W159 2012641-1•BVwG W159 2012641-1
W159 2012641-1Tribunal administratif fédéral15 sept. 2015
Familieneinheit, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Sippenhaftung, Widerstandskämpfer
W159 2012641-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2014, Zl. 830249909-1622310, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russischen Föderation gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß §§ 54, 55 und § 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation (aus Dagestan), Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und Moslem, gelangte nach eigenen Angaben am 26.02.2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 28.02.2013 wurde er vor der Erstaufnahmestelle West einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, zuhause als Mechaniker Autos repariert zu haben. Anscheinend habe es eine Schießerei gegeben, bei der ein Auto beteiligt gewesen sei. Er sei von der Polizei festgenommen worden. Er sei nichts gefragt, sondern geschlagen worden.
Sein Onkel und andere Verwandte hätten ihn freigekauft. Er habe dann eine Ladung zur Polizei für den 13.08.2012 bekommen. Er habe am 12.08.2012 seinen Herkunftsstaat verlassen.
Er legte seinen Führerschein, und zwei Ladungen zum Verhör für den 13.08. und für den 20.10.2012 vor die staatlichen Behörden in Dagestan vor.
Die Ladung für den 13.08.2012 habe er von der Polizei in XXXX bekommen. Er habe sich vom 14.08.2012 bis 24.02.2013 in XXXX bei Verwandten aufgehalten. Ursprünglich habe er in den Herkunftsstaat zurückkehren wollen, seine Mutter habe ihm aber mitgeteilt, dass er eine zweite Ladung im Oktober 2012 bekommen habe.
Ergänzend führte er aus, dass der Cousin seines Vaters XXXX heiße, Rebell sei und zuhause von der Polizei gesucht werde. Seinetwegen hätten er und seine Familie auch Probleme gehabt. Die Polizei sei zu ihnen gekommen und lasse sie nicht in Ruhe.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 03.04.2013 gab er in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache an, dass er gesund sei.
Auf entsprechenden Vorhalt erklärte er, bislang die Wahrheit gesagt zu haben. Auch sei ihm das Protokoll rückübersetzt worden.
Er halte sich seit dem 26.02.2013 im Bundesgebiet auf.
Er sei am XXXX in Dagestan, in einem näher bezeichneten Dorf im Rayon XXXX geboren, habe dort die Grundschule abgeschlossen und im Anschluss daran ein College in XXXX besucht, wobei er dieses mangels ausreichender finanzieller Mittel nicht abschließen habe können. Er habe danach als KFZ-Mechaniker gearbeitet. Ein Freund habe eine Garage in XXXX, die dieser dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt habe. Er habe dort von 2011 bis 2012 Autos repariert. Er habe keine Berufsausbildung abgeschlossen, habe sich jedoch gut mit Autos ausgekannt. Sein Vater sei gestorben und habe er Geschwister, weshalb er Geld verdienen habe müssen.
Der Eigentümer der Garage sei XXXX, dessen Familiennamen kenne er nicht. Die Garage habe sich in XXXX gleich neben dem Haus seines Freundes befunden. Sein letzter Arbeitstag im Herkunftsstaat sei am 20.07.2012 gewesen. Kunden habe er über Mundpropaganda und über seinen Freundeskreis gehabt. Er sei auch günstiger als anderswo gewesen. Er habe dort alleine gearbeitet.
Sein Vater sei bereits im Jahr 1995 verstorben. Seine Mutter lebe noch im Herkunftsstaat im Heimatort. Einer seiner beiden Brüder sei mittlerweile in Österreich, den Aufenthalt des anderen wisse er nicht. Auch seine Mutter wisse nicht, wo sich dieser jüngere Bruder aufhalte.
Befragt, womit seine Mutter ihren Lebensunterhalt bestreite, erklärte er, dass diese von den Nachbarn unterstützt werde. Auch der Cousin seines Vaters lebe in der Nachbarschaft.
Sie bekomme keine Pension, weil sie das Alter noch nicht erreicht habe. Auch eine Witwenpension bekomme sie nicht. Seine Mutter arbeite als Näherin von zuhause. Sein im Bundesgebiet aufhältiger Bruder habe eine Ausbildung zum Sportlehrer und Lehrer für Militärkunde absolviert, habe in diesem Beruf aber nicht gearbeitet.
Sein Vater sei im Krieg umgekommen. Er sei noch klein gewesen und könne sich an nichts Genaueres erinnern.
Er sei nur nach traditionellem Ritus seit August 2012 mit XXXX, geb. XXXX, verheiratet. Sie halte sich in Österreich auf. Er habe sie in XXXX geheiratet. Sie sei die Freundin der Tochter seines Onkels. Diese habe die Cousine besucht und sei dort zu Gast gewesen. Als er bei seinem Onkel gewohnt habe, habe er sie kennengelernt. Sie hätten nach ein bis zwei Wochen nach muslimischem Ritus geheiratet und sei sie danach schwanger geworden. Im Mai werde er Vater. Seine Lebensgefährtin habe in Österreich einen positiven Bescheid erhalten. Im Herkunftsstaat habe er mit ihr nie zusammengelebt.
Auf Vorhalt, dass er offenbar in die Ukraine gefahren sei, um einen in Österreich anerkannten Flüchtling zu heiraten und mit diesem ein Kind zu zeugen, meinte er, dass er nicht zuhause bleiben habe können.
Im Herkunftsstaat - im Heimatdorf - würden sich die Großeltern väterlicherseits aufhalten. Diese würden seine Mutter unterstützen. Er habe dort noch einen Großonkel, den Cousin seines Vaters. Seine Mutter habe noch drei verheiratete Schwestern. Auch die vier Schwestern seines Vaters würden sich im Bezirk XXXX in verschiedenen Dörfern aufhalten. Auch habe er noch weitschichtige Verwandte in Dagestan.
In der Ukraine lebe sein Onkel in XXXX. Dieser sei Offizier beim Militär und mit einer Russin verheiratet.
Von seiner Lebensgefährtin kenne er nur die Eltern. Deren Großmutter lebe im Heimatdorf des Beschwerdeführers.
Die Bestätigung über die Trauung habe er verloren.
Den Entschluss zur Ausreise habe er am 12.08.2012 gefasst. Er sei schlepperunterstützt mit seinem eigenem Ersparten und Geld seiner Familie aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Die Ausreise habe er von seinem Heimatdorf aus gestartet. Der Reisepass, den er mit seinem Handy dem Taxilenker gegeben habe, sei im Jahr 2012 ausgestellt worden, wobei er den Monat nicht mehr wisse. Diesen habe er sich einfach so ausstellen lassen, um zB in die Ukraine zu fahren. Auf Vorhalt, dass er für die Ukraine keinen Reisepass brauche, meinte er, ihn für alle Fälle gemacht zu haben. Seinen Inlandspass habe er gar nicht mitgenommen, weil er nicht vorgehabt habe, auszureisen. Dieser befinde sich unverändert in seinem Heimatdorf. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, sich diesen aus dem Herkunftsstaat übermitteln zu lassen.
In den letzten drei Jahren vor der Ausreise habe er sich - wie auch schon davor - in seinem Heimatdorf aufgehalten. Er habe nach der Geburt bei seinem Großvater gelebt und von 1993 bis zur Ausreise an der genannten Adresse im Dorf XXXX.
Es habe sich um ein Haus im Eigentum seiner Familie gehandelt. Das Haus habe seinem Vater gehört und nehme er an, dass es nach dessen Tod nunmehr seiner Mutter gehöre. Seine Mutter lebe dort nunmehr alleine.
Er sei nicht vorbestraft, sei auch nie inhaftiert gewesen und habe auch keine Probleme mit den Behörden gehabt. Gegen ihn sei auch nicht gefahndet worden und sei er auch nicht politisch tätig gewesen. Er habe auch keine sonstigen Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation gehabt. Auch aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er keine Probleme gehabt. Er verneinte auch, Probleme mit Privatpersonen gehabt zu haben.
Nach Aufforderung sein Fluchtvorbringen zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, dass die Wahhabiten in der Gegend des Beschwerdeführers ein Geschäft beschossen hätten, wo Spirituosen verkauft worden seien. Es habe sich herausgestellt, dass sie mit dem Auto unterwegs gewesen seien, das der Beschwerdeführer repariert habe. Sie hätten ihn mitgenommen und ihn zusammengeschlagen. Sein Großonkel habe Bekannte bei den Behörden und habe ihn gegen eine Geldzahlung noch am selben Tag freikaufen können.
Dies sei im Juli 2012 gewesen. Er habe dann eine behördliche Vorladung bekommen. Er hätte sich am 13.08.2012 bei den Behörden melden sollen. Bei ihnen sei es so, dass eine Person, wenn sie einmal ins Blickfeld der Behörden geraten und freigekauft worden sei, nie mehr von den Behörden in Ruhe gelassen werde. Er habe daher die Entscheidung getroffen, am 12.08.2012, einen Tag vor dem Ladungstermin, die Heimat zu verlassen. Er sei zu seinem Onkel in die Ukraine gefahren.
Befragt, ob er sämtliche Gründe, warum er die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert habe, meinte er, dass die Behörden sie auch deshalb nicht in Ruhe gelassen hätten, weil sein Onkel XXXXein Widerstandskämpfer gewesen sei, der im Jahr 2012 getötet worden sei. Davor sei landesweit nach diesem gefahndet worden. Befragt, ob dies ein Onkel mütterlicherseits oder väterlicherseits gewesen sei, meinte er, dass es der Cousin seines Vaters gewesen sei. Dieser sei der Sohn der Schwester seiner Großmutter väterlicherseits gewesen.
Befragt, ob er in diesem Zusammenhang verfolgt worden sei, meinte er, dass dieser Verwandte nicht weit von ihnen gelebt habe. Die Polizei sei zu ihnen im Jahr 2012 - vor seinem Tod - ins Haus gekommen. Sie hätten ihn gesucht und gemeint, dass sie ihm zu Essen gegeben hätten.
Auf Nachfrage erklärte er, am 20.07.2012 festgenommen worden zu sein. Er sei drei bis vier Stunden festgehalten worden und noch am selben Tag freigekauft worden.
Konkret habe man ihn beschuldigt, dass er für die Täter das Auto repariert habe. Sie hätten ihn geschlagen und ihm gesagt, er solle zugeben, dass er am Beschuss des Geschäftes beteiligt gewesen sei.
Nachdem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, genau zu beschreiben, was konkret passiert sei, schilderte er, dass sie zu seiner Arbeitsstelle gekommen seien. Er sei gleich gefesselt worden. Ihm sei nichts gesagt worden. Er sei dann zu einem Polizeiauto gebracht und mit dem Auto zu einer Polizeistation gebracht worden. Gleich nach der Ankunft sei er zusammengeschlagen worden. Er sei so verprügelt worden, dass er sein Bewusstsein verloren habe. Dann sei er von seinem Onkel bzw. Großonkel abgeholt worden.
Von seinem Onkel sei er danach ins Krankenhaus gebracht worden. Es sei Erste Hilfe geleistet worden. Auch seien ihm Tabletten gegen Kopfschmerzen verschrieben worden, die er zuhause eingenommen habe.
Über den Krankenhausaufenthalt habe er eine Bestätigung erhalten, wisse jedoch nicht, wo sich diese nunmehr befinde.
Seine "Werkstatt" sei nicht offiziell gewesen. Auf Vorhalt, wie die Behörden dann wissen hätten sollen, dass er das Auto der Wahhabiten repariert habe, meinte er, dass in Dagestan jeder zweite ein Verräter sei. Wenn er ein Auto repariert habe, habe er eine Probefahrt gemacht. Dabei habe ihn vermutlich jemand gesehen. Auf weiteren Vorhalt, wer ihn gesehen haben und gleichzeitig gewusst haben soll, um welches Auto es sich handle, meinte er, es nicht zu wissen.
Beim in Frage stehenden Auto habe er den Reduktor repariert, da dieser Geräusche gemacht habe. Dies sei am 20.07.2012 gewesen.
Er habe gewusst, dass es besagtes Auto gewesen sei, da ihm am Revier gesagt worden sei, dass er gesehen worden sei, als er mit dem Auto gefahren sei.
Befragt, wann das Geschäft beschossen worden sei, meinte er, dass sie gesagt hätten, dass es vor ca. zwei Tagen passiert sei, zwei Tage vor seiner Verhaftung.
Befragt, warum er der Ladung nicht Folge geleistet habe, erklärte er, dass immer wieder das Gleiche passieren würde, wenn man einmal freigekauft worden sei. Er wäre wieder geschlagen worden und hätte man erneut Lösegeld verlangt. Als er in XXXX gewesen sei, habe er mit seiner Mutter telefoniert, die ihm erzählt habe, dass eine andere Ladung für den 20.10.2012 gekommen sei.
Bei Erhalt der ersten Ladung am 11.08.2012 sei er zuhause gewesen. Er habe für die Ladung unterschreiben müssen. Er sei zum Postamt gegangen und sei ihm gesagt worden, dass für ihn eine Ladung da sei. Er habe unterschrieben und die Ladung, die in einem Kuvert gewesen sei, entgegengenommen.
Befragt, woher man auf der Post gewusst habe, dass das eine Ladung sei, meinte er, dass dort natürlich niemand wissen habe können, was im Kuvert sei. Er sei auf dem Postamt gewesen, da sein Onkel gesagt habe, dass etwas für ihn gekommen sei und er zur Post gehen solle, um es abzuholen. Sein Onkel habe dies gewusst, da dieser bei der Post gewesen sei, um das Kindergeld für ihn abzuholen. Der Postbeamte habe diesem gesagt, dass Post für den Beschwerdeführer da sei.
Befragt, ob die Post bei ihm zuhause nicht zugestellt werde, meinte er, dass die Briefe nicht ausgetragen werden würden. Es gebe dort nur eine Dorfgemeinschaft. Briefe würden hinterlegt werden. Man gehe hin und hole die Briefe ab.
Auf Nachfrage, ob man also warte, bis irgendjemand von der Familie am Postamt vorbeikomme und diese Person dann allen sage, wer Post habe, meinte der Beschwerdeführer, dass dies in Dagestan so sei.
Befragt, warum der Onkel den Brief für ihn nicht gleich mitgenommen habe, meinte er, dass dies nicht gehe, da man die Ladung persönlich übernehmen müsse. Nur die Person, an die der Brief adressiert sei, könne den Brief entgegennehmen.
Auf Vorhalt, wie dann die Mutter die zweite Ladung entgegengenommen habe, meinte er, dass er nicht zuhause gewesen sei, und deshalb die Mutter die Ladung übernommen habe. Die Mutter könne dies schon machen.
Die Originale der Ladungen habe er in Österreich und wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, diese vorzulegen.
Seinen Führerschein habe er persönlich bei den zuständigen Behörden erhalten.
Befragt, weshalb seine Unterschrift nicht mit der auf dem Führerschein übereinstimme, meinte er, dass das schon im Jahr 2010 gewesen sei und er nunmehr anders unterschreibe.
In XXXX sei er vom 14.08.2012 bis 22.02.2013 gewesen. Er habe dort beim Onkel gewohnt und geglaubt, dass sich die Sache beruhigen werde. Dann habe ihm die Mutter von der zweiten Ladung erzählt. Er habe auf jeden Fall nach Europa fahren wollen. Er habe schließlich seine Frau kennengelernt, die jetzt schwanger sei und mit der er zusammenleben wolle.
Befragt, warum er nicht in XXXX geblieben sei, meinte er, dass sein Onkel einen Staatsposten habe. Er habe keine Probleme bekommen wollen.
Befragt, was ihn konkret erwarten würde, wenn er jetzt in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müsste, meinte er, dass er von den Behörden nicht in Ruhe gelassen werden würde.
Sein Bruder sei vor kurzem nach Österreich gekommen. Dieser wohne ca. 80 km vom Beschwerdeführer entfernt.
Seine Mutter rufe ihn hin und wieder an.
Im Bundesgebiet lebe er seit Februar 2013 mit XXXX, deren Eltern und vier Schwestern zusammen.
Er sei in keinen Vereinen, absolviere in Österreich keine Ausbildung und besuche auch keinen Deutschkurs. Er werde vom Staat unterstützt, lebe bei der Familie seiner Lebensgefährtin und sei nicht berufstätig.
Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat vorgehalten und eine entsprechende Stellungnahmefrist gewährt.
Am selben Tag wurde die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, befragt.
Sie erklärte, dass sie mit dem Beschwerdeführer nach muslimischem Ritus verheiratet sei.
Sie befinde sich seit acht Jahren in Österreich und sei seit dem Jahr 2007 anerkannter Flüchtling in Österreich (Zl. XXXX)
Sie habe den Beschwerdeführer in XXXX bei seiner Cousine kennengelernt. Sie sei im Juli dorthin gefahren. Er sei am 12.08.2012 nach XXXX gekommen, wo sie sich kennengelernt hätten. Sie hätten am 30.08.2012 nach muslimischem Ritus geheiratet und hätten sie seit diesem Tag als Ehepaar gelebt. Sie habe XXXX ungefähr am 04.09.2012 verlassen.
Sie habe sich in XXXX befunden, da die Cousine des Beschwerdeführers ihre Freundin sei, die sie besucht habe. Sie habe den Beschwerdeführer aus Liebe geheiratet. Auf Vorhalt, dass sie ihn erst wenige Wochen gekannt habe, meinte sie, sich verliebt zu haben. Nach muslimischen Bräuchen könne man schnell heiraten.
Befragt, ob ihre Eltern davon gewusst hätten, meinte sie, dass nur die Cousine des Beschwerdeführers davon gewusst habe.
Auf Vorhalt, dass dies aber den muslimischen Bräuchen widerspreche, meinte sie, dass man ab 18 die elterliche Zustimmung nicht benötige. Wenn beide einverstanden seien und die Trauung in einer Moschee stattfinde, spreche nichts dagegen.
Über dessen Probleme habe sie damals nichts gewusst. Wenn sie in der Ukraine in XXXX geblieben wäre, hätte sie dort mit ihm zusammengelebt. Der voraussichtliche Geburtstermin des gemeinsamen Kindes sei der 28.05.2013.
In der Russischen Föderation (Dagestan) würden ihre Großmutter, drei Onkeln und drei Tanten in Dagestan leben.
Befragt, ob es Gründe gebe, die gegen ihre Rückkehr in die Russische Föderation sprechen würden, meinte sie, dass der Beschwerdeführer in der Heimat Probleme habe und von der Polizei nicht in Ruhe gelassen werde. Sie dürfe auch nicht nach Russland, weil dies in ihrem Konventionspass stehe.
Im Übrigen sei die Sicherheitslage in Dagestan sehr schlecht.
Die Zeugin habe die Hauptschule und das Polytechnikum im Jahr 2011 abgeschlossen. Sie habe eine Lehrstelle als Friseurin gesucht, aber nichts gefunden. Sie sei beim AMS als lehrstellensuchend gemeldet.
Vorgelegt wurde eine am 26.03.2013 von einem Islamischen Kulturverein in Linz ausgestellte Trauungsurkunde.
Am 09.04.2013 langten beim Bundesasylamt erneut die bereits zu Beginn des Verfahrens vorgelegten Ladungen in russischer Sprache ein.
Am 16.09.2013 langte ein Privatgutachten des XXXX über die Vaterschaft des am XXXX geborenen XXXX ein. Aus diesem ergibt sich die Vaterschaft des Beschwerdeführers.
Am 01.01.2014 nahm das BFA seine Tätigkeit auf und ging die Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers auf dieses über.
Am 28.07.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA, Regionaldirektion Oberösterreich einvernommen, wo er im Wesentlichen erklärte, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er sei gesund. Hin und wieder habe er Kopfschmerzen und nehme dann nicht rezeptpflichtige Medikamente.
Er räumte ein, betreffend den Fluchtweg nach Europa nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Darüber hinaus habe er die Wahrheit gesagt und seien ihm seine Angaben auch rückübersetzt worden.
Er erklärte, dass ihm sein Reisepass vom Schlepper abgenommen worden sei. Seine Mutter habe ihm seinen Reisepass geschickt, dieser sei jedoch bei der Post verlorengegangen.
Er verfüge noch über seine Geburtsurkunde, die er jedoch nicht zur Einvernahme mitgenommen habe.
Er könne keinen Nachweis vorlegen, dass der Inlandspass bei der Post verlorengegangen sei, da auch seine Mutter die Quittung verloren habe.
Nachforschungen der Mutter seien deshalb gescheitert, da sie die Quittung schon vorher verloren habe. Es existiere auch keine schriftliche Bestätigung, wonach die Mutter einen Auftrag an die Post zur Nachforschungen gestellt habe.
Befragt, ob er mittlerweile Deutsch spreche oder verstehe, meinte er, einen Deutschkurs besucht zu haben. Er habe mittlerweile zwei Kinder und habe seiner Frau bei der Betreuung der Kinder geholfen. Er lerne zuhause Deutsch mit seiner Frau und sehe auf Deutsch fern.
Nach Aufforderung, die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates vollständig und wahrheitsgemäß zu schildern, gab er an, dabei zu bleiben, was er bereits in der letzten Einvernahme geschildert habe. Er wolle lediglich das Einreisedatum korrigieren.
Er habe eine Lehre zum Automechaniker gemacht, diese jedoch mangels finanzieller Mittel nicht abgeschlossen. Er habe deshalb angefangen, als Automechaniker zu arbeiten. Er habe bei einem Freund gearbeitet, der privat Autos repariert habe. Dieser habe neben seinem Haus eine Garage gehabt, in der der Beschwerdeführer arbeiten - Autos reparieren - habe können. Sein Freund XXXX - an den Familiennamen könne er sich nicht erinnern - habe selbst nicht gearbeitet. Die Garage sei ihm als Freundschaftsdienst gratis zur Verfügung gestellt worden. Er habe Autos der Marke "XXXX" repariert und am 20.07.2012 den Reduktor bei dem Auto gewechselt, wegen dem er später festgenommen worden sei. Er habe auch überprüft, ob alles gut funktioniere und sei wahrscheinlich dabei gesehen worden. Später habe er erfahren, dass zwei bis drei Tage zuvor ein Geschäft abgeschossen worden sei. In diesem Geschäft seien Spirituosen und Alkoholika verkauft worden. Wahhabiten würden auf die Geschäfte schießen, wo Spirituosen verkauft werden würden und hätten das Verbot von Spirituosen verlangt. Dafür hätten sie das vom Beschwerdeführer reparierte Auto verwendet. Milizbeamte seien am 20.07.2012 zur Garage gekommen und hätten ihn verhaftet.
Der Cousin seines Vaters XXXXhabe durch seine Bekanntschaften von der Festnahme des Beschwerdeführers erfahren. Er sei von diesem freigekauft worden. Dieser habe auch den Milizbeamten erklärt, dass er keine Schuld habe und bei der Schießerei auf das Geschäft nicht dabei gewesen sei. Bevor sein Onkel bei der Miliz erschienen sei, sei der Beschwerdeführer von den Milizbeamten geschlagen und gezwungen worden, irgendwelche Papiere zu unterschreiben, wonach er beim Vorfall mit dem Spirituosengeschäft dabei gewesen sei. Er habe das Papier natürlich nicht unterschrieben. Von seinem Onkel sei er freigekauft worden. Er sei dann beim Arzt gewesen und habe Medikamente verschrieben erhalten, wobei er keinen Nachweis darüber habe. Im Krankenhaus sei er nicht aufhältig gewesen. In der Folge berichtigte er, dass er doch vom Arzt Dokumente bekommen habe, diese jedoch nicht mitgenommen zu haben.
Er habe zudem am 11. oder 12.08.2012 eine Ladung von der Miliz für den 13.08.2012 gekommen.
Auf Nachfrage meinte der Beschwerdeführer, dass damals keine Anzeige gegen ihn erstattet worden sei, was seinem Onkel zu verdanken gewesen sei.
Nach seiner Freilassung habe er bis zum Erhalt der Ladung keine Probleme gehabt, habe danach sein Zuhause verlassen müssen.
Er habe damals ein Schädel-Hirn-Trauma gehabt und könne demnach nicht genau angeben, welche Medikamente er erhalten habe. Er habe auch für die Nieren etwas bekommen. Aktuell habe er nur Probleme mit dem Kopf.
Von den Schlägen der Milizbeamten habe er nur blaue Flecken davongetragen.
Auf Nachfrage meinte er, dass er, nachdem er geschlagen worden sei, mit dem Gehirn Druckprobleme gehabt habe. Ein Arzt im Krankenhaus in XXXX habe dies festgestellt. Es habe sich um einen Traumatologen gehandelt. Er sei am 20.07.2012, als er entlassen worden sei, von seinem Onkel ins Krankenhaus gebracht worden. Er sei untersucht worden, habe ein Rezept erhalten und sei noch am selben Tag nachhause gefahren, wo er sich bei der Apotheke die Medikamente besorgt habe.
Er gab die genaue Adresse seiner Werkstätte in XXXX an. Er habe dort von Sommer 2011 bis zum 20.07.2012 gearbeitet.
Er habe alleine in der Werkstätte gearbeitet. Auf Nachfrage gab er an, dass es keinen Werkstättenleiter gegeben habe. Es sei nur eine private Garage und keine offizielle Werkstätte gewesen.
Die genaue Adresse, an dem der Anschlag auf das das Spirituosengeschäft passiert sei, wisse er nicht. Es sei in der Stadt XXXX gewesen.
Nunmehr lebe er in der Mietwohnung seiner Frau, wobei sie nicht standesamtlich verheiratet seien. Er sei am 07.02.2013 ins Bundesgebiet eingereist.
Im Herkunftsstaat würden drei Tanten mütterlicherseits und vier väterlicherseits leben. Wie bereits angegeben, lebe dort auch sein Großonkel, seine Großeltern väterlicherseits, seine Mutter und sein kleiner Bruder im Heimatort. Ein Onkel mütterlicherseits lebe in XXXX, einer sei in der Ukraine.
Zu den Angehörigen im Herkunftsstaat stehe er über Whatsapp in Kontakt und zwar mit den Söhnen seiner Tante mütterlicherseits und mit seiner Mutter. Auch über Skype halte er Kontakt zu den Angehörigen
Seine Lebensgefährtin könne er nicht standesamtlich heiraten, da er keinen Reisepass habe.
Er lebe im Bundesgebiet mit seiner Lebensgefährtin und seinen beiden Kindern zusammen. Die Lebensgemeinschaft sei in der Ukraine begründet worden. Diese habe er innerhalb weniger Wochen nach seiner Flucht in die Ukraine zu seinem Onkel geheiratet.
In einer Lebensgemeinschaft lebe er mit seiner Lebensgefährtin seit seiner Einreise in das Bundesgebiet. Er sei nach wenigen Tagen zu ihr und ihren Eltern gekommen. Zuerst hätten sie bei den Eltern gewohnt. Seit September 2013 würden sie in einer gemeinsamen Wohnung leben.
Auf Vorhalt, dass er über sein Einreisedatum gelogen habe und wo er sich vom 07.02.2013 bis 26.02.2013 aufgehalten habe, meinte er, sich bei den Eltern seiner Lebensgefährtin aufgehalten zu haben. Befragt, weshalb er nicht sofort einen Asylantrag gestellt habe, meinte er, krank gewesen zu sein, als er nach Österreich gekommen sei. Er habe zwei Wochen im Bett verbringen müssen und habe, nachdem er gesund gewesen sei, sofort einen Antrag gestellt.
Er habe Grippe, Husten und Kopfschmerzen gehabt.
Seine Lebensgefährtin sei anerkannter Flüchtling. Er habe seine Lebensgefährtin im August in der Ukraine kennengelernt. Sie hätten sich eine Woche lang kennengelernt und in der zweiten Woche nach muslimischem Ritus geheiratet. Danach hätten sie bei der Cousine gemeinsam gewohnt.
Er habe zwei minderjährige Kinder, mit denen er gemeinsam im Bundesgebiet wohne.
Er kümmere sich in seiner Freizeit um die Kinder. Seine Ehefrau sei auch vor der Geburt des Kindes nicht berufstätig gewesen.
Er bekomme Grundversorgung und seine Lebensgefährtin beziehe Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe.
Mit den Familienangehörigen in Österreich spreche er Tschetschenisch. Manchmal würden sie auch Deutsch sprechen, um Deutsch zu lernen.
Sein älterer Bruder XXXXlebe mit seiner Frau in der Nähe und würden sie sich gegenseitig besuchen.
Sein Bruder warte mit seiner Frau auf eine Entscheidung im Asylverfahren. Er sei von seinem Bruder weder finanziell noch sonst irgendwie abhängig.
Er lebe von der Grundversorgung und habe nur unregelmäßig einen Deutschkurs besucht. Er habe hier auch nicht gearbeitet, habe sich aber bei der XXXX erkundigt, wie man eine Arbeitsbewilligung erhalten könne. Beim AMS habe er sich nicht erkundigt. Er sei aber arbeitswillig und -fähig.
In Österreich verbringe er meistens Zeit mit seiner Familie. Hin und wieder gehe er zur XXXX, um mit anderen Asylwerbern zu sprechen. Ansonsten könne er keine integrativen Aspekte vortragen. Er sei unbescholten.
Nach Vorhalt der Zeugeneinvernahme des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin vom 23.10.2013 meinte er, nichts mehr dazu zu sagen zu haben. Diese würden der Wahrheit entsprechen.
Nach Vorhalt aktueller Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme hiezu.
Wenn es ihm nicht gelinge in Österreich zu bleiben, dann müsste er mit seiner Familie zusammen in die Heimat ausreisen, wo er Probleme habe. Er wolle nicht, dass sich diese Probleme auf die Familie übertragen.
Vorgelegt wurde die Geburtsurkunde des Standesamtes Wels vom 01.07.2014 über die Geburt seines Sohnes XXXX, geb. am XXXX.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich vom 21.08.2014 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.02.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchteil III. gem. § 57, 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, wobei die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt wurde.
In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der bereits oben im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zur Russischen Föderation, insbesondere Dagestan, getroffen.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde die Glaubwürdigkeit versagt. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass im Zusammenhang mit dem Vorbringen rund um einen Cousin seines Vaters, der Widerstandskämpfer gewesen und im Jahr 2012 getötet worden sei, aktuell keine Verfolgung erkennbar sei. Nach dessen Tod im Jahr 2012 sei es nämlich zu keinen weiteren Interessensbekundungen der Behörden in diesem Zusammenhang gekommen.
Das Vorbringen rund um seine Festnahme aufgrund der Reparatur eines Fahrzeuges, das von Wahhabiten für einen Anschlag verwendet worden sei, sei unglaubwürdig, da bereits nicht erkannt werden habe können, wie der Beschwerdeführer ins Visier der Behörden geraten hätte sollen.
Er habe auf konkret gestellte Fragen im Übrigen ausweichend und allgemein gehalten geantwortet.
Er habe sein Vorbringen, wie sich die Anhaltung durch die Polizei gestaltet habe, von Einvernahme zu Einvernahme gesteigert.
Auch das Vorbringen welche Verletzungen er davongetragen habe und welche Behandlung er nach der Freilassung erhalten habe, sei nicht gleichbleibend vorgetragen worden.
Schließlich spreche auch der Umstand, dass er in die Ukraine gereist sei, dort in kurzer Zeit einen in Österreich anerkannten Flüchtling nach Ritus geheiratet habe, nicht für das von ihm behauptete Fluchtvorbringen.
Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb sein Onkel in XXXX, der einen Staatsposten gehabt habe, infolge der Anwesenheit des Beschwerdeführers Probleme befürchtet habe, habe sich der Beschwerdeführer dort doch offensichtlich über ein halbes Jahr lang unbehelligt aufgehalten.
Dem Beschwerdeführer sei es auch nicht möglich gewesen, seinen Inlandspass vorzulegen und erscheine sein Vorbringen, wonach dieser auf dem Postweg verlorengegangen sei, wofür jedoch kein Nachweis existiere, konstruiert.
Die legale Ausreise aus der Ukraine spreche ebenso gegen die behauptete Verfolgung.
Zur persönlichen Glaubwürdigkeit wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer wissentlich Falschangaben zum tatsächlichen Einreisezeitpunkt nach Österreich getätigt habe.
Den beiden vorgelegten Ladungen sei bereits nicht zu entnehmen, in welcher Funktion er vor die Behörden im Herkunftsstaat vorgeladen worden sei. Die belangte Behörde verwies im Übrigen darauf, dass im Asylverfahren vorgelegte behördliche Schriftstücke aus der Russischen Föderation häufig gefälscht seien.
Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach Darstellung der Bezug habenden Judikatur hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dieser Antrag auch unter Spruchteil II. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und dabei darauf hingewiesen, dass eine elementare Grundversorgung einschließlich einer medizinischen Grundversorgung im Herkunftsland gegeben sei und keine dem Art. 3 EMRK widersprechende Situation vorliege.
Die Asylgewährung im Rahmen eines Familienverfahrens mit seinen beiden minderjährigen Kindern scheide gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 aus.
Zu Spruchteil III. wurde zunächst festgehalten, dass im vorliegenden Fall eine Rückkehrentscheidung in sein Familienleben mit seiner Lebensgefährtin und seinen beiden minderjährigen Kindern eingreifen würde, dieser Eingriff jedoch aufgrund der höher zu bewertenden öffentlichen Interessen gerechtfertigt sei. Im Übrigen befinde sich erst seit relativ kurzer Zeit im Bundesgebiet, könne kein Deutsch und lebe von Mitteln der öffentlichen Hand. Es würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass er sich von seinem Herkunftsstaat in nennenswerter Weise entfremdet hätte. Dort würden sich Familienangehörigen aufhalten und wäre es ihm auch möglich, dorthin mit seiner Lebensgefährtin und seinen minderjährigen Kindern zurückzukehren. Es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen und dies mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es sei bereits geprüft worden, dass keine Gründe für eine Unzulässigkeit im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG vorliegen würden. Es seien auch keine besonderen Umstände für eine längere Frist zur freiwilligen Ausreise hervorgekommen. Im vorliegenden Fall seien alle Voraussetzungen für die Abschiebung in die Russische Föderation gegeben.
Dieser Bescheid wurde am 13.09.2014 zugestellt und erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht am 26.09.2014 Beschwerde gegen alle drei Spruchpunkte.
Der Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung angefochten.
Das BFA habe seine amtswegigen Ermittlungspflichten verletzt.
Auch wurde auf die sehr schlechte Sicherheitslage in Dagestan hingewiesen, woraus zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde. Das BFA habe wesentliche Länderinformationen nicht berücksichtigt und wurde in diesem Zusammenhang ein Bericht von ACCORD vom 16.05.2014 der Beschwerde angeschlossen.
An der getroffenen Rückkehrentscheidung wurde bemängelt, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass sowohl seine Lebensgefährtin als auch die gemeinsamen Kinder über den Status von Asylberechtigten verfügen würden. Es sei daher völlig absurd und ausgeschlossen, festzustellen, dass es seiner Lebensgefährte möglich und zumutbar wäre, ihn mit den beiden Kindern in die Russische Föderation zu begleiten und sich dort niederzulassen.
Er habe demnach in Österreich sehr enge familiäre Beziehungen. Auch mit seinen Schwiegereltern und seinen Schwägerinnen bestehe ein intensiver Kontakt.
Er habe auch Kontakt zu den Nachbarn und sei sehr bemüht, seine Deutschkenntnisse weiter zu vertiefen.
Die getroffene Rückkehrentscheidung bedeute demnach einen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK und hätte diese für dauerhaft unzulässig erklärt werden und ihm eine Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen erteilt werden müssen.
Im Übrigen hätte ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt werden müssen.
Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt.
In der am 14.01.2015 hg. eingelangten Beschwerdeergänzung stellte der Beschwerdeführer klar, dass Teile der übermittelten Beschwerde nicht Inhalt seiner Beschwerde seien, sondern sich auf die Ukraine beziehen würden.
Im Übrigen wurde aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 25.07.2014 und einem Bericht von ACCORD vom 30.01.2014 zitiert, die ein ganz anderes Bild vom Herkunftsstaat zeigen würden, als vom BFA festgestellt.
Der Beschwerdeführer habe im Übrigen ein wahrheitsgemäßes und glaubwürdiges Vorbringen vorgetragen.
Wenn ihm vorgeworfen werde, "ausweichend oder allgemein gehalten" geantwortet zu haben, sei dies stressbedingt gewesen. Trotzdem habe er Angaben über die traumatischen Ereignisse im Herkunftsstaat tätigen können.
Die Feststellungen der Erstbehörde seien im Übrigen spekulativ.
Auch habe sich die belangte Behörde nur unzureichend mit den von ihm vorgelegten Ladungen auseinander gesetzt. Diese seien nicht auf ihre Echtheit und Richtigkeit überprüft worden. Auch hätten Ermittlungen vor Ort durchgeführt werden müssen. Stattdessen seien diesbezüglich Behauptungen aufgestellt worden, die reine Spekulationen darstellen würden.
Dahingehend wurde ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu Pakistan zitiert.
Seine legale Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe deshalb erfolgen können, da es damals noch keinen Suchauftrag betreffend seine Person gegeben habe. Er sei doch erst für den 13.08.2012 geladen gewesen.
Im Falle einer Rückkehr würde er von der Polizei in Dagestan festgenommen werden, da er den Ladungen nicht Folge geleistet habe. Dabei würde ihn die Polizei menschenrechtswidrig behandeln. Er würde dann auch gezwungen werden, die Schuld für den Anschlag auf das Spirituosengeschäft auf sich zu nehmen und könnte ihn niemand freikaufen, da vermutlich ein hoher Geldbetrag dafür verlangt werden würde. Er hätte mit einer langjährigen Haftstrafe zu rechnen. Die Haft in Dagestan erfolge unter Umständen, dass daraus eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3. EMRK resultiere.
Nach seiner polizeilichen Festnahme, die unverzüglich nach der Probefahrt mit dem an der Straftat beteiligten Auto stattgefunden habe, sei er drei bis vier Stunden festgehalten worden und im Zuge dessen durch die Polizei immer wieder misshandelt worden.
Damals sei ein Schädel-Hirn-Trauma bei ihm diagnostiziert worden. Er habe trotz dieser Erkrankung aus Angst nicht im Krankenhaus bleiben wollen, da er Spitzel im Krankenhaus vermutet habe.
In seinem Heimatstaat sei es üblich, mit dem Begriff "Erste Hilfe" auch eine ärztliche Untersuchung im Krankenhaus zu bezeichnen. Er sei durch einen Privatarzt im Krankenhaus in XXXX behandelt worden. Die Nierenschmerzen seien erst im Juli 2014 zum Vorschein gekommen.
Er fügte schließlich noch an, dass er nicht gewusst habe, dass er durch die Reparatur des Autos den Wahhabiten geholfen habe. Den Beruf des Automechanikers habe er von seinem Großvater gelernt. Wegen Geldmangels habe er die Ausbildung nicht abschließen können.
Ein Freund habe ihm die Garage verpachtet, wo er als Automechaniker selbständig gearbeitet habe. In Dagestan sei das Spitzelwesen weit verbreitet.
Seine Mutter habe damals im Übrigen zum ersten Mal einen Brief ins Ausland geschickt und nicht gewusst, dass es notwendig sei, die Quittung aufzuheben.
Das falsche Vorbringen rund um seine Einreise tue ihm leid.
Zusammenfassend erklärte er, in Dagestan aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung iSd. GFK ausgesetzt gewesen zu sein. Aus diesem Grund sollte ihm der Status des Asylberechtigten gewährt werden.
In einer weiteren Beschwerdeergänzung, hg. eingelangt am 10.06.2015, wurde klargestellt, dass das Kennenlernen und Heiraten seiner Lebensgefährtin in für seinen Kulturkreis üblicher Weise abgelaufen sei.
Die Angaben über den in Österreich getöteten Cousin des Vaters könnten von Österreich aus überprüft werden.
Auch könne aufgrund seiner Falschangabe rund um seine tatsächliche Einreise in Österreich nicht auf die Unglaubwürdigkeit seines gesamten Vorbringens geschlossen werden.
Der Beschwerdeführer habe seine Festnahme mehrmals gleich geschildert und sei vollkommen nachvollziehbar, dass er nicht angeben könne, wer ihn verraten habe. Es sei auch klar, dass der Öffentlichkeit seine Tätigkeit in der Werkstatt bekannt gewesen sei, andernfalls er nicht von dieser leben hätte können.
Es sei auch natürlich, dass er seine Aussagen am 28.07.2014 gegenüber jenen vom 03.04.2013 gesteigert habe, da eine zusätzliche Einvernahme ja dazu diene, zusätzliche Einzelheiten herauszufinden.
Auch wurde der Begriff der "Ersten Hilfe" thematisiert.
Schließlich wurde noch einmal auf die Ladungen verwiesen. Der Umstand, dass diese nicht erkennen lassen würden, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer vorgeladen worden sei, sei irrelevant, da sich russische Behörden nicht nach österreichischen Verfahrensvorschriften richten würden.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 11.06.2015 an. Von Seiten des BFA, RD OÖ erschien niemand. Teil nahm ein für die Beschwerdeverhandlung bevollmächtigter Vertreter des XXXX.
Vorgelegt wurden der österreichische Führerschein sowie die Russische Geburtsurkunde des Beschwerdeführers samt Übersetzung.
Der Beschwerdeführer erklärte eingangs, sein Vorbringen aufrechtzuhalten. Auch meinte er, dass bei Säuberungen seine Mutter nunmehr nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt werde.
Er wolle an seinem Vorbringen nichts korrigieren oder ergänzen. Von 07.02.2013 bis 26.02.2013 sei er bei seinen Schwiegereltern aufhältig gewesen. Da er krank gewesen sei, habe er nicht sofort einen Asylantrag stellen können.
Nach weiteren Verwandten im Herkunftsstaat befragt, meinte er, dass zuhause noch seine Mutter und sein Bruder seien. Sein älterer Bruder sei in Österreich. Sein Bruder sei dauernd auf der Flucht und traue sich nicht zuhause dauernd zu leben. Seine Mutter habe Angst, dass dieser auch verhaftet werde.
Er habe über WhatsApp und Skype Kontakt zu seinen Angehörigen. Seiner Mutter gehe es gesundheitlich schlecht. Sie zittere und habe Angst, dass ihr Bruder verhaftet werde.
Befragt, seit wann er mit seiner Lebensgefährtin zusammenlebe, erklärte er, diese am 12.08.2012 in XXXX kennengelernt zu haben. Nach zwei Monaten hätten sie nach muslimischem Ritus geheiratet. Sie sei dann nach Österreich zurückgekehrt, wo sie schon schwanger gewesen sei, als er dort angekommen sei. Zuvor habe sie ihn Anfang 2013 in XXXX besucht. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin seit 07.02.2013 in Österreich zusammen.
Im Alltag kümmere er sich um seine Kinder und gestalte die gemeinsame Freizeit. Er lerne zuhause mit seiner Lebensgefährtin Deutsch. Er übernehme auch die Kinderbetreuung und helfe auch im Haushalt.
Er habe vor ein bis eineinhalb Jahren einen Deutschkurs, aber sonst keine Kurse besucht. Er sei bislang keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen.
Er habe beim Roten Kreuz ehrenamtlich etwas machen wollen, man habe ihm aber gesagt, dass niemand gebraucht werde. Ihm sei Schwarzarbeit angeboten worden, er habe dieses Angebot jedoch abgelehnt, da dies verboten sei.
Er und seine Familie würden von staatlicher Unterstützung, Sozialhilfe und Kinderbetreuungsgeld sowie durch Unterstützung der XXXX leben. Er würde gerne arbeiten.
Er sei in keinem Verein oder einer Institution Mitglied und spiele nur gelegentlich mit Freunden Fußball.
Österreichische Freunde habe er noch nicht, aber gute Bekannte.
Für den Fall der Möglichkeit, in Österreich bleiben zu können, würde er gerne als KFZ-Mechaniker arbeiten. Dies habe er auch früher gemacht. Er wolle hier mit seiner Familie leben und seine Kinder großziehen. Er habe auch vor, standesamtlich zu heiraten.
Er habe neun Jahre lang die Schule besucht und eine Lehre als KFZ-Mechaniker gemacht. Er habe kein Zeugnis dafür, weil er kein Geld dafür gehabt habe. Er sei ohne Vater aufgewachsen.
In Dagestan hätten sie eine Waisenrente bekommen, solange sie die Schule besucht hätten. Dann habe er als KFZ-Mechaniker gearbeitet. Er habe keine wirtschaftlichen Probleme in Dagestan gehabt.
Er habe sich nicht politisch betätigt und selbst keine Kontakte zu islamistischen Rebellen in Dagestan gehabt. Ein namentlich genannter Cousin seines Vaters, der bereits verstorben sei, sei bei den Rebellen gewesen.
Dieser sei im Krieg im Jahr 2012 verstorben. Wann sich dieser den Rebellen angeschlossen habe, könne er nicht sagen. Er wisse auch nicht, ob dieser ein Kommandant oder ein einfacher Kämpfer gewesen sei. Er wisse auch nichts über dessen Tod.
Er habe seinetwegen Probleme gehabt. Sein Vater sei bereits im Jahr 1995 im Krieg gestorben und sei der Cousin seines Vaters auf einer Fahndungsliste gestanden.
Er und seine Familie seien immer wieder von der Polizei gesucht und über dessen Aufenthalt befragt worden. Es sei ihnen auch vorgeworfen worden, diesen mit Lebensmittel zu unterstützen. Im Zusammenhang mit den Nachforschungen zum verstorbenen Angehörigen sei er nicht misshandelt und auch nicht festgenommen worden. Er sei aber befragt worden und habe man ihn und seine Familie auch bedroht. Ihnen sei gedroht worden, sie mitzunehmen oder ihnen Gewalt anzutun. Auch hätten sie gemeint, dass sie Probleme bekommen würden, weil sie den Cousin seines Vaters unterstützen würden.
Diese Besuche seien vor dem Tod im Jahr 2011, 2012 gewesen. Genaueres könne er nicht angeben.
Befragt, ob er aus einem anderen Grund Probleme in Dagestan gehabt habe, meinte er, dass er nach seiner KFZ-Lehre zu arbeiten begonnen habe. Er habe ein Auto repariert, das den Rebellen gehört habe. Da die Rebellen ein Geschäft in die Luft gesprengt hätten, habe er Probleme gehabt, weil die Rebellen mit dem Auto, das er repariert habe, zu dem Geschäft gefahren seien und den Anschlag durchgeführt hätten.
Er habe nicht gewusst, dass dieses Auto den Rebellen gehöre. Er habe es zum Reparieren von einem jungen Mann erhalten, den er nicht gekannt habe. Er habe den Antrieb des Fahrzeuges auf der Hinterachse repariert und kein Geld dafür bekommen. Befragt, weshalb er trotzdem das Auto zurückgegeben habe, meinte er, dass ihn nach der Reparatur die Polizei festgenommen und das Auto beschlagnahmt habe. Der junge Mann habe es nicht geschafft, das Auto abzuholen
Das Auto sei nach der Tat zur Reparatur gegeben worden. Er habe das Auto repariert und bei einer Probefahrt sei er von der Polizei festgenommen worden. Nach der Probefahrt sei die Polizei zu ihm gekommen und habe ihn dort festgenommen.
Er sei auf das Polizeirevier gebracht worden, das Auto sei beschlagnahmet worden und sei ihm vorgeworfen worden, dass er bei dem Überfall auf das Geschäft beteiligt gewesen sei. Er hätte ein Geständnis unterschreiben sollen, was er nicht gemacht habe. Sie hätten ihn auch geschlagen. Er sei glaublich etwa vier Stunden angehalten worden, wisse es aber nicht genau. Sein Onkel habe ihn schließlich freigekauft, wobei er die Höhe des Betrages nicht genannt habe.
Nach der Freilassung sei er ins Krankenhaus gegangen und habe sich untersuchen lassen. Er sei dann nachhause gegangen und habe die verschriebenen Medikamente genommen. Sonst habe sich nichts mehr bis zu seiner Ausreise ereignet. Dann habe er eine Ladung zur Polizei bekommen. Sein Onkel habe dann gesagt, dass er Dagestan verlassen solle. Er habe einen Onkel mütterlicherseits, zu dem er gefahren sei. Er habe beim Sohn seines Onkels - seinem Cousin - gewohnt.
Er sei der Ladung nicht gefolgt. Er habe diese am 11.08.2012 bei der Post abgeholt und sei schon am 12.08.2012 ausgereist. Er habe bei der Ausreise seinen Auslandsreisepass bei sich gehabt, der ihm vom Schlepper abgenommen worden sei.
Der Inlandspass sei zunächst in Dagestan verblieben. Seine Mutter habe diesen abgeschickt, doch sei dieser nie angekommen. Sie habe die Rechnung verloren und habe nicht bei der Post nachfragen können.
Den Inlandspass habe er glaublich, als er 20 Jahre alt geworden sei tauschen lassen und den Reisepass habe er Ende 2011, Anfang 2012 erhalten. Bei der Ausstellung habe es keine Probleme gegeben.
Auf der Grenze zur Ukraine sei er zuerst nach XXXX mit dem Bus gefahren und von dort über die Grenze in die Ukraine. Bei der Kontrolle habe es keine Probleme gegeben.
Nach gesundheitlichen Problemen befragt, meinte er, dass er, nachdem er von der Polizei geschlagen worden sei, ständig Kopfweh habe und Parkemed nehme.
Der Vertreter stellte keine Fragen.
Befragt, was passieren würde, sollte er in den Herkunftsstaat zurückkehren, meinte er, dass er sicher nicht in Ruhe gelassen werden würde. Die Polizei würde ihn verhaften. Die Polizei habe sich vor kurzem nach ihm erkundigt, was er von seiner Mutter erfahren habe.
Er verwies schließlich auf die Heirat mit seiner Lebensgefährtin, die er nach zwei Wochen geheiratet habe.
Der erkennende Richter verlas den aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung steht. Dem Beschwerdeführer wurde der aktuelle Ländervorhalt der Staatendokumentation der Russischen Föderation insbesondere Dagestan, Stand April 2015 zur Kenntnis gebracht und gem. § 45 Abs. 3 AVG eine Frist zu einer Stellungnahme von drei Wochen eingeräumt.
In der Stellungnahme, hg. eingelangt am 12.06.2015, wurden Passagen aus den vorgehaltenen Länderinformationen herausgegriffen, die mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in jeder Hinsicht vereinbar seien. Diese würden erklären, wieso der Beschwerdeführer wegen Verdachts der Unterstützung von Aufständischen festgenommen und misshandelt worden sei und warum er sich aus gutem Grund vor weiteren Vorladungen und Nachforschungen durch die Sicherheitsorgane durch die Flucht entzogen habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Er ist Staatsbürger der Russischen Föderation aus Dagestan, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe sowie Moslem und wurde am XXXX in XXXX im Rajon XXXX geboren, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Er habe die Grundschule besucht, eine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker begonnen, diese jedoch nicht abgeschlossen. Zuletzt ist er vor der Ausreise selbständig als KFZ-Mechaniker tätig gewesen, er hat jedoch keinen offiziellen Betrieb gehabt.
Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getätigt werden.
Der Beschwerdeführer reiste am 12.08.2012 legal aus dem Herkunftsstaat aus und hielt sich bis Anfang Februar 2013 in der Ukraine auf.
In der Ukraine heiratete er noch im August 2012 seine nunmehrige Lebensgefährtin nach traditionellem Ritus, die in Österreich seit Jahren als anerkannter Flüchtling lebt.
Nach seiner illegalen Einreise in Österreich hielt er sich vom 07.02.2013 bis 26.02.2013 bei seiner Lebensgefährtin und deren Eltern auf. Am 26.02.2013 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Seine Lebensgefährtin XXXX, XXXX geb. und seine im Bundesgebiet geborene Söhne XXXX, XXXX geb. und XXXX, XXXX geb. sind anerkannte Flüchtlinge. Der Beschwerdeführer führt mit diesen ein intensives Familienleben.
Sein BruderXXXX, XXXX geboren hält sich ebenso im Bundesgebiet auf. Dieser hat am 16.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der vom Bundesasylamt negativ entschieden wurde. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2014, Zl. XXXX, wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen, was mit der Unglaubwürdigkeit der Verfolgungsbehauptung des Bruders begründet wurde. Mittlerweile wurde gegen den Bruder auch eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein Rechtsmittel dagegen abgewiesen (BVwG vom 29.07.2015, Zl. XXXX).
Eine schwerwiegende oder lebensbedrohende Erkrankung des Beschwerdeführers oder eine notwendige exklusiv im Bundesgebiet verfügbare Behandlung konnten nicht festgestellt werden.
Im Herkunftsstaat halten sich unvermindert Familienangehörige und Verwandte des Beschwerdeführers auf, mit denen er auch in Kontakt steht. Der Beschwerdeführer weist keine fortgeschrittene Integration auf. Er kümmert sich hauptsächlich um seine Familie - insbesondere unterstützt er seine Lebensgefährtin bei der Betreuung der Kinder.
Zur Russischen Föderation, insbesondere Dagestan wird folgendes festgestellt:
Politische Lage
Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014, vgl. GIZ 2.2015c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dmitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8.5.2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012. Seit Mai 2012 wird eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft, sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, was die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zu Nichte macht (AA 11.2014a).
Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden zuletzt am 14.9.2014 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten. Wie bereits 2013 war die Wahlbeteiligung zum Teil sehr niedrig, in Moskau nur bei rund 21% (AA 11.2014a). Am einheitlichen Wahltag 14.9.2014 fanden in Russland laut der Zentralen Wahlkommission mehr als 6.000 Wahlen unter Teilnahme von 63 Parteien auf regionaler und kommunaler Ebene statt. Die Regierungspartei "Einiges Russland" hat bei den Regionalwahlen fast überall ihre Spitzenposition gefestigt. Auf der Halbinsel Krim holte sie laut der Wahlleitung mehr als 70% der Stimmen. Bei den Gouverneurswahlen in 30 Föderationssubjekten wurden alle Kandidaten von "Einiges Russland" sowie von der Partei unterstützte Kandidaten gewählt. Die Partei gewann auch alle drei Bürgermeisterwahlen in den regionalen Hauptstädten und erzielte die Mehrheit in 14 Regionalparlamenten und 6 Stadtparlamenten regionaler Hauptstädte. Zwar konnten bei den Regionalwahlen mit der Senkung der Sperrklausel von sieben auf fünf Prozent auch den demokratischen Wettbewerb stärkende Entwicklungen festgestellt werden, allerdings wurden gleichzeitig das Verhältnis- zugunsten des Mehrheitswahlrechts geschwächt und die Registrierungsvorschriften verschärft. In Moskau, wo das Wahlrecht auf ein reines Mehrheitswahlsystem geändert wurde, gewannen "Einiges Russland" und die von ihr unterstützten Kandidaten bei einer Wahlbeteiligung von 21% 38 von 45 Sitzen der Stadtduma. Die Wahlrechtsassoziation "Golos" meldete einzelne Wahlverstöße, z. B. den Ausschluss unabhängiger Wahlbeobachter aus Wahllokalen und sagte die Wahlbeobachtung im Gebiet Tjumen nach Drohungen durch Polizei und Justiz ab (GIZ 3.2015a).
Quellen:
Dagestan
Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,94 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien. Alle sprechen unterschiedliche Sprachen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos (IOM 6.2014, vgl. ACCORD 16.3.2015). Nach der Absetzung Magomedsalam Magomedows, wurde Ramasan Abdulatipow im Jänner 2013 von Putin zum Oberhaupt der Republik Dagestan ernannt (BBC 25.2.2015, vgl. Russland aktuell 28.1.2013).
Laut Swetlana Gannuschkina ist Abdulatipow ein alter sowjetischer Bürokrat. Sein Vorgänger Magomedow war ein sehr intelligenter Mann, der kluge Innenpolitik betrieb. Er hatte eine Diskussionsplattform organisiert, wo verfeindete Gruppen miteinander gesprochen haben. Es ging dabei vor allem um den Dialog zwischen den Salafisten und den Anhängern des Sufismus. Unter ihm haben auch die außergerichtlichen Hinrichtungen von Seiten der Polizei aufgehört. Er hat eine sogenannte Adaptionskommision eingerichtet. Diese Kommission hatte die Aufgabe, Kämpfern von illegal bewaffneten Einheiten eine Rückkehr ins bürgerliche Leben zu ermöglichen. Diejenigen, die kein Blut an den Händen hatten, konnten mit Hilfe dieser Kommission wieder in der Gesellschaft Fuß fassen. Wenn sie in ihrem bewaffneten Widerstand Gewalt angewendet oder Verbrechen begangen hatten, wurden sie zwar verurteilt, aber zu einer geringeren Strafe. Auch diese Personen sind in die dagestanische Gesellschaft reintegriert worden. Mit der Ernennung Abdulatipows als Oberhaupt der Republik, gab es keine Verhandlungen mehr mit den Aufständischen und er initiierte einen harten Kampf gegen den Untergrund. Dadurch stiegen die Terroranschläge und Gewalt in Dagestan wieder an (Gannuschkina 3.12.2014, vgl. AI 9.2013).
Quellen:
Sicherheitslage
Russische Behörden gehen weiterhin von einer terroristischen Gefahr auch außerhalb des Nordkaukasus aus (SFH 25.7.2014, vgl. AA 1.4.2015b). Aus Sicht der Behörden versuchen die Aufständischen nicht nur den Nordkaukasus zu destabilisieren, sondern auch Terroranschläge in anderen Regionen Russlands zu verüben. Nach Angaben russischer Experten spiegelt die Wahl von Alaiskhab Kebekov als neuem Führer des kaukasischen Emirats, die Tatsache wider, dass mittlerweile Dagestan und nicht mehr Tschetschenien das Zentrum des Aufstands ist (SFH 25.7.2014).
Die Terroranschläge auf den zwischen Moskau und St. Petersburg verkehrenden Newski Express Ende November 2009 (28 Todesopfer), die beiden Anschläge in der Moskauer U-Bahn am 29.3.2010 (40 Todesopfer), der Anschlag auf den Moskauer Flughafen Domodedowo am 24.1.2011 (37 Todesopfer darunter zwei österreichische Staatsbürger) sowie zwei Selbstmordanschläge auf den Bahnhof bzw. einen Trolley-Bus in Wolgograd Ende Dezember 2013 (33 Todesopfer) (ÖB Moskau 10.2014, vgl. AA 1.4.2015b) scheinen von Tätern aus dem Nordkaukasus verübt worden zu sein, um somit zu zeigen, dass die Unruhe im Nord-Kaukasus auch auf das russische Kernland ausstrahlt. Zuletzt häuften sich Berichte, wonach zahlreiche Personen aus dem Nordkaukasus sich an Kämpfen in Syrien und zuletzt auch dem Irak auf Seiten radikalislamischer Gruppierungen und Organisationen (IS, Al Nusra-Front,...) beteiligen sollen. Die diesbezüglichen Angaben schwanken: von offizieller Seite werden die russisch-stämmigen Kämpfer auf einige Hundert geschätzt. Experten gehen hingegen von bis zu 2.000 Kämpfern mit russ. Staatsbürgerschaft aus (davon 1500 aus Tschetschenien, 200 aus Dagestan, der Rest aus anderen Gebieten). Auch in Österreich wurden Fälle bekannt, in denen Personen tschetschenischer Herkunft sich an Kämpfen in Syrien beteiligt bzw. dies zumindest ernsthaft versucht haben sollen oder andere Personen als Kämpfer für den Nahen Osten angeworben haben.
Beobachter sehen dies als neues Phänomen an: bis vor kurzem hätten Tschetschenen und andere Kaukasier fast ausschließlich in ihrer Heimatregion gekämpft, um diese von der russischen Herrschaft zu befreien. Der Bürgerkrieg in Syrien zeige insofern eine Neuausrichtung des bisher stark nationalistischen Jihadismus der Kaukasier hin zu mehr Integration in die transnationale Szene. In Syrien sollen Kaukasier mittlerweile die größte nicht-arabische Gruppe unter den ausländischen Kämpfern darstellen und zugleich auch aufgrund ihrer Kampferfahrung und Homogenität eine der effektivsten Gruppierungen sein. Russische Offizielle warnten wiederholt vor den Gefahren, die für Russland (und andere Staaten) entstünden, wenn diese Personen mit der gesammelten Kampferfahrung in ihre Heimat zurückkehren. Berichten russischer Zeitungen zu Folge werden aus Syrien zurückkehrende Kämpfer bei ihrer Rückkehr nach Russland in der Regel umgehend verhaftet und vor Gericht gestellt (ÖB Moskau 10.2014).
Quellen:
Nordkaukasus allgemein
Die Lage im Nordkaukasus war 2014 weiterhin instabil; bewaffnete Gruppen griffen wiederholt Angehörige der Sicherheitskräfte an. Bei verschiedenen Anschlägen sollen mehr als 200 Personen getötet worden sein, darunter zahlreiche Zivilpersonen (AI 25.2.2015). Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. So haben sich seit Sommer 2010 auch in Kabardino-Balkarien die Anschlagstätigkeiten intensiviert. Nach zwei Anschlägen auf Touristen und touristische Infrastruktur, bei denen drei Touristen getötet wurden, wurde im Februar 2011 in zwei Distrikten Kabardino-Balkariens (Elbrus und Baksan) der Ausnahmezustand verhängt. Vor dem Hintergrund zunehmender ethnischer Rivalitäten warnen Experten auch vor einer Destabilisierung Karatschaj-Tscherkessiens. Zusätzlich werden zahlreiche "kleinere" Anschläge verübt, die überregional kaum mehr Aufmerksamkeit finden. Dabei werden neben Sicherheitskräften zunehmend auch belebte Märkte sowie Geschäfte und Cafés, in denen Alkohol verkauft wird, Ziele von Anschlägen. Dieser Zunahme von Anschlägen korrespondiert eine Steigerung von Anti-Terror Operationen, die auch regelmäßig Todesopfer fordern. Die russischen Sicherheitskräfte gehen mit einiger Härte gegen Rebellen und deren Unterstützer vor. Dabei wird auch von Fällen von Sippenhaftung berichtet, insbesondere der Zerstörung der Häuser der Angehörigen von Rebellen (ÖB Moskau 10.2014).
Im Jahr 2014 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 525 Opfer des bewaffneten Konfliktes. 341 davon wurden getötet, 184 verwundet. Im Vergleich zu 2013 fiel die Zahl der Opfer um 46,9% (Caucasian Knot 31.1.2015). Mehr als zwei Drittel aller Todesopfer im Kampf gegen den islamistischen Widerstand im Nordkaukasus wurden 2014 in Dagestan gezählt (HRW 29.1.2015).
Quellen:
Dagestan
Gemäß verschiedenen Quellen ist Dagestan aktuell das Zentrum der Gewalt im Nordkaukasus. Nach Schätzungen sind die Aufständischen in Dagestan in 20 bis 30 Gruppen organisiert und umfassen mehrere hundert Kämpfer. So gab es eine große Zahl an bewaffneten Auseinandersetzungen, Tötungen, Anschlägen und Angriffen. Sicherheitskräfte werden für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht, darunter illegale Inhaftierungen, gewaltsame Entführungen, außergerichtliche Tötungen, manipulierte Strafprozesse und Folter (SFH 25.7.2014).
Dagestan ist, gemessen an den Opferzahlen, Spitzenreiter im Nordkaukasus-Distrikt. 2014 gab es in Dagestan 293 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 208 Tote und 85 Verwundete. Im Vergleich zu 2013 fiel die Zahl der Opfer um 54,3% (Caucasian Knot 31.1.2015).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig; allerdings haben sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der russische Ombudsmann als auch russische NGOs wiederholt Missstände im russischen Justizwesen kritisiert: Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen: Lediglich 1,1% der eingeleiteten Strafverfahren enden mit Freispruch des Angeklagten. Das geringe Vertrauen der russischen Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Justiz wird durch Umfragen belegt: einer im Juli 2013 veröffentlichten Umfrage des Lewada-Zentrums zu Folge glauben nur 27% der Bevölkerung an die Unabhängigkeit der russischen Justiz. Der Europarat empfahl Russland im November 2013 substantielle Reformen zur Beseitigung systemischer Defizite in der Justizverwaltung und zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz. Großes auch internationales Aufsehen erregten zuletzt etwa die Verurteilung des Oppositionellen Alexej Nawalny am 18.7.2013 zu 5 Jahren Haft wegen Unterschlagung (wurde in eine bedingte Strafe umgewandelt). Zudem wurden zahlreiche Personen im Zusammenhang mit Ausschreitungen bei einer großen regierungskritischen Demonstration auf dem Bolotnaja-Platz am 6.5.2012 wegen Teilnahme an "Massenunruhen" und Gewalt gegen Staatsbeamte zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Amnesty International betrachtet die Verurteilten als gewaltlose politische Gefangene. Während seiner Präsidentschaft hatte der nunmehrige Premierminister Medwedjew versucht, Reformen des Justizwesens zu initiieren, etwa durch die Möglichkeit einer Kaution anstelle von Untersuchungshaft bei Wirtschaftsdelikten oder die Förderung von Geldstrafen und anderen alternativen Strafformen. Diese werden in der Praxis jedoch nach wie vor kaum angewandt. Anfang Juli 2013 wurde auf Initiative des russischen Unternehmens-Ombudsmanns eine Amnestie für Personen verfügt, die wegen bestimmten Wirtschaftsdelikten inhaftiert sind. Die Amnestie soll für jene gelten, die zum ersten Mal wegen Wirtschaftsdelikten verurteilt wurden und entweder den Schaden bereits gut gemacht haben oder dazu bereit sind. Experten gehen davon aus, dass bis zu 13.000 Personen von der Amnestie profitieren könnten (bis zum 28.8.2013 kamen offiziellen Angaben zu Folge effektiv 143 Personen frei). Anlässlich des 20-jährigen Jubiläums der Annahme der russischen Verfassung im Jahr 1993, wurde im Dezember 2013 eine umfassendere Amnestie für Straftäter erlassen. Der russischen Strafvollzugsbehörde zu Folge sollen 22.700 von der Amnestie profitiert haben; knapp über 1.000 Personen sollen enthaftet worden sein. Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes "Hochverrat", der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren. Vor dem Sommer 2012 wurde zudem "Verleumdung" erneut als Tatbestand in das russische Strafgesetzbuch aufgenommen, nachdem dies erst im Vorjahr auf Initiative des damaligen Präsidenten Medwedjews gestrichen worden war. Der Strafrahmen wurde von früher umgerechnet 75 auf bis zu 125.000 Euro erhöht. Kritiker befürchten, dass Oppositionelle mit dem verschärften Gesetz mundtot gemacht und insbesondere kritische Journalisten eingeschüchtert werden sollen. Das in Russland geltende Anti-Extremismusgesetz sollte ursprünglich insbesondere helfen, rassistische Straftaten im Land einzudämmen. Es sind jedoch auch schon mehrere Fälle einer fragwürdigen Anwendung bekannt. Auch gegen religiöse Gruppen wie die Zeugen Jehovas, Scientology oder Falun Gong wird mit Hilfe des Anti-Extremismusgesetzes vorgegangen (Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, teilweise auch vorübergehende Festnahmen). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates drückte im Februar 2012 in einer Resolution "tiefe Besorgnis" über die missbräuchliche Anwendung des Extremismusgesetzes gegen die Zeugen Jehovas und Falun Gong aus. Verhängte Sanktionen bestehen zumeist in (niedrigen) Geldstrafen, alternativen Strafformen (soziale Arbeit) oder Bewährungsstrafen. Nach der Krim-Annexion im März 2014 ist verstärkt zu beobachten, dass die russischen Behörden unter dem Deckmantel des Extremismus-Gesetzes gegen kritische Vertreter der Krim-Tataren vorgehen. Politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte NGOs müssen sich seit einer Novellierung des NGO-Gesetzes als "ausländische Agenten" deklarieren und sind einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen. Anfang September 2014 waren 13 NGOs beim russischen Justizministerium als "ausländische Agenten" registriert. Mehrere Organisationen und Einzelpersonen, welche eine solche Registrierung verweigerten, wurden bereits zu Geldstrafen bzw. zur vorübergehenden Schließung verurteilt (etwa die auf Wahlbeobachtung spezialisierte NGO "Golos"). Im Zuge einer Verschärfung des NGO-Gesetzes im Juni 2014 erhielt das Justizministerium das Recht, NGOs eigenständig in das Register der ausländischen Agenten einzutragen (ÖB Moskau 10.2014, vgl. US DOS 27.2.2014).
Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von "Pussy Riot"), zudem begnadigte Staatspräsident Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. Der Druck auf andere Regimekritiker bzw. Teilnehmer von Protestaktionen hingegen nimmt zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen (AA 11.2014a, vgl. GIZ 2.2015a, ÖB Moskau 10.2014).
Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 27.2.2014).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen um die meisten Behördenvertreter welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen (USDOS 27.2.2014).
Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russ. Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russ. Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollten damit die Bürgerrechte gestärkt werden. Für die Reform des Innenministeriums hatte die russische Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum sollte die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden. Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem (ÖB Moskau 10.2014).
Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden. Insgesamt ist der sicherheitspolitische Aufwand für Russland im Nordkaukasus gewaltig, und die Verluste sind hoch (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung zum Erzwingen von Geständnissen verwickelt sind, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zieht. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte foltern und misshandeln Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandeln sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren.
Menschenrechtsgruppen weisen darauf hin, dass die körperliche Misshandlung von Frauen in der Region Nordkaukasus zunimmt. Das Niederbrennen von Häusern mutmaßlicher Rebellen wird Berichten zufolge fortgesetzt. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet (USDOS 27.2.2014).
Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden beziehen sich auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 10.2014, vgl. DIS 1.2015).
2014 gingen weiterhin Berichte über Folterungen und andere Misshandlungen aus dem ganzen Land ein. Opfer, die ihr Recht auf Entschädigung geltend machen wollten, wurden häufig unter Druck gesetzt, um sie zu einer Rücknahme ihrer Klage zu bewegen. Untersuchungen von Foltervorwürfen blieben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich in der Regel Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklage gegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben (AI 25.2.2015).
Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).
Quellen:
Korruption
Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Die Führungsriege kündigt regelmäßig Antikorruptionskampagnen an, aber der Hauptzweck ist die Loyalität der Elite sicherzustellen und die Opposition von der Fokussierung auf dieses Thema abzuhalten. Im Dezember 2013 errichtete Putin eine neue Abteilung zur Korruptionsbekämpfung und im April 2014 verabschiedete Putin eine neue Antikorruptionsstrategie, jedoch sind nur wenige Beobachter der Meinung, dass diese Maßnahmen Resultate produzieren wird (FH 28.1.2015).
Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, in der Medizin, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 27.2.2014).
Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung (GIZ 3.2015a).
Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.3.2014, AI 9.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu kaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014). Die Korruption ist in Tschetschenien sogar noch größer als in Russland. Vor allem geht in Tschetschenien die Korruption auch in einer ganz offenen Weise von statten. Während man in Russland noch versucht, dies zu verheimlichen, macht man es in Tschetschenien ganz offen (Gannuschkina 3.12.2014). In Tschetschenien hat die Korruption enorme Ausmaße angenommen (DIS 1.2015). Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos (IOM 6.2014, vgl. ACCORD 16.3.2015).
Quellen:
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Nach einer Novellierung des NGO-Gesetzes werden politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte NGOs als "ausländische Agenten" deklariert und einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen. Mehrere Organisationen und Einzelpersonen, welche eine solche Registrierung verweigerten, wurden bereits zu Geldstrafen bzw. zur vorübergehenden Schließung verurteilt (ÖB Moskau 10.2014).
Auch Zivilgesellschaftlich engagierte Bürgerinnen und Bürger mussten 2014 weiterhin mit Schikanen, öffentlichen Angriffen, Verleumdungen und in einigen Fällen auch mit Strafverfolgung rechnen. Das gesamte Jahr über wurden unabhängige zivilgesellschaftliche Organisationen mit Hilfe des sogenannten Agentengesetzes unter Druck gesetzt. Das 2012 eingeführte Gesetz verpflichtet NGOs, die Gelder aus dem Ausland erhalten und nicht näher definierten "politischen Aktivitäten" nachgehen, sich als "ausländische Agenten" zu registrieren und ihre Publikationen dementsprechend zu kennzeichnen. 2013 und 2014 mussten Hunderte von NGOs unangekündigte offizielle "Inspektionen" über sich ergehen lassen, Dutzende sahen sich zu langwierigen Gerichtsverfahren gezwungen, um sich gegen die Registrierung zur Wehr zu setzen (AI 25.2.2015). Im Mai 2014 wurde das Gesetz dahingehend geändert, dass das Justizministerium NGOs auch ohne ihre Zustimmung als "ausländische Agenten" registrieren kann (AI 25.2.2015, vgl. Gannuschkina 3.12.2014). Bis Ende 2014 waren 29 NGOs auf diese Weise registriert worden, darunter mehrere führende Menschenrechtsorganisationen. Mindestens fünf NGOs beschlossen aufgrund dieser Schikanen, sich aufzulösen. Mitglieder der NGO Ekovakhta (Umweltwacht Nordkaukasus), die Umweltschäden im Zusammenhang mit den Olympischen Winterspielen in Sotschi dokumentierten, wurden im Vorfeld des Sportereignisses unentwegt von Sicherheitsbeamten schikaniert. Die beiden Mitglieder Jewgeni Witischko und Igor Chartschenko wurden wegen haltloser Vorwürfe festgenommen und während der Eröffnung der Spiele in Gewahrsam gehalten. Jewgeni Witischko verlor während seiner Haft ein Berufungsverfahren, bei dem es um unverhältnismäßige Anklagen ging, die ihn und seine NGO zum Schweigen bringen sollten. Er wurde zur Verbüßung einer dreijährigen Freiheitsstrafe umgehend in eine Strafkolonie verbracht. Im März 2014 musste Ekovakhta auf Anweisung eines Gerichts alle Tätigkeiten vorübergehend einstellen. Im November verfügte eine weitere Gerichtsentscheidung die Auflösung der NGO wegen eines geringfügigen formalen Verstoßes. Das Justizministerium beantragte vor Gericht die Schließung der Organisation Memorial Russland, die als Dachorganisation für die russischen Gesellschaften von Memorial fungiert. Beanstandet wurden vermeintlich fehlerhafte Registrierungen. Die Anhörung wurde verschoben, weil sich die NGO um eine Berichtigung der Registrierung bemühte (AI 25.2.2015).
Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Künstlergruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering (GIZ 3.2015a).
Quellen:
Ombudsmann
Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, der durch den russischen Präsidenten ernannt wird, äußert sich durchaus kritisch (AA 10.6.2013). Er kommentiert zahlreiche Menschenrechtsprobleme, wie Polizeigewalt, Haftbedingungen, die Behandlung von Kindern, Schikanen bei Militär und Religionsfreiheit. Er kritisiert auch die Intoleranz und das Anwachsen von ethnischem und religiösem Hass. Lukins Büro nutzt seinen Einfluss, um die Aufmerksamkeit auf Menschenrechtsprobleme in den Gefängnissen zu lenken. Viele Führungspersönlichkeiten von Menschenrechtsorganisationen geben weiterhin an, dass Lukin als behördlicher Vertreter im Allgemeinen effektiv sei, trotz der Einschränkungen der Befugnisse seiner Stelle. Das Büro des Ombudsmannes umfasst mehrere spezialisierte Abteilungen, die für die Untersuchung von Beschwerden zuständig sind. Alle bis auf sechs der 83 Regionen haben regionale Menschenrechtsbeauftragte, deren Verantwortungsbereich jenem Lukins ähnlich ist. Ihre Effektivität variiert erheblich (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Wehrdienst
Die Bedingungen des Wehrdienstes (12 Monate) sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren (in Zukunft 30 Jahren). Wehrpflichtige erhalten zurzeit ca. 40 Euro Monatssold plus Standort- und Gefahrenzulagen. Die Militärstaatsanwaltschaft berichtet häufiger über Bestechungs- und Korruptionsfälle mit dem Ziel des Freikaufs vom Wehrdienst. Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften ist weiterhin problematisch. Es kommt nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige ("Dedowschtschina"). Bereits 2006 hatte Putin die Bildung einer Militärpolizeibehörde (geplante Mannstärke: 10.000) angeregt, die vor allem die "Dedowschtschina", aber auch Diebstahlsfälle in den Streitkräften bekämpfen sollte. Derzeit ist unklar, ob und inwieweit sie ihre Arbeit bereits aufgenommen hat. Eine Gesamtzahl von Todesfällen in den russischen Streitkräften wird nicht veröffentlicht. Es bestehen Zweifel, ob die offiziellen Verlautbarungen zu Menschenrechtsverletzungen in den bewaffneten Organen der Russischen Föderation vollständig und wahr sind. Die NGO "Komitee der Soldatenmütter" beklagt regelmäßig, dass es viel mehr Menschenrechtsverletzungen gebe als offiziell bekanntgegeben werde. Wehrdienstleistende verfügen seit Dezember 2009 grundsätzlich über ein privates Mobiltelefon und dürfen dieses benutzen, auch um auf Notlagen hinzuweisen. Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die seit 1999 formal in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie Freiheitsstrafen aufgrund anderer Delikte in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch auch zur Verbüßung von Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 10.6.2013).
Es gibt in Russland verschiedene Möglichkeiten, sich dem Wehrdienst zu entziehen. Ein Großteil der Wehrpflichtigen macht von den Regelungen zur Aufschiebung des Wehrdienstes Gebrauch, die in der Praxis oftmals zu einer Annullierung der Wehrpflicht führen. Wehrpflichtige machen häufig von illegalen Praktiken (meist in Form von Zahlung von Bestechungsgeldern an Ärzte) Gebrauch, um sich von der Wehrpflicht zu befreien. Es kommt auch vor, dass sich Wehrpflichtige auf ihr Hochschulstudium berufen, um eine Aufschiebung des Wehrdienstes zu erlangen. Es ist auch möglich, mittels Zahlung von Bestechungsgeldern an gefälschte Dokumente zu kommen, aus denen hervorgeht, dass der Wehrpflichtige die Voraussetzungen für einen Aufschub oder eine Befreiung vom Wehrdienst erfüllt. Laut Verfassung der Russischen Föderation hat jeder Bürger, bei dem Gewissensgründe gegen eine Ableistung des Wehrdienstes vorliegen würden, das Recht auf einen Ersatzdienst von 21 Monaten. Jeder, der für einen Zivildienst in Betracht gezogen werden wolle, müsse dies mindestens sechs Monate vor Dienstantrittsdatum der zuständigen örtlichen Einberufungskommission mitteilen. Diese trifft die Entscheidung darüber, ob dem Antrag auf einen Zivildienst stattgegeben wird. Ein solcher Antrag könne abgewiesen werden, wenn die Kommission zum Schluss kommt, dass keine angemessenen Gewissensgründe vorliegen würden. Weitere Gründe für eine Ablehnung eines Antrags sind die Nichtbeachtung der Frist für die Einreichung des Antrags auf einen Zivildienst, das Vorlegen falscher bzw. gefälschter Dokumente beim Antrag oder das zweimalige Ignorieren einer Aufforderung, bei der Einberufungskommission vorstellig zu werden. Gegen die Abweisung eines Antrags kann gerichtlich Berufung eingelegt werden. Weniger als ein Tausendstel aller Wehrpflichtigen würden von der Möglichkeit Gebrauch machen, um einen Zivildienst anzusuchen (BZ 7.2014).
Die Misshandlung von Rekruten ist ein bei den russischen Streitkräften verbreitetes Problem. Das Verteidigungsministerium hat das Problem erkannt und arbeitet sowohl mit dem Menschrechts-Ombudsmann der Regierung als auch mit NGOs zusammen, um die Menschenrechtssituation in den Streitkräften zu verbessern. So wird Rekruten das Recht eingeräumt die Kasernen über das Wochenende zu verlassen und in Einheiten nahe ihrem Wohnsitz zu dienen. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums sind in den Streitkräften jedes Jahr mehrere Dutzend Todesopfer und mehrere tausend Verletzte aufgrund von Misshandlungen zu beklagen. Hinzu kommt eine hohe Zahl von Selbstmorden unter Rekruten, die auf Misshandlungen zurückzuführen sind. NGOs kritisieren, dass es nur in seltenen Fällen zu einer Verurteilung der Schuldigen kommt. Dem "Komitee der Soldatenmütter" zu Folge sollen Misshandlungsfälle im Jahr 2013 wieder angestiegen sein (ÖB Moskau 10.2014, vgl. USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Wehrdienstverweigerung
Das russische Strafgesetzbuch von 1996 (mit Novellierungen bis Juli 2014) regelt in Art. 328 Abs. 1, dass Wehrdienstverweigerung, sofern keine gesetzlichen Gründe für eine Befreiung vom Wehrdienst vorliegen, entweder mit einer Geldstrafe von bis zu 200.000 Rubel bzw. in Höhe des bis zu 18-fachen Monatsgehalts bzw. eines anderen Einkommens des Verurteilten oder mit drei- bis sechsmonatigem Arrest oder mit bis zu zweijährigem Freiheitsentzug bestraft werde. Weiters werden in Art. 328 Abs. 2 die Strafen für Verweigerung des Zivildienstes genannt (Strafgesetzbuch, 13.6.1996, inklusive Novellen bis 21.7.2014).
In der Praxis werde nur eine kleine Anzahl an Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, bestraft. Außerdem würden derzeit die Strafen für Wehrdienstverweigerung in der Praxis "sehr gering" ausfallen, auch wenn laut Gesetz eine Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren verhängt werden könne. In der Praxis komme es nur bei einer "kleinen Anzahl" von Fällen zu Strafverfahren gegen Wehrdienstverweigerer (BZ 7.2014).
Im Jahr 2012 hätten landesweit mehr als 244.000 Männer die Einziehung in den Wehrdienst umgangen. Etwa 8.794 Russen hätten ihren Einberufungsbescheid erhalten, seien jedoch nicht ihrer Pflicht nachgekommen, bei der Rekrutierungsstelle zu erscheinen, was eine Straftat darstellt, die mit bis zu zwei Jahren bestraft werde. Rund 235.800 weitere Männer hätten sich dem Wehrdienst entzogen, indem sie verhindert hätten, über ihre Einberufung benachrichtigt zu werden. Dies stellt in Russland ein Verwaltungsdelikt dar (Ria Nowosti 13.3.2013).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Art-Gruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering (GIZ 3.2015a).
Menschenrechtsverteidiger beklagen zum Teil erhebliche Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der gestiegene Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und Opposition. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 11.2014a).
In einigen Bereichen gibt die Menschenrechtslage in Russland weiterhin Anlass zu Kritik. Grundlegende Rechte wie Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit werden nicht immer in vollem Umfang gewährt; Journalisten und Menschenrechtsverteidiger haben mit Behinderungen bei ihrer Arbeit zu kämpfen und sind in manchen Fällen sogar Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt. Während es zahlreiche unabhängige Radiosender, Printmedien, Online-Portale und Buchverlage gibt, übt der Staat besonders auf das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen beträchtlichen Einfluss aus. Zudem haben staatliche Stellen in der Vergangenheit wiederholt Gesetze gegen Extremismus, zur Regulierung von NGOs und allgemeine Steuergesetze angewendet, um Druck auf unabhängige Medien auszuüben. In der Folge von teils gewalttätigen Protesten im Mai 2012 wurden eine Reihe legislativer Maßnahmen, durch welche die Tätigkeit der politischen Opposition erschwert wird, angenommen. Anfang Juni 2012 unterzeichnete Präsident Putin eine Gesetzesnovelle zur deutlichen Verschärfung des russischen Versammlungsrechts. Das neue Gesetz sieht u.a. eine drastische Erhöhung der Geldstrafen für die Organisation und Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen vor, enthält ein Vermummungsverbot und andere Einschränkungen (ÖB Moskau 10.2014).
Quellen:
Dagestan
Bei Operationen von Sicherheitskräften u.a. in Dagestan, Kabardino-Balkarien und Tschetschenien kam es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen wie rechtswidrigen Festnahmen, Folter und anderen Misshandlungen, Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen (AI 25.2.2015, vgl. HRW 29.1.2015). Im besonders unruhigen Dagestan häufen sich seit einiger Zeit Morde an moderaten muslimischen Geistlichen. Sicherheitskräfte und Experten führen dies auf das in der Region verstärkte Auftreten radikaler Islamisten (insbes. Salafisten) zurück. Insbesondere Menschenrechtsaktivisten und Journalisten sind potentiell gefährdet. Beobachter bezeichnen die Situation in Dagestan als besonders volatil. Seit 2009 kam es zu einem Anstieg von Entführungen, Anschlägen und Tötungen. Menschenrechtsaktivisten und Journalisten sind manchmal repressiven Maßnahmen der Behörden ausgesetzt. Die dagestanische Regierung ist in Folge der ethnischen Zersplitterung der Republik generell sehr schwach. Bei der Besetzung von Ämtern wird nach einem "ethnischen Proporz" vorgegangen. Die einzelnen Ethnien sind ihrerseits wiederum in Clans strukturiert, was die Situation zusätzlich verkompliziert. Experten konstatieren, dass weite Gebiete staatlicher Kontrolle entzogen sind und die Rebellen dynamisch rekrutieren. Entgegen Erfolgsmeldungen offizieller Stellen zeigen die fast täglich verübten Überfälle und Anschläge auf Polizeiposten oder Militärstreifen die fortbestehende Fähigkeit des bewaffneten Untergrunds zu koordinierten Aktionen. Begünstigt wird die Rebellen- und Sabotagetätigkeit dadurch, dass das schwer kontrollierbare Gebirgsmassiv bis an die dagestanische Hauptstadt Machatschkala reicht. Dies erleichtert die Durchführung von Überraschungsangriffen (ÖB Moskau 10.2014).
Quellen:
Rebellentätigkeit / Unterstützung von Rebellen
Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren, Schätzungen gehen von einem Dutzend bis ca. 120 Personen aus. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer, als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand seinen Hotspot hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens. Sie bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Der islamistische Widerstand in Tschetschenien ist in drei Gruppen geteilt. Eine versteckt sich an der Grenze zu Inguschetien, wird vom Emir Khamzat kommandiert und in diesem Gebiet konnte sich der frühere Emir des Kaukasus Emirates Dokku Umarow sieben Jahre lang verstecken. Er soll das Gebiet nie verlassen haben. Die zweite Gruppe versteckt sich im Vedenskiy Distrikt und wurde von den Brüdern Muslim und Hussein Gakajew angeführt, die im Jänner 2013 bei einer Militäroperation getötet wurden. Neuer Kommandant ist Amir Mahran. Momentan gibt es zu dieser Gruppe keine Informationen, außer dass sie existiert. Sie hat in letzter Zeit keine Aktionen ausgeführt. Die dritte Gruppe versteckt sich in den bergigen Wäldern an der Grenze zu Dagestan. Emir Aslanbek ist ihr Kommandant. Er nahm schon am Ersten Tschetschenienkrieg teil und ist ein sehr erfahrener Kämpfer. Diese Gruppe operiert in Dagestan und untersteht dem Emir von Dagestan. Neben diesen drei Gruppen, die das tschetschenische Vilayat bilden, gibt es kleine Gruppen junger Männer, die zwar behaupten, Teil der jihadistischen Struktur zu sein und dem Emir Tschetscheniens zu unterstehen, was aber nicht stimmt. Diese kleinen Gruppierungen und weitere Individuen, deren Motivation die jihadistische Ideologie ist, sind fähig, Schießereien oder kleinere Bomben zu legen. Sie wenden sich - wie auch die jihadistischen Kämpfer des Emirates hauptsächlich gegen Polizisten, Mullahs und Beamte und nicht gegen die tschetschenische Zivilbevölkerung. Kidnappings werden von tschetschenischen Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist also der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan und auch in Inguschetien. Die Kämpfer würden auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung im Allgemeinen bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015).
Im November 2013 wurden in Russland neue Gesetze verabschiedet, welche die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen vorsehen. Sie legalisieren Kollektivbestrafungen, welche bereits in mehreren Republiken des Nordkaukasus als Form des Kampfs gegen den Aufstand praktiziert werden. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, welche durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Das Gesetz sieht vor, dass Familienangehörige und Verwandte von Terrorverdächtigen belegen müssen, dass ihre Vermögenswerte, Immobilien und weitere Besitztümer nicht durch "terroristische Aktivitäten" erworben wurden. Wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte legal erworben wurden, kann der Staat sie beschlagnahmen. Auch Personen, welche Terrorverdächtigen nahestehen, können mit dem Gesetz belangt werden. Nach Einschätzung von Experten wird das Gesetz weitgehend zur Diskriminierung der Angehörigen Terrorismusverdächtiger führen. Weiter kritisieren Experten, dass das Gesetz durch die unklare Verwendung der Begriffe "Verwandte" und "nahestehende Personen" sich gegen ganze Familienclans in den muslimischen Republiken des Nordkaukasus richten könne. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina werden Familienangehörige von Terrorverdächtigen oft beschuldigt, sie unterstützten auch illegale bewaffnete Gruppierungen auf verschiedenste Art und Weise. Insbesondere kritisiert die Menschenrechtsaktivistin, dass bereits der bloße Verdacht für eine Anschuldigung reiche und kein Beweis notwendig sei. Die Verfolgung von Verwandten und Freunden von Aufständischen ist seit 2008 im Nordkaukasus weit verbreitet und geht oft mit der Zerstörung des Besitzes und Hauses einher. Nach übereinstimmenden Angaben verschiedener Quellen kommt es zu Übergriffen und Kollektivstrafen durch Sicherheitskräfte, die gegen Familien von vermuteten Terroristen gerichtet sind (SFH 25.7.2014).
Kollektivstrafen wie das Niederbrennen von Häusern von Personen, die man verdächtigt, Kontakte zum terroristischen Widerstand zu haben, werden weitergeführt (Caucasian Knot 9.12.2014).
Quellen:
Meinungs- und Pressefreiheit / Internet
Die Erosion der russischen Presse- und Medienfreiheit ist ein schleichender Prozess. Insbesondere die vergangenen Monate waren vor dem Hintergrund der Ukraine-Krise von einer neuen Welle verstärkter staatlicher Einflussnahme im Medienbereich gekennzeichnet (AA 11.2014a). Die Regierung verstärkte die Kontrolle der wichtigsten Medien, was zu einem deutlichen Rückgang der Meinungsvielfalt führte. Ein Großteil der nominell nicht unter staatlicher Kontrolle stehenden Medien übte verstärkt Selbstzensur aus und bot regierungskritischen Ansichten kaum noch Raum. Der Druck auf unabhängige Medien nahm erheblich zu. Sie erhielten Verwarnungen von offizieller Seite, mussten sich von redaktionellen Mitarbeitern trennen und sahen sich mit Problemen in ihren Geschäftsbeziehungen konfrontiert. Medien in öffentlicher und privater Hand wurden dazu benutzt, um politische Gegner, unabhängige NGOs und andere kritische Stimmen zu diffamieren. Die Behörden verschärften die Kontrolle des Internets. Nach einem neuen Gesetz, das im Februar 2014 in Kraft trat, konnte die Generalstaatsanwaltschaft die Medienaufsichtsbehörde anweisen, Webseiten wegen mutmaßlicher Verstöße, wie z.B. dem Aufruf zur Teilnahme an einer nicht genehmigten öffentlichen Versammlung, zu sperren. Eine richterliche Genehmigung war nicht notwendig. Mehrere unabhängige Medien wurden von offizieller Seite verwarnt, weil sie angeblich "extremistische" oder sonstige rechtswidrige Inhalte verbreiteten. Es kam weiterhin zu tätlichen Angriffen auf Medienschaffende. Im August 2014 wurden mehrfach Journalisten angegriffen, die über geheime Beisetzungen von dem Vernehmen nach in der Ukraine gefallenen russischen Soldaten berichten wollten. Auch Einzelpersonen und Gruppen von Menschen, die abweichende Meinungen vertraten, konnten ihr Recht auf freie Meinungsäußerung 2014 nicht ausüben (AI 25.2.2015).
Der gedruckten Ausgabe der regierungskritischen russischen Zeitung Nowaja Gaseta droht aus finanziellen Gründen das Aus. Auch wenn die Nowaja Gaseta womöglich nicht mehr in Papierform erscheinen wird, wird ihre Website weiter betrieben. Die Zeitung hat schwere finanzielle Probleme, der Hauptaktionär hat seine Zahlungen eingestellt und es gibt praktisch keine Anzeigenkunden. Die Nowaja Gaseta kann nicht mit vom Staat subventionierten Medien konkurrieren. Die Zeitung gehört zu den wichtigsten unabhängigen Medien Russlands. Offenbar im Zusammenhang mit ihren Recherchen wurden seit ihrer Gründung 1993 sechs ihrer Mitarbeiter getötet, darunter die Journalistin Anna Politkowskaja (Standard 13.3.2015).
Timur Kuaschew, ein Journalist aus Kabardino-Balkarien, der eng mit örtlichen Menschenrechtsverteidigern zusammenarbeitete, wurde am 1.8.2014 tot aufgefunden. Berichten zufolge war ihm eine tödliche Injektion verabreicht worden. Die Fälle der in den vergangenen Jahren im Nordkaukasus getöteten Journalisten, unter ihnen Natalja Estemirowa, Chadschimurad Kamalow und Achmednabi Achmednabijew, wurden nicht wirksam untersucht, und die Täter bleiben weiterhin im Dunkeln. Im Fall der im Oktober 2006 in Moskau ermordeten investigativen Journalistin Anna Politkowskaja wurden im Juni 2014 fünf Männer zu Haftstrafen verurteilt, doch die Auftraggeber wurden nicht identifiziert (AI 25.2.2015, vgl ÖB Moskau 10.2014, HRW 29.1.2015). Die Mörder von der Menschenrechtsverteidigerin Natalia Estemirowa (getötet 2009) wurden noch immer nicht zur Rechenschaft gezogen (HRW 29.1.2015).
Während eine Anzahl unabhängiger Radiosender und Printmedien existiert, kontrolliert die Regierung doch einen großen Teil der Medien und v.a. das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen fast völlig. Auf die unabhängigen Medien wird von den Behörden verschiedentlich Druck ausgeübt, auf kritische Berichterstattung zu verzichten. Insbesondere die unscharfe Definition von Extremismus im russischen Anti-Extremismus-Gesetz schafft die Möglichkeit, Journalisten wegen Verbreitung angeblicher extremistischer Inhalte zu belangen. Das Internet galt bis vor kurzem als einer der letzten Räume für unabhängige Informationen. Die Bemühungen der russischen Behörden, auch diesen Freiraum einzuschränken, nahmen in letzter Zeit jedoch zu. Im Juli 2012 traten neue Regeln für das Internet in Kraft, aufgrund deren die Regierung u.a. das Recht erhält, bestimmte Internetseiten ohne eine vorangehende gerichtliche Entscheidung zu sperren. 2014 wurden mehrere Online-Nachrichtendienste (z.B. Lenta.ru) und oppositionelle Websites (Grani.ru, Kasparov.ru, ej.ru) gesperrt, die Arbeit von Bloggern reglementiert (Eintragung als Massenmedium) und die außergerichtliche Blockierung von Websites (sog. Lugowoj-Gesetz) eingeführt. Die staatliche Medienaufsicht Roskomnadzor blockiert derzeit über 2.000 Websites, betroffen sind aber laut Experten über 56.000 weitere Seiten, die IP-Adressen mit den blockierten Seiten teilen. Seit Juli 2014 müssen sich Blogger mit mehr als 3.000 Zugriffen pro Tag als Massenmedien registrieren und unterliegend dadurch einer größeren Kontrolle durch die Medienaufsicht. Weitere Einschränkungen des Internets sind geplant:
geht es nach der Staatsduma sollen ausländische Internetdienste wie Facebook oder Twitter ab Anfang nächsten Jahres Daten über russische Nutzer auf russische Servern speichern, um die Kontrolle der heimischen Sicherheitsdienste darüber zu erleichtern. Darüber hinaus überlegt man, sogenannte OTT-Dienste wie Telefonate via Skype zu reglementieren, da die Kontrolle darüber schwerer ist als bei herkömmlichen Telefonaten. Auch bei diesen Gesetzesvorschlägen beruft sich die Staatsduma auf den Kampf gegen Extremismus und Terrorismus. Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes "Hochverrat", der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren. Vor dem Sommer 2012 wurde zudem "Verleumdung" erneut als Tatbestand in das russische Strafgesetzbuch aufgenommen, nachdem dies erst im Jahr zuvor gestrichen worden war. Kritiker befürchten, dass Oppositionelle mit dem verschärften Gesetz mundtot gemacht und insbesondere kritische Journalisten eingeschüchtert werden sollen (ÖB Moskau 10.2014, vgl. AA 11.2014a).
Im September 2014 verabschiedete das russische Parlament ein Gesetz, nach dem ab Februar 2016 die ausländische Beteiligung an russischen Medien nur noch maximal 20% betragen darf (AA 11.2014a).
Auf der Weltrangliste 2015 der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen befindet sich Russland auf Platz 152 von 180 untersuchten Staaten (letztes Jahr: Platz 148). Angebliche Bedrohungen der nationalen Sicherheit dienen in vielen Staaten als Rechtfertigung für Eingriffe in die Pressefreiheit und andere Grundrechte. Russland etwa verabschiedete unter dem Eindruck des Kriegs mit der Ukraine weitere repressive Gesetze, darunter eine Verschärfung des Verbots, öffentlich zur Verletzung der territorialen Integrität aufzurufen - wodurch jede Kritik etwa an der Annexion der Krim kriminalisiert wird (ROG 12.2.2015).
Quellen:
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung garantiert das Recht auf Versammlungsfreiheit, doch in der Praxis ist dieses teilweise eingeschränkt. Regionale Behörden haben wiederholt Demonstrationen oppositioneller Gruppen verboten oder durch administrative Maßnahmen verhindert. Anfang Juni 2012 wurde eine Gesetzesnovelle zur deutlichen Verschärfung des russischen Versammlungsrechts angenommen. Die neuen Bestimmungen sehen u.a. eine drastische Erhöhung der Geldstrafen für Organisation und Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen vor (bis zu 7.500 Euro für Privatpersonen und bis zu 25.000 Euro für juristische Personen) und enthalten ein Vermummungsverbot sowie andere Einschränkungen. Im Frühjahr 2013 wurden Teile des Gesetzes vom russischen Verfassungsgericht aufgehoben und vom Gesetzgeber Nachbesserungen verlangt. Dennoch kann bislang keine relevante Verbesserung beobachtet werden (ÖB Moskau 10.2014, vgl. HRW 29.1.2015).
Im Vergleich zu den Vorjahren gingen die Straßenproteste 2014 zwar zurück, im Februar und März sowie im Dezember kam es jedoch vermehrt zu Kundgebungen. Anlass waren die Prozesse gegen die Demonstrierenden vom Moskauer Bolotnaya-Platz, das militärische Eingreifen Russlands in der Ukraine, eine geplante Gesundheitsreform und die Verurteilung von Alexej und Oleg Nawalny. Nach wie vor galten für öffentliche Versammlungen aufwendige Genehmigungsverfahren. Bis auf wenige Ausnahmen wurden öffentliche Protestkundgebungen verboten, stark eingeschränkt oder aufgelöst. Im Juli 2014 wurden die Geldbußen für Verstöße gegen das Gesetz über öffentliche Veranstaltungen deutlich erhöht und wiederholte Verstöße als Straftat definiert, die mit Freiheitsstrafen geahndet werden kann. Zahlreiche Personen, die sich an gewaltlosen Protesten gegen das militärische Engagement Russlands in der Ukraine und gegen die Annexion der Krim beteiligten, wurden festgenommen und mit Geldstrafen oder bisweilen auch Haftstrafen belegt. Demonstrationen, die das Vorgehen der russischen Regierung in der Ukraine unterstützten, konnten hingegen an zentralen Orten stattfinden, die oppositionellen Kundgebungen in der Regel verwehrt blieben. In Samara erhielten mehrere engagierte Bürger anonyme Morddrohungen, nachdem sie mehrere Ein-Personen-Demonstrationen veranstaltet hatten - die einzige Form von Protest, für die keine Genehmigung erforderlich ist. Im August wurden drei Frauen vorübergehend auf einer Moskauer Polizeiwache festgehalten, weil sie Kleidung in Blau und Gelb trugen, den Farben der ukrainischen Flagge. Ähnliche Vorfälle wurden aus dem ganzen Land gemeldet. Ende 2014 kam es in zahlreichen russischen Städten, zumeist ungehindert, zu kleineren Protestkundgebungen gegen geplante Sparmaßnahmen im Gesundheitsbereich. In Moskau wurden jedoch vier Protestierende zu fünf bis 15 Tagen Haft verurteilt, nachdem Demonstrierende kurzzeitig eine Straße blockiert hatten. In dem politisch motivierten Strafverfahren gegen den Regierungsgegner Alexej Nawalny und seinen Bruder Oleg wurde am 30.12.2014 in Moskau das Urteil verkündet - zwei Wochen früher als vorgesehen. Es kam zu spontanen Protesten, bei denen mehr als 200 Menschen festgenommen wurden. Gegen zwei Personen ergingen Haftstrafen von 15 Tagen, 67 weitere wurden über Nacht festgehalten und bis zu ihrem Verfahren im Januar 2015 auf freien Fuß gesetzt (AI 25.2.2015).
Oppositionelle Politiker und Aktivisten waren weiter Ziel von fabrizierten Kriminalfällen und anderen Formen von behördlichen Schikanen. Russlands berühmtester Oppositionsführer Nawalny verbrachte den größten Teil von 2014 in Hausarrest und wurde Ende 2014 zu dreieinhalb Jahre Haft auf Bewährung wegen Finanzbetrugs und sein Bruder zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt. Im April 2012 wurden liberalere Regeln zur Registrierung von politischen Parteien eingeführt, die die Bildung hunderter neuer Parteien ermöglichten. Jedoch war keine dieser Parteien eine signifikante Bedrohung für die Behörden und viele dieser Parteien schienen nur darum gegründet worden zu sein, um Spaltung und Verwirrung innerhalb der Opposition hervorzurufen. Das Justizministerium verweigerte Nawalnys Fortschrittspartei im September 2014 die Registrierung mit der Begründung, dass obwohl die Partei beweisen konnte, dass sie Zweige in 40 Regionen hat, die Dokumente von 24 dieser Zweigstellen nicht rechtzeitig eingetroffen sind (FH 28.1.2015).
Morde an Oppositionellen kommen in Russland immer wieder vor. Der Oppositionspolitiker Boris Nemzow ist der jüngste Fall. Weitere Kremlkritiker die ihr Leben lassen mussten waren die Journalistin und Regierungskritikerin Anna Politkowskaja, der russische Ex-Geheimdienstler Alexander Litwinenko, der Anwalt Sergej Magnizki, die Menschenrechtsaktivistin Natalia Estemirowa und der russische Oligarch und einstige Multimillionär Boris Beresowski (Spiegelonline 28.2.2015).
Quellen:
Haftbedingungen
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 1990er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert. Die Regierung hat in die Renovierung der oft arg heruntergekommenen Gefängnisse investiert und durch Amnestien die Zahl der Insassen der bislang meist total überfüllten Gefängnisse reduziert (im Juni 2014 befanden sich offiziellen Daten zu Folge in Russland 676.000 Personen in Haft - im Jänner 2011 waren es noch knapp 750.000). Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. In Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch. Weder während noch nach der Haft gibt es Rehabilitierungsprogramme, so dass die Rückfallquote von Straftätern im internationalen Vergleich hoch ist. NGOs kritisieren, dass Besuche internationaler Beobachter nur in ausgewählten Gefängnissen zugelassen werden, die insgesamt nicht repräsentativ seien. Offiziellen Angaben zu Folge kamen 2012 in russischen Gefängnissen insgesamt 4.121 Gefangene ums Leben. Gelegentlich werden Vorfälle bekannt, in denen Häftlinge angesichts schlechter Haftbedingungen revoltieren (im Juni 2013 kam es im Rahmen eines Protestes zur kollektiven Selbstverletzung von ca. 40 Häftlingen in einer Strafkolonie in Irkutsk; im März 2014 schnitten sich 30 Häftlinge in einem Gefängnis im Gebiet Bryansk die Pulsadern auf) (ÖB Moskau 10.2014).
Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich in der Regel Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklage gegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben. Eine unabhängige Kontrollkommission dokumentierte wiederholt Hinweise auf Folter und andere Misshandlungen von Häftlingen in der auch als Untersuchungsgefängnis dienenden Gefängniskolonie IK-5 in der Region Swerdlowsk. Im Juli 2014 forderten Kommissionsmitglieder die Behörden auf, Foltervorwürfen nachzugehen, die der Untersuchungshäftling E. G. erhoben hatte, und legten als Beweismittel Fotos seiner Verletzungen vor. In einer schriftlichen Antwort teilte die Staatsanwaltschaft mit, eine Befragung des Personals von IK-5 und eine Durchsicht der Verwaltungsunterlagen habe ergeben, dass in der Gefängniskolonie keine Gewalt gegen E. G. angewendet worden sei und die Verletzungen aus der Zeit vor seiner dortigen Inhaftierung stammten. Weitere Ermittlungen wurden nicht eingeleitet (AI 25.2.2015).
Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnissen der Beschuldigten aufbauen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 10.2014, vgl. DIS 1.2015, CPT 24.1.2013). Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).
Quellen:
Todesstrafe
Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist noch nicht ratifiziert. Das russische Verfassungsgericht hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe am 19.11.2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist (ÖB Moskau 10.2014, vgl. GIZ 2.2015a).
Quellen:
Religionsfreiheit
Das Religionsgesetz von 1997 regelt die Beziehungen zwischen Staat und Kirche. Es definiert vier traditionelle Religionen - Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus. Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen. Seit Ende der Achtziger Jahre hat der Anteil der Gläubigen im Zuge einer "religiösen Renaissance" bedeutend zugenommen. Allerdings bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als ungläubig. Zwar gibt es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung der Kirche und von Religiosität, dies bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen. Offizielle Statistiken zur Zahl der Gläubigen verschiedener Konfessionen gibt es nicht und die Zahlen in den meisten Quellen unterscheiden sich erheblich. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen Mitgliedern. Alle anderen Religionen, wie Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - und Judentum (ca. 200.000 Gläubige), haben nur geringe Bedeutung. Von den christlichen Kirchen sind die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche sowie eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 2.2015c, vgl. SWP 4.2013).
Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismus Vorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren ein (AA 10.6.2013).
Die Verfassung sieht die Religionsfreiheit vor, jedoch schränken andere Gesetze und Richtlinien diese ein. In der Praxis respektierte die Regierung die Religionsfreiheit im Allgemeinen, aber einige Minderheitengruppen hatten weiterhin Schwierigkeiten mit den Behörden. Die bedeutendsten Einschränkungen der Religionsfreiheit sind die Nutzung von Anklagen aufgrund von Extremismus um auf Minderheitenreligionen abzuzielen, Einschränkung des Versammlungsrechts, Bemühungen diverse Registrierungen zu verweigern und religiösen Besuchern Visa zu verweigern. Es gibt Berichte über gesellschaftliche Schikanen und Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens und der Ausübung der Religion. Mitglieder von religiösen Minderheitengruppen erfahren weiterhin Belästigungen und manchmal auch physische Attacken. Der gewalttätige Extremismus im Nordkaukasus und der Zustrom von Migranten aus Zentralasien führen in vielen Regionen zu einer negativen Einstellung gegenüber traditionellen muslimischen Gruppierungen. Da Ethnizität und Religion oft untrennbar miteinander verbunden sind, ist es bei vielen Vorfällen schwer zu beurteilen, ob deren Grund in ethnischer oder religiöser Intoleranz liegt (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
Dagestan
In Dagestan ist der "extremistische islamische Wahabismus" durch lokale Gesetze verboten. Einige religiöse Führer, die sich gegen den radikalen Islam aussprachen, wurden getötet (USDOS 28.7.2014). Unter Abdulatipow ist der unter seinem Vorgänger Magomedsalam Magomedow erfolgreich installierte Dialog zwischen traditionellen Sunniten und einem gemäßigten Flügel der Salafisten zum Erliegen gekommen. Stattdessen nimmt die staatliche Repression zu (AI 10.2013, vgl. Gannuschkina 3.12.2014).
Die Aktivitäten von Salafisten in Dagestan wurden Ende 2013 in den Untergrund gedrängt. Es kam zur Schikanierung moderater Anführer der Salafisten, woraufhin einige von ihnen Dagestan verließen und man die von ihnen initiierten Projekte beendete. Die salafistische Menschenrechtsgruppe Prawosaschtschita (Rechtsschutz) wurde zum Ziel von Angriffen, ihre Führungspersonen wurden inhaftiert oder unter Überwachung gestellt und die Wohnungen von AktivistInnen durchsucht. Seit Ende des Jahres 2013 wurde eine große Anzahl SalafistInnen in Cafés, Moscheen und ihren eigenen Wohnungen festgenommen. Festnahmen von Männern mit Bärten und Frauen, die einen Hidschab tragen, sind inzwischen zu etwas Alltäglichem geworden. Diese Personen werden üblicherweise befragt und nach Überprüfung der Ausweispapiere und Abnahme von Fingerabdrücken wieder freigelassen. Ramasan Abdulatipow, das dagestanische Oberhaupt, hat die Bildung von Bürgerwehren zur Bekämpfung des Extremismus angeregt. In manchen Fällen bestanden diese aus Sufis, die Berichten zufolge an Vorfällen interkonfessioneller Gewalt beteiligt waren (ICG 30.1.2014).
Sicherheitskräfte stürmten salafistische Moscheen in ganz Dagestan und verhafteten, verhörten, fotografierten und nahmen Fingerabdrücke von hunderten Personen. Die Polizei zwang viele Salafisten auch zu DNA-Tests. Es gab in den Bergdörfern Gimry und Vremennyi monatelange Spezialoperationen mit Zerstörung von Eigentum und Verschwindenlassen von Personen (HRW 29.1.2015).
Quellen:
Ethnische Minderheiten
Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als hundert Völkern leben. Neben den Russen, die mit 79,8% die Mehrheit der Bevölkerung stellen, leben noch fast 100 andere Völker auf dem Gebiet des Landes. Größere Minderheiten sind die Tataren (4,0%), die Ukrainer (2,2%), die Armenier (1,9%), die Tschuwaschen (1,5%), die Baschkiren (1,4%), die Tschetschenen (0,9%), die Deutschen (0,8%), die Weißrussen und Mordwinen (je 0,6%), Burjaten (0,3%) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nichtrussischen und russischen Bevölkerungsteilen durch Mischehen und interethnische Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige nationale Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt (GIZ 2.2015c). Im Nordkaukasus ist die ethnische, kulturelle und sprachliche Vielfalt beeindruckend groß. Deshalb, sowie hinsichtlich der räumlichen Gliederung und der politischen, kulturellen und religiösen Geschichte seiner Volksgruppen stellt der Nordkaukasus die ethnisch am stärksten differenzierte Region der Russischen Föderation dar. Gerne wird sie als "ethnischer Flickenteppich" bezeichnet (Rüdisser 11.2012).
In Russland ist man sich der Risiken, die Rassismus in einem traditionell multiethnischen Staat wie Russland darstellt, bewusst. Regelmäßig wird auf hoher und höchster politischer Ebene gegen Rassismus und Intoleranz appelliert. Es fehlt jedoch nach wie vor eine kohärente Politik zur Bekämpfung des grassierenden Rassismus. Die Jahresberichte der russischen NGO Sowa, die sich mit Rassismus auseinandersetzt, konstatierten für die Jahre 2010-2012 einen konstanten Rückgang rassistisch motivierter Gewalttaten in Russland. 2013 hat sich dieser Trend jedoch wieder umgekehrt: Mindestens 20 Personen wurden getötet, 173 verletzt. 2012 wurden 18 Personen getötet und 187 verletzt Es ist jedoch von einer höheren Dunkelziffer auszugehen. Die meisten Opfer stammen aus Zentralasien und dem Kaukasus. Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen Auseinandersetzungen entlang ethnischer Linien verlaufen. 2013 war in Moskau die Ermordung eines Fußballfans durch einen Aserbaidschaner bzw. Attacken gegen Polizisten auf einem von zentralasiatischen Händlern besiedelten Markt Auslöser für Massenunruhen. Im Alltag kommt es gelegentlich zu (willkürlichen) Verhaftungen von Angehörigen kaukasischer Völker und Einwanderern aus Zentralasien. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken, besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung. Im Sommer 2013 kam es insbesondere in Moskau zu groß angelegten Polizeiaktionen gegen illegal aufhältige Migranten, bei denen mehrere Tausend Personen verhaftet und zum Teil in ihre Herkunftsländer (v.a. Zentralasien, Südkaukasus, Vietnam) abgeschoben wurden. Anfang 2014 wurden die Migrationsgesetze erneut verschärft. Ab 2015 sollen insbesondere die Migranten aus Zentralasien auf ihre Russischkenntnisse und ihr Wissen über das russische Staatswesen und seine Kultur überprüft werden (ÖB Moskau 10.2014).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet und gelten für alle Staatsbürger der Russischen Föderation einschließlich, Tschetschenen, Dagestaner, Inguschen etc. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung werden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft werden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (US DOS 27.2.2014, vgl. AA Bericht 10.6.2013, FH 28.1.2015).
Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 10.6.2013).
Quellen:
Meldewesen
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:
?????¿???). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011, vgl. AA 10.6.2013).
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss. Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden (DIS 8.2012). Im aktuellen FFM Bericht des Danish Immigration Service vom Jänner 2015 wird berichtet, dass es keine größeren Änderungen in Bezug auf die Registrierung gibt. Es gibt eine Neuheit, nämlich dass eine Person in dem Apartment wohnen muss, wo sie registriert ist. Wenn die Person woanders wohnt, könnte der/die Eigentümer/in bestraft werden. Aufgrund dessen könnte es schwieriger sein, den Wohnort zu registrieren. Einige Vermieter möchten auch keine Mieter registrieren, da sie Steuerabgaben vermeiden wollen (DIS 1.2015).
Quellen:
Gefälschte Dokumente
In Russland kann man jegliche Art von Dokumenten kaufen. Auslandsreisepässe sind schwieriger zu bekommen, aber man kann auch diese kaufen. Es handelt sich bei den Dokumenten oft um echte Dokumente mit echten Stempeln und Unterschriften, aber mit falschem Inhalt. Die Art der Dokumente hierbei können z.B. medizinische Protokolle (medical journals), Führerscheine, Geburtsurkunden oder Identitätsdokumente sein. Ebenso ist es möglich, echte Dokumente mit echtem Inhalt zu kaufen, bei der die Transaktion der illegale Teil ist. Für viele Menschen ist es einfacher, schneller und angenehmer, ein Dokument zu kaufen, um einem zeitaufwändigem Kontakt mit der russischen Bürokratie zu vermeiden. Es soll auch gefälschte "Vorladungen" zur Polizei geben (DIS 1.2015).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,7 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 58.400 / USD 1702) und in den erdöl-und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: in Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 64.600 / USD 1884), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 55.400 / USD 1615), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 45600 / USD 1330), die autonome Region der Tschuktschen (RUB 50.800 / USD 1481, Sankt Petersburg (40.500 RUB / USD 1180) und die Region Moskau (35.700 RUB / 1040 USD). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachaevo-Tscherkessien, Nord-Ossetien-Alania, Tschetschenien und Stavropol Krai etc.) verzeichnet (17.900 / USD 522) (IOM 6.2014).
Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 62 in 2015. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum 2014. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an (GIZ 2.2015b).
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Nordkaukasus
Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80 % von Moskau finanziert (GIZ 3.2015a).
Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgt Moskau seit Anfang 2010 einen umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken. Anstatt den Fokus auf Sicherheitsaspekte im engeren Sinn zu legen und die nordkaukasischen Republiken durch Transferzahlungen in finanzieller Abhängigkeit zu halten, gehen die geplanten Maßnahmen in Richtung einer strukturellen und nachhaltigeren Konsolidierung. Der damalige PM Putin hat am 6.9.2010 eine Strategie zur Entwicklung des Nordkaukasus bis 2025 signiert. Die Strategie kombiniert föderale Programme und private Geschäftsprojekte und soll bis zu 400.000 Arbeitsplätze schaffen. Im Wirtschaftsbereich sollen vor allem die Bau-, die Energie-, die Agrar- und die Tourismusbranche gefördert werden. Insgesamt wurden Projekte mit dem Gesamtwert von 600 Mrd. Rubel (ca. 15 Mrd. Euro) gebilligt. Als Teil dieses Programmes wurden im Rahmen einer Sitzung der Kommission für sozio-ökonomische Entwicklung im Nordkaukasus Anfang Mai 2011 von der russ. Regierung 30 vorrangige Investitionsprojekte für die Region ausgewählt. Für diese sollen 145 Mrd. Rubel (3,5 Mrd. Euro) zur Verfügung gestellt werden. Am 12.5.2014 wurde der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk, Alexander Chloponin, durch den bisherigen Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikow, ersetzt. Experten werteten diese Personalrochade als Stärkung der Sicherheitsstrukturen in den Beziehungen zur Region. Darüber hinaus wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen. Dieses wird vom früheren Gouverneur der Region Krasnojarsk Lew Kuznetsow geführt und soll sich v.a. mit wirtschaftlichen Fragen und der Verteilung von Budgetmitteln befassen. Die Situation im Nordkaukasus bleibt in bestimmten Gebieten angespannt. Dies ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten. Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen (ÖB Moskau 10.2014).
Der Kreml verfolgt seit einigen Jahren einen Ansatz, der auf regionale wirtschaftliche Entwicklung setzt und viele der Republiken im Nordkaukasus - allen voran Tschetschenien - haben durch zahlreiche Verwaltungs- und Finanzreformen heute mehr Unabhängigkeit als Anfang der 1990er Jahre jemals anzunehmen gewesen wäre. Auch der Tourismus soll in der landschaftlich attraktiven Region helfen, die Spirale aus Armut und Gewalt zu durchbrechen, wie insbesondere in der Entscheidung, die olympischen Winterspiele 2014 im unweit der Krisenregion gelegenen Sotschi auszutragen, deutlich wird. Zudem profitieren einige Teilrepubliken von Rohstoffvorkommen und so lassen sich auch einige sichtbare Zeichen von wirtschaftlichem Aufschwung und Wiederaufbau im Nordkaukasus ausmachen. Als beispielhaft dafür steht unter anderem die tschetschenische Hauptstadt Grosny, die nach ihrer fast völligen Zerstörung heute durchaus auflebt (Zenithonline 10.2.2014).
Quellen:
Sozialbeihilfen
Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen:
dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau. Renten- und Krankenversicherungsbeiträge wurden 2011 angehoben (GIZ 2.2015c).
Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:
Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:
Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).
Renten
In der Russischen Föderation leben 37,8 Millionen Rentner (28% der Gesamtbevölkerung). Ihr hauptsächliches Einkommen besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen:
Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3.910,34 RUB/Monat (ca. 115 USD). Für Rentner, die älter als 80 Jahre sind, in den nördlichen Regionen Russlands gearbeitet haben und einige andere Kategorien gibt es einen etwas erhöhten Basisanteil. Zusätzlich gibt es auch einen Versicherungsanteil und einen Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an (z.B. kostenfreie Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs am Wohnort, Steuervergünstigungen, Vergünstigungen auf Medikamente sowie medizinische und orthopädische Dienstleistungen und anderes). Im Regelfall entrichten die Arbeitgeber den Beitrag an die Rentenversicherung für den jeweiligen Arbeitnehmer. Die Höhe des o. g. Basisanteils und des Versicherungsanteils wird staatlich festgelegt; der Akkumulationsanteil obliegt der Kontrolle durch den Rentenversicherten. Der Akkumulationsanteil wurde im Jahr 2002 eingeführt und spielt lediglich für Staatsbürger eine Rolle, die 1967 oder später geboren wurden. Am 1. April 2014 betrug die durchschnittliche Altersrente 11.600 RUB (ca. 388 USD) in ganz Russland. Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat (IOM 6.2014).
Wohnungswesen
Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 2,5 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen größeren Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogramms bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben (die Größe kann von Region zu Region variieren), Familien mit 4 und mehr Kindern etc. (IOM 6.2014).
In der Russischen Föderation wird die Idee des Sozialwohnungswesens verfolgt:
Aufgrund schnell steigender Wohnraumpreise hat die breite Öffentlichkeit Schwierigkeiten, die Kosten mit dem durchschnittlichen Einkommen zu decken. Je nach Region variieren die Wohnraumpreise erheblich. Die teuerste Region ist die Stadt Moskau, gefolgt von St. Petersburg, Jekaterinburg, Sotschi und weiteren Städten mit gutem Wirtschaftsklima und guten Arbeitsmöglichkeiten (IOM 6.2014).
Arbeitslosigkeit
Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (25 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4.900 (143 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit (IOM 6.2014).
Quellen:
Krankenversicherung
Seit dem 1. Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem 1. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 6.2014).
Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:
Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 6.2014).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 2.2015c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In die Modernisierung des Gesundheitswesens werden erhebliche Geldmittel investiert. Ziel ist es, die staatliche Gesundheitsversorgung technisch und verwaltungsmäßig so effizient zu machen, dass sie ab 2015 weitgehend durch die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden kann (AA 11.2014a, vgl. GIZ 2.2015c). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 1.4.2015b).
Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird (ÖB Moskau 10.2014).
Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit 7 föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und 12 Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 2.2015c).
Quellen:
Dagestan
In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten), 102 Lokalkrankenhäuser (1970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind (IOM 6.2014).
Quellen:
Behandlungsmöglichkeiten PTBS
Posttraumatische Belastungsstörung ist in der Russischen Föderation behandelbar. Z.B. im Alexeevskaya (Kacshenko) hospital, Zagorodnoye shosse 2, Moscow (International SOS 7.11.2014). Dies gilt unter anderem auch für Tschetschenien z.B. im Republican Psychoneurological Dispenser, Verkhoyanskaya Str. 10, Grosny (International SOS 11.3.2015) und Dagestan z.B. im Republican Psychiatric Dispancery, Shota Rustaveli Str. 57B, Machatschkala (International SOS 12.1.2012).
Quellen:
Medikamente
Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:
a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zu Hause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Medikamente haben.
b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden.
c) im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb (IOM 6.2014).
Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung (IOM 6.2014). Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD) (IOM 6.2014).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rück zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. Im November 2012 wurde ein per Sammelflug aus Österreich abgeschobener Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug abgeschobener, Tschetschene in Grosny inhaftiert. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern (freiwilligen Rückkehrern und Abgeschobenen) wird darauf hingewiesen, dass die der Botschaft vorliegenden Informationen sich in erster Linie auf Rückkehrer nach Tschetschenien beziehen. Laut einem Bericht des Menschenrechtszentrums Memorial Komitee Bürgerbeteiligung sind "in Tschetschenien alle gefährdet, die nach einer langen Abwesenheit nach Tschetschenien zurückkehren". Von anderer Seite wurde berichtet, dass Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein können. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit (laut offiziellen Quellen lag diese im Mai 2014 bei 22,8%), die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (ÖB Moskau 10.2014). Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden (AA 10.6.2013).
Quellen:
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Erstaufnahmestelle West am 28.02.2013, durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 03.04.2013 und durch das BFA, RD OÖ am 16.07.2014, durch die Zeugeneinvernahme der Lebensgefährtin am 03.04.2013 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2015, durch Vorlage von zwei kopierten Ladungen vor die Behörden in Dagestan, Dokumente zu seiner Identität (Führerschein, Geburtsurkunde) und zur Eheschließung nach muslimischem Ritus mit seiner Lebensgefährtin, Geburtsurkunden seiner beiden minderjährigen Kinder, durch Einsicht in die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend seinen Bruder XXXX vom 12.11.2014, Zl. XXXX und vom 29.07.2015, Zl. XXXX, durch Einholung eines aktuellen Auszugs aus dem Strafregister und schließlich durch Vorhalt zusammenfassender Länderfeststellungen durch das Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zur Russischen Föderation, insbesondere zu Dagestan sind einer Zusammenstellung der Staatendokumentation, welche nicht nur für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Länderdokumentation zuständig ist, entnommen. Der Ländervorhalt ist aktuell und sind in diesem die zugrundeliegenden Primärquellen angeführt. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde diesen nicht entgegengetreten, sondern Passagen aus diesen hervorgehoben. Von Seiten des BFA ist zu diesen keine Stellungnahme eingegangen, sodass das Bundesverwaltungsgericht von diesen ausgeht.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stellt sich auf das Wesentliche beschränkt wie folgt dar:
Der Beschwerdeführer schilderte Probleme in Zusammenhang mit einem Verwandten, der Widerstandskämpfer gewesen sein soll. Es handle sich um den Cousin seines Vaters XXXX, der im Jahr 2012 getötet worden sei.
Weiters werde er verfolgt, da er beschuldigt werde, an einem Anschlag von Wahhabiten beteiligt gewesen zu sein, was jedoch nicht den Tatsachen entspreche. Vielmehr habe er das Auto, mit dem der Anschlag verübt worden sei, repariert.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllt die soeben dargelegten Anforderungen an ein Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, nicht und konnte demnach nicht als glaubwürdig erachtet werden. Auch in der Beschwerdeverhandlung konnte er seinem Vorbringen nicht mehr Glaubwürdigkeit verleihen und geht der erkennende Richter aufgrund des persönlichen Eindruckes, der im Zuge der Verhandlung gewonnen wurde, nicht davon aus, dass das Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung im Herkunftsstaat der Wahrheit entspricht.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung blieb in mehreren Punkten ziemlich vage, wenig konkret und unsubstantiiert. Im Übrigen wurden die im Verlauf des Verfahrens teils gesteigerten Ausführungen kurz wiederholt.
Zum Cousin seines Vaters, der Widerstandskämpfer gewesen sei, konnte er nicht mehr sagen, als dass sich dieser den Rebellen angeschlossen habe. Er konnte weder angeben, ob dieser ein Kommandant oder ein einfacher Kämpfer gewesen sei. Auch konnte er nichts Näheres zu dessen Tod angeben. Er meinte - wie schon vor dem Bundesasylamt -, dass dieser Verwandte auf der Fahndungsliste der staatlichen Behörden gestanden sei und er und seine Familie in diesem Zusammenhang immer wieder von der Polizei über dessen Aufenthalt befragt worden sei. Es sei ihnen vorgeworfen worden, ihn mit Lebensmitteln zu unterstützen.
Er sei in diesem Zusammenhang nicht misshandelt und auch nicht festgenommen worden. Diese Besuche seien vor dem Tod des Cousins seines Vaters im Jahr 2011 und 2012 gewesen.
Bereits vor dem Bundesasylamt und später vor dem BFA hat der Beschwerdeführer erklärt, lediglich bis zum Ableben dieses Verwandten Probleme gehabt zu haben, die nach den Schilderungen des Beschwerdeführers jedoch keine intensive Verfolgung darstellen.
Aus dem Umstand, dass ein entfernter Verwandter seit Jahren auf der Fahndungsliste gestanden sein soll, da er Widerstandskämpfer gewesen sein soll, vermochte aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers im konkreten Fall keine intensive Verfolgung zu begründen, beschränkte sich das Interesse der Behörden doch nach seinen Ausführungen auf Befragungen der Familie, die nach dem Tod des entfernten Verwandten im Jahr 2012 aufgehört hätten.
Abgesehen von der Oberflächlichkeit und Vagheit dieses Vorbringens sowie der mangelnden Asylrelevanz ergibt sich dessen Unglaubwürdigkeit auch bei Einsicht in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend den Bruder vom 12.11.2014. Der Bruder hat nämlich ausgeführt, dass er noch im August 2012 im Zusammenhang mit dem Cousin seines Vaters befragt worden sei und im Oktober 2012 beschuldigt worden sei, sich mit dem Cousin seines Vaters zu treffen und mit diesem Anschläge zu verüben.
Der Beschwerdeführer hat jedoch gleichbleibend erklärt, dass die Befragungen im Zusammenhang mit dem Onkel vor dessen Tod im Jahr 2012 stattgefunden hätten.
Was nunmehr den zweiten Fluchtgrund betrifft, war wiederum das erwähnte Vorbringen des Bruders ins Treffen zu führen, der im August und Oktober 2012 im Zusammenhang mit dem Cousin des Vaters befragt worden sein will. Bei einem derart großen Interesse der Behörden im Herkunftsstaat in diesem Zusammenhang ist bereits nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer im Juli 2012 nach seiner Festnahme keine Fragen zu diesem Cousin des Vaters gestellt worden sein sollen, wo doch sein Bruder, der zu diesem Zeitpunkt wie der Beschwerdeführer im Elternhaus gelebt haben will, intensiv zu diesem Verwandten befragt worden sein soll, weshalb dieser im Jahr 2013 ausreisen habe müssen. Der Beschwerdeführer hat jedoch wiederholt erklärt, dass die Festnahme einzig in dem Zusammenhang gestanden sei, dass er beschuldigt worden sei, bei einem Anschlag von Wahhabiten dabei gewesen zu sein.
Dieses Vorbringen hat im Übrigen auch eine Steigerung im Verlauf des Asylverfahrens erfahren. Meinte er nämlich in der Erstbefragung noch, dass er von der Polizei festgenommen, nichts gefragt, aber geschlagen worden sei (AS 33), erklärte er in seiner ausführlichen Befragung am 03.04.2013 vor dem Bundesasylamt, zur Polizeistation gebracht worden zu sein und so verprügelt worden zu sein, dass er das Bewusstsein verloren habe. Er sei dann von seinem Onkel bzw. Großonkel abgeholt worden (AS 77). In der folgenden Einvernahme am 28.07.2014 schilderte er nichts darüber, dass er das Bewusstsein verloren habe. Nunmehr will er aber gezwungen worden sein, ein Papier zu unterschreiben, wonach er bei dem Anschlag der Wahhabiten dabei gewesen sei. Diese Änderung des Vorbringens, das sich im Übrigen ausschließt, ist auch nicht - wie vom Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeergänzungen intendiert - dadurch zu erklären, dass bei jeder Einvernahme mehr Details erzählt werden könnten.
Auch hatte der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge keinerlei Naheverhältnis zu "Wahabiten", was sein Vorbringen auch nicht logischer und plausibler erscheinen lässt.
Auch das Vorbringen, was nach der Festnahme passiert sein soll, ist nicht nachvollziehbar. So erklärte er am 03.04.2013 vor dem Bundesasylamt, von seinem Onkel ins Krankenhaus gebracht worden zu sein. Ihm sei Erste Hilfe geleistet worden. Er habe Medikamente gegen Kopfschmerzen erhalten. Er habe auch eine Bestätigung bekommen, wisse jedoch nicht, wo diese jetzt sei. (AS 77). Am 27.07.2014 erklärte er dann vorerst in seiner freien Schilderung zum Fluchtgrund, dass er nachdem ihn sein Onkel freigekauft habe, beim Arzt gewesen sei und Medikamente verschrieben bekommen habe. Er habe keine Nachweise darüber, dass er beim Arzt gewesen sei. Er sei nicht im Krankenhaus aufhältig gewesen. Er korrigierte sich dann selbst und meinte, doch vom Arzt Dokumente bekommen zu haben, diese aber nicht hierher mitgenommen zu haben (AS 210). Dieses Vorbringen wurde dem Beschwerdeführer unmittelbar in der Einvernahme rückübersetzt und bestätigte er diese Angaben. Danach meinte er auf Nachfrage, ein Schädel-Hirn-Trauma und Nierenschmerzen gehabt zu haben. Er habe Medikamente für den Kopf und für die Nieren erhalten. Auf Nachfrage meinte er nunmehr, doch im Krankenhaus bei einem Traumatologen gewesen zu sein, der Erste Hilfe geleistet habe. (AS 211)
Der Erklärungsversuch für diese Widersprüchlichkeit, wonach es zu einem Missverständnis wegen dem Begriff "Erste Hilfe" gekommen sei und der Beschwerdeführer durch einen Privatarzt im Krankenhaus behandelt worden sei, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer wiederholt vollkommen unterschiedliche Ausführungen getätigt hat. In der Beschwerdeergänzung wird wiederum anders behauptet, dass erst im Juli 2014 Nierenschmerzen hervorgekommen seien.
Die weitere Änderung bzw. Neuerung des Vorbringens, wonach er aus Angst nicht im Krankenhaus geblieben sein will, da er dort Spitzel befürchtet habe, mutet auch insofern absurd an, als er nach der ärztlichen Versorgung nachhause gefahren sein will und sich dort bis zu seiner Ausreise aufgehalten haben will.
Was nunmehr die beiden vom Beschwerdeführer vorgelegten Ladungen betrifft, geht der erkennende Richter davon aus, dass es sich bei diesen um Fälschungen bzw. Gefälligkeitsschreiben handelt, was bei näherer Betrachtung des behaupteten Erhalts dieser Ladungen deutlich wird, wobei hier vorerst Folgendes festzuhalten war.
Eine Überprüfung auf ihre Echtheit und Richtigkeit ist mangels Vergleichsmaterials nicht möglich, sondern sind diese der freien Beweiswürdigung zu unterziehen.
Bei den vorgelegten Ladungen handelt es sich um zwei wenige cm breite Streifen eines A4 großen Blattes. Interessant erscheint, dass es sich dabei offensichtlich um keinen Vordruck handelt, zumal Name und Datum der Vorladung nicht handschriftlich ausgefüllt sind, was bei dem geschilderten Format wenig nachvollziehbar erscheint. Auf der Ladung befindet sich kein Briefkopf. Auch ein Ausstellungsdatum der Ladung fehlt. Auf der Ladung befindet sich ein Stempel mit der Aufschrift "für Pakete". Lassen sohin bereits diese Merkmale der vorgelegten Ladungen an deren Echtheit und Richtigkeit zweifeln, muss auch berücksichtigt werden, dass es angesichts der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Länderberichte notorisch ist, dass es in der Russischen Föderation möglich ist, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (zB unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen.
Auch der Erhalt dieser Ladungen wurde vom Beschwerdeführer vollkommen unplausibel beschrieben. Beide Ladungen sollen nämlich bei der Post zur Abholung hinterlegt worden sein.
Der Beschwerdeführer konnte sein Vorbringen auch nicht logisch nachvollziehbar schildern. So meinte er, dass er für die Ladung am Postamt unterschrieben habe müssen und diese in einem Kuvert gewesen sei. Davon habe er aber nur erfahren, da ihm ein Verwandter davon erzählt habe, dass etwas für den Beschwerdeführer bei der Post zum Abholen sei. Befragt, weshalb die Sendung an ihn nicht von seinem Verwandten mitgenommen worden sei, meinte er vorerst, dass nur die Person an die der Brief adressiert sei, den Brief entgegennehmen könne. Erst auf den berechtigten Vorhalt, wie er dann die zweite Ladung erhalten habe, meinte er plötzlich, dass seine Mutter diese schon erhalten habe. (AS 81)
Festgehalten werden muss schließlich, dass der Beschwerdeführer am 03.04.2013 erklärte, die Ladungen im Original zu haben. In der Folge übermittelte er jedoch wiederum nur Kopien.
In diesem Zusammenhang war schließlich wiederum der Bruder des Beschwerdeführers zu erwähnen. Dieser will - wie der Beschwerdeführer - im August 2012 eine Vorladung erhalten haben. Der Bruder erklärte jedoch, dass ihm die Vorladung nachhause gebracht worden sei. Weshalb der Beschwerdeführer und sein Bruder, die an derselben Adresse gelebt haben, zur selben Zeit einmal per Post und einmal persönlich vorgeladen worden sein sollen, entbehrt jeglicher Lebensrealität.
Das BFA hat im Übrigen auch vollkommen zu Recht die legale Ausreise des Beschwerdeführers als Indiz gegen die Glaubwürdigkeit einer Verfolgung angeführt. Der Beschwerdeführer behauptet doch, dass er festgenommen worden sei, da man ihn verdächtigt habe, mit Wahhabiten einen Anschlag verübt zu haben. In der Folge langte eine Ladung vor die staatlichen Behörden ein, weshalb er aus Angst sofort den Herkunftsstaat verlassen hat. Bei einer derart verfolgten Person, die Angst vor den staatlichen Behörden hat, mutet es unverständlich an, dass diese die legale Ausreise aus dem Herkunftsstaat über die offizielle Grenze unter Vorweis ihres Auslandsreisepasses wählt.
Zur persönlichen Glaubwürdigkeit muss im Übrigen festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer über seinen Einreisezeitpunkt die Unwahrheit gesagt hat Er hat erst am 26.02.2013 den verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt und behauptet, gerade erst in das Bundesgebiet gereist zu sein. In Wahrheit hat er sich bereits seit dem 07.02.2013 im Bundesgebiet bei seiner Lebensgefährtin und deren Eltern aufgehalten.
Auch das nunmehrige Vorbringen, wonach er derart krank gewesen sei, dass er nicht sofort einen Antrag stellen hat können, mutet vollkommen absurd an, stellt sich demnach trotzdem die Frage, weshalb er diesen Umstand nicht bei Antragstellung bekanntgegeben hat, sondern die Behörden belogen hat.
Aber selbst das Vorbringen betreffend eine schwere Erkrankung, die ihn an der Antragstellung gehindert hat, hinkt, hätte er bei einer schweren Krankheit doch einer entsprechenden medizinischen Versorgung bedurft, die er nach Antragstellung erhalten hätte.
Dieses Vorbringen zeigt demnach einmal mehr die Beliebigkeit und die Ungereimtheiten, die sich durch das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers ziehen.
Der Umstand der späten Antragstellung war insgesamt als weiteres Indiz gegen die behauptete Verfolgung zu werten, ist doch von einer Person, die vor intensiver Verfolgung flüchtet, zu erwarten, dass diese umgehend einen Asylantrag stellt, wenn sie sich in Sicherheit befindet. Dies insbesondere, wenn sie im Zielland Angehörige hat, die selbst Asylverfahren durchlaufen haben und dementsprechend über das Asylsystem Bescheid wissen müssten.
In ihrer Gesamtheit reichen die dargelegten Indizien auf jeden Fall aus, um auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zu schließen.
Hier war schließlich abschließend der Umstand der Eheschließung des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin anzuführen. Der Beschwerdeführer will am 12.08.2013 zu seinen Verwandten in die Ukraine geflüchtet sein. Dort angekommen will er seine zukünftige Lebensgefährtin kennengelernt haben, die zufällig bei den Verwandten zu Besuch gewesen sein soll. Diese zukünftige Lebensgefährtin ist seit Jahren Asylberechtigte in Österreich und stammt aus dem Herkunftsdorf des Beschwerdeführers. Nach wenigen Tagen hat der Beschwerdeführer seine nunmehrige Lebensgefährtin geheiratet und wurde diese wenig sptäter schwanger.
Auch wenn der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin beteuern, dass das Kennenlernen ein großer Zufall gewesen sei und die rasche Heirat in ihrem Herkunftsstaat kulturell bedingt üblich sei, muten die dargelegten gehäuften Zufälle etwas unrealistisch an. Naheliegend erscheint, dass die Ausreise des Beschwerdeführers in die Ukraine geplant gewesen ist, um die Verbindung mit der in Österreich als anerkannter Flüchtling lebenden Lebensgefährtin einzugehen und so in Österreich zusammenzuleben.
Unabhängig von den tatsächlichen Umständen der Ausreise steht jedenfalls hinreichend deutlich fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus den von ihm genannten Gründen den Herkunftsstaat verlassen hat.
Zumal die Verfolgungsbehauptung nicht geglaubt wird, muss auch die nunmehrige unbestimmte Behauptung, wonach seine Mutter erzählt habe, dass die Polizei zuhause nach ihm suche, als Schutzbehauptung bewertet werden.
Aus den allgemeinen Länderinformationen zum Herkunftsstaat ist schließlich nicht ersichtlich, dass der unpolitische Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in das Blickfeld der staatlichen Behörden geraten würde. Hier war auch festzuhalten, dass sich unverändert nahe und entfernte Verwandte im Herkunftsstaat aufhalten.
Eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche Erkrankung, die einen exklusiv im Bundesgebiet verfügbaren Behandlungsbedarf nach sich zieht, wurde nicht vorgetragen. Im Akteninhalt finden sich auch keine medizinischen Befunde, die auf Derartiges hindeuten würden.
Der Beschwerdeführer verneinte auch, aus wirtschaftlichen Gründen den Herkunftsstaat verlassen zu haben. Er konnte bis zur Ausreise aus eigenem seinen Lebensunterhalt erwirtschaften, was ihm zweifelsfrei bei einer Rückkehr wieder möglich wäre, da im Herkunftsstaat eine Wohnmöglichkeit im Elternhaus besteht, wo sich unverändert seine Mutter aufhält.
Es haben sich auch sonst keine Umstände von Amts wegen ergeben, die aus dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK gegen seine Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen würden.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Zu A)
Zu I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann an-zunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asyl-werber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Zunächst ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Unabhängigen Bundesasylsenates, aber auch des Verwaltungsgerichtshofes nicht von einer Gruppenverfolgung (generelle asylrelevante Verfolgung nur allein wegen der Zugehörigkeit zur tschetschenischen Ethnie) gesprochen werden kann (z.B. UBAS vom 24.01.2007, Zl. 254.119/0-VIII/22/04, UBAS vom 27.01.2007, Zl. 256.753/5E-VIII/22/05, u.v.a.m.; VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2006/20/0771, VwGH vom 26.06.2008, Zl. 2006/20/0685, u. a.).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, fehlt es dem vom Beschwerdeführer angegebenen Verfolgungsgründen an der Glaubwürdigkeit.
Dem Beschwerdeführer droht demnach bei einer Rückkehr in die Russische Föderation respektive Dagestan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in seine zu schützende persönliche Sphäre und war daher die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen.
Da eine Verfolgungsgefahr bereits hinsichtlich der Heimatrepublik Dagestan zu verneinen war, war auf die Frage einer allfälligen inländischen Fluchtalternative nicht weiter einzugehen.
Die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun.
Auf die Frage des Vorsitzenden Richters in der Beschwerdeverhandlung vom 11.06.2015, was mit dem Beschwerdeführer geschehen würde, wenn er in die Russische Föderation zurückkehren würde, gab er an, dass er verhaftet werden würde. Damit nimmt der Beschwerdeführer wiederum auf das in der obigen ausgiebigen Beweiswürdigung als unglaubwürdig erkannte Vorbringen Bezug bzw. widerspricht er der zuvor vorgenommenen Gefährdungseinschätzung. Ein konkretes personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer aktuellen Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG konnte vom Beschwerdeführer damit nicht erstattet werden.
Eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung liegt nicht vor. Auch die Notwendigkeit einer in Österreich exklusiv erhältlichen Behandlung wurde nicht vorgetragen.
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).
Der Beschwerdeführer hat seinen eigenen Angaben zufolge in Dagestan zuletzt das finanzielle Auslangen gefunden und selbständig als KFZ-Mechaniker gearbeitet, wobei er sein Unternehmen nicht offiziell gemeldet hat. Im Übrigen lebt dort seine Mutter im Elternhaus, in dem er bis zur Ausreise gelebt hat. Auch weitere Verwandte leben im Herkunftsstaat. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Dagestan eine ausreichende Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung steht und er in keine ausweglose Situation geraten würde.
Es ist daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes des Beschwerdeführers nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.
Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Die Zuerkennung von Asyl im Familienverfahren mit seinen beiden minderjährigen Kindern, denen im Bundesgebiet im Familienverfahren mit deren Kindesmutter die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde scheidet aufgrund der Bestimmung des § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 aus.
Zu II.:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Februar 2013 in Österreich. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger der Russischen Föderation kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Der Beschwerdeführer führt ein intensives Familienleben mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen minderjährigen Kindern, weshalb eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer einen Eingriff in das geschützte Familienleben iSd. Art. 8 EMRK darstellt.
Die Lebensgefährtin und die beiden minderjährigen Kindern sind jeweils anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Die Lebensgefährtin ist als Minderjährige mit ihrer Familie in das Bundesgebiet eingereist und hält sich den überwiegenden Teil ihres Lebens im Bundesgebiet auf. Auch ihre Eltern und Geschwister sind anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Die beiden minderjährigen Kinder halten sich überhaupt seit ihrer Geburt im Bundesgebiet auf. Die Möglichkeit einer Rückkehr der Angehörigen der Kernfamilie in den Herkunftsstaat kann in der vorliegenden Fallkonstellation nicht erkannt werden.
Eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer hätte zur Folge, dass dieser mit Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung ohne seinen Familienverband, mit welchem er unzweifelhaft ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK führt, das Land verlassen und diese zurücklassen müsste. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine derartige Trennung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt wäre, weshalb eine weitere Interessenabwägung im konkreten Fall unterbleiben konnte und die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung jedenfalls in den Hintergrund treten.
Die vom BFA im angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ist angesichts der vorliegenden persönlichen familiären Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Da diese ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend bestehen, war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation auf Dauer für unzulässig zu erklären.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:
1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;
2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Gemäß § 58 Abs.2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass damit zusätzlich klargestellt werden soll, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.
Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind, darüber hinaus jedoch die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht erfüllt sind, war dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu gewähren und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr ist der gegenständliche Fall teilweise tatsachenlastig und stellt die Beweiswürdigung einen entscheidenden Teil dar.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu
A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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