W151 2005342-1•BVwG W151 2005342-1
W151 2005342-1Tribunal administratif fédéral17 sept. 2015
Beitragsgrundlagen, Ermittlungspflicht, Geschäftsführer, Haftung,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Verschulden
W151 2005342-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 08.07.2013, Zl.: XXXX beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Haftungsbrief vom 05.06.2013 hat die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) XXXX (im Folgenden: BF) als ehemaligen Geschäftsführer und damit Vertreter der XXXXmbH (im Folgenden: GmbH) mitgeteilt, dass das Beitragskonto der GmbH, bestehend aus den Beiträgen August 2012 bis Dezember 2012 und März 2013 einen Rückstand in der Höhe von EUR 2438,42 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen aufweist.
Unter Zitierung der gesetzlichen Regelung des § 67 ASVG Abs. 10 ASVG wurde auf die Haftung des BF als Geschäftsführer der GmbH hingewiesen und ausgeführt, dass die Beiträge trotz Fälligkeit bisher nicht bezahlt worden seien und der BF ersucht werde, den erwähnten Rückstand bis spätestens 30.06.2013 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist vorzusprechen und alle Tatsachen vorzubringen, welche gegen eine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 leg. cit. sprächen, andernfalls werde der Haftungsbescheid erlassen.
Dem Schreiben angeschlossen war ein Rückstandsausweis vom selben Tag mit einer ziffernmäßigen Anführung der zu entrichtenden Beiträge für die Beitragszeiträume August 2012 bis Dezember 2012 in Höhe von EUR 2261,68 zuzüglich Verzugszinsen bis 31.05.2013 und Nebengebühren, somit insgesamt EUR 2438,42.
2. Mit gegenständlich bekämpften Bescheid vom 08.07.2013 hat die WGKK den BF gemäß § 67 Abs. 10 ASVG verpflichtet, rückständige Sozialversicherungsbeiträge für die Monate
August 2012 bis Dezember 2012 und März 2013 in Höhe von EUR 2455,16 zuzüglich Verzugszinsen seit dem 01.07.2013 aus EUR 2261,68 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Begründend führte die WGKK nach Zitierung des § 67 ASVG Abs. 10 ASVG aus, dass die GmbH aus den Beiträgen August 2012 bis Dezember 2012 und März 2013 EUR 2455,16 schulde sowie die Verzugszinsen und Einbringungsmaßnahmen erfolglos geblieben seien. Ein Insolvenzantrag mangels kostendeckendem Vermögen sei abgewiesen worden, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Vertreter darzulegen, warum ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Behörde eine schuldhafte Verletzung annehmen dürfe, dem Vertreter sei die Gelegenheit zu dieser Darlegung geboten worden, dazu sei aber keine Stellungnahme eingelangt. Deshalb war im Sinne dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Haftung auszusprechen.
Dem Bescheid angeschlossen ist ein Rückstandsausweis vom 08.07.2013 mit einer ziffernmäßigen Anführung der zu entrichtenden Beiträge für die Beitragszeiträume August 2012 bis Dezember 2012 in Höhe von EUR 2261,68 zuzüglich Verzugszinsen bis 30.06.2013 und Nebengebühren, somit insgesamt EUR 2455,16.
5. Mit Schreiben vom 20.09.2013, zur Post gegeben am 09.10.2013, erhob der BF fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde) und führte aus, dass die Haftung als Geschäftsführer für die Abgaben in den genannten Zeiträumen nicht gegeben sei, da in diesen Zeiträumen keine Gehälter ausbezahlt wurden, somit sei es auch nicht zum Einbehalt der Sozialversicherungsbeträge gekommen. Es werde die ersatzlose Behebung des Bescheides beantragt.
6. Mit Schreiben der WGKK vom 31.10.2013 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend seiner "Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG für die uneinbringlichen Sozialversicherungsbeiträge der XXXXmbH" verständigt. Es wurde ausgeführt, der Dienstgeber XXXXmbH habe die Beiträge für die Beitragszeiträume August 2012 bis Dezember 2012 im Lohnsummenverfahren selbst errechnet und die Beiträge an die WGKK gemeldet. Die Beiträge in Höhe von EUR 2261,68 seien jedoch vom Dienstgeber, der GmbH, nicht entrichtet worden, die Eintreibungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben, die WGKK habe die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH beim HG Wien zu XXXX beantragt, mit Beschluss vom XXXX04.2013 sei dies wegen mangelnder Kostendeckung abgewiesen worden, die Zahlungsunfähigkeit stehe daher fest. Die Beiträge in Höhe von EUR 2261,68 an Kapital seien somit uneinbringlich, es stehe fest, dass der Dienstgeber abgabenrechtliche Vorschriften verletzt habe. Zum Vorbringen im Einspruch, es seien keine Gehälter gezahlt worden, werde vorgebracht, dass das Vorenthalten von Dienstnehmeranteilen nicht Gegenstand des Bescheides sei, diese seien bereits in Höhe von EUR 1684,80 vom Insolvenz-Entgelt-Fonds bezahlt worden. Ausdrücklich werde darauf hingewiesen, dass der Haftungsvorwurf in der Verletzung des Gläubigergleichbehandlungsgebotes liege, neuerlich werde daher Gelegenheit geboten, die Gläubigergleichbehandlung nachzuweisen. Der Bescheid wegen EUR 2261,68 an Kapital sei zu bestätigen, soferne dazu keine Stellungnahme einlange.
6. Mit Beschwerdevorlage vom 19.03.2014 legte die WGKK den Verwaltungsakt samt einer Stellungnahme, datiert mit XXXX2014, dem BVwG vor. Darin wurde ausgeführt, dass es herrschende zivilrechtliche Judikatur zu § 292 ZPO sei, dass ein Rückstandausweis eine öffentliche Urkunde über den Bestand und die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld sei und vollen Beweis hinsichtlich seines Inhaltes begründe. Zur Behauptung der Unrichtigkeit der Urkunde müssten konkrete Tatsachen angeführt werden. Weiters wurde ausgeführt, dass aufgrund der Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrages die Uneinbringlichkeit feststehe und die WGKK nach dem Einspruch des BF diesen das Ergebnis der Beweisaufnahme zum Gläubigergleichbehandlungsgebot mitteilte, worauf jedoch keine Stellungnahme des BF erfolgte. Das Verschulden stehe daher fest und es wurde beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Als Beilage angeschlossen wurden ein Firmenbuchauszug zu FN XXXX des HG Wien vom XXXX2014, aus dem ersichtlich ist, dass der BF ab 06.09.2006 die GmbH als handelsrechtlicher Geschäftsführer vertreten hat, die Firma nunmehr gelöscht ist; Weiters ein Auszug aus der Insolvenzdatei zu o.g. FN des HG Wien, wonach mit Beschluss des Gerichtes vom XXXX04.2013 das Insolvenzverfahren hins. der GmbH mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde.
8. Das Verfahren wurde der zuständigen Geschäftsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes am selben Tag zugewiesen.
9. Die Stellungnahme der WGKK wurde dem BF zwecks Parteiengehörs am 19.09.2014 vom Bundesverwaltungsgericht übermittelt und am 16.10.2014 retourniert, da der BF als verzogen gemeldet aufschien.
9. Am 30.10.2014 ermittelte das Bundesverwaltungsgericht bei der WGKK, ob dort eine inländische Zustelladresse bekannt sei. Bei der WGKK war nur die inländische Wohnadresse bekannt.
10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2014 wurde die WGKK aufgefordert, einen Nachweis einer erfolgten Genehmigung des Bescheides vorzulegen, entweder in Form der vorhandenen unterschriebenen Urschrift oder - im Fall der elektronischen Genehmigung - der bei der Behörde vorhandenen sonstigen aktenmäßigen Dokumentation des Umstandes, dass im konkreten Fall ein der Vorschrift des § 18 AVG entsprechendes Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung existiert und im Einzelfall auch tatsächlich angewendet worden ist.
11. Mit Stellungnahme der WGKK vom 27.11.2014 übermittelte die WGKK eine Vollmacht von Herrn Mag. Bernhard Ingrisch, aus der ersichtlich ist, dass dieser zur Vertretung der WGKK in allen gerichtlichen Verfahren berechtigt ist, weiters den bekämpften Bescheid, diesmal versehen mit der Unterschrift von Mag. Ingrisch.
12. Am 12.12.2014 erstattete die WGKK eine ergänzende Stellungnahme zum Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2014 und führte aus, dass die dem BF zugestellte Bescheidausfertigung nicht unterschrieben war, da dies rechtlich nicht geboten war. Das Bundesverwaltungsgericht habe bisher sämtliche Bescheide der Abteilung Beitragseinhebung ohne Unterschrift als Bescheide behandelt. Im Gegensatz zu den Bescheiden gemäß § 113 ASVG sind die Bescheide der Abteilung Beitragseinhebung im EDV-Programm immer einem konkreten Genehmigenden zugeordnet, darüber hinaus sei auf Seite 1 des Bescheides der Name des genehmigenden Organs angedruckt. Es werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.2014, Zl. Ra 2014/08/009-5 verwiesen. Es liege im konkreten Fall eine elektronische Signatur vor. Der gegenständliche Bescheid sei individuell begründet, individuell erlassen sowie individuell genehmigt worden.
In der Abteilung Beitragseinhebung existierten weiterhin parallel auch Papierakte, der zweite Ausdruck des Bescheides wurde in Papierform in den Akt gelegt, als Kopie bezeichnet und ist als genehmigte Urschrift anzusehen.
Sollte das Gericht jedoch zum Ergebnis kommen, es liege keine wirksame elektronische Signatur vor, so werde ausgeführt, dass die Bescheidausfertigung weder einer elektronischen Signatur noch einer Unterschrift bedarf, da es sich um eine mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Bescheidausfertigung handle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückverweisung
Vorab prüfte das Bundesverwaltungsgericht in dem im Verfahrensgang zitierten Ermittlungsverfahren, ob das dem BF übermittelte Schreiben alle rechtlich nötigen Bescheidkriterien im Sinne der neuesten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.2014, Zl Ra2014/08/009-5 erfüllt oder nicht. Dies war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu bejahen, da die WGKK mit Schreiben vom 12.12.2014 - anders als in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2015, W 1512003120-1 - ein substantiiertes Vorbringen zur Nachvollziehbarkeit und Zuordenbarkeit des Organwalters, insbesondere durch die Vorlage einer einem Organwalter zuordenbaren Urschrift des Bescheides, erstattete.
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Für den Eintritt der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Uneinbringlichkeit ist in der Regel bei einem abgeschlossenen Insolvenzverfahren gegeben.
Aus der Tatsache der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH allein kann noch nicht zwingend auf die (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der gegenüber der Gesellschaft entstandenen Abgabenforderungen geschlossen werden. Andererseits bedarf es zur Beurteilung dieser Uneinbringlichkeit auch nicht notwendig der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses; sie ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht (nicht einmal mit einem ziffernmäßig bestimmten Teilbetrag) wird befriedigt werden können (vgl. VwGH 10.06.1980, Zl. 65/79; 23.10.1987, Zl. 85/17/0011; 10.06.1991, Zl. 90/15/0175; 13.11.1978, Zl. 1636/77). Diese Grundsätze sind auch bei der Auslegung des § 67 Abs. 10 ASVG heranzuziehen (VwGH 29.03.2000, Zl. 95/08/0140).
Im gegenständlichen Fall wurde die von der WGKK beantragte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH mit Beschluss des HG Wien zu XXXX vom XXXX04.2013 wegen mangelnder Kostendeckung abgewiesen. Verfahrensgegenständlich kann die Beitragseinbringung deshalb als uneinbringlich qualifiziert werden, darüber hinaus folgt aus dem im Akt inneliegenden Firmenbuchauszug, dass die Primärschuldnerin aus dem Firmenbuch gelöscht wurde. Dem Vorbringen der belangten Behörde, es werde die Restforderung uneinbringlich sein, ist daher nicht entgegenzutreten.
Weitere Voraussetzungen für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG sind neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Primärschuldnerin auch deren
a) ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach,
b) schuldhafte und
c) rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und
d) die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit. Demgemäß hat der haftende Vertreter auch die Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit anderen Gläubigeransprüchen der Gesellschaft nachzuweisen.
Bei diesen Tatbestandselementen erkennt das Bundesverwaltungsgericht wesentliche Ermittlungsmängel im WGKK-Verfahren:
Zu a) ziffernmäßige Bestimmtheit:
Dem angefochtenen Haftungsbescheid ist nicht zu entnehmen, wie sich der vorgeschriebene Betrag zusammensetzt, welchen Dienstnehmern die einzelnen Beiträge zuzuordnen sind und um welche Beitragsmonate es sich tatsächlich handelt. Die im angefochtenen Bescheid angeführten Sozialversicherungsbeiträge beziehen sich auf die Monate August 2012 bis Dezember 2012 und März 2013 in Höhe von EUR 2455,16, aus dem angeschlossenen Rückstandsausweis vom 08.07.2013 geht hervor, dass sich die Summe der Forderungen des Beitragskontos XXXX aber wie folgt zusammensetzt:
08/2012
NV Beitrag Rest
EUR
839,88
09/2012
Beitrag Rest
EUR
285,96
10/2012
Beitrag Rest
EUR
285,96
11/2012
Beitrag Rest
EUR
563,92
12/2012
Beitrag Rest
EUR
285,96
Summe der Beiträge
EUR
2261,68
Verzugszinsen bis 30.06.2013
EUR
153,48
Nebengebühren
EUR
40,00
SUMME der Forderung
EUR
2455,16
Angaben zum im Bescheid angeführten Beitragsmonat März 2013 finden sich darin somit nicht.
Der Bescheid ist daher ziffernmäßig schon deswegen für das Bundesverwaltungsgericht nicht überprüfbar, da er aufgrund der unterschiedlichen Beitragszeiträume im Bescheid und im Rückstandsausweis nicht nachvollziehbar ist.
Die belangte Behörde wird daher nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens im Folgebescheid nachvollziehbar darzustellen haben, aus welchen Beträgen sich die Forderung der WGKK zusammensetzt, und zwar welche Beiträge für welchen Dienstnehmer oder Dienstnehmerin in welchem Zeitraum herangezogen wurden, auf welchen Beweisen diese Berechnungen basieren und welche Beiträge hierfür zu entrichten sind. Zufolge § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge der pflichtversicherten Dienstnehmer und Lehrlinge das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG. Zufolge § 49 Abs. 1 letzter Halbsatz ASVG ergibt sich für das vorliegende Verfahren daher die Notwendigkeit festzustellen, welche Geld- und Sachbezüge die Dienstnehmer des BF im Haftungszeitraum erhalten haben. Der sich ergebende Betrag ist als Beitragsgrundlage festzustellen und von diesem Betrag sind die Beiträge rechnerisch zu ermitteln. Dies hat für jeden Dienstnehmer im Haftungszeitraum zu erfolgen.
b), c) und d) Ausführungen zum Verschulden des BF, zur Kausalität und Parteiengehör Gläubigergleichbehandlung
Die rechtliche Beurteilung zum Verschulden erschöpft sich in der Darstellung der gesetzlichen Bestimmungen, den Feststellungen zur Uneinbringlichkeit und den Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde - soferne der Vertreter seiner Darlegungspflicht zum unverschuldeten Fehlen ausreichender Mittel zur Beitragsentrichtung nicht nachkommt - eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden dürfe. Weiters der Hinweis, dass der BF dieser Darlegungspflicht trotz Aufforderung nicht nachgekommen sei.
Der belangten Behörde ist zwar beizupflichten, dass den BF die Darlegungspflicht im Sinne der Behauptungs- und Beweislast trifft, und er von sich aus darzutun hat, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der ihm im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit auferlegten Pflichten unmöglich war. Diese Behauptungs- und Beweislast darf dabei einerseits im Sinne des gerade ausgeführten nicht überspannt und andererseits auch nicht so aufgefasst werden, dass die Behörde von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (Derntl in Sonntag (Hrsg.), Kommentar zum ASVG, 5. Auflage, 2014, § 67 Rz 80i und 80j mit Verweisen auf VwGH 30.05.1989, Zl. 89/14/0043; 19.02.1991, Zl. 90/08/0100 u.a.).
Soferne sich die WGKK hinsichtlich ihrer Ermittlungstätigkeiten auf das Haftungsschreiben und dem übermittelten Rückstandausweis vom 05.06.2013 stützen möchte und diese als ausreichend erachtet, ist dem entgegenzuhalten, dass auch hier- so wie im darauffolgenden Bescheid - von unterschiedlichen Beitragsmonaten die Rede ist, die im nachfolgenden Verfahren aufzuklären sind.
Dem Bescheid ist weiters nicht zu entnehmen, worin die belangte Behörde die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters begründet sieht. Es wird daher im Folgeverfahren zu prüfen sein, ob die schuldhafte Pflichtverletzung des BF für die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden kausal war.
Auch weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die WGKK vor Bescheiderlassung keine Ermittlungstätigkeit zum selbst von ihr in ihrer Stellungnahme an das BVwG als rechtlich wesentlich qualifizierten Haftungstatbestandselement (siehe Stellungnahme vom 19.03.2014) der Gläubigergleichbehandlung durchführte und dem BF Parteiengehör vor Bescheiderlassung einräumte. Die Durchführung eines Beweisverfahrens und Übermittlung dieser Ergebnisse nach Erlassung des Haftungsbescheides (welche durch die WGKK unbestrittenerweise getätigt wurde) und der darauf folgenden Einräumung eines Parteiengehörs für den BF saniert nicht den im Verfahren vorangegangen Verfahrensmangel. Die WGKK hat es also in dem dem bekämpften Bescheid vorangegangenen Verfahren unterlassen, sich mit der Frage der Gläubigergleichbehandlung auseinanderzusetzen, dazu Ermittlungen zu führen, dem BF dazu die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen und sich mit dem Ergebnis rechtlich auseinanderzusetzen.
Somit liegen auch dem Bundesverwaltungsgericht dazu keine überprüfbaren Ermittlungsergebnisse vor.
Die WGKK hat somit im Folgeverfahren auch zur Frage der Gläubigergleichbehandlung ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, Feststellungen zu treffen und diese einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen. Dies alles blieb im Verfahren der belangten Behörde unberücksichtigt.
Zulässigkeit der Zurückverweisung:
Die belangte Behörde hat durch ihre Verfahrensführung und den angefochtenen Bescheid die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit unterlassen und damit an die Rechtsmittelinstanz delegiert (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz, die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Erstbehörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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