BVwG W216 2101171-1

W216 2101171-1Tribunal administratif fédéral15 sept. 2015

Regest

Behindertenpass, Beschwerdegegenstand, Grad der Behinderung,<br/>Zurückweisung, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG W216 2101171-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W216.2101171.1.00

Spruch

W216 2101171-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 14.01.2015, Passnummer: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin hat am 18.07.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge: belangte Behörde) unter Vorlage medizinischer Befunde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, vom XXXX wurde, basierend auf der Aktenlage, festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin eine hochgradige kombinierte Hörstörung beidseits bestehe. Der prozentuale Hörverlust betrage 64 % rechts und 60 % links (ermittelt aus dem Reintonaudiogramm nach Röser). Weiters wird auszugsweise ausgeführt wie folgt:

"HNO Fachärztliche Diagnose und Bewertung:

1. ) Hörstörung beidseits

12.02. 01 Tab.: Z4/K4 50 % GdB

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz berücksichtigt die resultierende Diskriminationsschwäche

Eine Nachuntersuchung ist aus HNO fachärztlicher Sicht nicht erforderlich.

Die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "ist schwer hörbehindert" bestehen.

Die rückwirkende Anerkennung des Grades der Behinderung aus diesem Leiden kann aufgrund vorliegender Befunde (...) ab 2014 erfolgen."

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, wurde, basierend auf der am XXXX durchgeführten persönlichen Untersuchung, der Gesamtgrad der Behinderung mit 60 vH beurteilt. Auszugsweise wird ausgeführt wie folgt:

"Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

01

Hörstörung beidseits Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz berücksichtigt die resultierende Diskriminationsschwäche.

12.02. 01 Tab. Z4/K4

50

02

Degenerative Veränderung der Wirbelsäule Wahl dieser Richtsatzposition bei maßgeblichen morphologischen Veränderungen und Schmerzen, unterer Rahmensatz bei guter Beweglichkeit und Fehlen von neurologischen Ausfällen.

02.01. 02

30

03

Ausgeprägte Fußwurzelarthrose beidseits, Senkspreizfuß rechts mehr als links, Hallux valgus et rigidus rechts, incipiente dorsale Fersensporne beidseits, diskrete Arthrosezeichen an den OSG Wahl dieser Richtsatzposition bei starken Schmerzen bei Fußdeformität beider Füße, unterer Rahmensatz bei unauffälligem Gangbild mit orthopädischen Schuhen.

02.05. 36

30

04

Zustand nach Implantation einer Knietotalendoprothese beidseits Wahl dieser Richtsatzposition bei geringer Funktionseinschränkung beidseits, unterer Rahmensatz bei guter Beweglichkeit.

02.05. 19

20

05

Diabetes mellitus II Wahl dieser Richtsatzposition bei nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus, mittlerer Rahmensatz bei Notwendigkeit einer oralen Medikation.

09.02. 01

20

06

Arterielle Hypertonie Wahl dieser Richtsatzposition bei einfachem Bluthochdruck, fixer Rahmensatz.

05.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung

60 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionellen Einschränkungen lfd. Nr. 2 bis 4 um 1 Stufe erhöht, da diese in ihrem Zusammenwirken schwerwiegend sind.

X Dauerzustand

? Nachuntersuchung , Begründung:

(...)

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

Ja nein nicht geprüft Die/Der Untersuchte

? X ? ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen

? X ? ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

? X ? ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)

? X ? ist gehörlos

X ? ? ist schwer hörbehindert

? X ? ist taubblind

? X ? ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates

? X ? ist Epileptikerin oder Epileptiker

? X ? bedarf einer Begleitperson

? X ? ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial

? X ? ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger

X ? ? ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger"

2. Die belangte Behörde hat den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattgegeben und der Beschwerdeführerin wurde mit Datum vom 14.01.2015 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem GdB von 60 vH ausgestellt.

3. Gegen diesen Behindertenpass, dem Bescheidcharakter zukommt, erhob die Beschwerdeführerin - fristgerecht - das von ihr als "Einspruch" bezeichnete Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führt sie im Wesentlichen aus, dass der Behindertenpass in der Form, wie er ausgestellt worden sei, - entsprechend ihren Lebensumständen - für sie völlig wertlos sei. Begründend führt sie weiters aus, dass das Ausmaß ihrer Gehbehinderung, die massive Beeinträchtigung beim Stiegen steigen, Rolltreppenfahren und Gehen auf unebenen Grund (z.B. Kopfsteinpflaster), bei der Untersuchung zur Erstellung des Gutachtens weder besprochen noch überprüft worden sei. Sie würde den Behindertenpass lediglich zur Benutzung eines Behindertenparkplatzes für gelegentliche Fahrten zum Einkauf, Arztbesuch etc. benötigen. In diesem Zusammenhang weise sie darauf hin, dass die Verkehrsanbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln an ihrem Wohnort sehr schlecht sei und sie deshalb auf ihren PKW angewiesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Am 18.07.2014 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht.

1.2. Die belangte Behörde hat dem Antrag stattgegeben und über die Höhe des Grades der Behinderung abgesprochen.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde nicht über das Vorliegen der Voraussetzungen für Zusatzeintragungen in den Behindertenpass abgesprochen.

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerdeschrift lässt sich zweifelsfrei darauf schließen, dass von der Beschwerdeführerin nicht der festgestellte Grad der Behinderung beeinsprucht wird - diesbezüglich erstattet die Beschwerdeführerin kein Vorbringen -, sondern eine Zusatzeintragung ("Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung") in den Behindertenpass begehrt wird.

Der Wortlaut des Vorbringens ist eindeutig und lässt keine andere Interpretation zu. Die Beschwerdeführerin führt selbst aus, dass sie "den Behindertenausweis lediglich zur Benutzung eines Behindertenparkplatzes für gelegentliche Fahrten zum Einkauf, Arztbesuch etc." benötigt.

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle festgehalten, dass gem. § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin zuerst über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen muss, bevor er/sie die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen (Parkausweis, ...) in Anspruch nehmen kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben wird, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt zudem Bescheidcharakter zu.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505)

Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Ein in der Bescheidbeschwerde vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.

Da die Beschwerdeführerin nicht die Höhe des im angefochtenen Bescheid festgestellten Grades der Behinderung beeinsprucht hat, sondern mit der Beschwerde die nicht bescheidgegenständliche Eintragung des Zusatzvermerks "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" begehrt, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass der Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides den Beschwerdegegenstand des Bundesverwaltungsgerichtes begrenzt.

Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A) angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG nicht anwendbaren § 66 Abs. 4 AVG ergangen ist, ist diese Rechtsprechung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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