BVwG W159 1435190-1

W159 1435190-1Tribunal administratif fédéral17 sept. 2015

Regest

Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse,<br/>Integration, Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, Zurückziehung

Texte intégral

BVwG W159 1435190-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W159.1435190.1.00

Spruch

W159 1435190-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , StA. Turkmenistan, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.05.2013, Zl. 12 13.232-BAL, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gem. §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , StA. Turkmenistan, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.05.2013, Zl. 12 13.232-BAL, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung von Spruchteil III. der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz idgF auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang (zu I. + II.)

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin von Turkmenistan und Angehörige der russischen Volksgruppe, gelangte am 22.09.2012 auf dem Luftwege nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 23.09.2012 wurde sie am Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einer Erstbefragung unterzogen, wobei sie zu ihren Fluchtgründen angab, dass ihr Vater im Jahre 1998 an Krebs gestorben sei und sie mit ihrer Mutter im Jahre 2003 nach XXXX gezogen wäre, wo sie ein College in Internatsform besucht habe. Sie habe dann im Jahre 2005 mit ihrer Mutter gestritten und bis 2011 diese schulische Ausbildung besucht. Als ein sehr hohes Schuldgeld von ihr verlangte worden sei, sei sie zu ihrer Großmutter nach Turkmenistan zurückgekehrt. Dort habe sie als Russin jedoch ihre Ausbildung nicht weiterführen können und sei sie wieder nach XXXX gereist, sie habe aber dort keine Wohnung und keine Arbeit gehabt und habe versucht, ein Visum für Österreich zu erhalten, was jedoch abgelehnt worden sei. Es sei ihr jedoch gelungen, ein Transitvisum zu bekommen und sei sie mit Hilfe dessen nach Österreich gereist, wo sie ihre Ausbildung im Musikstudium fortsetzen möchte.

Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde die Beschwerdeführerin am 06.11.2012 durch das Bundesaylamt, Außenstelle Linz, ausgiebig befragt. Sie gab an, dass sie von 1998 - 2003 in XXXX , Turkmenistan, die Grundschule besucht habe und im Jahre 2003 mit ihrer Mutter nach XXXX gefahren sei, wo sie eine Musikschule für Violine in Internatsform besucht habe. Sie habe zunächst ein Stipendium erhalten und die Ausbildung als Violinlehrerin abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung habe sie sich jedoch in XXXX nicht mehr registrieren lassen können. Sie habe auch keine Unterkunft nehmen können. Bei Weiterführung des Studiums hätte sie Studiengebühren von 10.000 US-Dollar im Jahr zahlen müssen. Ihr Vater sei bereits im Jahre 1998 in XXXX verstorben. Er habe an Krebs gelitten, zuvor sei er Polizeibeamter gewesen. Ihre Mutter habe nunmehr einen russischsprachigen Lebensgefährten. Sie habe jedoch mit ihrer Mutter nach einem Streit im Jahre 2005 keinen Kontakt mehr und glaube sie, dass sich ihre Mutter auf dem Gebiet der Russischen Föderation aufhalte, sie wisse es jedoch nicht sicher. Ihre Eltern gehörten der russischen Volksgruppe und der russisch-orthodoxen Religion an. Im Jahre 2011 sei sie für ein Jahr nach Turkmenistan zurückgekehrt. Probleme mit den Behörden ihrer Heimat habe sie keine gehabt, sie habe aber wegen ihres Religionsbekenntnisses und ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt. Sie habe in Turkmenistan nicht arbeiten können und wären im August 2011 unbekannte Leute zu ihnen gekommen und hätten die Wohnung zerstört. Sie hätten aber keine Anzeige erstattet. Es sei ihr auch mehrmals das Kreuz vom Hals gerissen worden. An das Datum könne sie sich jedoch nicht erinnern. Auch diesbezüglich habe sie sich nicht an die Polizei gewandt, da dies sinnlos gewesen wäre. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, dass sie dort keine Arbeit finden würde und auch dort nicht studieren könne.

In Österreich lebe sie mit niemandem zusammen und habe auch keine Verwandten oder Freunde. Sie sei auch in keinem Vereinen tätig, besuche aber einen Deutschkurs und lebe von der Grundversorgung. Sie sei legal mit Hilfe eines Visums nach Österreich eingereist. Am 25.03.2013 erfolgte eine weitere Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, wo diese mit einer Recherche zu ihrer Mutter konfrontiert wurde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 06.05.2013, Zahl: XXXX , wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Absatz 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Turkmenistan abgewiesen und unter Spruchteil III. gemäß § 10 Absatz 1 leg. cit. die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Turkmenistan ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Turkmenistan getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Antragstellerin wegen des Wunsches nach weiteren kostenloser musikalischer Ausbildung nach Österreich gekommen sei und sich einer konstruierten Fluchtgeschichte bedient hätte.

Zu Spruchteil I. wurde zunächst ausgeführt, dass den behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden habe müssen. Auf Grund der herangezogenen, herkunftsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Angehörigen der russischen Volksgruppe in Turkmenistan hätten sich jedenfalls keine ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass alle Angehörige dieser Volksgruppe in Turkmenistan bloß auf Grund des Merkmals der Volksgruppenzugehörigkeit asylrelevant verfolgt würden. Die im Heimatland herrschenden Bedingungen seien daher alleine nicht geeignet, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK zu begründen. Es hätten sich auch sonst keine Hinweise darauf ergeben, dass ein Sachverhalt vorliegen würde, der zu Gewährung von Asyl führen würde.

Zu Spruchteil II. wurde zunächst dargelegt, dass sich aus dem Vorbringen keine wie immer geartete Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ergebe. Es wären auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Antragstellerin im Falle einer Rückkehr in die Heimat in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass sie an einer Erkrankung leide, die ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 50 FPG darstellen würde. Es hätten sich auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zu Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben.

Zu Spruchteil III. wird zunächst festgehalten, dass kein Familienleben in Österreich vorliege. Die Antragstellerin sei legal mit einem "C-Visum" nach Österreich eingereist. Sie gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach, sei kein Mitglied in einem Verein, absolviere keinen Deutschkurs und stehe auch sonst in keiner weiteren Ausbildung. Sie habe nie in Österreich über ein dauerndes Aufenthaltsrecht verfügt. Wenn sie auch strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, seien somit keine Aspekte einer außergewöhnlichen, schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid und zwar gegen alle drei Spruchteile, erhob die Antragstellerin fristgerecht Beschwerde. Vor allem wurde vorgebracht, dass die Antragstellerin wegen ihrer Zugehörigkeit zur russischen Volksgruppe und wegen ihres russisch-orthodoxen Glaubens in ihrem Heimatstaat, Turkmenistan, diskriminiert und verfolgt worden sei, wobei diesbezügliche Länderberichte auch auszugsweise zitiert wurden. Sie habe überdies ihren Beruf als Violinlehrerin in Turkmenistan nicht ausüben können und wäre sie in eine Notlage geraten, da ihre Großmutter nicht in der Lage gewesen sei, sie finanziell zu unterstützen. Die Behörde hätte daher zu erheben gehabt, ob sie in Turkmenistan über eine Existenzgrundlage verfügen würde und schloss sie der Beschwerde eine russischsprachige Ergänzung, welche in Folge übersetzt wurde, an.

In der russischsprachigen Ergänzung der Beschwerde wies die Beschwerdeführerin nochmals hin, dass sie in Turkmenistan bereits im Alter von 11 Jahren verlassen habe und dort, außer ihrer Großmutter, keine Verwandten und Bekannten habe und auch die turkmenische Sprache nicht beherrsche. Weder ihre Großmutter noch ihre in Russland lebende Mutter könnten sie finanziell unterstützen. Sie bekomme in Turkmenistan auch kein Arbeitslosengeld und werde ihr Diplom dort nicht anerkannt.

Sie ersuchte um Rückerstattung ihrer Dokumente, da sie in Österreich ein ordentliches Studium an der Universität für Musik und darstellender Kunst beginnen wolle.

Das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung für den 30.09.2014 an, zu der sich die belangte Behörde wegen ihrer Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Die Beschwerdeführerin gab schon damals an, dass sie auf Deutsch sprechen möchte. Sie hielt ihr bisheriges Vorbringen aufrecht und wies nochmals daraufhin, dass sie in Russland eine Mittelschule mit musikalischem Schwerpunkt besucht habe und erwähnte auch die bereits oben angeführte Verwüstung der Wohnung und dass ihr drei- bis viermal ein Kreuz vom Hals gerissen worden sei. Der unmittelbare Anlass für die Ausreise aus Turkmenistan sei jedoch gewesen, dass sie dort keine Möglichkeit gehabt habe, zu studieren und Geld zu verdienen. Sie habe nach wie vor telefonischen Kontakt zu ihrer Großmutter. Ihre Mutter sei derzeit illegal in der Russischen Föderation aufhältig. Der Antrag auf Verleihung der russischen Staatsbürgerschaft sei abgelehnt worden. Sie habe zur Berufstätigkeit und zu den privaten Verhältnissen ihrer Mutter bei der Einvernahme durch das BAL falsche Angaben gemacht.

In Österreich studiere sie Tonmeister und helfe gelegentlich in einem Altersheim. Sie spiele Violine, Klavier und Bratsche. Manchmal spiele sie auch in einem Ensemble. Sie möchte ihr Studium als Tonmeisterin (dazu wurden nähere Informationen von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholt) vollenden und dann als Tonmeisterin arbeiten. Sie habe nunmehr einen Lebensgefährten, mit welchem sie zusammenlebe. Dieser stamme aus dem Iran und habe einen Konventionspass. Bereits in Russland habe sie im Goetheinstitut ein Deutschzertifikat im Niveau B1 erworben. In Turkmenistan habe sie nichts und habe sie auch Angst um ihren Freund, von welchem sie sich nicht trennen möchte, sondern den sie heiraten möchte.

Der Beschwerdeführerin wurden Länderinformationen zu Turkmenistan vorgehalten und auch in der Folge eine Anfragebeantwortung zur Lage der russischen Minderheit und zur wirtschaftlichen Lage alleinstehender Frauen, die der russischen Volksgruppe angehören, eingeholt.

Die Beschwerdeführerin gab am 23.02.2013 ihre Heiratsurkunde, wonach sie am 17.02.2015 den iranischen Staatsangehörigen XXXX geehelicht habe und nunmehr dessen Familiennamen trage, ab. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin aufgefordert, eine Ablichtung des Konventionsreisepasses ihres Ehemannes sowie einen Nachweis über seine allfällige Berufstätigkeit und weitere aktuelle Dokumente zur Integration dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin jedoch nicht nach, sodass für den 25.08.2015 eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt wurde, zu der auch der Ehemann der Beschwerdeführerin als Zeuge geladen wurde. Die Eheleute sprechen beide sehr gut Deutsch, sodass es nicht erforderlich war, einen Dolmetscher beizuziehen. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie nach wie vor Tonmeisterin studiere und dieses Studium etwa 2018/2019 beenden werde. Sie arbeite derzeit nicht und lebe von der Grundversorgung. Sie habe keine Zeit, dass sie nebenbei arbeite. Sie spiele aber ab und zu in einem Ensemble, vorallem Bratsche.

Ihren Ehemann habe sie im September 2012 kennengelernt, seither lebten sie zusammen und sei sie derzeit nicht schwanger, sondern möchte ihr Studium fortsetzen und arbeiten. Sie müsse derzeit Medikamente wegen ihrer Schilddrüse nehmen.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab an, dass er sich seit September 2011 in Österreich aufhalte und seit August/September 2014 anerkannter Flüchtling sei. Er sei evangelischer Christ und arbeite derzeit als Tankwart. Im Iran habe er ein Architekturstudium abgeschlossen und versuche er eine Anerkennung dieses Studiums als Lehrabschluss für den Lehrberuf bautechnischer Zeichner in Österreich zu erreichen, um dann in diesem Bereich tätig zu sein. Er habe auch einen österreichischen Führerschein erworben.

Die Beschwerdeführerin schränkte nach Rechtsbelehrung die Beschwerde auf den Spruchteil III. ein und beantragte die Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären.

Der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen, innerhalb einer Frist von 2 Wochen, einen Nachweis über das Studium im Sommersemester 2015, eine Ablichtung des Konventionsreisepasses ihres Ehemannes sowie eine Bestätigung ihres Ehemannes über seine berufliche Tätigkeit vorzulegen. Diesem Auftrag entsprach die Beschwerdeführerin fristgerecht. Es wurden überdies Bestätigungen über eine ehrenamtliche Tätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen (zu I. und II.):

1. Feststellungen (zu I. und II.):

Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:

Sie ist Staatsbürgerin von Turkmenistan und Angehöriger der russischen Volksgruppe und wurde am XXXX in XXXX , Turkmenistan, geboren. Die meiste Zeit hat sie jedoch in Russland gelebt, wo sie ein Gymnasium mit musikalischem Schwerpunkt besuchte und auch bereits ein Deutschdiplom im Niveau B1 erwarb. Ihr Vater ist bereits verstorben, ihre Mutter lebt (illegal) in Russland. In Turkmenistan hat sie nur mehr ihre Großmutter, mit der sie auch heute noch gelegentlichen telefonischen Kontakt hat.

Wegen Zurückziehung der Beschwerde zu Asyl und subsidiärem Schutz ist es nicht erforderlich, Feststellungen zu den Fluchtgründen zu treffen.

Sie gelangte am 22.09.2012 (mittels Visum) auf dem Luftweg nach Österreich, sie ist seither ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig. Sie studiert bereits seit dem Wintersemester 2013/2014 als ordentliche Hörerin an der Universität für Musik und darstellende Kunst das Fach "Tonmeister" und spricht ausgezeichnet Deutsch. Nebenbei spielt sie gelegentlich in Kammermusik - Ensembles mit, insbesondere Bratsche.

Sie lernte im September 2012 XXXX , kennen, welcher aus dem Iran stammt und hier seit dem 24.09.2014 Inhaber eine Konventionsreisepasses als anerkannter Flüchtling ist. Seit dem 17.02.2015 ist sie mit diesem standesamtlich verheiratet und trägt nunmehr den Familiennamen " XXXX ", sie führt mit diesem ein aufrechtes Familienleben. Die Beschwerdeführerin ist derzeit nicht selbsterhaltungsfähig, wird jedoch teilweise von ihrem Ehemann, der im Iran Architektur studiert hat, aber derzeit als Tankwart arbeitet, erhalten. Er bemüht sich, um eine Nostrifizierung seines Studienabschlusses, zumindest für den Lehrberuf "bautechnischer Zeichner". Der Ehemann der Beschwerdeführerin spricht ebenso wie sie ausgezeichnet Deutsch. Die Beschwerdeführerin möchte in Österreich ihr Studium als Tonmeisterin abschließen und anschließend als solche arbeiten. Sie ist unbescholten.

Die Beschwerdeführerin leidet unter keinen schwerwiegenden Erkrankungen, muss jedoch regelmäßig Medikamente wegen einer Schilddrüsenerkrankung nehmen.

In Anbetracht der Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchteil I. (Asyl) und II. (subsidiären Schutz) war es auch nicht erforderlich, länderspezifische Feststellungen zu treffen.

Der Beweis wurde erhoben durch Einvernahme der Antragstellerin durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 23.09.2012 sowie durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, vom 06.11.2012 und am 25.03.2013 sowie im Rahmen der öffentlichen, mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2014 und vom 25.08.2015, im Zuge derer auch ihr Ehemann XXXX als Zeuge befragt wurde; durch Vorlage eines turkmenischen Reisepasses sowie eines Deutschdiploms im Niveau B1, einer Heiratsurkunde, einer Ablichtung des Konventionsreisepasses ihres Ehemannes sowie von Nachweisen über die Berufstätigkeit des Ehemannes sowie über dessen ehrenamtliche Tätigkeit und schließlich durch einen Studiennachweis über die Absolvierung des Studiums als Tonmeister an der Universität für Musik und darstellende Kunst in XXXX (einschließlich Einholung von Informationen über dieses Studium) durch die Beschwerdeführerin und letztlich durch Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin.

2. Beweiswürdigung (zu II.):

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin sind ihren eigenen, diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben zu entnehmen, die auch weitgehend mit den Aussagen des unter Wahrheitspflicht einvernommenen Ehemannes der Beschwerdeführerin übereinstimmen und werden diese Feststellungen durch die von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten zahlreichen Urkunden gestützt.

Die Identität der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem von ihr vorgelegten turkmenischen Reisepass, ebenso die Staatsangehörigkeit, der Umstand der Unbescholtenheit aus der Einsichtnahme in den Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Zu I.:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der Zurückziehung (Einschränkung) der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. (Asyl) und II. (subsidiärer Schutz) ist das Verfahren hinsichtlich dieser beiden Spruchpunkte rechtskräftig geworden und hat das Verwaltungsgericht das diesbezügliche Verfahren lediglich mit Beschluss einzustellen (siehe jüngst VwGH vom 29.04.2015 Fr 2014/20/0047-11).

Zu II.:

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in 2 Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl: B 328/07 und Zahl: B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8 EMRK abzuwägen, wenn sie über eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom Verfassungsgerichtshof auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

1. Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; vom 16.09.2004, Ghiban, Zahl: 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

2. Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz unter anderem, Zahl: 9214/80, 9473/81, 9478/81, EuGRZ 1985, 567; vom 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl: 50963/99, ÖJZ 2003, 344; vom 22.04.1997, X, Y und Z, Zahl: 21830/93, ÖJZ 1998,

  1. und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, Boultif, Zahl: 5423/00).

3. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. Den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zahl: 43359/98, EuGRZ 2002, 582; vom 09.10.2003, Slivenko, Zahl: 48321/99, EuGRZ 2006, 560; vom 16.06.2005, Sisojewa, Zahl: EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH vom 05.07.2005, Zahl: 2004/21/0124; vom 11.10.2005, Zahl: 2002/21/0124),

5. Die Bindungen zum Heimatstaat

6. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zum Beispiel EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zahl: 61292/00), sowie

7. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 05.09.2000, Solomon, Zahl: 44328/98; vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie und andere, Zahl:

265/07).

Die Beschwerdeführerin führte ohne Zweifel ein aufrechtes Familienleben mit ihrem Ehemann, welcher anerkannter Flüchtling ist und ursprünglich aus dem Iran, somit aus einem anderem Herkunftsstaat als die Beschwerdeführerin stammt und auf Grund der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus in Österreich keinerlei Veranlassung hat, das Bundesgebiet zu verlassen und sich in einem anderen Staat, wo es mehr als unsicher ist, ob er einen Aufenthaltsstatus erhält, niederzulassen. Die Fortsetzung dieses Familienlebens im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin kommt daher nicht in Frage.

Die Beschwerdeführerin ist wohl erst seit 3 Jahren ununterbrochen in Österreich aufhältig, hat jedoch diese Zeit außerordentlich gut genützt, ihre bereits in der Russischen Föderation erworbenen Deutschkenntnisse zu perfektionieren und in Österreich zu studieren. Deswegen ist sie derzeit (noch) nicht in der Lage, selbsterhaltungsfähig zu sein, wird jedoch teilweise von ihrem Ehemann, welcher unselbständig erwerbstätig ist, unterstützt. Gelegentlich spielt die Beschwerdeführerin auch in verschiedenen Ensembles, insbesondere Bratsche.

Unter Berücksichtigung der Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ist insgesamt von einer sehr gelungenen Integration zu sprechen.

Weiters ist auch noch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin nicht unter Umgehung der Grenzkontrolle, sondern mittels Transitvisum nach Österreich eingereist ist.

Zusammenfassend war daher im Rahmen der Interessenabwägung zu befinden, dass im vorliegenden Fall auf Grund des aufrechten Familienlebens und der ausgezeichneten Integration der Beschwerdeführerin ihr persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Rückkehrentscheidung der Vorzug zu geben war.

Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (in diesem Sinne auch schon AsylGH vom 11.08.2009, Zl. B5 241.319-2/2009/3E, AsylGH vom 29.10.2009, Zl. D8 263154-0/2008/20E, AsylGH vom 09.11.2009, Zl. D7 242438-9/2008/20E, AsylGH vom 27.10.2009, Zl. E3 249.769-2/2009/5E, AsylGH vom 29.01.2010 D3 400226-1/2008/15E, u.a.).

Der Beschwerde zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides war daher Folge zu geben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision (zu I. + II.)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Vielmehr wurden die im vorliegenden Fall auftauchenden Rechtsfragen auf Basis der Rechtsprechung der Gerichte des öffentlichen Rechtes gelöst und damit begründet. Im Übrigen stehen im vorliegenden Erkenntnis Tatsachenfragen, insbesondere Fragen der Integration und des Familienlebens, im Vordergrund. Es liegen somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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