W170 2110251-1•BVwG W170 2110251-1
W170 2110251-1Tribunal administratif fédéral17 sept. 2015
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W170 2110251-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, syrischer StA., gegen (Spruchpunkt I.) des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.6.2015, Zl. 1046493803 140222254, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXXgemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, syrische StA., gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.6.2015, Zl 1046493400 140222262, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX
gemäß §§ 3 Abs. 1, 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, syrische StA., gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.6.2015, Zl 1046493204 140222275, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX
gemäß §§ 3 Abs. 1, 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
IV. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, syrischer StA., gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.6.2015, Zl. 1046493302 140222305, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX
Anas gemäß §§ 3 Abs. 1, 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX(in Folge: Beschwerdeführer 1), ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, stellte am 27.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Gleichzeitig stellten dessen volljährige Ehefrau XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin 2) sowie dessen minderjährige Tochter XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin 3) und dessen minderjähriger Sohn XXXX (in Folge: Beschwerdeführer 4) gleichlautende Anträge.
2. Am 29.11.2014 wurden der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 jeweils einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
In dieser gab der Beschwerdeführer 1 an, er habe mit seiner oben genannten Familie am 1.11.2014 Syrien wegen des Krieges verlassen, sowohl sein Haus und seine Fabrik seien zerstört worden; auch sei der Beschwerdeführer 1 im August 2014 entführt und eine Woche schwer misshandelt worden, bis man ihn gegen Lösegeldzahlung freigelassen habe.
Die Beschwerdeführerin 2 gab zu den Fluchtgründen inhaltlich das Gleiche wie der Beschwerdeführer 1 an, für die Beschwerdeführerin 3 und den Beschwerdeführer 4 würden die gleichen Fluchtgründe gelten.
Im Rahmen der Erstbefragung legte der Beschwerdeführer 1 ein Familienbuch für seine gesamte Familie vor.
Am 29.11.2014 wurden die Verfahren durch Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten zugelassen.
Am 16.3.2015 wurden der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 jeweils einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesamtes unterzogen.
Einleitend gab der Beschwerdeführer 1 an, dass er die Beschwerdeführerin 2 im Jahr 2008 in Syrien geheiratet habe; die Beschwerdeführerin 3 und der Beschwerdeführer 4 seien deren gemeinsame Kinder. Der Beschwerdeführer habe in Syrien eine Werkstatt für maschinelle Stickerei besessen, die ebenso wie sein Haus zerstört worden sei. Der Bruder des Beschwerdeführers sei in Österreich anerkannter Flüchtling, deshalb sei die Familie nach Österreich gekommen.
Der Beschwerdeführer 1 wiederholte zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen das in der Erstbefragung Angegebene und ergänzte über Nachfrage, er glaube des Geldes wegen entführt worden zu sein. Der Beschwerdeführer 1 habe seinen Militärdienst in Syrien bis 1991 geleistet und befürchte nicht, in den Reservedienst genommen zu werden. Man könne es aber nicht genau wissen, da bei der Abreise des Beschwerdeführers bereits der Jahrgang 1975 "für den Reservedienst" tauglich gewesen sei. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers 1 sei in der Hand der Regierung, der Beschwerdeführer 1 werde von niemandem gesucht und habe keine Probleme mit staatlichen Stellen gehabt. Im Falle der Rückkehr sei der Beschwerdeführer 1 "dem Krieg ausgesetzt".
Einleitend bestätigte die Beschwerdeführerin 2 die Angaben des Beschwerdeführers 1 zu ihrer Person und zu den Personen der Beschwerdeführerin 3 und des Beschwerdeführers 4 sowie die Entführung des Beschwerdeführers 1 und dessen Angaben zu den Fluchtgründen. Ergänzend gab die Beschwerdeführerin 2 an, dass sie nur wegen der Probleme ihres Mannes geflohen sei, es handle sich um eine "Familienflucht". Für Ihre Kinder würden dieselben Fluchtgründe gelten wie für ihren Mann. Der ausschlaggebende Grund für die Flucht sei der Krieg gewesen.
In den Akten befinden sich Kopien von folgenden Originaldokumenten:
syrische Heiratsurkunde, die die Eheschließung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 im Jahr 2008 bestätigt;
syrisches Leumundszeugnis zum Beschwerdeführer 1;
Auszug aus dem syrischen Familienregister zur Familie des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2;
syrische Geburtsurkunden zu allen vier Beschwerdeführern bzw. Beschwerdefüherinnen;
Auszug aus dem syrischen Personalregister zu allen vier Beschwerdeführern bzw. Beschwerdefüherinnen und
syrischer nationaler Führerschein des Beschwerdeführers 1.
3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers 1 mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 10.6.2015, erlassen am 19.6.2015, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend unter anderem festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers 1 feststehe und dieser mit seiner Gattin - der Beschwerdeführerin 2 - und dessen Kindern - der Beschwerdeführerin 3 und dem Beschwerdeführer 4 - in Syrien zusammengelebt habe. Jedoch habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer "jetzt in Syrien Verfolgung zu befürchten" habe. Allerdings liege ein Abschiebungshindernis fußend auf der momentan instabilen Sicherheitslage in Syrien vor.
Nach Länderfeststellungen wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 1 angegeben habe, nur wegen des Krieges aus Syrien geflüchtet zu seien.
Daher sei aus rechtlicher Sicht der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, dem Beschwerdeführer aber auf Grund der allgemeinen Lage in Syrien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 und der Beschwerdeführer 4 erhielten mit im Spruch bezeichneten Bescheides gleichartige Entscheidungen.
Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes vom 16.6.2015 wurde allen vier Beschwerdeführern bzw. Beschwerdeführerinnen jeweils eine Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.
4. Mit am 30.6.2015 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde jeweils gegen Spruchpunkt I. der im Spruch bezeichneten Bescheide der Beschwerdeführer 1 und 4 sowie der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 Beschwerde erhoben.
Einleitend wurde beantragt, die angefochtenen Bescheide hinsichtlich des jeweiligen Spruchpunktes I. dahingehend abzuändern, dass den beschwerdeführenden Parteien der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt und eine mündliche Verhandlung anberaumt werde.
Begründend wurde jeweils - inhaltlich übereinstimmend - neben einer Wiederholung des Vorbringens ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 1 von einer islamischen Gruppe entführt worden und dieses Vorbringen glaubhaft sei. Das Ermittlungsverfahren des Bundesamtes sei ebenso wie dessen Beweiswürdigung mangelhaft geblieben. Die rechtliche Beurteilung sei unrichtig, da das Bundesamt, wenn es seiner Ermittlungspflicht nachgekommen wäre, dem Beschwerdeführer 1 den Status des Asylberechtigten hätte zuerkennen müssen.
5. Die Beschwerden wurden dem Bundesverwaltungsgericht samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 9.7.2015 vorgelegt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurden hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 am 10.7.2015 (negative) Strafregisterauskünfte eingeholt sowie der Verwaltungsakt des XXXX, eingeholt. Es handelt sich hierbei um den Bruder des Beschwerdeführers 1; diesem war mit (unbegründetem) Bescheid des Bundesamtes vom 19.2.2015, Gz.: 1045601405/140182066, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Aus dem Verwaltungsakt lässt sich schließen, dass die Zuerkennung im Wesentlichen deshalb erfolgte, da dem Bruder des Beschwerdeführers 1 im Falle seiner Rückkehr die Einberufung als Reservist der syrischen Armee drohe und würde ihm auf Grund seiner Weigerung gegen die Opposition zu kämpfen, mit Sicherheit eine staatsfeindliche Gesinnung unterstellt werden, weshalb glaubhaft sei, dass dieser befürchte, im Falle der Rückkehr von den syrischen Behörden verfolgt zu werden.
Vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 10.9.2015 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten; zu dieser wurden der Beschwerdeführer 1, die Beschwerdeführerin 2 und der Bruder des Beschwerdeführers 1 als Zeuge geladen.
Während der Beschwerdeführer 1 und der Zeuge zur Verhandlung erschienen, blieb die Beschwerdeführerin 2 dieser unentschuldigt fern.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die Flucht des Beschwerdeführers 1 - er habe Syrien legal über den Libanon verlassen, aber seinen Reisepass in der Türkei auf Anraten des Schleppers vernichtet - sowie dessen Fluchtgründe, die sich im Wesentlichen mit dem Vorbringen vor der Administrativinstanz deckten, erörtert. Der Zeuge sagte aus, dass man ihn über seine Mutter im November 2014 zum Militär vorgeladen habe, wohl um ihn einzuziehen, und er dieser Rekrutierung durch seine Flucht am nächsten Tag zuvorgekommen sei.
Im Rahmen der Verhandlung wurde die Quelle der Staatendokumentation "Information Aktuelle Situation in Syrien" vom 20.8.2015 und der Verwaltungsakt des Zeugen in den relevanten Teilen in das Verfahren eingeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 und BGBl. I Nr. 84/2015 (in Folge: BFA-VG), obliegt dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 (in Folge: AsylG 2005), gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 (in Folge: FPG).
Nachdem die Beschwerdeführer 1 und 3 sowie die Beschwerdeführerinnen 2 und 4 am 27.11.2014 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gilt, bestand die Zuständigkeit des Bundesamtes über diese Anträge abzusprechen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, sodass durch die jeweils gegen Spruchpunkt I. der im Spruch bezeichneten Bescheide ergriffenen Beschwerden in Bezug auf jenen jeweiligen Spruchpunkt I. die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.
2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 BFA-VG dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im FPG anzuwenden.
3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG in der vor dem 20.7.2015 anzuwendenden Fassung betrug die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Gemäß § 16 Abs. 1 2. Satz BFA-VG schien dies nicht für Fremde, bei denen es sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, zu gelten; diesen scheint die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 1. VwGVG zur Verfügung zu stehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den Beschwerdeführern bzw. Beschwerdeführerinnen um keine unbegleiteten Minderjährigen, der jeweilige Bescheid wurde jeweils am 19.6.2015 erlassen und die jeweilige Beschwerde jeweils am 30.6.2015 - also vor dem 20.7.2015 - eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt galt die (für Personen, die keine unbegleiteten Minderjährigen waren) die oben dargestellte Zwei-Wochen Frist; diese wurde eingehalten und ist die Beschwerde rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
4. Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht neben der Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde (siehe oben) auch relevante Verletzungen der Verfahrensvorschriften aufzugreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2). Hierbei ist zu bedenken, dass das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Dies bedeutet jedenfalls, dass das Bundesamt offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen auch dann nachzugehen hat, wenn diese von der antragstellenden Partei nicht vorgebracht wurden. Geht das Bundesamt solchen offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen nicht nach, liegt eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vor und bilden diese ebenfalls einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens. Schließlich werden Neuerungen, die sich nicht im Lichte des Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG verbieten, vom Bundesverwaltungsgericht ebenso aufzugreifen seien und bilden diese einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens.
Aus dem Begehren in den Beschwerden ergibt sich, dass die gegenständlichen Bescheide jeweils nur hinsichtlich der Abweisung des jeweiligen Antrages, der jeweiligen beschwerdeführenden Partei den Status des bzw. der Asylberechtigten zuzuerkennen, angefochten wurde.
Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 sind volljährige, syrische Staatsangehörige, deren jeweilige Identität feststeht und die in Österreich unbescholten sind. Die Beschwerdeführerin 3 und der Beschwerdeführer 4 sind minderjährige, syrische Staatsangehörige, deren jeweilige Identität feststeht und die in Österreich unbescholten sind.
Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 sind verheiratet, die Ehe hat schon in Syrien seit dem Jahr 2008 bestanden. Die Beschwerdeführerin 3 und der Beschwerdeführer 4 sind deren gemeinsame, eheliche Kinder. Die genannten beschwerdeführenden Parteien führen in Österreich ein Familienleben, das sie in keinem anderen Staat fortsetzen könnten.
Der Beschwerdeführer 1 war weder in Syrien und ist in Österreich gegen das syrische Regime politisch tätig, er hatte in Syrien keine Probleme mit staatlichen Stellen. In Syrien hielt sich der Beschwerdeführer 1 in einem vom Regime gehaltenen Gebiet auf. Der Beschwerdeführer 1 hat Syrien auf Grund des Krieges und der daraus resultierenden politischen Lage legal und gemeinsam mit seiner Familie verlassen. Vor dem Verlassen Syriens drohte dem Beschwerdeführer 1 keine aktuelle Verfolgung durch staatliche Organe.
Der Beschwerdeführer 1 hat allerdings seinen Reisepass in der Türkei vernichtet und kann nunmehr seine rechtmäßige Ausreise aus Syrien nicht mehr beweisen. Der Bruder des Beschwerdeführers 1 ist fahnenflüchtig, dem Beschwerdeführer 1 droht daher unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass er über keinen mehr Reisepass verfügt und seine legale Ausreise nicht nachweisen kann, als Angehöriger seines Bruders eine Verfolgung durch syrische Sicherheitsorgane im Rahmen der Einreise nach Syrien, die in Bezug auf den Reiseweg zumutbar und legal nur über einen von der Regierung gehaltenen Flughafen (Damaskus) möglich ist, festgenommen, verhört und im Rahmen dieser Verhöre wegen einer jedenfalls unterstellten politischen Gesinnung gefoltert zu werden.
Es liegt keine innerstaatliche Fluchtalternative vor.
Es liegen keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe vor.
Die Staatsangehörigkeit und die Identität der Beschwerdeführer 1 und 3 sowie der Beschwerdeführerinnen 2 und 4 ergeben sich aus den oben genannten unbedenklichen Identitätsdokumenten, die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 ergibt sich aus eingeholten Strafregisterauskünften, die der Beschwerdeführerin 3 und des Beschwerdeführers 4 schon auf Grund ihrer altersbedingten Strafunmündigkeit.
Die Feststellungen zur aufrechten Ehe des Beschwerdeführers 1 mit der Beschwerdeführerin 2 sowie zum Umstand, dass diese schon in Syrien bestanden hat, ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten, insbesondere aus der vorgelegten syrischen Heiratsurkunde. Dass die Beschwerdeführerin 3 und der Beschwerdeführer 4 die ehelichen Kinder des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 sind, ergibt sich ebenfalls aus den vorgelegten Dokumenten, insbesondere dem Familienbuch und den Geburtsurkunden.
Dass die genannten beschwerdeführenden Parteien in Österreich ein Familienleben führen, das sie in keinem anderen Staat fortsetzen könnten, ergibt sich aus der Aktenlage; die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen können - schon dem rechtskräftigen Spruch des Bundesamtes hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes folgend - nicht nach Syrien zurückkehren und sind keine Anhaltspunkte zu erkennen, die den Schluss, die Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens wäre in einem anderen Staat möglich, auch nur annähernd plausibel erscheinen lassen.
Aus dem klaren, glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers 1 ergibt sich, dass dieser weder in Syrien noch ist in Österreich gegen das syrische Regime politisch tätig war bzw. ist und weder aus diesem noch aus einem anderen Grund in Syrien Probleme mit staatlichen Stellen hatte. Auch ist glaubhaft und daher festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer 1 in Syrien in einem vom Regime gehaltenen Gebiet aufhielt. Weiters ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers 1 vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht, dass dieser Syrien auf Grund des Krieges und der daraus resultierenden politischen Lage legal und gemeinsam mit seiner Familie verlassen hat und ihm vor dem Verlassen Syriens keine aktuelle Verfolgung durch staatliche Organe gedroht hat. Es gibt für eine solche Verfolgung keinerlei Hinweise. Das Bundesverwaltungsgericht hält es weiters für glaubhaft, dass der Beschwerdeführer 1 in Syrien entführt wurde; jedoch ist diese Entführung nach der Lage in Syrien und den Schilderungen des Beschwerdeführers 1 vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht am ehesten einer kriminellen und keiner politischen Gruppierung zuzurechnen, da Zweck der Entführung die Gewinnung von Lösegeld war. Selbst wenn der Beschwerdeführer etwa von einer islamischen Gruppe entführt worden wäre, ist nicht im Ansatz zu erkennen, dass die Entführung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung erfolgt sein soll, sondern lediglich der kriminellen Geldbeschaffung diente. Dies entspricht auch den Länderquellen (Staatendokumentation, S. 11).
Einleitend ist hinsichtlich der weiteren Feststellungen darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht vertritt, dass eine legale und in Bezug auf den Reiseweg zumutbare Rückreise des Beschwerdeführers 1 nur über den Flughafen in Damaskus möglich ist; eine andere legale und in Bezug auf den Reiseweg zumutbare Rückreisemöglichkeit ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt; laut den Länderberichten ist der Flughafen von Damaskus in der Hand des Regimes, das nach den Länderberichten (schon vor der Krise) jeden Rückkehrer ohne Reisedokument bzw. nach rechtswidriger Ausreise aus Syrien intensiv überprüft (hat).
Da der Beschwerdeführer 1 - wenn auch aus eigenem Verschulden - keinen Reisepass mehr vorweisen kann, wird er im Falle der Rückkehr nach Syrien einer genauen Überprüfung unterzogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass dabei hervorkommen wird, dass der Bruder des Beschwerdeführers 1 fahnenflüchtig ist. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass einerseits dem Bruder des Beschwerdeführers 1 wegen der Wehrdienstverweigerung rechtskräftig der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und die Länderberichte andererseits ausführen, dass die Listen gesuchter Militärdienstverweigerer und Deserteure bei den Checkpoints und Grenzstationen aufliegen (Staatendokumentation, S. 14). Weiters führen die Länderberichte aus, dass die Familien und besonders die Väter von Militärdienstverweigerern und Deserteuren üblicherweise schikaniert werden, um die Söhne zu zwingen, sich zu stellen (Staatendokumentation, S. 16). Da der Vater des Beschwerdeführers 1 verstorben ist, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1, wenn er dem Regime im Rahmen der Grenzkontrolle in einem - für das Regime - geschützten Umfeld in die Hand fällt, zu seinem Bruder befragt werden wird; auf Grund der Länderberichte und des Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass diese Befragung unter Anwendung von Folter oder folterähnlichen Methoden geführt werden wird.
Mangels einer zumutbaren Einreisealternative steht dem Beschwerdeführer eine inländische Fluchtalternative nicht zur Verfügung, Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschluss- oder
-endigungsgründen sind nicht zu sehen.
Zu A)
1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A
Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall jedenfalls Syrien.
2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Im vorliegenden Fall drohte dem Beschwerdeführer 1 vor seiner Ausreise keine asylrelevante Verfolgung.
3. Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung jedoch auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere aber nicht ausschließlich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind; dies ist hier aber nicht der Fall, da es sich bei vorliegendem Antrag des Beschwerdeführers 1 nicht um einen Folgeantrag handelt.
Der Beschwerdeführer 1 müsste sich, insbesondere weil er seinen Pass vernichtet hat, im Falle der Rückkehr nach Syrien einer besonderen Überprüfung stellen. Dabei würde hervorkommen, dass der Beschwerdeführer 1 der Bruder des oben genannten Zeugen ist und würde er zu diesem wegen dessen Fahnenflucht unter Anwendung von Folter oder folterähnlichen Methoden befragt werden. Daher droht dem Beschwerdeführer 1 - die Anwendung von Folter oder folterähnlichen Methoden entspricht einer entsprechend eingriffsintensiven Verfolgung - eine Verfolgung durch staatliche syrische Stellen wegen der Zugehörigkeit der sozialen Gruppe seiner Familie; ohne die vom Beschwerdeführer 1 herbeigeführte Situation, dass dieser keinen Reisepass mehr hat, wäre das Risiko entsprechend geringer und würde möglicherweise nicht zur Asylgewährung führen. Zwar war keine explizite Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Selbstherbeiführung einer asylrelevanten Verfolgung vorzufinden, jedoch ist einerseits das Herbeiführen einer Verfolgungssituation regelmäßig selbst herbeigeführt - etwa durch eine oppositionell-politische Tätigkeit - und hat der Verwaltungsgerichtshof zu Art. 3 EMRK ausgeführt, dass auch ein selbst herbeigeführter Grund für die drohende Verletzung dem Schutz des Art. 3 EMRK nicht entgegensteht (VwGH 30.09.2004, 2001/20/0573 und 19.02.2004, 99/20/0573); nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht ist diese Rechtsprechung auf § 3 AsylG 2005 zu übertragen, wenn keine Asylausschlussgründe vorliegen, da das Asylrecht außerhalb der Asylausschlussgründen ebenso absoluten Charakter wie Art. 3 EMRK hat.
Daher droht dem Beschwerdeführer 1 auf Grund des Vorliegens von Nachfluchtgründen im Falle seiner Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung durch syrische staatliche Stellen, die auf der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie basiert und ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im I. Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, dem Beschwerdeführer 1 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass diesem somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
4. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger unter anderem wer Ehegatte eines Fremden ist, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat bzw. wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Die Beschwerdeführerin 2 ist Ehegattin des Beschwerdeführers 1, die Ehe hat bereits in Syrien bestanden; die Beschwerdeführerin 3 und der Beschwerdeführer 4 sind minderjährige, ledige Kinder des Beschwerdeführers 1. Die Beschwerdeführerin 2 und 3 sowie der Beschwerdeführer 4 sind daher Familienangehörige des Beschwerdeführers 1, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gilt ein von einem Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, gestellter Antrag auf internationalen Schutz (auch) als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde - hier: das Bundesverwaltungsgericht - auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn (1.) dieser nicht straffällig geworden ist, (2.) die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und (3.) gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sowie der Beschwerdeführer 4 haben am 27.11.2014 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, die auch als Anträge auf Gewährung desselben Schutzes wie der Familienangehörige gilt. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sowie der Beschwerdeführer 4 sind nicht straffällig, sie können das Familienleben zum oben genannten Beschwerdeführer 1 nicht in einem anderen Staat fortsetzen und ist gegen diesen ein Aberkennungsverfahren laut Aktenlage nicht eingeleitet worden.
Daher ist der jeweiligen Beschwerde gegen den jeweiligen Spruchpunkt I. der in den II. bis IV. Sprüchen bezeichneten Bescheide stattzugeben, den jeweiligen beschwerdeführenden Parteien im Familienverfahren der Status der bzw. des Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass diesen somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Veraltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die gegenständliche Entscheidung von einer Rechtsfrage abhängt, hinsichtlich der eine explizite Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt; es handelt sich hierbei um die Frage, ob ein selbstverschuldetes Verhalten eines Beschwerdeführers, das außerhalb des unmittelbaren Schutzbereiches der Genfer Flüchtlingskonvention - wie etwa eine politische Betätigung - liegt, aber kausal für die Verfolgungsgefahr ist, einer Asylgewährung entgegensteht.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.