W128 2111529-1•BVwG W128 2111529-1
W128 2111529-1Tribunal administratif fédéral17 sept. 2015
Anzeige, ersatzlose Behebung, materielle Frist, öffentliche Schule,<br/>Öffentlichkeitsrecht, Privatschule, Schulbesuch, Schuljahr,<br/>Untersagung
W128 2111529-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX als Erziehungsberechtigter der mj. XXXX (Schülerin) gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien (SSR) vom 06.07.2015, Zl. 250.020/0005-kanz2/2015, zu Recht erkannt:
A)
Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Schülerin besuchte ab Beginn des Schuljahres 2014/2015 die 7. Klasse der Grundschule an der Libyschen Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht in Wien. Der Beschwerdeführer zeigte dies erst am 15.12.2014 dem SSR an. Mit Schreiben vom 22.01.2015 teilte der SSR dem Beschwerdeführer mit, dass die Anzeige der Abmeldung zum Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht zur Kenntnis genommen werde.
2. Bei der im Zeitraum vom 12.05.2015 bis 09.06.2015 abgelegten Externistenprüfung erhielt die Schülerin in den Pflichtgegenständen "lebende Fremdsprache Englisch", "Mathematik" und "Physik/Chemie" jeweils die Note "Nicht genügend". Die entsprechende Entscheidung der Externistenprüfungskommission vom 09.06.2015, dass die Externistenprüfung nicht bestanden worden sei, wurde dem Beschwerdeführer am 11.06.2015 durch Hinterlegung zugestellt. Der dagegen am 17.06.2015 eingebrachte Widerspruch des Beschwerdeführers wurde vom SSR mit Bescheid vom 30.06.2015 als verspätet zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.07.2015 zugestellt und blieb in der Folge unbekämpft.
3. Am 06.07.2015 erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid, in dessen Spruch sie anordnete, dass die Schülerin ihre Schulpflicht fortan an einer öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schularzt Bezeichnung zu erfüllen habe. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer etwaigen Beschwerde ausgeschlossen.
In der Begründung wird unter anderem ausgeführt, dass die Teilnahme der Schülerin am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht am 22.01.2015 angezeigt worden sei und dass diese Teilnahme vom Stadtschulrat für Wien zur Kenntnis genommen worden sei. Die Schülerin habe den erforderlichen Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht vor Schulschluss dadurch nicht erbracht, dass sie die Externistenprüfung nicht bestanden habe. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich bestehe.
6. Mit Schreiben vom 01.07.2015 und somit rechtzeitig erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Begründung wird ausgeführt, dass es nach der Anmeldung zur Externistenprüfung zu langen Wartezeiten und Verzögerungen seitens der Behörde gekommen sei. Darum habe sich die Lernzeit für die Schülerin verkürzt. Auch habe die zuständige Schule die Bekanntgabe des Lernstoffes verzögert.
7. Mit Schreiben vom 16.07.2015 legte der LSR den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
Im Vorlageschreiben nahm die belangte Behörde neben der Erörterung des Verfahrensganges auch Stellung zu den Vorwürfen in der Beschwerde und führte aus, dass sich die größte Verzögerung dadurch ergeben habe, dass der Beschwerdeführer erst am 29.12.2015 (nach einer Strafverfügung des MBA wegen Schutzpflichtverletzung) den Besuch der libyschen Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht beim Stadtschulrat für Wien angezeigt habe. Nach einem Erlass des Stadtschulrates für Wien sei es Aufgabe des Pflichtschulinspektors über verspätete Anzeigen zu entscheiden. Dieser habe nach mehreren Urgenzen seitens des Beschwerdeführers einer solchen verspäteten Anzeige zugestimmt. Das Referat für Externistenangelegenheiten habe die Anzeige daraufhin zur Kenntnis genommen und dies dem Beschwerdeführer mitgeteilt. Es sei Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen sich rechtzeitig über den Lehrplan der sechsten Schulstufe zu informieren und es sei auch die Aufgabe der libyschen Schule gewesen die Kinder auf diese Externistenprüfung ausreichend vorzubereiten.
8. Am 10.09.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche öffentliche Verhandlung statt. Zu dieser erschienen, trotz ordnungsgemäßer Ladung, weder der Beschwerdeführer noch die Schülerin. Seitens der belangten Behörde nahmen zwei von der Amtsverschwiegenheit entbundene informierte Vertreter teil.
Die informierten Vertreter der belangten Behörde führten aus, dass die Schülerin im Schuljahr 2013/2014 die zweite Klasse einer neuen Mittelschule im 20. Bezirk besucht habe. Dort habe sie im Pflichtgegenstand "Mathematik" ein "Nicht genügend" erhalten und war auch nicht berechtigt in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. Mit Beginn des Schuljahres 2014/2015 habe die Schülerin die libysche Schule besucht. Der Beschwerdeführer habe den Besuch einer Schule ohne Öffentlichkeitsrecht vor Beginn des Schuljahres nicht angezeigt und habe es eine Anzeige an die Verwaltungsstrafbehörde wegen Schulpflichtverletzung gegeben. Die Abmeldung vor Beginn des Schuljahres sei notwendig um die Erfüllung der Schulpflicht zu überprüfen. Über das Ergebnis Verwaltungsstrafverfahrens wegen Schulpflichtverletzung sei der belangten Behörde nichts bekannt, da dieses vom Magistratischen Bezirksamt für den 20. Bezirk geführt worden sei. Es seien damals alle Eltern der libyschen Schule angezeigt worden, was zu einem großen Aufruhr unter der Elternschaft geführt habe. Laut Aktenvermerk des Externisten Referates vom 29.12.2014 habe der Vater am diesem Tag den Besuch der libyschen Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht anzeigen wollen.
Es werde auf einen Erlass der belangten Behörde verwiesen, wonach der zuständige Landesschulinspektor über verspätete Anzeigen gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG zu entscheiden habe. Der belangten Behörde sei zwar bekannt, dass es sich bei der Frist gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG um keine bloße Ordnungsvorschrift handle, diese somit auch nicht erstreckt werden könne, aber es gäbe eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wonach hier eine inhaltliche Entscheidung getroffen werden könne. Aus pädagogischer Sicht seien Fälle denkbar, wo eine Abmeldung zum häuslichen Unterricht auch unterjährig wünschenswert erschiene. Darüber hinaus spreche auch das Recht auf häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG dafür, dass der häusliche Unterricht nicht ohne Rechtsgrundlage verweigert werden kann. Nach Ansicht der Stadtschulrates bestünde das Recht auf häuslichen Unterricht auch nach der Frist, wenn kein untersagender Bescheid das Gegenteil bestimme.
Die Vertreter der belangten Behörde führten weiter aus, dass es vorstellbar sei dass die libysche Schule die Eltern nicht darüber informiert habe, dass eine entsprechende Abmeldung notwendig sei. Zum Vorwurf der Verzögerung wurde seitens der Vertreter der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass in dem vom Vater bereits am 15.12.2014 ausgefüllten Formular ausdrücklich vermerkt sei, dass gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG der zureichende Erfolg des Unterrichts durch eine Prüfung vor Schulschluss nachzuweisen sei. Für die rechtzeitige Anmeldung und Ablegung dieser Prüfung seien die Erziehungsberechtigten verantwortlich und es erfolge keine gesonderte Erinnerung durch die Schulbehörde. Ebenso würde in diesem Formular auf die Rechtsfolgen der Nichtablegung bzw. des Nichtbestehens dieser Prüfung hingewiesen. Der Beschwerdeführer habe dem Pflichtschulinspektor gesagt, dass das Kind bereits ausreichend auf die Prüfung vorbereitet gewesen sei. Die Anzeige des Beschwerdeführers und die Kenntnisnahme durch die belangte Behörde sei innerhalb eines Monats abgehandelt worden. Erst am 20.04.2015 sei ein Ansuchen auf Zulassung zur Externistenprüfung gestellt worden. Der Schulleiter habe der belangten Behörde mitgeteilt, dass es dabei nie Kontakt zum Beschwerdeführer gab, sondern dass die Schülerin alles alleine abgewickelt habe. Bereits am 23.04.2015 sei der Prüfungsstoff bekannt gegeben worden. Die Prüfungstermine seien am 30.04.2015 bekannt gegeben worden. Die Externistenprüfung wurde dann in den Fächern "Englisch" "Mathematik" und "Physik/Chemie" mit "Nicht genügend" beurteilt. Die Schülerin sei nicht zu den Fächern "Geschichte" und "Geographie" angetreten was auf eine Fehlinformation durch die Prüfungskommission zurückgeht. Aufgrund der drei negativen Beurteilungen sei dies jedoch unerheblich.
Der Bescheid, mit dem der verspätete Widerspruch zurückgewiesen worden sei, sei in Rechtskraft erwachsen die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde richte sich eindeutig nur gegen den Bescheid vom 06.07.2015.
Abschließend wurde ausgeführt, dass den Vertretern der belangten Behörde nicht bekannt sei, welche Schule die Schülerin momentan besucht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Schülerin besuchte ab Beginn des Schuljahres 2014/2015 die libysche Schule in Wien. Diese Schule besitzt kein Öffentlichkeitsrecht gemäß den Bestimmungen des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962.
Mit einem mit 15.12.2014 datierten Formular, welches er am 29.12.2014 bei der belangten Behörde einbrachte, zeigte der Beschwerdeführer die Teilnahme der Schülerin am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht gemäß § 11 Abs. 2 (gemeint wohl Abs. 1) Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985 idgF, an.
Mit Schriftsatz vom 22.01.2015 wurde die Anzeige der Abmeldung der Schülerin zum Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2014/2015 für die 2. Klasse der Schulart HS/NMS zur Kenntnis genommen.
Die im Zeitraum vom 12.05.2015 bis 09.06.2015 abgelegte Externistenprüfung über den Stoff der 2. Klasse NMS wurde von der Schülerin nicht bestanden. Die entsprechende Entscheidung der Externistenprüfungskommission vom 09.06.2015 erwuchs in der Folge in Rechtskraft.
Beweis wurde erhoben, durch Einschau in den Verwaltungsakt, und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.09.2015. Der Akteninhalt in Zusammenschau mit den Ausführungen der informierten Vertreter der belangten Behörde bei der Verhandlung lassen keine Zweifel an den getroffenen Feststellungen offen.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2.1. Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG, kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer öffentlichen oder an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule - ausgenommen die Polytechnische Schule - mindestens gleichwertig ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. haben die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte die Teilnahme ihres Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monats ab dem Einlagen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 2 leg cit. geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben sei.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist der zureichende Erfolg häuslichen Unterrichts jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 SchPflG genannten, entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schule am Ende eines Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Landessschulrat anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat.
Gemäß § 56 Abs. 1 Wiener Schulgesetz, LGBl. Nr. 20/1976 idF LGBl. Nr. 09/2013 beginnt das Schuljahr am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
3.2.2. Der Beschwerdeführer hat unbestritten die Anzeige der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2014/2015 erst am 29.12.2014 bei der belangten Behörde eingebracht. Gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG hätte diese Anzeige jedoch bereits vor Beginn des Schuljahres erfolgen müssen. Gemäß § 56 Abs. 1 Wiener Schulgesetz beginnt das Schuljahr am ersten Montag im September, wodurch diese Frist für das Schuljahr 2014/2015 mit Ablauf des 31.08.2014 endete. Die Anzeige am 29.12.2014 war daher jedenfalls verspätet und somit unzulässig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit Erkenntnis vom 28.09.1992, Zl. 92/10/0160 ausgeführt, dass die Befristung gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG keine bloße Ordnungsvorschrift sondern eine Präklusivfrist ist und begründete dies damit, dass das Interesse der Schulverwaltung an einer entsprechenden organisatorischen Vorsorge, aber auch das Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht es gebietet, die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu einem möglichst frühen Zeitpunkt - spätestens allerdings noch VOR Beginn des Schuljahres - der Schulbehörde anzuzeigen. Dafür spricht auch, dass der Bezirksschulrat (nunmehr Landesschulrat)nur innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige die Teilnahme an einem solchen Unterricht bei Vorliegen der im Gesetz genannten Umstände untersagen kann.
Die Ansicht der belangten Behörde, dass der Verwaltungsgerichtshof in dieser Sache inhaltlich entschieden habe ist nicht richtig, da dieser mit dem zitierten Erkenntnis den wegen Verspätung zurückweisenden Bescheid der Schulbehörde bestätigt hat. Ebenso sind Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf Art. 17 Abs. 3 StGG für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar.
Die Anzeige vom 29.12.2014 war aufgrund der versäumten Präklusivfrist gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG verspätet und somit unwirksam, woran weder der von der belangten Behörde angeführte Erlass noch die mit Schriftsatz vom 22.01.2015 erfolgte Zurkenntnisnahme etwas zu ändern vermögen. Die hier vorliegende materiell rechtliche Frist ist nicht restituierbar. Sie ist weder durch die belangte Behörde erstreckbar, noch wäre sie einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich. Auch ein nach Ablauf dieser Frist über die Anzeige ergangener Bescheid wäre daher inhaltlich rechtswidrig. (siehe für viele VwGH vom 27.09.2013, Zl. 2010/05/0202 und VwGH vom 09.12.2010, Zl. 2007/09/0122)
Die Schülerin war demnach im Schuljahr 2014/2015 nicht berechtigt am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht teilzunehmen und hätte daher ihre Schulpflicht an einer im § 5 SchPflG genannten Schule zu erfüllen gehabt. Ob die Verletzung der Schulpflicht im Schuljahr 2014/2015 der Schülerinnen bzw. dem Beschwerdeführer angesichts der Vorgehensweise der belangten Behörde vorzuwerfen ist, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu beurteilen.
Da jedenfalls die Schülerin im Schuljahr 2014/2015 nicht zur Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht berechtigt war, kommt somit auch nicht § 11 Abs. 4 SchPflG zur Anwendung, wonach der zureichende Erfolg dieses Unterrichts durch eine Prüfung an einer im § 5 SchPflG genannten entsprechenden Schule nachzuweisen ist. Die künftige Untersagung der Teilnahme am Unterricht einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht nach dieser Gesetzesbestimmung mit Bescheid vom 06.07.2015 war daher rechtswidrig und somit ersatzlos aufzuheben.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die (oben unter Punkt 3.2 dargestellte) Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts-frage liegen nicht vor.
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