BVwG W122 2004569-1

W122 2004569-1Tribunal administratif fédéral15 sept. 2015

Regest

Arbeitsplatzbewertung, Begründungsmangel, dienstliche Aufgaben,<br/>Ergänzungszulage, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Planstellenwertigkeit, vorübergehende<br/>Betrauung

Texte intégral

BVwG W122 2004569-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2004569.1.00

Spruch

W122 2004569-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor Ernstbrunner als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXXvertreten durch Pallauf Meissnitzer Staindl Rechtsanwälte Petersbrunnstraße 13, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 28.01.2014, Zl. P6/5399-PA/2014 betreffend Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit an die Landespolizeidirektion Salzburg zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der Landespolizeidirektion Salzburg

Mit Antrag vom 06.08.2013 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Ergänzungszulage gemäß § 36b Gehaltsgesetz 1956. Mit Schreiben vom 19.08.2013 verwies die Behörde die Beschwerdeführerin an ein auszufüllendes und vom Verfügungsberechtigten zu unterfertigendes Formblatt. Die Beschwerdeführerin unterfertigte das Formblatt für den Verfügungsberechtigten, was die belangte Behörde nicht als ordnungsgemäßen Antrag wertete.

2. Der angefochtene Bescheid

Mit dem bekämpften Bescheid vom 28.01.2014 wurde der Antrag auf Zuerkennung einer Abgeltung gemäß § 36b Gehaltsgesetz 1956 für den Zeitraum XXXXbis XXXX auf Grundlage einer Betrauung mit einer Funktion oder Tätigkeit des Arbeitsplatzes der Bewertung A1/1 abgewiesen.

Begründend führte die Behörde an, dass die für die Beschwerdeführerin gebundene Planstelle "aufgewertet" geworden wäre. Auch der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin wäre ab XXXX aufgewertet worden. Die Behörde stellte jedoch nicht klar, ob es sich bei dem am XXXX aufgewerteten Arbeitsplatz um den von der Beschwerdeführerin ausgeübten, oder im Hintergrund gebundenen Arbeitsplatz gehandelt hätte.

Die Behörde bejahte die Zuteilung der Beschwerdeführerin zum Strafamt, verneinte aber die Verfügung einer Betrauung. Sodann argumentierte die Behörde mit Formalerfordernissen hinsichtlich der Betrauung mit einem Arbeitsplatz und der Beantragung einer Ergänzungszulage.

3. Beschwerde

Gegen den oben angeführten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin nach Offenlegung des Vollmachtsverhältnisses mit ihrem Ehegatten - sodann richtig eingebracht geltend - Beschwerde, in welcher sie diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, Nichtaufnahme bzw. Nichtberücksichtigung von Beweismitteln und Verletzung des Parteiengehörs anficht.

Die Beschwerdeführerin hätte einen Antrag auf Auszahlung einer Ergänzungszulage für den Zeitraum XXXX bis XXXX gestellt.

Vor der im Jahr 2012 durchgeführten Behördenreform hätte die Beschwerdeführerin Dienst XXXX der damaligen Bundespolizeidirektion Salzburg mit Wertigkeit A1 Grundlaufbahn versehen. Die Arbeitsplätze der sonstigen Polizeijuristen XXXX wären ebenfalls mit A1 Grundlaufbahn bewertet gewesen. Mit XXXXsei die Planstelle der Beschwerdeführerin im Bereich XXXX auf A1/1 aufgewertet worden. Zu einer Änderung der Arbeitsplätze sei es XXXX nicht gekommen.

Ebenfalls mit XXXXsei die Beschwerdeführerin einer Planstelle mit A1/Grundlaufbahn zugewiesen worden. Diese Planstelle sei mit XXXX in die Funktionsgruppe 1 aufgewertet worden. Mit selbem Tag sei die Beschwerdeführerin über Auftrag des Behördenleiters dem Strafamt zugeteilt worden.

Wenn die Behörde anführe, eine Betrauung sei nie verfügt worden, wäre jedoch der Auftrag des Behördenleiters mit Zustimmung der beiden betroffenen Abteilungsleiter als Weisung zu befolgen gewesen. Als Beweis der gleichen Verwendung wie ein weiterer XXXX legte die Beschwerdeführerin Verfügungen und Schreiben des Leiters XXXX sowie einen Dienstauftrag vor. Weiters wäre die Beschwerdeführerin an einem Workshop zum XXXX eindeutig A1-wertig eingesetzt gewesen.

Die Akte der Beschwerdeführerin wären gleichwertig wie jene des 2.

XXXXXXXX.

Zur Betrauung mit einer Vorgesetztenfunktion führte die Beschwerdeführerin aus, dass es Aufgabe der Behörde wäre, den Dienststellenausschuss zu informieren. Zum Formblatt führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie dieses ausgefüllt hätte.

Zur Bewerbung der Beschwerdeführerin für eine Funktion in der Personalabteilung vermerkte der Ehegatte der Beschwerdeführerin, dass er gehört habe, man wolle die Beschwerdeführerin "dort nicht haben".

Daraus ginge eine Schädigungstendenz zu Lasten der Beschwerdeführerin hervor. Der Vertreter der Beschwerdeführerin stellte Amtsmissbrauch bzw. Anstiftung zum Amtsmissbrauch in den Raum.

Das Formblatt sei von der Behörde angenommen worden.

Die Behörde habe das Recht auf Akteneinsicht und Parteiengehör verletzt.

Rechtlich führte die Beschwerdeführerin aus, dass es nicht auf einen nach Organisationsnormen gesollten Zustand ankomme, sondern nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben zu beurteilen wäre.

Die Beschwerdeführerin wäre etwa 13 Jahre lang im rechtskundigen Dienst. Die Planstellen des rechtskundigen Dienstes XXXX wären seit XXXXA1/1 wertig. Da die Beschwerdeführerin Angehörige des rechtskundigen Dienstes wäre und ihr vom XXXXbis 30.09.2013 qualitativ gleichwertige Aufgaben zugewiesen worden wären wie dem XXXX, sei sie mit höherwertigen Aufgaben betraut worden, wie die von ihr inne gehabte Planstelle. Ab XXXX sei die Planstelle der Beschwerdeführerin ebenfalls auf A1/1 aufgewertet worden.

Die Beschwerdeführerin beantragte, den Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführerin die beantragte Ergänzungszulage zustehe.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Die Behörde legte mit Schreiben vom 10.03.2014 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Mit Fristsetzungsantrag vom 07.05.2015 begehrte die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgerichtshof die Setzung einer Frist zur Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht.

Mit verfahrensleitender Anordnung vom 13.05.2015 ordnete der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgerichts an, binnen 3 Monaten die Entscheidung vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Mit Schreiben vom 29.06.2015 wurde die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis gesetzt, dass das als Beschwerde bezeichnete Schreiben vom 21.02.2014 weder durch eine Unterschrift noch durch eine Vollmacht oder durch eine amtsbekannte Vertretungsperson der Beschwerdeführerin zugerechnet werden konnte. Mit Schreiben vom 13.07.2015 legte die Beschwerdeführerin eine Vollmacht vom 08.07.2015 vor, wonach der Ehegatte der Beschwerdeführerin bevollmächtigt wäre, sie in sämtlichen dienstrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten.

Mit Schreiben vom 28.07.2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass es davon ausgehe, dass die gesetzliche Frist zur Entscheidung noch nicht abgelaufen wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion Salzburg zur Dienstleistung zugewiesen. Unstrittig festgestellt werden kann, dass im Zuge der Behördenreform höherwertige Planstellen für juristische Tätigkeiten für die Abteilungen, in denen die Beschwerdeführerin Dienst versah zur Verfügung gestellt wurden.

Nicht festgestellt werden konnte jedoch, ob die Aufwertung von Planstellen tatsächlich ohne Änderung von Aufgaben der Beschwerdeführerin erfolgte. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, welche Wertigkeit der der Beschwerdeführerin zugewiesene Arbeitsplatz im strittigen Zeitraum hatte. Nähere Aussagen zu den tatsächlich ausgeübten Aufgaben, angewiesenen Aufgaben und der Wertigkeit dieser Aufgaben im strittigen Zeitraum können weder dem bekämpften Bescheid noch den Bezug habenden Verwaltungsakten entnommen werden.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren nicht mit einer hinreichenden Ausführlichkeit und stellte diesen in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung nicht hinreichend fest, um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruches auf Ergänzungszulage beurteilen zu können.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesveraltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das hier anzuwendende Gehaltsgesetz 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015 sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem - dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen - Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; vielmehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zum anderen im (letztinstanzlichen) Bescheid die in § 60 AVG genannten Elemente in einer eindeutigen, der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzulegen.

§ 60 AVG erfordert daher in einem ersten Schritt die Darstellung jenes Sachverhalts, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse nach § 45 Abs. 2 AVG dazu erwogen hat, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides geführt hat. Die Bescheidbegründung hat weiter auf jede strittige Sachfrage und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen. Das Ausmaß der Begründungspflicht wird nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt und reicht nicht weiter als dieses (s. Hengstschläger-Leeb, Manz 2005, Kommentar zum AVG, zu § 60, S 743, 744, FN 6 bis 8 und die dort zit. Rsp.).

Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid nicht:

Die belangte Behörde stellte zwar fest, dass die Beschwerdeführerin im strittigen Zeitraum in einer anderen Abteilung tätig war, machte jedoch keinerlei Angaben zum Inhalt und zur Wertigkeit dieser Tätigkeit. Weder das Bestehen noch das Nichtbestehen des Anspruches einer Ergänzungszulage kann mit dieser Basis abschließend beurteilt werden. Die Angaben zur Planstelle sind diesbezüglich irrelevant, da unklar bleibt, ob diese Planstelle der Beschwerdeführer verliehen wurde oder lediglich im Hintergrund zur Verfügung steht.

Zu den Erfordernissen hinsichtlich der Form der Antragstellung wird auf die Grundsätzliche Formfreiheit von Anbringen gemäß DVG in Verbindung mit AVG verwiesen. Auch generelle Weisungen können das Prinzip der Formfreiheit nicht beseitigen.

Die Divergenz zwischen Planstellenwertigkeit und Arbeitsplatzwertigkeit sowie die Behauptung, die Planstellenaufwertung sei ohne Änderung von Aufgaben erfolgt, wird in einem von der Behörde durchzuführenden Verfahren zweckmäßiger und wirtschaftlicher als in einem vom Bundesverwaltungsgericht zuführenden Verfahren zu beseitigen seien.

Da die belangte Behörde dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Begründung nicht entsprochen hat und keine nachvollziehbaren Ermittlungen in puncto der Arbeitsplatzwertigkeit getroffen hat und da im Beschwerdefall auch nicht ersichtlich ist, dass die Klärung der offenen Sachverhaltsfragen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, war im Sinne des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

? Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Frage der Begründungspflicht in Bezug auf die Voraussetzungen einer Ergänzungszulage wird von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet.

Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG liegt im gegenständlichen Fall keine grundsätzliche Rechtsfrage vor.

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