BVwG W141 2003637-2

W141 2003637-2Tribunal administratif fédéral15 sept. 2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W141 2003637-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2003637.2.00

Spruch

W141 2003637-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter

Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom 13.05.2015, VN XXXX, betreffend die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft aufgrund Besserung des Leidenszustandes, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 14 und § 27 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Frau XXXX mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom 30.04.2012 dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben und festgestellt, dass diese aufgrund des in Höhe von 80 vH festgestellten Grades der Behinderung ab 16.04.2012 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört.

Dieser Entscheidung wurde das aktenmäßige medizinische Sachverständigengutachten von

Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, worin im Wesentlichen Folgendes festgestellt wird:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Zustand nach Magenbypassoperation

07.04. 07

80 vH

Gesamtgrad der Behinderung

80 vH

2. Die belangte Behörde hat am 24.09.2013 von Amts wegen ein Verfahren auf Überprüfung des Grades der Behinderung eingeleitet.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Befund MRT des Gehirnschädels, XXXX vom 04.12.2012

? Patientenbrief, XXXX vom 27.06.2012

? Wunddokumentation, XXXX vom 21.02.2013

? Befund MRT des Abdomens, XXXX vom 02.04.2013

? Ambulanzbefund klinische Psychotherapie, XXXX vom 17.09.2013 und vom 06.12.2012

2.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.10.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese, derzeitige Beschwerden:

Amtswegige Nachuntersuchung: die Antragstellerin kommt in Begleitung des Gatten zur Untersuchung.

Beschwerden: Ich kann nicht lange gehen, ca. 20 Meter, da bekomme ich Bauchschmerzen oder eine Art Kreislaufkollaps und muss mich niedersetzen. Die Ärzte wollen abwarten. Ich habe 8-10 Durchfälle am Tag.

Krankengeschichte: Adipositas permagna mit Zustand nach laparoskopischer Magenbandexplantation am 14.06.2011, Magenbypass nach Y-Roux per Laparotomie am 30.08.2011, komplikationsträchtigem Verlauf und Revision, Übernähung und Netzmanschette bei Dehiszenz am Magenpouch am 31.08.2011, subcutane Unterdrucktherapie bei ausgedehnten subcutanem Wundinfekt am 14.09.2011, Revisionsstentplatzierung und intraabdominale Unterdrucktherapieanlage bei septischem Zustandsbild bei perigastralem Abszess mir Anastomosendehiszenz im Bereich der Gastrojejunostomie am 15.09.2011 mit intraabdominellem Unterdruckverbandwechsel am 19.09., 21.09., 23.09., 26.09., 28.09., 03.10., 05.10.2011, Dünndarmstentexplantation und Dünndarmfistelübernähung sowie intraabdomineller Unterdruckverbandswechsel am 07.10. und 10.10., Duodenalstentimplantation mit Übernähung und intraabdominellem Unterdruckverbandanlage am 12.10. mit Unterdruckverbandwechsel am 14.10. und 16.10.2011, Implantation einer PEG- Sonde am 20.10.2011, intraabdomineller Unterdruckverbandwechsel am 24.10., 27.10., 04.11., 07.11., 11.11.2010, Bauchwandteilrekonstruktion, PEG-Sondenentfernung und Ernährungsson­denplatzierung in den Abgang Dünndarmschenkel sowie intraabdominaler Unterdruckverbandwechsel am 14.11., intraabdomnaler Unterdruckverbandwechsel am 16.11.2011, Umwandlung der Dünndarmfistel in eine atmosphärische Dünndarmfistel und Versorgung der Subcutis in Zweicompartmenttechnik am 23.11., 25.11., 29.11., 03.12., 06.12., 08.12., 09.12. und 10.12.2011, Unterdruck- bzw. Stomaverbandwechsel am 12.12.2011 mit gastroskopischer Platzierung einer nasogastralen Ernährungssonde sowie Teilverschluss der Abdominalwunde, Unterdruckverbandwechsel bzw. Stomaverbandwechsel in Zweicompartmenttechnik am 14.12., 18.12.. 23.12.2011.

Zustand nach Adhaesiolyse bei Adhaesionsileus September 2010, Zustand nach mehrmaliger Magenband - OP 2003 und 2006, Zustand nach AE, arterielle Hypertonie.

Derzeitige Behandlung/en / Medikamente:

Thyrex 50pg, Ulcogant, Pantoloc 40mg, Trittico 150mg, Lamotrigin 50mg, Ivatal 10mg, Simvastatin 20mg, Venlafaxin 150mg, Ferro-Gradumet 105mg, Cal-D-Vita, Centrum, Oleovit D3, Erycytol.

Sozialanamnese:

verheiratet, XXXX Tochter, früherer Beruf: XXXX, Pflegegeld der Stufe 3.

Untersuchungsbefund:

Größe: 150 cm Gewicht: 74 kg Blutdruck : 120/60

Gesamtmobilität - Gangbild:

Langsam, bedächtig, kein Gehbehelf.

Status - Fachstatus:

AZ zufriedenstellend, EZ adipös, XXXX Jahre, zeitl. örtl. und zur Person orientiert, Stimmungslage: ausgeglichen

Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet

Caput: Visus: unauffällig, Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt keine Lippenzyanose, Sensorium:

altersentsprechend, HNA frei

Collum: SD: Schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten:

nicht palpabel

Thorax: Symmetrisch, elastisch, Z.n. Porth-a-Cath

Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent

Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe

Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, reaktionslose ausgedehnte Narben

Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei

Pulse: Allseits tastbar

Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff rechts uneingeschränkt durchführbar, links erschwert durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand nicht suffizient prüfbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird als ungestört angegeben, keine Varikositas, keine Ödeme bds.

Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand mit Abstützen im Stehen: 20 cm, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Zustand nach Magenbypassoperation Wahl dieser Positionsnummer, da deutliche Bauchdeckenvernarbung, unterer Rahmensatz, da guter Ernährungszustand und Allgemeinzustand.

07.04. 05

30 vH

02

Depressive Episode mit somatischen Syndrom 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da medikamentöse Therapie erforderlich, soziale Integration gegeben.

03.06. 01

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funkt. Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung laufende Nummer 2 nicht erhöht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit 2013.

Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich.

Stellungnahme zu Vorgutachten: Befundbesserung von Leiden 1, zusätzliche Einstufung von Leiden 2. Insgesamt Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung. Somit Wegfall der Zusatzeintragungen, "Überwiegender Gebrauch eines Rollstuhles, Gehbehinderung, und Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel". Dadurch auch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

Es liegt ein Dauerzustand vor."

2.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.12.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin hat keine Einwendungen vorgebracht.

2.3. Mit Bescheid vom 20.01.2014 hat die belangte Behörde gemäß den

§§ 2, 14 und 27 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

Der Grad der Behinderung wurde mit 30 (dreißig) von Hundert (vH) festgesetzt.

2.4. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 28.01.2014 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Die Beschwerdeführerin bringt unter Vorlage medizinischer Beweismittel im Wesentlichen vor, dass ihr Ernährungszustand zwar gut sei, dafür aber der Allgemeinzustand schlecht sei, sowie ein Verdacht auf Lückenbildung im Epigastrium rechts, paramedian vermutet werde. Des Weiteren gibt sie an, beim Verlassen des Hauses wegen Stuhlentleerungen Windelhosen zu benötigen. Außerdem sei sie auf die Benützung eines Rollstuhls angewiesen, da sie sich jederzeit niedersetzen können muss.

Sie leide nach kurzen Wegstrecken (100 m) an Schmerzen, so dass sie nicht fähig wäre weiterzugehen. Beim Spazierengehen sei sie immer auf die Hilfe einer Person angewiesen, die ihr hilft wieder nach Hause zu kommen. Die Beschwerdeführerin gibt an, keinen Behindertenparkplatz und keine Befreiung für das Auto zu brauchen, wohl aber den Rollstuhl außer Haus. Sie fügt noch hinzu, gegen depressive Episoden mit somatischen Syndrom das erste Mal am 06.12.2012 behandelt worden zu sein und dass die Behandlung aus psychotherapeutischer und medikamentöser Therapie bestehe.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel und Unterlagen wurden in Vorlage gebracht:

? Ambulanzbefund, XXXX vom 17.09.2013 und vom 20.03.2013 (bereits im Akt)

? Befund MRT des Gehirnschädels, XXXX vom 04.12.2012 (bereits im Akt)

? Befund MRT des Abdomens, XXXX vom 02.04.2013 (bereits im Akt)

? Klinischer Brief, XXXX XXXX 07.01.2014

2.5. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Bescheid vom 20.01.2014 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Die Zurückweisung erfolgte mit der Neuauflage, dass im gegenständlichen Fall zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen jedenfalls die Einholung von medizinischen Gutachten der Fachrichtungen Innere Medizin und Neurologie/Psychiatrie unbedingt erforderlich gewesen wäre.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

2.6. Im von der belangten Behörde eingeholten nervenärztlichen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.11.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese und Sozialanamnese:

Sie kommt mit dem Gatten. Sie war in der Pension, derzeit ist sie arbeitslos im Krankenstand wegen Depressionen und Gedächtnis, sie hat Aussetzer. Sie findet den Lichtschalter nicht, sie weiß nicht mehr, wie man die elektrische Zahnbürste einschaltet, sie lässt die Türe offen und die Hunde sind ausgekommen und haben gerauft. Die Mikrowelle ist verbrannt.

Derzeitige Behandlung/en / Medikamente:

Venlafaxin, Lamotrigin.

Vorgutachten Abl. 51 10/2013

Hilfsbefunde: MRT 2012 mäßige Leukenzephalopathie Abl. 60/ 7; Ambulanz XXXX Abl. 60/4 rez. depressive Episoden. Laut XXXX im Test 14.01.2014 mild cognitive Impairment, MMSE war 29/30, Intelligenz durchschnittlich, keine Therapieerfordernis

Psychischer Status:

Ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration sind leicht reduziert. Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis anamn. beeinträchtigt. BF ist kooperativ, krankheitseinsichtig, antriebsarm, im Affekt ernst, die Stimmungslage deprimiert, in beiden Skalenbereichen gut affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen.

Neurologischer Status:

Der Kopf frei beweglich, kein Meningismus, die Hirnnerven sgl. innerviert, OE: keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft. MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg VdA und FNV o.B.

UE: Lasègue neg., keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar. PyZ neg. KVH o B Z+F ausreichend kräftig. Sensibilitätsstörungen werden nicht angegeben.

Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: keine

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Dementielle Defizite leichter Ausprägung 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da organischer Hirnprozess mit depressiven Symptome

03.03. 01

30 vH

Zum Vorgutachten: Änderung der Diagnosen und Anhebung des Grades der Behinderung."

2.7. Im weiteren von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Fachärztin für innere Medizin und Kardiologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.11.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese :

Die Beschwerdeführerin kommt in Begleitung ihres Gatten.

Die zu Untersuchende hat ein neuerliches Ansuchen gestellt, da sie einen Behindertenparkplatz benötige, weil sie immer wieder einen Rollstuhl verwende. Seit Setzen eines Magenbypasses habe sie immer wieder imperativen Stuhldrang, seither muss sie sofort eine Toilette aufsuchen. Sie trägt Vorlagen. Es werden Kreislaufprobleme angegeben. Sie habe bereits wieder zugenommen. Es wird ein Stützmieder und eine Windelhose getragen. Es werden keine neuen internistischen Befunde vorgelegt.

Derzeitige Beschwerden: "Sobald ich außer Haus bin brauch ich einen Rollstuhl, damit ich mich hinsetzen kann. Ich fühle mich sicherer mit Rollstuhl".

Sozialanamnese: Verheiratet, XXXX erwachsene Tochter, AMS seit 08/2014, davor Berufsunfähigkeitspension, XXXX tätig gewesen.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: Normal.

Ernährungszustand: Normal.

Größe: 150 cm Gewicht: 78 kg

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Kopf, Hals: Keine Stauungszeichen, keine Lippencyanose, keine Atemnot.

Thorax/Lunge: Sonorer Klopfschall, freies Vesiculäratmen.

Herz: Mittellaute, rhythmische Herzaktion, keine pathologischen Geräusche.

Abdomen: Weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen. Leber und Milz nicht tastbar, Nierenlager beidseits frei.

Wirbelsäule: Frei beweglich, keine Klopfdolenz, keinerlei Funktionseinschränkungen.

Extremitäten: Obere Extremität: in allen Gelenken frei beweglich, fester und vollständiger Faustschluss beidseits, keine Muskelverschmächtigungen. Kreuz/Nacken/Pinzetten/Spitzgriff beidseits regelrecht.

Untere Extremität: in allen Gelenken frei beweglich, keine Bandinstabilitäten, Stehen und Gehen ohne Hilfsmittel und ohne Anhalten möglich.

Zehenspitzen- und Fersengang durchführbar. Keine Varizen, keine Ödeme, Fußpulse allseits gut tastbar.

Grob neurologisch: Keine neurologischen Ausfälle, keine pathologischen Reflexe.

Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffälliges, sicheres Gangbild, Hilfsmittel werden nicht verwendet.

Psycho(patho)logischer Status: In allen Qualitäten orientiert, kooperativ-freundliches Verhalten, psychisch stabil, Ductus kohärent.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Zustand nach Magenbypass- Operation Unterer Rahmensatz, da normaler Ernährungszustand und Allgemeinzustand.

07.04. 05

30 vH

02

Dementielle Defizite leichter Ausprägung 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da organischer Hirnprozess mit depressiven Symptomen.

03.03. 01

30 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 erhöht um eine Stufe.

Begründung: Als zusatzrelevante Diagnose.

Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit:

Untersuchungszeitpunkt.

Stellungnahme zu Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten Änderung der Diagnosen und Anhebung des Grades der Behinderung in Position 2, Position 1 ist gleich geblieben.

Es liegt ein Dauerzustand vor."

2.8. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 01.04.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 20.04.2015 hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines Beweismittels im Wesentlichen vorgebracht, dass sie auf die Benützung eines Rollstuhles angewiesen sei. Ebenso habe sie Sturzentleerungen und benötige daher ein Behinderten- WC, Behinderten Plätze im Kino und bei sonstigen Veranstaltungen. Es sei der Beschwerdeführerin auf Grund der Stuhlinkontinenz, einem Narbenbruch und schweren Depressionen nicht möglich, am normalen Leben teilzunehmen (Besuche, Einkäufe, alleinige Besorgungen).

Die Beschwerdeführerin bittet um eine neuerliche Überprüfung ihres Falles. Weiters betont sie noch, dass sie den Behindertenpass nicht für das Auto, für einen Parkplatz oder Ermäßigungen benötige.

Nachstehend angeführtes medizinisches Beweismittel wurde in Vorlage gebracht:

  • Attest, Dr. XXXX vom 05.03.2015

Die belangte Behörde hat eine neuerliche Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen Dr. XXXX durchgeführt.

Es wurde festgestellt, dass keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich noch nicht adäquat eingestufter, behinderungsrelevanter Gesundheitsschädigungen vorliegen würden. Insbesondere stehe das Attest von Dr. XXXX datiert mit 05.03.2015 nicht im Widerspruch zur Leidenseinstufung und somit könne eine behauptete Rollstuhlabhängigkeit nicht objektiviert werden.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.05.2015 hat die belangte Behörde gemäß den

§§ 2, 14 und 27 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

Der Grad der Behinderung wurde mit 40(vierzig) von Hundert (vH) festgesetzt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt worden seien. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin vom 22.04.2015 wurde eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen Dr. XXXX durchgeführt und festgestellt, dass keine Änderungen vorlägen.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

3.1. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 15.06.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer verschiedenen Beschwerden (Krämpfe, Stuhlentleerung, Bewegungseinschränkungen, Depressionen, Bauchdeckenschwäche mit Mermie, Wirbelsäule, usw.) auf fremde Hilfe angewiesen sei und keine körperliche oder psychische Besserung in Sicht sei. Die Beschwerdeführerin betont, dass sie den Behindertenpass nicht zum Vergnügen, sondern für das tägliche Leben benötige. Sie bitte daher nochmals um die Überprüfung aller Befunde.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel und Unterlagen wurden in Vorlage gebracht:

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

4.1. Im nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 14.07.2015, wird, basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Vorgutachten:

Abl. 65 Dementielle Defizite leichter Ausprägung 03.03.01 30 v.H.

2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da organischer Hirnprozess mit depressiven Symptomen.

Gesamt Grad der Behinderung Abl.69: 40 vH

Aktuelle Beschwerden:

Abl. 74: führt die BF nun an, sie sei zeitweise auf einen Rollstuhl angewiesen, wegen Narbenbruch und schwerer Depressionen könne sie kein normales Leben führen. Sie legt ein

Therapie:

keine Angabe einer Medikation in Abl. 83, Psychotherapie, sowie Fremdassistenz, ohne Besserung trotz intensiver Bemühungen.

1. Diagnosen:

Dementielle Defizite leichter Ausprägung 03.03.01 30v.H.

2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da organischer Hirnprozess mit depressiven Symptomen.

2. Gesamt Grad der Behinderung siehe Gutachten Frau Dr. XXXX.

3. Der Behinderte ist in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz geeignet.

4. Der Grad der Behinderung ist anzunehmen ab Antragstellung.

5. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin in Abl. 74 und 84:

keine neuen Erkenntnisse, angegebene Beschwerden sind nach klinischer Untersuchung im Vorgutachten berücksichtigt, fachspezifische Befunde wurden nicht nachgereicht.

6. Zum Gutachten in Abl. 65 keine Änderung.

7. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich (Dauerzustand)."

4.2. Im internistischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für innere Medizin und Kardiologie, vom 01.08.2015, wird, basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"VGA: Vorgutachten:

Abl. 69: Z.n. Magenbypass Operation 07.04.05 30%

Unterer Rahmensatz, da normaler Allgemein und Ernährungszustand.

Aktuelle Beschwerden:

Abl.74: Die Antragstellerin gibt an, "Sturzentlehrungen" seitens des Darmes zu haben, weshalb sie auf einen Rollstuhl angewiesen sei, sie könne kein normales Leben führen aufgrund eines Narbenbruches und einer Depression.

Therapie: medikamentöse Therapie in den neu vorgelegten Befunden Abl. 80-84 nicht angeführt, Psychotherapie angegeben.

Laut Abl. 90 war die Partei mit dem ärztlichen Sachverständigengutachten nicht einverstanden, weil Abl. 76-85 zu gering eingeschätzt wurde.

Abl.76-85:

Diagnosen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Zustand nach Magenbypass- Operation Unterer Rahmensatz, da normaler bis adipöser Allgemeinzustand unter Berücksichtigung eines Narbenbruches und insuffizienter Bauchmuskulatur kompensiert durch das Tragen eines Stützmieders.

07.04. 05

30 vH

02

Dementielle Defizite leichter Ausprägung 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da organischer Hirnprozess mit depressiven Symptomen.

03.03. 01

30 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH, da das Leiden 1 durch Leiden 2 als zusatzrelevante Diagnose um 1 Stufe erhöht wird.

Die Behinderte ist in Folge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz geeignet.

Der Grad der Behinderung gilt ab Datum der Antragstellung.

Ad Einwendungen:

Abl.74 und 84: Es ergeben sich aus den vorgelegten Gutachten und Einwendungen keine neuen Aspekte hinsichtlich noch nicht berücksichtigter, behinderungsrelevanter Gesundheitsschäden, welche nicht bereits in Position 1 und 2 berücksichtigt wurden, eine Rollstuhlnotwendigkeit ist aus den Befunden nicht objektivierbar.

Im Vergleich zum VGA keine Änderung.

Es liegt ein Dauerzustand vor."

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mit Schreiben vom 27.08.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 10.09.2015 Stellung zu nehmen.

Weder von der Beschwerdeführerin noch seitens der belangten Behörde wurde eine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit der Aberkennung der Begünstigteneigenschaft nicht einverstanden erklärt hat, war der Grad der Behinderung zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.

Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.

1.3. Zur Überprüfung des Grades der Behinderung wurde von Amts wegen ein Verfahren eingeleitet.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Personendatenauszug aus dem Melderegister mit Stichtag 28.08.2015 und dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 28.08.2015.

Zu 1.2.) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die zitierten, seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebenen, medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, und von Dr. XXXX, Fachärztin für innere Medizin und Kardiologie schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Es wurden auch alle relevanten von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde berücksichtigt.

Im nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, wird schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass im Vergleich zum Vorgutachten vom 06.11.2014 keine Veränderung eingetreten ist. Die dementiellen Defizite werden wieder mit 30 v.H. eingestuft. Nach Ansicht der Sachverständigengutachterin bringen die Einwendungen der Beschwerdeführerin keine neuen Erkenntnisse. Die angegebenen Beschwerden sind nach der klinischen Untersuchung im Vorgutachten berücksichtigt worden, fachspezifische Befunde wurden nicht nachgereicht.

Im internistischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für innere Medizin und Kardiologie, wird ebenso schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass keine Veränderungen im Vergleich zum Vorgutachten vorliegen. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 40 vH, da das Leiden 1 durch das Leiden 2 als zusatzrelevante Diagnose um eine Stufe erhöht wird. Weiters ergeben sich laut Sachverständigengutachterin aus den Einwendungen und vorgelegten Gutachten keine neuen Aspekte hinsichtlich noch nicht berücksichtigter, behinderungsrelevanter Gesundheitsschäden, welche nicht bereits in Position 1 und 2 berücksichtigt wurden. Eine Rollstuhlnotwendigkeit ist aus den Befunden nicht objektivierbar.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Dessen Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten von

Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, und von Dr. XXXX, Fachärztin für innere Medizin und Kardiologie, werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu 1.3.) Das Verfahren zur Überprüfung des Grades der Behinderung wurde am 24.09.2013 von Amts wegen eingeleitet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen (§ 2 Abs.3 BEinstG).

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, so hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen.

Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.

Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, das auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).

In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt (§ 27 Abs. 1 BEinstG).

Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).

Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen,

als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Und auch sei darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der entscheidungswesentlichen Frage der Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten hat.

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