedoch erneut ins Stocken. Die Regierung hat zuletzt zugesagt, einen Fahrplan für die Zeit bis 2016 zu erstellen, in dem die wichtigsten Vorhaben zur Erreichung der selbst gesteckten Ziele benannt werden sollen (AA 3.2014c). Derweil haben bereits Konflikte um die Bildung von neuen Gliedstaaten begonnen. Für einen möglichen South-Western State gibt es mehrere Versionen: Bay, Bakool und Lower Shabelle (SW3); oder Bay, Bakool, Lower Shabelle, Gedo, Lower und Middle Jubba (SW6). Auch die Bildung eines eigenen Shabelle State steht zur Diskussion. Clan-Interessen spielen eine zentrale Rolle und es kam diesbezüglich auch schon zu Ausschreitungen (EASO 8.2014).

Dies spiegelt sich auch bei einem Abkommen zwischen somalischer Regierung und Puntland wieder, wonach die Region Mudug zwischen den beiden künftigen Gliedstaaten Puntland und Central Regions State aufgeteilt werden soll. Vertreter des Central Regions State reagierten empört auf die Abmachung (IRIN 21.10.2014). Vereinbarungen zur Formierung des Central Regions State wurden am 30.7.2014 bzw. am 6.8.2014 von den Vertretern der Ahlu Sunna wal Jamaa (ASWJ), der Verwaltung von Galmudug und der Verwaltung von Ximan Xeeb unterzeichnet (UNSG 25.9.2014).

Somalia gilt weiterhin als ein prägnantes Beispiel für einen failed state. Es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach.

Die Autorität der Zentralregierung wird vom nach Unabhängigkeit strebenden "Somali-land" (Regionen Awdaal, Wooqoi Galbeed, Toghdeer, Sool, Sanaag) im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al-Schabaab-Miliz in Frage gestellt.

Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu Wasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe. Im Hinblick auf die [...] relevanten Tatsachen ist eine dreigeteilte Betrachtung des Landes nötig:

In Süd-/Zentralsomalia mit der Hauptstadt Mogadischu herrscht Bürgerkrieg.

In Puntland gibt es eine vergleichsweise stabile Regierung, die nur innere Autonomie anstrebt, aber keine Unabhängigkeit; die Region ist von gewaltsamen Auseinander-setzungen deutlich weniger betroffen als Süd-/Zentralsomalia.

In "Somaliland", das sich 1991 unabhängig erklärt hat, aber bislang von keinem Staat anerkannt wird, wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht.

Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassen-den Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschen-rechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft. Insbesondere das Verhalten der Sicher-heitskräfte, Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justiz-vollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes. (AA 2.2.2015)

Quellen:

Sicherheitslage:

Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013).

Quellen:

Insbesondere Süd-/Zentralsomalia leidet seit Ende der 1980er Jahre unter Bürgerkrieg und weitgehendem Staatszerfall (AA 3.2014c). Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.5.2014) vgl. UKFCO 10.4.2014) und hat sich seit Mai 2013 verschlechtert (EASO 8.2014). Die Zahl der Selbstmordattentate hat in den letzten Jahren zugenommen (AA 11.9.2014). Sowohl das österreichische Außenministerium (BMEIA 10.9.2014) als auch das deutsche Auswärtige Amt halten ihre Reisewarnungen für Somalia aufrecht (AA 11.9.2014).

Al Shabaab hat nach dem Verlust wichtiger Städte zunehmend auf Guerillakampf umgestellt. Folglich hat es einige sehr öffentlichkeitswirksame Attentate und Anschläge gegeben (UKFCO 10.4.2014). Mit dem Tod des Anführers der al Shabaab, Ahmed Godane, und dem Verlust der letzten Hafenstadt Baraawe ist die Gruppe zwar geschwächt, von einem Sieg über al Shabaab zu sprechen ist aber verfrüht (B 10.2014). Auch wenn al Shabaab weder die militärische Stärke noch den Willen hat, gegen die somalische Regierung und ihre Alliierten anzutreten, so stellen sie eine hinreichende Bedrohung für alle Versuche eines staatlichen Wiederaufbaus dar (BS 2014). Dabei bleiben die Möglichkeiten der föderalen, lokalen und regionalen Behörden, Terrorismus der al Shabaab zu unterbinden, eingeschränkt (USDOS 30.4.2014).

Mit Waffengewalt ausgetragene Streitigkeiten zwischen rivalisieren Clans oder Sub-Clans kommen hinzu (AA 3.2014c). Ein großes Waffenarsenal befindet sich in privatem Besitz und einige Gruppen fühlen sich von der Regierung nicht vertreten bzw. wollen von dieser nicht vertreten werden. Auch das ist ein Gefahrenpotential (B 10.2014). Weitere Spannungen zwischen lokalen Verwaltungen und der somalischen Regierung werden nicht ausgeschlossen (ÖB 10.2014).

Im August 2011 räumte al Shabaab Mogadischu. Im Jahr 2012 eroberten somalische Armee und AMISOM u.a. Afgooye, Baidoa, Kismayo, Merka und Wanla Weyne. Bei der Offensive "Operation Eagle" im März und April 2014 folgte die Einnahme von weiteren zehn Städten, u.a. Xudur, Waajid, Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur, Wabxo und Qoryooley (EASO 8.2014). Ende August begann die neue AMISOM-Offensive "Operation Indian Ocean" bei deren Verlauf weitere Städte in den Regionen Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Lower Jubba und Bakool eingenommen werden konnten (UNSC 30.9.2014), darunter Cadale und Rage Ceel (Middle Shabelle), Baraawe (Lower Shabelle) (A 17.10.2014), Jalalaqsi und Fiidow (Hiiraan), Kurtunwaarey, Buulo Mareer und Golweyn (Lower Shabelle) sowie Tayeeglow (Bakool) (A 5.9.2014). Überhaupt befinden sich die meisten Städte in Süd-/Zentralsomalia nunmehr unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten, viele ländliche Gebiete befinden sich nach wie vor unter Kontrolle der al Shabaab. Allerdings stellen viele dieser Städte "Inseln" im Gebiet der al Shabaab dar, und die Islamisten versuchen, die Versorgung mancher Städte durch Angriffe entlang der Einfallstraßen zu blockieren (EASO 8.2014). So leidet z.B. Buulo Barde (Hiiraan) seit März 2014 unter einer Blockade (UNOCHA 17.10.2014).

In weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias finden Kampfhandlungen zwischen den somalischen Bürgerkriegsparteien statt (AA 11.9.2014). Die Sicherheitskräfte sind Angriffen durch al Shabaab und andere Elemente ausgesetzt. Die Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq bleibt von al Shabaab bedroht. Vor allem zwischen Afgooye und Baidoa kommt es regelmäßig zu Zwischenfällen. Auch andere Straßen, die nach Afgooye führen, gelten als unsicher (EASO 8.2014).

Die Lage in Süd-/Zentralsomalia bleibt kritisch. Dies gilt auch für die Hauptstadt Mogadischu. In und um Mogadischu haben Zahl und Intensität der Anschläge zuletzt zugenommen (AA 11.9.2014). Vor allem außerhalb von Mogadischu ist die somalische Regierung auf AMISOM angewiesen, um ihren Einfluss erhalten zu können. Jedenfalls sind die Städte unter Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee gegenüber einer Rückeroberung durch al Shabaab abgesichert (EASO 8.2014). Diese Garnisonsstädte liegen außerhalb der militärischen Reichweite der al Shabaab (D 18.6.2014). Allerdings verfügen weder AMISOM noch die somalische Armee über ausreichende Kapazitäten, um neu eroberte Gebiete adäquat abzusichern (UNHRC 4.9.2014).

In einigen der kürzlich eroberten Städte mangelt es an funktionierenden Verwaltungseinrichtungen. Die Ausfüllung des Machtvakuums bleibt eine Herausforderung für die somalische Regierung. Außerdem können mit dem Rückzug von al Shabaab alte (Clan)Konflikte neu aufflammen (EASO 8.2014). In einigen Städten, wie z.B. Xudur, Waajid, Warsheikh, Qoryooley und Buulo Barde konnten mittlerweile Verwaltungen eingerichtet werden (UNSG 25.9.2014). Am schlimmsten ist die Lage in jenen Dörfern und Gebieten, die nur temporär unter Kontrolle von AMISOM oder Armee stehen und auf welche al Shabaab - etwa in der Nacht - Zugriff hat. Viele Dörfer in derartiger Lage sind verlassen, die Menschen sind in größere Städte geflüchtet (B 14.10.2014).

Quellen:

Die Interim Jubba Administration (IJA) wurde nach einem Abkommen mit der somalischen Regierung im August 2013 gebildet. Sheikh Ahmed Mohamed Islam ‚Madobe' wurde als Präsident der IJA eingesetzt. Die Machtbasis bilden Darod-Milizen der vormaligen Raskamboni-Bewegung und der Isiolo-Milizen. Die Größe der Sicherheitskräfte in Jubbaland wird mit 3.000-5.000 Mann angegeben, die Truppe ist strukturiert und funktioniert einigermaßen. Aktiv ist die IJA derzeit im Raum Lower Jubba und im südwestlichen Gedo (EASO 8.2014).

Die AMISOM-Garnisonsstädte Kismayo, Afmadow und Dhobley (Lower Jubba) sind frei von Kampfeinheiten der al Shabaab. Einige tausend AMISOM-Truppen aus Kenia, Burundi und Sierra Leone sichern diese Städte. Die Polizeiaufgaben werden von der IJA wahrgenommen. In den ländlichen Gebieten betätigt sich al Shabaab weiterhin im Guerillakampf, dies betrifft insbesondere auch die großen Verbindungsstraßen. In Kismayo gibt es anhaltende Spannungen zwischen den Clans der Marehan und Ogadeni (EASO 8.2014).

Quellen:

In Mogadischu gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca.

1. 200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).

Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist Mogadischu sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach Mogadischu zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014).

Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in Mogadischu. In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).

Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).

Es gibt de facto keine Gebiete in Mogadischu, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner Mogadischus besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014).

Quellen:

Al-Shabaab:

Die militärische Hauptmacht der al Shabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Buulo Barde. Einige hundert Kämpfer der al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von al Shabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent (EASO 8.2014).

Al Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias (UNHRC 4.9.2014). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden (EASO 8.2014).

Neben den Kernkräften kann al Shabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der al Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über al Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte (EASO 8.2014).

Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:

a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia

b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.

c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)

d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka

e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo (TA 18.6.2014)

Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;

Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;

hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014).

Anfang September 2014 wurde der Anführer der al Shabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat (UNSC 30.9.2014). Schon vor dem Tod von Godane war al Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von al Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal (EASO 8.2014). Personen, die al Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von al Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig (AI 23.10.2014). Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen (EASO 8.2014; AI 23.10.2014). Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden (AI 23.10.2014).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen:

Die Übergangsverfassung sieht eine unabhängige Justiz (USDOS 27.2.2014) und Rechtstaatlichkeit vor. Die Scharia wird in der Rechtshierarchie über die Verfassung gestellt (EASO 8.2014). Aufgrund des jahrelangen Konfliktes sind der Zugang zur Justiz und die Rechtsstaatlichkeit allgemein eingeschränkt (UKFCO 10.4.2014) und in weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias gar nicht vorhanden. In einigen Regionen haben sich lokale Gerichte etabliert. In den meisten Landesteilen beruht die Rechtsprechung auf einer Kombination von traditionellem, islamischem und formellem Recht (USDOS 27.2.2014). Informelle Strukturen traditionellen (Xeer) oder islamischen Rechtes (Scharia) ersetzen formelle Justizstrukturen oder existieren parallel zu ihnen (EASO 8.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014). Der Zugang zur Justiz ist für Frauen, IDPs und Minderheiten nahezu nicht gegeben (EASO 8.2014). Andererseits haben von der UN finanzierte Gerichte in Somaliland, Puntland und Mogadischu zur Verbesserung des Zugangs beigetragen (USDOS 27.2.2014). Ein Nationaler Strategieplan zur Justizreform wurde ausgearbeitet (UNHRC 4.9.2014).

In den Gebieten der al Shabaab fungiert die Justiz willkürlich (UKFCO 10.4.2014). Dort gibt es lediglich Scharia-Gerichte, die gemäß einer harschen Auslegung islamischen Rechtes agieren (EASO 8.2014). Öffentliche Auspeitschung, Steinigung, Enthauptung und Amputation sind von al Shabaab regelmäßig angewendete Strafen. Außerdem befinden sich auf dem Gebiet der al Shabaab tausende Menschen aufgrund von Kleinigkeiten - z.B. Rauchen, Musikhören, Fußballspielen - in Haft (EASO 8.2014).

Quellen:

Sicherheitsbehörden:

Insgesamt sind die somalischen Sicherheitskräfte trotz der zahlreichen Maßnahmen zum Wiederaufbau von Polizei und Armee nicht in der Lage, Sicherheit zu gewährleisten. Zur Bewältigung dieser Aufgabe muss sich die somalische Regierung auf AMISOM (African Union Mission in Somalia) verlassen (BS 2014). Die AMISOM ist eine regionale, friedensunterstützende Mission der Afrikanischen Union mit voller Unterstützung des UN-Sicherheitsrates. Die Polizeikomponente umfasst 515 Mann, die Militärkomponente 21.564 Soldaten. Als Truppensteller dienen vor allem Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia, Äthiopien und Sierra Leone. Die Disziplin von AMISOM hat sich drastisch verbessert, es gibt kaum Meldungen über Menschenrechtsvergehen durch AMISOM-Personal. Seit Mai 2014 gibt es in Mogadischu zusätzlich eine 410 Mann starke UN Guard Unit, die zum Schutz von UN-Einrichtungen und -Personal durch Uganda bereitgestellt worden ist (EASO 8.2014).

Die Kontrolle der Polizei durch zivile Behörden bleibt ineffektiv. Auch die Polizei selbst ist ineffektiv. Straftaten bleiben meist ungestraft (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Außerdem beruhen Teile der Polizei auf Clanmilizen. Trotzdem wächst das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei - etwa in Mogadischu - und die Menschen können sich an die Polizei wenden (EASO 8.2014). Insgesamt bleibt aber der Zugang zu staatlichem Schutz ungewiss. Menschen suchen zwar die Unterstützung der Polizei, doch gibt es keine Garantie, dass ihnen geholfen wird (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss dennoch der staatliche Schutz in der gesamten Region als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 10.2014).

Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. Auch internationale Hilfsorganisationen können einen solchen Schutz nicht bieten und müssen selbst beständig um die Sicherheit ihrer Mitarbeiter fürchten. Nur in "Somaliland" ist es den dort Behörden gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten. Für Puntland gilt dies in begrenztem Umfang (AA 2.2.2015).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtssituation:

Die Menschenrechtslage in Somalia wird vom anhaltenden bewaffneten Konflikt dominiert. Zivilisten werden getötet, verwundet oder vertrieben; Täter finden sich auf allen Seiten des Konfliktes (UKFCO 10.4.2014). In den Monaten Mai und Juni 2014 wurden ca. 1.200 durch Waffen verursachte Verletzungen in Mogadischu, Kismayo, Mudug und Baidoa behandelt; 100 Tote wurden gemeldet (UNSG 25.9.2014).

Weitere Menschenrechtsverletzungen umfassen willkürliche Angriffe, sexuelle Gewalt und willkürliche Inhaftierungen (HRW 21.1.2014); die Einschränkung von Meinungs- und Pressefreiheit, Gewalt gegen Journalisten; Gewalt gegen und Diskriminierung von Frauen und Mädchen; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; Korruption und Menschenhandel; die Delogierung von IDPs; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans. Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Diese führen ebenfalls zu Toten und Vertriebenen. Es kommt auch zu Rachemorden; nur wenige Fälle werden untersucht (USDOS 27.2.2014). Besorgniserregend bleiben die zahlreichen Berichte über sexuelle Gewalt, gezielte Tötungen von Journalisten und Gewalt gegen Kinder. Dabei bleibt die Straflosigkeit für Täter ein Problem, das der mangelnden Reichweite der Justiz und den schwachen Sicherheitsbehörden angelastet werden kann (UKFCO 10.4.2014). Viele Berichte über Menschenrechtsvergehen können aufgrund anhaltender militärischer Aktivitäten gar nicht erst überprüft werden (UNOCHA 19.9.2014).

Überall dort, wo AMISOM über eine permanente Präsenz verfügt, ist die Menschenrechtslage wesentlich besser als in den anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias (EASO 8.2014).

Im Zuge ihrer Auslegung der Scharia kommt es auf dem Gebiet der al Shabaab zur Verweigerung mehrerer bürgerlicher Freiheiten, z.B. von Meinungs-, Bewegungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit (EASO 8.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Bevölkerung in jenen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab stehen, sind willkürlicher Rechtsprechung und der massiven Einschränkung ihrer Grundrechte ausgesetzt (UKFCO 10.4.2014; vgl. HRW 21.1.2014).

Die Menschenrechtslage unter al Shabaab hat sich Stück für Stück verschlechtert (EASO 8.2014). Al Shabaab begeht Morde, lässt Personen verschwinden, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen (USDOS 27.2.2014). Aus jenen Gebieten, über welche die Gruppe unumstrittene Kontrolle ausübt, kommen weniger Berichte über gezielter Gewalt gegen Zivilisten als aus umstrittenen Gebieten. Dort wo al Shabaab unter Zugzwang steht, kommt es zu einer höheren Anzahl an Verhaftungen, zu einem höheren Maß an Gewalt (EASO 8.2014) und zu einer höheren Zahl an Exekutionen - vor allem aufgrund von vorgeblicher Spionage (EASO 8.2014; vgl. HRW 21.1.2014). Al Shabaab hat seine Angriffe auf prominente zivile Ziele in Mogadischu verstärkt (HRW 21.1.2014).

Es kommt seitens al Shabaab zur Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen und zum Einsatz von Kindersoldaten (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 21.1.2014).

Quellen:

(Ethnische) Minderheiten und Klanstruktur:

Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

  • Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

  • Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

  • Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

  • Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

  • Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Quellen:

Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe (EASO 8.2014).

Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein (EASO 8.2014). Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).

Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).

Die wichtigsten Gruppen sind:

  • Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

  • Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

  • Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).

Quellen:

Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).

Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).

Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:

Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).

Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).

Quellen:

Binnenflüchtlinge (IDPs):

Im Juli 2014 gab es in Süd-/Zentralsomalia rund 964.000 IDPs. Viele von ihnen leben unter harten Bedingungen und sind dem Risiko schwerer Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Dies betrifft speziell Frauen und unbegleitete Kinder (EASO 8.2014). IDP-Lager sind generell unsicher, es mangelt an Schutz durch die Polizei. Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sind weit verbreitet. Außerdem kommt es in IDP-Lagern zu Rekrutierungen (EASO 8.2014; UNHRC 4.9.2014). Zehntausende IDPs in Mogadischu sind noch immer der Vergewaltigung und Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit ausgesetzt. Täter sind Regierungstruppen, alliierte Milizen und Privatpersonen (HRW 21.1.2014). Schlussendlich wurden in IDP-Lagern in somalischen Städten mit 18,9 Prozent die höchsten und gleichzeitig alarmierenden Raten an akuter Unterernährung festgestellt. Dies galt für Lager in Dhobley, Doolow, Dhusamareeb, Garoowe, Galkacyo, Kismayo und Mogadischu (UNSG 25.9.2014).

In Mogadischu kommt es nach wie vor zur Delogierung von IDPs. In den ersten acht Monaten des Jahres 2014 waren davon mehr als 23.000 IDPs betroffen (UNOCHA 19.9.2014). Im Jahr 2013 waren es 17.200 IDPs. Für die neuerlich Vertriebenen gibt es kaum alternative Ansiedlungsmöglichkeiten (EASO 8.2014).

UNHCR unterstützt weiterhin die Rückkehr von IDPs aus Mogadischu (USDOS 27.2.2014). Das sogenannte Return Consortium, bestehend aus mehreren NGOs und humanitären Organisationen, hat bereits 40.000 Personen bei ihrer Rückkehr aus Mogadischu in ihre angestammte Heimat in Bay, Lower und Middle Shabelle unterstützt. Zur Verfügung gestellt werden Transport, Unterkunftspakete, Lebensunterhaltspakete, Geld für Nahrungsmittel und wichtige Haushaltsgegenstände. Diese Unterstützung soll die Versorgung für mindestens drei Monate gewährleisten. Für gefährdete Personen/Haushalte gibt es spezielle Pakete (EASO 8.2014). Für das Jahr 2014 plant UNHCR die Unterstützung von 15.000 freiwilligen Rückkehrern (UNHCR 4.2014). Außerdem möchte das Return Consortium seine Aktivitäten von IDPs auch auf rückkehrende Flüchtlinge ausdehnen (LIDIS 3.2014).

Allerdings werden die Maßnahmen von den Offensiven durch AMISOM und somalische Armee beeinträchtigt. Im Zuge der Offensiven kommt es außerdem zur weiteren Vertreibung von Menschen, dies aber meist vorübergehend und kleinflächig. Betroffen sind Bakool, Galgaduud, Hiiraan sowie Lower und Middle Shabelle (EASO 8.2014; vgl. UNOCHA 19.9.2014). Problematisch erweist sich außerdem, dass die Verfügbarkeit von landwirtschaftlich nutzbarer Fläche am Rückkehrort oft durch neue Besitzverhältnisse nicht gegeben ist (EASO 8.2014). Außerdem stören die Aktivitäten der al Shabaab entlang der Hauptrouten die Sicherheit rückkehrender IDPs bzw. deren wirtschaftlichen Aktivitäten (z.B. das Erreichen von Märkten in Städten (AI 19.2.2014; vgl. EASO 8.2014).

Relativ sichere Gebiete sind weiterhin Puntland und v.a. Somaliland (mit Ausnahme des Grenzgebietes zu Puntland), wo sich Angehörige aller Clans relativ frei bewegen können (ÖB 10.2014). In Puntland lässt die Verwaltung den IDPs etwas an Schutz und Unterstützung zukommen (USDOS 27.2.2014). Die Situation von IDPs in Puntland wird von mehreren NGOs als durchaus positiv beschrieben (können geregelter Tätigkeit nachgehen usw). Allerdings ist die Aufnahmefähigkeit für Binnenvertriebene begrenzt und wie auch sonst überall besteht für die Flüchtlinge keine Grundversorgung, außer jener, die durch internationale Organisationen gewährleistet wird (ÖB 10.2014).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft:

Auf dem Human Development Index rangiert Somalia auf den letzten fünf Plätzen (WB 7.4.2014). Somalia gehört damit zu den ärmsten Ländern der Erde. Der langjährige Bürgerkrieg sowie häufige Dürre- und Flutkatastrophen führen dazu, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung unter chronischem Mangel an ausreichender Versorgung mit Lebensmitteln, Trinkwasser und medizinischer Versorgung leidet. Bei den gängigen Indikatoren zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung liegt Somalia zumeist auf den letzten Plätzen:

Bruttosozialprodukt, Lebenserwartung, Müttersterblichkeit, Kindersterblichkeit. Das Land ist seit Jahrzehnten auf Nothilfemaßnahmen aus dem Ausland angewiesen und ist der größte Empfänger von Nahrungsmittelhilfe weltweit (AA 3.2014a).

In den Jahren 2010-2012 starben fast 260.000 Menschen aufgrund einer Hungersnot. (EASO 8.2014). Zu Anfang des Jahres 2014 war die Zahl an Personen, die nicht in der Lage waren, ohne Nahrungsmittelunterstützung zu überleben, auf 860.000 zurückgegangen. Weitere zwei Millionen Menschen befanden sich an der Grenze zur Nahrungsmittelunsicherheit (UNSC 28.2.2014). Die Versorgungslage ist aber anhaltend schlecht (ÖB 10.2014) und Mitte 2014 ist die Zahl der akut von Nahrungsmittelnot betroffenen Personen wieder auf über eine Million angestiegen. Schlechte Regenfälle haben zur Nahrungsmittelunsicherheit beigetragen. Stark betroffen sind die Regionen Bakool, Benadir, Bari, Galgaduud, Gedo, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Middle Jubba, Nugaal und der Süden von Mudug. Rund 62 Prozent der Betroffenen sind IDPs. Rund 218.000 Kinder sind akut unterernährt, 43.800 davon befinden sich in unmittelbarer Lebensgefahr. Die Gesamtsituation ähnelt jener vor der großen Hungersnot und die Gefahr einer Wiederholung besteht (UNOCHA 19.9.2014). In der Region Gedo sind 70 Prozent der Bevölkerung von der Dürre betroffen. In den Bezirken Baardheere, Ceel Waaq, Doolow und Luuq müssen Teile der Bevölkerung durch Lastwägen mit Trinkwasser versorgt werden. Andererseits sind die Prognosen für die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) gut (UNOCHA 17.10.2014).

Die Unterstützung des World Food Programme erreichte Anfang 2014 pro Monat rund 800.000 Personen (UNSC 28.2.2014). Auf dem Gebiet der al Shabaab sind humanitäre Organisationen allerdings schweren Restriktionen ausgesetzt. Außerdem kommt es dort zu Übergriffen auf ihr Personal (EASO 8.2014). Außerdem ist der Transport humanitärer Güter von Straßensperren, Checkpoints und anhaltenden Feindseligkeiten entlang der Hauptstraßen eingeschränkt. Lebensnotwendige Fracht wird mittlerweile aber auch mit dem Flugzeug verteilt (UNOCHA 19.9.2014).

In durch AMISOM und die somalische Regierung neu eroberten Städten hat sich die Versorgungssituation nicht wesentlich verbessert, weil al Shabaab Versorgungsrouten bedroht oder sogar kontrolliert. Die humanitäre Lage in derart abgeschnittenen Städten kann sich weiter verschlechtern (EASO 8.2014; vgl. UNOCHA 24.4.2014; vgl. UNOCHA 21.3.2014). Besonders betroffen sind Xudur, Waajid und Buulo Barde (UNOCHA 19.9.2014).

Mit dem Zusammenbruch des Staates sind alle Sozialdienste - z.B. Gesundheitsversorgung, Arbeitssuche, Armutsbekämpfung - praktisch "privatisiert" worden. Das einzige soziale Sicherheitsnetz, das verblieben ist, sind die Familie und der Clan (BS 2014).

Entwicklungs- und humanitäre Hilfe sowie Geldflüsse aus der Diaspora sind Hauptpfeiler des BIP. Alleine die Überweisungen aus dem Ausland betragen 35 Prozent des BIP (WB 7.4.2014).

Süd-/Zentralsomalia: Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Hilfsprojekte von VN oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen erreichen in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung. Trotz großer internationaler humanitärer Kraftanstrengung konnten während der letzten Dürre Hungertote nicht verhindert werden. Es gibt keine Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrerinnen und Rückkehrer. Der UNHCR ist in der Explorationsphase für die Unter-stützung freiwilliger Rückkehrer (2.2.2015).

Quellen:

Medizinische Versorgung:

Die Grundversorgung kann als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in Mogadischu und den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze gesichert (ÖB 10.2014). Selbst im Vergleich zu den Standards in Subsahara-Afrika ist die medizinische Versorgung in Somalia schlecht. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt bei 51 Jahren, 108 von 1.000 Kindern sterben vor dem ersten Geburtstag (WB 7.4.2014). Grundsätzlich muss im Bereich der Grundversorgung von einem negativen Trend ausgegangen werden. Die Einstellung aller Programme von Ärzte ohne Grenzen nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage (ÖB 10.2014).

Quellen:

Rückkehr:

Für Reisende nach Somalia fehlt es im Falle einer (sei es gesundheitlichen, sei es kriminalitätsbedingten) Notlage weitgehend an funktionierenden staatlichen Stellen, die Hilfe leisten könnten (AA 11.9.2014).

Trotzdem ist die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum eine Tatsache (ÖB 10.2014). Nach der Einnahme von Mogadischu und anderen Städten sind viele somalische Flüchtlinge aber auch IDPs permanent oder temporär in ihre Heimat zurückgekehrt. Viele der im Jahr 2013 nach Mogadischu zurückgekehrten gehören zu den wohlhabenderen Teilen der Gesellschaft und verfügen oft über einen Aufenthaltstitel in anderen Staaten, den sie im Notfall in Anspruch nehmen können (EASO 8.2014).

Der UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadischu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden (EASO 8.2014). Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebenserhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus Mogadischu stammt, wird sie ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. Bildung, erlernte Berufe und Kredite können ebenfalls eine Niederlassung bewerkstelligen. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014).

Über die Behandlung rückgeführter somalischer Staatsangehöriger liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor, da insbesondere westliche Staaten Rückführungen nur in sehr begrenztem Ausmaß durchgeführt haben. Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge dieser Personengruppe, sondern - wie oben beschrieben - das gelegentlich unvorhersehbare Verhalten der Sicherheitskräfte, die Sicherheits- und Versorgungslage allgemein sowie mögliche Übergriffe von al-Schabaab. Es gibt keine Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige (2.2.2015).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Staatsangehörigkeit, Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und wurden bereits von der Behörde zugrunde gelegt.

Die vom Beschwerdeführer behauptete Abnahme von Vermögen und Grundstücken der Familie des Beschwerdeführers durch eine Mehrheitsvolksgruppe in Herkunftsort der Familie des Beschwerdeführers ist vor der Geburt des Beschwerdeführers und der Übersiedlung von dessen Familie nach Mogadischu erfolgt. Diese Ereignisse stehen in keinerlei zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers und sind daher nicht geeignet, eine sich daraus ergebende Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer zu begründen.

Der Beschwerdeführer hat auch keinerlei konkrete Ereignisse während seines Aufenthaltes in Mogadischu behauptet, aus denen eine Bedrohungssituation wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit ersichtlich wäre. Er hat vielmehr gegenüber der Behörde bei der Einvernahme am 20.11.2012 angegeben, dass er in Mogadischu zunächst mit seinem Leben zufrieden gewesen sei.

Wie bereits die Behörde zu Recht ausgeführt hat, sind die erstmals bei der Einvernahme vor der Behörde am 20.11.2012 vorgebrachten Behauptungen, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder wegen ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten mit Regierungstruppen und Angehörigen der AMISOM von Angehörigen der Al-Shabaab bedroht worden seien, schon allein deshalb unglaubhaft, weil der Beschwerdeführer eine derartige Bedrohungssituation bei der Erstbefragung definitiv auf eine offene Fragestellung hin ausgeschlossen hat. Der Beschwerdeführer hat für diesen Umstand im Verfahren und auch im Verlauf der mündlichen Beschwerdeverhandlung keine plausible Erklärung anbieten können. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich einer Bedrohung der von ihm erstmals bei der Einvernahme am 20.11.2012 behaupteten Art ausgesetzt gewesen wäre, so hätte er darüber bereits bei der Erstbefragung zumindest kurze Angaben gemacht und nicht bloß auf vor seiner Geburt erfolgte Ereignisse hingewiesen, die mit seinem Entschluss zum Verlassen des Herkunftsstaates in keinem Zusammenhang stehen konnten. Die Unterlassung entsprechender Angaben kann auch nicht dadurch erklärt werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erstbefragung übermüdet gewesen sei, da dies nicht nachvollziehbar macht, dass der Beschwerdeführer zeitlich lange zurückliegende Ereignisse, die in keinerlei Zusammenhang mit einer etwaigen aktuellen Bedrohung im Herkunftsstadt stehen können, vorbringt und zugleich auch definitiv ausschließt, dass er weitere Fluchtgründe habe.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die behauptete Bedrohung durch Angehörige der Al-Shabaab und die daraus angeblich resultierende Tötung seines Bruders auch gegenüber der Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht widersprüchlich geschrieben. So haben sich Widersprüche in seiner Darstellung einerseits hinsichtlich der Art des Zuganges des Drohschreibens (laut Aussagen gegenüber der Behörde am 20.11.2012:

Übergabe eines Schreibens an die Schwester des Bruders des Beschwerdeführers; laut Angaben in der Beschwerdeverhandlung am 24.06.2015: Übergabe eines Schreibens an die Mutter des Beschwerdeführers) sowie auch hinsichtlich der näheren Umstände der behaupteten Tötung des Bruders des Beschwerdeführers (laut Angaben gegenüber der Behörde am 20.11.2012: Eindringen von Angehörigen der Al-Shabaab in das Haus der Familie des Beschwerdeführers am Abend; laut Angaben in der mündlichen Verhandlung am 24.06.2015: Eindringen von Angehörigen der Al-Shabaab in das Haus der Familie des Beschwerdeführers nach dem Mittagessen) beschrieben. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, die ihm vorgehaltenen Widersprüche auszuräumen. Daraus ist ersichtlich, dass er hinsichtlich der behaupteten Bedrohung durch Angehörige der Al-Shabaab im Verfahren einen konstruierten Sachverhalt vorgetragen und derartige Ereignisse tatsächlich nicht selbst erlebt hat.

2.2. Die Feststellungen über die Situation in Somalia sind einem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl entnommen und beruhen auf den genannten Quellen. Dem Inhalt der Feststellungen sind die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

3.2.3. Wie aus dem festgestellten Sachverhalt hervorgeht, hat der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht dargetan. Seine Behauptungen über eine Bedrohung durch Angehörige der Al-Shabaab wegen mit Regierungstruppen und Angehörigen der AMISOM geführten Handelsbeziehungen sind nicht glaubhaft. Die beschriebene Abnahme von Vermögenswerten und Grundstücken der Familie des Beschwerdeführers in deren Herkunftsort durch Angehörige eines Mehrheitsclans ist vor der Geburt des Beschwerdeführers erfolgt und steht daher nicht im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise aus dem Herkunftsstadt. Der Beschwerdeführer hat keinerlei konkrete Ereignisse behauptet, aus denen eine aktuelle Bedrohungssituation wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bagedi während seines Aufenthaltes in Mogadischu abgeleitet werden kann.

Die prekäre Sicherheitslage im Herkunftsstadt des Beschwerdeführers hat bereits zur Einräumung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch Spruchpunkt II des insoweit nicht angefochtenen Bescheides des BFA vom 26.11.2014 geführt.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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