BVwG W159 1250741-2

W159 1250741-2Tribunal administratif fédéral16 sept. 2015

Regest

Asylaberkennung, Behebbarkeit von Mängeln, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, strafrechtliche Verurteilung, Zukunftsprognose

Texte intégral

BVwG W159 1250741-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W159.1250741.2.00

Spruch

W159 1250741-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2014, Zl. 740888508-14039004, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG iVm. § 7 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und Moslem, stellte am 26.04.2004 den ersten Antrag auf Asyl im Sinne § 3 AsylG 1997 ( XXXX ), der vom Bundesasylamt abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 12.02.2007 gemäß § 63 Absatz 3 AVG zurückgewiesen.

Am 21.12.2007 stellte er einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2008, XXXX , gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005 stattgegeben wurde. Gleichzeitig wurde gemäß § 3 Absatz 5 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Mit Urteil des BG XXXX vom 21.04.2010, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) zu einer Geldstrafe von € 320,00 rechtskräftig verurteilt.

Mit E-Mail vom 03.12.2013 wurde dem BFA eine Kopie der Vollzugsinformation der Justizanstalt XXXX und eine Kopie des Beschlusses des Landesgerichtes XXXX über die Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer übermittelt. In weiterer Folge wurden dem BFA der Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung übermittelt.

Mit Urteil des LG XXXX vom 24.01.2014, XXXX (Rechtskraft: 24.01.2014), wurden der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 (1. Und 2. Fall) SMG, 27 Abs. 2 SMG, 28a Abs. 1 (5. Fall) und 28a Abs. 2 Z 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon zehn Monate bedingt nachgesehen, rechtskräftig verurteilt.

Mit Schreiben des Bundesamtes vom 28.07.2014 an das BG XXXX wurde die Bestellung eines Abwesenheitskurators beantragt, zumal der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Österreich zu diesem Zeitpunkt unbekannt war. Ein solcher wurde mit Beschluss des BG XXXX vom 27.08.2014 bestellt.

Nach Schriftverkehr mit dem Abwesenheitskurator wurde mit AV vom 06.10.2014 seitens des BFA ein Aberkennungsverfahren wegen Straffälligkeit eingeleitet.

Das BFA holte einen Auszug aus dem zentralen Melderegister ein, laut dem der Beschwerdeführer vom 27.02.2013 bis 21.10.2014 nicht aufrecht in Österreich angemeldet gewesen ist. Seit 21.10.2014 besteht wieder eine Meldung in Wien.

In der Folge wurde der Abwesenheitskurator abbestellt und der Beschwerdeführer am 28.11.2014 beim BFA, RD Burgenland, niederschriftlich einvernommen.

Dabei erklärte er, dass er sich in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Es gehe ihm gut.

Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass infolge seiner strafrechtlichen Verurteilung ein Asylaberkennungsverfahren aufgrund der Verübung eines "besonders schweren Verbrechens" eingeleitet worden sei.

Der Beschwerdeführer räumte ein, einen Fehler gemacht zu haben. Er habe kein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht.

In Österreich lebe seine Familie. Seine Angehörigen seien anerkannte Flüchtlinge. Er sei ledig, alleinstehend und habe keine Kinder. Es gebe in Österreich keine Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Er habe aber viele Freundschaften geschlossen.

Im Herkunftsstaat würden sich unverändert seine Großeltern väterlicherseits, drei Tanten und ein Onkel aufhalten. Es gebe ganz selten telefonischen Kontakt.

Er spreche sehr gut Deutsch, sei bei der XXXX geringfügig als Dolmetscher angestellt und arbeite bei einer Sicherheitsfirma im Bereitschaftsdienst.

Befragt, ob er Sozialleistungen beziehe, meinte er, vom AMS unterstützt zu werden, wenn sein Einkommen nicht ausreiche.

Er lebe bei einem Freund in Wien und bezahle die Hälfte der Miete.

Er sei im Jahr 2014 über Monate nicht gemeldet gewesen, da er eine Wohnung gesucht habe und sein Leben neu organisieren habe müssen.

Er habe in Österreich die Hauptschule abgeschlossen und danach die HAS absolviert. Danach habe er den Aufbaulehrgang für die HAK gemacht, den Abschluss (die Matura) jedoch nicht geschafft. Eine Prüfung fehle ihm.

Er leide an keinen schweren Erkrankungen und nehme auch keine Medikamente ein.

Zu seiner Situation in der Russischen Föderation erklärte er, damals ein Kind beziehungsweise ein Jugendlicher gewesen zu sein. Seine Eltern hätten den Lebensunterhalt finanziert.

Für den Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchte er, dass sich die Geschichte seines Vaters aufrollen könnte.

Nach Ausfolgung von Länderinformationen über die Russische Föderation verzichtete er auf eine schriftliche Stellungnahme hiezu.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 03.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 15.01.2008, XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme.

Weiters wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation unzulässig sei.

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt.

Dem Bescheid wurden aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat zugrunde gelegt.

Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig zu Straftaten verurteilt worden sei, die unter den Tatbestand des besonders schweren Verbrechens zu subsumieren seien. Er sei damit als gemeingefährlicher Täter einzustufen.

Beim Beschwerdeführer würden die Voraussetzungen für eine Asylaberkennung vorliegen. Er sei rechtskräftig verurteilt worden, diese Straftat sei ein besonders schweres Verbrechen und sei er als gemeingefährlicher Täter anzusehen.

Der Beschwerdeführer sei bereits wegen Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden, dies habe ihn jedoch nicht abgeschreckt, neuerlich eine Straftat zu verüben. Er sei wegen einem Suchtmitteldelikt zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden, wobei strafmildernd das reumütige Geständnis beurteilt worden sei und als erschwerend die einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen. Es liege demnach ein besonders schweres Verbrechen vor und kam das BFA zusammenfassend zum Schluss, dass er die Asylgewährung und seinen Aufenthalt in Österreich dazu genutzt habe, Straftraten in Österreich zu begehen. Seine rechtskräftige Verurteilung aufgrund des Begehens eines besonders schweren Verbrechens lasse für ihn auch keine günstige Zukunftsprognose zu. Vielmehr sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er auch in Zukunft weitere Straftaten begehen werden.

Rechtlich wurde festgehalten, dass aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfüllt sei. Er liege ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vor. Nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 stelle die rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens einen Ausschlussgrund dar. Die Vorliegen der Voraussetzungen hiefür sei bereits in der Beweiswürdigung geprüft und bejaht worden.

Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" seien insbesondere auch schwere Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz zu subsumieren.

Das abstrakt als "schwer" einzustufende Delikt müsse sich auch objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend erweisen. Drogenhandel sei "typischerweise" den besonders schweren Verbrechen im Sinne des Gesetzes zuzurechnen. Im Übrigen sei eine Zukunftsprognose zu treffen.

Da der Beschwerdeführer zweimal rechtskräftig verurteilt worden sei (Delikte: Körperverletzung; unerlaubter Umgang mit Suchtgiften und Suchtgifthandel (Er habe vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge einem anderen überlassen; dies habe er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen.)), er trotz seiner Verurteilung erneut straffällig geworden sei und ein Verbrechen begangen habe, seien alle Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gegeben und sei die Aberkennung daher geboten.

Gemäß § 7 Absatz 3 AsylG 2005 könne das BFA einem Fremden, der straffällig geworden ist, den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 auch dann aberkennen, wenn seit der Zuerkennung mehr als fünf Jahre vergangen seien und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet habe.

Gegen diesen Bescheid wurde durch Rechtsanwältin XXXX als ausgewiesene Verteterin fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser bis auf den Ausspruch in Spruchpunkt II. zweiter Satz, mit welchem die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation festgestellt wurde, angefochten.

Nach Wiedergabe des wesentlichen Verfahrensganges wurde insbesondere moniert, dass das BFA die Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verkannt habe.

Das BFA habe zwar rechtliche Ausführungen hiezu getätigt, verkenne jedoch, dass nach § 6 Abs. 2 Z 4 AsylG 2005 (alte Rechtslage) nicht die vorgesehene Strafdrohung alleine, sondern der Unwert der einzelnen Tat für die Erfüllung des infrage stehenden Begriffs ausschlaggebend sei. Eine solche Einzelfallprüfung sei jedoch von der belangten Behörde nicht durchgeführt worden. Drogenhandel sei zwar ohne Zweifel ein "typischerweise schweres Verbrechen", jedoch hätte die belangte Behörde im konkreten Einzelfall berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer bei einer Strafdrohung des § 28a Abs. 2 Z 2 SMG mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren konfrontiert gewesen sei, das konkrete Urteil gegen den Beschwerdeführer jedoch mit vierzehn Monaten Freiheitsstrafe im unteren Rand der Strafsanktionen verhängt worden sei. Auch das Faktum, dass das verhängende Strafgericht zehn Monate dieser 14 Monate Freiheitsstrafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit gemäß § 43a Abs. 3 StGB bedingt nachgesehen habe, sei gänzlich außer Acht gelassen worden, obwohl dieser Umstand für die Frage, ob die Verurteilung wegen Drogenhandels auch subjektiv besonders schwerwiegend gewesen sei, geboten gewesen wäre. Die belangte Behörde wäre bei Berücksichtigung der Tatsache, dass der überwiegende Teil der im untersten Strafsegment verhängten Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen worden sei, zum Schluss gekommen, dass es sich im konkreten Einzelfall nicht um ein besonders schweres Verbrechen iSd. Gesetzesbestimmung handle.

Auch eine Zukunftsprognose, wie sie von der Judikatur der Höchstgerichte als geboten erachtet werde, werde von der belangten Behörde offenbar lediglich dahingehend angestellt, dass der Beschwerdeführer während seines nunmehr zehnjährigen Aufenthaltes in Österreich bereits zuvor (im Jahr 2010) wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Dies genüge jedoch der vom Gesetz und der Judikatur geforderten Prüfung hinsichtlich der "Gemeingefährlichkeit" eines Straftäters nicht. Der Umstand, dass das Strafgericht der Meinung gewesen sei, dass neben den vier Monaten unbedingter Freiheitsstrafe die übrigen zehn Monate Freiheitsstrafe lediglich anzudrohen gewesen seien, um den Beschwerdeführer von weiteren Straftaten abzuhalten und es der Vollstreckung der gesamten Strafe auch aus generalpräventiven Gründe nicht bedürfe, hätte neben einer nicht erfolgten Prüfung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers während seines zehnjährigen Aufenthaltes in Österreich in die Zukunftsprognose der belangten Behörde einfließen müssen.

Es mangle demnach bereits an einem "besonders schweren Verbrechen".

Bei Erstellung einer Zukunftsprognose, auf deren Notwendigkeit wegen des Fehlens der ersten Voraussetzung für die Aberkennung lediglich aus anwaltlicher Vorsicht eingegangen worden sei, seien der Behörde die aufgezeigten Ermittlungsfehler unterlaufen.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 16.06.2015 an. Von Seiten des BFA, RD Burgenland erschien niemand. Teil nahm die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer erklärte, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, der mündlichen Verhandlung zu folgen.

Der Beschwerdeführer legte eine Lohn- Gehaltsabrechnung der XXXX vom Mai 2015 vor. Weiters wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers verlesen, aus dem zwei Verurteilungen hervorgehen.

Der Beschwerdeführer erklärte in deutscher Sprache, bislang nur sehr wenig befragt worden zu sein. Seine Angaben vor dem BFA seien aber richtig.

Auf Nachfrage bestätigte er, früher gelegentlich Suchtgift - ausschließlich Cannabis - konsumiert zu haben. Seit seiner Verhaftung am 28.11.2013 habe er kein Suchtgift mehr konsumiert.

Befragt, wie es zu seiner Verurteilung von Suchtgift im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gekommen sei, gab er an, einen großen Bekanntenkreis gehabt zu haben. Ihm sei angeboten worden, "Gras aufzustellen". Er habe das immer wieder abgelehnt, aber einmal habe er dann zugesagt. Er könne auch nicht mehr sagen, wieso er ja gesagt habe. Er habe damit aufgehört und einen fixen Job bekommen. Er habe gearbeitet und geglaubt, dass er keine Konsequenzen tragen müsse. Nach drei vier Monaten sei er von der Firma XXXX gekündigt worden. Er sei von der Kriminalpolizei beobachtet worden. Sechs Monate nach der Tat sei er erst von der Kriminalpolizei verhaftet und in die JA XXXX eingeliefert worden, wo er drei Monate lang gewesen sei.

Er habe keinen Kontakt zu den anderen Mitliedern dieser kriminellen Vereinigung mehr, auch nicht zu vielen anderen von früher.

Konkret sei ihm das Geld gegeben worden. Er sei dann im Park am XXXX gewesen und sei gefragt worden, ob er ein halbes Kilo kaufen könnte. Dies habe er gemacht und sei damit ins XXXX gefahren. Zwei Wochen später habe er noch ein halbes Kilo gekauft. Unterm Strich habe er nichts dabei verdient.

Zur Verurteilung wegen Körperverletzung sei es gekommen, als er mit einer damaligen Freundin in einer Diskothek gewesen sei. Jemand habe ihr auf das Gesäß gegriffen und habe er dieser Person einen Faustschlag versetzt.

In Österreich arbeite er zurzeit bei einer Security Firma und werde von der XXXX gelegentlich angerufen, um russisch und tschetschenisch zu dolmetschen.

Er habe eine Lebensgefährtin, die anerkannter Flüchtling sei und auch aus Tschetschenien stamme. Er wohne mit ihr in Wien. Er habe keine Kinder.

Befragt, welche Ausbildung er in Österreich absolviert habe, gab er an, am Anfang in Österreich die vierte Klasse Hauptschule besucht zu haben. Er sei dann in die HAS als außerordentlicher Schüler eingestiegen. Er habe dann Prüfungen gemacht und habe als ordentlicher Schüler aufgenommen werden können. Nach dem Abschluss der HAS habe er dann den Aufbaulehrgang für die HAK besucht und mit Matura abgeschlossen. Danach sei er nach beim österreichischen XXXX gearbeitet. Durch den Mann einer Kollegin sei er dann in die XXXX Versicherung hineingekommen und habe eine Zeit lang dort gearbeitet. Nach der Haftentlassung sei er arbeitslos geworden. Durch einen Bekannten sei er dann zu der Security-Firma gekommen, wo er jetzt noch arbeite. Außerdem arbeite er - wie bereits ausgeführt - für die XXXX als Dolmetscher.

Der Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Österreich sei sehr gut. Sie würden ganz in der Nähe von ihm wohnen. Sein Bruder arbeite bei der Firma XXXX und seine Schwester besuche die 7. Klasse des Realgymnasiums. Sein Vater habe gesundheitliche Probleme mit dem Rücken und könne voraussichtlich nicht mehr arbeiten.

Für die Mitgliedschaft in Vereinen oder sonstigen Institutionen habe er derzeit keine Zeit. Früher habe er Ringen betrieben.

Seit der letzten Verurteilung vor eineinhalb Jahren habe er keine Probleme mit der Polizei oder den Gerichten gehabt.

Befragt, was er aus der Verurteilung gelernt habe, meinte er, dass er falsche Freunde gehabt habe, von denen er sich distanziert habe. Durch die Verurteilung habe er auch seine damalige Freundin verloren. Er habe gemerkt, dass das Gesetz sehr hart sein könne. Dadurch habe er angefangen, anders zu denken. Er sei aus Leichtsinnigkeit in diese Sache hineingeraten und habe sich selbst geschadet. Mit den Drogen habe er abgeschlossen. Jetzt wolle er sogar mit dem Rauchen aufhören.

Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer ausgezeichnet Deutsch spricht.

Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen einen Drogentest, eine Bestätigung über seine Tätigkeit bei der Diakonie sowie eine Ablichtung seines Matura-Zeugnisses zu übermitteln.

Am 13.07.2015 und 31.07.2015 langten nachfolgende Unterlagen ein:

  • Testergebnis von XXXX vom 06.07.2015;

  • Werkvertrag der XXXX über mündliche Übersetzung im Rahmen der Rechtsberatung vom 20.06.2014;

  • Jahreszeugnis der dritten Klasse HAS vom 09.05.2008;

  • Jahreszeugnis des dritten Jahrganges des Aufbaulehrganges an HAK, Ausbildungsschwerpunkt: Controlling und Jahresabschluss vom 04.05.2012;

  • Abschlussprüfungszeugnis der HAS, Fachbereich Office Management vom 20.06.2008 sowie

  • Beschluss über die Enthebung des Abwesenheitskurators des BG XXXX vom 28.07.2015.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Er ist Staatsbürger der Russischen Föderation und wurde ihm mit Bescheid vom 15.01.2008, Zl. 07 04.813-BAE gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Beschwerdeführer weist zwei rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen auf:

Mit Urteil des BG XXXX vom 21.04.2010, XXXX (RK: 27.04.2010), wurden der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) zu einer Geldstrafe von € 320,00 rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des LG XXXX vom 24.01.2014, XXXX (Rechtskraft: 24.01.2014), wurden der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 (1. Und 2. Fall) SMG, 27 Abs. 2 SMG, 28a Abs. 1 (5. Fall) und 28a Abs. 2 Z 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon zehn Monate bedingt nachgesehen, rechtskräftig verurteilt.

Der Beschwerdeführer ist nachhaltig im Bundesgebiet integriert, er spricht ausgezeichnet Deutsch, hat sich hier ausgebildet und geht einer regelmäßigen Beschäftigung nach, wobei er neben der Arbeit in einer Security Firma als Dolmetscher für die XXXX Flüchtlingsdienst tätig ist.

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt samt Strafurteil, durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2015, durch Vorlage zahlreicher Unterlagen zur Integration sowie durch Einholung eines aktuellen Auszugs aus dem Strafregister.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, dem persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers, den er in der Beschwerdeverhandlung hinterlassen hat sowie den übermittelten Unterlagen zur Integration.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs. 5 VwGVG).

Zu A)

Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn

ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Gemäß dem im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, welcher vom Bundesasylamt in der rechtlichen Beurteilung des o.a. Bescheides auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt.

Gemäß dem - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

Nach der dem § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zugrundeliegenden Bestimmung des Art. 33 Z 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.

Hinsichtlich der Judikatur zu § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zl. 99/01/0288, 24.11.1999, Zl. 99/01/0314, 12.09.2002, Zl. 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449).

Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss

  • ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,

  • dafür rechtskräftig verurteilt worden,

  • sowie gemeingefährlich sein und

  • es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung).

Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten (vgl. näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens 1990, 228) auch im Zusammenhang mit Art. 33 Z 2 GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen (vgl. Kälin, a.a.0., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.

Allerdings genüge es nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. U.a. sei auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen. Bei der Aufhebung des Bescheides wegen des Unterbleiben von Zukunftsprognose und Güterabwägung wurde ausgeführt, die für die Zukunftsprognose u.a. in Betracht zu ziehenden Umstände der Tatbegehung wären auch in die Beurteilung der Frage, ob die Tat "subjektiv besonders schwerwiegend" gewesen sei, einzubeziehen gewesen.

Im Erkenntnis vom 03.12.2002, Zl. 99/01/0449, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" ausgeführt, dass es sich z.B. bei Drogenhandel typischer Weise um ein besonders schweres Verbrechen handelt; allerdings genüge es nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien zu berücksichtigen.

Zum Verständnis des Begriffes "besonders schweres Verbrechen" führte der Verwaltungsgericht darin weiters aus:

"Wann ein in diesem Sinn "typischerweise" - nämlich in Bezug auf die betroffenen Rechtsgüter - einschlägiges Verbrechen im Einzelfall ausreichend schwerwiegend ist, um im Sinne der zuletzt genannten Norm (und damit der §§ 13 Abs. 2 zweiter Fall und 14 Abs. 1 Z 5 zweiter Fall AsylG) "besonders schwer" zu sein, ist in den Erkenntnissen zum geltenden Gesetz - abgesehen von der Erwähnung des Erfordernisses einer konkreten fallbezogenen Prüfung und der Tatumstände als zu berücksichtigendem Kriterium - nicht näher behandelt worden. An eine Gleichsetzung von "besonders schwer" im Sinne des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv (i.V.m. §§ 13 Abs. 2 zweiter Fall und 14 Abs. 1 Z 5 zweiter Fall AsylG) mit "schwer" (Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Z 4 AsylG) würde dabei - ginge es nur um Ausdrücke der österreichischen Gesetzessprache - nicht zu denken sein. Die eine solche Gleichsetzung für die Flüchtlingskonvention scheinbar andeutende Äußerung Kälins (a.a.0., 228, und ähnlich schon Das Prinzip des Non-Refoulement (1982) 134), es dränge sich auf, beide Bestimmungen "gleich auszulegen", steht in einem spezifischen Zusammenhang mit der aus dem französischen Text abgeleiteten und von Kälin zutreffend bejahten Frage, ob sich der Ausdruck "particulierement grave" in Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv auch auf das Wort "crime" (und nicht nur das nachgestellte "ou delit") bezieht, und zielt nicht darauf ab, dem Wort "besonders" jede Bedeutung abzusprechen. Erörtert wird die Bedeutung von "serious" ("grave") im Zusammenhang mit "crime" (vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, Rz 32 zu § 51 dAuslG, wo ebenfalls der Ausdruck "serious crime" behandelt wird). Dass bei Rohrböck (a.a.0., Rz 455) im Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv unveränderte Textteile zu Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv (aus Rz 449) aufscheinen, ist mit Rücksicht auf die mitübernommenen Zitate und ausdrücklichen Bezugnahmen auf Art. 1 Abschnitt F FlKonv überhaupt als Versehen zu werten (vgl. zu Art. 33 Abs. 2 FlKonv Rohrböck, a.a.0., Rz 116).

In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften (vgl. etwa zum Verbrechensbegriff Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I (1966) 292; zur bloßen "Annäherung" des Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv an Art. 33 Abs. 2 FlKonv durch das Wort "serious" Goodwin-Gill, a.a.0. 102; zum Unterschied zwischen "serious" und "particularly serious" Hathaway, The Law of Refugee Status (1991) 226 in FN 234 und nach FN 236 und den Nachweis bei Sloan in International Journal of Refugee Law (IJRL) Vol. 12, Supplement Winter 2000, 243; Fitzpatrick in derselben Ausgabe des IJRL, 288). Eine Gleichsetzung der "besonders schweren" mit bloß "schweren" Verbrechen kann insbesondere Absatz 154 des UNHCR-Handbuchs über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht entnommen werden (vgl. aber die Bezugnahmen auf das Handbuch bei Hailbronner, a.a.0.). Die "besonders schweren" Verbrechen im Sinne des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv sind danach nur die "extremen Fälle" der "schweren Verbrechen" im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (die Ausführungen in Absatz 155 des Handbuchs beziehen sich wieder auf Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv). Zuletzt hat der UNHCR die Verschiedenheit der Bestimmungen in einer kritischen Äußerung zur Heranziehung des Art. 33 Abs. 2 FlKonv als Ausschlussgrund für die Asylgewährung hervorgehoben (Feller, Stellungnahme aus Anlass des Treffens des Strategic Committee an Immigration, Frontiers and Asylum in Brüssel am 6. November 2002).

Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass schon im Zusammenhang mit dem "schweren Verbrechen" nach Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv die Auffassung vertreten wird, es müsse sich um "ein Kapitalverbrechen oder eine besonders schwerwiegende Straftat" (UNHCR-Handbuch, Absatz 155), um eine "in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegende" Tat (Kälin, a. a.0. (1990), 181 f, mit Nachweisen der im UNHCR-Vorschlag von 1980 aufgezählten Gründe für die Widerlegung der Vermutung eines "schweren Verbrechens") bzw. um "truly abhorrent wrongs" handeln (Hathaway, a. a.0., 224). Zum "besonders schweren Verbrechen" des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv verweist Grahl-Madsen auf eine Stellungnahme des UNHCR, wonach es sich normalerweise um ein Kapitalverbrechen wie Mord, Brandstiftung, Vergewaltigung oder bewaffneten Raub handeln müsse (Commentary on the Refugee Convention 1951, Articles 2-11, 13-37 (1963, wiederveröffentlicht 1997), Anmerkung 9 zu Art. 33). Art. 33 Abs. 2 FlKonv solle nur in extrem seltenen Fällen zur

Anwendung kommen ("it is quite clear that the provisions ... were

only meant to be applied in extremely rare occasions"; a.a.0., Anmerkung 10 zu Art. 33). Kälin zufolge muss es sich jeweils fallbezogen um die "ultima ratio" handeln, die Bestimmung sei "restriktiv auszulegen" und es kämen bei Bedachtnahme auf die von Grahl-Madsen referierte Stellungnahme des UNHCR "nur die schwersten Straftaten" in Betracht (a.a.0. (1982), 130, 132; a. a.0. (1990), 225 f sowie 228: "nur in besonders krassen Fällen")."

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2010 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt.

Im Jänner 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach dem § 28a Abs. 1 (5. Fall) Abs. 2 Z 2 SMG und wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach dem § 27 Abs. 1 Z 1 (1. und 2. Fall) SMG rechtskräftig verurteil.

Er wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten, wovon gemäß § 43a Abs. 3 StGB zehn Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

Das BFA hat zwar richtig erkannt, dass Drogendelikte im Lichte der Judikatur abstrakt geeignet sind, ein "besonders schweres Verbrechen" darzustellen und führt auch rechtlich aus, dass darüber hinaus eine konkrete Prüfung im Einzelfall durchzuführen ist, beschränkt sich in der Folge jedoch darauf, die Straftaten des Beschwerdeführers zu beschreiben und darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig geworden ist.

In der Beschwerde wurde nachvollziehbar aufgezeigt, dass - ohne das Verhalten des Beschwerdeführers zu verharmlosen - kein "besonders schweres Verbrechen" im Lichte der dargestellten Judikatur vorliegt.

Zwar ist Drogenhandel ohne Zweifel ein "typischerweise schweres Verbrechen", jedoch war im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass § 28a Abs. 2 Z 2 SMG eine Strafdrohung von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, gegen den Beschwerdeführer im konkreten Fall jedoch mit vierzehn Monaten Freiheitsstrafe bereits der untere Rand der Strafsanktionen verhängt worden ist. Hier war weiter die Tatsache zu berücksichtigen, dass das verhängende Strafgericht zehn Monate dieser 14 Monate Freiheitsstrafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit gemäß § 43a Abs. 3 StGB bedingt nachgesehen hat, woraus abzuleiten ist, dass die Verurteilung wegen Drogenhandels jedenfalls nicht subjektiv besonders schwerwiegend gewesen ist.

Außerdem hat es sich bei der Suchtgift lediglich um Cannabis-Blüten gehandelt, hinsichtlich dessen in der politischen Diskussion von mehreren Parteien und Gruppierungen längst eine völlige Straffreiheit gefordert wurde. (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht vom 11.02.2015, W159 1257672-3/23E u.v.a.m.).

Hier war noch einmal auszugsweise auf das im vorliegenden Fall einschlägige bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 03.12.2002, Zl. 99/01/0449 zu verweisen:

"Im vorliegenden Fall bekam der Mitbeteiligte - nach den Feststellungen im Strafurteil - erstmals 1996 von einem Unbekannten etwa 1 Gramm Amphetamin, das er einem verdeckten Fahnder als "Probe" übergab. Im April 1998 traf er den Unbekannten wieder und erhielt von ihm eine Amphetaminprobe von 1,3 Gramm, die er erneut an den verdeckten Fahnder weitergab. Am 22. April 1998 schließlich erhielt er vom demselben Unbekannten 433 Gramm Amphetamin, bei deren Weitergabe an den verdeckten Fahnder er verhaftet wurde. Die Größe der zuletzt ins Spiel gekommenen Suchtgiftmenge führte zur Subsumtion unter § 28 Abs. 4 Suchtmittelgesetz, wobei das Gericht aber feststellte, es könne "trotz des exorbitant hohen Strafrahmens

von ein bis 15 Jahren ... mit einer vergleichsweise geringen

Freiheitsstrafe von 20 Monaten das Auslangen gefunden werden".

Diese Verurteilung - der Aktenlage nach die einzige Verurteilung des Mitbeteiligten wegen eines Drogendeliktes - lässt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht als solche wegen eines in der konkreten Ausprägung "besonders schweren Verbrechens" im Sinne des zuvor beschriebenen Verständnisses dieses Begriffes werten. Illustrativ ist hinzuzufügen, dass etwa in der Bundesrepublik Deutschland für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv bezogenen Tatbestand in § 51 Abs. 3 dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert wurde (vgl. näher Hailbronner, a.a.0., Rz 3). Dies ungeachtet des Umstandes, dass in der dabei zugrunde gelegten Übersetzung des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv und demgemäß auch in der nunmehrigen Fassung des § 51 Abs. 3 dAuslG (anders als in Österreich, vgl. schon BGBl. Nr. 55/1955) nicht von einem "besonders schweren Verbrechen", sondern von einem "Verbrechen oder besonders schweren Vergehen" die Rede ist (vgl. dazu die bereits zitierte Erörterung bei Kälin, a.a.0. (1990), 227 f). Aus der Judikatur vor der erwähnten Gesetzesänderung sind bei Dienelt in GK-AsylVfG 1992, Rdn. 140 f, als Fälle der Anwendung des § 51 Abs. 3 zweiter Fall dAuslG Verurteilungen zu 15 Jahren Freiheitsstrafe wegen schweren Raubes und Vergewaltigung sowie zu 8 Jahren Freiheitsstrafe wegen Totschlags in Tateinheit mit Vergehen gegen das Waffengesetz genannt; hingegen sei u.a. bei Verurteilungen zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Heroin, zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge und unerlaubten Führens einer Schusswaffe, zu vier Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Kokain und zu vier Jahren und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Heroin das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 3 dAuslG verneint worden. Die dafür im Einzelnen jeweils maßgeblichen Gründe - und deren Überzeugungskraft - lassen sich an Hand einer solchen Aufstellung nicht beurteilen, doch scheint sowohl die Spruchpraxis als auch die Rechtsentwicklung in der Bundesrepublik Deutschland als einem Land mit vergleichbaren Traditionen in der Strafrechtspflege die Auffassung zu bestätigen, dass eine Verurteilung wie die hier vorliegende als Anlass für ein Vorgehen nach Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv - also für die Abschiebung eines Flüchtlings nicht lediglich in einen Drittstaat, sondern in einen Verfolgerstaat - von vornherein nicht in Frage kommt (vgl. auch die Nachweise aus der Staatenpraxis bei Kälin, a. a.0. (1990), 229). Im hier zu beurteilenden Zusammenhang folgt daraus die Unanwendbarkeit des an die genannte Konventionsbestimmung anknüpfenden (vgl. auch § 57 Abs. 4 FrG) § 14 Abs. 1 Z 5 zweiter Fall AsylG."

Vergleicht man die in der Judikatur genannten Delikte und konkreten Strafdrohungen war im konkreten Fall ohne Zweifel das Vorliegen eines "besonders schweren Verbrechens" zu verneinen. Bloß am Rande wird auch festgehalten, dass die Verurteilung wegen Körperverletzung über fünf Jahre zurückliegt und es damals nicht einmal zur Verhängung einer Freiheitsstrafe gekommen ist. Der Beschwerdeführer legte in der Beschwerdeverhandlung auch die näheren Umstände dar, wie es zu Handgreiflichkeiten in einer Diskothek um seine damalige Freundin gekommen ist.

Da somit keine rechtskräftige Verurteilung wegen eines "besonderes schweren" Verbrechens vorliegt, kommt es auch auf Gesichtspunkte der Zukunftsprognose hinsichtlich des Verhaltens im Inland nicht mehr an, wobei hier vollständigkeitshalber festzuhalten bleibt, dass die Zukunftsprognose aufgrund des Eindrucks, den der erkennende Richter in der Beschwerdeverhandlung gewonnen hat sowie der vorgelegten Unterlagen, die seinen Sinneswandel und seine einwandfreie Integration im Bundesgebiet belegen, jedenfalls positiv ausfällt.

Die Straftaten des Beschwerdeführers wurden bis Juni 2013 gesetzt und wurde der Beschwerdeführer bereits am 27.02.2014 bedingt aus der Strafhaft entlassen. Seit diesem Zeitpunkt war er bemüht, eine Beschäftigung und eine Wohnung zu finden, was ihm gelungen ist. Er engagiert sich auch insbesondere bei der XXXX , wo er als Russisch- und Tschetschenisch-Dolmetscher auf Werkvertragsbasis tätig ist und spricht so ausgezeichnet Deutsch, dass er auch als Dolmetscher in einer Beschwerdeverhandlung in Frage käme.

In der Beschwerdeverhandlung legte er überzeugend dar, dass er seine Straftaten bereut und wurde bereits im Strafurteil bei der Strafbemessung das reumütige Geständnis genannt.

Der Beschwerdeführer lebt mittlerweile auch in einer Lebensgemeinschaft (mit einem anerkannten Flüchtling) und hat er sich nach dem gewonnen Eindruck zweifelsfrei von weiteren Straftaten distanziert. Entgegen der Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid ist demnach mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er in Zukunft keine weiteren Straftaten begehen wird und ist daher im Entscheidungszeitpunkt eine positive Zukunftsprognose möglich .

Aufgrund des Wegfalls der Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich Spruchteil I. mangelt es den Spruchteilen II. und III. des angefochtenen Bescheides an einer entsprechenden Rechtsgrundlage, weshalb auch diese ersatzlos zu beheben waren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu

A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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