BVwG L508 1425436-2

L508 1425436-2Tribunal administratif fédéral15 sept. 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Minderheitenzugehörigkeit, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Religion, Rückkehrentscheidung, soziale Verhältnisse,<br/>strafrechtliche Verurteilung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Texte intégral

BVwG L508 1425436-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L508.1425436.2.02

Spruch

L508 1425436-2/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2015, Zl. 13-810774205-1966710 - BFA RD STM, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF. iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der Volksgruppe der Gujjar zugehörig, reiste im Juli 2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 13, 63).

2. Im Rahmen der Erstbefragung (AS 11 - 23) und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nachfolgend: BAA) am 25.10.2011 (AS 105 - 117) gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er ein Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadi sei und deswegen Probleme gehabt habe. Er habe in Pakistan ein Elektrogeschäft gehabt und habe es Probleme mit afghanischen Geschäftspartnern gegeben. Er sei von diesen bedroht und geschlagen worden und hätten diese auch sein Geschäft zerstört. Die Bewohner seines Dorfes hätten die Afghanen hierzu angestiftet, da diese gegen den Beschwerdeführer und seine Familie gewesen seien. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien die einzigen Ahmadis im Dorf gewesen und wollte man sie nicht im Dorf haben. Die afghanischen Geschäftspartner hätten bei einem erneuten Erscheinen auch auf den Beschwerdeführer geschossen und ihn zweimal getroffen; einmal am Rücken und einmal an der rechten Wade; es habe sich dabei um keine direkten Schüsse sondern um "Querschläger" gehandelt. Er habe sich wegen der Probleme an die Polizei in seinem Heimatdorf gewandt, doch nachdem die Polizei erfahren hätte, dass er ein Ahmadi sei, wäre die Anzeige nicht weiter verfolgt worden und sei ihm keine Hilfe geboten worden. Der Beschwerdeführer fürchte im Falle seiner Rückkehr auch eine Gefährdung durch die Polizei, da sein engster Mitarbeiter verschwunden sei und dessen Eltern ihn nun für dessen Verschwinden verantwortlich machen könnten.

Im Übrigen brachte der BF in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.10.2011 einen Kurzarztbrief vom 06.09.2011 (AS 153) in Vorlage und wurden dem BF die aktuellen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat Pakistan zur Kenntnis gebracht, wobei er hierzu eine kurze Stellungnahme abgab (AS 115).

3. Mit Bescheid vom 01.03.2012 (AS 169 - 200) wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Sowohl dem Fluchtvorbringen wie auch der behaupteten Religionszugehörigkeit wurde die Glaubwürdigkeit versagt.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.03.2012 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof (AS 213 - 229). Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

5. Im Rahmen einer Beschwerdeergänzung (OZ 5) gab der BF bekannt, dass er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verlobt sei und diese am 03.03.2014 ein gemeinsames Kind erwarte. Eine Kopie des Reisepasses und der Meldebestätigung der Kindesmutter sowie weitere Integrationsbestätigungen seien beigelegt (Mietbestätigung, Lieferschein bezüglich einer Tätigkeit als Zeitungszusteller und zwei Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen).

6. In Erledigung der Beschwerde wurde der Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2014 (AS 247 - 260) behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) zurückverwiesen. Begründend für die Kassationsentscheidung wurde seitens der entscheidenden Richterin des BVwG im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Frage der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers keine hinreichend individuellen Feststellungen getroffen habe bzw. erweise sich die diesbzgl. Beweiswürdigung als unschlüssig, obwohl der Beschwerdeführer stets ausführte, ein Ahmadi zu sein.

Ferner habe das Bundesasylamt auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung nicht auf die behauptete Religionszugehörigkeit Bedacht genommen und habe sich das BAA in keinster Weise mit dieser auseinandergesetzt; dies wäre aber - insbesondere aufgrund des Umstandes, dass es notorisch sei, dass sich die Lage der Ahmadis in Pakistan als schwierig darstellt und es immer wieder zu religiös motivierten Übergriffen auf und zu Tötungen von Angehörigen der Ahmadis kommt - von erheblicher Bedeutung gewesen. Im fortgesetzten Verfahren werde das BFA jedenfalls eine umfassende Überprüfung der Zugehörigkeit des BF zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadis vorzunehmen haben.

Auch erweise sich die Beweiswürdigung des BAA zur Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens als mangelhaft. Das BFA werde daher im fortgesetzten Verfahren eine Glaubwürdigkeitsprüfung sowohl hinsichtlich der Religionszugehörigkeit als auch hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe vorzunehmen haben und wird der BF ein weiteres Mal umfassend und konkret zu seinem Fluchtvorbringen zu befragen sein. Ohne entsprechende weitere Verfahrensschritte und Ermittlungen, erweise sich die Würdigung des Fluchtvorbringens als unglaubwürdig jedenfalls als nicht haltbar. Eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und individueller Feststellungen werde die Erstbehörde nachzuholen haben.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten werde sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen haben und werden aktuelle und individuelle das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffende Feststellungen zur Religionsfreiheit in Bezug auf die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadis im fortgesetzten Verfahren zu verwenden sein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl werde den BF auch ein weiteres Mal zu allen aufgeworfenen Mängeln im verwaltungsbehördlichen Verfahren umfassend zu befragen haben. Bei der Befragung werde auch im besonderen Maße auf die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und C-99/11, BRD vs Y und Z Bedacht zu nehmen sein. Ebenso werde es dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge werde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher vorhandener Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

Im fortgesetzten Verfahren werde sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen der neuerlichen Einvernahme ebenso hinreichend mit der aktuellen privaten/familiären Situation des BF in Österreich auseinanderzusetzen haben.

7. In der Folge richtete das BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Verifizierung der vom Beschwerdeführer behaupteten Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadis (AS 275). Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.03.2015 (AS 269 - 271) ergibt sich, dass der BF kein gebürtiger Ahmadi sei. Er sei zwar der Ahmadiyya Muslim Jamaat (nachfolgend: AMJ) Österreich 2012 beigetreten, habe aber seitdem wenig bis kaum Kontakt zur Gemeinde gehalten, weshalb ihm die AMJ Österreich auch kein "Zugehörigkeitszertifikat" erteilt habe. Die AMJ Österreich erteile grundsätzlich nur jenen Personen ein solches Zertifikat, bei denen eine feste Bindung zur Gemeinde sichtbar sei und welche sich aktiv an Gemeindeaktivitäten beteiligen würden. Dies sei leider beim BF nicht der Fall. Diese Maßnahme der Zertifikatausstellung diene zur Gewährleistung, dass der Beitritt zur Gemeinde nicht für "asylrechtliche Zwecke" missbraucht werde. Aus diesem Grunde könne man für den BF auch keine Empfehlung aussprechen.

8. Laut Aktenvermerk des BFA vom 17.04.2015 (AS 277) habe die Kindesmutter des Sohnes des BF den BF anlässlich eines Aufenthaltes in einer Therapieeinrichtung kennengelernt. Die Kindesmutter stehe wegen einer Persönlichkeitsstörung in Verband mit Alkoholsucht in Behandlung. Eine ebenfalls aufgetretene Essstörung sei gegenwärtig therapiert. Es bestehe kein Kontakt zum Kindesvater. Dieser sei aufgrund schwerer Differenzen gänzlich abgebrochen. Der Kontakt zum gemeinsamen Kind sei daher auch an getrennten Terminen festgelegt worden (Telefonat mit dem Sachwalter der Kindesmutter). Der Kindesvater komme den vereinbarten Besuchsterminen (derzeit einmal im Monat für eine Stunde) nur unregelmäßig nach bzw. verspäte sich oft zu den vereinbarten Zeiten (Telefonat mit der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land).

9. Im Rahmen einer weiteren Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.04.2015 (AS 279 - 282) gab der BF bezüglich des Verhältnisses zur Kindesmutter zu Protokoll, dass er diese im März 2013 in Klagenfurt kennengelernt hätte. Diese habe damals bereits in einem Therapiezentrum für psychisch Kranke gelebt und sei schwere Alkoholikerin. Sie hätten sich etwa zweimal pro Woche getroffen. Im März 2014 sei das Kind zur Welt gekommen. Das Kind sei keinen Tag bei der Mutter gewesen und bald nach der Geburt an Pflegeeltern übergeben worden, wo es auch heute lebe. Vor etwa drei Monaten sei seine Freundin in eine Pflegeeinrichtung nach Niederösterreich verlegt worden. Diese habe jetzt auch einen anderen Freund und er hätte eine andere Freundin. Es sei festgelegt worden, dass er einmal im Monat für eine Stunde sein Kind sehen könne. Bei dieser Gelegenheit sei auch die Kindesmutter dabei. Mehr Zeit mit seinem Kind sei ihm nicht eingeräumt worden.

Er würde noch immer in der Grundversorgung leben. Früher hätte er als Zeitungskolporteur gearbeitet. Jetzt würde er nicht mehr drankommen, da es viele Asylanten gebe, die ein besseres Aufenthaltsrecht als er hätten. Er würde viel Zeit mit seiner neuen Freundin verbringen. Er hätte sowohl Freunde aus Österreich als auch aus Pakistan. Er würde auch gerne im Altersheim mit den alten Leuten spazieren gehen.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF zu Protokoll, dass es keinen Grund zum Verlassen von Pakistan gegeben hätte, wen er kein Ahmadi wäre. Außer seiner Zugehörigkeit zu den Ahmadis habe er keine Probleme, die ihn gezwungen hätten aus Pakistan wegzugehen.

In weiterer Folge wurde dem BF das Ergebnis der Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht und erwiderte der BF: "Sie sind böse auf mich, da ich ein Kind mit einer Österreicherin habe. Sie wollen nicht, dass wir Ahmadis mit anderen Frauen schlafen. Deshalb verleugnen Sie mich, da bin ich sicher."

Befragt, wer ihm das gesagt habe, führte der BF aus, dass er jetzt nicht wisse, wie diese Person heiße. Es handle sich um einen Chef in Wien. Er könne sich nicht mehr an die Umstände erinnern.

Ferner brachte der BF die Geburtsurkunde seines Kindes (AS 301), ein Vaterschaftsanerkenntnis (AS 297 - 299), eine Eidesstättige Erklärung vom 02.04.2014 (AS 283, 284), eine Verlustmeldung bezüglich eines von der pakistanischen Botschaft in Wien ausgestellten Reisepasses vom 02.05.2014 (AS 285) und fünf Deutschkurs- bzw. Grundbildungskursteilnahmebestätigungen (AS 287 - 295) in Vorlage.

Abschließend wurden dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs die aktuellen Länderfeststellungen unter Einräumung einer 14-tägigen Stellungnahmefrist ausgehändigt (AS 282).

10. Im Zuge der am 30.04.2015 beim BFA eingelangten Stellungnahme zur aktuellen Situation in Pakistan (AS 303, 305) wurde zunächst ausgeführt, dass beim BF keine gesundheitlichen Beschwerden vorliegen würden. Der BF habe zahlreiche Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern. Außerdem habe er ein Kind mit einer österreichischen Staatsbürgerin, welches er jeden Monat sehen dürfe. Der BF lebe in einer aufrechten Beziehung zu einer Österreicherin und habe ehrenamtlich vom 01.07.2014 bis 31.12.2014 in einem Altenpflegeheim gearbeitet.

Zu den vorgelegten Länderberichten verweise er einerseits auf sein Vorbringen in der Beschwerde, das in den Länderberichten der Behörde Deckung finde. Anderseits wird auf mehrere Länderberichte verwiesen, die über Angriffe und Gewalt gegen religiöse Minderheiten, insbesondere über die Lage der Ahmadis, zu deren sozialen Gruppe der BF gehöre, berichten. Aus diesen Berichten gehe weiters hervor, dass es für Ahmadis nicht möglich sei, ihren Glauben öffentlich auszuüben oder die Moscheen aufzusuchen sowie sämtliche äußere Zeichen ihres Glaubens in der Öffentlichkeit zu zeigen. Beeinträchtigungen und Benachteiligungen der Ahmadis gebe es auch sowohl in beruflicher als auch in gesellschaftlicher Hinsicht. Weiter werde ausgeführt, dass der pakistanische Staat gegenüber Ahmadis weder schutzfähig noch -willig sei. Aus all diesen Berichten sei zu entnehmen, dass der BF bei einer Rückkehr in sein Heimatland Pakistan als Rückkehrer und Ahmadi sofort auf eine Feindseligkeit stoßen und damit einhergehend einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung, Folter und Lebensgefahr ausgesetzt sein würde.

Der BF legte zudem eine Bestätigung der Diakonie de la Tour vom 27.04.2015 (AS 307) über seine ehrenamtliche Mitarbeit in einem Altenwohn- und Pflegeheim in der Zeit vom 01.07.2014 bis 31.12.2014 vor.

11. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.05.2015 (AS 311 - 351) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dem Fluchtvorbringen wurde aufgrund des Ergebnisses der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation die Glaubwürdigkeit versagt (AS 342, 343).

12. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 19.05.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AS 365 - 375). Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

12.1. In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer ausschließlich im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch die ARGE Rechtsberatung vertreten werde.

12.2. Sodann wird ausgeführt, dass auch im Asylverfahren die AVG-Prinzipien des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten würden (§ 37 AVG), wobei das Ermittlungsverfahren in § 18 AsylG weiter konkretisiert worden sei. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht entsprochen, zumal das Bundesamt allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens des Asylwerbers durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragung, zu beseitigen habe. Das Bundesamt begnüge sich bei der Ermittlung, ob der BF Ahmadi sei oder nicht ausschließlich mit der Auskunft der Ahmadiyya Muslim Jamaat Österreich, obwohl der BF bei Vorhalt, dass ihn diese Gesellschaft nicht als Ahmadi anerkenne, plausibel ausgesagt habe, dass diese Gesellschaft seine Zugehörigkeit nicht objektiv und wahrheitsgemäß bewerte, da er sich nicht ausreichend mit der Religion beschäftigen würde und ein Kind mit einer Österreicherin habe. Die belangte Behörde hätte aufgrund dieses Umstandes weitere Ermittlungsschritte, vor allem im Herkunftsort des BF durchführen müssen. Die belangte Behörde hätte sich eines länderkundigen Sachverständigen bedienen müssen, welcher Aufschluss über die tatsächliche Situation der Ahmadi in Pakistan geben könne.

12.3. In den Länderberichten der belangten Behörde gebe es keinerlei Feststellungen zu Angehörigen der Ahmadiyya und deren Gefährdung in Pakistan. Genauso wenig habe die belangte Behörde Feststellungen zur Ahmadiyya Muslim Jamaat Österreich getroffen, um die Beweiskraft der Auskunft einer Bewertung unterziehen zu können. Die belangte Behörde hätte weiters ermitteln müssen, ob es ein Meldesystem der Ahmadi-Gemeinschaft in Pakistan gebe, um feststellen zu können, wie die Ahmadiyya Muslim Jamaat zum Schluss komme, dass der BF kein gebürtiger Ahmadi sei. Damit sei die belangte Behörde ihrer Verpflichtung, aktuelle und relevante Länderinformationen zu verwenden, nicht nachgekommen und der Bescheid schon allein aus diesem Grund mangelhaft.

12.4. Die belangte Behörde sehe in dem Umstand, dass der BF in seiner Stellungnahme vom 28.04.2015 nur ein Vorbringen über die Zugehörigkeit zu den Ahmadis gemacht habe, einen Hinweis darauf, dass dies der einzige Fluchtgrund wäre und dass die Bedrohung durch die Afghanen nicht asylrelevant wäre. Dabei verkenne das BFA, dass eine Bedrohung durch Dritte nur dann nicht asylrelevant sei, wenn der Staat willens oder fähig sei, jemanden vor dieser Bedrohung zu beschützen. Da die Polizei jedoch für einen Angehörigen der Ahmadiyya keinen Schutz biete, sei eine Verfolgung durch Dritte jedenfalls asylrelevant.

Der BF habe plausibel und glaubwürdig vorgebracht, dass er bei der Ahmadiyya Muslim Jamaat Österreich in Ungnade gefallen sei, da er sich in dieser Organisation nicht besonders engagieren würde, nicht gläubig sei und er ein Kind mit einer österreichischen Frau habe und derzeit auch mit einer nichtmuslimischen Frau liiert sei. Die belangte Behörde unterziehe diesen Umstand keiner Würdigung bzw. Abwägung, sondern sehe die rein subjektive Auskunft der Organisation als ausschließlichen Beweis an. Ob der BF von dieser Organisation anerkannt werde oder nicht, mache in seinem Herkunftsort keinen Unterschied, da er allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ahmadiyya von den pakistanischen Behörden keinen Schutz zu erwarten habe. Bei korrekter Würdigung wäre die belangte Behörde zum Schluss gekommen, dass der BF in seinem Herkunftsort Verfolgung durch Dritte und die pakistanischen Behörden aufgrund seiner Religionszugehörigkeit zu befürchten habe.

12.5. Die belangte Behörde beurteile den Sachverhalt rechtlich falsch, indem sie davon ausgehe, dass internationaler Schutz nur denjenigen zustehe, die staatlich verfolgt werden würden. Auch bei Verfolgung durch Dritte und unzureichendem staatlichen Schutz bzw. bloßer begründeter Furcht vor Verfolgung seien Staaten verpflichtet, internationalen Schutz gemäß der GFK zu gewähren. Hätte die Behörde ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen, hätte sie zumindest zum Ergebnis kommen müssen, dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Es wäre dem BF daher in eventu subsidiärer Schutz gem. § 8 AsylG 2005 zuzuerkennen gewesen. Was Spruchpunkt III. betrifft, so wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass das BFA ausschließlich jene Gründe aufzähle, die für die Erteilung einer Rückkehrentscheidung sprechen. Eine Abwägung finde überhaupt nicht statt, obwohl die Behörde aufgrund ihres Gebotes objektiv und unparteiisch zu entscheiden, dazu verpflichtet sei. Darüber hinaus gelte das Argument eines kurzen Aufenthalts spätestens mit der Einbringung der Beschwerde nicht mehr, da dieser aufschiebende Wirkung zukomme. Es sei daher eine wesentliche Änderung der Umstände eingetreten und werde die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung daher neu zu bewerten sein. Unter auszugsweiser Zitierung höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage der Ausweisung, die aufgrund der gleichen zugrundeliegenden Kriterien der Interessenabwägung bezüglich Art. 8 EMRK analog auf die Rückkehrentscheidung anzuwenden sei, komme nämlich diesem öffentlichem Interesse weder ein absoluter Charakter zu, noch habe eine Relativierung der Integration aufgrund eines unsicheren Aufenthaltes zur Folge, dass diesen Umständen nie eine Bedeutung dahin zukommen könnte, eine Rückkehrentscheidung wäre nicht (mehr) dringend geboten, sondern es sei immer eine gewichtende Gegenüberstellung des erwähnten öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich unter Berücksichtigung aller zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien vorzunehmen.

Die Rückkehrentscheidung hätte somit für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen, und die Behörde hätte dem BF daher gem. § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen gehabt.

12.6. Abschließend wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid des BFA zur Gänze beheben und dem BF gem. § 3 AsylG Asyl gewähren; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen; für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrags gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG feststellen, dass dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat Pakistan zukomme; feststellen, dass die gem. § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei, feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gem. § 55 AsylG vorliegen und dem BF daher gem. § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen sei; sowie in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG vorliegen und dem BF daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 Abs. 1 AsylG von Amts wegen zu erteilen sei.

12.7. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

13. Am 29.05.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein ergänzender Beschwerdeschriftsatz des BF vom 26.05.2015, vertreten durch XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht ein (OZ 2). Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerdeergänzung wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

13.1. Zunächst wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und den BF in dieser als Partei ergänzend vernehmen; sowie den angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.05.2015 dahingehend abändern, dass dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; in eventu dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Pakistan nicht zulässig sei; oder den Bescheid des BFA aufheben und diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen.

13.2. Das BFA wäre verpflichtet gewesen, dem Beschluss des BVwG vom 11.12.2014 entsprechend vorzugehen und zu entscheiden. Dieser Verpflichtung sei das BFA nicht nachgekommen. Die Ermittlungstätigkeit des BFA habe sich im zweiten Verfahrensgang darauf beschränkt, den BF ca. dreißig Minuten einzuvernehmen und hierbei insbesondere Fragen zu seiner Lebenssituation in Österreich zu stellen. Weitergehende Ermittlungen seien nicht geführt worden, weshalb das Verfahren vor dem BFA im zweiten Verfahrensgang mangelhaft und ergänzungsbedürftig geblieben sei.

13.3. Die Sachverhaltsfeststellung des BFA zum Individualvorbringen des BF im angefochtenen Bescheid beschränke sich auf zwei Sätze:

"Ihr Fluchtvorbringen ist mangels fehlender Glaubwürdigkeit nicht fähig, eine asylrechtliche Verfolgung zu begründen. Ihre Flüchtlingseigenschaft war daher nicht feststellbar." Dies sei schon grammatikalisch in sich widersprüchlich. Wenn von mangelnder fehlender Glaubwürdigkeit gesprochen werde, bedeute dies dem Wortsinn nach, dass sein Vorbringen glaubwürdig sei. Sei es aber glaubwürdig, müsse es der Entscheidungsfindung zu Grunde gelegt werden. Dazu komme, dass das BFA weder feststelle, dass der BF der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis angehöre, noch eine entsprechende negative Feststellung treffe.

13.4. Weiters sei die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht nachvollziehbar. Zum Ergebnis der Staatendokumentationsanfrage hätte der BF ausgeführt, dass er ein Kind mit einer Österreicherin hätte und daher von den Verantwortlichen der Organisation verleugnet werden würde. Auf dieses Vorbringen, dass er bei seiner letzten Einvernahme getätigt hätte, gehe das BFA nicht ein. Immerhin bestätige die Anfragebeantwortung, dass er Mitglied der Ahmadi sei. Die Unterstellung, er sei "ausschließlich aus niederen Motiven" den Ahmadi beigetreten, werde ausdrücklich bestritten. Für diese Annahme des BFA fehle jede Sachverhaltsgrundlage. Wenn das BFA in diesem Zusammenhang damit argumentiere, beim BF würde ein "eklatantes Wissensdefizit" zu Themenbereichen betreffend die Ahmadi vorliegen, so widerspreche dies den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts.

13.5. Ferner gehe das BFA auf die im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts gerügten Mangelhaftigkeiten der Beweiswürdigung im fortgesetzten Verfahren nicht ein. Dies gelte einerseits für den Umstand, dass die vom BF behaupteten Probleme mit dem Geschäftspartner auf seine Religionszugehörigkeit zurückzuführen seien. Dies gelte auch für die vom BF bei der niederschriftlichen Einvernahme im Erstverfahren behaupteten und dem einvernehmenden Referenten gezeigten Narben, die durch eine Schussverletzung entstanden seien.

13.6. Das Bundesverwaltungsgericht habe dem BFA aufgetragen, im fortgesetzten Verfahren eine Glaubwürdigkeitsprüfung sowohl hinsichtlich der Religionszugehörigkeit als auch hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe vorzunehmen und den BF ein weiteres Mal umfassend und konkret zu seinem Fluchtvorbringen zu befragen. Ohne entsprechende weitere Verfahrensschritte und Ermittlungen erweise sich die Würdigung des Fluchtvorbringens als unglaubwürdig jedenfalls als nicht haltbar.

13.7. Das Bundesverwaltungsgericht habe auch auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und C-99/11, BRD vs Y und Z verwiesen und auf der Grundlage dieser Entscheidung einen hohen Ermittlungs- und Feststellungsaufwand eingefordert. Es fordere konkrete Feststellungen zur Lage der Ahmadis in Pakistan. Insbesondere fordere das Bundesverwaltungsgericht ein, dass das BFA den Fragen nachzugehen haben werde, ob es für Ahmadi möglich sei, ihren Glauben in Pakistan öffentlich auszuüben, ob ein problemloses Aufsuchen ihrer Moscheen möglich sei, welche Probleme im Falle einer missionarischen Betätigung drohen würden sowie mit welchen Beeinträchtigungen und Benachteiligungen die Ahmadi in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht zu rechnen hätten.

13.8. Das Bundesverwaltungsgericht habe vom BFA weiters eingefordert, aktuelle und individuelle - das Vorbringen des BF - betreffende Feststellungen zur Religionsfreiheit in Bezug auf die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadi zu treffen und den BF zu diesen Beweisergebnissen und zu allen aufgeworfenen Mängeln im verwaltungsbehördlichen Verfahren umfassend zu befragen.

13.9. Was eine Auseinandersetzung mit den aktuellen privaten/familiären Verhältnissen in Österreich betreffe, so sei dies nur rudimentär geschehen. Faktum sei, dass der BF seit Juli 2011 in Österreich leben würde, unbescholten sei und versucht hätte, sich bestmöglich zu integrieren. Es würde auf das beiliegende Schreiben von XXXX verwiesen. Der BF hätte auch diverse Deutschkurse gemacht und würde auch auf die beiliegende Teilnahmebestätigung der Projektgruppe Frauen verwiesen. [Anmerkung: Weder das Schreiben von XXXX , noch die Bestätigung der Projektgruppe Frauen wurden der Beschwerde beigelegt. Allerdings brachte der BF eine Bestätigung der Projektgruppe Frauen bereits zu einem früheren Zeitpunkt in Vorlage (vgl. AS 295)]. Demnächst würde der BF die A2 Prüfung ablegen. Der BF werde auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens eine Einstellungszusage eines Arbeitgebers nachreichen. Der BF sei Vater eines minderjährigen Sohnes. Aufgrund der gesundheitlichen Probleme der Kindesmutter befinde sich sein Sohn derzeit im Jugendheim. Er würde beabsichtigen, einen Obsorgeantrag zu stellen, sobald sein Aufenthalt in Österreich gesichert sei. Seine privaten Verhältnisse hätten sich auch dahingehend geändert, dass er mit einer ungarischen Staatsangehörigen liiert sei.

13.10. Weiteres Vorbringen im Zuge des Beschwerdeverfahrens würde er sich ausdrücklich vorbehalten.

13.11. Mit diesem ergänzenden Schriftsatz wurde ebenfalls kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

14. Aufgrund eines Kanzleiversehens befand sich der ergänzende Beschwerdeschriftsatz nicht im Akt und hatte die erkennende Richterin folglich weder Kenntnis über diesen Schriftsatz noch die zwischenzeitig stattgefunden Vollmachtslegung durch XXXX . Ohne Berücksichtigung des Schriftsatzes des Beschwerdeführervertreters vom 26.05.2015 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2015, Zl. L508 1425436-2/7E (OZ 7), die Beschwerde gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF. iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Ferner wurde ausgesprochen, dass die Revision gegen diese Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

15. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2015 (OZ 11Z) wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2015, Zl. L508 1425436-2/7E, gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 2 AVG behoben. Ferner wurde ausgesprochen, dass die Revision gegen diese Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

sei. Begründend wurde wie folgt ausgeführt: ......"3.2.2. Wie sich

aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, befand sich der als ergänzende Beschwerde zu wertende Schriftsatz vom 26.05.2015 (OZ 2) aufgrund eines Kanzleiversehens zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vom 27.07.2015 nicht im Gerichtsakt. Da die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts erst im Nachhinein - nach der Zustellung der Entscheidung - Kenntnis von diesem Schriftstück erlangt hatte, war es dem Bundesverwaltungsgericht zum damaligen Zeitpunkt gar nicht möglich, bezüglich des Bescheides des BFA, meritorisch abzusprechen und war das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2015, Zl. L508 1425436-2/7E gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 2 AVG zu beheben.

Der beschwerdeführenden Partei selbst sind aus dem betreffenden Erkenntnis keine Rechte erwachsen, da damit die Beschwerde abgewiesen wurde. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - der zweiten Partei des Beschwerdeverfahrens - konnten aus dieser Entscheidung keine Rechte (iSd § 68 Abs. 2 AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.3.1993, 93/10/0033). Daher sind aus dieser Entscheidung niemandem Rechte erwachsen und kann eine Behebung nach § 68 Abs. 2 AVG

erfolgen.".......

16. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde samt deren Ergänzung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Gujjar an.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren.

Seine Ehefrau, zwei Kinder, seine Mutter und fünf Geschwister leben nach wie vor ohne erkennbare Schwierigkeiten in Pakistan.

Der von ihm vorgebrachte Fluchtgrund (Verfolgung und Bedrohung wegen der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadi) wird mangels Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens nicht festgestellt. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. dessen Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr nach Pakistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte.

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde.

Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung, sondern wurde bei diesem ein Hemispasmus facialis bei Zustand nach Facialisparese mit Fehleinsprossung diagnostiziert.

Der BF lebte vor seiner Ausreise zuletzt im Dorf XXXX im District Jhelum. Er besuchte in Pakistan die Schule und war vor seiner Ausreise als Elektriker tätig. Der BF verließ sein Heimatdorf in Pakistan im März 2010 und reiste in der Folge nach einem längeren Aufenthalt in Griechenland im Juli 2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen minderjährigen Sohn und eine Lebensgefährtin, die ungarische Staatsangehörige ist. Der BF besuchte mehrere Deutsch- bzw. Grundbildungskurse. Vorübergehend war der BF als Zeitungskolporteur tätig und hat in einem Altenwohn- und Pflegeheim ehrenamtlich mitgearbeitet. Der BF befindet sich in der Grundversorgung und lebt von staatlicher Unterstützung. Der BF wurde einmal vom BG Klagenfurt nach §§ 223 Abs. 2, 15, 228 Abs. 1 StGB und einmal vom LG Klagenfurt nach §§ 99 Abs. 1, 105 Abs. 1, 83 Abs. 1 und 107 Abs. 1 und 2 StGB rechtskräftig verurteilt. Letztlich konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Pakistan festzustellen ist.

2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan war insbesondere festzustellen:

1. Sicherheitslage

Pakistan ist mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert, die sich in den vergangenen Jahren zur zentralen Bedrohung des Landes entwickelt haben (AA 8.4.2014). Die pakistanischen Taliban, die Lashkar-e-Jhangvi, die Belutschistan Liberation Army und andere bewaffnete Gruppen zielen auf Sicherheitskräfte und Zivilisten, unter anderem Mitglieder religiöser Minderheiten, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, Aktivisten und Journalisten (AI 5.2013; vgl. auch: USDOS 27.2.2014). Die westlichen Grenzgebiete zu Afghanistan - Belutschistan, die FATA (Federal Administered Tribal Areas) und Khyber Pakhtunkhwa - leiden seit Jahren an Gewalt zwischen Militanten und Regierungskräften (Reuters 11.4.2013; vgl. auch: BFA 10.2014).

Die pakistanischen Taliban haben in bestimmten Regionen an der Grenze zu Afghanistan eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und ihre extrem konservative Interpretation der Scharia durchgesetzt. Wesentliche Menschenrechte und Grundfreiheiten werden in diesen Gebieten verletzt. Dabei kommt es auch immer wieder zu Auseinandersetzungen mit "Lashkars" (Bürgerwehren der Stämme) (AA 8.4.2014).

Der Schwerpunkt der Armee liegt mehr und mehr auf der Bekämpfung der Taliban und anderer jihadistischer Gruppen (BFA 10.2014). Seit Ende April 2009 haben sich die militärischen Auseinandersetzungen zwischen dem pakistanischen Militär und den Taliban verschärft. Zuvor hatten die Taliban eine Vereinbarung mit der Provinzregierung von Khyber-Pakhtunkhwa im Februar 2009 genutzt, um die Herrschaft im Swat-Tal zu übernehmen und anschließend in zwei Nachbardistrikte vorzurücken. Die Armee antwortete daraufhin am 26. April 2009 mit einer Gegenoffensive und beendete die Taliban-Herrschaft im Swat-Tal. Von Oktober bis Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden war (AA 10.2014a; vgl. auch: Reuters 11.4.2013). Die meisten Taliban-Kämpfer sind in entlegenere Gebiete der sog. "Stammesgebiete" ausgewichen. Terroranschläge richten sich zumeist gegen Einrichtungen der Sicherheitskräfte (Armee, Polizei und ISI); aber auch viele unbeteiligte Zivilisten fallen den Anschlägen zum Opfer. So gab es zwischen Januar 2012 und August 2013 nach Angaben des pakistanischen Innenministeriums 2.174 Anschläge, bei denen über 1.600 Tote und mehr als 5.600 Verletzte zu verzeichnen waren (AA 8.4.2014).

In Teilen der FATA finden darüber hinaus weiterhin immer wieder Gefechte statt. 2013 lag der Schwerpunkt der Auseinandersetzungen auf dem Tirah-Tal unweit Peshawar, wo die Taliban zunächst die örtlichen Milizen und Sicherheitskräfte überrennen und die Kontrolle übernehmen konnten, bevor sie durch eine umfangreiche Militäroperation wieder vertrieben wurden (AA 10.2014a).

Regierungsstrategie ist es, kurz vor Militäroperationen gegen Taliban die Bevölkerung der jeweils betroffenen Agency bzw. Region zu informieren, das bedeutet die Agency wird "notified". Nach den Militäroperationen wird die Zone "denotified" und damit vom Militär als sicher für die Rückkehr erklärt und somit für die Rückkehr freigegeben. Das Militär arbeitet in diesem Prozess mit den Zivilbehörden zusammen, die zum Teil bei der Rückkehr unterstützen. Oft jedoch wurden die Regionen nicht vorher informiert, was zu massiven Vertreibungen der Menschen und zur Zerstörung der Häuser führte (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014).

Die Taliban verüben seit Jahren auch außerhalb von FATA z.T. schwere Terroranschläge, von denen v.a. die Provinz Khyber-Pakhtunkhwa, aber auch die pakistanischen Großstädte wie Karatschi, Lahore und Rawalpindi betroffen sind (AA 10.2014a; vgl. auch: Reuters 11.4.2013). Die Anschläge zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, religiöse Minderheiten, Schiiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Scharia-Auslegung der Taliban folgen, wie z. B. die Sufis (AA 10.2014a).

2013 führten militante nationalistisch und konfessionell motivierte Gruppen in Pakistan 1.717 Terrorattacken aus, welche 2.451 Menschen töteten. Die Anzahl der Terrorattacken in Vergleich zu 2012 stieg im Jahr 2013 um 9 %. In 208 sektiererischen - gegen andere muslimische Konfessionen gerichteten - Terrorakten verschiedener Gruppen, wie der TTP (Tehreek-i Taliban) wurden 658 Menschen getötet (PIPS 4.1.2014).

Bei insgesamt 2.555 Vorfällen im Zusammenhang mit Gewalt (Terroranschläge, Operationen durch die Sicherheitskräfte und deren Zusammenstöße mit Militanten, ethnopolitische Gewalt, Drohnenangriffe, Gewalt zwischen den Stämmen und zwischen den Militanten, interreligiöse Zusammenstöße, religiös-kommunale Gewalt, grenzübergreifende Zusammenstöße und Zusammenstöße zwischen kriminellen Banden bzw. zwischen diesen und der Polizei) wurden 2013

4. 725 getötet. Der Trend eines Rückgangs der Anzahl der Vorfälle von Gewalt und Todesopfer, der 2010 begann und bis 2012 anhielt, hielt im Jahr 2013 nicht an (PIPS 4.1.2014).

Die Taktiken der Terroristen waren divers, der größte Anteil aller Anschläge, 686 bzw. 40 Prozent, waren gezielte Tötungen (in diesem Wert sind 224 Fälle politisch motivierter gezielter Tötungen nicht inkludiert). Andere signifikante Taktiken waren u.a. improvisierte Sprengsätze (710) und Explosionen von Handgranaten (122) (PIPS 4.1.2014).

Bis Ende 2012 sind die Vorfälle von Terror und Gewalt, Terroranschläge und Opferzahlen insgesamt zurückgegangen. Die Vorfälle der Gewalt stiegen in der Wahlzeit 2013 an und blieben weiterhin erhöht. Staatliche Maßnahmen führten in einigen kritischen Regionen zur Verbesserung der Lage. Im Swat-Tal und in Süd-Wasiristan ist ein Erfolg der Militäroperationen sichtbar. Den Drohnenangriffen der USA im Grenzgebiet zu Afghanistan fielen einige hohe Führer der Taliban zum Opfer, dies schadete besonders den strategischen Kapazitäten der Extremisten. Die Bevölkerung hat die Militanten satt. Der Staat geht gegen die Militanten vor, für eine substantielle Verbesserung der Unsicherheiten fehlt eine breitere, konsistente Strategie. Die distriktweise Auswertung der digitalen Datenbank zeigt allerdings, dass die roten Zonen, jene Distrikte, die von einer hohen Anzahl sicherheitsrelevanter Gewaltvorfälle betroffen sind, über die letzten Jahre zurückgegangen sind (BAA 6.2013; vgl. auch: PIPS 4.1.2014, BFA 10.2014). Am 15. Juni 2014 wurden Militäroperationen in Nord-Wasiristan gestartet. Das Militär gibt an 500 Aufständische bis Ende Juli getötet zu haben, aber es wird auch berichtet, dass die meisten extremen Aufständischen die Agency vor den Operationen verlassen hatten. Über 800.000 Menschen sind aus Nord-Wasiristan geflohen (BFA 10.2014).

Es wurde erwartet, dass die neue Regierung konkrete Maßnahmen gegen Terrorismus und andere Formen von Gewalt einführen würde. Jedoch wurden 2.113 Menschen in 1.345 Vorfällen zwischen dem 4. Juni - als Premierminister Nawaz Sharif seinen Amtseid ablegte - und 31. Dezember 2013 getötet. Der Schwerpunkt der neuen Regierung war auf Gespräche mit der Taliban gerichtet. In der Hinsicht gab es kleine Fortschritte, jedoch die hartnäckige Haltung der pakistanischen Taliban, Zurückhaltung seitens des Sicherheit-Establishment, die ungeschickte Handhabung des Problem durch die Regierung und schließlich die Tötung des TTP-Chef Hakeemullah Mehsud durch einen amerikanischen Drohnenangriff zerstörte die Hoffnung der Regierung auf weitere Gespräche mit der Taliban (PIPS 4.1.2014).

Die Reaktionen der politischen Parteien - einschließlich der Parteien die Sitze in der Bundesregierung und der Landesregierung haben - sind in Folge des Todes von Mehsud durcheinander und unzusammenhängend. Dies zeigt die inhärente Schwäche und den mangelnden politischen Willen der Staatsführung die Bedrohung der Militanz, die hauptsächlich von der pakistanischen Taliban ausgeht, zu konfrontieren. Andererseits zeigt die Reaktion des pakistanischen Militärs in Folge eines TTP Angriff auf die Khajori Kontrollstelle in Mirali, Nord-Wasaristan, dass die Sicherheits-Establishments kaum noch Geduld und keine Toleranz mehr für solche Angriffe haben. Eine Änderung in der operativen Strategie des Militärs gegen die Aufständischen würde den Raum für Friedensverhandlungen mit der Taliban weiter verkleinern. Dies bringt die Regierung weiter in ein Dilemma und die Situation wird voraussichtlich so bleiben bis es eine klare und kohärente Vorgehensweise gegen die Militanz gibt (PIPS 4.1.2014; vgl. auch: CRSS 11.2.2014).

Die Regierung ergreift zum Schutz der Bevölkerung einige Maßnahmen. Das pakistanische Militär führte in der FATA Anti-Terrorismus Maßnahmen durch (USDOS 27.2.2014). 60 operative Militärschläge wurden im Jahr 2013 in dieser Region durchgeführt. 3.390 mutmaßliche Militante und Mitglieder radikaler Organisationen wurden 2013 verhaftet. (PIPS 4.1.2014). Es wurden auch Maßnahmen ergriffen um die Verbindungen zwischen den Terroristen zu schwächen und Rekrutierungen durch militante Organisationen zu verhindern. Große Waffenarsenale wurden in städtischen Gebieten, wie Islamabad und Karatschi, ausgehoben, Gang-Mitglieder und TTP Kommandanten, die logistische Unterstützung für Militante in Stammesgebieten boten, wurden in Karatschi verhaftet, Selbstmordattentäter wurden vor der Tat verhaftet und Anschlagspläne vereitelt (USDOS 27.2.2014). Ein weiterer Weg der Bekämpfung ist die Kontrolle und Beschneidung des internationalen Geldflusses zu diesen Organisationen (BAA 6.2013).

Die Vorwahlzeit in 2013 war allerdings von überdurchschnittlich stark ausgeprägter terroristischer Gewalt geprägt. Militante Kräfte versuchten die politische Lage zu destabilisieren, um die Wahlen zu verhindern. Bereits zum Jahresende 2012 kulminierten Anschläge und Attentate in einer Gewaltwelle (BAA 6.2013).

Für Jänner 2014 verzeichnete PIPS 171 Terroranschläge, einschließlich sieben Selbstmordanschläge, mit 258 Toten. 62 Attacken, oder 36% der Terroranschläge, waren gegen Sicherheitskräfte, ihre Konvoys und Check-Posts gerichtet (PIPS 6.2.2014). Insgesamt gab es 517 Tote bei Gewaltvorfällen in Pakistan. Gezielte Tötungen stiegen um 60%, Angriffe von Aufständischen stiegen um 80% und die Zahl der Todesopfer in Folge von Terrorakten stieg um 150% (CRSS 26.2.2014).

Im Februar 2014 gab es laut PIPS einen Rückgang der Terrorangriffe von etwa 23%. Es gab 132 Terrorangriffe mit 192 Toten. Etwa 30% der Terrorattacken waren gegen Sicherheitskräfte, ihre Konvoys und Check-Posts gerichtet. PIPS gibt an, dass 394 Menschen in Gewaltvorfällen in Pakistan gestorben sind, während CRSS 571 Todesopfer angibt (PIPS 14.3.2014; vgl. auch: CRSS 17.3.2014).

Für März 2014 gibt PIPS an, dass es 114 Terrorattacken gab und dass es in Folge dessen 129 Tote gab. Insgesamt starben laut PIPS 228 Menschen bei 172 Gewaltvorfällen in Pakistan (PIPS 8.4.2014). Laut CRSS gab es insgesamt 385 Tote bei Gewaltvorfällen. Auch CRSS gibt an, dass es einen starken Rückgang von Todesopfern gab. Dies könnte das Resultat von Friedensverhandlungen, eingeleitet von der Regierung, und den Waffenstillstand zwischen dem Tehreek-i-Taliban und der Regierung sein. Es gab einen Rückgang in jeglicher Form von Gewalt, mit der Ausnahme von gezielten Tötungen. Die FATA und KP Regionen profitierten am meisten von diesem Rückgang. Dieser Rückgang der Gewalt zeigt auch, dass die TTP hauptsächlich für die Gewalt verantwortlich ist (CRSS 14.4.2014).

Im April 2014 verzeichnete PIPS 84 Terroranschläge mit 123 Toten, insgesamt starben bei 137 relevanten Sicherheitsvorfällen 297 Personen in Pakistan (PIPS 8.5.2014). CRSS berichtet jedoch, dass es eine Erhöhung der Anzahl von Gewaltvorfällen gab. Im Vergleich zu den 385 Todesopfern im März, ist die Zahl zu 514 gestiegen. Der plötzliche Anstieg kann darauf zurückgeführt werden, dass die Taliban sich weigerten den Waffenstillstand einen weiteren Monat fortzusetzten und, dass anschließend Streitigkeiten unter den Taliban Gruppen erfolgten (CRSS 14.5.2014).

Im Mai 2014 wurden vom PIPS 105 Terroranschläge in ganz Pakistan berichtet mit 106 Toten, alle sicherheitsrelevanten Gewaltvorfälle zusammen forderten 314 Todesopfer. KP war im Laufe des Monats am meisten von terroristischen Anschlägen betroffen (PIPS 9.6.2014).CRSS spricht für Mai von 510 Toten durch Gewalt (CRSS 15.7.2014).

Im Juni 2014 zählte PIPS 100 Terroranschläge mit 168 Toten und insgesamt 185 Gewaltvorfälle mit 772 Toten (PIPS 8.7.2014). CRSS gibt für Juni 953 Todesopfer durch Gewalt an (CRSS 15.7.2014).

Für Juli 2014 verzeichnete PIPS 99 Anschläge, die 112 Todesopfer forderten. Insgesamt gab es bei 194 verschiedensten Gewaltvorkommnissen 440 Tote (PIPS 8.8.2014). Nach der Auswertung wird die Zahl der Toten durch Gewalt von CRSS für Juli mit 690 angegeben (CRSS 18.8.2014).

Für August 2014 berichtet PIPS von insgesamt 85 terroristischen Anschlägen mit 97 Todesopfern. Alle sicherheitsrelevante Gewalt zusammen genommen starben in 168 Gewaltvorfällen 371 Menschen (PIPS 8.9.2014). CRSS verzeichnete im August 549 Todesopfer in verschiedenen Arten der Gewalt (CRSS 12.9.2014).

Insgesamt wurden im September 2014 landesweit 79 Terroranschläge mit 101 Toten verzeichnet, bei allen 153 Gewaltvorfällen zusammen 509 Tote (PIPS 12.10.2014). Von CRSS wurden 652 Todesopfer recherchiert (CRSS 15.10.2014).

Für Oktober 2014 berichtet PIPS von 86 Terroranschlägen mit 98 Todesopfern. Bei 168 Gewaltvorfällen starben 440 Menschen (PIPS 12.11.2014).

Quellen:

1.1. Regionale Verteilung der Gewalt

Die heftige Welle der Gewalt im Laufe des Berichtsjahres 2013 ergriff auch Gegenden, die vorher als friedlich bezeichnet wurden (CRSS 11.2.2014). Die westlichen Grenzgebiete sind geplagt von Gewalt. Die Gebiete, die in erster Linie betroffen sind, sind Khyber Pakhtunkhwa und die FATA, die eine starke Taliban Präsenz aufweisen, sowie Belutschistan, in der militante Stammesgruppen aufständische Gewaltakte verüben. Der Rest von Pakistan ist von sporadischen terroristischen Attacken betroffen, wie etwa Selbstmordanschläge in den Städten und bewaffnete Attacken auf das Militär (Reuters 11.4.2013; vgl. auch: AA 5.11.2014). 2014 kam es erneut zu Terroranschlägen in den Städten Islamabad und Rawalpindi, die Todesopfer unter der Zivilbevölkerung forderten (AA 5.11.2014). Am 9. April 2014, wurden bei einem Anschlag auf einen Markt am Stadtrand der Hauptstadt Islamabad mindestens 20 Personen getötet. Es ist der blutigste Anschlag in der Hauptstadt seit Jahren (Reuters 9.4.2014a). Am 2. November 2014 kamen bei einem Selbstmordanschlag am indisch-pakistanischen Grenzübergang Wagah bei Lahore über 55 Menschen, überwiegend Besucher der allabendlichen traditionellen Flaggenzeremonie, ums Leben (AA 5.11.2014).

Insgesamt divergiert somit die Sicherheitslage stark zwischen und innerhalb einzelner Provinzen. Der Vertreter des PIPS erläutert, dass die - mit um die 90 Millionen Einwohner bevölkerungsreichste Provinz Punjab als sicher eingestuft werden kann, auch Sindh ist sicher, mit Ausnahme von Karatschi, das ein Hotspot der Gewalt ist, außerdem versuchen terroristische Gruppen den Inneren Sindh zu infiltrieren. Islamabad gilt ebenfalls als relativ sicher. Doch Anschläge kommen auch in diesen Gebieten vor. Die paschtunischen Gebiete in Belutschistan sind relativ sicher, die belutschischen stark unsicher. In Khyber Pakhtunkhwa ist die Sicherheitslage kritisch - nur wenige Distrikte sind sicher, während andere schwer von Anschlägen gezeichnet sind. Belutschistan, die FATA, Khyber Pakhtunkhwa und die Metropole Karatschi sind somit die kritischen Gebiete Pakistans (BAA 6.2013).

Im Berichtsjahr 2013 wurde die höchste Zahl der Terroranschläge mit 499 und 706 Todesopfern aus der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, in der die Taliban aktiv waren, gemeldet. Belutschistan hatte die meisten Todesopfer zu beklagen. 727 Menschen haben ihr Leben bei 487 Terroranschlägen verloren. Sindh, vor allem Karatschi, und die FATA waren die dritt- und viertvolatilsten Regionen in 2013. In Sindh wurden 390 (356 in Karatschi allein) und in FATA 293 Terroranschläge gemeldet. Aus Punjab wurden 38, aus Gilgit Baltistan fünf und aus Islamabad vier terroristische Vorfälle gemeldet. In Azad Jammu und Kaschmir war nur ein Terroranschlag gemeldet (PIPS 4.1.2014).

Die regionale Differenzierung ist auch in der mit den Wahlen verbundenen gestiegenen Gewalt 2013 erkennbar. Stark betroffen waren die FATA, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, sowie Karatschi (BAA 6.2013).

Quellen:

1.2. Regionale Problemzone Khyber Pakhtunkhwa

Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa ist in 24 Distrikte mit einer Bevölkerungszahl um die 20 Millionen unterteilt. Die Region zählt zu den unsicheren in Pakistan (BAA 6.2013). Die Zahl an Sicherheitsvorfällen ist zwar 2012 mit 456 zurückgegangen, bleibt allerdings hoch (BAA 6.2013; vgl. auch: PIPS 4.1.2014).

Khyber Pakhtunkhwa leidet wie die anderen Regionen an der Grenze zu Afghanistan seit Jahren an Gewalt, da Sicherheitskräfte gegen Militante kämpfen. Die pakistanischen Taliban kontrollierten vor der Militäroperation 2009 Teile von Khyber Pakhtunkhwa (Reuters 11.4.2013; vgl. auch: AA 10.2014a). Nachdem im April 2009 die pakistanische Armee einen Großangriff in der Swat-Region und den umliegenden Distrikten startete, wo zahlenmäßig ein Viertel der Bevölkerung der Provinz Khyber Pakhtunkhwa beheimatet ist, schätzten die Vereinten Nationen, dass mehr als 3,5 Millionen Menschen in Pakistan aus ihrer Heimat geflohen sind (DACH 3.2011). Allein aus dem Swat Tal, aus dem die Taliban in den heftigen Kämpfen 2009 vertrieben wurden, wurden auch 2 Millionen Einwohner vertrieben. Nachdem die Armee das Swat Tal im Juli 2009 als sicher und von Taliban befreit erklärt hatte, begannen die Menschen langsam wieder zurückzukehren (Reuters 11.4.2013; vgl. auch: AA 10.2014a). 2011 sollen bereits zwischen 80 bis 90 % der Flüchtlinge in das Swat-Tal zurückgekehrt sein (DACH 3.2011). Die aktuellen Zahlen an IDPs sind bei weitem geringer als jene im Jahr 2009 (Reuters 11.4.2013).

Obwohl die Regierungskräfte die Taliban in der Militäroffensive 2009 von den meisten Gebieten Khyber Pakhtunkhwas vertrieben und die Taliban in der Provinz nun weniger stark sind, gibt es weiterhin regelmäßig Anschläge und trotz der fortbestehenden Militärpräsenz operieren militante Gruppen (Reuters 11.4.2013). Im Berichtsjahr 2013 gab es in Khyber Pakhtunkhwa 499 terroristische Vorfälle mit 706 Todesopfern (PIPS 4.1.2014). Die Hauptstadt Peschawar war mit 160 Anschlägen 2013 das am stärksten betroffene Gebiet, gefolgt vom Distrikt Bannu mit 52 Anschlägen. Danach kam Charsadda mit 51 Anschlägen. Die Distrikte Swabi (38), Hangu (34), Mardan (29), und Swat (22) waren ebenfalls stark von Angriffen betroffen. Mehr als 10 Angriffe wurden in den folgenden Distrikten gemeldet: Khan, Kohat, Lakki Marwat, Nowshera und Tank. Im Vergleich zu 2012 stieg die terroristische Gewalt um 9% an und die Zahl der Todesfälle stieg um 76% an (PIPS 4.1.2014).

Seit Januar 2014 ist ein konstanter Abwärtstrend an der Zahl der Opfer von Gewalt in Khyber Pakhtunkhwa zu bemerken. Allerdings ist das Verhältnis der Todesfälle der Zivilisten und den Aufständischen unverhältnismäßig. Mehr als 80% der gesamten Todesopfer durch Gewalt sind Zivilisten und Sicherheitskräfte. 2014 war die Hauptstadt Peschawar am meisten von Gewalt betroffen, gefolgt von Kohat, Bannu, D.I. Khan und Nowshera (CRSS 14.11.2014).

Die Taliban haben 640 Schulen, darunter 400 Schulen für Mädchen, in KP zerstört. Offizielle Vertreter der Provinz geben jedoch an, dass sie es nicht zulassen werden, dass die Taliban das Bildungssystem der Provinz zerstören. 160 neue Schulen, einschließlich 112 für Mädchen, werden in diesem Geschäftsjahr (2014/2015) gebaut (CAO 27.8.2014). Es wird auch berichtet, dass 8.000 neue Lehrer eingestellt wurden, dazu wurden noch 700 Inspektoren eingestellt, die die Leistung der Schulen kontrollieren sollen (KN 8.11.2014).

Durch mehrere administrative Änderungen wurden die Polizeikräfte verstärkt und ihre Leistung hat sich verbessert. Polizisten, die ihre Aufgaben nicht erfüllen, werden durch interne Kontrollmechanismen zur Verantwortung gezogen. Im Juli und August 2014 wurden etwa 300 Polizisten bestraft. Sie wurde entweder entlassen, suspendiert oder degradiert (CAO 19.8.2014). Die Polizei in KP gab an, dass sie IDPs in Polizeiarbeit miteinbeziehen werden. Die Einstellung von IDPs wird den Behörden helfen Sicherheit und Frieden in IDP-Camps zu bewahren und zudem werden somit Arbeitsplätze für junge Erwachsene geschaffen (KN 18.11.2014).

Sicherheitsvorkehrungen werden in Peshawar getroffen. Polizei und Frontier Constabulary patrouillieren KPs Grenze zu FATA. Die Polizei hat auch mehrere Check-Points eingerichtet. Bei diesen Check-Points haben sie Spürhunde und Bombenerkennungsgeräte. Die Sicherheitslage hat sich in den letzten Monaten deutlich verbessert, jedoch fürchten viele, dass dies nur von kurzer Dauer sein könnte (CAO 19.8.2014).

Quellen:

2. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz gewährleistet die Bewegungsfreiheit im Land und uneingeschränkte internationale Reisen, doch die Regierung beschränkt diese Rechte in der Praxis. Die Regierung schränkte den Zugang zu bestimmten Gebieten der FATA, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein. Regierungsangestellte und Studenten müssen vor Reisen ins Ausland ein "no objection certificate" einholen, doch bei Studenten wird dies selten durchgesetzt. Personen auf der Exit Control List ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Diese Liste soll Personen, welche ein Kriminalverfahren anhängig haben, von Auslandsreisen abhalten. Allerdings ist keine gerichtliche Handlung notwendig, damit das Innenministerium einen Namen auf die Liste setzen kann. Sie wird manchmal benutzt, um Menschenrechtsaktivisten und Führer nationalistischer Parteien zu schikanieren. Personen auf der Liste haben das Recht, bei Gericht Einspruch einzulegen (USDOS 27.2.2014)

Die Reisefreiheit in Pakistan wurde 2012 und 2013 häufig eingeschränkt. Durch die interkonfessionelle Gewalt in Gilgit Batlisten und Belutschistan wurden einige Gegenden für einen nicht unbeachtlichen Teil der Bevölkerung zur "no go area". Durch die Sicherheitslage in vielen Agencies der FATA sind diese für Personen von außerhalb und manchmal auch für die Bewohner selbst zur "no go area" geworden. Sicherheitsmaßnahmen führten bei Terrordrohungen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit für alle Bürger. Gewalt zwischen ethnischen Gruppen machten bestimmte Teile Karatschis, die von einer ethnischen Gruppe dominiert wurden, zu einer "no go area" für die andere ethnische Gruppe. Ethnische Gewalt in Teilen Belutschistans schränkten auch hier - vor allem für Hazara - die Bewegungsfreiheit ein. Arbeiter in illegaler Schuldknechtschaft gehörten zu den Gruppen mit den stärksten Beschränkungen der Bewegungsfreiheit. Die Opfer wurden durch bewaffnete Wächter davon abgehalten zu fliehen und die Familien wurden als Geiseln gehalten (HRCP 3.2013; vgl. auch: HRCP 3.2014).

Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich bringt. In den Städten, vor allem den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karatschi, Peshawar oder Multan, leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (AA 8.4.2014).

Laut Bericht des Vertrauensanwaltes, kann eine Person, die von einem Konfliktherd mit Taliban flieht, relativ sicher in einer pakistanischen Stadt in den Provinzen Sindh oder Punjab leben. Hinsichtlich der Sicherheit existieren in Pakistan - schon aufgrund der Größe des Landes - interne Fluchtalternativen. Wenn die Taliban direkt eine Person verfolgen, ist es schwierig sich zu verstecken, Karatschi kann im allgemeinen eine Option für Sicherheit sein, wie weit dies sicher ist, hängt allerdings vom Profil der Person und von der Art des Konfliktes ab, von dem die Person flieht. Es muss sorgfältig auf einer Einzelfallbasis abgeklärt werden. Es hängt von der Ernsthaftigkeit des jeweiligen Konfliktes ab, ob diese Person durch die Taliban gesucht und gefunden werden wird. Paschtunen haben ein enges Familiennetz und da die meisten in Karatschi wieder in diesem Familiennetz bzw. "community" leben, kann man sie über diesen Weg finden. Doch es ist möglich sich aufgrund der Größe Pakistans aus dem Radar der Taliban zu begeben. Eine "low profile" Person, die z. B. nach Karatschi flüchtet, wird dort von den Taliban nicht aufgespürt werden, da es für die Taliban auch keine Priorität hat, "low profile" Personen zu suchen (ÖB 25.7.2013).

Nach Einschätzung des Vertreters des PIPS (Pakistan Institute for Peace Studies) ist es nicht die Strategie der Taliban, einzelne Personen durch das Land zu verfolgen. Eine Assistenzprofessorin erzählt von Fällen aus Karatschi - wo sich die Taliban im Zuge der durch die Militärinterventionen im Swat-Tal ausgelösten Wanderung in einigen Vororten etablieren konnten - in denen Personen, die gegen die Taliban im Swat-Tal agierten, in Karatschi getötet wurden. Der UNHCR betont, dass die Terrororganisationen zwar meist lokal agieren, einige aber teilweise vernetzt sind und zum Teil zusammen arbeiten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kann somit nicht generell angenommen werden, sondern muss in jedem Fall einzeln geprüft werden (BAA 6.2013).

Männer können bei privaten Disputen oder der Gefährdung, Opfer eines Ehrverbrechens zu werden, also in Fällen, wo nur durch Privatpersonen eine Verfolgung besteht, grundsätzlich meist in andere Gebiete Pakistans ausweichen. Es kommt allerdings auf die Vernetzung und den Einfluss der verfolgenden Person bzw. Personengruppen an. Wenn ein ganzer Stamm eine Person aufgrund einer Ehrverletzung verfolgt, wird er, laut Aussage von HRCP, auch "in New York gefunden" werden. Es ist somit der individuelle Einzelfall zu berücksichtigen (BAA 6.2013).

Quellen:

3. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

3.1. IDPs

Durch Konflikte und Desaster wurden viele Pakistanis intern vertrieben. IDMC schätzt, dass es mit Stand Juni 2014 etwa 1,1 Millionen IDPs in Pakistan gibt. Mit Stand November 2014 schätzte UNHCR die Zahl der IDPs aus Khyber Pakhtunkhwa und FATA auf 228.883 Familien. Davon sind 6.540 oder 3% der Familien in Lagern untergebracht. 74.371 IDP Familien oder 32% sind aus Nord-Wasiristan geflohen (UNHCR 12.11.2014a). OCHA berichtet das mit Stand 15. November 2014 insgesamt 1.002.002 registrierte IDPs (95.356 Familien) aus Nord-Wasiristan kommen (OCHA 15.9.2014). Viele der vertriebenen Familien wurden aber aufgrund des restriktiven behördlichen Registrierungsvorgangs nicht registriert und gezählt, insbesondere Frauen (USDOS 27.2.2014). Zwischen 2010 - 2014 sind

165. 603 Familien in die FATA zurückgekehrt (UNHCR 12.11.2014b). 1,4 Millionen IDPs sind seit 2009 in die FATA zurückgekehrt (OCHA 10.9.2013; vgl. auch: IDMC 6.2014). Im Jahre 2013 sind mehr als 108.000 IDPs in die FATA zurückgekehrt. 50.500 IDPs aus dem Tirah Tal sind 2014 zurückgekehrt (IDMC 6.2014).

Die Mehrheit der IDP Familien aus Nord-Wasiristan haben Zuflucht in Bannu gesucht. Viele sind auch nach DI Khan, Lakki Marwat, Kohat Karak, Hangu und Charsadda in Khyber Pakhtunkhwa geflohen. Offizielle Berichte bestätigen, dass IDPs auch in Sindh Zuflucht suchen. In Bakka Khel wurde ein offizielles IDP Lager errichtet (Aljazeera 1.9.2014; vgl. auch: Reliefweb 25.6.2014).

Peschawar ist eine der größten Aufnahmestädte, die Stadt-Bevölkerung hat sich seit 1998 verdoppelt. Die Versorgungsinfrastruktur wurde nicht adäquat ausgebaut. Die soziale Lage der intern Vertrieben ist oft prekär. Es gibt nur begrenzte Hilfe und wenig Einkommensmöglichkeiten, wobei es allerdings auch viele intern Vertriebene und afghanische Flüchtlinge gibt, die sich Geschäfte aufbauen konnten. Aufgrund der sich ständig ändernden Sicherheitssituation in den Agencies der FATA zögern viele, in ihr Gebiet zurückzukehren, nachdem es vom Militär wieder als sicher freigegeben wurde (HPG 5.2013).

Regierungsstrategie ist es, kurz vor Militäroperationen gegen Taliban die Bevölkerung der jeweils betroffenen Agency bzw. Region zu informieren, das bedeutet die Agency wird "notified". Nach den Militäroperationen wird die Zone "denotified" und damit vom Militär als sicher für die Rückkehr erklärt und somit für die Rückkehr freigegeben. Das Militär arbeitet in diesem Prozess mit den Zivilbehörden zusammen, die zum Teil bei der Rückkehr unterstützen. Für die Versorgung und den Schutz der IDPs ist in erster Linie die pakistanische Regierung zuständig. UNHCR und andere Organisationen werden unterstützend zur Regierung tätig. Im Bereich der IDPs sind ungefähr 100 NGOs tätig, mit denen UNHCR direkt zusammen arbeitet (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014).

Die Regierung hat keine Gesetze zum Schutz von IDPs, aber setzte Maßnahmen um, um diesen zu helfen. Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR und anderen Menschenrechtsorganisationen in der Gewährleistung von Schutz und Hilfe für IDPs, Flüchtlinge, Asylsuchende und zurückkehrende Flüchtlinge. Die Restriktionen der Regierung beim Zugang zu manchen Gebieten der FATA, KP und Belutschistans, oft aufgrund von Sicherheitsbedenken, behinderte humanitäre Organisationen, Hilfe zur vulnerablen Bevölkerung zu bringen. Die Regierung legte Camps innerhalb jener Agencies an, in denen Militäroperationen stattfanden, obwohl Sicherheitsbedenken der Hilfsorganisationen vorgebracht wurden. Im Laufe des Untersuchungsjahres gab es einige Sicherheitsvorfälle in Camps. Die Mehrheit der IDPs wohnte bei Gastfamilien, in gemieteten Unterkünften oder zu einem geringeren Ausmaß in den Camps. Das World Food Programm verteilt Essenspakte an IDPs. Die freiwillige Rückkehr wurde von internationalen Hilfsorganisationen unterstützt (USDOS 27.2.2014).

Die Zahl der IDPs variiert, einige können zurückkehren, andere müssen ihren Wohnort verlassen. Sowohl die im Camp als auch die außerhalb lebenden IDPs haben Anspruch auf Hilfe, aber es gibt Probleme bei der Registrierung. Viele intern Vertriebene haben Probleme mit ihren Dokumenten und damit ihrem rechtlichen Status, so sind sie auch anfällig dafür, Opfer von Erpressung oder Bedrohung zu werden (HPG 5.2013).

Der Norwegian Refugee Council (NRC) ist eine der größten internationalen NGOs in KP und der FATA. Die Programme fokussieren sich auf die Unterstützung von afghanischen Flüchtlingen, IDPs, von Fluten und Katastrophen betroffenen Gemeinschaften und Rückkehrern, unter anderem Beratung, Rechtshilfe und soziale Dienste (NRC 1.5.2014). 2013 hat das NRC ICLA (Information, Counselling and Legal Assistance) Programm 113.762 Flüchtlingen und IDPs in FATA, KP und Baluchistan unterstützt. Auch in der Bildung der intern Vertriebenen und Flüchtlinge ist NRC tätig. 97 Bildungszentren gibt es in Charsadda, Nowshera, Lower Dir und Quetta, mit denen 3.160 Personen erreicht wurden. Das Unterkunftsprogramm fokussiert sich auf durch Fluten oder Konflikte Intern Vertrieben in Khyber Pakhtunkhwa, FATA und Belutschistan. 2.682 permanente Unterkünfte wurden 2013 errichtet. Zur sanitären Versorgung gibt es ebenfalls Projekte. NRC unterstützt auch Rückkehrer in die FATA (NRC 4.2014).

Quellen:

3.2. Rückkehrhilfe und -projekte

Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen (AA 8.4.2014). Kehren sie in ihren Familienverband zurück, ist ihre Grundversorgung im Rahmen dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gesichert (AA 1.7.2011).

IOM betreibt ein Freiwilliges Rückkehrprogramm für Pakistanis aus Österreich, das Projekt ist für das Jahr 2013 auf 30 Personen konzipiert, elf sind bis zum März bereits zurückgekehrt, darunter auch Familien. Bis auf zwei Personen, die ins Swat-Tal zurückgekehrt sind, kommen alle aus dem Punjab. Es wird eine finanzielle Rückkehrunterstützung sowie eine Reintegrationsunterstützung, u.a. durch berufliche Weiterbildung geboten. Die Situation bei der Rückkehr hängt von der Person und den Umständen sowie der Zeit, die sie außer Landes verbracht hat, ab (BAA 6.2013).

Im Rahmen dieses Projekts werden pakistanische Staatsangehörige, die in Österreich (i) Asylwerber/innen, (ii) asylberechtigt, (iii) subsidiär schutzberechtigt, oder (iv) nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigt sind, bei ihrer freiwilligen Rückkehr und nachhaltigen Reintegration in ihrem Herkunftsland unterstützt. Die Maßnahmen werden gemeinsam mit den Teilnehmer/innen erarbeitet und sind auf deren individuelle Bedürfnisse und Fähigkeiten abgestimmt.

IOM implementiert folgende Aktivitäten: Finanzielle Unterstützungsleistung; Reintegrationsunterstützung; IOM unterstützt Reintegrationsmaßnahmen durch Sachleistungen bis zu einem Maximalwert von EUR 3.000,-, darunter fallen: Berufsberatung und Arbeitsvermittlung, Berufliche und schulische Aus- und Weiterbildungsangebote, z.B. als Mechaniker/in, Computertechniker/in, Frisör/in, Installateur/in, Elektriker/in, etc.; Unterstützung bei der Neugründung von Kleinbetrieben sowie Geschäftsgründungs- und Managementseminare; Unterstützung beim Ankauf von Werkzeugen und Ausrüstungen; Sonderunterstützung für Projektteilnehmer/innen mit besonderen Bedürfnissen (IOM o.D.).

Die Unterstützung zur Erwerbstätigkeit wird, laut IOM, an die Person angepasst. Bei der Aus- und Weiterbildung für den Arbeitsmarkt wird darauf aufgebaut, welche beruflichen Erfahrungen die Betroffenen mitbringen, und dies mit den Marktanforderungen abgeglichen. Die finanziellen Mittel sind auf kleine Geschäftsgründungen angelegt. Geschäfte, die so eröffnet wurden, sind z.B. kleine Kleider-, Lebensmittel-, Mobiltelefongeschäfte oder Schönheitssalons - diese sind derzeit erfolgreich (BAA 6.2013). IOM in Pakistan führt kontinuierliches Monitoring mit den Projektteilnehmer/innen vor Ort durch (IOM o.D.).

Auch die pakistanische NGO WELDO betreut Rückkehrprogramme. Es gibt unterschiedliche Programme für die freiwillige Rückkehr. Es werden Leistungen zur Reintegration und Unterstützung bereitgestellt. Sie versuchen die Rückkehrer wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren und vermitteln Arbeitsplätze. Das Ausbildungsprogramm wird mit dem Bedarf am Arbeitsmarkt und an die jeweilige Person angepasst. Meist sind jene Migranten nur schlecht ausgebildet. Beratung und Unterstützung in der Zielregion wird geboten. Die meisten Programme enthalten auch finanzielle Leistungen für die Betroffenen. Es gibt verschiedene Programme z.B. für vulnerable Personengruppen, unbegleitete Minderjährige und Menschen, die psychische Hilfe benötigen. WELDO kümmert sich ebenfalls und im gleichen Umfang um zwangsweise Abgeschobene (BAA 6.2013).

Quellen:

4. Behandlung nach Rückkehr und Dokumente

Zurückgeführte Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Aus Ländern wie der Türkei, Griechenland und Großbritannien, werden regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan durchgeführt. Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten so genannten "emergency passport" möglich, nicht aber mit deutschen oder europäischen Passersatzdokumenten (AA 8.4.2014). Rückkehrer sind, ebenso wie die restliche Bevölkerung, mit den alltäglichen Problemen des Landes konfrontiert. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, Korruption, wirtschaftliche Aspekte, Strom- und Gasversorgung usw. Zum großen Teil werden diese Probleme jedoch durch die umfassende Einbindung in die großflächigen und weitverzweigen Familienstrukturen abgemildert und aufgefangen (ÖB 1.2013).

Die nationale Datenbank- und Registrierungsbehörde (NADRA) ist für die Ausstellung der Ausweispapiere (National Identity Card, Pakistan Origin Card - PIC, National Identity Card for Overseas Pakistanis - NICOP und Children Registration Certificates) verantwortlich. Die zuständigen Swift Centres sind in den meisten Städten zu finden (IOM 8.2013).

Pakistan Origin Card (POC): Eine Person kann eine POC erhalten, wenn sie ausländischer Staatsbürger ist und zu einem Zeitpunkt des Lebens ein Staatsbürger Pakistans gewesen ist. National Identity Card for Overseas Pakistanis - NICOP: Die NADRA-Behörde stellt dieses Papier pakistanischen Arbeitern/Emigranten und Bürgern im Ausland aus, sowie Pakistanis, die die doppelte Staatsbürgerschaft haben und bei einer NADRA-Behörde gemeldet sind. Die NICOP und auch die POC können wenn nötig auch anstelle der National Identity Card verwendet werden (IOM 8.2013).

Quellen:

2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:

2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BVwG schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Erwägungen an.

An dieser Stelle ist zur Vollständigkeit festzuhalten, dass im Bescheid des Bundesamtes einmal statt pakistanischer von afghanischer Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers (AS 341 [BS 31]) die Rede ist und einmal angeführt wird, dass die Eltern des BF im Heimatdorf des BF leben würden, obwohl der Vaters des BF mittlerweile tatsächlich verstorben ist (AS 321 [BS 11]). Aus diesen Mangelhaftigkeiten resultiert jedoch weder die Notwendigkeit zur Behebung des Bescheides noch zu einer mündlichen Verhandlung, da nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dem Bescheid in einer Gesamtbetrachtung eindeutig entnommen werden kann, dass es sich hierbei um Flüchtigkeitsfehler handelt und das Bundesamt von einer pakistanischen Staatsbürgerschaft bzw. Pakistan als Heimatland sowie vom Tod des Vaters ausging. Ähnliches gilt bezüglich der Ausführungen in der Beschwerdeergänzung, wonach die Feststellung "Ihr Fluchtvorbringen ist mangels fehlender Glaubwürdigkeit nicht fähig, eine asylrechtliche Verfolgung zu begründen." schon grammatikalisch in sich widersprüchlich sei, denn wenn von mangelnder fehlender Glaubwürdigkeit gesprochen werde, bedeute dies dem Wortsinn nach, dass das Vorbringen des BF glaubwürdig sei. Sei es aber glaubwürdig, müsse es der Entscheidungsfindung zu Grunde gelegt werden. Auch in diesem Fall kann dem Bescheid in seiner Gesamtbetrachtung, speziell unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beweiswürdigung, entnommen werden, dass es sich hierbei ebenfalls um einen Flüchtigkeitsfehler handelt und das Bundesamt tatsächlich von einer mangelnden Glaubwürdigkeit des BF und einem nicht glaubhaften Vorbringen ausging.

2.2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem BAA und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Einklang mit dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) ergeben sich aus der im Verwaltungsakt befindlichen Verlustmeldung bezüglich eines von der pakistanischen Botschaft in Wien ausgestellten Reisepasses und dem Vaterschaftsanerkenntnis. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Identität zum gegenwärtigen Verfahrenszeitpunkt falsche Angaben hätte machen sollen.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung einer für Pakistan gebräuchlichen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten von Pakistan.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an einem Hemispasmus facialis bei Zustand nach Facialisparese leidet, ergibt sich aus dem von ihm in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen aus dem Jahr 2011. Dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer keine aktuellen ärztlichen Befunde, aus welchen sich derartiges ergeben würde in Vorlage gebracht hat, noch hat er aktuelle ärztliche Unterlagen vorgelegt, aus denen sich eine Behandlungsbedürftigkeit in Österreich ergeben würde.

Die Feststellungen zum persönlichen Umfeld bzw. Lebensunterhalt im Herkunftsstaat ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben im Verfahren, zumal kein Grund ersichtlich ist, warum der Beschwerdeführer etwa in Bezug auf seinen Lebensunterhalt in Pakistan falsche Angaben hätte machen sollen.

Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des BF in Österreich beruhen auf den glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA und den zahlreichen im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung betreffend die strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich und den Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und das GVS-Betreuungsinformationssystem). Unter Berücksichtigung der strafgerichtlichen Verurteilungen kann aber hinsichtlich der persönlichen Lebensumstände nicht auf das Vorliegen einer hinreichenden Integration geschlossen werden.

2.2.4. Die Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. dessen Fluchtgründen und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem BAA und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den getroffenen Länderfeststellungen sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Die Feststellung zum Nichtvorliegen einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen Gefährdung des Beschwerdeführers ergibt sich einerseits aus dem seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes als unglaubwürdig erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers sowie andererseits aus den detaillierten, umfangreichen und aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Pakistan und den Ergebnissen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens des BFA.

Hinweise auf asylrelevante die Person des Beschwerdeführers betreffende Bedrohungssituationen konnte dieser nicht glaubhaft machen.

2.2.4.1. Der angefochtene Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungs-verfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.

Das Bundesamt legte im Rahmen der Beweiswürdigung jedenfalls dar, dass es dem BF nicht gelungen sei, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde an.

2.2.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht teilt zunächst die Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass der BF seine Flucht im Zuge der ergänzenden Einvernahme vor dem BFA am 17.04.2015 ausschließlich mit seiner Zugehörigkeit zu Religionsgemeinschaft der Ahmadis begründete. Diesbezüglich wird auf folgende Passage aus der Einvernahme (AS 281) verwiesen: "LA: Ihr Fluchtgrund bzw. Ihre Verfolgung resultiert aus Ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadis. Ist das richtig? VP: Ja genauso ist. Wenn ich kein Ahmadi wäre hätte es keinen Grund gegeben Pakistan zu verlassen. LA: Gibt es auch Fluchtgründe die nicht auf Ihre Religionszugehörigkeit zurückzuführen sind? VP: Man hat immer irgendwelche Probleme. Aber außer meiner Ahmadizugehörigkeit keine die mich gezwungen hätten aus Pakistan wegzugehen." Dementsprechend hat sich der BF auch in der Stellungnahme vom 28.04.2015 ausschließlich zur Situation der Ahmadis in Pakistan geäußert. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund an dieser Aussage des Beschwerdeführers zu zweifeln, zumal es sich dabei nicht um ein gesteigertes, sondern vielmehr um ein reduziertes Vorbringen handelt und der Beschwerdeführer aus der Richtigstellung keinen Vorteil zieht.

2.2.4.3. Ferner ist dem BFA zuzustimmen, dass der BF in Österreich versucht hat, durch einen Beitritt zur Religionsgemeinschaft der Ahmadis im Asylverfahren einen Vorteil zu erlangen. Wie bereits das BFA geht auch die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund des Rechercheergebnisses der Staatendokumentation nunmehr aber davon aus, dass das Fluchtvorbringen des BF bezüglich seiner Religionszugehörigkeit nicht den Tatsachen entspricht, zumal laut der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.03.2015 eine Anfrage bei der "Ahmadiyya Muslim Jamaat Österreich" folgendes Ergebnis gebracht hat: "Herr XXXX ist kein gebürtiger Ahmadi und ist erst seit 2012 Mitglied der Ahmadiyya Muslim Jamaat Österreich. Er ist der Gemeinde damals zwar beigetreten, aber hat seitdem sehr wenig bis kaum Kontakt zur Gemeinde gehalten, weshalb die AMJ Österreich ihm auch kein "Zugehörigkeitszertifikat" erteilte.

Die AMJ Österreich erteilt grundsätzlich nur jenen Personen ein solches Zertifikat, bei denen eine feste Bindung zur Gemeinde sichtbar ist und welche sich aktiv an Gemeindeaktivitäten beteiligen. Dies ist leider nicht der Fall bei Herrn XXXX . Diese Maßnahme der Zertifikatsaustellung dient zur Gewährleistung, dass der Beitritt zur Gemeinde nicht für "Asylrechtliche Zwecke" missbraucht wird. Aus diesem Grund können wir auch keine Empfehlung für Herrn XXXX aussprechen.

Ahmadiyya Muslim Jamaat Österreich (18.03.2015): Auskunft per E-Mail"

Daher ist dem BFA beizupflichten, dass der BF vor dem Verlassen Pakistans kein Ahmadi war, gegenwärtig kein Ahmadi ist und somit daraus auch keine Verfolgung resultieren konnte bzw. zukünftig resultieren kann.

Wenn in der Beschwerdeergänzung ausgeführt wird, dass das BFA in seiner Beweiswürdigung nicht auf die Ausführungen des BF in seiner letzten Einvernahme vor dem BFA eingegangen sei, wonach er ein Kind mit einer Österreicherin hätte und daher von den Verantwortlichen der Organisation verleugnet werden würde, so kann dem nicht beigepflichtet werden, zumal vom BFA diesbezüglich folgende Anmerkung getroffen wurde. Insoweit von Seiten des BF versucht wird, die als objektiv einzustufende Auskunft der Ahmadiyya Muslim Jamaat Österreich in Frage zu stellen, so ist festzuhalten, dass diese Gemeinschaft - im Gegensatz zum BF - kein ursächliches Interesse am Ausgang des anhängigen Antrages auf internationalen Schutz hat (BS 33). Insoweit waren auch keine weiteren Feststellungen des BFA zur Ahmadiyya Muslim Jamaat Österreich erforderlich, zumal der BF nicht in Abrede stellte, dass es sich bei dieser Organisation um jene Glaubensgemeinschaft handelt, der er angeblich angehört, womit aber auch nur diese entsprechende Auskünfte erteilen kann. Der erkennenden Richterin ist im Übrigen kein Fall bekannt, in dem die Ahmadiyya Muslim Jamaat Österreich eine falsche Auskunft erteilt hätte. Eine bessere Möglichkeit zur Überprüfung der Angaben des BF als eine direkte Nachfrage bei der angeblichen Glaubensgemeinschaft des BF ist daher kaum vorstellbar. Wenn der BF zur Entkräftung der Ausführungen der Ahmadiyya Muslim Jamaat Österreich - wie auch in der Beschwerdeergänzung nochmals angesprochen - damit argumentiert, dass er bei dieser in Ungnade gefallen sei, da er sich bei der Organisation nicht besonders engagieren würde, nicht gläubig sei, er ein Kind mit einer österreichischen Frau habe und derzeit auch mit einer nichtmuslimischen Frau liiert sei, so belegen diese Schilderungen im Übrigen lediglich die objektiven Ausführungen der Ahmadiyya Muslim Jamaat Österreich. Aufgrund des vom BF selbst eingestandenen Verhaltens kann nicht erkannt werden, dass der BF in irgendeiner Weise Wert darauf legt, Kontakt zu seiner angeblichen Glaubensgemeinschaft zu halten oder Verhaltensregeln und Vorschriften der Ahmadis zu befolgen. Insoweit konnte der BF keine substantiierten Gründe vorbringen, um an den Angaben der Ahmadiyya Muslim Jamaat Österreich zu zweifeln, wonach der BF kein gebürtiger Ahmadi ist und erst seit 2012 versucht, ein Zugehörigkeitszertifikat für die Ahmadiyya Muslim Jamaat Österreich zu erhalten. Somit wurden die Ausführungen in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation lediglich unsubstantiiert bestritten. Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeergänzung ergibt sich daher keinesfalls aus der Anfragebeantwortung, dass es sich beim BF um einen Ahmadi handle. Es wird zwar zunächst ausgeführt, dass der BF 2012 der Gemeinschaft als Mitglied beigetreten sei. In weiterer Folge wird aber genau erläutert, dass ihm die Ahmadiyya Muslim Jamaat Österreich eben kein "Zugehörigkeitszertifikat" erteilte, wobei auch darauf hingewiesen wird, dass die Ausstellung derartiger Zertifikate sicherstellen solle, dass der Beitritt zur Gemeinde nicht für asylrechtliche Zwecke missbraucht wird. Insoweit der BF aber offenbar versucht hat, der Glaubensgemeinschaft genau aus diesem Grund beizutreten, kann dem BFA letztlich im Ergebnis auch zugestimmt werden, dass der BF "aus niederen Motiven" versuchte, den Ahmadis beizutreten, mag diese Wortwahl auch etwas drastisch sein. Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde bzw. deren Ergänzung erscheint es bei Betrachtung des gesamten Ermittlungsergebnisses jedenfalls ausreichend belegt, dass der BF kein Ahmadi ist und die geschilderte persönliche Bedrohungssituation des BF nicht der Wahrheit entspricht.

Ferner wurde in der Beschwerdeergänzung ausgeführt, dass die Argumentation des BFA, bei ihm würde ein "eklatantes Wissensdefizit" zu Themenbereichen betreffend die Ahmadi vorliegen, den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom Dezember 2014 widerspreche. Hierzu ist anzumerken, dass das BFA in diesem Zusammenhang in der nun bekämpften Entscheidung lediglich zur Vollständigkeit auf die erstinstanzliche Entscheidung vom 01.03.2012 verwiesen hatte, in der das BAA bereits damals "aufgrund des eklatanten Wissensdefizits" von einer vorgetäuschten Zugehörigkeit zum Zwecke der Asylerlangung ausgegangen sei. Die belangte Behörde wollte hiermit offenbar lediglich zum Ausdruck bringen, dass sie bereits zum damaligen Zeitpunkt davon ausging, dass der BF versuchte, die österreichischen Behörden über seine Religionszugehörigkeit zu täuschen. Ob beim BF nun ein eklatantes Wissensdefizit bezüglich der Ahmadis vorliegt oder nicht vorliegt, ist aber ohnehin aufgrund des eindeutigen Ergebnisses der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ohne Belang.

Wenn in der Beschwerdeergänzung im Übrigen moniert wird, dass das BFA weder feststelle, dass der BF der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis angehöre, noch eine entsprechende negative Feststellung treffe, so ist zur Vollständigkeit darauf hinzuweisen, dass der BF im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 17.04.2015 erklärte, dass sein Fluchtgrund bzw. seine Verfolgung aus der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadis resultierte. Dieses auf seiner Religionszugehörigkeit basierende Fluchtvorbringen des BF wurde in seiner Gesamtheit mit ausführlicher Begründung als nicht glaubhaft qualifiziert, wobei unter anderem auch dargestellt wurde, weshalb es sich beim BF um keinen Ahmadi handelt. Insoweit das Fluchtvorbringen des BF, welches auf seiner angeblichen Religionszugehörigkeit fußt, als nicht glaubhaft angesehen wird, da der BF eben kein Ahmadi ist, mitumfasst die Feststellung, dass das Fluchtgrundvorbringen mangels Glaubwürdigkeit nicht fähig ist, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen, auch den Umstand, dass der BF kein Ahmadi ist und war eine entsprechende explizite Feststellung nicht mehr erforderlich.

2.2.4.4. Schließlich ist dem BFA auch beizupflichten, dass die bei der pakistanischen Botschaft in Wien beantragte - und auch erfolgte - Ausstellung eines Reisedokuments für den BF ein ergänzendes Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des BF bezüglich seines Fluchtvorbringens ist. Sowohl das aktive Herantreten eines durch die Staatsmacht angeblich Verfolgten an die Vertretung des Verfolgerstaates als auch die offenbar problemlose Ausfolgung eines Reisedokuments sprechen gegen eine tatsächliche Gefährdung des BF.

2.2.4.5. Die seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht entgegenzutreten.

2.2.4.6. Ferner bestehen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers; dies aus folgenden Gründen:

So darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer ursprünglich im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ein von der Erstbefragung erheblich abweichendes Vorbringen, in Bezug auf die unmittelbar fluchtauslösenden Vorfälle, geschildert hat. Nun ist zwar grundsätzlich eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der oder den Einvernahme(n) im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen nicht zielführend, zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat.

Im gegenständlichen Fall stellte das Vorbringen in der Einvernahme vor dem BAA jedoch kein im Verhältnis zur Erstbefragung detaillierteres Vorbringen, sondern in einigen wesentlichen, zumal die unmittelbar fluchtauslösenden Vorfälle betreffenden, Bereichen völlig anderes - neues - Geschehen dar, als in der Erstbefragung.

So führte der Beschwerdeführer - im Gegensatz zur Einvernahme vor dem BAA - in der Erstbefragung am 24.07.2011 mit keinem Wort aus, dass er wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadis vom Staat oder privaten Personen verfolgt worden sei. Ebenso wenig erwähnte der BF, dass er im Zuge einer asylrelevanten Verfolgung angeschossen worden sei. Erst in der Einvernahme vor dem BAA behauptete der BF dann diese wesentlichen Aspekte des Vorbringens.

Wenngleich die Erstbefragung oftmals unmittelbar nach längerer Reisebewegung stattfindet, so hat der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen in einigen Bereichen gravierend unterschiedlich dargestellt und hat er im Ergebnis keinen plausiblen Grund für diese unterschiedlichen Ausführungen anzugeben vermocht. So ist insbesondere davon auszugehen, dass eine schutzsuchende Person gravierende Eingriffe in die körperliche Integrität, wie etwa eine Schussverletzung, möglichst bei der ersten sich bietenden Gelegenheit im Antragsstaat zu Protokoll gibt.

Illustrativ wird abschließend ausgeführt, dass es der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts bekannt ist, dass geradezu typischerweise bei im Ergebnis unberechtigten Asylanträgen erst im Rahmen einer späteren Befragung neue Vorbringen erstattet bzw. die Vorbringen ausgewechselt werden, wodurch jedenfalls eine positivere Verfahrensprognose bzw. auch eine Verfahrensverzögerung beabsichtigt wird. Einen denkmöglichen Erklärungsversuch für diese unterschiedlichen Angaben im Fluchtvorbringen, konnte der Beschwerdeführer sohin nicht dartun.

Darüber hinaus ist noch auf das strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers in Österreich Bedacht zu nehmen. Demnach wurde der BF mit Urteil des BG Klagenfurt nach §§ 223 Abs. 2, 15, 228 Abs. 1 StGB und mit Urteil des LG Klagenfurt nach §§ 99 Abs. 1, 105 Abs. 1, 83 Abs. 1 und 107 Abs. 1 und 2 StGB jeweils zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Die vorsätzliche Begehung von Straftaten während des noch anhängigen Asylverfahrens indiziert ebenfalls die mangelnde Glaubwürdigkeit des BF, zumal nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass sich eine tatsächlich Schutz suchende Person im Antragsstaat möglichst rechtskonform verhält.

Insoweit in der Beschwerdeergänzung zudem moniert wird, dass im bekämpften Bescheid - entgegen den Ausführungen im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2014 - nicht auf die vom BF im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde vorgezeigten Narben eingegangen worden sei, so ist zur Vollständigkeit darauf hinzuweisen, dass diese im Verfahren festgestellten Verletzungsspuren (vgl. AS 155) aufgrund des nunmehrigen Wissenstandes durchaus anders beurteilt werden können. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der BF diese Verletzungen im kriminellen Milieu von Pakistan oder aufgrund seiner - in Österreich - an den Tag gelegten Aggressivität zuzog (vgl. die zuletzt erfolgte strafgerichtliche Verurteilung). Das Bundesverwaltungsgericht pflichtet daher dem Bundesamt bei, dass im gegenständlichen Fall festzuhalten ist, dass es sich bei den vorgebrachten Fluchtgründen, wonach der BF Schwierigkeiten wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadis gehabt habe, um eine vom Beschwerdeführer konstruierte Geschichte handelt. Neue Umstände im Hinblick auf dieses Vorbringen sind im Verfahren nicht hervorgekommen, so dass das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund sieht, von dieser Beurteilung des Vorbringens als nicht glaubhaft abzugehen.

2.2.4.7. Die Zulässigkeit für das Bundesverwaltungsgericht über die Beweiswürdigung des Bundesamtes hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus § 21 Abs. 7, 2. Fall, BFA-VG (entspricht in diesem Punkt der Vorgängerbestimmung § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aF), wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus dem sinngemäß anwendbaren § 60 AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [das Bundesverwaltungsgericht] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.

Der Gesetzgeber verwendet hier in § 21 Abs. 7, 2. Fall, BFA-VG bzw. zuvor in § 41 Abs. 7, 2. Fall, AsylG 2005 aF mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich

unbegründet abzuweisen ist, wenn das "......Bedrohungsszenario

offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im § 21 Abs. 7, 2. Fall, BFA-VG (entspricht in diesem Punkt der Vorgängerbestimmung § 41 Abs. 7, 2. Fall, AsylG 2005 aF) - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten § 6 AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.

Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des BFA. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem. § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hierzu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Die Behörde (bzw. das Gericht) ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).

Der Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 18.06.2014, Zl. Ra 2014/20/0002-7) hielt in diesem Zusammenhang nunmehr auch explizit fest, dass, insoweit das Erstgericht die die Beweiswürdigung tragenden Argumente der Verwaltungsbehörde teilt, das im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzende Anführen weiterer - das Gesamtbild nur abrundenden, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebenden - Gründe, nicht dazu führt, dass die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018 dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung gemäß dem ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht erfüllt sind.

2.2.4.8. Wenn der Beschwerdeführer das durchgeführte Ermittlungsverfahren bemängelt, ist diesbezüglich anzumerken, dass das Protokoll der jeweiligen Einvernahme den Eindruck vermittelt, dass der zuständige Organwalter den Beschwerdeführer ausführlich und objektiv zu seinem behaupteten Herkunftsstaat und seinem Fluchtvorbringen befragt und ihn mit entscheidungswesentlichen Fragen konfrontiert hat. Bei Betrachtung der gegenständlichen Niederschriften, insbesondere auch jener vom 17.04.2015, kann dieser Vorwurf daher nicht nachvollzogen werden. Die Asylbehörde hat die materielle Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Hierbei kann oftmals nur auf eine genaue Befragung des Asylwerbers zurückgegriffen werden. Hinsichtlich der Fragestellung lassen sich aber keine Besonderheiten feststellen und bei genauer - gesamthafter - Betrachtung hinterlassen die Niederschriften den Eindruck, dass sie den konkreten Verlauf wiedergeben. Den Niederschriften ist weiters nicht zu entnehmen, dass der BF während der Einvernahmen diese Beanstandung kundtat, was aber seiner Mitwirkungsverpflichtung entsprochen hätte. Zur Vollständigkeit sei erwähnt, dass der BF am Ende der Einvernahme vor dem BFA am 17.04.2015 nach der Rückübersetzung der Niederschrift keine Einwendungen gegen die Niederschrift vorbrachte und ausführte, dass alles so sei, wie er gesagt hätte. Im Übrigen bestätigte der BF mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift sowie deren erfolgte Rückübersetzung.

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Asylverfahrens umfassend niederschriftlich vom BFA einvernommen, wobei er in diesen Einvernahmen die Gelegenheit hatte, sich zu seinen Verfolgungsgründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Das BFA beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Grund seiner Furcht und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht der erkennenden Richterin auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).

Die Behörde ist auch im Rahmen der Refoulementprüfung nur in dem Umgang zu amtswegigen Ermittlungen verhalten, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Bedrohung aufzeigendes Vorbringen erstattet wird, nicht aber zur Prüfung, ob die Partei denkbarerweise irgendwelchen Gefährdungen ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 19.11.2002, 2002/21/0185, 3.9.1997, 96/01/0474, 30.9.1997, 96/01/0205).

2.2.4.9. Sofern in der Beschwerde bzw. deren Ergänzung zum Ausdruck gebracht wird, dass es einer genaueren Fragestellung bedurft hätte, um den maßgeblichen Sachverhalt zu erforschen, ist dahingehend auszuführen, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringen konnte (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Dem Antragsteller wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Dem BF wurde insgesamt vier Stunden Zeit geboten, seine Fluchtgründe ausführlich darzulegen. Insoweit in diesem Zusammenhang in der Beschwerdeergänzung moniert wird, dass die letzte Einvernahme vor dem BFA am 17.04.2015 zur Wahrung des Parteiengehörs lediglich ca. 30 Minuten gedauert habe, so ist hierbei zu berücksichtigen, dass der BF im Zuge dieser Niederschrift zunächst selbst bestätigte, dass sein Fluchtgrund bzw. seine Verfolgung aus der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadis resultiere, wobei die zuvor erfolgte Anfrage an die Staatendokumentation allerdings ergeben hatte, dass der BF kein Angehöriger dieser Religionsgemeinschaft sei. Folgerichtig beschränkte sich das BFA vor allem darauf, dem BF das Ergebnis der Anfragebeantwortung zur Kenntnis zu bringen und ihm hierzu eine Stellungnahme zu ermöglichen und wurden hiermit die im Verfahren vor dem BAA aufgetretenen Mängel durch diese Befragung - unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Anfragebeantwortung - behoben. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und das BFA ist nicht verpflichtet den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt um damit der Beweiswürdigung des BFA konkret und substantiiert entgegen zu treten, weshalb auch keine Verpflichtung zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens besteht. Eine Verletzung der Ermittlungspflichten kann aus diesem Grund nicht festgestellt werden, vielmehr wurde der BF auch ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser Pflicht hingewiesen, was ihn aber scheinbar unbeeindruckt ließ.

2.2.4.10. Insoweit von Seiten des BF im Rechtsmittelschriftsatz weiters moniert wurde, dass ihm das BFA Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG einzuräumen gehabt hätte, so ist dem zu entgegnen, dass das Bundesamt jedenfalls nicht angehalten war, den Asylwerber zu Widersprüchen in seinen eigenen Angaben in Ansehung seines Asylantrages zu hören, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gem. § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hierzu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; 20.6.1990, 90/01/0041; 30.1.1998, 95/19/1713; 26.4.2001, 98/16/0265; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45).

Die Behörde bzw. das Gericht ist gds. nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).

2.2.4.11. Zu den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, dass das Bundesamt nähere Recherchen über die Situation und die Fluchtgründe des BF in dessen Heimatort durchführen hätte müssen (etwa auch ob es ein Meldesystem der Ahmadi-Gemeinschaft in Pakistan gebe) bzw. zu den generellen Ausführungen in der Beschwerdeergänzung, wonach weitere Verfahrensschritte und Ermittlungen erforderlich seien, um zu erkennen, dass die Angaben des BF der Richtigkeit entsprechen, ist auszuführen, dass das Bundesamt auf Grund der obigen Ausführungen von der mangelhaften Glaubwürdigkeit des BF ausgegangen ist. Auch aus Sicht der erkennenden Richterin genügen die angeführten Argumente für die Feststellung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52

AVG).

2.2.4.12. Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, dass sich das Bundesamt eines länderkundigen Sachverständigen bedienen hätte müssen, um Aufschluss über die tatsächliche Situation der Ahmadis in Pakistan zu erhalten, ist auszuführen, dass das BFA insbesondere aufgrund der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.03.2015 davon ausgehen konnte, dass es sich beim BF um keinen Ahmadi handelt, weshalb sich auch weitere Nachforschungen bezüglich der Situation der Religionsgemeinschaft der Ahmadis erübrigen. Aus Sicht der erkennenden Richterin genügen die ergänzenden Ermittlungsergebnisse für diese Feststellung, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).

2.2.4.13. Wenn in der Beschwerdeergänzung ferner thematisiert wird, dass das BFA nicht auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom Dezember 2014 eingehe, wonach es sich jedenfalls als verfehlt erweise, wenn die belangte Behörde den behaupteten Problemen mit dem Geschäftspartner die Asylrelevanz abspreche, zumal der Beschwerdeführer doch stets angegeben habe, dass er wegen einer Religionszugehörigkeit erpresst und verfolgt worden sei und er auch deshalb keinen staatlichen Schutz erhalten hätte, so ist diesbezüglich auszuführen, dass sich nach dem gegenständlichen Ermittlungsverfahren aufgrund des nicht glaubhaften Fluchtvorbringens nähere Ausführungen der belangten Behörde zur mangelnden Asylrelevanz sowie zur Schutzfähigkeit des pakistanischen Staates erübrigen.

2.2.4.14. Hinsichtlich der von ARGE Rechtsberatung eingebrachten Beschwerde ist zur Vollständigkeit auszuführen, dass das BVwG - auch unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie - hinsichtlich der im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung beschränkten Bevollmächtigung der ARGE Rechtsberatung, festhält, dass sich aus dem untrennbaren Zusammenhang der §§ 3,8, 10, 55 und 57 AsylG sowie 52 FPG im gg. Fall ergibt, dass eine allfällige Bevollmächtigung zur Vertretung, ob für das gesamte Beschwerdeverfahren oder bloß die Einbringung einer Beschwerde, die Teilnahme an einer Verhandlung oder für Zustellungen, in jenem Umfang zu erfolgen hat, in dem die erstinstanzliche Entscheidung bekämpft und damit Gegenstand des Verfahrens vor dem BVwG wurde. Eine Beschränkung nur auf einzelne, jedoch untrennbar miteinander verbundene Spruchteile der Entscheidung erscheint sohin weder rechtskonform noch wäre sie in der Praxis, z.B. bei Zustellungen oder mündlichen Verhandlungen oder gar durch eine Aufteilung der Entscheidung des BVwG über die Beschwerde in mehrere getrennte Erkenntnisse entlang der jeweiligen erstinstanzlichen Spruchpunkte, umsetzbar. Die erkennende Richterin beurteilt daher die vorgelegte Vollmacht im Lichte des § 10 Abs. 2 AVG iVm § 1029 ABGB in der Form, dass der Beschwerdeführer im gg. Beschwerdeverfahren von der ARGE-Rechtsberatung zu Beginn in vollem Umfang vertreten wurde. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang ferner, dass durch die zwischenzeitliche Vollmachterteilung an XXXX die einstige Vertretung durch die ARGE Rechtsberatung ohnehin als erloschen gilt (vgl. hierzu die Entscheidung des VwGH vom 04.03.2011, GZ. 2007/02/0376).

2.2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen.

Abschließend ist zur Behauptung in der Beschwerde bzw. deren Ergänzung, wonach das BFA keine ausreichenden - aktuellen und individuellen - Feststellungen zu den Angehörigen der Ahmadiyya und deren Gefährdung sowie zu den Fragen, ob es für Ahmadi möglich sei, ihren Glauben in Pakistan öffentlich auszuüben, ob ein problemloses Aufsuchen ihrer Moscheen möglich sei, welche Probleme im Falle einer missionarischen Betätigung drohen würden sowie mit welchen Beeinträchtigungen und Benachteiligungen die Ahmadi in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht zu rechnen hätten, getroffen habe, nochmals zu wiederholen, dass es sich beim BF, wie sich erst im vom BFA fortgesetzten Verfahren herausstellte, um keinen Angehörigen der Ahmadi handelt und sich insofern - entgegen den damaligen Ausführungen im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2014 - nähere Feststellungen hierzu erübrigen. Insoweit der BF in diesem Zusammenhang daher die Ausführungen im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2014 wiederholt, wonach zu berücksichtigen sei, dass sich der Gerichtshof der Europäischen Union (Große Kammer) mit Urteil vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und C-99/11, BRD vs Y und Z in einem Vorabentscheidungsverfahren im Zusammenhang mit der Lage der religiösen Minderheit der Ahmadis aus Pakistan dahingehend äußerte, dass es in jenen Fällen, in denen der Asylwerber ein Ahmadi aus Pakistan ist, sichtlich eines hohen Ermittlungs- und Feststellungsaufwandes bedürfe, so ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich beim BF im gegenständlichen Fall eben um keinen Ahmadi handelt. Die vom BFA und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat können daher zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

2.2. 6 Insoweit das Bundesamt dem Beschwerdeführer das Parteiengehör versagt haben mag, ist gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) eine solche Verletzung des Parteiengehörs jedenfalls saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Diese Anforderungen an den Bescheid des BFA sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen.

2.2.7. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerdeschrift sowie deren Ergänzung eine mündliche Verhandlung. Hierbei wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der Beweiswürdigung des BFA, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.

2.2.8. In der Beschwerdeergänzung wird angeführt, dass sich der BF "vorbehalte noch Weiteres vorzubringen". Bis zur Genehmigung dieser Entscheidung langte keine weitere Beschwerdeergänzung mehr ein. Sollte der BF mit dieser Formulierung beabsichtigt haben, dass er "Weiteres" nur unter der Bedingung (Vorbehalt) kund tut, wenn er persönlich einvernommen wird, ist anzumerken, dass er schon in der Beschwerde darzutun hat, was er noch an Sachverhalt vorbringen will und inwieweit dieser für seinen Antrag relevant ist (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Dies ergibt sich schon allein aus dem Neuerungsverbot, wonach in der Beschwerde grundsätzlich keine neuen Beweismittel und Tatsachen vorgetragen werden dürfen (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Auch um beurteilen zu können, ob es sich um zulässige Neuerungen oder um eine Konkretisierung seines bisherigen Vorbringens vor dem BFA handelt, bedarf es eben schon einer Darstellung im Beschwerdeschriftsatz.

2.2.9. Der Beschwerdeschriftsatz enthält im Übrigen keine konkreten Ausführungen, die zu einer anders lautenden Entscheidung führen könnten und vermag daher die erkennende Richterin auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) (Spruchpunkt I)

3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht der erkennenden Richterin die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer vermochte nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen (vgl. Punkt 2 ff des gegenständlichen Erkenntnisses).

3.1.3. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass pakistanische Staatsangehörige, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.

3.1.4. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA abzuweisen.

3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.

Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

Der Beschwerdeführer leidet an einem Hemispasmus facialis bei Zustand nach Facialisparese mit Fehleinsprossung. Dies ergibt sich aus den vom BF in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen aus dem Jahr 2011. Dass der Beschwerdeführer einer dringenden medizinischen Behandlung in Österreich bedarf, wurde weder vorgebracht noch ergibt sich dies aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers soweit wieder hergestellt ist, dass er jedenfalls keiner akuten Behandlungsbedürftigkeit in Österreich unterliegt und auch keine schwere, lebensbedrohende Erkrankung gegeben ist. Würde beim Beschwerdeführer nämlich tatsächlich in Österreich eine dringende Behandlungsbedürftigkeit wegen einer schweren Erkrankung bestehen, so könnte wohl davon ausgegangen werden, dass er diese im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt bzw. entsprechende ärztliche Befundberichte, welche eine solche attestieren, in Vorlage gebracht hätte.

Wie den aktuellen vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderfeststellungen entnommen werden kann, ist auch die medizinische Versorgung in Pakistan gewährleistet und sind die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF in Pakistan behandelbar.

Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer solchen Erkrankung leidet, welche ein Abschiebehindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK darstellen würde.

Darüber hinaus ist auszuführen:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Pakistan dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Zu diesem Zweck ist auf die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR in den folgenden Judikaten abzustellen:

GONCHAROVA ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06

AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05

PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03

RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03

HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05

OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04

AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04

NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht denselben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.

In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen (vgl. auch VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Art 3-EMRK-konforme Entscheidung mit einzufließen:

Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung.

Im Falle einer diagnostizierten PTBS, die auf traumatische Erlebnisse im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, wird diese umso unbeachtlicher respektive unglaubwürdiger, je später im Verfahren die dieser Erkrankung behauptetermaßen zugrunde liegenden Erlebnisse vorgebracht werden. Nach Ansicht des EGMR kann zwar die Erkrankung erst nach Jahren ausbrechen bzw. erkannt werden, vom Asylwerber kann aber erwartet werden, dass er den traumakausalen Sachverhalt bereits in einem frühen Verfahrensstadium erstmals erwähnt.

Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung.

Auch wenn eine akute Suizidalität besteht, ist ein Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete risikominimierende Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern. Die Zusicherung von Garantien, welche von der die Abschiebung durchführenden Polizei zu beachten sind (zB die Charterung eines eigenen, mit einem ärztlichen Team ausgestatteten Flugzeuges), reiche hierzu aus. Dies gilt auch für den Fall bereits mehrerer vorangegangener Suizidversuche.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

In Pakistan ist jedenfalls eine medizinische Grundversorgung gewährleistet und sind auch die geringfügigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF behandelbar. Dass die diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist gemäß der EGMR-Judikatur nicht ausschlaggebend.

Inwieweit sich der gesundheitliche Zustand des Antragstellers im Falle eines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Behandlung in Österreich verbessern sollte, wurde nicht vorgebracht, ist nicht erkennbar und kann aber auch nicht festgestellt werden, dass sich dieser bei einer Überstellung nach Pakistan und dortiger medizinischer Betreuung verschlechtern würde.

Eine akute lebensbedrohende Krankheit des Beschwerdeführers, welche eine Überstellung nach Pakistan gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall jedenfalls nicht vor. Auch konnte nicht konkret dargelegt werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung nach Pakistan verschlechtern würde.

Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in Pakistan jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung in Pakistan den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.

Selbst wenn der Beschwerdeführer aufgrund einer allfälligen Behandlung aufgrund der Ausgestaltung des Gesundheitswesens in Pakistan mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen hätte - was sich im gegenständlichen Fall den Feststellungen grundsätzlich nicht entnehmen lässt -, kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK kein wesentlicher Aspekt erblickt werden, zumal davon ausgegangen werden kann, dass der BF auch die frühere familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat findet. Er ist daher weder von Obdachlosigkeit noch extremer Armut und daraus resultierendem gänzlich fehlenden Zugang zu medizinischen Leistungen bedroht.

Im gegenständlichen Fall mag es zwar sein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben sind (vgl. hierzu insbesondere auch weiters Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 7.10.2003, 2002/01/0379).

In Pakistan erfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist.

Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Es ist unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation (junger Mann mit sozialem Netz durch seine Familienangehörigen in Pakistan; mehrjährige Schulausbildung; Berufserfahrung als Elektriker) nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Pakistan, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen Pakistans, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Es wäre dem Beschwerdeführer letztlich auch zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, sonstige ihn schon bei der Ausreise unterstützende Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können.

Es gibt auch keine entsprechenden Hinweise darauf, dass eine existenzielle Bedrohung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Versorgung und Sicherheit in Pakistan gegeben ist.

Im Fall des erwachsenen Beschwerdeführers kann bei einer Gesamtschau nicht davon ausgegangen werden, dass er im Fall einer Rückkehr nach Pakistan gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung ausgesetzt wäre. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Pakistan und ist somit ein soziales Netz gegeben, in welches er bei seiner Rückkehr wieder Aufnahme finden wird. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Pakistan völlig allein und ohne jede soziale Unterstützung wäre. Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, warum er als Erwachsener nicht selbst in Pakistan einer Erwerbstätigkeit nachgehen können sollte. Er ist in Pakistan aufgewachsen, hat dort die überwiegende Zeit seines Lebens verbracht und die Schule besucht, wurde dort sozialisiert und es kam nicht hervor, dass er in Pakistan keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte mehr hat. Seine Ehefrau, seine Mutter, zwei minderjährige Kinder und mehrere Geschwister leben nach wie vor in Pakistan und ist für seine Versorgung im Falle der Rückkehr nach Pakistan gesorgt.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Was die Folgen des Hochwassers in Pakistan nach den Monsunregenfällen in den vergangenen Jahren betrifft, so ist festzustellen, dass dieses hauptsächlich die Provinz Sindh getroffen hat. Die Provinz Punjab etwa ist lediglich geringfügig betroffen, so etwa südlich der Stadt Lahore. Die Stadt Jhelum (Wohndistrikt des Beschwerdeführers) im Punjab, gehört jedoch nicht zu den betroffenen Gebieten, wie die Recherchen des Bundesverwaltungsgerichts unter Einsichtnahme in die vom United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA) erstellten Karten zu den vom Hochwasser betroffenen Gebieten ergeben haben, sodass aus diesem Grund von keiner Art. 3 EMRK Relevanz im konkreten Fall des BF auszugehen ist. Zudem ist internationale Hilfe bereits in der Folge des Hochwassers des Jahres 2010 angelaufen, sodass von einer Möglichkeit zur Versorgung auszugehen ist (vgl. Erk. des AsylGH vom 02.12.2011, Zl. C8 421.069-1/2011). Ergänzend sei festzustellen, dass der BF gegenteilige Bedenken nicht substantiiert dargelegt hat.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichte, welche in Pakistan mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Ebenso betreffen die festgestellten Problemfelder zu einem erheblichen Teil Bereiche, von denen der Beschwerdeführer nicht betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen.

3.3. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG):

3.3.1. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

3.3.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3.3.2.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juli 2011 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

3.3.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.3.3.1. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Pakistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

3.3.4. Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

3.1.4.1. Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2011 in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF verfügt über eine ungarische Lebensgefährtin in Österreich und lebt hier auch ein minderjähriger Sohn des BF, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Nachweise über die in der Beschwerde vom 19.05.2015 angekündigte Eheschließung wurden vom BF trotz der ihm im Verfahren obliegenden Mitwirkungspflicht bis zur Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses nicht erbracht, weshalb davon auszugehen ist, dass der BF seine Lebensgefährtin bislang nicht ehelichte. Generell wären aber wohl Zweifel an dieser in der Beschwerde vom 19.05.2015 und deren Ergänzung vom 26.05.2015 erwähnten Beziehung abgebracht, zumal der BF in der Stellungnahme vom 28.04.2015 noch behauptete, in einer aufrechten Beziehung mit einer Österreicherin zu leben.

Im gegenständlichen Fall ist in Anbetracht des dargestellten Sachverhaltes davon auszugehen, dass sowohl ein Eingriff in das Privatleben als auch ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt. Es ist daher in Prüfung zu ziehen, ob sich diese Eingriffe als verhältnismäßig erweisen.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,

Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

3.1.4.2. Der Beschwerdeführer ist seit Juli 2011 in Österreich aufhältig. Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers beträgt daher etwas mehr als vier Jahre, ist somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch relativ kurz, um bereits jetzt von einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration zu sprechen. An dieser relativ kurzen Zeitspanne vermag auch der Umstand nichts zu ändern, wonach einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Entgegen der entsprechenden Behauptung in der Beschwerde kann dies keinen Einfluss auf die objektiv feststellbare Dauer des Aufenthalts des BF haben. Dass das Asylverfahren in Österreich, welches ab 2011 Grundlage für den hiesigen Aufenthalt des BF gewesen war, ab Juli 2011 etwas mehr als vier Jahre bis zur nunmehrigen Entscheidung andauerte, kann dem BF jedenfalls nicht angelastet werden; es handelt sich um keine Folgeantragsstellung. In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet war und der Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war, sind aber gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine aufenthaltsbeendende Rückkehrentscheidung sprechen. Diese Interessen überwiegen in ihrer Gesamtheit das private und familiäre Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib, selbst wenn er im Bundesgebiet über eine ungarische Lebensgefährtin, einen minderjährigen Sohn und - österreichische - Bekannte sowie Freunde verfügt, er vorübergehend als Zeitungskolporteur tätig gewesen ist, gewisse Deutschkenntnisse erlangt hat, sein zukünftiges Leben hier gestalten will und ihm die Dauer des Verfahrens nicht zuzurechnen ist. Private und familiäre Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2011 in das Bundesgebiet ein, bereits im März 2012 erging der erste negative Bescheid des BAA. Der Beschwerdeführer durfte daher gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bereits wenige Monate nach seiner Einreise seinen zukünftigen Aufenthalt nicht mehr als gesichert betrachten und nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).

Insoweit nunmehr in der Beschwerdeergänzung nochmals vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer versucht hätte, sich in Österreich bestmöglich zu integrieren und in diesem Zusammenhang auf ein - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung nicht in Vorlage gebrachtes - Schreiben von Herrn XXXX verwiesen wird, ist zur Vollständigkeit bezüglich dieses "Unterstützungsschreibens" anzumerken, dass das allfällige Erreichen einer gewissen Integration in Österreich jedenfalls nur durch die vorläufige Berechtigung zum Aufenthalt während des anhängigen Asylverfahrens möglich war. Der Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei war somit während der ganzen - ohnehin nicht als außergewöhnlich lange anzusehenden - Aufenthaltsdauer in Österreich nur ein vorläufiger und unsicherer (vgl. diesbezüglich die im Vorabsatz getätigten Ausführungen).

Soweit der BF insoweit über private und familiäre Bindungen in Österreich verfügt, ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Abschiebung nach Pakistan gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten.

Was die Deutschkenntnisse des BF betrifft, so befinden sich diese - trotz des bereits mehrjährigen Aufenthalts in Österreich - lt. den vom BF vorgelegten Unterlagen auf A2-Niveau (vgl. speziell das Ziel des Kurses "Deutsch als Fremdsprache - Intensivkurs F II": Niveau A1+/A2), obwohl der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen, wobei die erkennende Richterin zur Vollständigkeit darauf hinweist, dass der BF entgegen der Ankündigung in der Beschwerdeergänzung vom 26.05.2015, nämlich demnächst die A2 Prüfung abzulegen, bis zur Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses keinen Nachweis hierüber in Vorlage brachte. Die gesamte Stufe "A" (A1 und A2) bezieht sich nach dem Amtswissen des Gerichts jedenfalls auf den Standard der elementaren Sprachverwendung und reichen die derartigen Ausbaustufen aber bis zum Stand "C2", welcher einer nahezu muttersprachlichen Verwendung der jeweiligen Sprache - hier Deutsch - gleichkommt. Insgesamt liegen die dokumentierten Deutschkenntnisse des BF somit aber doch deutlich unter dem Durchschnitt von Asylwerbern mit ähnlicher Aufenthaltsdauer und hat sich der BF somit tatsächlich nur relativ geringe Deutschkenntnisse angeeignet.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Zudem ist zwar anzuerkennen, dass der BF in Österreich vorübergehend als Zeitungskolporteur tätig war, allerdings kann von einer regelmäßigen Beschäftigung durch die er im Stande ist seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten und somit nachhaltigen Integration des BF in den Arbeitsmarkt, welche auch künftig auf seine Selbsterhaltungsfähigkeit schließen ließe, hieraus aktuell nicht geschlossen werden. Ebenso wenig stellen die gemeinnützigen Hilfstätigkeiten in einem Altenwohn- und Pflegeheim eine maßgebliche berufliche Integration dar. Mag aus diesen gemeinnützigen Hilfstätigkeiten auch eine gewisse Leistungsbereitschaft und Arbeitswilligkeit abgeleitet werden können, so handelt es sich hierbei dennoch primär um im Rahmen der Grundversorgung angebotene Maßnahmen zur Alltagsbewältigung und -strukturierung. Insofern fällt seine vorübergehende Tätigkeit als Zeitungskolporteur - insbesondere auch in Verbindung mit seinen mangelnden Deutschkenntnissen - bei der gegenständlichen Abwägungsentscheidung nicht besonders stark ins Gewicht, zumal der BF in diesem Zeitraum weiterhin regelmäßig Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat bzw. bezieht (insbesondere Verpflegung und Miete Einzelperson iHv insgesamt € 290,--). Der Beschwerdeführer ist daher am Arbeitsmarkt nicht integriert und war bzw. ist er während seines Aufenthalts in Österreich auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen.

Was die in der Beschwerdeergänzung vom 26.05.2015 zwar angekündigte, allerdings bis zur Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses ebenfalls nicht in Vorlage gebrachte Einstellungszusage betrifft, so ist zur Vollständigkeit darauf hinzuweisen, dass diese "Einstellungszusage" kein Beleg für seine Selbsterhaltungsfähigkeit wäre, sondern allenfalls ein Hinweis darauf, dass er, sofern er sich auf dem entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich bewährte, in die Situation kommen könnte, seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt einer Einstellungszusage gegenüber einem Asylwerber, der nur über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Vorschriften und nicht über eine Arbeitserlaubnis verfügt, keine wesentliche Bedeutung zu [VwGH 22.2.2011, 2010/18/0323 mwN].).

Der persönliche und familiäre Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt in Pakistan, wo zumindest seine Mutter, seine Ehegattin, zwei Kinder und mehrere Geschwister leben und er somit über ein soziales Netz verfügt. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer in Österreich weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation.

Insoweit kann auch aufgrund der nicht übermäßig langen Abwesenheit (rund fünf Jahre und sechs Monate) aus seinem Heimatland Pakistan nicht davon ausgegangen werden, dass bereits eine völlige Entwurzelung vom Herkunftsland stattgefunden hat und somit bestehen nach wie vor Bindungen des BF zu Pakistan.

Darüber hinaus sind keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Familien- und Privatleben des BF in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde, zumal der BF während seines Aufenthaltes in Österreich zweimal wegen der Begehung von Strafrechtsdelikten rechtskräftig verurteilt wurde.

So sind dem BF zwei strafgerichtliche Verurteilungen zu bedingten Haftstrafen anzulasten:

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des BG Klagenfurt vom 15.01.2015 wegen §§ 223 Abs. 2, 15, 228 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen bedingt (Probezeit 3 Jahre) verurteilt. Weiters wurde er vom LG Klagenfurt mit Urteil vom 20.04.2015 wegen §§ 99 Abs. 1, 105 Abs. 1, 83 Abs. 1 und 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.

Diese strafgerichtlichen Verurteilungen sprechen gegen eine gelungene Integration des Beschwerdeführers in Österreich.

Auch der Verfassungsgerichtshof erblickte in der Ausweisung eines kosovarischen (ehemaligen) Asylwerbers keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).

In Zusammenhang mit der Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist auch auf einen Ablehnungsbeschluss des VfGH vom 30.11.2009, U 2541/09-3, mit welchem die Behandlung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.08.2009, Zl. C10 407392-1/2009/3E, bestätigt wurde, zu verweisen. In diesem wurde eine seit ca. 29 Jahren in Österreich aufhältige Person ausgewiesen, welche elf strafgerichtliche Verurteilungen aufwies.

Auch der Verwaltungsgerichtshof erklärte die Ausweisung im Falle eines seit 15 Jahren (seit seinem 10. Lebensjahr) aufhältigen Fremden für zulässig, welcher wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten und wegen gefährlicher Drohung und Nötigung zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden war (14.6.2007, 2004/18/0062).

Weiters erklärte der VwGH Aufenthaltsverbote bei einem 17-jährigen Aufenthalt (seit dem 3. Lebensjahr) und einer Verurteilung wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren (16.10.2007, 2007/18/0294), bei einem Aufenthalt seit dem 7. Lebensjahr und einer Verurteilung wegen schweren Raubes zu Freiheitsstrafe von sechs Jahren (24.10.2007, 2007/21/0369) für zulässig.

Ebenso erklärte der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 17.851 ein Aufenthaltsverbot bei einem 15-jähriger Aufenthalt (seit dem 6. Lebensjahr) und Verurteilungen wegen Raubes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten für zulässig.

Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben und Familienleben ist des Weiteren auch auf die Entscheidung des EGMR vom 180.2.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder), zu verweisen.

Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).

Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor die Sprachen Urdu und Punjabi, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine engsten Familienangehörigen (Mutter, Ehegattin, zwei Kinder und mehrere Geschwister) leben. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Pakistan - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Aufgrund dieser Fakten, der relativ kurzen Aufenthaltsdauer von etwas mehr als vier Jahren und in Anbetracht der Würdigung der mangelnden Integration kann weder von einer nachhaltigen Integration noch von einem ernsthaften Bemühen in diese Richtung gesprochen werden.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

3.3.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.3.5.1. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

3.3.6. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

3.3.6.1. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit zwei Wochen festgelegt worden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:

trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

  • der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und

  • bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen

  • die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und

  • das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen

  • in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde bzw. deren Ergänzung behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde im Verfahren den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt.

Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung (vgl. diesbezüglich die auch unter Punkt 2.2.4. wiedergegebene Argumentation des BFA).

Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BFA vom 11.05.2015 immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.

Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde bzw. deren Ergänzung betrifft, so findet sich in diesen kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt der BF in der Beschwerde bzw. deren Ergänzung den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.

Letztlich ist auch nochmals auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.06.2014, Zl. Ra 2014/20/0002-7 hinzuweisen, in welchem dieser nunmehr auch explizit festhält, dass, insoweit das Erstgericht die die Beweiswürdigung tragenden Argumente der Verwaltungsbehörde teilt, das im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzende Anführen weiterer - das Gesamtbild nur abrundenden, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebenden - Gründe, nicht dazu führt, dass die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018 dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung gemäß dem ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht erfüllt sind.

Abschließend ist auch auf nachfolgend angeführte Entscheidungen des Verwaltungsgerichts-hofes sowie des Verfassungsgerichtshofes, in welchen insbesondere die Frage der Zulässigkeit vom Absehen der Verhandlungspflicht thematisiert wird, zu verweisen. In diesen Entscheidungen wurden, gegen Erkenntnisse der Gerichtsabteilung L508 (folglich der auch in diesem Verfahren zuständigen Gerichtsabteilung) eingebrachte Revisionen wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen bzw. wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:

Vgl. etwa VwGH: Ra 2014/01/0029-4 vom 18. Juni 2014, Ra 2014/20/0002-7 vom 18. Juni 2014, Ra 2014/01/0047-5 vom 16. Juli 2014, Ra 2014/18/0020-5 vom 02.09.2014, Ra 2014/01/0003-10 vom 28.11.2014, Ra 2014/19/0106-7 vom 26.11.2014 sowie Ra 2014/180059-12 vom 22.04.2015 sowie VfGH: E 1191/2014-7 vom 18.09.2014.

Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 2. bis 4. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.

Ebenso wird zu diesen Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.

Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheids an.

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