BVwG L515 2109179-1

L515 2109179-1Tribunal administratif fédéral16 sept. 2015

Regest

Anhaltung, Dauer, Kostentragung, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Schubhaft, Zeitpunkt

Texte intégral

BVwG L515 2109179-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L515.2109179.1.00

Spruch

L515 2109179-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter in der Beschwerdesache von XXXX, geb. am XXXX, StA. des IRAK, gegen die Anhaltung vom 08.06.2015, 17:23 - 09.06.2015, 23.45 Uhr, sowie über den Antrag über den Kostenersatz zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde gegen die Dauer der Anhaltung gem. § 40 Abs. 1 und 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF als unbegründet abgewiesen.

III. Gemäß § 35 VwGVG iVm Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr. 517/2013 hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

I. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG in nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge auch: bP) ist ein männlicher Staatsangehöriger des Irak.

I.2. Die bP wurde am 8.6.2015 um 12.55 anlässlich einer fremdenpolizeilichen Kontrolle während des rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet betreten und festgenommen.

In weiterer Folge wurde um 17.23 Uhr seitens der belangten Behörde ("bB") ein Festnahmeauftrag erlassen und die bP gemäß § 40 Abs. 2 BFA-VG festgenommen.

Am 9.6.2015 um 14.00 Uhr wurde die bP von einem Behördenvertreter niederschriftlich einvernommen.

Über die bP wurde die Schubhaft verhängt, der entsprechende Bescheid wurde ihr am 9.6.2015 um 23.45 zugestellt.

I.3. Die bP brachte gegen die Anhaltung vom 8.6.2015, 12.55 Uhr bis zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft eine Beschwerde wegen der Dauer der Anhaltung ein. Dies wurde damit begründet, dass es in der Obliegenheit der bP gestanden wäre, in einem weitaus kürzeren Zeitraum entsprechende organisatorische Maßnahmen, wie etwa die Bestellung eines Dolmetschers zu treffen, um so die Anhaltung so kurz wie möglich zu halten.

Weiters wurde ein Antrag auf Kostenersatz gestellt.

I.4. Die Beschwerde wurde der bB zur Abgabe einer Stellungnahme und Übermittlung der Verfahrensakte übermittelt. Im Zuge der Übermittlung der Verfahrensakte brachte die bB im Rahmen einer Stellungnahme vom 9.7.2015 vor, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um den Aufgriff einer Einzelperson sondern um mehrere Fremde außerhalb der Amtsstunden der bB handelte. Die Amtshandlung war somit vom Journaldienst zu führen und wurden zu Beginn der Amtsstunden am Folgetag weitere Bedienstete nach Maßgabe der entsprechenden Personalressourcen beigezogen. Die Reihung der vorzunehmenden Amtshandlungen erfolgte ua. auch nach Vulnerabilitätsaspekten der Festgenommenen.

Da an Dolmetscher im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren besondere Anforderungen gestellt werden, sind solche nur in einer begrenzten Anzahl vorhanden.

Vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen wären die im Zuge der Anhaltung notwendigen Amtshandlungen zügig geführt worden.

Seitens der bB wurde ein Antrag "auf Kostenersatz in der gesetzlichen Höhe" gestellt.

Am 8.9.2015 führte das ho. Gericht eine Beschwerdeverhandlung durch. Dieser blieben sämtliche Verfahrensparteien und deren Vertreter fern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Hinsichtlich der zu treffenden Feststellungen wird auf den bereits beschriebenen Verfahrenshergang verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichts auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere den Angaben der bP, der Stellungnahme der bB und dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung.

Festzuhalten ist, dass sich die Parteien durch das Fernbleiben von der Verhandlung sich des Rechts des Parteiengehörs gem. § 45 Abs.3 AVG begaben und das ho. Gericht daher davon ausgehen kann, die in der Verhandlung erörterten Umstände ihnen nicht weiter zur Kenntnis zu bringen war und somit unwidersprochen blieben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).

Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 - 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3).

Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. -gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. -gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. -wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. -gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs 4.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2) bzw. des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat (§ 9 Abs. 4 VwGVG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) sowie die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Z 5), zu enthalten. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen (§ 7 Abs. 4 VwGVG) und beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 4 Abs. 4 Z 3 VwGVG).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Verhandlung in Abwesenheit der Parteien

Gem. § 19 Abs. 3 AVG ist, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, verpflichtet, der Ladung folge zu leisten und versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung so kann sie in seiner Abwesenheit durchgeführt werden (Arg.: § 29 Abs. 2 VwGVG).

Dem AVG ist die "Annahme einer Entschuldigung" fremd; § 19 AVG sieht nicht einmal eine vorhergehende Entschuldigung, sondern nur das Vorliegen eines triftigen Hinderungsgrundes vor. (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I² (1998)E 58 zu § 19 AVG). Würde ein in § 19 Abs. 3 genannter Rechtfertigungsgrund vorliegen, könnte im gegenständlichen Fall in Bezug auf die erfolgte Ladung allenfalls nicht von einer ordnungsgemäßen Ladung zur Durchführung der Verhandlung gesprochen werden (Erk. d. VwGH vom 20.7.2007, 2007/02/0085), sodass der Versäumungstatbestand im Sinne des § 42 Abs. 4 AVG nicht gegeben wäre, zumal dieser eine ordnungsgemäße Ladung zu Verhandlung voraussetzt.

Das Vorliegen des geltend gemachten Rechtfertigungsgrundes ist von der Behörde [dem Gericht] von Amts wegen zu erforschen (Erkenntnis des VwGH vom 30. Jänner 2004, Zl. 2003/02/0223, sowie das Erkenntnis des VwGH vom 19. März 2003, Zl. 2001/03/0025, beide Erk. mwN). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge befreit der Verfahrensgrundsatz, dass die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei jedoch nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten (VwGH 03.09.2003, 2001/03/0178; 20.04.2007, 2007/02/0085).

Der VwGH geht auch davon aus, dass es dem Geladenen obliegt, das Hindernis der Teilnahme an der Verhandlung konkret darzulegen (VwGH 25.04.2008, 2007/02/0356).

Im gegenständlichen Fall gab die bB bekannt, keinen Vertreter zu entsenden, seitens der bP wurde keine Begründung für das Nichterscheinen genannt. Das ho. Gericht war somit zhur Verhandlung in Abwesenheit der Parteien berechtigt.

Weites war das ho. Gericht auch nicht gehalten, den Verfahrensparteien nach der Verhandlung die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zum Verhandlungsergebnis einzuräumen (VwGH 13.12.2000, 2000/03/0212). Vielmehr hätten die Parteien bei der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gehabt, sich selbst oder durch einen Vertreter zu äußern. Auch geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Anspruch Vertagung der Verhandlung zur Gewährung des Parteiengehörs an eine trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Partei besteht (VwGH 30.01.2004, 2003/02/0223). Wenn die Partei von der ihr durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu durch ihr Nichterscheinen keinen Gebrauch macht, fällt dies nicht dem ho. Gericht zur Last. Eine Verletzung des Parteiengehörs liegt somit nicht vor.

Da die anberaumte Verhandlung primär der Erörterung des nach ho. Ansicht unbedenklichen und eindeutigen Ermittlungsergebnisse, sowie der Einräumung der Gelegenheit der Verfahrensparteien, hierzu Stellung zu beziehen diente, konnte der maßgebliche Sachverhalt auch in Abwesenheit der Parteien in der Verhandlung geklärt werden, weshalb eine Durchführung einer weiteren Verhandlung nicht erforderlich war.

Zu Spruchteil A):

3.2. § 22a BFA-VG lautet:

"Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Der Ersatz der Kosten im Verfahren bestimmt sich nach § 35 VwGVG.

Wie aus den zitierten Bestimmungen, insbesondere gemäß § 22a Abs 1 BFA-VG, sowie unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes eindeutig zu entnehmen ist, besteht in der angeführten Beschwerdesache die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.

Gemäß Artikel 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), hat jedermann das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).

Gemäß Art 1 Abs 2 leg cit darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.

Gemäß Art 1 Abs 3 leg cit darf der Entzug der persönlichen Freiheit nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

Gemäß Art 1 Abs 4 leg cit ist, wer festgenommen oder angehalten wird, unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.

Gemäß Art 2 Abs. 1 Z 7 leg cit darf die persönliche Freiheit, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern, auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 in der geltenden Fassung, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Gemäß § 10 AVG können sich Parteien grundsätzlich eines Vertreters bedienen. Handlungen des Vertreters sind idR der Partei zuzurechnen. Die Motive für die Heranziehung eines Vertreters bzw. des Vertreters für dessen Einschreiten sind idR -von allfälligen rechtlich geregelten Ausnahmen- unbeachtlich. Soweit die belangte Behörde ihr Befremden über das Einschreiten des Vertreters äußert, ist im gegenständlichen Fall -ohne sich seitens des ho. Gerichts weiter inhaltlich hierzu äußern zu wollen- davon auszugehen, dass ein gültiges Vollmachtsverhältnis vorliegt und kein Sachverhalt ersichtlich ist, welcher das Einschreiten des Vertreters als rechtsungültig erscheinen ließe. Es liegt daher eine rechtsgültige Beschwerde vor, mit der sich das ho. Gericht auseinanderzusetzen hat.

3.2.1. Festnahme

3.2.1.1. Spezielle Rechtslage für die Festnahme

§ 40 BFA-VG lautet:

" § 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,

2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder

3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn

1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,

2. gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,

3. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,

4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder

5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.

(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)

(6) Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist."

3.2.1.2. Rechtmäßigkeit der angefochtenen Festnahme dem Grunde nach

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass die bP am 8.6.2015 um 17.23 Uhr gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen wurde.

Gegen die Festnahme dem Grunde nach wurde keine Beschwerde eingebracht.

3.2.2. Dauer der Anhaltung

3.2.2.1. Rechtliche Grundlagen

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Dauer einer Anhaltung ist sowohl für das Verwaltungsstrafverfahren als auch für die Festnahmen im Dienste der Strafrechtspflege zu fordern, dass die Einvernahme bzw Freilassung des (während der Nacht) Verhafteten -im Regelfall- in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag zu erfolgen hat (vgl VfSlg 9208/1981, Seite 70f, 9368/1982, Seite 327, 11146/1986, 113711/1987). Da es sich bei der Festnahme des Beschwerdeführers nach dem BFA-VG um einen Eingriff in das Grundrecht auf den Schutz der persönlichen Freiheit in gleicher Intensität handelt wie bei Festnahmen nach dem VStG und der StPO, ist die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch auf den gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar. Davon ist insbesondere auch deshalb auszugehen, weil der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.10.2012, Zl 2011/21/0214, in dem es ebenfalls um die Zulässigkeit einer der Schubhaft vorangegangenen Anhaltung ging, zur Beurteilung, ob ungerechtfertigte Verzögerungen vorliegen, auf die zu § 177 Abs. 2 StPO ergangene Rechtsprechung verwiesen hat.

Im Detail hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.10.2012, Zl 2011/21/0214, (Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zweck der Vorführung vor die Fremdenpolizeibehörde) Folgendes ausgeführt:

"Zunächst ist der Amtsbeschwerde darin beizupflichten, dass sich die nach § 39 Abs 3 und 5 FPG zulässige Dauer der Anhaltung nach der Systematik dieses Gesetzes, das für die Zeit nach der Festnahme bis zur Schubhaftverhängung keine andere Grundlage für die Anhaltung nennt und auch nicht von einer Pflicht zur Enthaftung eines Fremden, gegen den die Anordnung der Schubhaft gerechtfertigt ist, ausgeht, auf den Zeitraum von der Festnahme des Fremden (hier nach § 39 FPG) bis zur Verhängung der Schubhaft bezieht.

Selbst wenn für die Erlassung des die Schubhaft anordnenden Bescheides keine Erhebungen erforderlich gewesen sein sollten, macht dies die Anhaltung eines Fremden - entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht - jedenfalls nicht bereits unmittelbar mit seiner Vorführung vor den zuständigen Organwalter der Fremdenpolizeibehörde rechtswidrig. Es ist nämlich jedenfalls eine angemessene Frist für die Vorbereitung und Erlassung des Bescheides nach § 76 Abs 3 FPG durch den zuständigen Sachbearbeiter einzuräumen. Um das Überschreiten eines hiefür angemessenen Zeitraumes annehmen zu können, wäre aber das Vorliegen - nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilender - ungerechtfertigter Verzögerungen notwendig (vgl zu § 177 Abs 2 StPO etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 1988, B 989/86 = VfSlg 11.781, sowie das hg Erkenntnis vom 29. Juni 2000, Zl 96/01/1071; allgemein weiters K. Stöger in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, § 36 Rz 5 mwN.)."

In seinem Erkenntnis vom 12.09.2013, Zl. 2012/21/0204, führte der Verwaltungsgerichtshof zu Einvernahmen vor der Nachtzeit und zu Verzögerungen in Bezug auf Dolmetscher aus:

"Gemäß § 39 Abs. 5 zweiter Satz FPG ist die Anhaltung eines Fremden, der nach § 39 Abs. 1 FPG festgenommen wurde, zwar bis zu 24 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber - nicht anders als bei der 24-stündigen Frist des § 36 Abs. 1 VStG - um eine Maximalfrist. (Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 12. April 2005, Zl. 2003/01/0489). Demgemäß gilt auch hier in der Regel, was der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. Juni 2000, VwSlg. 15.444/A, eine strafprozessuale Festnahme betreffend, ausgesprochen hat, nämlich dass die Einvernahme eines vor 22.00 Uhr Festgenommenen - jedenfalls im großstädtischen Bereich - regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen habe (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 8. September 2010, Zl. 2006/01/0182).

In Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stößt, mag das ausnahmsweise anders zu beurteilen sein."

Es ist jedoch ist zu bedenken, dass Befragungen, welche im Zustand der körperlichen Erschöpfung bzw. unter Schlafentzug stattfinden, sich als unzulässig darstellen und beim Vorliegen von qualifizierten Sachverhalten einen unter Art. 3 EMRK zu subsumierenden Sachverhalt darstelle können, welcher selbstredend hintanzuhalten ist, indem der befragten Person die Möglichkeit zur Regeneration zu gewähren ist.

Auch legt § 8 der Anhalteordnung - AnhO, BGBl. II Nr. 128/1999 idgF die Nachtruhe für die Dauer von mindestens 8 Stunden fest und gehen idR einer behördlichen Einvernahme eins Asylwerbers vor dem BFA umfangreichere und zeitintensivere Amtshandlungen voraus, als dies innerhalb der Frist des § 36 VStG der Fall ist. § 40 Abs. 4 BFA-VG sieht für den gegenständlichen Fall auch eine doppelt so lange Maximalfrist vor, woraus ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die belangte Behörde selbst bei angemessen raschem Handeln in einer Vielzahl von Fällen in einer dem § 36 Abs. 1 VStG genannten Frist nicht die erforderlichen Schritte setzen könnte.

Auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.09.1988, B1321/87 ist nicht die Verpflichtung zur sofortigen Einvernahme eines Festgenommenen zu entnehmen, sondern eher das Gegenteil derselben ("... dass die Vernehmung eines Festgenommen nicht in allen Fällen kurz nach der Festnahme möglich sein wird"). Vielmehr werden von der Judikatur durchaus Umstände anerkannt, dass ein Festgenommener nicht bereits am gleichen Tag niederschriftlich einvernommen wird.

Da es sich bei der Festnahme der bP nach dem BFA-VG um einen Eingriff in das Grundrecht auf den Schutz der persönlichen Freiheit in gleicher Intensität handelt wie bei Festnahmen nach dem VStG und der StPO, ist die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch auf den gegenständlichen Fall anwendbar. Davon ist insbesondere auch deshalb auszugehen, weil der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.10.2012, Zl 2011/21/0214, in dem es um die Zulässigkeit einer der Schubhaft vorangegangenen Anhaltung ging, zur Beurteilung, ob ungerechtfertigte Verzögerungen vorliegen, auf die zu § 177 Abs 2 StPO ergangene Rechtsprechung verwiesen hat.

Aus dem Gesetzestext (§ 40 Abs. 4, 2. Satz, 1. Halbsatz) ergibt sich aber auch, dass bei Einhaltung der oa. Prämissen für den Gesetzgeber Fallkonstellationen denkbar sind, dass im Rahmen einer Anhaltung nach einer Festnahme gem. § 40 Abs. 2 BFA-VG vom Normalfall abweichende Extremfälle denkbar sind, in denen eine Anhaltung bis zu 48 Stunden angemessen erscheint, da dem historischen Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er eine Höchstfrist festlegte, welche er selbst per se in allen Fällen für unangemessen einschätzt.

3.2.2.2. Dauer der Anhaltung im vorliegenden Fall

3.2.2.2. 1 Wie bereits festgestellt, wurde der Beschwerdeführer am 8.6.2015 um 17.23 Uhr gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und angehalten. Die Anhaltung endete mit der Erlassung, sprich Zustellung des Schubhaftbescheides, was am 9.6.2015, 23.45 Uhr der Fall war.

Grundsätzlich ist die Anhaltung im Rahmen einer Festnahme nach § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG gemäß § 40 Abs 4 BFA-VG für einen Zeitraum bis zu 72 Stunden zulässig. Vorab ist zu prüfen, ob diese Frist eingehalten wurde, was im gegenständlichen Fall sichtlich der Fall ist.

3.2.2.2.2. Dennoch ist zu beachten, dass im Hinblick auf das Grundrecht auf Schutz der persönlichen Freizeit jede unnötige Verzögerung zu einer Verletzung des Grundrechts führt und in Anbetracht der geforderten Verhältnismäßigkeit der Anhaltedauer die Behörde die Verpflichtung trifft, auf eine möglichst kurze Anhaltung hinzuwirken.

In Bindung an die oben dargelegten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes war die Frage zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall Umstände fallbezogen vorlagen, die das Vorliegen - nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilender - ungerechtfertigter Verzögerungen belegten. Denn um das Überschreiten eines für die Vorbereitung und Erlassung eines Schubhaftbescheides durch den zuständigen Sachbearbeiter angemessenen Zeitraumes annehmen zu können, ist nach höchstgerichtlicher Auffassung das Vorliegen solcher ungerechtfertigter Verzögerungen notwendig.

Im vorliegenden Fall wurde die bP am 8.6.2015, 17.23 Uhr festgenommen, nachdem seitens der bB ein Festnahmeauftrag erlassen wurde. Der weitere chronologische Hergang der Ereignisse wurde bereits von den Verfahrensparteien nicht angezweifelt festgestellt.

Die in Bezug auf die bP in weiterer Folge gesetzten Amtshandlungen wurden entsprechend der in der Stellungnahme der bB vom 9.7.2015 dargelegten Prämissen gesetzt. Diesen Ausführungen tragt die bB nicht entgegen und besehen für das ho. Gericht keine Anlässe, dies anzuzweifeln.

Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Tatsache, dass dem fremdenpolizeilichen Verfahren stets ein entsprechender qualifizierter Dolmetscher beizuziehen war, dass im gegenständlichen Fall der Aufgriff zusammen mit mehreren weiteren Fremden mit überwiegend denselben Sprachkenntnissen und Dolmetscherbedarf außerhalb der Amtsstunden der belangten (Zivil)Behörde erfolgte, dass die erforderlichen Maßnahmen nach Vulnerabilitätsaspekten erfolgte, was zu einer späteren Einvernahme der bP als etwa jene eines Minderjährigen führte und dass nicht zuletzt auch zum Schutz der Angehaltenen entsprechende Nachtruhezeiten, aber auch Zeiten etwa zur Einnahme der Mahlzeiten zu beachten waren, welche aufgrund des Dienstbetriebes im PAZ nicht für jeden einzelnen Häftling beliebig festgelegt werden können, ergeben sich für das erkennende Gericht vor dem Hintergrund der von den Höchstgerichten in der zitierten Entscheidung bezogenen Judikatur keine Anhaltspunkte, die auf eine ungerechtfertigte Verzögerung des gegenständlichen Verfahrens durch die belangte Behörde schließen ließen. Für das erkennende Gericht ergeben sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die belangte Behörde bereits zu einem früheren Zeitpunkt über alle notwendigen Unterlagen, die ein Urteil darüber zugelassen hätten, ob die Schubhaft oder die Freilassung des Beschwerdeführers anzuordnen ist, verfügt hat oder es ihr in zumutbarer Weise möglich gewesen wäre, sich diese Informationen zu einem früheren Zeitpunkt zu beschaffen und entsprechend zu handeln. Es ist somit für das erkennende Gericht keine ungerechtfertigte Verzögerung ersichtlich. Soweit die Schubhaft zu einem späteren Zeitpunkt für rechtswidrig erklärt wurde, lässt sich hieraus auch nichts abgewinnen, zumal sich die Judikatur des ho. Gerichts in Bezug auf die dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Umstände als nicht einheitlich darstellte.

Zur Frage des Vorhandenseins der notwendigen personellen und sachlichen, ist festzuhalten, dass bei rein abstrakter Betrachtung stets eine Verkürzung der Anhaltedauer bei der Setzung fiktiver Maßnahmen möglich ist (etwa bei beliebiger Ausdehnung der Personal- oder Dolmetscherressourcen der belangten Behörde), hier aber nur realistische, der Behörde im konkreten Einzelfall zumutbare Maßnahmen in Betracht kommen können, welche der belangten Behörde jedoch auch faktische Grenzen setzen. So wird der belangten Behörde nicht zu jeder Zeit die Indienststellung einer beliebigen Anzahl von bediensteten bzw. Dolmetschern oder eine beliebige Verlegung von Parteien über das gesamte Bundesgebiet zugemutet werden können.

Im Lichte dieser Überlegungen geht das ho. Gericht davon aus, dass vor dem Hintergrund dieser Prämisse die belangte Behörde -auch im Hinblick, dass sie verpflichtet ist, auch den sonstigen Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten- alle ihr zumutbaren Obliegenheiten setzte, um die Zeit der Anhaltung für die bP vor dem Hintergrund des oa. Sachverhaltes in einem zumutbaren Rahmen hielt, mag sich dieser auch als länger als im Durchschnittsfall darstellen. Auch ist es vor dem Hintergrund der zeitlichen Umstände nachvollziehbar, dass die belangte Behörde auf ein begrenztes Kontingent an qualifizierten Dolmetschern zurückgreifen konnte, zumal sie auf deren Freiwilligkeit angewiesen ist. Ebenso ist die belangte Behörde im Rahmen der Bereitstellung von Personalressourcen an die rechtlichen Schranken des § 48a BDG gebunden und ist ihr ein entsprechender Zeitraum nach der Beendigung der erforderlichen Einvernahme und sonstigen Ermittlungen zuzubilligen um den die Anhaltung gem. § 40 BFA-VG beenden Bescheid zu erlassen.

Die Dauer der Anhaltung vom 8.6.2015, 17.23 Uhr - 9.6.2015, 23.45 Uhr erscheint letztlich aus der Sicht des erkennenden Gerichts vor dem Hintergrund der oa. Aspekte und der hieraus ableitbaren außergewöhnlichen Umstände (gerade noch) akzeptabel.

Es war daher auszusprechen, dass die Dauer der Anhaltung der bP vom 8.6.2015, 17.23 Uhr - 9.6.2015, 23.45, nicht rechtswidrig war.

Hinsichtlich fremdenpolizeilichen Maßnahmen, welche vor dem oa. Zeitraum gesetzt wurden, wie etwa der Amtshandlung vom 8.6.2015,

12. 55 Uhr bis 15.23 Uhr handelt es sich hierbei beim BVwG per se nicht um das sachlich zuständige Beschwerdegericht (§ 3 BFA-G, § 7 BFA-VG). Die Beschwerde wurde diesbezüglich an das zuständige Landesverwaltungsgericht gem. § 6 AVG weitergeleitet. Gegen diese Vorgangsweise wurde keine Einwände seitsn der Verfahrensparteien eingebracht.

3.2.3. Ersatz der Kosten

Sowohl die beschwerdeführende Partei, als auch die belangte Behörde beantragten den Ersatz der Kosten.

Wie bereits erwähnt, hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Gemäß den Erläuterungen zur RV 2009 BlgNR 24. GP 8 entspricht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 79a AVG.

Zu der - mit Ausnahme von redaktionellen Anpassungen - dem Regelungsinhalt nach identen Kostenersatzregelung des § 79a Abs 2 und 3 AVG bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt an die Unabhängigen Verwaltungssenate führte der Verwaltungsgerichtshof aus: "Die Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG geht von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wurde doch die dagegen erhobene Beschwerde zum Teil durch den UVS abgewiesen und nur zum Teil durch die vorliegende Entscheidung für rechtswidrig erklärt. Ein Kostenersatz findet in diesem Fall nicht statt, weil eine analoge Anwendung des § 50 VwGG nicht in Betracht kommt (Hinweis E vom 28.02.1997, 96/02/0481) und § 79a Abs 2 AVG nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden ist (Hinweis E vom 05.09.2002, Zl. 2001/02/0209)." (VwGH 31.01.2013, Zl 2008/04/0216). Es ist davon auszugehen, dass dies grundsätzlich auch für den Kostenersatzanspruch nach § 35 VwGVG gilt.

Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte ist nicht allein darauf abzustellen, wie viele Einzelakte die Beschwerde im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint, sondern vielmehr auf die behördlichen (bzw. gerichtlichen) Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 12.4.2005, 2004/01/0277; 20.9.2006, 2006/01/0308; vgl. auch VwGH 10.4.2008, 2006/01/0029).

Bei der Festnahme und nachfolgenden Anhaltung handelt es sich um einen einzigen Verwaltungsakt (vgl. VwGH 25.3.2003, 2000/01/0419; ferner VwGH 12.4.2005, 2004/01/0277).

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,-

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Da die Beschwerde abgewiesen wird, ist gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei aufgrund der oa. Ausführungen kein Kostenersatz.

Der belangten Behörde gebührt als obsiegende Partei im nachfolgenden Umfang Kostenersatz:

Als Ersatz sowohl für die Aktenvorlage, als für eine begründete Stellungnahme (Schriftsatz) war ihr pauschal sowohl Schriftsatz- als auch Vorlageaufwand zuzusprechen (insgesamt Euro 426,20).

In Summe ist der belangten Behörde somit ein Kostenersatz von €

426,20 zuzusprechen.

Zu B):

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Der gegenständliche Fall wirft keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - auf. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung in den genannten Spruchpunkten weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im vorliegenden Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das ho. Gericht orientiert sich an der ständigen Rechtsprechung der europarechtlichen Instanzen, sowie der Höchstgerichte in Bezug die Auslegung des § 40 BFA-VG (insbesondere im Hinblick auf die genannten im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmungen) auf Maßnahmenbeschwerden, insbesondere in Bezug auf angemessene Dauer einer Anhaltung.

Aus dem Umstand, dass sich mit 1.1.2014 die Behördenzuständigkeiten, sowie die asyl- und fremdenrechtliche Diktion änderte und das ho. Gericht seine Arbeit aufnahm, kann im gegenständlichen Fall noch kein unter Art. 133 Abs. 4 B-VG zu subsumierender Sachverhalt abgeleitet werden, weil sich im materiellen Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen keine substantielle Änderung ergab.

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