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W155 2103629-1•BVwG W155 2103629-1
W155 2103629-1Tribunal administratif fédéral15 sept. 2015
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, mündliche Verhandlung, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Verschulden, Vollmacht, Zahlungsansprüche
W155 2103629-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120854754, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 30.03.2011 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Jahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei war im gegenständlichen Antragsjahr Auftreiber auf die XXXX mit der Betriebsstättennummer (BNr.) XXXX und die XXXX (bestehend aus XXXX) mit der BNR. XXXX für welche, die Almbewirtschafter ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen stellten. Für die XXXX wurde eine Almfutterfläche von 124,39 ha und für die XXXX eine Almfutterfläche von 110,77 beantragt.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine EBP in der Höhe von EUR 1.671,99 gewährt. Dabei wurde von der beantragten Almfutterfläche von 10,45 ha ausgegangen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Am 28.05.2013 bzw. 03.05.2013 beantragten die Almbewirtschafter bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur ihres Mehrfachantrages-Flächen aus dem Jahr 2011 in der Form, dass nur mehr eine Almfutterfläche für die XXXX im Ausmaß von 108,34 ha und für die XXXX im Ausmaß von 90,67 ha zugrunde zu legen sei.
4. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von nur noch EUR 1.522,94 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 149,05 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten Almfutterfläche von 8,84 ha ausgegangen. Eine nähere Begründung für die Änderung enthält der Bescheid nicht, doch beruht dieser ganz offensichtlich ausschließlich auf der nachträglichen Antragsänderung durch die Almbewirtschafter. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde von der Behörde ausgeschlossen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 13.02.2014 Beschwerde und beantragte Folgendes:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt, jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,
3. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,
4. den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde ausschiebende Wirkung zuzuerkennen,
5. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtung des Beihilfeantrages zuzulassen.
In der Begründung führte die beschwerdeführende Partei zunächst einleitend aus, dass sie erstmals im Jahr 2005 mit Einführung der EBP diese beantragt habe. Basis für die EBP sei für den Betrieb der beschwerdeführenden Partei der Bezug von Marktordnungsprämien im historischen Zeitraum 2000 bis 2002 gewesen. Die Marktordnungsprämien des genannten Referenzzeitraums seien im Jahr 2005 auf die Futterfläche dieses Zeitraums bzw. die Futterfläche des Jahres 2004 aufgeteilt worden, als Zahlungsansprüche betitelt und in Form der EBP ausbezahlt worden. Die Referenzfläche setze sich aus der bewirtschafteten Heimfläche des Betriebes und der anteiligen Almfutterfläche zusammen. Die Almfutterfläche sei - wie in einer der Beschwerde beigelegten Sachverhaltsdarstellung der beschwerdeführenden Partei näher ausgeführt - von den Almverantwortlichen mit den damaligen zur Verfügung stehenden Mitteln genau erhoben worden. Zum Zeitpunkt der Festsetzung der Betriebsprämie habe man bei einer höheren Almfutterfläche mehr Zahlungsansprüche und damit einen niedrigeren Wert je Zahlungsanspruch erhalten, da die Gesamtbetriebsprämie durch den historischen Bezug gedeckelt gewesen sei. Somit habe die Größe der Almfutterfläche keinen Einfluss auf die Gesamtbetriebsprämie gehabt und es sei kein unmittelbarer Nutzen aus der höheren Angabe der Almfutterfläche zu ziehen gewesen.
Weiters brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei.
Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen, mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen auch begründet worden. Sollte die Beantragung trotzdem falsch sein, treffe die beschwerdeführende Partei, im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 iVm. § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011, kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse wären nicht anzuwenden. Die beschwerdeführende Partei habe auf die Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen vertraut. Die belangte Behörde habe in den Jahren 2002 und 2003 eine VOK auf der Alm der beschwerdeführenden Partei durchgeführt und beurteile diese Erhebungen nunmehr als fehlerhaft.
Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerwiese nicht erkennen könne. Da der für die beschwerdeführende Partei nicht erkennbare Irrtum mehr als 12 Monate zurückliegen würde, bestünde keine Verpflichtung diesen Betrag zurückzuzahlen. Die Förderungsbeiträge seien gutgläubig verbraucht worden und deswegen wäre die Rückforderung auch unzulässig (siehe "Rechtsgutachten zu Aspekten der Rückforderung von Agrarbeihilfen in Bezug auf Almfutterflächen", Prof. Arno Kahl und Prof. Thomas Müller, Universität Innsbruck, August 2013). Bei Änderung der Berechnungsmethoden bzw. Mess-Systeme treffe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an einem ex-nunc unrichtigen Förderungsantrag, wenn die sorgfältige beschwerdeführende Partei beantragt habe, was sie für richtig hält und nicht nur, was tatsächlich richtig wäre (vgl. VG Augsburg Au 3 K 08.837, juris, RN. 46; VG Göttingen 2 A 156/08, Juris, Rn. 29).
Es liege ein Irrtum der Behörde im Rahmen der Digitalisierung vor und durch die Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit. Allein durch diese Änderung habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.
Ebenso liege ein Irrtum der Behörde bei der Berechnung von Landschaftselementen vor. Dem allfälligen Vorhalt, wonach die beschwerdeführende Partei diesen Irrtum selbst in ihren Antrag aufgenommen habe, hält sie das Argument entgegen, dass im GIS, welches ihr als Antragstellerin zur Verfügung gestellt worden sei, keine andere Berücksichtigung von Landschaftselementen möglich gewesen sei.
Die Unrichtigkeit der Flächenangaben habe man nicht erkennen können, weil verschiedene Gegebenheiten im Orthofoto nicht erkennbar gewesen seien und man nicht abschätzen habe können, dass zwischen dem Digitalisierungsergebnis und den Verhältnissen in der Natur signifikante Unterschiede bestünden.
Die beschwerdeführende Partei habe weiters auf die jahrelange und im Almleitfaden festgelegte Behördenpraxis als fachlich einwandfrei vertrauen dürfen. Ein Verschulden könne der beschwerdeführenden Partei daher nicht angelastet werden und deswegen sei die Verhängung von Sanktionen rechtswidrig.
Im Jahr 2010 seien von der AMA neue Flächenbeurteilungskriterien (NLN-Faktoren) eingeführt worden, mittels die Nicht-Futterflächen in 10 % Schritten zu ermitteln seien. Durch diese genaueren Kontrollen würde deutlich weniger Futterfläche festgestellt werden als bei früheren amtlichen Erhebungen. Die Behörde wende diesen neuen Maßstab nunmehr aber auch auf frühere Wirtschaftsjahre vor 2010 an und verhänge Sanktionen.
Gemäß VO (EG) 1122/2009 Art. 73 Abs. 1 fänden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber belegen könne, dass ihn keine Schuld an einer falschen Antragsstellung treffe. Die beschwerdeführende Partei gab an, dass sie kein Verschulden treffe, da die Antragstellung durch den Almbewirtschafter erfolgt sei. Dieser habe sich laufend über Förderungsvoraussetzungen und Änderungen informiert. Der Almbewirtschafter habe sich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und kenne die Alm besser als die beschwerdeführende Partei. Ein allfälliges Verschulden des Vertreters könne nicht zu einer Bestrafung der beschwerdeführenden Partei führen. Eine Bestrafung der beschwerdeführenden Partei ohne eigenes persönliches Verschulden stelle einen Verstoß gegen Art 6 EMRK und damit gegen österreichisches Verfassungsrecht und EU-Recht dar.
Die AMA gäbe in ihrem Handbuch für die verpflichtende digitale Flächenermittlung auf Basis von INVEKOS-GIS an, das Hutweide-N nicht prämienfähig sei, aber bei der Flächenverfolgung im Abgleich zwischen 2010 und 2011 berücksichtigt und bis 2013 fortgeschrieben werde. Dies sei im Widerspruch zur Vorgehensweise der AMA, welche im Rahmen der VOK 2012/2013 den Hutweide N-Faktor bis zum Jahr 2009 zurückrechne und bei der Prämienberechnung berücksichtige und in Abzug bringe.
Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen werden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und ausbezahlt werden.
Gemäß § 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungen wegen Kürzungen und Ausschlüssen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Da die beschwerdeführende Partei die Beantragung mit der notwendigen Sorgfalt und nach besten Wissen und Gewissen vorgenommen und keinerlei Hinweise gehabt habe, dass die früheren behördlichen Feststellungen des Flächenausmaßes falsch gewesen sein könnten, habe sie in gutem Glauben gehandelt, weshalb keine Rückzahlungsverpflichtung für das Jahr 2010 bestehe.
Gemäß Art. 3 VO (EG, Euratom) 2988/95 betrage die Verjährungsfrist für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten vier Jahre ab Begehung. Der Antrag sei vor über 4 Jahren gestellt worden, die vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten seien deshalb verjährt.
Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG komme einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Hier sei sie jedoch ausgeschlossen worden, da dies nach erfolgter Interessenabwägung wegen Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen nötig sei.
5a. Der Almbewirtschafter der XXXX mit der BNr. XXXX legte eine Sachverhaltsdarstellung über seine Tätigkeit als Almbewirtschafter bei. Er verwies auf die Almfutterflächenfeststellung der gegenständlichen Alm seit dem Jahr 2000.
Im Jahr 2000 sei anhand eines Schwarzweiß-Luftbildes von der Landwirtschaftskammer Tirol, mit den Ortskenntnissen der hiesigen Waldaufseher, die Almfutterfläche gemäß dem Almleitfaden des Landwirtschaftsministeriums erarbeitet worden. Auf die Auftriebsliste des Jahres 2000 habe die jeweilige Futterfläche eingetragen werden müssen und so sei eine Futterfläche von 109,25 ha festgelegt worden. Im Jahre 2007 sei die Almfutterfläche durch die Digitalisierung erhöht worden. Im Jahre 2010 habe die AMA neue Flächenbeurteilungskriterien (NLN-Faktoren) eingeführt, so seien 110,77 ha Futterfläche im Förderantrag übernommen worden. Die vorgeschlagene Referenzflächenfeststellung der AMA von 62,22 ha Almfutterfläche sei nicht zugestimmt worden. Aufgrund der Vorortkenntnis habe der Almbewirtschafter auf zumindest 90,97 ha Almfutterfläche bestanden. Bei einer VOK im Jahre 2013 seien 93,87 ha Almfutterfläche festgestellt worden.
6. Mit Schreiben der Landwirtschaftskammer Tirol, eingelangt am 27.02.2014 bei der AMA wurde im Fall der XXXX, BNr. XXXX, für das Antragsjahr 2011 bestätigt, dass die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach besten Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens und nach den Vorgaben der AMA unter Mitwirkung des Almbewirtschafters erfolgt sei.
7. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 30.03.2011 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag - Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u. a. die Gewährung der EBP. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiber auf die XXXX und die XXXX, für welche von den Almbewirtschaftern ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 gestellt wurde und eine Almfutterfläche von 124,39 ha bzw. 110,77 ha beantragt wurde. Mit Bescheid vom 30.12.2011 wurde der beschwerdeführenden Partei eine EBP für das Jahr 2011 unter Zugrundelegung der beantragten Almfutterfläche von 10,45 ha gewährt.
Am 28.05.2013 beantragte der Almbewirtschafter der XXXX eine Korrektur der Almfutterfläche für das Jahr 2011 auf 108,34 ha und am 03.05.2013 der Almbewirtschafter der XXXX eine Korrektur der Almfutterfläche auf 90,67 ha.
Mit angefochtenem Änderungsbescheid vom 29.01.2014 wurde nur noch von einer beantragten Almfutterfläche von 8,84 ha ausgegangen. Die einzige Änderung der beiden Bescheide, mit denen über die EBP 2011 abgesprochen wurde, bestand somit in der Reduzierung der beantragten Almfutterflächen um insgesamt 1,61 ha.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden gegen Bescheide in diesen Angelegenheiten ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (§ 1 leg. cit.) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19 Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. [...]"
"Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...] erhalten haben. [...]"
"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck ‚beihilfefähige Hektarfläche'
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37 Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 11, 23, 25, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, (VO (EG) 1122/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 11 Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]"
"Artikel 23 Verspätete Einreichung
[...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. [...]"
"Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfenantrags oder -antragsteils befand."
"Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1, (VO (EG, Euratom) 2988/95), lautet auszugsweise:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. [...]"
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Wenn die beschwerdeführende Partei ihren Beschwerdegründen den Einwand voranstellt, dass die Zuweisung der Zahlungsansprüche deswegen unsachlich sei, weil diese nunmehr höher wären, wenn bereits im Referenzzeitraum die niedrigere Almfutterfläche zu Grunde gelegt worden wäre, ist dem entgegen zu halten, dass über die Zahlungsansprüche mit dem Bescheid über die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2005 rechtskräftig abgesprochen wurde und diese nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens sind (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051).
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche durch den Almbewirtschafter erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 80 (1) leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) 1120/2009 und ist soweit nicht zu beanstanden.
Wie die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständliche Alm sind der beschwerdeführenden Partei daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195). Da der Antrag somit von einer bevollmächtigten Person, dem Almbewirtschafter selbst eingeschränkt worden ist, kann dem auch nicht entgegengehalten werden, das behördlich angewandte Flächenausmaß sei nicht nachvollziehbar, entspricht die dem Bescheid zu Grunde liegende beihilfefähige Futterfläche doch dem Antrag des Almbewirtschafters.
Da die Antragsänderung die Grundlage des angefochtenen Bescheides bildet und nicht eine Vor-Ort-Kontrolle ist auch nicht auf den Einwand bezüglich der Saldierung der Über- und Untererklärungen, den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung der Landschaftselemente oder den Hutweide-N-Faktor einzugehen.
Weite Teile der Beschwerde befassen sich mit Themen, die gegenständlich gar nicht relevant sind, weil sie nicht zutreffen:
beispielhaft zu nennen ist etwa das Vorbringen, es dürften keine Sanktionen verhängt werden. Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid gar nicht verhängt. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachten Beschwerdepunkte gehen daher ins Leere.
Auch der Einwand der beschwerdeführenden Partei, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 vor, ist unbegründet, da die gegenständliche Rückzahlungsverpflichtung auf einen Antrag der beschwerdeführenden Partei selbst zurückzuführen ist. Ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, ist schon aus diesem Grunde auszuschließen.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3.4. Unzulässigkeit der Revision
Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, liegt vor: etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder 11.12.2009, 2007/17/0195. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
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