BVwG L507 1221355-4

L507 1221355-4Tribunal administratif fédéral17 sept. 2015

Regest

bestehendes Familienleben, Integration, Interessenabwägung,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Zukunftsprognose

Texte intégral

BVwG L507 1221355-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L507.1221355.4.00

Spruch

L507 1221355-4/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2015,

Zl. 183547904/14639737, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2015, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 10.05.1978 als Student erstmals in das Bundesgebiet ein und wurden ihm wiederkehrend befristete Sichtvermerke erteilt. Mit Wirkung vom 13.12.1991 wurde ihm ein Sichtvermerk in unbefristeter Form erteilt.

2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 1995 (rechtskräftig seit XXXX 1995) wurde der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) zu einer Geldstrafe iHv 30 Tagsätzen zu je ATS 200,-- verurteilt.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 1995 (rechtskräftig seit XXXX 1995) wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 12 Abs. 1 und 16 Abs. 1 SGG zu einer Freiheitsstrafe iHv neun Monaten verurteilt.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 1997 (rechtskräftig seit XXXX 1997) wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 12 Abs. 1 und 3/3 SGG und §15 StGB zu einer Freiheitsstrafe iHv dreieinhalb Jahren verurteilt.

5. Mit Bescheid der BPD XXXX 1997, XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

6. Mit Schreiben vom 06.02.2001 stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.

7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2001 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 6 Z 2 AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner damaligen Rechtsvertreter vom 26.02.2001 fristgerecht Berufung.

9. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2002 (rechtskräftig seit XXXX 2002) wurde der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 2 SMG, § 15 StGB, § 27 Abs. 1 SMG, § 223 Abs. 2 und § 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe iHv zwei Jahren verurteilt.

10. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2003 (rechtskräftig seit XXXX 2003) wurde der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 2 und 3

(1. Fall) SMG, § 15 Abs. 1 StGB, § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe iHv drei Jahren verurteilt.

11. Nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.03.2004 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 29.04.2004, Zahl 222.355/11-XIV/16/02, der Beschwerde gemäß § 32 Abs. 2 AsylG 1997 stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

12. Nachdem der Beschwerdeführer einer Ladung des Bundesasylamtes für den 04.10.2004 nicht nachgekommen war, wurde das Verfahren gemäß § 30 AsylG 1997 eingestellt.

13. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2005 (rechtskräftig seit XXXX 2006) wurde der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 2 (4. Fall) SMG, § 12 (2. Fall) StGB, § 27 Abs. 1 (6. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe iHv zweieihalb Jahren verurteilt.

14. Am 21.09.2010 stellte der Beschwerdeführer aus der Strafhaft schriftlich einen zweiten Asylantrag.

15. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2010, Zahl: 01 02.477-BAW wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

16. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines damaligen Rechtsvertreters vom 17.12.2010 fristgerecht Beschwerde.

17. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 08.08.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 2 AsylG eine Rechtsberaterin beigegeben.

18. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX f vom XXXX 2012 (rechtskräftig seit XXXX 2012) wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, § 27 Abs. SMG, § 28 Abs. 1 1. Satz

1. und 2. Fall SMG, § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, § 28a Abs. 2 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe iHv fünf Jahren verurteilt.

19. Am 21.02.2013 führte der Asylgerichtshof in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, sein derzeitiges Privat- und Familienleben in Österreich und seine Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in die Türkei darzulegen.

20. Mit Bescheid der LPD XXXX vom XXXX 2013, XXXX wurde von Amts wegen der mit Bescheid der LPD XXXX , AFA Referat 3 (vormals BPD XXXX ) Fremdenpolizeiliches Büro, XXXX , vom XXXX 1997, mit welchem ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, gemäß § 69 Abs. 2 FPG, aufgehoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass mit 01.07.2011 die Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 in Kraft getreten sei und damit unter anderem die Dauer der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen geändert worden seien. Der dem damaligen Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt ermögliche aufgrund dieser Neuregelung nicht mehr die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, weshalb das gegenständliche Aufenthaltsverbot aufgehoben werde. Im konkreten Fall wäre ein bis zu zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot zulässig und wäre das Aufenthaltsverbot bis zum XXXX 2007 zu befristen gewesen. Die Dauer des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes wäre somit mittlerweile abgelaufen.

21. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.10.2013, Zl. E8 221.355-2/2010/35E, wurde die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 sowie hinsichtlich Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat wie folgt: "I. Ihr Asylantrag vom 08.02.2001 wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002, abgewiesen."

22. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.11.2014,

Zl. 183547904/14639737, wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass gegen ihn aufgrund rechtskräftiger Verurteilungen mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX 1997 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Weiters wurde erläutert, dass mit 01.07.2011 die FPG-Novelle BGBl. Nr. 38/2011 in Kraft getreten sei, mit der unter anderem die höchstmögliche Dauer von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen geändert worden sei. Der dem Aufenthaltsverbot zugrunde liegende Sachverhalt habe aufgrund der Neuregelung nicht mehr die Erlassung eines unbefristeten, sondern lediglich eines auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes ermöglicht, weshalb der Bescheid der BPD XXXX vom XXXX 1997 behoben worden sei. Im Weiteren wurden dem Beschwerdeführer seine rechtskräftigen Verurteilungen sowie sein nicht rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich vorgehalten und ausgeführt, dass seitens des BFA beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung sowie ein damit verbundenes auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot zu erlassen. Schließlich wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben und wurde er aufgefordert Fragen zu seiner privaten und familiären Situation zu beantworten bzw. entsprechende Belege vorzulegen.

23. Mit Schreiben vom 10.12.2014 erstatte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme. Darin führte er aus, dass er zum Zwecke des Studiums (Betriebsinformatik) nach Österreich gekommen sei und er nebenbei als Lieferant in einer Bäckerei gearbeitet habe. Im Jahr 1987 habe er sich selbständige gemacht und geheiratet. Aus dieser Ehe gehe ein Sohn hervor. Im Jahr 1995 habe er sich scheiden lassen. Danach habe der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin kennen gelernt und mit dieser eine Tochter bekommen. Beide Kinder hätten die österreichische Staatsbürgerschaft, wobei sein Sohn eine führende Position inne habe und seine Tochter studiere. Er selbst habe in Österreich nachweisbar gearbeitet und Pensionsansprüche erworben. Im Jahr 1997 sei er leider auf die schiefe Bahn geraten und straffällig geworden. Nach seiner Haftentlassung sei er in Schubhaft gekommen und habe er einen Asylantrag gestellt, um bei seiner Familie bleiben zu können. Aufgrund des Entzuges seiner Arbeitsgenehmigung habe er nicht mehr arbeiten können. Sein Asylverfahren habe vierzehn Jahre gedauert und habe er vierzehn Jahre nicht legal arbeiten bzw. seine Firma weiterführen können. Durch seine Straftat sei sein damaliges Leben komplett zerstört worden. Wäre ihm die Arbeitserlaubnis nicht genommen worden, wäre er niemals ein zweites oder gar ein drittes Mal straffällig geworden. Man werde sozusagen vom System in die Kriminalität gedrängt. In der Türkei habe er keine Kontakte mehr und sei er vor neunzehn Jahren das letzte Mal dort gewesen. Sein Bruder und dessen Familie hätten die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Familie des Beschwerdeführers lebe in XXXX . Der Stellungnahme war ein Versicherungsverlauf der Pensionsversicherungsanstalt beigelegt.

24. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.02.2015, Zl. 183547904/14639737, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde ausgeführt, dass sich keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben hätten und die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.

Zum Einreiseverbot wurde rechtlich ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers

§ 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt sei, zumal er von inländischen Gerichten mehrfach zu massiven Freiheitsstrafen rechtskräftig verurteilt worden sei.

25. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 11.02.2015 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

26. Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 13.02.2015 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 25.02.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Darin wurde ausgeführt, dass das BFA den Erfordernissen der Bescheidbegründung nicht entsprochen habe. Es habe die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nicht klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Beweiswürdigung des BFA erweise sich als mangelhaft und belaste den angefochtenen Bescheid mit einem schwerwiegenden Verfahrensfehler. Im Falle einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung hätte das BFA zu einem anderslautenden Ergebnis gelangen können. Auch bei der Vornahme der gebotenen Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG hätte das Überwiegen seiner privaten bzw. familiären Interessen in Österreich bzw. in den anderen Mitgliedsstaaten feststellen können. Nicht berücksichtigt worden seien, dass der Beschwerdeführer aus seinen Fehlern gelernt habe und die Straftaten bereue. Der Beschwerdeführer wolle die österreichische Rechtsordnung anderer Mitgliedsstaaten respektieren, sich keinerlei strafbaren Handlungen mehr zu Schulden kommen lassen, einen ordentlichen Lebenswandel führen und von Neuem anfangen. Aufgrund seines Gesinnungswechsels stelle seine Person keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr dar. Der Beschwerdeführer habe eine sehr gute, enge Beziehung zu seinen zwei Kindern, welche in Österreich leben würden und wolle er als guter Vater persönlich für seine Kinder da sein, ihnen helfen und sei in allem unterstützen. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers lebe in Österreich und wolle er für diese immer da sein, wenn sie ihn braucht. Auch der Bruder des Beschwerdeführers und weitere Verwandte des Beschwerdeführers befänden sich in Österreich und bestehe zu diesen ein sehr gutes familiäres Verhältnis. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich in Österreich, wo er seit 10.05.1978 aufhältig sei. Der Beschwerdeführer spreche sehr gut Deutsch und habe in Österreich Betriebsinformatik studiert. Zudem habe er in Österreich gearbeitet und Freundschaften mit österreichischen Staatsbürgern geschlossen. Seit neunzehn Jahren sei er nicht mehr in der Türkei gewesen und seien die Kontakte dorthin abgekühlt. Der Beschwerdeführer leide zudem an mehreren Krankheiten. Sollte das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht des Beschwerdeführers nicht folgen, so möge es die Dauer der Gültigkeit des Einreiseverbotes jedenfalls auf ein Mindestmaß beschränken. Mit Verweise auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde sodann ausgeführt, dass die Erlassung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbotes im Fall des Beschwerdeführers einen unzulässigen Eingriff in sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstelle. Zudem sei aufgrund der richtigerweise positiv ausgehenden Prognose die Gültigkeitsdauer des erlassenen Einreiseverbotes unverhältnismäßig und sei jedenfalls herabzusetzen.

Schließlich wurde noch darauf verwiesen, dass das BFA es verabsäumt habe, das Vorliegen der Voraussetzungen für die "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" ausreichend zu überprüfen. Zudem werde bezweifelt, dass der Beschwerdeführer keine Rechte aus dem Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geltend machen könne. Auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erscheine rechtswidrig.

27. Am 12.05.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben eine mögliche Gefährdung, die einer allfälligen Abschiebung im Zusammenhang mit der gegen ihn getroffenen Rückkehrentscheidung entgegenstehe, umfassend darzulegen. Die Tochter, der Sohn, die Schwägerin, der Neffe des Beschwerdeführers sowie eine Sozialarbeiterin der Justizanstalt XXXX wurden als Zeugen einvernommen. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers blieb der Verhandlung aufgrund akuter Rückenschmerzen fern. Eine ärztliche Bestätigung wurde vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und muslimischen Glaubens. Er stammt aus einer Provinz in Zentralanatolien, wo er fünf Jahre lang die Grundschule, drei Jahre lang eine Mittelschule und drei Jahre lang ein Gymnasium besuchte. Im Anschluss studierte er ein Jahr an der Universität in Adana.

Der Beschwerdeführer ist 1978 legal nach Österreich gekommen und hat hier bis 1984 die Universität besucht, jedoch ein Studium nicht abgeschlossen, sowie nebenbei gearbeitet.

Der Beschwerdeführer war von 11.07.1979 bis 30.04.1996 mit kurzen Unterbrechungen unselbständig aber auch selbständig erwerbstätig.

Der Beschwerdeführer heiratete 1986 eine iranische Staatsangehörige, welche mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Dieser Ehe entstammt ein Sohn, welcher ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Die Ehe wurde 1996 geschieden. In der Folge führte der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen türkischer Abstammung. Mit seiner Lebensgefährtin hat der Beschwerdeführer eine gemeinsame Tochter, welche ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

Ferner lebte ein Bruder des Beschwerdeführers in Österreich, welcher im Oktober 2014 verstorben ist. Die Familie des Bruders ist nach wie vor in Österreich aufhältig.

In der Türkei leben noch eine Schwester und zwei Brüder des Beschwerdeführers. Die Eltern und ein weiterer Bruder sind bereits verstorben.

Der Beschwerdeführer wurde erstmals am XXXX 1995 vom Bezirksgericht XXXX wegen

§ 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt.

Am XXXX 1995 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen §§ 12/1 und 16/1 SGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, welche er zur Gänze verbüßte.

Am XXXX 1997 wurde der Beschwerdeführer wiederum vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen § 12 Abs 1 U3/3 SGG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt, welche er ebenfalls zur Gänze verbüßte.

Aufgrund der Verurteilung vom XXXX 1997 wurde über den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX 1997 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Mit Bescheid der LPD XXXX vom XXXX 2013, wurde der Bescheid der LPD XXXX vom XXXX 1997, mit welchem ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, gemäß § 69 Abs. 2 FPG, aufgehoben.

Am XXXX 2002 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen §§ 28/2 SMG, 15 StGB, 27/1 SMG, 223/2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, welche er zur Gänze verbüßte.

Am XXXX 2003 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen §§ 28/2 U 3 (1. Fall), 15/1 StGB, 27/1 SMG zu einer zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, welche er zur Gänze verbüßte.

Am XXXX 2005 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen §§ 28/2 (4. Fall) SMG, 12 (2. Fall) StGB, 27/1 (6. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt, welche er ebenfalls zur Gänze verbüßte.

Schließlich verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer am XXXX 2012 wegen §§ 27 (1) Z 1 1. und 2. Fall, 27

(2) SMG, § 28 (1) 1. Satz 1. Und 2. Fall SMG, §§ 28a (1) 5. Fall, 28s (2) Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren, welche er derzeit verbüßt.

Aktuell ist ein Antrag auf bedingte Entlassung beim Landesgericht XXXX anhängig. Das Landesgericht XXXX hat dem Beschwerdeführer eine bedingte Entlassung für Ende 2015 bei weiterhin positiver Bewährung in Aussicht gestellt.

Während seines aktuellen Haftaufenthaltes hat der Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung der persönlichen Bindungen insgesamt fünf Abwesenheiten von der Justizanstalt XXXX genehmigt bekommen XXXX .

Der Beschwerdeführer leidet an Bluthochdruck, an koronarer Herzkrankheit, chronischem Schmerzsyndrom, Hyperlipidämie, Anpassungsstörung, Diabetes mellitus Typ II sowie chronischer Gastritis und wird mit Medikamenten behandelt, welche auch in der Türkei erhältlich sind.

Zudem war der Beschwerdeführer opioidabhängig, ist aufgrund einer Substitutionstherapie, derzeit jedoch substanzfrei.

Der private und familiäre Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich seit 37 Jahren in Österreich und verfügt er über intensive soziale und familiäre Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer war zuletzt vor 20 Jahren in der Türkei.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesasylamtes und des BFA;

  • Einsicht in den hg. Akt insbesondere in das Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2014 und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2014;

  • Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden:

2.2. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.

2.3. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise ergeben sich aus dem Akteninhalt und daraus, dass dieser bereits seit vielen Jahren in Österreich aufhältig ist und sich hier mit Dokumenten legitimiert hat.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den familiären und privaten Verhältnissen samt Integrationsaspekten sowie zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren, die Angaben seiner Verwandten und seiner Sozialbetreuerin in der Justizanstalt XXXX sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen.

Dass der Beschwerdeführer eine Substitutionstherapie absolvierte, ergibt sich aus dem Schreiben des Dr. XXXX , psychiatrischer Dienst der Justizanstalt XXXX vom XXXX 2012.

Die Feststellungen zu seiner Berufstätigkeit in Österreich ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug und den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers resultieren aus dem eingeholten Strafregisterauszug sowie aus den im Akt des BFA einliegenden Strafurteilen.

Dass über den Beschwerdeführer 1997 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt und 2013 wieder aufgehoben wurde, ergibt sich aus den Bescheiden der BPD bzw. LPD XXXX vom XXXX 1997 und XXXX 2013.

Die Feststellung zu der in Aussicht gestellten bedingten Entlassung des Beschwerdeführers für Ende 2015 sowie die diesbezügliche Antragstellung geht aus dem Schreiben der Justizanstalt XXXX vom XXXX 2015 hervor.

Dass der Beschwerdeführer auf einem sehr gutem Niveau Deutsch spricht, ergibt sich aus den persönlichen Wahrnehmungen des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung. Die mündliche Verhandlung konnte in deutscher Sprache durchgeführt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

3.2. Zur Rückkehrentscheidung:

3.2.1. Gesetzliche Grundlagen:

3.2.1. § 9 BFA-VG normieret Folgendes:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

3.2.2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd.

Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privatund/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch

Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454;

18.12. 1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94;

20.01. 2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567;

21.10. 1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99;

23.06. 2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat, unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) auch in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban / BRD; 07.10.2004, Dragan / BRD; 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyazi / GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).

Gemäß der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, B 950/10 sind betreffend der Frage der Integration einer Familie in Österreich insbesondere die Aufenthaltsdauer der Familie in Österreich, ein mehrjährigen Schulbesuch von minderjährigen Kindern, gute Deutschkenntnisse und eine sehr gute gesellschaftliche Integration der gesamten Familie zu berücksichtigen.

Es ist weiters als wesentliches Merkmal zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH 12.6.2010, U614/10) - die Integration der Beschwerdeführer während eines einzigen Asylverfahrens (dessen Dauer im durch den Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall sieben Jahre betrug), welches nicht durch eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer und seine Familie geprägt war, erfolgte.

Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

3.2.3. Übertragbarkeit der Judikatur:

Es gibt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Grund zu der Annahme, dass oben zitierte Judikatur nicht auf § 9 BFA-VG übertragbar wäre, zumal sich die Beurteilungskriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG betreffend das Vorliegen eines Eingriffes in das Privat- und Familienleben mit denjenigen des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 aF decken.

3.2.4. Gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall somit zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder ob die Rückkehrentscheidung von der belangten Behörde zu Recht erlassen wurde.

Im vorliegenden Fall ergab sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1978 zunächst zu Studienzwecken nach Österreich kam und bis Ende April 1996 mit kurzen Unterbrechungen unselbständig aber auch selbständig erwerbstätig war. Die Universität hat er bis 1984 besucht, ein Studium jedoch nicht abgeschlossen. Im Jahr 1995 wurde der Beschwerdeführer wegen einer begangenen Körperverletzung erstmals strafgerichtlich verurteilt und folgten in den Jahren 1995, 1997, 2002, 2003, 2005 und 2012 sechs weiterer Verurteilungen und Haftaufenthalte aufgrund von Suchtmitteldelikten, wobei der Beschwerdeführer ab dieser Zeit nicht weiter berufstätig war. Den Angaben des Beschwerdeführers folgend war diesem - infolge der strafgerichtlichen Verurteilungen und der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Jahr 1997 - ein Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt, weshalb er in die Beschaffungskriminalität abgerutscht sei, um seine Sucht zu finanzieren.

Aufgrund der mittlerweile erfolgten Substitutionstherapie, dem vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten Sinneswandel und die in der mündlichen Verhandlung vom Sohn des Beschwerdeführers in Aussicht gestellte Anstellung des Beschwerdeführers nach dessen Haftentlassung und der Eindruck den der Beschwerdeführer in der Verhandlung hinterlassen hat, lassen jedoch den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer arbeitswillig ist und auf Grund der Einstellungszusage auch selbsterhaltungsfähig sein wird.

Gegen den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechen allerdings die dargelegten zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen. Entsprechend der Judikatur des EGMR (EGMR 22.03.2007, Maslov /AUT) ist die Art und Schwere der von einem Beschwerdeführer begangenen Straftaten; die Dauer des Aufenthaltes in Österreich; die Zeit, die zwischen Begehung der Straftaten und der zu verhängenden ausweisenden Entscheidung vergangen ist sowie das Verhalten eines Beschwerdeführers in dieser Zeit und schließlich die sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zu Österreich und zum jeweiligen Herkunftsland in die Abwägung miteinzubeziehen. Im Hinblick darauf ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer zwar aktuell in Haft befindet, die letzten sechs Verurteilungen jedoch unter anderem auch auf die Suchtkrankheit des Beschwerdeführers zurückzuführen sind. Aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX geht hervor, dass der Beschwerdeführer, nachdem er zuletzt am 11.10.2010 aus der Strafhaft entlassen wurde, spätestens im Mai 2011 erneut Heroin konsumierte und zur Deckung seines Eigenkonsums sowie seiner Lebensunterhalskosten zum wiederholten Male Suchtgift verkaufte. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auf den Handel mit Suchtgift wegen des benötigten Geldes für seinen Heroinkonsum eingelassen hat, was er nunmehr laut eigenen Angaben bereue. Aufgrund der mittlerweile erfolgten Substitutionstherapie sowie der glaubhaft dargelegten Substanzfreiheit und dem damit einhergehenden Fehlen der Vorrausetzungen für eine allfällige Beschaffungskriminalität ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass es zu keinen weiteren Verurteilungen kommen wird, zumal sich das Gefährdungspotential diesbezüglich verringert hat.

Der erkennende Richter konnte sich in der Verhandlung auch ein Bild davon machen, dass der Beschwerdeführer in der Strafhaft eine positive Entwicklung durchgemacht hat, was sich letztlich auch in der beabsichtigten vorzeitigen Entlassung Ende 2015 wiederspiegeln könnte.

In die Abwägung sind aber auch die sozialen, kulturellen und vor allem familiären Beziehungen zu Österreich und zum jeweiligen Herkunftsland miteinzubeziehen.

Neben der oben bereits aufgezeigten Erwerbstätigkeit hat sich der Beschwerdeführer die Deutsche Sprache auf einem sehr guten Niveau angeeignet (was in Anbetracht der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers auch zu erwarten war), sodass die mündliche Beschwerdeverhandlung in deutscher Sprache durchgeführt werden konnte.

Vor allem aber sprechen die familiären Kontakte des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet für den Verbleib in Österreich. Der Beschwerdeführer hatte bzw. hat trotz seiner Haftaufenthalte regelmäßigen Kontakt zu seinen beiden Kindern, seiner Lebensgefährtin, zu seinem mittlerweile verstorbenen Bruder und dessen Familie aufrechterhalten, indem er mit diesen telefonisch in Kontakt blieb und er sich bei den Ausgängen zwecks Entlassungsvorbereitung und Aufrechterhaltung familiärer Bindungen immer bei seiner Familie aufgehalten hat.

Sowohl die Tochter als auch der Sohn des Beschwerdeführers bestätigen trotz der schwierigen Situation eine intensive Bindung, weshalb die Interessen des Beschwerdeführers insbesondere unter Berücksichtigung des schützenswerten Familienleben gerade noch die öffentlichen Interessen überwiegen.

Zwar hat der Beschwerdeführer auch in der Türkei noch Verwandte, doch ist der Grad der Beziehungen zu diesen schon insbesondere dadurch herabgesetzt, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit 37 Jahren in Österreich aufhält und letztmals vor 20 Jahren in seiner Heimat war. Dieser durchgängige, langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist ebenfalls - abgesehen von den Zeiten, die der Beschwerdeführer in Österreich in Haft verbracht hat - im Hinblick auf die Bindungen zu Österreich sowie zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Dabei wird nicht verkannt, dass ein weiterer Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung zu einem Überwiegen der öffentlichen Interessen führen würde, was auch eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeführers rechtfertigen würde. Es wird auch nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten Interessen des Beschwerdeführers gerade noch angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens.

Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von

Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist.

Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Da im Hinblick auf diese Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung vor allem seines Familienlebens in Österreich im konkreten Fall den in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung als nicht zulässig.

Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

3.2.5. Da gemäß § 53 Abs. 1 FPG ein Einreiseverbot nur mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden kann und sich die zugrunde liegende Rückkehrentscheidung als rechtswidrig erwiesen hat, ist folglich auch das damit verbundene Einreiseverbot rechtswidrig.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung, insbesondere zum durch

Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.