BVwG W117 2114206-1

W117 2114206-1Tribunal administratif fédéral17 sept. 2015

Regest

Begründungsmangel, gelinderes Mittel, Kostenersatz,<br/>Lebensgemeinschaft, Rechtswidrigkeit, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Verhältnismäßigkeit

Texte intégral

BVwG W117 2114206-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W117.2114206.1.00

Spruch

W117 2114206-1

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Türkei, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird stattgegeben, die Festnahme am 08.09.2015, die Anhaltung aufgrund derselben vom 08.09.2015 bis zum 11.09.2015 , der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2015, Zahl: 139638210, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 11.09.2015 bis zum 17.09.2015 gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG idgF und § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 144/2013 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG und § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 144/2013 wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.

III. Der Bund hat gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

VI. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Unmittelbar im Anschluss an die Strafhaft - Ende 08.09.2015 - wurde der Beschwerdeführer festgenommen, in das PAZ Wien Hernalser Gürtel überstellt und dort bis 11.09.2015 auf der Grundlage der Festnahme angehalten.

Am 08.09.2015 erfolgte seine niederschriftliche Befragung "zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. zur Erlassung der Schubhaft". Bei dieser gab er im Wesentlichen an:

AW: Ja, ich verstehe den Dolmetscher. Ich spreche auf DEUTSCH und wenn weiß, frage ich

auf Türkisch nach.

F: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang?

A: Nein.

F: Hatten Sie je eine Anmeldebescheinigung, einen Aufenthaltstitel oder ei sonst irgendein Aufenthaltsrecht für Österreich oder die EU?

A: Nein.

F: Warum halten sie sich illegal in Österreich auf? Warum sind sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.

A: Ich hatte keine Möglichkeit zu überleben.

[...]

F: Sind sie in Österreich angemeldet?

A: Noch nicht.

[...]

F: Warum sind sie nicht angemeldet?

A: Ich habe eine Lebensgefährtin.

[...]

F: Bei wem leben sie?

A: [...], in Floridsdorf.

F: Willigen sie in ihre Abschiebung ein? A:Nein, nehme das nicht an.

F: Haben sie vor sich ihrer Abschiebung zu widersetzen?

A: Ich nehme Kontakt mit meinem Anwalt auf. Ich fahre nicht. Warum sind sie zu mir so streng. Sie bringen mich selber um. Sie sind so streng zu mir. Ich bringe mich jetzt um.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der Regionaldirektion Niederösterreich wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Weiters sprach die Verwaltungsbehörde aus, dass "Die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach Ihrer Entlassung aus der Gerichtshaft eintreten".

Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus:

Mit 14.07.2003 wurde gegen sie durch die Bundespolizeidirektion Wien ein Aufenthaltsverbot erlassen. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung wurde aberkannt. Sie wurden angehalten unverzüglich auszureisen.

[...]

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

Sie haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Sie befinden sich derzeit im Stande der Festnahme.

Sie sind gesund und benötigen keine Dokumente.

Im Bundesgebiet gehen sie keiner geregelten Arbeit nach und scheinen sie meldeamtlich bis auf ihre Zeit in Haft, seit dem 10.12.2007 nicht mehr auf.

[...]

Nach Verhängung des Aufenthaltsverbotes gegen ihre Person entzogen sie sich der Außerlandesbringung und kamen auch keiner freiwilligen Ausreise nach.

Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen blieben sie weiter im Bundesgebiet und verübten weitere strafbare Handlungen, die zur Verurteilung Nummer 7 führten.

Sie waren in Österreich beruflich noch nie verankert.

In Österreich leben ihre Exfrau und ihre erwachsenen Kinder.

[...]

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

In ihrem Fall treffen 1,2 und 5 zu.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da sie nicht nur vor ihrem Haftaufenthalt, auch bei der Einvernahme vor dem BFA RD N alles versuchten, um aus der Haft entlassen zu werden. Sie schreckten auch nicht davor zurück mit Selbstmord bei einem weiteren Verbleib in Haft, zu drohen. Nach ihrer Einlieferung traten sie sogleich in Hungerstreik. Vorbereitende Maßnahmen zur Sicherung der Abschiebung, sind in Arbeit.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Aufgrund ihres in den vergangenen Jahren, wie auch in der Einvernahme vor dem BFA RD N vom 08.09.2015 Verhaltens, gaben sie Bekannt, alles Mögliche zu unternehmen, um nicht abgeschoben werden. Weiters verfügen sie nicht über die finanziellen Mittel um für ihren Unterhalt auf legalem Wege aufzukommen. Sie sind nicht im Besitz einer Wohnung und sind meldeamtlich bis auf die Zeit in der sie in der Justizanstalt befanden, nicht erfasst. Ihren Reisepass legten sie bis dato der Behörde nicht vor. In ihrer Einvernahme gaben sie zwar an, dass sie Kinder im Bundesgebiet hätten, die Behörde nach Prüfung feststellte, dass diese bereits volljährig sind und ihre eigenen Familien gegründet haben.

[...]

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Aufgrund ihrer mehrfachen Verurteilungen im Bundesgebiet ist eine sofortige Außerlandesbringung unabdingbar.

[...]

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Aufgrund ihrer Nichtausreisebereitschaft besteht eine erhebliche Gefahr des Untertauchens. Sie verfügen über keine Wohnung. Meldeamtlich scheinen sie derzeit noch nicht auf.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Am 14.09.2015 wurde die vom Beschwerdeführer in seiner Schubhafteinvernahme behauptetermaßen als Lebensgefährtin angeführte Person niederschriftlich einvernommen; die Einvernahme nahm - entscheidungswesentlich - folgenden Verlauf:

"F: Seit wann sind sie definitiv ein Paar?

A: Seit 2004.

F: Haben sie mit ihm Kinder?

A: Nein, ich habe mit ihm keine Kinder. Er hat zwei Kinder [...] und sein Enkelsohn ist 2 Jahre.

F: Sind sie schon immer auf der oben genannten Adresse wohnhaft?

A: Ja, ich wohne dort schon immer.

Ich wohne dort zumindest seit 1990. (korrigiert durch [...])

F: Können sie mir kurz ihr Zusammenleben mit [...] schildern?

A: Vor seiner Haft konnten wir nicht so zusammen leben. Er wurde erst in seiner Haft 2008 geschieden. Als er dann Ausgang hatte, hat war er immer bei mir. Er hatte auch Kontakt mit den oben Genannten Kindern.

F: Was sagen sie dazu, dass [...] bis 2007 noch an der Adresse der Ex-Frau gemeldet war?

A: Ja, das habe ich gewusst. Er war ja damals noch verheiratet.

F: Wie oft hatte [...] Ausgang?

A: Fast jedes Wochenende. 24 Stunden und einmal 72 Stunden. Er hat sich auch in der Haft nichts zu Schulden kommen lassen. Er hat sich geändert. Er war früher spielsüchtig und hat dann zum Christentum gewechselt.

F: Sie sagen er ist strenggläubig, können mir dann bitte sagen, warum er mit ihnen in wilder Ehe zusammen lebt?

A: Er war ja damals verheiratet.

F: Sie hätten sich vor Gott auch während seiner Ausgänge trauen können?

A: Ich war zweimal verheiratet. Kinder habe ich auch zwei.

Ich war von 1975 bis 1980 mit [...] verheiratet.

1986 habe ich meinen zweiten Mann, das ist auch der Mann meiner beiden Kinder geheiratet. Sein Name ist [...]. Er ist 1999 verstorben.

F: Am Freitag habe ich einen Anruf vom Stv Weihbischof bekommen, kennen sie den Herrn?

A: Nein. Er geht immer in die Sonntagsmesse.

F: Der Ausgang dauert ja nur kurze Zeit. Warum kennen sie dann die Bekannten ihres Lebensgefährten nicht? Gehen sie auch zur Messen?

Ich bin nicht so gläubig. Ich kann ja auch zu Hause beten. Er hat mir erzählt, dass er mit dem Weihbischof im Gefängnis regelmäßig telefoniert hat.

F: Wie hat der Pfarrer, der ihren Lebensgefährten getauft hat?

A: [...], das ist der Weihbischof.

F: Waren sie bei der Taufe anwesend?

A: Nein.

F: Können sie mir erklären, warum sie bei so einer wichtigen Feier (Wechsel des Glaubens) ihres Lebensgefährten nicht dabei waren?

A: Ich weiß es nicht mehr. Da war irgendetwas Wichtiges.

F: Was sagen sie dazu, dass ihr Lebensgefährte in angegeben hat, dass er noch minderjährige Kinder hat?

A: Was heißt minderjährig? Sein Enkelkind ist minderjährig. Die anderen Kinder sind schon erwachsen. Wie ich vorhin gesagt habe.

F: Ganz genau hat er angegeben, dass er noch Zwillinge hat?

A: Davon weiß ich nichts. Das höre ich das erste Mal.

F: Hat ihr Lebensgefährte vor seiner Haft gearbeitet?

A: Er hat bei zwei Firmen gearbeitet. Er hat das Behinderte und ältere Menden transportiert. Das war so ein Fahrtendienst. Das eine war die Firma Wacker und die anderer weiß ich leider nicht mehr

F: Hat er dort regelmäßig gearbeitet?

A: Ich glaub vier Jahre.

F: Haben sie Kontakt mit den Geschwistern des [...]?

A: Nein, seit er den Glauben gewechselt hat, sind die böse auf ihn und reden mit ihm nicht mehr.

F: Wie fassen das seine Kinder und seine Ex-Frau auf?

A: Von der Frau weiß ich das nicht, aber die Kinder haben das akzeptiert.

F: Was sagen sie dazu, dass ihr Lebensgefährte nie gearbeitet hat? Er hat Arbeitslosen, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe bezogen?

A: Ich habe das nicht gewusst.

F: Wollen sie noch etwas hinzufügen?

A: Ich würde mir wünschen, dass er noch eine Chance bekommt. Dass er arbeiten gehen kann.

F: Wo würde ihr Lebensgefährte nach einer eventuellen Entlassung wohnen?

A: An der oberen alten Donau.

F: Was sagen sie dazu, dass ihr Lebensgefährte nach seiner Entlassung zu seiner Ex-Frau

A: Er war dort schon immer gemeldet. Die Wohnung gehört seiner Ex-Frau.

Sein Sohn wohnt derzeit dort.

F: Gibt es im Herkunftsland ihres Mannes noch irgendwelche Familienmitglieder?

A: Nein.

F: Was sagen sie dazu, dass ihr Lebensgefährte angab, dass seine Mutter noch im Herkunftsland wohnt?

A: Seine Mutter lebt in Wien.

F: Wie heißt seine Mutter?

A: Pffh, das weiß ich nicht.

Ich glaub [...].

F: Hat er mit seiner Mutter noch Kontakt? Was sagt sie, dass er zum Christentum konvertiert ist?

A: Nur telefonisch. Freude hatte sie keine.

F: Wenn ihr Lebensgefährte in die Türkei abgeschoben wird, werden sie ihm in die Türkei folgen?

A: Nein. Das kann ich nicht, ich habe hier zwei Häuser. Ich bin auch nicht ganz gesund.

F: Es gibt ein Sprichwort: Liebe kennt keine Grenzen.

A: Nein, das geht nicht. Ich kann auch die Sprache nicht.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

AW: Nein. Mein größter Wunsch ist, dass er hier bleibt. Ich habe Verantwortung und Verpflichtungen.

F: Welche Verantwortung und Verpflichtungen?

A: Ich habe 2 Häuser. Wir leben dort schon mehr als 100 Jahre.

Gegen den im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft seit 11.09.2015 erhob dieser binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung und Anhaltung aufgrund derselben unter anderem unter Zitierung von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als unverhältnismäßig und führte zunächst auf Sachverhaltsebene aus:

"Ich komme aus der Türkei, ich lebe seit den 1980er-Jahren in Österreich, in Österreich lebt

meine gesamte Familie (Kinder, Bruder) sowie auch meine Lebensgefährtin. Die Familienangehörigen und die Lebensgefährten besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft. In Österreich wurde ich spielsüchtig und mehrmals straffällig. Aufgrund der Straffälligkeit verhängte die BPD Wien mit Bescheid vom 14.7.2003 ein sofort durchsetzbares unbefristetes Aufenthaltsverbot, welches mit Bescheid des UVS Wien vom 8.6.2006 bestätigt wurde. Im Jänner 2004 beantragte ich erstmals Asyl, welcher Antrag durch Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.6.2008 abgewiesen wurde.

Ich habe zum katholisch christlichen Glauben gefunden, am 1.7.2010 - während meiner Strafhaft - wurde ich vom Wiener Weihbischof [...] getauft. Ich erhalte seit Längerem eine Therapie der Wiener Spielsuchthilfe. Ich wurde aus der Strafhaft nur bedingt entlassen mit der Auflage die Spielsuchttherapie fortzusetzen. Die Entlassung aus der Strafhaft erfolgte am 8.9.2015 um 8 Uhr. Unmittelbar danach wurde ich auf Auftrag des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Dort wurde ich im Fremdenverfahren befragt, in dieser Befragung präzisierte ich meinen bereits am 2.9.2015 per Fax eingebrachten Asylantrag. Auch danach wurde ich nicht freigelassen, sondern nach der dem Vertreter erteilter Auskunft in Verwahrungshaft zur Sicherung meiner sofortigen Abschiebung in die Türkei genommen. Im meinem Asylverfahren wurde ich am 10.9.2015 ohne Beisein meines Vertreters einvernommen, der Vertreter wurde trotz der dem BFA am 9.9.2015, 10:50 Uhr bekannt gegebenen Vertretung nicht zur Einvernahme geladen. Dem Vernehmen nach - mündliche Auskunft der Fremdenreferentin [...] - wurde das Asylverfahren unmittelbar nach meiner Einvernahme - also am 10.9.2015 - zugelassen. Zu einer Haftentlassung kam es trotzdem nicht, auch eine am heutigen Vormittag vom Vertreter mit der Fremdenreferentin getroffene Vereinbarung, mich bei Abgehen des Reisepasses und Beendigung des Hungerstreiks in ein gelinderes Mittel zu entlassen, wurde seitens der Behörde nicht eingehalten. Meinen Reisepass habe ich, wie vereinbart, beim PAZ abgegeben, den Hungerstreik beendet. Am heutigen Tag (11.9.2015) wurde über mich formal Schubhaft verhängt, d. h. der Schubhaftbescheid ausgehändigt, dem Vertreter wurde der Bescheid nicht zugestellt. Das Bundesamt verhängt mit Bescheid vom 11.9.2015 Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zur Sicherung des Asylverfahrens im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung. "Die Rechtsfolgen dieses Bescheides treten nach Ihrer Entlassung aus der Gerichtshaft ein." (siehe Bescheid Spruch) Im Schubhaftbescheid wird mir zu Recht die mehrmalige Straffälligkeit vorgeworfen, aber zu Unrecht sowohl auf mangelnde Barmittel, auf einen nicht bestehenden ordentlich Wohnsitz und einen vergangenen Aufenthalt unter Umgehung des Meldegesetzes hingewiesen. Denn tatsächlich habe ich nicht nur mein in der Haft erspartes Geld bei mir, sondern kann auch, wie vor der Haft und während unzähliger Haftausgänge, beim Sohn in 1220 Wien wohnen bzw auch bei der Lebensgefährtin. Haftbedingt konnte und kann ich mich beim Sohn nicht anmelden. Warum ausgehend von diesen Umständen die Behörde noch annimmt es sei aus meiner Wohn- und Familiensituation, aus meiner fehlenden Verankerung, sowie aus dem bisherigen Verhalten auf ein beträchtliches Risiko des Untertauchens zu schließen (siehe Bescheid Seite 7) ist mir

nicht verständlich. Die Referentin des BFA, [...], hat meinem Vertreter überdies angekündigt im Falle der Aufhebung der Schubhaft durch das Bundesverwaltungsgericht Beugehaft wegen meiner Nichtmitwirkung am Verfahren zu verhängen. Es ist also auch davon auszugehen, dass nunmehrige Schubhaft nicht zur Sicherung des Verfahrens sondern zur Beugung meines Willens zur freiwilligen Ausreise verhängt wurde. Diesfalls wäre die Haft gänzlich unrechtmäßig. Ich befinde mich nach wie vor in Haft."

[...]

In rechtlicher Hinsicht führte der Beschwerdeführer unter anderem aus:

"[...]

In der Begründung des Bescheides hält die Behörde fest, dass wegen dem Kriterium bestehendes Aufenthaltsverbot Fluchtgefahr anzunehmen ist. Über mich wurde mit Bescheid vom 14.7.2003 ein sofort durchsetzbares unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt, in diesem wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen, infolge erkannte auch der UVS Wien eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Nach derzeitiger Rechtslage des § 53 Abs. 3 FPG beträgt die Höchstdauer des Aufenthaltsverbotes 10 Jahre, demnach endete es am 14.7.2013, weshalb das Aufenthaltsverbot nicht mehr wirksam bzw von Amts wegen oder auch auf Antrag des Fremden aufzuheben ist (vgl. VwGH 20.1.2012, 201 1/18/0267). Ein amtswegig aufzuhebendes Aufenthaltsverbot darf wohl nicht mehr zur Begründung der Schubhaft herangezogen werden, sondern ist aufzuheben. Damit erscheint aber auch die von der Behörde beabsichtigte Erlassung eines Einreiseverbotes zur Anordnung der Außerlandesbringung nicht rechtmäßig, weil ein Einreiseverbot sich nur auf Tatsachen stützen kann, welche seit Verpflichtung zur Aufhebung am 14.7.2013 neu hinzugekommen wären. Hier ist auch Verfahrensbehauptung, dass überhaupt nur neue Tatsachen seit Aufhebung ein neuerliches Einreiseverbot begründen können, welche schon gar nicht vorliegen würden. Nichtmitwirkung durch Hungerstreik, etc. rechtfertigt ein Einreiseverbot nicht.

Durch Verfahrenszulassung am 10.9.2015 war die Aufrechterhaltung der Verwahrungshaft bzw. die Verhängung der Schubhaft am 11.9.2015 keinesfalls rechtmäßig. Im Zusammenhang mit der Asylverfahrenszulassung gemäß § 28 Abs. 1 und 3 AsylG 2005 ist es eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Konsequenz einer solchen verfahrensrechtlichen Konstellation, dass die Schubhaft nicht weiter aufrechterhalten werden darf (Hinweis E 27. Mai 2009, 2007/21/0037)" (VwGH 8.7.2009; 2007/21/0085). Mit Verfahrenszulassung wurde ich zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, ich bin daher derzeit nicht verpflichtet auszureisen. Ich kann auch das Aufenthaltsrecht nicht verloren haben, weil ich nicht iS § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG neuerlich straffällig geworden bin. Außerdem käme mir andernfalls faktischer Abschiebeschutz zu. Mein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig, sowohl die verhängte Verwahrungshaft als auch die Schubhaft sind völlig unverhältnismäßig.

Die Haft ist auch deshalb unverhältnismäßig, weil ich in Österreich mein gesamtes familiäres Umfeld habe, aufgrund welcher hohen Verankerung ein Untertauchen nicht anzunehmen ist. Über meinen Vertreter, die Spielsuchthilfe, meine Lebensgefährtin und selbstverständlich auch über meine Kinder bin ich immer erreichbar.

Es besteht im Übrigen kein Grund zum Untertauchen, weil ich hoffe in Österreich internationalen Schutz - jedenfalls aber Duldung wegen Nichtausweisbarkeit (siehe § 8 Abs. 3a AsylG) - zuerkannt zu erhalten. Ich wurde vom Wiener Weihbischof [...] getauft.

Die Türkei hat sich in den letzten Jahren weg vom laizistischen Staat hin zur Reislamisierung

entwickelt. Als jemand, der von einem hohen österreichischen Kirchenfunktionär getauft wurde, habe ich ein erhöhtes Risiko der Verfolgung in der Türkei, als es von einfachen, unbekannten Priestern Getaufte ohnehin schon hätten. Ich müsste, sollte ich nicht aus Glaubensgründen in Haft genommen werden, in einer Großstadt des Landes auf der Straße leben und wäre wegen meines katholischen Glaubens auch am Erwerb gehindert, weil einerseits nicht anzunehmen ist, dass ein muslimischer Arbeitgeber mich beschäftigen wird, und andererseits davon ausgegangen werden muss, dass mich christliche Arbeitgeber aufgrund meiner Konversion und aus Angst vor Verfolgung meiden. Dem Bundesamt ist hier vorzuwerfen, sich bei Schubhaftverhängung nicht mit der Lebenssituation zum Christentum konvertierter Menschen in der Türkei auseinandergesetzt zu haben, dem Bescheid fehlt es dazu völlig an einer

Auseinandersetzung mit entsprechenden Länderberichten - ... the

Situation of converts remains fragile due to social pressure and the risk ofdiscrimination.. Norwegian Helsinki Committee "Monitoring Report on the Right to Freedom of Religion or

Belief in Turkey", 1-2015, Seite 6 - weshalb im Unklaren blieb aus welchem Grund das Bundesamt überhaupt von der Zulässigkeit meiner Außerlandesbringung ausgeht. Eine derartige Auseinandersetzung mit entsprechendem Ländermaterialien hätte aber schon im Hinblick auf die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Haft nicht unterbleiben dürfen."

Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, "das Bundesverwaltungsgericht möge die hier in Beschwerde gezogene Festnahme am 8.9.2015, sowie die weitere Anhaltung in Verwahrungshaft zur Gänze, jedenfalls ab Asylverfahrenszulassung am 10.9.2015, sowie auch die Schubhaft ab 11.9.2015 als rechtswidrig feststellen. Gleichzeitig möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen". Unter Hinweis auf § 35 VwGVG beantragte er ferner den Zuspruch von Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang.

Das BFA legte den Verwaltungsakt am 16.09.2015 vor, erstattete eine Stellungnahme, übermittelte einen Bericht der österreichischen Botschaft in Ankara, beantragte jedoch keinen Zuspruch an Kosten.

Begründend führte die Verwaltungsbehörde aus:

Über den oben Genannten wurde aufgrund seiner widerkehrenden strafbaren Handlungen durch die BPD WIEN am 14.07.2003 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot mit der Zahl III-678474/FrB/03, erlassen.

Der Berufung des oben Genannten wurde durch den UVS Wien mit Berufungsbescheid, Zahl UVS-FRG/20/1861/2006/12 vom 08.06.2006 keine Folge gegeben und wurde der angefochtene Bescheid mit der Maßnahme bestätigt.

Gegen den Berufungsbescheid vom UVS wurde erneut Beschwerde eingelegt und wurde die Behandlung der Beschwerde durch den Beschluss des VwGH mit der Zl. 2006/18/0367-8 vom 24.09.2009, abgelehnt.

Zum Zeitpunkt der Verhängung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes hatte der oben Genannte den Status des Asso Türken. Aufgrund dieses Rechtsstatus wurde der Genannte einem EU Bürger gleich gesetzt. Wäre er als Drittstaatsangehöriger behandelt worden, wäre das Aufenthaltsverbot ab Ausreise, jedenfalls ab 01.07.2011 mit fünf Jahren, befristet gewesen. (Siehe EuGH 19.9.2013, C-297/12, Filev und Osmani).

Weiters hätte die Behörde bei derzeitiger Rechtsprechung für die fünfjährige Verurteilung nach § 53 Abs. 3 FPG mit einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot gegen den Genannten verhängen müssen. Aufgrund des gültigen Aufenthaltsverbotes wurde von dieser Maßnahme abgesehen.

Der oben Genannte wurde am 08.09.2015 von den Beamten der Pi Hirtenberg festgenommen. Im Anschluss erfolgte durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung zu einem "Folgeantrag" nach AsylG-Nov.

Die Einvernahme zur Erstbefragung dauerte von 11:16 Uhr bis11:45 Uhr.

Die Einvernahme vor dem BFA RD N, zur Klärung fremdenpolizeilicher Maßnahmen, fand am 08.09.2015 von 13:30 Uhr bis 14:40 Uhr statt.

Referentin [...] ist ausschließlich im Bereich der fremdenpolizeilichen Maßnahmen eingesetzt und kann zum Asylverfahren keine Auskünfte erteilten.

Während der Einvernahme drohte der oben Genannte plötzlich, sich umbringen zu wollen. Aufgrund dieser Androhung wurden [...] durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Handschellen zum Schutze der Person selbst und der in der Amtshandlung anwesenden Personen, angelegt.

Im Anschluss wurde der oben Genannte in das PAZ Wien HG eingeliefert.

Am Freitag dem 11.09.2015 ab 08:00 Uhr wurde der oben Genannte durch das BFA RD N in Schubhaft genommen.

Richtig ist, dass der oben Genannte bereits ab 1988 immer wieder meldeamtlich im Bundesgebiet in Erscheinung getreten ist.

Seit 10.12.2007 ist der oben Genannte mit Hauptwohnsitz in den Justizanstalten St. Pölten und Hirtenberg gemeldet gewesen.

In der Einvernahme vor dem BFA RD N gab Herr [...] an, er hätte wieder an der Adresse - [...], wohnen können. Hauptmieterin in der angegebenen Wohnung ist die EX-Frau [...] des Herrn [...]. [...] ist mittlerweile wieder verheiratet.

Weiters gab [...] an, dass er bei seiner Lebensgefährtin hätte leben können.

Die angebliche Lebensgefährtin [...] hat der oben Genannte bereits 2004 kennen gelernt.

[...] borgte sich von [...] einen Geldbetrag in der Höhe von €

156. 000,- aus. [...] schloss sich wie auch weitere geschädigte Frauen, welche sich im gleichen Zeitraum mit [...] trafen, mit ihm eine Beziehung pflegten und von ihm wirtschaftlich enorm geschädigt wurden, einer am 05.11.2007 eingebrachten Strafanzeige [...] beim LG St. Pölten an.

Verurteilt wurde der Genannte in der oben angeführten Angelegenheit durch das LG St. Pölten unter der Zahl [...] vom 09.07.2008 zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe.

Schon in der Einvernahme bei der Polizeiinspektion HERZOGENBURG gab [...] bekannt, dass [...] drohte, sich in die Türkei abzusetzen.

Eine Lebensgemeinschaft zwischen [...] und [...] konnte durch die Erhebungen des BFA RD N vollkommen ausgeschlossen werden.

Für die Behörde verhärtet sich der Verdacht, dass [...] als Opfer, der Lebensgemeinschaft mit [...] nur zustimmt und für ihn aussagt, um eine Abschiebung des [...] zu verhindern. Würde [...] durch die Behörde abgeschoben werden, würden für [...] die noch offenen Forderungen in Höhe von EURO 156.000,- mit Sicherheit uneinbringlich werden!

Weiters kennt [...] keine wichtigen Bekannten des [...]. (Einvernahme [...]) Scheinbar pflegt der oben Genannte mit dem Wiener Weihbischof [...] Kontakt.

Jedenfalls erfolgte ein Interventionsanruf/-versuch seitens der Kanzlei des [...] beim BFA RD N, um eine eventuelle Einlenkung der fremdenpolizeilichen Maßnahmen gegen den oben Genannten zu erwirken.

In einem kurzen Gespräch am Freitag, dem 11.09.2015 im PAZ Wien HG mit [...] wurde die Referentin auf die Wichtigkeit des Weihbischofs hingewiesen. Der Referentin wurde auch eindringlich zu verstehen gegeben, dass auch die Referentin in weiterer Zukunft mit Sicherheit noch eine Karriere machen möchte und dass dies bei Weiterführung der eingeschlagenen Richtung der Referentin speziell diesen Fall betreffend, mit Sicherheit nicht möglich sein werde.

Im Akt des BFA RD N liegt ein gütiger Personalausweis auf. Die Vorlage des Reisepass wäre für eine Abschiebung nicht relevant gewesen, hätte der oben Genannte durch die Behörde auch mit dem Personalausweis abgeschoben werden können. Weiters dürfte der Reisepass des Genannten bereits abgelaufen sein.

Schon im Jahr 2003 gab [...] im Schreiben an die BPD Wien mit 13.01.2003 bekannt, dass er sich schon seit 4 Monaten in Therapie befindet. In einem weiteren Schreiben vom 28.07.2003 sprach er erneut davon, dass er seit einem Jahr eine Therapie macht.

Weiters findet sich in der Berufung gegen den Bescheid vom 14.07.2003 ein Hinweis, dass sich der Genannte bereits seit 12.11.2002 einer Einzeltherapie unterzieht. Im Berufungsschreiben scheint er die Dringlichkeit einer Behandlung bereits selbst zu erkennen. Tatsächlich dürfte es eine Weiterführung der Therapie nicht gegeben haben!

In der Stellungnahme der Spielsuchthilfe vom 10.09.2015 wird bekanntgegeben, dass [...] erstmalig mit 07.12.2011 Kontakt mit der Einrichtung suchte. Die Behandlung startete er jedoch erst mit 23.06.2014!!

Aufgrund des vorliegenden Berichtes der Österreichischen Botschaft in Ankara, kann der oben Genannte auch in seinem Herkunftsland eine Therapie besuchen. Beilage 1

Bezugnehmend auf die familiäre Situation des [...] stützt sich das BFA RD N auf die Strafanzeige vom 05.11.2007, auf die darauffolgende Verurteilung durch das LG St. Pölten mit der Zahl [...] vom 09.07.2008, dem Urteil des LG für Strafsachen Wien, dem unbefristeten Aufenthaltsverbot wie auch die Einvernahme der [...].

Fest steht, dass [...] in dem genannten Zeitraum in dem er mit [...] zusammen war, gleichzeitig eine intime Beziehung zu mehreren anderen Frauen hatte. Zudem war er jedenfalls bis 2007 verheiratet.

Wenn sich der Beschwerdeführer auf ein intaktes Familienleben beruft, so kommt dem schon deshalb geringe Bedeutung zu, da der Beschwerdeführer sein Eheleben bzw. in weiterer Folge seine Lebensgemeinschaft offenbar selbst als äußerst gering erachtet, hat es ihn doch nicht davon abgehalten, auch mit anderen Frauen ein intimes Verhältnis zu pflegen.

Weiters besteht zwischen den Geschwistern und des oben Genannten seit dem Glaubenswechsel kein Kontakt. Einzige Kontaktpersonen dürften die bereits volljährigen Kinder des Genannten sein. Ob der Kontakt gepflegt wird, konnte bis dato nicht erhoben werden.

Weiters wird durch die Behörde auf die äußert triste finanzielle Situation des Genannten verwiesen. Der Genannte konnte seit seinem Aufenthalt in Österreich (1988) keine für sich passende Arbeit finden. Das längste und leider einzige Arbeitsverhältnis in der Dauer von ca. 5 Monaten, übte er als Arbeiter bei der Firma WAKA Fahrtendienst aus. (Siehe SV Auszug im Akt).

Weiters müsste geprüft werden, ob der Genannte gerichtlich zu einer Rückzahlung seiner Schulden verpflichtet wurde. Die Behörde bezieht sich auf die oben genannte Strafanzeige bei der es um einen Geldbetrag in Höhe von jedenfalls € 300.00,- ging!

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

1. den Bescheid des BFA zu bestätigen

2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) ist Staatsangehöriger der Türkei und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1

FPG.

Über den Beschwerdeführer wurde aufgrund mehrerer strafbarer Handlungen durch die BPD WIEN am 14.07.2003 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot mit der Zahl III-678474/FrB/03, erlassen. Der Berufung des Beschwerdeführers wurde durch den UVS Wien mit Berufungsbescheid, Zahl UVS-FRG/20/1861/2006/12 vom 08.06.2006 keine Folge gegeben und wurde der angefochtene Bescheid mit der Maßnahme bestätigt. Gegen den Berufungsbescheid des UVS Wien wurde erneut Beschwerde eingelegt und wurde die Behandlung der Beschwerde durch den Beschluss des VwGH mit der Zl. 2006/18/0367-8 vom 24.09.2009, abgelehnt.

Da der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam. wurde er von 14.07.2003 bis 17.07.2003 zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen, aus der er wegen Hungerstreiks und damit Haftunfähigkeit entlassen wurde.

Am 05.01.2004 stellte er einen Asylantrag. Dieser wurde durch das Bundesasylamt mit 26.04.2004 abgewiesen. und die Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt.

Mit Schreiben vom 02.08.2006, zugestellt am 04.08.2006, erhielt der Beschwerdeführer die "Information über die notwendige Ausreise". Dieser kam er nicht nach.

Bis zu seiner neuerlichen Asylantragstellung Anfang September 2015 wurde der Beschwerdeführer insgesamt sieben Mal rechtskräftig verurteilt.

Der Beschwerdeführer war vom 18.09.2008 bis zu seiner Festnahme und Überstellung in das PAZ Wien HG in der Justizanstalt Hirtenberg gemeldet. Die langjährige Inhaftierung basierte auf der Verurteilung des Landesgerichtes St. Pölten vom 11.02.2008, rechtskräftig seit 09.07.2008 wegen §§ 146 147/3 148 (1. Fall) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und der Verurteilung des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 14.06.2012, rechtskräftig seit 20.11.2012, wegen §§ 146, 147 Abs. 2, 148 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten.

Der Beschwerdeführer wurde am 08.09.2015 aus der Strafhaft entlassen, am selben Tag festgenommen und gleichfalls an diesem Tag von einem Organ der PI Hirtenberg zu seinem am 27.08.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt. Bei dieser Erstbefragung gab der Beschwerdeführer als Hauptgrund seine "Religionsänderung" an. Nach der Erstbefragung wurde der Beschwerdeführer in das PAZ Wien HG überstellt - die Vorführung sowie die Einlieferung verliefen ohne Vorkommnisse. Mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 16.09.2015 wurde der aktuelle Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Vorliegens internationalen und subsidiären Schutzes negativ entschieden und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Rückkehrentscheidung (inklusive der Klärung der Frage der Abschiebungszulässigkeit) enthält der Bescheid nicht. Die Beschwerdefrist ist offen, das Asylverfahren ist (noch) nicht rechtskräftig abgeschlossen.

Der Beschwerdeführer war von 1992 bis 2007 bei diversen Firmen als Arbeiter beschäftigt aber auch arbeitslos. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner bedingten Haftentlassung am 08.09.2015 nicht einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann.

Der Beschwerdeführer wurde am 01.07.2010 römisch-katholisch getauft.

Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Landesgerichtes Wr. Neustadt die Weisung erteilt, nach seiner Entlassung die begonnene Spielsuchttherapie auf die Dauer einer Probezeit von drei Jahren fortzusetzen und dem Gericht vierteljährlich nachzuweisen.

Der Beschwerdeführer befindet sich wegen seiner Spielsucht seit 23.06.2014 "laufend in Behandlung". Er nimmt folgende Angebote der Spielsuchthilfe in Anspruch: Einzeltherapie, Gruppentherapie, Sozial- und Schuldnerberatung sowie begleitendes Freizeitangebot. Sämtliche Termine wurden vom Beschwerdeführer "bisher verlässlich eingehalten, die Zusammenarbeit ist motiviert und kooperativ".

"Die bisherige psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers, der sehr motiviert ist, sein Leben dauerhaft spielfrei zu gestalten, ist sehr erfolgreich verlaufen. Eine Änderung im Sinne einer Rückfallgefahr ist bei ihm sehr unwahrscheinlich. Jedoch ist die Fortsetzung der Therapie zur dauerhaften Festigung seiner Abstinenz bzw. zur Verhinderung eines Rückfalls sehr wichtig und unabdingbar."

Der Beschwerdeführer verfügt aktuell nicht über ausreichende Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren.

In Österreich lebt die Exfrau des Beschwerdeführers, seine erwachsenen Kinder und seine aktuelle Lebensgefährtin. Die Lebensgemeinschaft besteht seit 2004.

Mit Email vom 19.08.2015 teilte die Justizanstalt Hirtenberg der Verwaltungsbehörde mit, dass unter anderem der Beschwerdeführer im September 2015 entlassen wird.

Mit (Email)Schreiben vom 09.09.2015 zeigte der Rechtsvertreter das zwischen ihm und dem Beschwerdeführer bestehende Vertretungsverhältnis an und brachte ausdrücklich vor:

" [...] Der Asylantrag wird wohl zuzulassen sein, Herr [...] wurde am 01.07.2010 durch den Wiener Weihbischof [...] katholisch getauft, die Türkei hat sich in den letzten Jahren weg vom laizistischen Staat und hin zur Reislamisierung entwickelt. Als jemand, der von einem hohen Kirchenfunktionör getauft wurde, hat Herr [...] ein erhöhtes Risiko der Verfaolgung als es normal Getaufte auch schon haben. Da Herr [...] bei seinem Sohn in 1220 Wien, [...] wohnen kann, [...] bedarf er zur Erstbefragung im Übrigen keines Dolmetschers".

Am 11.09.2015 meldete sich der Wiener Weihbischof [...] bei der Regionaldirektion Niederösterreich, "um eine Einlenkung der fremdenpolizeilichen Maßnahmen gegen den oben Genannten zu erwirken".

"Im Akt des BFA RD N liegt ein gültiger Personalausweis auf. Die Vorlage des Reisepasses wäre für eine Abschiebung nicht relevant gewesen, hätte der oben Genannte durch die Behörde auch mit dem Personalausweis abgeschoben werden können."

Mit Schreiben der Justizanstalt Hirtenberg vom 07.01.2015 wurde der Verwaltungsbehörde auf deren Anfrage vom 03.01.2015, die beabsichtigte Sicherstellung von Beweismitteln gemäß §39 BFA-VG betreffend, mitgeteilt, das in der ho. Verwahrungsstelle 1 Befreiungsschein und eine Aufenthaltsberechtigungskarte gelagert seien und dass der Führerschein (bereits) am 20.07.2007 an Frau [...] und der Meldezettel am 16.07.2008 dem Beschwerdeführer ausgefolgt worden sei. Zwei Versicherungskarten und die Kopie des Befreiungsscheines würden per Post weitergeleitet.

Im Akt liegt die Kopie eines Reisepasses auf.

Es kann (daher) nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer im Verfahren inkooperativ verhalten hat, "indem sie Ihren Reisepass nicht aushändigen".

Entscheidungsgrundlagen:

  • gegenständliche Aktenlage;

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Bundesamts, im Zusammenhalt mit der Beschwerde und der Stellungnahme der Verwaltungsbehörde.

Im Einzelnen:

Außer Streit stehen die Feststellungen über das Vorliegen eines in allen Instanzen bestätigten Aufenthaltsverbotes, das Nichtnachkommen der Ausreiseverpflichtung, die Anhaltungen in Strafhaft aufgrund zahlreicher Verurteilungen, die Anhaltungen in Schubhaft, Asylantragstellungen, Einvernahmen und sonstige im Akt aufliegende behördlichen Schritte, Maßnahmen und Verfügungen sowie die vom Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Rechte getätigten Schritte - z. B. Schriftsätze etc..

Hervorzuheben sind diesbezüglich für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Festnahme und Anhaltung aufgrund derselben sowie die Schubhaftanordnung und Anhaltung aufgrund dieser - siehe rechtliche Beurteilung - folgende Eckpfeiler:

  • die Asylantragstellung am 27.08.2015;

  • die erst am 08.09.2015 nach Haftentlassung erfolgte niederschriftliche Erstbefragung;

Dem Sozialversicherungsauszug sind diverse Arbeitsverhältnisse zu entnehmen, die, mögen sie auch nicht langfristig bestanden haben, nicht zur von der Verwaltungsbehörde gezogenen Schlussfolgerung des Vorliegens nur eines Arbeitsverhältnisses und darauf aufbauend der geradezu bestehenden Unmöglichkeit der Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses berechtigen. Da es sich eher um keine sehr qualifizierten Arbeiten handelte, ist nicht erkennbar, warum der Beschwerdeführer, welcher sich offensichtlich in Bezug auf seine Spielsucht auf dem Wege der Besserung befindet, nicht wieder eine derartige Arbeit aufnehmen sollte.

Mit dem in diesem Zusammenhang vonseiten der Verwaltungsbehörde im Rahmen der Stellungnahme erhobenen Einwand, der Beschwerdeführer habe schon einmal eine derartige Therapie abgebrochen, ist vor dem Hintergrund der eindeutigen schriftlichen Bescheinigung der Therapieeinrichtung nichts gewonnen, auch deshalb nicht, als der letzte Abbruch bereits etwas mehr als 10 Jahre zurückliegt.

Bedenken gegen die Bescheinigung bzw. die ausstellende Einrichtung selbst hat die Verwaltungsbehörde aber nicht einmal ansatzweise substantiiert erhoben.

In diesem Sinne kann also der vorgelegten Bescheinigung nicht wirksam entgegengetreten werden und ist die Inanspruchnahme einer Suchttherapie durch den Beschwerdeführer unter dem Aspekt des Vorliegens eines Sicherungsbedarfes für den Beschwerdeführer zu werten

Gleichfalls spricht die vorzeitige Entlassung - und sei sie nur auf Bewährung - für den Beschwerdeführer.

Der Verwaltungsbehörde ist sicherlich zuzustimmen, dass sie die zahlreichen Verurteilungen zu Lasten des Beschwerdeführers wertete, sie hat diese Beurteilung zu einseitig vorgenommen, die für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände zumindest nicht hinreichend in die Beurteilung einfließen lassen bzw. auch nicht (ausreichend) berücksichtigt, dass etwa die letzten Straftaten, derentwegen sich der Beschwerdeführer seit 2008 in Strafhaft befand, offensichtlich im Zusammenhang mit seiner Spielsucht, derentwegen er aber aktuell eine erfolgreiche Therapie durchläuft, steht.

Die Verwaltungsbehörde hat in ihrer Schubhaftanordnung auch den Umstand des Bestehens bzw. Nichtbestehens einer Lebensgemeinschaft, wie vom Beschwerdeführer in seiner Schubhafteinvernahme ausdrücklich vorgebracht, nicht berücksichtigt und die (behauptete) Lebensgefährtin überhaupt erst nach (!!) der Schubhaftanordnung niederschriftlich befragt.

Allein diesfalls ist die Schubhaftanordnung selbst mit einem wesentlichen Verfahrensfehler (=Begründungsmangel) belastet und die von der Verwaltungsbehörde gezogene Schlussfolgerung in Richtung des Bestehens eines Sicherungsbedarfes mangels (ausreichender) sozialer Verankerung nicht stichhaltig.

Den Angaben der Lebensgefährtin selbst, die ausdrücklich das Bestehen einer Lebensgemeinschaft bejahte, kann nach dem Einvernahmeprotokoll nicht ohne weiteres entgegengetreten werden, erweisen sich diese als widerspruchsfrei und nicht unplausibel.

Es erscheint auch nicht lebensfremd, dass die Lebensgefährtin nicht alles aufgibt, um im Falle einer Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei mitzugehen. Der von der Verwaltungsbehörde in der Einvernahme der Lebensgefährtin gemachte Vorhalt bzw. Vorwurf, wonach die Lebensgefährtin nicht bereit sei, mit dem Beschwerdeführer in die Türkei mitzugehen - "Liebe kennt keine Grenzen" -, stellt vor dem Hintergrund der von der Lebensgefährtin glaubhaft dargelegten in Österreich bestehenden Interessenslage, gekennzeichnet durch den Besitz von Vermögen, mangelnde Türkischkenntnisse etc., keine realitätsnahe Anforderung an (moderne) Lebensgemeinschaften in einer globalisierten Welt dar und vermag die Aussage der Lebensgefährtin nicht zu relativieren.

In den Umständen des Nicht-Kennens (aller) Bekannten des Beschwerdeführers kann ebenso wenig das Nichtvorliegen einer Lebensgemeinschaft erkannt werden, wie in der Nichtteilnahme an der Tauffeier des Beschwerdeführers; hinsichtlich letzterer hat die Lebensgefährtin einerseits - im Zusammenhang mit dem Besuch von Messen - nicht unglaubwürdig angeführt, selbst "nicht so gläubig zu sein", andererseits angeführt, dass zum Zeitpunkt der Feier "irgendetwas Wichtiges war".

Diesbezüglich geht auch der entsprechende Versuch in der Stellungnahme ins Leere, wenn die Verwaltungsbehörde anführt, dass die Lebensgefährtin nur deshalb das Bestehen einer Lebensgemeinschaft behauptet, um des Beschwerdeführers, der ihr einen großen Geldbetrag schulde, nicht - unter dem Aspekt der Vermögenssicherung - verlustig zu werden.

Einerseits als es sich der Höhe nach um einen Geldbetrag handelt - 156.000 € - der im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ohnehin als uneinbringlich abzuschreiben ist, andererseits der Lebensgefährtin in deren Einvernahme vorgehalten werden hätte müssen, andernfalls dieses Argument zu einer bloßen Vermutung gerät. Auch diesbezüglich ist der Verwaltungsbehörde ein wesentlicher Verfahrensmangel vorzuwerfen.

Der ausdrücklichen substantiierten Behauptung - substantiiert insofern, als die Lebensgefährtin von einer seit bereits 2004 bestehenden Lebensgemeinschaft berichtet, andererseits sie offensichtlich doch, auch wenn sie nicht alle Bekannten des Beschwerdeführers kennt, mit dessen persönlichen Umfeld sehr wohl vertraut zu sein scheint, wie dem Einvernahmeprotokoll zu entnehmen ist - kann sohin nicht entgegengetreten werden und ist insofern von einer Lebensgemeinschaft auszugehen.

Das gänzliche Abtun des telefonischen Vorstellig Werdens des Wiener Weihbischofs am 11.09.2015 als bloße Intervention, "um eine Einlenkung der fremdenpolizeilichen Maßnahmen gegen den oben Genannten zu erwirken", wird gleichfalls nicht den Erfordernissen eines rechtsstaatlichen Verfahrens gerecht. Die Verwaltungsbehörde hätte den Weihbischof zum Vorliegen für den Beschwerdeführer und gegen das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes sprechender Parameter befragen müssen und dessen Angaben beweiswürdigend in die Begründung ihres Bescheides einfließen lassen müsse. Auch dies falls ist der Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet.

Als unschlüssig erweist sich schlussendlich die von der Verwaltungsbehörde im Bescheid zugrunde gelegte Begründung, der Beschwerdeführer hätte sich nicht kooperativ verhalten, weil er der Behörde seinen Pass vorenthalt, kommt diesem Umstand, selbst wenn dies so wäre insofern keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, als die Verwaltungsbehörde in ihrer Stellungnahme anführte, dass aufgrund eines behauptetermaßen in Ihrem Besitze befindlichen Personalausweises die Abschiebung in die Türkei durchführen könnte - "Im Akt des BFA RD N liegt ein gültiger Personalausweis auf. Die Vorlage des Reisepasses wäre für eine Abschiebung nicht relevant gewesen, hätte der oben Genannte durch die Behörde auch mit dem Personalausweis abgeschoben werden können."

Im Übrigen liegt die Kopie jenes Teiles des Reisepasses des Beschwerdeführers im Akt auf, der ihn eindeutig identifiziert. Abgesehen davon war auch kein Reisepass den Effekten des seit 2008 in Strafhaft befunden habenden Beschwerdeführers zu entnehmen, welche - der Vollständigkeit halber - bereits von der Verwaltungsbehörde "zur Sicherstellung" von der Justizanstalt Hirtenberg angefordert wurden - siehe Sachverhalt.

In diesem Sinne - diesbezüglich erscheint auch der Argumentation des Beschwerdeführer Vertreters in seiner Beschwerde "Es besteht im Übrigen kein Grund zum Untertauchen, weil ich hoffe in Österreich internationalen Schutz - jedenfalls aber Duldung wegen Nichtausweisbarkeit (siehe § 8 Abs 3a AsylG) - zuerkannt zu erhalten. Ich wurde vom Wiener Weihbischof [...] getauft" nicht der Boden entzogen - kann sohin in letzter Konsequenz nicht vom Bestehen eines Sicherungsbedarfes ausgegangen werden; auch nicht weil der negative Bescheid keine Rückkehrentscheidung enthält und trotz Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde und der Stellungnahme der Verwaltungsbehörde geklärt war.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Anzuwendende Sondervorschriften, das Verfahren betreffend, sind im Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) enthalten.

In diesem Sinne sieht

§ 12. (1) BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG vor:

Die Entscheidungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremdenverständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.

Da der Beschwerdeführer in der ihn betreffenden Schubhafteinvernahme ausdrücklich seine Deutsch-Kenntnisse anführte "Ich spreche auf

DEUTSCH ... -, und auch im Erstbefragungsprotokoll, den Antrag auf

internationalen Schutz vom 27.08.2015 betreffend, "gute" Deutschkenntnisse zu entnehmen sind, außerdem sei rechtsfreundlicher Vertreter im Rahmen der Vollmachtsanzeige vom auf die Deutschkenntnisse hinwies - [...] bedarf er zur Erstbefragung im Übrigen keines Dolmetschers -, mussten dem Spruch und der Rechtsmittelbelehrung keine Übersetzung in der Landessprache des Beschwerdeführers beigefügt werden.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft, Festnahme Anhaltung aufgrund der Festnahme):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen materiellen Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Da die Schubhaftanordnung nach den angeführten Bestimmungen, aber auch nach Art 5 lit f EMRK und Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrSchG von einem übergeordneten (Sicherungs)Zweck abhängig ist - gegenständlich von der Sicherung der Abschiebung (nach Ungarn) - dieser aber aktuell aufgrund der aktuell instabilen Situation in Ungarn nicht mehr mit hinreichender Sicherheit feststellbar ist, ist der gegenständlich angefochtene Bescheid einer wesentlichen Grundlage beraubt, sodass er mit Rechtswidrigkeit behaftet ist.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - zuletzt VwGH vom 19.05.2015, Ro 2015/21/0008 (Hervorhebung durch den Einzelrichter) - "darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in § 80 Abs. 1 FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde (das BFA) schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig. Demzufolge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde (das BFA) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt. Das muss auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlagen. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 25. April 2014, Zl. 2013/21/0209, mwN).

Der Revisionswerber, gegen den im März 2011 eine rechtskräftige asylrechtliche Ausweisung und im Juli 2013 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt zehnjährigem Einreiseverbot erlassen worden waren, befand sich nach den Feststellungen des BVwG "über eineinhalb Jahre bis zum 15.09.2014 in der Justizanstalt Garsten in Strafhaft". Ungeachtet dessen ging das BVwG in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht auf den in der Beschwerde erhobenen Einwand ein, das BFA habe ausreichend Zeit gehabt, die Abschiebung des Revisionswerbers "am Tag seiner Haftentlassung" zu organisieren. Auch das BFA hatte im Schubhaftbescheid, der entgegen § 76 Abs. 3 FPG als Mandatsbescheid erlassen wurde (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2010, Zl. 2009/21/0009), keine besonderen Umstände ins Treffen geführt, die es im vorliegenden Fall ausnahmsweise gestattet hätten, mit den Schritten zur Organisation der Abschiebung des Revisionswerbers erst nach dem Ende der Strafhaft zu beginnen. Schon deshalb erweist sich der mit Spruchpunkt A.II. vorgenommene Ausspruch über die Zulässigkeit/Verhältnismäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft am Maßstab der dargestellten Rechtsprechung als inhaltlich rechtswidrig.

Zunächst leitet sich aus den getroffenen Feststellungen nicht ab, dass Fluchtgefahr und damit im Zusammenhang stehend Sicherungsbedarf besteht - die von der Verwaltungsbehörde zur Anwendung gebrachten Z "1, 2 und 5" des §76 Abs. 3 stellen keine taxativ aufgezählten Fluchtgefahrindikatoren dar, sind jedenfalls im Lichte des "ultima-ratio-Prinzips" (verfassungsrechtliches Verhältnismäßigkeitsgebot) zu sehen und jedenfalls nicht bloß formal(istisch) anzuwenden.

Vor dem Hintergrund

  • einer doch anzunehmenden sozialen Verankerung,

  • der Inanspruchnahme einer Therapie im Zusammenhang mit der bestehenden Spielsucht,

  • der doch bestehenden Möglichkeit der Wiederaufnahme einer (legalen) Beschäftigung,

  • dem durch Glaubensübertritt nicht auszuschließenden Gesinnungswandel,

  • der vorzeitigen Haftentlassung wegen guter Führung;

  • des Asylverfahrens (bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss)

kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer untertauchen wird.

Die gegenteilige Annahme durch die Verwaltungsbehörde aufgrund der ihr unterlaufenen Verfahrensfehler belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

Selbst wenn man aber von einem Sicherungsbedarf ausginge, ist gegenständlich im Hinblick auf die anzunehmende Lebensgemeinschaft nicht ersichtlich, warum auf den Beschwerdeführer nicht ein gelinderes Mittel - etwa periodische Meldeverpflichtung - anwendbar wäre.

Auch in dieser Hinsicht besteht Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.

Die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides hat wiederum die Rechtswidrigkeit der darauf aufbauenden Anhaltung zur Folge.

Auf die übrigen Beschwerderügen im Zusammenhang mit der Schubhafterlassung und der der darauf aufbauenden Anhaltung brauchte nicht mehr eingegangen zu werden.

§ 39. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerlässlichen Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen und bis zu 24 Stunden anzuhalten, wenn

1. sie ihn bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 120 auf frischer Tat betreten oder

2. er seiner Verpflichtung nach § 32 Abs. 1 nicht nachkommt.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden festzunehmen und bis zu 48 Stunden anzuhalten,

1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

3. der auf Grund einer Übernahmeerklärung (§ 19) eingereist ist.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zwecke der Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen und bis zu 24 Stunden anzuhalten, wenn er

1. nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und binnen sieben Tagen betreten wird,

2. innerhalb von sieben Tagen nach Einreise in das Bundesgebiet von der Republik Österreich auf Grund eines Rückübernahmeabkommens zurückgenommen werden musste,

3. innerhalb von sieben Tagen, nachdem sein visumfreier oder visumpflichtiger Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr rechtmäßig ist, betreten wird, oder

4. während eines Ausreisevorganges bei nicht rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet betreten wird.

(4) In den Fällen der Abs. 1 oder 3 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.

(5) Die zuständige Landespolizeidirektion ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen des Abs. 3 bis zu 48 Stunden zulässig, wenn dies die Landespolizeidirektion zur Sicherung der Zurückschiebung anordnet. Dem festgenommenen Fremden ist die erfolgte Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(5a) Kann eine Zurückschiebung gemäß § 45 nicht während einer Anhaltung gemäß Abs. 5 abgeschlossen werden und beruht dies auf Gründen, die nicht von der Landespolizeidirektion zu vertreten sind, so ist eine Anhaltung bis zu maximal 120 Stunden nur zulässig, wenn die Landespolizeidirektion dies zur Sicherung der Zurückschiebung mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anordnet.

(6) Fremde, für die ein Übernahmeauftrag zwecks Durchbeförderung (§ 45b Abs. 3) erlassen worden ist, sind von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Einreise in Anhaltung zu übernehmen; die Anhaltung ist bis zu 72 Stunden zulässig. Kann die Durchbeförderung während dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, so ist eine weitere Freiheitsentziehung bis zu 48 Stunden nur zulässig, wenn die Landespolizeidirektion dies zur Sicherung der Durchbeförderung anordnet. Eine Verständigung der Landespolizeidirektion von der Übernahme eines solchen Fremden ist nicht erforderlich.

Im Erkenntnis vom 02.10.2012, Zl 2011/21/0214, in dem es ebenfalls um die Zulässigkeit einer der Schubhaft vorangegangenen Festnahme und Anhaltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zweck der Vorführung vor die Fremdenpolizeibehörde ging, führte der Verwaltungsgerichtshof aus (Hervorhebung durch den Einzelrichter):

"Zunächst ist der Amtsbeschwerde darin beizupflichten, dass sich die nach § 39 Abs 3 und 5 FPG zulässige Dauer der Anhaltung nach der Systematik dieses Gesetzes, das für die Zeit nach der Festnahme bis zur Schubhaftverhängung keine andere Grundlage für die Anhaltung nennt und auch nicht von einer Pflicht zur Enthaftung eines Fremden, gegen den die Anordnung der Schubhaft gerechtfertigt ist, ausgeht, auf den Zeitraum von der Festnahme des Fremden (hier nach § 39 Abs 3 Z 1 FPG) bis zur Verhängung der Schubhaft (§ 76 Abs 3 FPG) bezieht.

Selbst wenn für die Erlassung des die Schubhaft anordnenden Bescheides keine Erhebungen erforderlich gewesen sein sollten, macht dies die Anhaltung eines Fremden - entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht - jedenfalls nicht bereits unmittelbar mit seiner Vorführung vor den zuständigen Organwalter der Fremdenpolizeibehörde rechtswidrig. Es ist nämlich jedenfalls eine angemessene Frist für die Vorbereitung und Erlassung des Bescheides nach § 76 Abs 3 FPG durch den zuständigen Sachbearbeiter einzuräumen. Um das Überschreiten eines hiefür angemessenen Zeitraumes annehmen zu können, wäre aber das Vorliegen - nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilender - ungerechtfertigter Verzögerungen notwendig (vgl zu § 177 Abs 2 StPO etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 1988, B 989/86 = VfSlg 11.781, sowie das hg Erkenntnis vom 29. Juni 2000, Zl 96/01/1071; allgemein weiters K. Stöger in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, § 36 Rz 5 mwN.)."

Auch im Erkenntnis vom 12.09.2013, Zl. 2012/21/0204, betonte der Verwaltungsgerichtshof unter Zitierung weiterer Judikate die Notwendigkeit möglichst kurzer Anhaltungen:

"Gemäß § 39 Abs. 5 zweiter Satz FPG ist die Anhaltung eines Fremden, der nach § 39 Abs. 1 FPG festgenommen wurde, zwar bis zu 24 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber - nicht anders als bei der 24-stündigen Frist des § 36 Abs. 1 VStG - um eine Maximalfrist. (Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 12. April 2005, Zl. 2003/01/0489). "

Unter Berücksichtigung der Asylantragstellung am 27.08.2015 und der Erstbefragung durch ein Sicherheitsorgan der PI Hirtenberg (am 09.08.2015) ist nicht ersichtlich, warum diese Erstbefragung - der Beschwerdeführer wurde in Hirtenberg, in der Justizanstalt, angehalten - nicht bereits einige Tage vor seiner Haftentlassung durchgeführt wurde, noch dazu, wo die Verwaltungsbehörde von der Justizanstalt bereits ausdrücklich im August 2015 auf das Haftende per September hingewiesen wurde.

Diese Untätigkeit bedeutet wiederum im Sinne der strengen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung aufgrund derselben.

Zu Spruchpunkt II. (Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Die soeben angeführten Erwägungen zur Rechtswidrigkeit der Schubhaftanordnung haben - rechtslogischerweise - auch den Ausspruch der Unzulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches - nur der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die beschwerdeführende Partei vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war dem Beschwerdeführer Kostenersatz im "gemäß § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung" beantragten Umfang, also in der Höhe von € 737,60 zuzusprechen.

Zu Spruchpunkt V. (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte II. - nicht zuzulassen.

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