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W136 2017229-1•BVwG W136 2017229-1
W136 2017229-1Tribunal administratif fédéral17 sept. 2015
Dienstpflichtverletzung, disziplinärer Überhang, Geldstrafe,<br/>Polizist, schwerer gewerbsmäßiger Betrug, Strafbemessung,<br/>Strafurteil, Vertrauensschädigung
W136 2017229-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christoph PROKSCH und Mag. Monika KREMSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 04.12.2014, GZ 8-156-DK/1/2006, 14-90-DK/1/2009, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde, nach mündlicher Verhandlung am 10.09.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen die Strafbemessung wird gem. § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG stattgegeben und gem. § 92 Abs. 1 Z 3 iVm § 93 BDG über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den Schuldspruch als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Exekutivbeamter, seine letzte Dienststelle war die zwischenzeitlich aufgelöste PI XXXX , der BF wurde mit Bescheid vom 20.02.2006 vorläufig und mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.06.2006 vom Dienst suspendiert.
2. Mit Disziplinarteilerkenntnis vom 02.03.2009, GZ 8-63-DK/1/2006, wurde der BF hinsichtlich der Vorwürfe, am Nachmittag des 05.11.2004, seinen mit DV Nr. XXXX angeordneten Außendienst im Überwachungsrayon des GP X. ungerechtfertigt verlassen sowie unter Ausnützung seiner Amtsstellung Reifen gekauft dafür aber nur eine Anzahlung geleistet zu haben und am 09.09.2004 sich von seinem Kollegen RevInsp XXXX , welcher mit ihm am Gendarmerieposten Dienst verrichtete, € 5000,- unter der Verpflichtung, diesen Betrag bis spätestens 01.02.2005 zurück zu bezahlen, ausgeborgt, das Geld aber tatsächlich nur verzögert und aufgrund von Mahnungen bzw. Interventionen refundiert zu haben, zu einer Geldstrafe in Höhe eines Monatsbezuges verurteilt. Dieses Erkenntnis erwuchs am 31.03.2009 in Rechtskraft. Die Suspendierung wurde bis zur Endentscheidung über den Verdacht verschiedener anderer Dienstpflichtverletzungen, hinsichtlich derer das Verfahren eingeleitet, jedoch aufgrund strafrechtlicher Ermittlungen unterbrochen worden war, aufrechterhalten.
3. Mit Beschluss der belangten Behörde vom 11.05.2009 wurde aufgrund einer weiteren Disziplinaranzeige wegen des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 zu insgesamt acht Fakten hinsichtlich derer strafrechtliche Ermittlungen anhängig waren, ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Gleichzeitig wurde das Disziplinarverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens unterbrochen. Mit Beschluss der belangten Behörde vom 10.11.2009 wurde hinsichtlich des Verdachtes verschiedener Pflichtverletzungen zu fünf Fakten das Verfahren gemäß § 118 Abs. 1 Z 2, erster Halbsatz BDG 1979 eingestellt, da das strafrechtliche Verfahren zu diesen Fakten mangels Beweisbarkeit eingestellt worden war.
4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 16.06.2010, wurde der BF von einem Teil der wider ihn erhobenen (Betrugs)Vorwürfen freigesprochen. Am 10.08.2011 wurde der BF vom Landesgerichtes für Strafsachen wegen Verbrechen nach den §§ 146 bis 148 sowie 12 iVm 288 StGB schuldig gesprochen und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Nach Behebung dieses Urteils durch die Berufungsinstanz wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 24. April 2012 wegen des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 und 148 erster Fall schuldig gesprochen und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten verurteilt. Dem lag der Schuldspruch zugrunde der BF habe
" mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederholte Begehung eines Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Täuschen über Tatsachen, nämlich durch Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, nachgenannten Personen zu Handlungen verleitet, die diese in einem insgesamt EUR 50.000,-- nicht übersteigenden Betrag in ihrem Vermögen schädigten, und zwar
I./ am 05.11.2004 in Stockerau Verfügungsberechtigte der Firma B zur Herausgabe eines Komplettreifensatzes der Marke Michelin, Pilot Alpin-PA2, 225/55R16-95H, für seinen BMW 530 TD Touring, wodurch das genannte Unternehmen im Betrag von EUR 1.000,- am Vermögen geschädigt wurde;
II./ im Dezember 2004 in Kleinengersdorf MM zur Verrichtung von Verfliesungs-, Elektroinstallations- und Malerarbeiten sowie zum Ankauf von Material, wodurch der Genannte im Betrag von EUR 4.000,-- am Vermögen geschädigt wurde;
III./ im Zeitraum nach dem 07.03.2007 MW zur Übergabe von Waren für das vom (BF) betriebene Second-Hand-Geschäft sowie zur Übergabe von EUR 50,--, wodurch die Genannte in einem Wert von EUR 1.070,-- an ihrem Vermögen geschädigt wurde;
IV./ im Zeitraum vom 21.04.2007 bis 15.02.2008 in Wien Verfügungsberechtigten der Firma A in mehrfachen Angriffen zu Erbringung von Leistungen und Übergabe von Materialien, wobei das genannte Unternehmen im Betrag von EUR 8.330,79 am Vermögen geschädigt wurde;
V./ am 09.10.2007 in St. Pölten Verfügungsberechtigte der N GesmbH zur Schaltung eines Inserates in den NN, wodurch das genannte Unternehmen im Betrag von EUR 652,06 am Vermögen geschädigt wurde;
VI./ am 28.03.2007 in Wien Verfügungsberechtigten der S GmbH zur Erbringung von Leistungen, namentlich einer EDV Einschulung, wodurch das genannte Unternehmen im Betrag von EUR 3.731,21 am Vermögen geschädigt wurde."
Vom Vorwurf der Anstiftung zur falschen Beweisaussage wurde der BF hingegen freigesprochen.
5. Mit Disziplinarerkenntnis vom 20.08.2012 wurde der BF der Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 schuldig erkannt und die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. Der Spruch dieses Erkenntnisses lautet auszugsweise wörtlich wie folgt:
"[Der BF] ist schuldig, er hat
1. ) am Nachmittag des 05.11.2004, während seines mit DV Nr. XXXX angeordneten Außendienstes im Überwachungsrayon des GP XXXX in Uniform mit seinem Privatfahrzeug der Marke BMW 530 TD, KZ (...) das Reifenhandelsgeschäft B in (...) etabliert, aufgesucht und dort, obwohl er wusste, dass er kein Geld hat, sohin in betrügerischer Absicht, 4 Stück Winterreifen mit Alufelgen zum Gesamtpreis von EUR 1.000,-- gekauft, die Reifen wuchten und am Fahrzeug montieren lassen, und sich dadurch unrechtmäßig bereichert,
2. vor ca. 11/2 Jahren zwischen 06.10.2004 und 26.10.2004 mit dem polnischen Staatsbürger MM vereinbart, dass dieser gegen Gesamtbezahlung bei Abschluss der Renovierungsarbeiten in den von ihm angemieteten Haus in Kleinengersdorf (...) zu einem Stundenlohn von EUR 8,-- durchführt sowie das gesamte hiefür notwendige Material selber beschafft, obwohl er wusste, dass er diesen nicht bezahlen wird können, sohin in betrügerischer Absicht, wodurch ein Betrag von insgesamt EUR 4.000,-- (EUR 2.400,-- für das Material und EUR 1.600,-- für den Lohn) unberichtigt aushaftet und sich dadurch unrechtmäßig bereichert,
3. im Zeitraum 21.04.2007 bis 15.02.2008 in Kenntnis seiner bestehenden Zahlungsunfähigkeit immer wieder Leistungen und Materialien der Firma A in Anspruch genommen, worauf er nur einen Teilbetrag bezahlte, sodass aufgrund mehrerer Kauf- und Werkverträge in der A Filiale, 1210 Wien, (...) Forderungen in Höhe von EUR 8.330,79 unberichtigt aushaften,
4. am 09.10.2007 der N GmbH, in (...) etabliert, unter Vortäuschung seiner Zahlungswilligkeit und in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einen Anzeigenauftrag zur Schaltung eines Inserates in den NN erteilt, welches zwar erschienen, bis dato jedoch nicht bezahlt wurde, sodass eine Schaden in Höhe von EUR 652,06 entstanden ist,
5. am 28.03.2007 der S GmbH, in (...) unter Vortäuschung seiner Zahlungswilligkeit und in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit den Auftrag, die Schulung eines EDV Programms vorzunehmen erteilt, welche Einschulung auch tatsächlich in den Räumlichkeiten der Firma AC in (...) stattgefunden hat, ohne dass die dafür angefallene Rechnung bezahlt wurde, sodass unberichtigt EUR 3.731,21 aushaften,
...."
Von zwei weiteren Vorwürfen wurde der BF hingegen freigesprochen.
6. Die vom BF gegen vorgenanntes Erkenntnis erhobene Berufung wurde mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundekanzleramt vom 11. Jänner 2013 abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
7. Gegen das vorgenannte Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt richtete sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde des BF an den Verwaltungsgerichthof, der mit Erkenntnis vom 05.09.2013, Zl. 2013/09/0058, das vorgenannte Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt im Umfang seiner Anfechtung (Bestätigung der Spruchpunkte I.1 und I.2. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses und Strafausspruch) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob. Eine Rechtswidrigkeit sah der Verwaltungsgerichtshof darin, dass die belangte Behörde den BF bereits mit Erkenntnis vom 02.03.2009 dafür zur Verantwortung gezogen hatte, dass er während der Dienstzeit einen Reifenhändler zum Ankauf und Montage von Autoreifen aufsuchte und diesen unter Ausnutzung seiner Amtsstellung zur Ausfolgung der Autoreifen ohne Bezahlung veranlasste. Da kein dem Strafurteil relevant abweichender Lebenssachverhalt zu Grund gelegen wäre, wäre es der belangten Behörde verwehrt gewesen neuerlich über diese Sache zu entscheiden. Weiters sei der Spruchpunkt I.2. in sich widersprüchlich, weil die Tatzeit einerseits mit "vor ca. eineinhalb Jahren" andererseits aber mit "zwischen 6.10.und 26.10.2004" angegeben wurde, was ein Widerspruch sei, der auch nicht unter Zuhilfenahme der Begründung des angefochtenen Bescheides auflösbar sei. Dieser Verstoß gegen das Determinierungsgebot belaste den Bescheid ebenfalls mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Schließlich habe sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit dem vom BF beigebrachten Gutachten auseinandergesetzt. Unter Bedachtnahme auf den auch im Disziplinarverfahren zu berücksichtigenden Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 11 StGB (Begehung der Tat unter Umständen, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen) lasse der pauschale Verweis der belangten Behörde auf einen nicht näher dargestelltes und nicht im Verwaltungsakt befindliches Gutachten der Sachverständigen Dr. XXXX eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF und dem von ihm vorgelegten Privatgutachten nicht erkennen.
8. Mit Bescheid vom 11.11.2013 behob die Disziplinaroberkommission beim Bundekanzleramt das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis und verwies die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides zurück an die belangte Behörde.
9. Im weiteren Verfahren holte die belangte Behörde das vom Landesgericht für Strafsachen im Strafverfahren beauftragte Gutachten betreffend Schuld- und Diskretionsfähigkeit des BF sowie ein weiteres neurologisch-psychiatrisches Gutachten den BF betreffend ein. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprach die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid den BF vom Vorwurf, er habe am Nachmittag des 05.11.2004, während seines mit DV Nr. XXXX angeordneten Außendienstes im Überwachungsrayon des GP XXXX in Uniform mit seinem Privatfahrzeug der Marke BMW 530 TD, KZ (...) das Reifenhandelsgeschäft B in (...) etabliert, aufgesucht und dort, obwohl er wusste, dass er kein Geld hat, sohin in betrügerischer Absicht, 4 Stück Winterreifen mit Alufelgen zum Gesamtpreis von EUR 1.000,-- gekauft, die Reifen wuchten und am Fahrzeug montieren lassen, und sich dadurch unrechtmäßig bereichert, frei.
Hingegen wurde der BF gemäß Spruchpunkt I. schuldig erkannt, er habe
"1.) zwischen 06.10.2004 und 26.10.2004 (laut Gerichtsurteil Dezember 2004) mit dem polnischen Staatsbürger MM vereinbart, dass dieser gegen Gesamtbezahlung bei Abschluss der Renovierungsarbeiten in den von ihm angemieteten Haus in Kleinengersdorf (...) zu einem Stundenlohn von EUR 8,-- durchführt sowie das gesamte hiefür notwendige Material selber beschafft, obwohl er wusste, dass er diesen nicht bezahlen wird können, sohin in betrügerischer Absicht, wodurch ein Betrag von insgesamt EUR 4.000,-- (EUR 2.400,-- für das Material und EUR 1.600,-- für den Lohn) unberichtigt aushaftet und sich dadurch unrechtmäßig bereichert, ....
"2.) im Zeitraum 21.04.2007 bis 15.02.2008 in Kenntnis seiner bestehenden Zahlungsunfähigkeit immer wieder Leistungen und Materialien der Firma A in Anspruch genommen, worauf er nur einen Teilbetrag bezahlte, sodass aufgrund mehrerer Kauf- und Werkverträge in der A Filiale, 1210 Wien, (...) Forderungen in Höhe von EUR 8.330,79 unberichtigt aushaften, ....
3. ) am 09.10.2007 der N GmbH, in (...) etabliert, unter Vortäuschung seiner Zahlungswilligkeit und in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einen Anzeigenauftrag zur Schaltung eines Inserates in den NN erteilt, welches zwar erschienen, bis dato jedoch nicht bezahlt wurde, sodass eine Schaden in Höhe von EUR 652,06 entstanden ist,
4. ) am 28.03.2007 der S GmbH, in (...) unter Vortäuschung seiner Zahlungswilligkeit und in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit den Auftrag, die Schulung eines EDV Programms vorzunehmen erteilt, welche Einschulung auch tatsächlich in den Räumlichkeiten der Firma AC in (...) stattgefunden hat, ohne dass die dafür angefallene Rechnung bezahlt wurde, sodass unberichtigt EUR 3.731,21 aushaften,"
und habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen. Es wurde die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.
Begründend wurde nach ausführlicher Darstellung des Verfahrensganges hinsichtlich des Tatzeitpunktes des unter Schuldspruch I.1. zur Last gelegten Verhaltens dargelegt, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde diesbezüglich von Oktober 2004, somit dem Zeitpunkt der Auftragserteilung an MM in Kenntnis der bereits bestehenden Verschuldung ausgehe, wohingegen das Gericht diesbezüglich von einem Tatzeitpunkt Dezember 2004 - somit offenbar jenem Zeitpunkt, zu dem der BF nicht bezahlte, ausging. Es bestehe daher trotz der unterschiedlichen Wortwahl durchaus Identität des durch den Verhandlungsbeschluss der belangten Behörde umgrenzten und nunmehr als Dienstpflichtverletzung erkannten und des vom Gericht als Betrug abgeurteilten Sachverhaltes.
Bei den vom BF begangenen Pflichtverletzungen handle es sich im Hinblick auf seine Stellung als Exekutivbeamter um äußerst schwerwiegende Pflichtverletzungen mit großem objektiven Unrechtsgehalt, da der BF in fremdes Vermöge eingegriffen habe, somit gerade ein Rechtsgut verletzt hat, dessen Schutz zu seinen Kernaufgaben dient. Mit seinem Verhalten habe er das Vertrauen seines Dienstgebers als auch das der Allgemeinheit schwer erschüttert, da die inkriminierten Verhaltensweisen ein Bild vermitteln, das üblicherweise nicht mit der österreichischen Polizei in Zusammenhang gebracht wird. Dem BF fehle es nunmehr an der für einen Exekutivbeamten erforderlichen Verlässlichkeit. Als mildernd wurde die Unbescholtenheit des BF, das Teilgeständnis sowie die lange Verfahrensdauer, als erschwerend, die Vielzahl der Tathandlungen und der lange Tatzeitraum gewertet. Dem BF könne allerdings nicht als Milderungsgrund angerechnet werden, dass er die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen, wobei zu dieser Frage eine ausführliche Darstellung und Würdigung des vom Strafgericht eingeholten Gutachtens betreffend die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des BF, des von der belangten Behörde eingeholten neurologisch psychiatrischen Gutachtens zur Frage, ob die Schuldfähigkeit des BF zum Tatzeitpunkt wesentlich herabgesetzt oder nur zu einem minderen Grad beeinträchtigt war, sowie des vom BF vorgelegten Gutachtens betreffend seine eingeschränkte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit zum Tatzeitpunkt, erfolgte.
Trotz des Vorbringens des BF, dass er sich nur innerhalb eines bestimmten Zeitpunktes etwas habe zuschulden kommen lassen, könne angesichts des nach wie vor hohen Schuldenstandes nicht ausgeschlossen werden, dass er sich nicht doch wieder etwas zu Schulden lassen komme, insbesondere unter Berücksichtigung der vorliegenden kombinierten Persönlichkeitsstörung, die ungeachtet des Umstandes, dass dadurch die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des BF nicht beeinträchtigt ist, ein unüberlegtes Kaufverhalten begünstigt.
10. Mit fristgerechter Beschwerde, bei der belangten Behörde am 08.01.2015 eingelangt, wurde der bekämpfte Bescheid in seinem Schuldspruch zu Punkt I.1. sowie in seinem Strafausspruch angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass ungeachtet der strafgerichtlichen Verurteilung, keiner der Geschädigten jemals gegen den BF Anzeige erstattet habe, sondern die Strafanzeige von vom BIA erstatte worden sei, nachdem dieses infolge des Privatkonkurses des BF Kenntnis von der Sachlage erhalten habe. Die Ursache für das deliktische Verhalten des BF sei eine psychische Beeinträchtigung die auf zweifache Weise dazu beigetragen habe, dass der BF in finanzielle Schwierigkeiten gelangt sei. Zu einem sei das Gehalt des BF wegen eines Langzeitkrankenstandes gekürzt worden, zum anderen habe er auch wegen seines apathischen Zustandes nichts Zielführendes getan, um seine Verschuldung gering zu halten. Dieser depressiven Phase seine eine manische gefolgt, in der der BF hochgradig zu Überschätzung neigte und die Unternehmungen des BF zur Vermehrung seiner Verpflichtungen führten.
Hinsichtlich des Schuldspruches zu Punkt I.1. werde Verjährung eingewendet. Habe der ursprüngliche Schuldspruch im Erkenntnis vom 20.08.2012 zur zeitlichen Zuordnung "vor ca. 11/2 Jahren zwischen 06.10.2004 und 26.10.2004" gelautet, laute er nunmehr "zwischen 06.10.2004 und 26.10.2004 (laut Gerichtsurteil Dezember 2004)". Eine derartige Abweichung vom Gerichtsurteil sei unzulässig, die belangten Behörde sei auch bei offensichtlicher Unrichtigkeit des gerichtlichen Schuldspruches nicht berechtigt in Bezug auf einen anderen Tatbestand so zu entscheiden als ob, dafür eine gerichtliche Verurteilung gäbe, sei doch zu bedenken, dass deliktische Handlungsweisen bei Straftaten gegenständlicher Art wiederholt mit zeitlich unterschiedlicher Lagerung vorgekommen sein können.
Ausführlich wurde dargelegt , dass das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten, wonach beim BF im Zeitraum der angelasteten Pflichtverletzungen keine Erkrankung bestand, die dessen Diskretion- oder Dispositionsfähigkeit aufgehoben oder wesentlich herabgesetzt hätte, welches im Gegensatz zu dem vom BF vorgelegten Privatgutachten steht, nicht schlüssig sei, da die Verneinung des Vorliegens einer bipolaren Störung wissenschaftlichen Erkenntnissen widerspräche Insbesondere habe die Nichtdiagnostizierung dieser Erkrankung während der depressiven Phase keine Aussagekraft. Es ergäbe sich insgesamt die höhere Beweiskraft der Begutachtung durch den vom BF beauftragten Sachverständigen. Im Hinblick auf den Umstand, dass der BF sich im Jahr 2007 in einer einmaligen Verfassung befunden habe, die zu einem radikal von seinem früheren und späteren Verhalten abweichenden geführt hat, bestehe kein Grund für den von der belangten Behörde behaupteten Vertrauensverlust durch den Dienstgeber. Spezialpräventiv gäbe es daher überhaupt keinen Strafbedarf.
11. Mit Note vom 08.01.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 16.01.2015, legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt den Verwaltungsakten vor.
12. Mit Note vom 17.04.2015 wurde die gegenständliche Beschwerde vom BVwG der Disziplinaranwältin beim Bundesministerium für Inneres gemäß § 10 VwGVG zur Kenntnisnahme und allfälligen Äußerung übermittelt. Mit Schriftsatz vom 19.05.2015 beantragte die Disziplinaranwältin beim Bundesministerium für Inneres die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Entlassung. Ausgeführt wurde, dass die Anlastung unter Spruchpunkt I.1. vom Gerichtsurteil erfasst, weil vom Lebenssachverhalt ident, sei. Bei genauer Analyse des bisherigen Verfahrensverlaufes sei ersichtlich, dass der BF gerne auf großem Fuß gelebt habe und materiell orientiert war. Es habe Autos und Motoräder auf Kredit gekauft, unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung Geld ausgeliehen und sich seinen Lebensstil von "Gönnerinnen" finanzieren lassen. Der BF sei bei der Umsetzung seiner Geschäftsideen aufgrund mangelnder unternehmerischer Fähigkeiten gescheitert und habe durch Betrugshandlungen versucht, seine Geschäfte weiter zu führen. Der BF habe schon vor Gericht behauptet psychisch angeschlagen gewesen zu sein, jedoch ging das Gericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens von der vollen Zurechnungsfähigkeit des BF aus. Die belangte Behörde habe in Entsprechung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ein abschließendes neurologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt, aus dem sich ergäbe, dass die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des BF im Tatzeitpunkt weder aufgehoben noch wesentlich herabgesetzt war. Die Vielzahl der begangenen Delikte über einen langen Tatzeitraum ließen auf das Vorhandensein einer erheblichen kriminellen Energie schließen und habe der BF bis heute nichts unternommen um die Schadenssumme zu reduzieren, weshalb keine positive Zukunftsprognose gestellt werden könne, denn bei einem Verbleib im Dienst könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF keine Pflichtverletzungen mehr begehen werde.
14. Im Rahmen der am 10.09.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verantwortete sich die BF auch zum Schuldspruch Punkt I.1. des bekämpften Bescheides - im Gegensatz zu seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde - geständig und stellte dar, wie er aus seiner Sicht in die Lage habe kommen können, dass er schließlich die zur Last gelegten Taten begangen habe. Er habe keine Betrugsabsicht gehabt oder jemanden schädigen wollen sondern eben Schulden nicht begleichen können, wobei ihm dies in einigen Fällen dann eben doch gelungen sei. Insbesondere habe er wirklich geglaubt, durch seine unternehmerische Tätigkeit seine Schulden verringern zu können, da seine finanziellen Verhältnisse durch den mit der Suspendierung verbundenen Einkommensverlust besonders belastet waren. Seine depressive Phase ab 2003/2004 erklärte der BF mit der Scheidung, die ihn sehr belastet habe.
15. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde gegenständliches Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der BF ist am 31.03.1958 geboren, am 01.03.1979 in die Gendarmerie eingetreten und steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Seine letzte Dienststelle war die mittlerweile aufgelöste Polizeiinspektion XXXX . Der BF ist mit Ausnahme des unter Punkt I. 2. dargestellten Disziplinarteilerkenntnis disziplinarrechtlich unbescholten, wurde jedoch im Jahr 2005 zweimal wegen unzureichender Dienstverrichtung ermahnt. Der BF ist seit Februar 2006 vom Dienst suspendiert.
Der BF ist geschieden, hat zwei erwachsenen Kinder und hat keine Unterhaltspflichten. Der BF hat Verbindlichkeiten in der Höhe von €
230. 000,- und kein Vermögen. Der Privatkonkurs des BF ist ruhend gestellt. Der infolge Suspendierung gekürzte Monatsbezug der BF beträgt € 1.346,70 brutto.
Diese Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage sowie den glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung getroffen werden.
1.2. Zu den angelasteten Pflichtverletzungen
Die Schuldsprüche unter Punkt I.2 bis I.4 des bekämpften Bescheides sind in Rechtskraft erwachsen. Der BF bekannte sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr auch hinsichtlich des in Beschwerde gezogenen Spruchpunktes I.1 des bekämpften Bescheides geständig.
Die in der Beschwerde diesbezüglich eingewendete Verjährung kann nicht festgestellt werden, siehe dazu die Erwägungen in der rechtlichen Beurteilung.
Art. 131 BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z. 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 135a BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
2.2. Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, in der vor der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147/208 (BDG 1979) geltenden Fassung lauten:
§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des B Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
§ 95. (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.
(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten."
Die für die Strafbemessung maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuch - (StGB) StF: BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 134/2013 lauten:
§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
........
§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat
mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
.........
11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem
Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;
........
17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage
wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither
wohlverhalten hat;
........
(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat."
2.3. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Der Beschwerde gegen die Strafbemessung kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Im gegenständlichen Fall ist der unter Schuldspruch Punkt I.1. erfasste Lebenssachverhalt ident mit Schuldspruch Punkt II. des Urteils des Straflandesgerichtes vom 14. 04. 2012. Dies ergibt sich zweifelsfrei allein schon aus der Verantwortung des BF.
Zur Verjährungseinrede ist daher zu erwidern, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der im Einleitungssatz des § 94 Abs. 2 BDG 1979 genannte "zugrundeliegende Sachverhalt" dann zur Hemmung des Laufes der in § 94 Abs. 1 und 1a BDG 1979 genannten Fristen führt, wenn der Beamte - in Idealkonkurrenz - durch ein und dieselbe Tat sowohl eine Dienstpflichtverletzung nach dem BDG 1979 als auch ein Delikt, das strafrechtlich oder verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden ist, begangen haben könnte. Die Voraussetzung der Identität des Sachverhalts bedeutet, dass es sich um dieselbe Tat handeln muss, nicht jedoch, dass sich die entsprechenden Sachverhaltselemente vollständig decken müssen. Auch auf die verbale Umschreibung des Verhaltens und auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Benennung der Tat kommt es nicht an.
Da der im Strafurteil als Tatzeitpunkt angegebene Monat im Jahr 2004 ohne nähere Begründung mit Dezember angenommen wurde, die belangte Behörde jedoch im Hinblick auf die diesbezüglichen Aussagen des BF vom Zeitpunkt der "Auftragserteilung" im Oktober 2004 ausging, hat sie diese Divergenz nach der unter Punkt I.7. dargestellten Behebung des Disziplinarerkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof ua. wegen einer Widersprüchlichkeit dieses Spruchpunktes in sich, insofern aufgelöst, als nachvollziehbar dargelegt wurde, dass es sich um denselben Sachverhalt handelt. Dem Einwand des BF, wonach die belangte Behörde unberechtigterweise über einen anderen Tatbestand entschieden hätte, für den keine gerichtliche Verurteilung vorläge, kommt somit keine Berechtigung zu.
Zur der vom BF bekämpften Strafbemessung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem unter Punkt I.7. angeführten Erkenntnis im Gegenstand vorweg wiederholt, dass "... nach der oben dargestellten, hier anzuwendenden Rechtslage generalpräventive Erwägungen bei Ausmessung der beabsichtigten Strafhöhe, also ob diese erforderlich ist, der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, noch nicht zu berücksichtigen waren".
Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). Die belangte Behörde ging daher im vorliegenden Fall zutreffend von einer beträchtlichen objektiven Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung aus, die geeignet ist das Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit zu schädigen, da von ihm als Exekutivbeamten auch außer Dienst erwartet werden können muss, dass er sich nicht selbst iSd Strafgesetzbuches tatbestandsgemäß und schuldhaft verhält. Die belangte Behörde ging daher zutreffend von einem beträchtlichen disziplinären Überhang im Sinne des § 95 Abs. 3 BDG 1979 aus.
Hinsichtlich der Notwendigkeit der Entlassung hat die belangte Behörde im Wesentlichen mit dem durch das Verhalten des BF eingetretenen Vertrauensverlustes des Dienstgebers und der dadurch eingetretenen Untragbarkeit argumentiert und deswegen trotz des Vorliegens von Milderungsgründen die Disziplinarstrafe der Entlassung als einzig angemessene in Betracht kommende Strafe gesehen. Insbesondere der nach wie vor hohe Schuldenstand des BF würde einer positiven Zukunftsprognose entgegenstehen.
Im Hinblick auf die Verantwortung des BF und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VwGH (siehe dazu auch 500 Blg.NR, 14. GP), dass nach der anzuwendenden Rechtslage eine strengere als die präventiv erforderliche Strafe innerhalb des Strafrahmens nicht verhängt werden darf, ist allerdings zu prüfen, ob die Disziplinarstrafe der Entlassung unter spezialpräventiven Gesichtspunkten tatsächlich erforderlich ist, um dem Beschuldigten das Unrecht seines Fehlverhaltens vor Augen zu führen und ihn - mangels weiterer Beschäftigung als Beamter - in Zukunft von (derartigen) Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder ob die Abwägung aller Erschwerungs- und Milderungsgründe und seine Zukunftsprognose zu dem Ergebnis führen, dass doch noch mit einer - allerdings erheblichen - Geldstrafe das Auslangen gefunden werden kann.
Hinsichtlich der von der belangten Behörde erkannten Milderungs- und Erschwerungsgründe ist auf Folgendes zu erweisen:
Die belangte Behörde hat dem BF zu Recht als Milderungsgründe das teilweise Geständnis, die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit sowie die lange Verfahrensdauer erkannt. Als erschwerend wurde der lange Tatzeitraum sowie die mehrfache Tatbegehung gewertet. Der Umstand, dass der BF seine letzte Pflichtverletzung im Februar 2008 begangen hat und sich seither wohlverhalten stellt jedoch auch einen Milderungsgrund dar, welcher von der belangten Behörde nicht angerechnet wurde. Wenn die belangte Behörde vermeint, dass trotz langjährigen Wohlverhaltens im Hinblick auf den hohen Schuldenstand und die dem BF konstatierte Persönlichkeitsstörung keine positive Zukunftsprognose zu treffen wäre, ist darauf zu verweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes "die spezialpräventive Erforderlichkeit einer (der disziplinarrechtlichen Tatschuld angemessenen) Entlassung in den Fällen des § 95 Abs. 3 BDG 1979 nicht erst dann anzunehmen sein [wird] , wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen - bei Beschränkung auf die nach § 92 Abs. 1 Z. 1 bis 3 BDG 1979 zu Gebote stehenden Möglichkeiten - in einer vagen Hoffnung erschöpfen würden, und umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewähr dafür zu verneinen sein [wird] . Abzustellen ist auf den dazwischen liegenden Maßstab einer begründeten Wahrscheinlichkeit (vgl. VwGH 22.03.2012, 2011/09/0150).
Im Hinblick auf diesen vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Maßstab ist aufgrund des Umstandes, dass der BF sich seit nunmehr siebeneinhalb Jahren gerechnet von dem Zeitpunkt der letzten Pflichtverletzung nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, obwohl er nach wie vor einen hohen Schuldenstand hat, auch im Hinblick auf seine hg. Verantwortung in der mündlichen Verhandlung, wonach er sein Leben geändert und sich "zurückgezogen" habe, mit begründeter Wahrscheinlich davon auszugehen, dass der BF in Zukunft nicht erneut einschlägig straffällig werden wird. Insoweit seitens der Disziplinaranwältin eingewendet wurde, dass der BF seine Taten nach wie vor bagatellisiere, ist darauf zu verweisen, dass der BF in der hg. mündlichen Verhandlung nicht diesen Eindruck vermittelt hat, sondern lediglich versucht hat, darzustellen, wie es aus seiner Sicht zu seinem deliktischen Verhalten kommen habe können. Wenn der BF dafür schwierige Lebensphasen wie Scheidung und Depressionen in der Vergangenheit verantwortlich macht, stellt dies zwar keinen Entschuldigungsgrund aber auch keine Bagatellisierung seines Verhaltens dar, kann jedoch zur Klärung der Frage einer positiven Zukunftsprognose beitragen. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass sich der BF vor der belangten Behörde trotz rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung zu dem unter Spruchpunkt I. 1. des bekämpften Bescheides erfassten Tatbestand nicht geständig gezeigt hat, was ohne Zweifel im Hinblick auf die damit dokumentierte mangelnde Schuldeinsicht einer positiven Zukunftsprognose abträglich war. Diese Haltung hat der BF jedoch vor dem erkennenden Gericht nunmehr geändert, was im Hinblick auf die dadurch dokumentierte Schuldeinsicht, ebenfalls zugunsten einer positive Zukunftsprognose spricht.
Im Ergebnis überwiegen im vorliegenden Fall nicht zuletzt unter Bedachtnahme auf die mittlerweile mehr als neunjährige Verfahrensdauer die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe und geht das erkennende Gericht unter Bedachtnahme auf den vom BF gewonnen persönlichen Eindruck davon aus, dass mit der vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung geforderten begründete Wahrscheinlichkeit im gegenständlichen Fall nicht der Disziplinarstrafe der Entlassung bedarf, um den BF von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten.
Allerdings konnte im Hinblick auf die Schwere der Pflichtverletzung trotz des hohen Schuldenstandes des BF keine geringere als die höchste Geldstrafe verhängt werden. Im Hinblick darauf, dass der BF keine Unterhaltspflichten hat, ist auch davon auszugehen, dass ihm eine Abstattung der verhängten Geldstrafe in Form von Raten gemäß § 127 BDG 1979 durchaus zumutbar und möglich ist.
3.3.3. Unabhängig von den obigen Erwägungen zur Strafbemessung kommt dem Beschwerdeeinwand, wonach die belangte Behörde zu Unrecht die Frage nicht beantwortet habe, ob eine psychische Störung oder eine habituelle Persönlichkeitseigenart verhaltensursächlich war, keine Berechtigung zu. Die von der belangten Behörde zu beurteilende Frage war nämlich, ob im gegenständlichen Fall der Milderungsgrund gemäß §34 Abs. 1 Z 11 StGB gegeben ist, weil der BF die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen. Die Behörde hat zu dieser Frage zunächst das Facharztgutachten zur Frage der Zurechnungsfähigkeit aus dem gerichtlichen Strafverfahren beigeschafft und weiteres Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Gebiet der der Neurologie zu dieser Frage eingeholt. Im Ergebnis ist die belangte Behörde unter ausführlicher Würdigung sowohl des von ihr eingeholten als auch des vom BF beigebrachten Gutachtens der gutächterlichen Meinung jener Sachverständigen gefolgt, die das Vorliegen einer bipolar-affektiven Erkrankung zum Zeitpunkt der Tatbegehung, welche die Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit aufgehoben oder vermindert hätte, verneinen. Insoweit vom Vertreter des BF ausgeführt wurde, dass im Gerichtsverfahren nur um die Zurechnungsfähigkeit gegangen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass auch die Gerichtsgutachterin, dem vom BF vorgelegten Privatgutachten, wonach eine bipolar-affektive Erkrankung vorgelegen sei, ausdrücklich widersprach (Gutachten Dris. Roßmanith vom 27.042011, 013Hv171/10Z, S.7 vom 08.08.2011).
Der Hinweis des BF, wonach selbst der von der Behörde beigezogenen Gutachter ausgeführt habe, dass es nicht unplausibel wäre hinter den vom BF damals gesetzten Aktivitäten sowie seiner Selbstbeschreibung eine hypomanische oder manische Phase zu vermuten geht ins Leere, da der beigezogenen Gutachter nach gutachterlicher Wertung der ihm vorliegenden Informationen (d.s. das Gerichtsgutachten, das Privatgutachten des BF, diverse Befunde sowie das Ergebnis zweier Explorationsgespräche) gerade zu der gegenteiligen Schlussfolgerung kommt.
Der Hinweis des BF, wonach der von beigezogenen Gutachter in seinem nervenärztlichen Ergänzungsgutachten vom 20.11.2014 dargetan habe, dass die Verneinung des Vorliegens einer bipolaren Störung durch den von der belangten Behörde beigezogenen Gutachter den wissenschaftlichen Erkenntnissen widerspräche, widerspricht der Aktenlage. In diesem Ergänzungsgutachten wird den Ausführungen des von der Behörde herangezogenen Gutachters keineswegs entgegengetreten, sondern im Ergebnis ohne nähere Begründung
nochmals bekräftigt, dass "......meiner Einschätzung nach eine
bipolar affektive Erkrankung zumindest seit dem Jahr 2004 bestand, dass der BF seine Dienstpflichten aufgrund der dabei nicht bestehenden Dispositions- und Diskretionsfähigkeit nicht adäquat wahrnehmen konnte und in diesem Zusammenhang auch unüberlegte finanzielle bzw. verwaltungstechnische Transaktionen getätigt hat". Zu diesen gutächterlichen Ausführungen ist jedoch zu bemerken, dass die Frage der Dispositions- bzw. Diskretionsfähigkeit - wie der BF an anderer Stelle selbst zugesteht - bereits abschließend in gerichtlichen Strafverfahren geklärt wurde.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass bei einander widersprechenden Gutachten es der Behörde gestattet ist, sich dem einen oder anderen Gutachten anzuschließen. Sie hat aber in der Begründung ihres Bescheides die Gedankengänge und sachlichen Erwägungen darzulegen, die dafür maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen hat. Wenn die Behörde sich über ein von der Partei beigebrachtes Sachverständigengutachten hinwegsetzt, ist dies zu begründen. Der bloße Umstand, dass Sachverständige zu verschiedenen Ergebnissen kommen, macht an sich weder das eine noch das andere Sachverständigengutachten unglaubwürdig (VwGH vom 04.08.2015, Zl. 2012/06/0139). Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde, nachdem der von ihr bestellte Sachverständige (nochmals) mit den Aussagen des Privatsachverständigen konfrontiert wurde, in schlüssiger Weise unter Darlegung ihrer diesbezüglichen Erwägungen der gutächterlichen Meinung des von ihr beigezogenen Sachverständigen gefolgt, weswegen der Verneinung des Vorliegens eines Milderungsgrundes im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 11 StGB keinen Mangel des bekämpften Bescheides bewirkt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) angeführte angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
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