I402 1437941-1•BVwG I402 1437941-1
I402 1437941-1Tribunal administratif fédéral17 sept. 2015
Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
I402 1437941-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger Ägyptens, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2013, Zl. 13 12.471-BAT, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang, zugleich - unstrittiger - Sachverhalt:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.09.2013, Zl. 13 12.471-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz "bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" gemäß § 3 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie "bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf [den] Herkunftsstaat Ägypten" gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. (Spruchpunkt II.) ab und verfügte gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten (Spruchpunkt III.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof.
2. Das Bundesverwaltungsgericht lud den Beschwerdeführer zur Beschwerdeverhandlung am 28.07.2015 an die Außenstelle Innsbruck. Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Verhandlung. Die zuständige Gerichtsabteilung erhielt vom "Infopoint" des Bundesverwaltungsgerichtes am Hauptsitz in Wien die Mitteilung, dass der Beschwerdeführer den in der Ladung angeführten Ort der Verhandlung missverstanden habe und daher am Hauptsitz erschienen sei. Er habe dem Infopoint mitgeteilt, dass er überlege, die Beschwerde zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin postalisch zur Klarstellung aufgefordert, ob und in welchem Umfang er die Beschwerde aufrecht erhält. Mit Schreiben vom 09.09.2015 erklärte der Beschwerdeführer:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit möchte ich die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.09.2013, Zl. 13 12.471-BAT zurückziehen. Ich habe bereits beim Infopoint am Hauptsitz des Bundesverwaltungsgericht (Wien) mündlich mitgeteilt, dass ich meine Beschwerde zur Gänze zurückziehen möchte. Somit, auf Ihren Wunsch nochmal das Ganze schriftlich.
Beilagen:
Kopie meines Aufenthaltstitels
Name meiner Frau: [...]
Meine Frau hat vorher gearbeitet, jetzt ist sie in Karenz seit August 2014
Für weitere Informationen bin ich täglich telefonisch erreichbar.
[...]
Mit freundlichen Grüßen
[Name, Datum, Unterschrift des Beschwerdeführers]".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Zuständigkeit, Zulässigkeit und Beschlussform
1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das vorliegende Verfahren war zum genannten Zeitpunkt beim Asylgerichtshof anhängig.
1.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.
1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Einstellung wegen Zurückziehung der Beschwerde
2.1. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Besondere Formvorschriften sind für den Beschwerdeverzicht (bzw. die Zurückziehung der Beschwerde) nicht normiert, so dass dafür auch eine mündliche Erklärung (etwa in der Verhandlung) ausreicht (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6 und K 9). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zur insofern auf das VwGVG übertragbaren Rechtsprechung zum AVG siehe zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).
Die schriftliche Beschwerdezurückziehung des Beschwerdeführers ist unmissverständlich (dass er das Bescheiddatum - offenkundig irrtümlich - mit 20.09.2013 statt 02.09.2013 bezeichnet hat, steht dieser Annahme nicht entgegen) und erfolgte nach ausreichender Überlegung und Gelegenheit zur Beratung.
2.2. Aufgrund der Zurückziehung war daher das Beschwerdeverfahren beschlussmäßig einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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