W158 2113456-1•BVwG W158 2113456-1
W158 2113456-1Tribunal administratif fédéral16 sept. 2015
Anlegerschutz, aufschiebende Wirkung, Begründungspflicht,<br/>Bescheinigungsmittel, Bescheinigungspflicht, Finanzmarktaufsicht,<br/>Gebührenpflicht, Glaubhaftmachung, Interessenabwägung,<br/>Konkretisierung, Nachholfrist, Nachholung, öffentliches Interesse,<br/>Säumnis, unverhältnismäßiger Nachteil, Verschulden,<br/>Vollzugstauglichkeit, Vorlagefrist, Vorlagepflicht, Wertpapierfirma
W158 2113456-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI als Einzelrichterin über den Antrag des XXXX der gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom XXXX, GZ XXXX, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
A)
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG, BGBl. I. Nr. 97/2001 idF BGBl. I. Nr. 184/2013, wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt:
I.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) hat dem Antragsteller (in Folge: AS) mit Bescheid vom XXXX, GZ XXXX, zugestellt am XXXX, vorgeworfen, der ihn als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 74 Abs. 1 und 2 WAG treffenden Verpflichtung, längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Einnahmen-Ausgabenrechnung vorzulegen, nicht nachgekommen zu sein und ihm daher eine Säumnisgebühr in Höhe von EUR 1.000,-- vorgeschrieben (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der AS unter Androhung einer weiteren Säumnisgebühr in Höhe von EUR 2.000,-- aufgefordert, die Vorlage der Einnahmen-Ausgabenrechnung 2014 bis spätestens 31.07.2015 nachzuholen.
I.2. Dagegen erhob der AS mit Schreiben vom 18.08.2015, einlangend bei der belangten Behörde per E-Mail am selben Tag, Beschwerde und stellte die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung.
Seine Beschwerde begründete der AS im Wesentlichen damit, dass die verspätete Übermittlung der in Rede stehenden Unterlagen aus nicht von ihm verschuldeten Gründen erfolgt sei. So seien dem AS seitens seines (ehemaligen) Steuerberaters die erforderlichen Informationen zur Erstellung der Bilanz 2014 nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt worden, wobei der AS die FMA bereits im Vorfeld eines am 19.03.2015 durchgeführten Management-Gesprächs über die Schwierigkeiten mit dessen (ehemaligen) Steuerberater in Kenntnis gesetzt habe.
I.3. Mit Schriftsatz vom 28.08.2015, ho. protokolliert am 31.08.2015, übermittelte die FMA dem Bundesverwaltungsgericht ihrerseits lediglich eine Stellungnahme zum Antrag der aufschiebenden Wirkung.
Dabei beantragte sie, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge zu geben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen des AS unzureichend sei und eine Interessensabwägung nicht zu seinen Gunsten ausfalle. Entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs habe der AS seine Behauptungen nicht ausreichend konkretisiert und einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht einmal behauptet. Zudem seien dem Antrag auch keine Angaben zu entnehmen, die über die geltend gemachte finanziellen Auswirkungen der sofortigen Entrichtung des vorgeschriebenen Betrages hinaus Nachteile des AS dartun würden, auf Grund derer eine Abwägung der beteiligten Interessen zu seinen Gunsten ausfallen würde.
I.4. Die Rechtssache wurde der gegenständliche Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes mit 31.08.2015 zugeteilt.
I.5. Erst am 07.09.2015 wurden ergänzend der gegenständliche Bescheid samt Beschwerde mit Antrag auf aufschiebende Wirkung durch die belangte Behörde an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Allgemeines:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor, weil weder in einem Bundes- noch in einem Landesgesetz eine Senatsbesetzung für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgesehen ist. § 22 Abs. 2a FMABG spricht diesbezüglich zudem ausdrücklich nur von einer Senatsentscheidung im Falle einer Beschwerde, weshalb über den vorliegenden Antrag (auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) keine Senatsentscheidung zu ergehen hat.
Die Beschwerde, verbunden mit dem gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wurde binnen offener Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid der FMA erhoben und ist somit zulässig (§ 7 Abs. 4 VwGVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG, § 22 Abs. 2 FMABG).
II.2. Zu Spruchpunkt A:
Für die Entscheidung der Zulässigkeit eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist erforderlich, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist (vgl. VwGH vom 24.05.2012, AW/2012/17/0026). Die bescheidmäßig angeordnete Aufsichtsmaßnahme ist gegenständlich einem Vollzug zugänglich, da diese einen konkreten Auftrag an den AS enthält, welche diesen zu einem bestimmten Handeln verpflichtet (vgl. VwGH 19.10.2009, AW 2009/17/0037-0040; VwGH 06.07.2010, AW 2010/17/0027). Die Verhängung bzw. Androhung von geldmäßigen Beträgen (hier: "Säumnisgebühren") ist jedenfalls einem Vollzug zugänglich.
Gemäß § 22 Abs. 2 FMABG, der dem § 30 Abs. 2 VwGG nachgebildet ist, ist die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht dann mit Beschluss zuzuerkennen, wenn 1. nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und wenn 2. nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. VwGH vom 24.05.2012, AW/2012/17/0026).
Ein Antragsteller hat gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates zur Einbringung von Geldleistungen vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das Bundesverwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt beurteilen zu können, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z. B. den VwGH Beschluss vom 11. März 1996, Zl. AW 95/17/0071, oder vom 27. Juni 1996, Zl. AW 96/17/0028; siehe insbesondere auch VwGH Zl. AW/2011/17/0028 vom 10.08.2011). Diese Dartuung des unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des AS. Diese Angaben sind durch entsprechende Bescheinigungsmittel zu untermauern (vgl. VwGH 15.01.2014, Zl. AW 2013/06/0060). Nur so ist erst eine Beurteilung dahingehend möglich, ob der Vollzug der angeordneten Maßnahme für den AS einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.
Das Bundesverwaltungsgericht weist somit darauf hin, dass der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall unzureichend begründet worden ist. Der AS behauptet nicht einmal ansatzweise, dass mit dem Vollzug des bekämpften Bescheides ein für ihn unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates zur Einbringung von Geldleistungen vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981).
Das Bundesverwaltungsgericht kann somit keine Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Nachteil erkennen, der im Rahmen der nach § 22 Abs. 2 FMABG erforderlichen Interessenabwägung den Ausschlag zu Gunsten des AS geben könnte. Dem steht das konkrete öffentliche Interesse an einer funktionierenden Aufsicht der FMA über Wertpapierunternehmen entgegen (vgl. § 1 Abs. 1 FMABG - Verfassungsbestimmung).
Zudem kann gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch dahingestellt bleiben, ob die für die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheides sprechenden öffentlichen Interessen einer funktionierenden Wertpapieraufsicht als "zwingende" öffentliche Interessen anzusehen sind. Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen wird nämlich kein Nachteil für den AS geltend gemacht, der im Rahmen der Interessenabwägung den Ausschlag zu seinen Gunsten geben würde (vgl. auch VwGH AW/2012/17/0026 vom 24.05.2012).
Es ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines angefochtenen Bescheides das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides selbst und somit das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht zu überprüfen hat. Dies wird Gegenstand der Entscheidung in der Hauptsache sein. Selbst die wahrscheinliche Rechtswidrigkeit des Bescheides wäre kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die hg. Beschlüsse vom 30. November 2011, Zl. 2011/04/0036, vom 24. Juni 2011, Zl. AW 2011/17/0024 und vom 06. Juli 2010, Zl. AW 2010/17/0027). Lediglich offenkundig rechtswidrigen Bescheiden wäre unter Umständen die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eine offenkundige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides lag jedoch gegenständlich nicht vor.
Aus all diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 2 FMABG nicht stattzugeben.
II.3. Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25 a Abs. 1. VwGG, BGBl Nr. 10/1984 idF BGBl I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH sowie AW/2012/17/0026 vom 24.05.2012, AW/2013/17/0007 vom 24.05.2013, AW/2001/17/0045 vom 03.07.2001, RO/2014/002/0052 vom 20.02.2014; Lehofer; Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 6). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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