L518 1402078-2•BVwG L518 1402078-2
L518 1402078-2Tribunal administratif fédéral15 sept. 2015
Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Reisedokument
L518 1402077-2/3E
L518 1402078-2/3E
BESCHLUSS
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX , geb. XXXX , StA Armenien, vertreten durch RA Dr. Paul Delazer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2015, Zl. 13-721803803-150519173, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1 - bP2" bezeichnet), stellten am 12.05.2015 Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Die bP 1 und 2 sind Brüder. Verwendet wurde das Formular für die Ausstellung eines Fremdenpasses für Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG. In den Anträgen der bP 1 und bP 2 wurde als Staatsangehörigkeit ARMENIEN angegeben. Angekreuzt wurde im Formular, dass es den bP aus sonstigen Gründen nicht möglich sei, einen Reisepass des Herkunftsstaates zu erlangen. Im Ergänzungsfeld zu sonstigen Gründen wurde konkret angeführt: "Es ist nicht zumutbar (Unterlagen bei der BPD XXXX ); Es geht um die Verlängerung des Fremdenpasses - die nötigen Dokumente sind beim Erstantrag alles abgegeben worden."
I.2. Diesen Anträgen auf Ausstellung eines Fremdenpasses gingen Asylverfahren (Anträge vom Juli 2002) voraus. In diesen Asylverfahren wurde den bP weder der Status eines Asylberechtigten, noch der eines Subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen.
Zu ihrem Fluchtvorbringen führten die Eltern der damals minderjährigen bP vorerst aus, dass man aufgrund der Erkrankung der Mutter der bP geflohen sei. Die Familie sei legal mit Reisepässen ausgereist und hätte keinerlei Probleme mit Behörden in Armenien gehabt. Der Vater der bP bestätigte später, dass die Familie in Traiskirchen unter falscher Identität einen Asylantrag einbrachte und dass die nunmehr korrigierten Angaben betreffend Identität und Fluchtgrund der Wahrheit entsprechen. Der Grund für die neuerliche Asylantragstellung liege darin, dass es der Familie in Traiskirchen nicht gefallen habe, sie sich dort eingeengt gefühlt hätte und man dort keine Privatsphäre hätte. Nach Behebung der ersten erstinstanzlichen Bescheide durch den UBAS wurde vom Vater der bP erstmals vorgebracht, dass er Probleme mit der Mafia gehabt hätte. In der das Asylverfahren rechtskräftig negativ abschließenden Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 18.10.2010 wurde festgehalten, dass die bP bzw. deren Eltern teilweise ein wahrheitswidriges Vorbringen erstatteten und wurde die armenische Staatsangehörigkeit der bP festgestellt.
1.3. Die bP erhielten dennoch per 19.01.2011 erstmalig Aufenthaltstitel bzw. in der Folge Rot-Weiß-Rot-Plus Karten mit zeitlich beschränkter Gültigkeitsdauer, letztmalig ausgestellt am XXXX mit Gültigkeit bis XXXX 2015 von der BH XXXX als Niederlassungsbehörde.
1.4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.05.2015 wurde den bP ein Schreiben mit dem Betreff "Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses - Parteiengehör nach § 45 Abs. 3 AVG / Verbesserungsauftrag" übermittelt. Ausgeführt wurde, dass dem Antrag keine Nachweise beigelegt wurden, aus welchen hervorgeht, warum ein Interesse der Republik an der Ausstellung von Fremdenpässen bestünde und kein Nachweis vorhanden sei, dass die bP nicht in der Lage wären, ein Reisedokument der Heimat zu erlangen. Auch sonst lägen keine Beweismittel vor, die den Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses belegen würden und wurden die bP aufgefordert, bekannt zu geben, welche Interessen zur Ausstellung derartiger Pässe vorliegen würden.
1.5. In der Stellungnahme vom 02.06.2015 wurde ausgeführt, dass die bP bereits Fremdenpässe erhalten hätten, weil die Voraussetzungen erfüllt waren. Diese wären immer noch erfüllt. Angeführt wurde zum Interesse der Republik Österreich, dass die bP strafrechtlich unbescholten sind, seit 13 Jahren in Österreich leben und über eine österreichische Rot-Weiß-Rot Karte plus verfügen. Die Beschaffung eines Reisedokuments des Heimatstaates sei nicht möglich wegen "Unwilligkeit des Heimatstaates".
Alle Beweismittel bzw. die Akten seien von der BPD XXXX zur belangten Behörde geschickt worden und hätten die bP mit diesen Unterlagen bereits einmal Pässe erhalten. In diesen Akten sei genau ersichtlich, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen sie den Antrag stellen, das positive Interesse der Republik, das auch beim ersten Antrag erfüllt gewesen wäre werde dargelegt und fänden sich auch Nachweise, dass die Botschaft unwillig ist, die armenischen Reisepässe auszustellen. Diese Akten würden alles beinhalten, was die bP mehrere Monate lang als Beweismittel für die Fremdenpassbeantragung gesammelt hätten.
Die bP würden die Pässe auch benötigen, um die Aufenthaltstitel verlängern zu lassen. Beide würden im Auftrag von XXXX Austria als Fachberater beschäftigt sein. Dies setze voraus, dass sie an aktuellen Schulungen teilnehmen, welche auch im europäischen Ausland stattfänden. Die bP wären dankbar, wen die fehlenden Punkte aus der Akte der BPD, welche von der Fremdenpolizei geschickt worden sei, entnommen werden würden.
1. 6 . Vorgelegt wurden von den bP im Verfahren
I.7. Die Anträge der bP wurden mit im Spruch genannten Bescheiden gemäß § 88 Abs. 1 und 2 FPG abgewiesen.
Die belangte Behörde ging davon aus, dass die bP im Besitz einer Rot-Weiß-Rotkarte sind, ihre Asylanträge rechtskräftig abgewiesen wurden, ihnen kein subsidiärer Schutz zukommt, sie armenische Staatsbürger sind und die Identität feststehe.
Es liege weder Staatenlosigkeit noch ungeklärte Staatsangehörigkeit vor.
Der belangten Behörde sei bekannt, dass die armenische Botschaft nur nach Vorlage eines Staatsbürgerschaftsnachweises und bei männlichen Antragstellern dem Nachweis über die Ableistung des Militärdienstes einen Reisepass ausstelle. Es sei ihnen möglich, ein Reisedokument des Herkunftsstaates zu erlangen.
Die bP hätten keinen Grund für die Ausstellung eines Fremdenpasses, der im Interesse der Republik liege, genannt.
Die bP 1und 2 erfüllten die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 FPG nicht und lägen auch keine "öffentlichen Interessen" des § 88 Abs. 1 FPG vor.
I.8. Gegen die angefochtenen Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurden Verfahrensgang und Vorbringen wiederholt. Vorgebracht wurde nunmehr, dass die bP nach Abschluss der Handelsschule Arbeit gefunden hätten und jeweils im "IT Bereich am aktuellsten Stand seines technischen Produktwissens" wären. Gerade Techniker im IT Bereich wären Mangelberufe nach der derzeitigen Mangelberufsverordnung des AMS. Damit würden letztlich die bP zu den Menschen der Gesellschaft zählen, welche Österreich aufgrund ihrer Qualifikationen brauche und sei damit sichergestellt, dass der Aufenthalt der bP auch im Interesse Österreichs liege. Im Laufe des gegenständlichen Verfahrens würden die bP auch die Voraussetzungen für den Daueraufenthalt erfüllen.
Bekämpft werde weiters die Feststellung, dass die bP Reisedokumente des Heimatstaates erlangen könnten, dies stelle eine unbelegte Behauptung der belangten Behörde dar.
Vorgelegt wurden mit der Beschwerde:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsbürger der Republik Armenien.
Die bP befinden sich seit 2002 in Österreich. Ihnen wurde erstmalig am 19.1.2011 ein Aufenthaltstitel zuerkannt.
Die bP verfügen aktuell über Rot-Weiß-Rot-Pluskarten mit zeitlich beschränkter Gültigkeitsdauer. Ihnen wurden mit XXXX XXXX Fremdenpässe mit Gültigkeitsdauer XXXX XXXX ausgestellt.
Die bP sind nach Handelsschulabschluss in Österreich bei der XXXX GmbH beschäftigt.
II.2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Sachverhalt durch die belangte Behörde nicht ordnungsgemäß ermittelt wurde und es mit derzeitigem Ermittlungsstand nicht möglich ist, denn Fall abschließend zu beurteilen. Vielmehr liegen derart gravierende Mängel vor, dass mit einer Behebung der Entscheidung vorzugehen war.
II.3.1.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 sowie das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu Spruchteil A)
II.3.1.2. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
II.3.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterschritten worden, dies aus folgenden Erwägungen:
II.3.2.1. In gegenständlichen Fällen der bP 1 und bP 2 wurde von der belangten Behörde - wie bereits vom Asylgerichtshof im das Asylverfahren abschließenden Erkenntnis - festgestellt, dass die bP die armenische Staatsbürgerschaft besitzen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie staatenlos sind, bzw. deren Staatsbürgerschaft als ungeklärt anzusehen ist. Schon alleine aus diesem Grund scheidet die Anwendung des § 88 Abs. 2 FPG aus, wie die belangte Behörde noch zu Recht festgestellt hat.
II.3.2.2. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
Die belangte Behörde traf in ihrem nunmehr bekämpften Bescheid folgenden, abschließend angeführten Feststellungen zu den Gründen für die Versagung des Fremdenpasses:
"Fest steht, Sie können von der armenischen Botschaft in Wien keinen Reisepass erlangen
Fest steht, Sie können ein Reisedokument Ihres Heimatlandes erlangen."
Unter dem Punkt Beweiswürdigung finden sich weitere Feststellungen, unter anderem die Feststellung, dass die Botschaft in Wien für armenische Staatsbürger Reisepässe ausstellt.
Die für die Entscheidungsfindung herangezogenen Beweismittel wurden im bekämpften Bescheid wie folgt angeführt:
In weiterer Folge versuchte die belangte Behörde den Sachverhalt im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG zu subsumieren.
In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde den § 88 Abs. 1 FPG samt Ziffern an und erörterte, dass die Unmöglichkeit / Unzumutbarkeit, sich ein Reisedokument des Herkunftsstaates zu beschaffen, grundsätzlich durch eine Bestätigung der Botschaft oder Amtswissen nachgewiesen werden könne. Im gegenständlichen Fall wurde auf das "Amtswissen" zurückgegriffen. Es wurde letztlich unter Anführung einer nicht auf gegenständlichen Fall zutreffenden Entscheidung des BVwG sowie Ausführungen zum Umstand, dass ein Nachweis über die Ableistung des Militärdienstes zur Ausstellung eines Reisepasses notwendig sei, festgehalten, dass die Identität der bP aufgrund der Geburtsurkunden bewiesen wären und es ihnen möglich wäre, Reisedokumente des Herkunftsstaates zu erlangen.
Darüber hinaus läge kein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Reisepasses für die bP vor.
Schon die Feststellungen der belangten Behörde zum Umstand, welche Reisedokumente die bP vom Heimatstaat bei welcher Behörde bzw. wo erlangen könnten, sind widersprüchlich nicht nachvollziehbar.
Darüber hinaus haben die bP bereits in ihren Anträgen bekannt gegeben, dass sich entscheidende Unterlagen bei der BPD XXXX im Akt befänden. Dies wiederholten sie mehrfach und verwiesen vor allem in ihrer Stellungnahme darauf, dass sich aus den Unterlagen in diesem Akt ergäbe, dass die armenische Botschaft unwillig sei, ein Reisedokument auszustellen und sei aus dem Akt auch das positive Interesse der Republik Österreich ersichtlich.
Zwar ist aus dem im vorliegenden Akt dokumentierten Vorbringen - welches gleichlautend für die bP 1 und bP 2 erstattet wurde - kein besonderes Interesse der Republik ableitbar. Dennoch wäre es die Pflicht der belangten Behörde gewesen, sich von den Unterlagen in diesem Akt Kenntnis zu verschaffen. Sie wird in weiterer Folge den Akt der BPD nicht nur anzufordern, sondern auch die wesentlichen Bestandteile in Kopie dem gegenständlichen Akt hinsichtlich der bP 1 und 2 anzuschließen haben.
Am Rande sei an dieser Stelle erwähnt, dass die Ausführungen zur Ausstellung von Reisepässen im Zusammenhang mit nicht abgeleistetem Wehrdienst auch dem Parteiengehör zuzuführen wären.
Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen. Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
II.3.2.3. Die bP haben in ihren Asylverfahren Geburtsurkunden vorgelegt. Die Eltern der bP legten wie oben dargelegt nach vorerst getätigter Angabe falscher Personalien Reisepässe vor. Gerade durch diese Täuschung der Eltern erscheint jedoch im Hinblick auf die Feststellung der Identität der bP - welche vom Asylgerichtshof nicht festgestellt wurde - Vorsicht geboten. Aufgrund der Geburtsurkunden kann die Identität der bP mangels damit vorliegenden authentischen Lichtbilddokuments nicht festgestellt werden.
Von der belangten Behörde wurde die Identität der bP festgestellt, da die für die bP ausgestellten, befristeten Aufenthaltstitel von Österreich die volle Identität der bP beweisen würden. Diese Feststellung erscheint jedoch vor dem Hintergrund nicht tragfähig, dass nicht aus dem Akt nicht erkennbar ist, aufgrund welcher Umstände und Vorlage welcher Unterlagen diese Aufenthaltstitel ausgestellt wurden. Für das gegenständliche Verfahren liegt bis dato damit eine Verfahrensidentität vor, da sich auch keine entsprechenden Unterlagen im Akt finden.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hat es die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren völlig unterlassen, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zu führen.
II.3.2.4. Hingewiesen wird darauf:
Zum einen liegt es nicht im Interesse der Republik, dass Personen, deren Identität -und somit auch deren persönliche Vergangenheit und deren konkrete Lebensweg- nicht feststeht, sich im Besitz eines von der Republik Österreich ausgestellten Reisedokuments befinden und in die Lage versetzt werden, jene Gastländern, gegenüber denen Österreich durch die Ausstellung des Passes Verpflichtungen übernimmt, aufsucht (diese Ansicht wurde im Verfahren vor dem VwGH GZ. 2005/18/0070 geäußert. Das genannte Höchstgericht beanstandete diese Ansicht in seinem Erk. vom 3.5.2000, oa. GZ., nicht).
Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (VwGH 29.01.2008, 2007/18/0601). Dies gilt auch für die Verwirklichung jedes einzelnen der in den § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG umschriebenen Tatbestände (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht 2014, § 88 FPG E 1.).
Dass in einem anderen, geschilderten Fall ein Fremdenpass ausgestellt wurde, würde die Versagung des Fremdenpasses im Beschwerdefall selbst dann nicht rechtswidrig machen, wenn beide Fälle tatsächlich gleichgelagert wären. Eine allfällige rechtswidrige Anwendung des Gesetzes bei der Erlassung von Verwaltungsakten gegenüber anderen Betroffenen gibt nämlich niemandem ein Recht auf diesbezügliche Gleichbehandlung (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 26. September 2012, Zl. 2008/04/0117, mwN).
Selbst aus der bisher vorgenommenen Ausstellung eines Fremdenpasses kann kein Rechtsanspruch auf eine Stattgebung weiterer Anträge abgeleitet werden. Vielmehr ist aus Anlass eines jeden Antrags von neuem zu prüfen, ob die im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben sind (19.03.2013, Zl. 2011/21/0242).
Die bP könnten damit kein Recht auf Ausstellung aus etwaig zu Unrecht erfolgten Ausstellung von Fremdenpässen ableiten. Es ist schon an sich nicht möglich, aus unrechtmäßigen Entscheidungen Rechte für spätere Verfahren bzw. ein Recht auf eine ebenfalls rechtswidrige Entscheidung abzuleiten.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen war die belangte Behörde aber nicht verpflichtet, vor ihrer Entscheidung eine Stellungnahme des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung einzuholen, ob die Ausstellung des Fremdenpasses im Sinn des § 88 Abs. 1 Z 5 FPG wegen der von den bP erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt. Vielmehr war sie grundsätzlich bei entsprechendem Ermittlungsverfahren berechtigt, zunächst eigenständig zu beurteilen, ob die für alle Tatbestände des § 88 Abs. 1 FPG geltende Eingangsvoraussetzung - ein Interesse der Republik im Sinn des Einleitungssatzes des § 88 Abs. 1 FPG - vorliegt, und den Antrag schon wegen des Fehlens dieser Voraussetzung abzuweisen (VwGH vom 22.01.2014, Zl. 2013/21/0043).
Auch kann nach kurzer Recherche hinsichtlich der Firma, bei welcher die bP beschäftigt sind (eingetragener Gegenstand: Agentur für Promotion und Events sowie Arbeitskräfteüberlassung) bzw. dem "Empfehlungsschreiben" der Firma sowie den Vorgelegten Weiterbildungszertifikaten von XXXX im Rahmen von Handybedienungen aktuell nicht erkannt werden, dass die bP einem Mangelberuf angehören würden.
II.3.2.5. Da das BFA notwendige und nachvollziehbare Ermittlungen zum Vorliegen der Voraussetzungen im Hinblick auf die Ausstellung eines Fremdenpasses an einen Fremden durchzuführen hat und dies insbesondere Ermittlungen zur Identität sowie Einsichtnahme in die Akten der beiden bP der BPD samt Aktenkopien der wesentlichen Teile bedingt hätte, ist mit Behebung des Bescheides vorzugehen. Auch kann im angefochtenen Bescheid nicht schlüssig nachvollzogen werden, worauf die Würdigung des Nichtvorliegens der in § 88 Abs. 1 FPG genannten Voraussetzungen gestützt wurde, insbesondere sind die Feststellungen widersprüchlich und ist die Würdigung zur Nichtausstellung von Reisepässen wegen Nichtableistung des Militärdienstes nicht nachvollziehbar und entsprechen auch nicht dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Armenien vom 27.01.2014, in welchem bsp. angeführt ist, dass es auch für im Ausland lebende Personen die Möglichkeit der Befreiung vom Wehrdienst durch Antrag bei der Härtefall-Kommission gäbe (vgl. auch BVwG Zl. L519 2112094).
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - auch im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Es hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer
Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis oder wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund gänzlicher Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG der bekämpfte Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
II.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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