BVwG G305 2107113-1

G305 2107113-1Tribunal administratif fédéral15 sept. 2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG G305 2107113-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2107113.1.00

Spruch

G305 2107113-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Manuela WILD, sowie den fachkundigen Laienrichter Rudolf KRAVANJA, als Beisitzer, über die gegen den Bescheid des Sozialministerium Service, Landesstelle Steiermark, Babenbergerstraße 35, 8020 Graz,

vom 25.03.2015, Passnummer: XXXX, gerichtete Beschwerde des XXXX,

geb. XXXX, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm. §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 22/1970 idF.

BGBl. I Nr. 138/2013 wird die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Erstverfahren:

1. 1 Mit dem beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) am 14.03.2008 eingereichten, bundesweit einheitlich gestalteten Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz BF) die Ausstellung eines Behindertenpasses und darin die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung".

Zeitgleich brachte er einen Konvolut an medizinischen Urkunden zur Vorlage.

1. 2 Im Auftrag der belangten Behörde erstellte der ärztliche Sachverständige und Arzt für Arbeits- und Betriebsmedizin, XXXX, auf der Grundlage der Richtsatzverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, und nach einer am 05.06.2008 durchgeführten Untersuchung des Beschwerdeführers ein am 13.06.2008 vidiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem er dessen Gesamtgrad der Behinderung wie folgt einschätzte:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbeeinträchtigten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos. Nr.

GdB%

1

Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulensyndrom, Bandscheibenoperation L4/L5 (2004) (Unterster Rahmensatzwert entspricht dem radiologischen Befund, dem Zustand nach Bandscheibenoperation, der Funktionsstörung und dem Reizzustand)

191

40

2

Unterlippenkarzinom und Lymphdrüsenentfernung am Hals 2000, Nachoperationen 2005 und 2006 (Oberster Richtsatzwert entspricht dem erhobenen Befund und der regelmäßigen Nachsorge, gZ-Position)

658 gZ

30

Gesamtgrad der Behinderung 50

Begründend führte der ärztliche Sachverständige im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Gesamtgrad der Behinderung aus der führenden Gesundheitsschädigung GS1 gebildet werde, die wiederum durch die Gesundheitsschädigung GS2 um eine Stufe angehoben werde, da eine negative Leidensbeeinflussung vorliege.

Weiter heißt es, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. An den oberen Extremitäten würden sich keine wesentlichen Einschränkungen finden, sodass das Ein- und Aussteigen möglich sei. Mit Stockhilfe sei eine Wegstrecke von 300 m und mehr ohne weiteres zumutbar.

1. 3 Mit Schreiben vom 16.06.2008 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den beantragten Behindertenpass und teilte ihm hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass mit, dass auf Grund des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens die Eintragung des gewünschten Zusatzes mangels Vorliegens der hiefür erforderlichen Voraussetzungen nicht möglich sei. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung gegeben.

Eine allfällig, im Rahmen des Parteiengehörs ergangene Stellungnahme oder ein bescheidmäßiger Abspruch der belangten Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind nicht aktenkundig.

2. Zweitverfahren:

2. 1 Mit dem bei der belangten Behörde am 15.12.2014 eingereichten, bundesweit einheitlich gestalteten Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) die Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass und darin - erneut - die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung".

Zeitgleich brachte er folgende medizinischen Urkunden zur Vorlage:

  • einen zum 06.10.2014 datierten Befundbericht des Facharztes für Innere Medizin, XXXX, mit der darin dargestellten Diagnose Operationstauglichkeit;

  • einen zum 01.10.2014 datierten Laborbefund Nr. XXXX des Facharztes für Innere Medizin, XXXX;

  • einen zum 18.10.2014 datierten Kurzarztbrief des LANDESKRANKENHAUSES XXXX mit den darin dargestellten Diagnosen Z. n. Unterlippenkarzinom und Neckdissektion/RTXTCTX 2000, St. p. Spondylodiscitis bei Z. n. Foraminotomie L3/4 06/14;

  • einen zum 08.09.2014 datierten ambulanten Fachbefund des LANDESKRANKENHAUSES XXXX mit den darin dargestellten Diagnosen Spondylodiszitis L3/L4 und Z. n. Foraminotomie L3/L4 rechts;

  • einen zum 22.08.2014 datierten Radiologischen Befund des LANDESKRANKENHAUSES XXXX über ein MRT der LWS und den bereits dargestellten Diagnosen;

  • einen zum 19.09.2014 datierten Radiologischen Befund über ein MR der Lendenwirbelsäule;

  • einen zum 26.08.2014 datierten ambulanten Befundbericht des LANDESKRANKENHAUSES - XXXX und den darin dargestellten Befunden Spondylodiszitis L3/4, Zustand nach Foraminotomie L 3/4 rechts, endoskopisch transforaminäre Sequesterektomie am 10.06.2014;

  • einen zum 18.07.2014 datierten Kurzarztbrief des LANDESKRANKENHAUSES XXXX mit den darin dargestellten Diagnosen Spondylodiszitis LWS, St. p. Foraminotomie L3/4 rechts und endoskopische transforaminäre Sequesterotomie 10.6.14, Z. n. Discusextraktion im 06/04 im Segment L4/5 links;

  • einen zum 22.08.2014 datierten Kurzarztbrief des LANDESKRANKENHAUSES XXXX mit den darin dargestellten Diagnosen Spondylodiszitis LWS, St. p. Formaminotomie L3/4 rechts und endoskopische transforaminäre Sequesterotomie 10.6.14, Z. n. Discusextraktion im 06/04 Segment L4/5 links, Hernia inguinalis dext., St. p. Unterlippenkarzinom 2000 mit neck dissection, Radation und Chemotherapie;

  • einen zum 10.06.2014 datierten Operationsbericht des LANDESKRANKENHAUSES - XXXX mit der darin dargestellten Diagnose Diskusprolaps L3/4 rechts medio-lateral bis intraforaminär;

  • einen zum 22.05.2014 datierten Radiologischen Befund des INSTITUTS FÜR RADIOLOGE XXXX und der darin dargestellten Zusammenfassung:

"weitgehende Rückbildung der Minderbelüftung im Bereich der Lingula im Vergleich zum Vorröntgen vom Jänner 2014, Aortenlongation, im Übrigen Cor und Pulmo o.B.";

  • einen zum 18.03.2014 datierten Radiologischen Befund über ein MR der Lendenwirbelsäule des INSTITUTS FÜR SPEZIALDIAGNOSTIK XXXX;

  • einen zum 07.05.2014 datierten ambulanten Befundbericht des LANDESKRANKENHAUSES - XXXX;

  • eine zum 14.06.2014 datierte Aufenthaltsbestätigung des LANDESKRANKENHAUSES - XXXX über einen stationären Aufenthalt vom 09.06.2014 bis 14.06.2014;

  • einen zum 18.03.2014 datierten Radiologischen Befund des INSTITUTS

FÜR RADIOLOGISCHE XXXX ;

  • einen zum 03.02.2014 datierten Arztbrief des LANDESKRANKENHAUSES - XXXX mit den darin dargestellten Diagnosen St. p.

Unterlippenkarzinom rechts mit radikaler Neck dissection rechts und modifizierter Neck dissection links in Innsbruck 2000, 2005 rezidiv Unterlippe;

  • einen zum 27.01.2014 datierten Radiologischen Befund des INSTITUTS FÜR RADIOLOGISCHE SPEZIALDIAGNOSTIK XXXX über eine Sonographie des Oberbauchs und der Nieren;

  • einen weiteren, zum 27.01.2014 datierten Radiologischen Befund des INSTITUTS FÜR RADIOLOGISCHE SPEZIALDIAGNOSTIK XXXX über ein Mehrzeilspiral-CT des Halses und zwei Röntgenbilder;

  • einen zum 27.05.2014 datierten Befundbericht des Facharztes für Innere Medizin,XXXX mit der darin darin dargestellten Diagnose Operationstauglichkeit;

  • einen zum 27.05.2014 datierten Laborbefund Nr. XXXX des Facharztes für Innere Medizin, XXXX;

  • einen zum 01.02.2013 datierten Arztbrief des LANDESKRANKENHAUSES - XXXX mit den darin dargestellten Diagnosen St. p.

Unterlippenkarzinom rechts mit radikaler Neck dissection rechts und modifizierter Neck dissection links in Innsbruck 2000, 2005 Rezidiv Unterlippe;

  • einen zum 14.01.2013 datierten Radiologischen Befund des INSTITUTS

FÜR RADIOLOGISCHE SPEZIALDIAGNOSTIK XXXX;

  • einen zum 21.01.2013 datierten Radiologischen Befund über ein Mehrzeilspiral-CT des Halses des INSTITUTS FÜR RADIOLOGISCHE XXXX;

  • eine zum 13.01.2012 datierte Bodyplethysmographie der Fachärztin für Lungenheilkunde, XXXX;

  • einen zum 09.01.2012 datierten Arztbrief des LANDESKRANKENHAUSES -

XXXX;

  • einen zum 04.01.2012 datierten Radiologischen Befund des INSTITUTS FÜR RADIOLOGISCHE SPEZIALDIAGNOSTIK XXXX über eine Sonographie des Oberbauchs und der Nieren;

  • einen zum 04.01.2012 datierten Radiologischen Befund des INSTITUTS FÜR RADIOLOGISCHE SPEZIALDIAGNOSTIK XXXX über ein Mehrzeilspiral-CT des Halses;

  • einen zum 04.03.2011 datierten ambulanten Fachbefund des LANDESKRANKENHAUSES XXXX mit den darin dargestellten Diagnosen Wurzelirritation C5/C6 links, vertebragene Cephalea, cervikogener Schwindel;

  • einen zum 08.02.2011 datierten Radiologischen Befund über ein MRT der Halswirbelsäule des INSTITUTS FÜR RADIOLOGISCHE

SPEZIALDIAGNOSTIK XXXX;

  • einen zum 02.02.2011 datierten Befund des LANDESKRANKENHAUSES - XXXX mit der darin dargestellten Diagnose Z. n. Resektion Unterlippen-CA re. und Neck dissection 2000;

  • einen zum 29.01.2010 datierten ärztlichen Befundbericht der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, XXXX;

  • einen zum 07.12.2010 datierten Radiologischen Befund des INSTITUTS

FÜR RADIOLOGISCHE SPEZIALDIAGNOSTIK XXXX;

  • einen zum 14.11.2010 datierten ambulanten Fachbefund des LANDESKRANKENHAUSES XXXX mit den darin dargestellten Diagnosen HWS-Syndrom, C6/C7 Radiculopathie re (sensibel), st. p. Lymphadenektomie cervikal bei Tu Unterlippe re 2000 und

  • einen zum 30.11.2000 datierten Kurzarztbrief des LANDESKRANKENHAUSES XXXX mit den darin dargestellten Diagnosen HWS Syndrom, st. p. Neckdissektion bei Unterlippenkarzinom 2000, rezidiv 2005;

2. 2 Im Auftrag der belangten Behörde erstellte der ärztliche Sachverständige und Facharzt für Innere Medizin, XXXX, auf Grund der Aktenlage und gestützt auf die Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, ein zum 10.02.2015 datiertes, ärztliches Sachverständigengutachten, in dem er den Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers wie folgt einschätzte:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbeeinträchtigten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze

Pos. Nr.

GdB%

1

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen und Bandscheibenschädigungen (unterer Rahmensatzwert entsprechend den radiologischen Veränderungen, der postoperativen Spondylodiszitis und der Bewegungseinschränkungen)

02.01. 03

50

2

Operiertes Unterlippenkarzinom mit Neck dissection mit Strahlen- und Chemotherapie im Jahr 2000 und Rezidiv 2005 (eine Stufe oberhalb des unteren Rahmensatzwertes entsprechend den Narbenverhältnissen und den Restbeschwerden)

13.01. 02

20

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

Die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung des BF, den der Sachverständige als Dauerzustand definierte, begründete dieser im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass sich der Gesamtgrad der Behinderung aus dem Zusammenwirken aller Leiden ergebe, wobei die führende Gesundheitsschädigung GS1 durch die Gesundheitsschädigung GS2 um eine Stufe angehoben werde, da eine zusätzliche negative Leidensbeeinflussung vorliege. Der Zustand nach Leistenbruchoperation rechts würde keinen Grad der Behinderung erreichen.

Im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" führte der ärztliche Sachverständige aus, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlägen und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sich aus den Befunden kein Hinweis auf eine höhergradige Mobilitätseinschränkung ergebe. Nach dem letzten Befund 09/2014 seien der Stand und der Gang unauffällig. Eine ausreichend kurze Wegstrecke sei dem Antragsteller sicherlich zumutbar, ebenfalls das Überwinden von Niveauunterschieden. Weiters bestehe keine cardiopulmonale Leistungseinschränkung. Eine ausreichende Wegstrecke und die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei weiterhin zumutbar. Eine Har- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung bestünden nicht. Ebenso liege keine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, die den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglichen würde. Es bestehen auch keine gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, die von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden würden.

2. 3 Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.02.2015 wurde der Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Übermittlung des vorbezeichneten Sachverständigengutachtens vom Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens betreffend die beantragte Zusatzeintragung in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung gegeben.

2. 4 Mit Eingabe vom 03.03.2015 brachte der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass er "mit dem PG vom 13.02.2015 nicht einverstanden" sei und erging das Ersuchen um Durchführung einer persönlichen Untersuchung.

Mit seiner Eingabe brachte der Beschwerdeführer

  • einen zum 27.01.2015 datierten ambulanten Fachbefund des LANDESKRANKENHAUSES XXXX mit den darin dargestellten Diagnosen sensitive Wurzelirritation L3/L4 rechts, Z. n. Foraminotmie L3/L4 rechts (10.6.2014) und Z. n. Spondylodiszitis der LWS (08/14)

zur Vorlage.

2. 5 Im Auftrag der belangten Behörde erstellte der ärztliche Sachverständige und Allgemeinmedizin, XXXX, auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, und nach einer am 16.03.2015 in dessen Ordination durchgeführten Untersuchung des Beschwerdeführers ein zum 16.03.2015 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten auf Grund der Aktenlage, in dem er den Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers wie folgt einschätzte:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze

Pos. Nr.

GdB%

1

Chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen (unterste Positionsnummer entspricht den Funktionseinschränkungen schweren Grades, den radiologischen Veränderungen, dem Zustand nach zweimaliger Bandscheiben-OP, dem chronischen Dauerschmerz, den maßgeblichen Einschränkungen im Alltagsleben und dem andauernden Behandlungsbedarf)

02.01. 03

50

2

Zustand nach Entfernung eines Unterlippenkarzinoms mit Strahlen- und Chemotherapie im Jahr 2000 und Rezidiv 2005 (eine Stufe unter der untersten Positionsnummer entspricht der Entfernung des Tumors mit abgeschlossener Behandlung nach der Heilungsbewährung mit den Narbenverhältnissen und Restbeschwerden)

13.01. 02

20

Gesamtgrad der Behinderung 60 vH.

Die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers begründete der ärztliche Sachverständige im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der Grad der Behinderung der führenden Gesundheitsschädigung GS1 durch den Grad der Behinderung der Gesundheitsschädigung GS2 um eine weitere Stufe angehoben würde, da die Wirbelsäulenbeschwerden im Zusammenwirken mit dem Zustand nach Tumorentfernung der Unterlippe eine negative Leidensbeeinflussung bewirken würde. Den eingeschätzten Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers definierte der Sachverständige als Dauerzustand.

Im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" führte der Sachverständige aus, dass die Mobilität durch keine der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen einschränkt würde. Es bestehe keine erhebliche Funktionseinschränkung der unteren Extremitäten, oder eine höhergradige Mobilitätseinschränkung anhand der vorliegenden Befunde (Wirbelsäule). Eine ausreichend kurze Wegstrecke sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Überdies bestünden keine höhergradigen cardiopulmonalen Leistungseinschränkungen. Eine Harn- bzw. Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung bestünde nicht. Eine Prüfung übrigen Voraussetzungen verlief ebenfalls negativ.

2. 6 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.03.2015, Passnummer:

XXXX, wurde der auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass gerichtete Antrag vom 15.12.2014 abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes im Kern aus, dass sich aus den eingeholten Sachverständigengutachten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der für die beantragte Zusatzeintragung notwendigen Voraussetzungen ergeben hätten.

2. 7 Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 04.05.2015 bei der belangten Behörde - rechtzeitig - eingelangte Beschwerde, die sich ausschließlich darauf gründete, dass dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke - auch mit Hilfe eines Gehstocks und der Hilfe seiner Frau - nach wie vor nicht möglich sei.

2. 8 Am 11.05.2015 legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 25.03.2015 gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.

2. 9 In Anbetracht des Beschwerdevorbringens wurde der Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX, mit der Erstellung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens beauftragt. Nach einer am 23.07.2015 durchgeführten eingehenden klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers erstellte der Sachverständige ein fachärztliches Gutachten, auf dessen Grundlage er den Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers wie folgt einschätzte:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes

Pos. Nr.

GdB%

1

Wirbelsäulensyndrom ohne Wurzelirritation, Folgezustand nach Bandscheibenoperation L3/4 (2004 und 06/2014), Folgezustand nach Bandscheiben- und Wirbelkörperinfektion (Spondylodiszitis), sensible Wurzelreizung L3 rechts (unterer Rahmensatzwert bei maßgeblicher Einschränkung und klinischen Defiziten)

02.01. 03

50

2

Folgezustand nach Entfernung eines Hautkrebses an der Unterlippe und Entfernung der Halslymphknoten (2000), Rezidivoperation (2005) (oberer Rahmensatzwert bei abgeschlossener Heilungsbewährung)

13.01. 02

20

Gesamtgrad der Behinderung 60 vH.

Begründend führte der

ärztliche Sachverständige im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Gesamtgrad der Behinderung aus der Gesundheitsstörung GS1 gebildet werde und durch die Gesundheitsstörung GS2 um eine Stufe angehoben werde, da eine wechselseitige negative Beeinflussung der betroffenen unterschiedlichen Körperregionen und Organsysteme bestehe.

Zur begehrten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass findet sich die Ausführung, dass eine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten nicht vorliege. Ebenso sei eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht gegeben. Es würden auch keine Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bestehen. Auch liege keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor. Es bestehe keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.

Im Hinblick auf den Spontangang des Beschwerdeführers führte der ärztliche Sachverständige nachstehendes aus: "Spontangang:

demonstrativ rechtshinkendes Gangbild mit vorgeneigtem Oberkörper, normale Schrittlänge, Spurbreite und Kadenz; Zehenspitzen-, Fersengang wird nicht vorgeführt. Es wird ein Einknicken des rechten Beines vorgeführt, das außerhalb der Untersuchungssituation nicht vorhanden ist."

2. 10 Mit hg. Verfahrensanordnung vom 10.08.2015, dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 18.08.2015 zugestellt, wurde dieser unter gleichzeitiger Übermittlung des fachärztlichen Sachverständigengutachtens gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1991 idgF. vom Ergebnis der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten (ergänzenden) Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und wurde ihm die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern.

Jedoch ließ der Beschwerdeführer die ihm eingeräumte Frist zur Äußerung fruchtlos verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. 1 Der Beschwerdeführer ist XXXX Staatsbürger und XXXX Jahre alt.

1. 2 Er ist Pensionist und Inhaber eines Behindertenpasses gemäß § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990.

1. 3 Der im Behindertenpass des Beschwerdeführers mit (ursprünglich) 50 vH. eingetragene Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde vom Sozialministerium Service, Landesstelle Steiermark, auf 60 vH. korrigiert.

Dagegen wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.03.2015, Passnummer: XXXX, abgewiesen.

1. 4 Im Hinblick auf die begehrte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen die medizinischen Voraussetzungen nicht vor.

Demnach liegt eine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten nicht vor. Ebenso ist eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht gegeben. Es bestehen auch keine Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor. Es besteht keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt, aus.

Beweis wurde erhoben durch die im Verfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Befunde und Arztbriefe, weiters durch die von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten und das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX, vom 26.07.2015, wobei sich im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen das orthopädische Sachverständigengutachten als relevant erweist. Im Hinblick auf den Gutachtensauftrag ist es vollständig und hinsichtlich der Ausführungen zu den hier maßgeblichen Voraussetzungen widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten nicht einmal im Ansatz näher getreten bzw. hat er nicht versucht, dieses in Zweifel zu ziehen. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte orthopädische Sachverständigengutachten befindet sich im Einklang mit den einschlägigen Ausführungen in den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten (SV-Gutachten Dris. XXXX vom 10.02.2015, AS 77f; SV-Gutachten Dris. XXXX vom 16.03.2015, AS 86 und 88f), sodass dieses dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnte.

Die zur Person des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen beruhen einerseits auf den Angaben des Beschwerdeführers und andererseits auf dem eingeholten Auszug des Zentralen Melderegisters.

Die Feststellungen dazu, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung ("Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung") erfüllt werden, gründen auf dem eingeholten fachärztlichen Gutachten Dris. XXXX vom 26.07.2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A):

3.1.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 66/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat.

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 45 Abs. 4 BBG. Demnach hat bei Senatsentscheidungen gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben die für die jeweiligen Agenden erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5, sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 66/2014 maßgeblich:

"§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

[...]"

"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(5) Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

(6) Reisekosten, die einem behinderten Menschen dadurch erwachsen, dass er im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses einer Ladung des Sozialministeriumservice Folge leistet, sind in dem im § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 angeführten Umfang zu ersetzen. Der Ersatz der Reisekosten entfällt, wenn die Fahrstrecke (Straßenkilometer) zwischen dem Wohnort und dem Ort der Untersuchung 50 km (einfache Strecke) nicht übersteigt."

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist im Behindertenpass gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundeministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen, idF. BGBl. II Nr. 495/2013, jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar ist, wenn das 36. Lebensjahr vollendet ist und

• erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

• erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

• erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

• eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

• eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit, Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Ausgehend von den bisherigen, durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum, sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.

Gegenständlich hat der BF am 15.12.2014 die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" im Behindertenpass bei der belangten Behörde beantragt. Während die ärztliche Untersuchung des BF im erstinstanzlichen Verfahren eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe auf nunmehr 60 vH. erbrachte und eine entsprechende Eintragung des neu festgesetzten Grades der Behinderung im Behindertenpass erfolgte, wies die belangte Behörde den auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" gerichteten Antrag gestützt auf die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten mit dem angefochtenen Bescheid ab.

Beschwerdegegenständlich ist daher ausschließlich die zu erörternde Frage, ob die Abweisung der beantragten Zusatzeintragung zu Recht erfolgte.

3.3. Zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel"

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, die am 23.12.2013 kundgemacht wurde und gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. am 01.01.2014 in Kraft getreten ist, enthält nähere Regelungen über die Zusatzeintragungen in den Behindertenpass:

§ 1 Abs. 2 Z 3 der zitierten Verordnung lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 1 [...]

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

[...]

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4) Die im Abs. 2 angeführten Eintragungen sind mittels Stempelaufdruckes oder in einer anderen technisch geeigneten Weise im Behindertenpass vorzunehmen."

Nach der noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Behörde zur Beurteilung der Frage, ob die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgenommen werden kann, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt.

Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden.

Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (siehe dazu VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; vom 20.04.2004,

Zl. 2003/11/0078; vom 01.06.2005, Zl. 2003/10/0108; vom 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; vom 17.11.2009, Zl. 2006/11/0178; vom 23.02.2011, Zl. 2007/11/0142; vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128; vom 17.06.2013, Zl. 2010/11/0021).

Ein solches Sachverständigengutachten hat sich mit der Frage zu befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (siehe dazu VwGH vom 20.03.2001, Zl. 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der dabei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (siehe dazu VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; vom 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).

Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnortes des BF vom nächstgelegenen Bahnhof (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; vom 27.05.2014,

Ro 2014/11/0013).

Die angeführte, zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 ergangene Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, unverändert von Bedeutung, dies schon deshalb, da die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Möglichkeit des Ein- und Aussteigens, Stehen, Sitzplatzsuche etc.) nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können.

Der dem Beschwerdeverfahren beigezogene ärztliche Sachverständige für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX, zog in seinem ärztlichen Sachverständigengutachten unter Berücksichtigung der vom BF vorgelegten ärztlichen Befunde und Atteste und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers im Wesentlichen zusammengefasst die Schlussfolgerungen, dass die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" erforderliche erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten nicht vorliegt. Ebenso ist eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht gegeben. Weiters bestehen keine Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems liegt ebenfalls nicht vor. Es besteht keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.

Wie schon ausgeführt, sind ausgehend von den bisherigen, durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" Funktionseinschränkungen relevant, die die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum, sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.

In Anbetracht der von den ärztlichen Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen ist beim BF von keiner erheblichen funktionellen Einschränkung auszugehen, die das selbständige Fortbewegen im öffentlichen Raum und den sicheren, gefährdungsfreien Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unmöglich machen würde, weshalb der belangten Behörde nicht näher zu treten ist und sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet erweist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.

Der Beschwerdeführer ist dem fachärztlichen Sachverständigengutachten Dris. RACHL nicht nur nicht entgegengetreten, sondern ließ er die ihm gesetzte Frist zur Äußerung überhaupt verstreichen. Da eine mündliche Verhandlung überdies weder beantragt wurde, noch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte im gegenständlichen Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.5. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht primär von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Im gegenständlichen Fall ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen maßgebend.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, wie eine Gesamtbeurteilung zweier oder mehrerer Leidenszustände (auch bei Schmerzuständen in verschiedenen Körperregionen) zu erfolgen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von Erkenntnissen (vgl. VwGH vom 19.11.1997, Zl. 95/09/0233; VwGH vom 14.03.2001, Zl. 95/08/0103; VwGH vom 23.01.2001, Zl. 2000/11/0191; VwGH vom 24.09.2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 26.09.2013, Zl. 2011/11/0176) einheitlich beantwortet. Beim Vollzug des Sachverständigenbeweises hat sich das erkennende Bundesverwaltungsgericht an die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs angelehnt.

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