BVwG G305 1435813-2

G305 1435813-2Tribunal administratif fédéral15 sept. 2015

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Blutrache, Glaubwürdigkeit,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung,<br/>Rückkehrentscheidung, sicherer Herkunftsstaat, staatlicher Schutz

Texte intégral

BVwG G305 1435813-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G305.1435813.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen die jeweils zum 29.12.2014 datierten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, Zl. XXXX, Zl.XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX und Zl. XXXX gerichteten Beschwerden 1.) des XXXX, geb. XXXX,

2. ) der XXXX, geb. XXXX, 3.) des XXXX, geb. XXXX, 4.) des XXXX, geb. XXXX und 5.) der mj. XXXX, geb. XXXX, alle Staatsangehörigkeit Kosovo, vertreten durch die XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm., §§ 55 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-Verfahrensgesetz 2012, § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, und § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Erstverfahren:

1.1. Am 25.09.2012 verließ der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) seinen Herkunftsstaat Kosovo mit dem Flugzeug und reiste mit diesem noch am selben Tag in Wien Schwechat ein. Für die Einreise ins Bundesgebiet verwendete er einen vom Ministerium in Pristina ausgestellten Reisepass. Seine Familienangehörigen, sohin die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), der Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3), der Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: BF4) und die mj. Fünftbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF5) und der im gegenständlichen Verfahren nicht beteiligte Sohn des BF1 und der BF2, XXXX, reisten noch im selben Jahr schlepperunterstützt und illegal dem BF1 ins Bundesgebiet nach.

Am 19.05.2014 beantragten der BF1 und die BF2 gemeinsam internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).

1.2. Anlässlich seiner am 19.05.2015 durch einen Organwalter der Landespolizeidirektion Niederösterreich durchgeführten Erstbefragung gab der BF1 insbesondere auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund) an, dass sein XXXX und dessen XXXX, sowie einer seiner XXXX im Herkunftsstaat Kosovo einen Mann umgebracht hätten. Da in seinem Herkunftsstaat die Blutrache herrsche und er um sein Leben fürchten müsse, habe er diesen verlassen. Bei einer allfälligen Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte er sich, dass er "durch die Blutrache getötet" werde. Darüber hinaus gehende Fluchtgründe, etwa solche, dass die Flucht aus religiösen, ethnischen und/oder politischen Gründen motiviert gewesen sei, wurden nicht angegeben.

In der Folge veranlasste das Bundesamt für Asyl (im Folgenden: Erstbehörde) eine Anfrage an die Staatendokumentation.

1.3. In der zum 13.11.2012 datierten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, den Herkunftsstaat des BF1, der BF2, des BF3, des BF4 und der mj. BF5 betreffend, heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass es im Kosovo nur noch in ganz seltenen Fällen zu einem Ansatz möglicher Blutrache komme. Justiz und Polizei hätten ihre Arbeit schon seit mehreren Jahren erfolgreich durchgeführt und seien Personen nach Straftaten verhaftet und der Justiz zur Strafverfolgung übergeben und auch verurteilt worden. Sie würden ihre Haft verbüßen. Sollte sich jemand gefährlich bedroht fühlen, stehe der betreffenden Person eine Anzeige bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle offen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe es; man könne zu Verwandten oder Bekannten in eine andere Region ziehen. Im Bericht des Verbindungsbeamten an der Österreichischen Botschaft in XXXX vom 08.11.2012 heißt es, dass im gegenständlichen Fall noch Verwandte des Täters in der Ortschaft seien; ihnen sei nichts passiert, da die unmittelbaren Täter in Haft seien und ihnen der Prozess gemacht werde. XXXX und XXXX, XXXX und XXXX als XXXX im Ort XXXX hätten mitgeteilt, dass das Opfer des XXXX des BF1 zu Hause überfallen und getötet worden sei. Dabei sei es um eine Geschäftsanbahnung gegangen, die in ein Verbrechen ausgeartet sei. Die damaligen Täter seien von der Polizei ausgeforscht und dem Gericht angezeigt worden und würden sie in der Justizanstalt in XXXX (Kosovo) einsitzen und auf ihren Prozess warten. Der gegenständliche Vorfall würde, wie auch die Flucht und die Ausreise des BF1, der BF2, des BF3, des BF4 und der mj. BF5 in einem Polizeibericht bestätigt. Nach Angaben der XXXX solle sich noch ein weiterer XXXX des BF1, namens XXXX, in der Ortschaft im Herkunftsstaat aufhalten und hätten die XXXX weiter angegeben, dass eine Rückkehr des BF1, sowie der BF2, des BF3, des BF4 und der mj. BF5 in den Herkunftsstaat grundsätzlich kein Problem darstellen würde.

1.4. Anlässlich seiner am 21.11.2012 durchgeführten niederschriftlichen Vernehmung durch einen Organwalter des Bundesasylamtes (in der Folge kurz: BAA) gab der BF1 an, dass er am 25.09.2012 mit dem Flugzeug legal ins Bundesgebiet eingereist sei und dass er deshalb nach Österreich gekommen sei, um hier seinen Urlaub zu verbringen. Dagegen seien die BF2, der BF3, der BF4 und die mj. BF5 schlepperunterstützt ins Bundesgebiet eingereist. Er habe gar nicht hier bleiben wollen, doch dann sei im "Kosovo was geschehen". Er sei bereits im Jahr 1991 und im Jahr 1999 in Österreich aufhältig gewesen. 1999 habe er einen Asylantrag gestellt, doch sei er nach einem dreimonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. In Österreich lebe er bei seinem Bruder. Seine Lebenspartnerin, die BF2 und seine Kinder (der BF3, der BF4 und die mj. BF5) lebten bei seiner Schwester bzw. bei einem anderen Bruder. Sein Lebensalltag in Österreich bestehe nunmehr im Wesentlichen darin, dass er spazieren gehe, oder sich zu Hause aufhalte. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF1 ein, dass sein XXXX jemanden umgebracht habe und seien die Verwandten des Ermordeten gekommen, um seinen XXXX XXXX umzubringen. Mehr könne er nicht angeben, da er bei dem Geschehen nicht dabei gewesen sei. Auf die Frage, wann das Geschehen passiert sei, gab er an, dass er glaube, dass das am 24.10.2012 passiert sei. Damals sei "diese Person" an die Arbeit(stelle) seines XXXX gekommen und habe gedroht, ihn zu töten. Er habe die Polizei gerufen, die auch zur Arbeit seines XXXX gefahren sei. Es sei ihnen gesagt worden, dass sie ein wenig aufpassen und sich schützen sollten. Die Arbeitsstelle seines XXXX befinde sich in XXXX; sein Arbeitgeber heiße XXXX. Die Bedrohung habe um 15:30 bzw. 16:00 Uhr stattgefunden; wer die Person gewesen sei, die seinen XXXX XXXX bedroht habe, wisse er nicht. Diese Person sie jedoch bei der Polizei angezeigt worden. Sein XXXX habe einen gewissen XXXX umgebracht und glaube er, dass das im achten oder neunten Monat des Jahres 2012 passiert sei. Das Motiv der Tat sei ihm jedoch nicht bekannt. Auf die Frage, ob er selbst im Herkunftsstaat jemals persönlich verfolgt oder bedroht wurde, gab der BF1 an, dass er selbst nie persönlich verfolgt oder bedroht worden sei. Weitere Fluchtgründe, als den geschilderten Vorfall gebe es nicht.

1.5. Mit Bescheiden vom 17.05.2013, Zlen.: XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX sprach das Bundesamt für Asyl gegenüber den Beschwerdeführern, sohin gegenüber dem BF1, der BF2, dem BF3, dem BF4, der mj. BF5 und gegenüber dem weiteren Sohn des BF1 und der BF2, XXXX (Az: XXXX) aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen werde und sprach weiter aus, dass der BF1, die BF2, der BF3, die BF4, die mj. BF5 und der weitere Sohn des BF1, XXXX, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kosovo ausgewiesen werden und dass gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG einer gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.

Die Begründung der Bescheide gibt im Wesentlichen zusammengefasst den Verfahrensgang wieder. In den Feststellungen heißt es im Kern, dass die Ehefrau des XXXX des BF, XXXX (Az: XXXX) und deren Tochter XXXX (Az: XXXX) bereits freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt seien. Der BF1, der im Kosovo über eigene Immobilien verfüge, sei finanziell abgesichert und habe er bis zu seiner Ausreise in einer festen Anstellung bei einer kosovarischen Gemeinde im XXXX gestanden. Im Kosovo habe er nach wie vor einen ausreichenden Familienbezug. Zu den in Österreich aufhältigen Familienangehörigen der beschwerdeführenden Parteien bestehe weder eine gemeinsame Unterkunft, noch eine außergewöhnliche Verbundenheit bzw. ein Naheverhältnis über das übliche Maß hinaus bzw. eine bereits im Herkunftsstaat bestehende finanzielle Abhängigkeit.

In der Beweiswürdigung der genannten Bescheide heißt es im Kern, dass die Beschwerdeführer ihr Vorbringen ausschließlich auf Behauptungen hinsichtlich befürchteter Probleme im Fall seiner Rückkehr in den Kosovo wegen privater Verfolgung/Bedrohung durch eine ihnen bekannte Familie stützten. Da kein, einem Konventionsgrund entsprechend zu erkennendes Vorbringen erstattet worden sei, liege auch bei Wahrheitsunterstellung keine systematische staatliche oder staatlich geduldete Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung vor. Angesichts der Rückkehr der Ehefrau des wegen Mordes angeklagten XXXX des BF1 in den Kosovo sei abzuleiten, dass im Fall des BF1, der BF2, des BF3, des BF4 und des mj. BF5 keine Blutrache im Kosovo vorliege. Unabhängig davon würde man selbst bei Wahrheitsunterstellung des fluchtkausalen Vorbringens zu keinem anderen Ergebnis gelangen. Es erscheine realitätsfremd und auch unwahrscheinlich, dass ein Mensch sein Heimatland verlasse, um unter erheblichem finanziellem Aufwand einer völlig ungewissen Zukunft in einem anderen Land mit fremder Kultur und Religion entgegenzugehen, nur weil er in seiner Heimat Probleme mit Privatpersonen gehabt habe. Ein einfacher Umzug in eine andere Stadt des Herkunftsstaates hätte bei Wahrheitsunterstellung dieses Problem womöglich dauerhaft beendet, zumal die Beschwerdeführer in anderen großen Städten des Herkunftsstaates über Verwandte verfügen. Dass das so ist, zeige sich auch in den nicht nachvollziehbaren und sehr vagen bzw. widersprüchlichen Angaben der Geschehnisse im Zusammenhang mit den Ausweisen. So habe der BF3 anlässlich seiner Einvernahme beim BAA (Az: XXXX) behauptet, dass der Mord durch den XXXX des BF1 am 03.09.2012 begangen worden sei und der XXXX des BF1, XXXX, am 16.09.2012 durch drei Personen an seiner Arbeitsstelle bedroht worden sei. Die BF2, der BF3, der BF4 und die mj. BF5 seien tatsächlich am 15.10.2012 ausgereist. Dass sich der BF1 und seine Angehörigen noch längere Zeit im Heimatdorf des Herkunftsstaates aufgehalten hätten, erscheine äußerst verwunderlich. Auch sei im Verfahren hervorgekommen, dass nach wie vor einer der XXXX des BF1 und der BF2 im Heimatort im Kosovo lebe. Das Ausreiseverhalten lasse auf eine gut vorbereitete Reiseorganisation schließen und entspreche dies, wie auch der Verbleib des XXXX im Heimatort nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht der Darstellung einer auf großer Angst gegründeten Flucht. Überdies hätte sich der BF1 im Vergleich zu den Angaben seiner Angehörigen betreffend einer Bedrohung seines XXXX XXXX im Kosovo widersprochen.

In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass der angegebene Fluchtgrund mit den Verfolgungsgründen im Sinne des Art. 1 Abschnitt A/Z2 GFK nicht in Einklang zu bringen sei. Auch sei nicht dargetan worden, dass die Sicherheitsbehörden im Herkunftsstaat erforderlichen Schutz gegen eine derartige Bedrohung aus asylrelevanten Gründen ablehnen würden. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführer der ethnischen Minderheit der Roma angehörten, sei nicht geeignet, eine Asylgewährung zu rechtfertigen. Bei einer Wahrheitsunterstellung des fluchtkausalen Vorbringens seien die Beschwerdeführer auch in anderen Teilen des Landes, vor allem in den großen Städten, keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen.

1.6. Gegen die den Beschwerdeführern am 06.06.2013 zugestellten Bescheide des BAA, Zlen.: XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, richtete sich die undatierte, vom BF1, von der BF2, von XXXX und vom BF3 persönlich unterfertigte Beschwerdeschrift mit den darin enthaltenen Beschwerdepunkten "Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens", "mangelhafte Beweiswürdigung" und "unrichtige rechtliche Beurteilung". Begründend führten die Beschwerdeführer zum Beschwerdepunkt "Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens" im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass das BAA dem Vorbringen der Beschwerdeführer unzulässigerweise die Glaubwürdigkeit bzw. die Asylrelevanz abgesprochen habe. Vielmehr hätten sie glaubhaft geschildert, dass ein XXXX des BF1 jemanden umgebracht habe und dass dessen Familie nun die in dieser Region übliche Tradition der Blutrache anwenden werde und die beschwerdeführende Familie nun akut gefährdet sei. Weiter rügten sie den Umstand, dass eine vorgelegte Erklärung vom Organwalter des BAA dem Verwaltungsakt nicht angeschlossen, sondern wieder rückausgefolgt worden sei und rügten dies als einen "Fall von Entzug des Parteiengehörs", weshalb das Verfahren mit groben Mängeln behaftet sei. Die Polizei habe den Beschwerdeführern geraten, das Herkunftsland zu verlassen. Moniert wurde weiters der Umstand, dass die Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig ausgewertet worden seien. Damit fehle die Begründung zur Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz. Bemängelt wurde auch der Umstand, dass es die belangte Behörde unterlassen habe zu prüfen, dass die staatlichen Behörden nicht willens oder fähig sind, die Beschwerdeführer vor Angriffen Dritter zu beschützen. Hätte die Behörde vor Ort Menschen befragt, die die Beschwerdeführer besser kennen, wäre herausgekommen, dass die Beschwerdeführer persönlich bedroht seien und auch keinerlei Schutz zu erwarten hätten. Auch könne man das Argument, dass die Frau des (mutmaßlichen) Mörders bereits zurückgekehrt sei, nicht gelten lassen, da sogar die belangte Behörde festgestellt habe, dass Frauen und Kinder von der Tradition der Blutrache verschont werden und sie daher nichts zu befürchten hätten. Auch seien die Beschwerdeführer Angehörige von Minderheiten, bei denen die Blutrache noch relevant sei. Abschließend rügten die Beschwerdeführer die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung und stellten sodann den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und ihnen den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. zu beheben und ihnen den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt III. behoben wird oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückverwiesen wird.

Mit der Beschwerde legten die Beschwerdeführer einen Konvolut an Unterlagen und Lichtbildern vor.

1.7. Am 20.06.2013 legte das BAA die gegen die Bescheide vom 17.05.2013, Zlen. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof zur Entscheidung vor.

1.8. Mit Erkenntnis vom 31.07.2013, Zlen. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, wies der Asylgerichtshof die gegen die oben genannten Bescheide des BAA gerichteten Beschwerden der Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 12 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011 ab.

Begründend führte der Asylgerichtshof im Kern aus, dass ein XXXX des BF1 dringend verdächtig sei, gemeinsam mit seinen XXXX und einem seiner XXXX einen Angehörigen der türkischen Minderheit im Kosovo ermordet zu haben; jedoch liege im konkreten Fall kein Fall der traditionellen Blutrache (im Sinne des Kanun) vor; es könne nicht festgestellt werden, dass die Familie des Mordopfers Selbstjustiz in der Form eines Rachemordes an - irgendeinem - Verwandten der mutmaßlichen Täter üben wollte. Es habe nicht festgestellt werden können, dass XXXX alias XXXX am 16.09.2012 einer unmittelbaren Bedrohung ausgesetzt gewesen sei, ebenso, dass von diesem Zeitpunkt an bis zur Ausreise der Beschwerdeführer nahezu täglich ein nächtlicher Psychoterror vor dem Haus der Beschwerdeführer stattgefunden habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern im Fall ihrer Rückkehr die notwendigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Sämtliche Beschwerdeführer seien gesund, die Volljährigen überdies arbeitsfähig. In Österreich besäßen die Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte.

In der rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Erkenntnisses heißt es nach erfolgter Wiedergabe der entscheidungsmaßgeblichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst, dass die Beschwerdeführer keine ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität, die in einem der in der GFK genannten Gründe ihre Ursache hätte - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in ihrer Heimat glaubhaft darzutun vermochten. Das Bestehen einer traditionellen Blutrache (nach dem Kanun) sei schon abstrakt auszuschließen gewesen. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens wäre kein anderes Ergebnis des Verfahrens zu erwarten gewesen, da es sich bei den von den Beschwerdeführern behaupteten Fällen um gemeinkriminelle Akte handle, die dem kosovarischen Staat nicht zugerechnet werden könnten. Nach den getroffenen Feststellungen über den Herkunftsstaat könnten die Beschwerdeführer durch die dortigen Behörden wirksamen Schutz vor der behaupteten Bedrohung finden. Im Hinblick auf den beantragten subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 heißt es im Kern, dass nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vorlägen, die ein Refoulement der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, da in der Republik Kosovo weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinne, noch eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführer nach subjektiven Gesichtspunkten zu befürchten sei. Im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Ausweisung seien entsprechende Gründe im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführer seien nur auf Grund des Asylantrages zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen. Überdies liege gegenständlich ein Eingriff in das Recht auf Familienleben nicht vor. Da sich sämtliche Beschwerdeführer bezüglich ihrer Antragsgründe auf das gänzlich unglaubwürdige Bestehen einer Blutrache oder das unglaubwürdige Vorliegen eines drohenden (aber bereits abstrakt nicht asylrelevanten) Rachemordes berufen, sei für sie auch aus einem Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG nichts zu gewinnen gewesen.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofs wurde den Beschwerdeführern am 15.08.2013 durch persönliche Ausfolgung zugestellt und erwuchs in der Folge in Rechtskraft.

1.9. Die Beschwerdeführer verließen sodann das Bundesgebiet nach Deutschland.

Am 19.05.2014 wurden die Beschwerdeführer auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 über den Grenzübergang Passau nach Österreich überstellt.

2. Zweitverfahren:

2.1. Am 19.05.2014, 13:30 Uhr, stellte der Erstbeschwerdeführer vor einem Organ der Landespolizeidirektion Oberösterreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich seiner Erstbefragung gab der BF1 an, dass er Österreich schlepperunterstützt nach Deutschland verlassen habe und dass sein XXXX, der BF3, gemeinsam mit einem ihm nicht bekannten Mann die Reise organisiert habe. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF1 an, dass er wegen der Ausweisung aus Österreich nicht in den Kosovo zurück könne, weil "die Albaner meinem XXXX um sein Leben trachten". Bei einer allfälligen Rückkehr in den Kosovo habe er Angst um das Leben seiner Familie. Am 14. oder 15. Mai 2014 sei sein Haus im Kosovo angezündet worden. Im Lauf dieser Erstbefragung gab er weiter an, dass einer seiner XXXX, XXXX, im XXXX am Arbeitsplatz von Albanern erschossen worden sei.

2.2. Anlässlich einer weiteren, vor einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) durchgeführten Befragung gab der BF1 auf die Frage nach seinen Beweggründen, warum er neuerlich einen Asylantrag gestellt habe, obwohl wider ihn und die übrigen Beschwerdeführer die Zulässigkeit der der Zurück- bzw. Abschiebung in den Kosovo und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen wurde, an, dass er in den Kosovo nicht zurückdürfe, da er umgebracht werde. Er habe Dokumentationen mit, dass sein Haus angezündet worden sei. Ein Polizeiprotokoll gebe es. Weitere Gründe, die eine neuerliche Asylantragsstellung rechtfertigen würden, gebe es nicht.

2.3. In der Folge legten die Beschwerdeführer der belangten Behörde eine zum 10.06.2014 datierte Bestätigung des Gemeindeamtes XXXX (Republik Kosovo) in albanischer Sprache (Originalfassung) und eine Übersetzung dieses Dokuments in die deutsche Sprache vor. Daraus geht hervor, dass am XXXX2014, gegen XXXX Uhr ein Feuer in einem Privathaus des XXXX, aus dem Dorf XXXX, Gemeinde XXXX, ausgebrochen sei und dass der Schaden gering sei. Weiter findet sich der Hinweis, dass die Bestätigung auf Antrag des Eigentümers, XXXX, ausgestellt worden sei.

2.4. In der Folge veranlasste die belangte Behörde eine Erhebung durch den Verbindungsbeamten im Kosovo.

Dem diesbezüglichen, zum 12.06.2014 datierten Erhebungsbericht des Verbindungsbeamten lässt sich nach einer Befragung eines der Nachbarn des BF1 entnehmen, dass der BF1 und dessen Familie der Gemeinschaft der Roma angehören und drei Häuser besitzen, die auf einem großen Grundstück im Dorf XXXX (XXXX) stehen. Ein im Bericht des Verbindungsbeamten namentlich genannter Nachbar der beschwerdeführenden Familie berichtete auch über den Mord, den der Bruder des BF1, XXXX, begangen haben soll. Ein im Bericht ebenfalls namentlich genannter Polizeisprecher habe gegenüber dem Verbindungsbeamten bestätigt, dass wegen des durch den Brand beschädigten Hauses Ermittlungen im Gange seien. Ein dem Erhebungsbericht des Verbindungsbeamten angefügter Lichtbildkonvolut zeigt ein beschädigtes und ein weiteres unbeschädigtes Haus, die sich im Eigentum des BF1, sowie zwei weitere, auf demselben Grundstück situierte unbeschädigte Häuser, die sich im Eigentum des XXXX und des XXXX befinden sollen. Der Bericht des Verbindungsbeamten über seine vor Ort durchgeführte Erhebungstätigkeit schließt damit, dass sämtliche Gebäude unbewohnt seien.

2.5. Anlässlich einer weiteren Befragung vor einem Erhebungsorgan der belangten Behörde legte der BF1 einen insgesamt 17 medizinische Unterlagen umfassenden Konvolut und eine Liste mit von ihm einzunehmenden Medikamenten vor. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF1 an, den Kosovo deshalb verlassen zu haben, da sein XXXX einen Menschen getötet habe. 24 Stunden später seien drei Personen zur Arbeitsstelle seines XXXX gegangen und hätten ihn töten wollen. Darauf hin habe er die Polizei verständigt und seien zwei Exekutivorgane, ein albanischer und ein bosnischer Polizist, erschienen und hätten sie den XXXX mitgenommen, um mit ihm über den Vorfall eine Niederschrift aufzunehmen. Sein XXXX habe die Polizei um die Aushändigung einer Kopie der Niederschrift ersucht; dies sei jedoch mit dem Argument verweigert worden, dass die Niederschrift an die nächsthöhere Stelle weitergeleitet worden sei. Sodann habe der BF1 selbst bei der Polizei angerufen und die Aktenzahl verlangt. Sie sei ihm auch mitgeteilt worden und habe er die Aktenzahl in der Folge seinem Rechtsanwalt bekannt gegeben. Nach diesem Vorfall habe er sich noch sieben Tage in seiner Heimat aufgehalten und sei dann zu seinem Bruder geflogen. Seine Familie sei ihm in der Folge aus dem Kosovo ins Bundesgebiet gefolgt, da sie sich belästigt gefühlt habe. Auf die Frage, was sich seit der Rechtskraft des Vorverfahrens geändert habe, gab der BF1 an, dass sein Haus niedergebrannt sei und er nicht wisse, wo er hin solle. Auf die Frage, wie die Verwandten des mutmaßlichen Mörders, XXXX, im Kosovo leben könnten, gab er an, dass sie so viel belästigt würden und dass nur Gott wisse, wie sie leben.

2.6. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2014, Zlen. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die auf die Gewährung internationalen Schutzes gerichteten Anträge des BF1, der BF2, des BF3, des BF4 und der mj. BF5 vom 19.05.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status eines/einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab, weiter wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 8 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Ihre abweisende Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die Fluchtgeschichte bereits Gegenstand des Erstverfahrens gewesen sei und den Beschwerdeführern schon im vorigen Verfahren die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde und die von ihnen vorgebrachte Verfolgung als nicht asylrelevant gewertet worden sei. Im neuen Verfahren seien keine neuen Verfolgungshandlungen oder Fluchtgründe vorgebracht worden. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer im Herkunftsland eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bzw. unmenschlicher Behandlung vorgefunden bzw. bei einer Rückkehr zu erwarten hätten. Es werde festgestellt, dass die Familie über XXXX Häuser im Kosovo verfüge, wobei eines davon niedergebrannt sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer durch eine Abschiebung in den Kosovo in eine ausweglose Situation geraten würden oder in einem höheren Maß von negativen Lebensumständen im Herkunftsstaat betroffen wären. Der BF1 sei legal und im Besitz eines österreichischen Visums ins Bundesgebiet eingereist, während seine Lebensgefährtin gemeinsam mit den Kindern illegal ins Bundesgebiet eingereist seien. Die Beschwerdeführer hätten gemeinsam einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Weiter stellte die belangte Behörde fest, dass die Asylanträge aller Beschwerdeführer mit Bescheiden der belangten Behörde vom 29.12.2014 in allen Spruchpunkten abwiesen worden seien und einer gemeinsamen Ausreise in den Herkunftsstaat Kosovo nichts entgegenstehe. Im Herkunftsstaat würden die Beschwerdeführer über einen ausreichenden Familienbezug und über Immobilien verfügen.

In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die Erstbescheide, mit denen der Erstantrag der Beschwerdeführer materiell rechtskräftig abgewiesen wurde, von der Behörde weder aufgehoben, noch abgeändert werden dürfe. Im Erstverfahren sei über jenen Sachverhalt abgesprochen worden, der zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vorgelegen habe. Die Behörde habe nunmehr zu prüfen, ob es sich beim hier behaupteten Sachverhalt um einen neuen Sachverhalt (novum productum) oder um ein neues Vorbringen (novum repertum) handle. Dabei stehe Ersteres wegen entschiedener Sache entgegen. In Bezug auf die im gegenständlichen Fall wiederholten Asylanträge habe die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukomme und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen könne. Im gegenständlichen Verfahren hätten sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das nunmehrige Vorbringen glaubhaft sei. Auch habe das Ermittlungsverfahren geänderte Umstände nicht hervorgebracht und fuße das Vorbringen der Beschwerdeführer auf keinerlei neuen asylrelevanten Argumenten, weshalb gegenständlich von einer Identität der Sache gesprochen werden könne, weil sich in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen asylrelevanten Umständen keine Änderung ergeben habe und sich der asylrelevante Teil des Begehrens der Beschwerdeführer gänzlich mit dem früheren decke. Da die Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG als zulässig angesehen werden müsse, weil kein neues Vorbringen bezüglich einer möglichen Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK glaubhaft vorgebracht wurde, dürfe eine weitere Prüfung bezüglich der Voraussetzungen des § 8 AsylG nicht stattfinden. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren und den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, die eine andere Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lasse, stehe dem neuerlichen Antrag die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses vom 23.09.2013, Zl. E11 422.929-2/213/3E entgegen. Im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG, sowie gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG führte die belangte Behörde weiter aus, dass ein schützenswertes Familienleben hinsichtlich der Beschwerdeführer nicht habe festgestellt werden können. Eine Ausweisung würde keinen Eingriff im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen. Da die Beschwerdeführer vor ihrer ersten Einreise nach Österreich das gesamte bisherige Leben im Kosovo verbracht hätten, würde ein Eingriff schon dadurch relativiert. Mit der von den Beschwerdeführern betriebenen Verhaltensweise - permanente illegale Grenzübertritte und Antragstellung im Rahmen einer Fremdenkontrolle in den verschiedensten Mitgliedsstaaten der Europäischen Union - sei ein klassischer "Asylantragstourismus" gegeben, der abseits der Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention stehe und dem mit aller Entschiedenheit entgegen zu treten sei. Gegenständlich sei die aufschiebende Wirkung gegen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG unter den dort genannten Voraussetzungen abzuerkennen, so insbesondere dann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme (§ 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG). Da die Beschwerdeführer Staatsangehörige des Kosovo seien und die Republik Kosovo ab dem 01.07.2009 als sicherer Herkunftsstaat gelte, sei hier der Tatbestand der Ziffer 1 erfüllt.

2.7. Gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2014, Zlen. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, richtet sich nunmehr die zum 30.12.2014 datierte, am 09.01.2015 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des BF1, der BF2, des BF3, des BF4 und der mj. BF5, in der sie erklärten, die genannten Bescheide wegen "inhaltlicher Rechtswidrigkeit" und der "Verletzung von Verfahrensvorschriften" in vollem Umfang anzufechten.

Begründend heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass die Beschwerdeführer Furcht vor Verfolgung auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der von Blutrache betroffenen Personen geltend gemacht hätten. Ein XXXX des BF1 habe gemeinsam mit seinen XXXX und einem XXXX einen Mord begangen, weshalb sich die Familie des Mordopfers nach kosovarischer Tradition an den Familienangehörigen der Mörder habe rächen wollen. Die Sicherheitsbeamten hätten die Familie nicht wirksam vor Übergriffen schützen können, weshalb von einer Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der Sicherheitsbehörden auszugehen sei. Nunmehr sei es zu einem Übergriff auf das Eigentum der Familie gekommen, da ein Wohnhaus niedergebrannt worden sei.

Weiter bekämpften die Beschwerdeführer die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, dass die Beschwerdeführer im neuen Verfahren keine neuen Verfolgungsgründe oder Fluchtgründe vorgebracht hätten, als unrichtig. Vielmehr hätten die Beschwerdeführer im Asylverfahren unter gleichzeitiger Vorlage von Lichtbildern vorgebracht, dass ihr Haus im Kosovo abgebrannt sei. Die belangte Behörde hätte im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht weitere Nachforschungen darüber anstellen müssen, ob dieser Vorfall im Zusammenhang mit dem von den Beschwerdeführern im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründen steht. Im Fall der Beschwerdeführer sei auch ein in der Beschwerdeschrift wiedergegebener englischsprachiger Bericht betreffend die Blutfehde zu berücksichtigen. Auch sei die Feststellung der Behörde, dass die Beschwerdeführer drei Häuser im Kosovo besäßen, unrichtig. Demnach habe lediglich ein mittlerweile abgebranntes Haus im Eigentum der Familie gestanden. Ohne entsprechende Unterkunft und mangels ausreichender Sozialleistungen wäre die Familie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat gefährdet. Darüber hinaus sei der BF1 in einem schlechten gesundheitlichen Zustand. Durch den Stress und die vielen Sorgen sei er krank geworden. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass die medizinische Versorgung im Kosovo mangelhaft sei. Die Beschwerdeführer würden versuchen, sich in Österreich bestmöglich zu integrieren. Alle Familienmitglieder würden sich bemühen, gut Deutsch zu lernen und seien in der Nachbarschaftshilfe tätig. Die BF5 besuche die Mittelschule und spreche Deutsch auf A2-Niveau. Im Fall der Familie liege im Bundesgebiet bereits ein schützenswertes Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 E-MRK vor.

Mit ihrer Beschwerde verbanden die Beschwerdeführer den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde der Beschwerdeführer stattgeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahingehend abändern, dass dem Antrag stattgegeben und den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten zuerkannt wird, in eventu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, dass den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, in eventu den Spruchpunkt III. dahingehend abändern, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer dauerhaft für unzulässig erklärt, sowie die erlassenen Rückkehrentscheidungen ersatzlos aufgehoben werden, in eventu die angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

2.8. Am 15.01.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde des BF1, der BF2, des BF3, des BF4 und des mj. BF5 und die Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

2.9. Am 21.05.2015 erstatteten die Beschwerdeführer ein ergänzendes Schriftsatzvorbringen und legten dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht einen Konvolut an Unterlagen vor, mit denen sie ihre Integration im Bundesgebiet nachzuweisen suchten.

Im Schriftsatz setzten sich die Beschwerdeführer noch einmal ausführlich mit der Bestimmung des § 60 AVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auseinander und brachten in diesem Zusammenhang vor, dass die Behörde den Bescheid mit einem wesentlichen Begründungsmangel belastet habe, da sich der Spruch auf Rechtsgrundlagen beziehe, die von der rechtlichen Beurteilung nicht gestützt würden. Dadurch sei ihnen Möglichkeit genommen worden, sich gegen die abweisenden Bescheide qualifiziert zur Wehr zu setzen. Die dem Bescheid anhaftenden Begründungsmängel hätten zur Folge, dass die Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung der angefochtenen Bescheide auf die Rechtmäßigkeit ihres Inhalts gehindert werde.

2.10. Am 18.05.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der der BF1 aussagte, dass er an hohem Blutdruck leide, gegen den er Medikamente einnehme. Und er sei vergesslich. Weitere Leiden oder Gebrechen habe er nicht. Sodann legte er eine Auflistung seiner Erkrankungen bzw. ärztlichen Befunde vor, die unter einem zum Gerichtsakt genommen wurden. Seinen Heimatstaat Kosovo habe er im September 2012 zuletzt verlassen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass ein XXXX ersten Grades, XXXX, einen bestimmten XXXX umgebracht habe. Zu den Beweggründen könne er, der BF1, jedoch keine Angaben machen, da er nicht anwesend gewesen sei. Er wisse nur aus der Zeitung, dass sein XXXX den XXXX umgebracht habe. Sein XXXX sei in Haft. Er wisse es deshalb, da er bei der Verhaftung anwesend gewesen sei. Den Kosovo habe er verlassen, da sein XXXX, XXXX, von den Leuten des XXXX gesucht worden sei und diese ihn umbringen wollten. Warum sein XXXX umgebracht werden sollte, erklärte der BF1 damit, dass das Ausdruck der Rache sei. Auch sei seine Familie bedroht worden. Diesen Vorfall habe er der Polizei angezeigt, wobei Beamte beim BF1 erschienen sei. Sie hätten gesagt, dass ihnen das leid tue und so die Rache der Albaner aussehe. Sie hätten nichts getan, da sie eine Minderheit seien. Weiter sei sein Haus verbrannt und habe er ein Vermögen in Höhe von mehr als EUR XXXX verloren. Im Kosovo habe er sehr viele Grundstücke. Die Fläche betrage XXXX ar. XXXX ar habe er wo anders. Die Grundstücksfläche um sein Haus belaufe sich auf XXXX ar. Seine Grundstücke lägen in der Nähe von XXXX bei XXXX. Bei einer Rückkehr in den Kosovo befürchte er, dass er umgebracht werden könnte.

Die ebenfalls einvernommene BF2 sagte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sie und ihre Kinder im Jahr 2012 wegen der Blutrache den Kosovo verlassen hätten. Die Blutrache würde sich konkret gegen ihre Kinder und ihren Mann richten. Nachdem die Leiche des XXXX gefunden wurde, sei es öfter vorgekommen, dass Menschen in der Nacht an die Haustür geklopft hätten. Sie hätten sich aber nicht getraut, die Tür zu öffnen. Aus ihrer Familie sei nur der XXXX XXXX bedroht worden. Er sei auf seiner Arbeitsstelle angesprochen worden, dass "wir den Besten von ihnen getötet haben und dass auch sie den Besten von uns töten würden." Ihr Mann, der BF1, habe die Polizei verständigt.

In der mündlichen Verhandlung wurde den Beschwerdeführern der Länderbericht für den Herkunftsstaat ausgehändigt und ihnen die Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen festgesetzter Frist schriftlich zu äußern. Eine Reaktion dazu ist nicht aktenkundig.

2.11. Im Hinblick auf den, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Karteiausdruck der Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX, wurde diese mit hg. Verfahrensanordnung vom 02.06.2015 dazu aufgefordert, darzulegen, welches Krankheitsbild konkret die Haupterkrankung bilde und welche der festgestellten Erkrankungen sich lebensbedrohlich auswirken könnten.

In ihrer zum 17.06.2015 datierten ärztlichen Bestätigung führte die Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass beim BF1 neben Bluthochdruck und einer Gastritis vor allem eine Anpassungsstörung mit Angstsymptomatik, Depression und ausgeprägten Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen vorlägen. Diese Symptome seien im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung zu interpretieren. Auch intermittierende Blutdruckspitzen trotz Medikation seien im Rahmen der psychischen Problematik zu verstehen. Auf das Thema einer Rückkehr in den Kosovo angesprochen, reagiere der BF1 mit ausgeprägter Panik und Angst. Der BF1 stehe in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung bei Dr. XXXX in XXXX.

2.12. Über Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte das XXXX einen zum 24.07.2015 datierten Bericht, der sich mit der Behandelbarkeit der beim BF1 bestehenden - von seiner behandelnden Ärztin als Hauptleiden vorgestellten - Depression im Herkunftsstaat Kosovo auseinandersetzt. Dem Bericht ist im Wesentlichen zusammengefasst zu entnehmen, dass nach Auskunft der in XXXX ansässigen NGO "Medizinisch-psychotherapeutisches Zentrum XXXX" alle Menschen im Kosovo bei einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und Depression behandelt werden könnten. Die Behandlung sei in öffentlichen Krankenhäusern möglich bzw. werde Psychotherapie auch in privaten Praxen angeboten. In privaten Praxen koste eine Sitzung EUR 20,--; eine verpflichtende Versicherung gebe es im Kosovo nicht. Nach Auskunft eines anonym bleiben wollenden, im Kosovo tätigen Psychiaters gebe es im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer insgesamt sechs regionale Krankenhäuser, darunter psychiatrische Abteilungen in diesen Einrichtungen. Damit gebe es ungefähr sechs regionale Zentren für psychische Gesundheit, die Betreuung für chronische Patientinnen anbieten würden. Die Zuweisung erfolge durch einen Familienarzt. Im Hinblick auf die Übernahme der Kosten sei dieses System für Kinder, Alte und Arme kostenlos, alle anderen müssten einen Beitrag zahlen, der etwa EUR 40,-- für zehn Tage stationäre Behandlung und EUR 5,-- für ambulante Dienste betrage. Für fast alle der von Psychiatern verschriebenen Medikamente müssten die Familienmitglieder aufkommen, dies selbst bei einer Einweisung von Patienten in eine psychiatrische Abteilung. Im Kosovo gebe es kein Versicherungssystem. Die private Behandlung koste zwischen EUR 20,-- und EUR 40,-- pro Sitzung.

2.13. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 27.07.2015 wurde die Stellungnahme des XXXX den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht und ihnen gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Gelegenheit zur Äußerung im Rahmen des Parteiengehörs binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung der Verfahrensanordnung gegeben.

In ihrer beim Bundesverwaltungsgericht am 11.08.2015 eingelangten Stellungnahme führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass aus der Anfragebeantwortung des XXXX vom 24.07.2015 eindeutig hervorgehe, dass die erforderliche Therapie im Kosovo nicht gegeben sei. Demnach würden Psychiater höchstens bis zu 10 Minuten mit ihren Patienten verbringen, um ihnen dann die Medikamente zu verschreiben. Gestützt auf eine Definition des XXXX Psychiaters XXXX zur Begrifflichkeit der Psychotherapie schlossen die Beschwerdeführer, dass eine funktionierende Psychotherapie im Kosovo nicht gegeben sei. Dies sei dem BF1 in seiner schlechten psychischen Verfassung nicht zumutbar. Zu beachten sei weiters, dass die allgemeinen Zustände des Krankensystems sehr schlecht seien. Auch gebe es kein Versicherungssystem im Kosovo und koste eine private Behandlung zwischen EUR 20,-- und EUR 40,-- pro Sitzung. Hinzu komme, dass auch die Kosten der Medikamente selbst übernommen werden müssten. Auch könne nicht garantiert werden, dass der BF1 im Fall seiner Rückkehr in den Kosovo überhaupt die Möglichkeit habe, sich einer Behandlung zu unterziehen. Im Fall ihrer Rückkehr hätte die Familie keine entsprechende Unterkunft, keine Sozialleistungen des Staates und somit keine Möglichkeiten, die Kosten für eine private Behandlung sowie die Kosten der Medikamente zu übernehmen. Eine Ausweisung würde die Familie unweigerlich in eine aussichtslose Lage bringen und somit eine reale Gefahr der Verletzung ihrer in Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte darstellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind alle Staatsangehörige der Republik Kosovo. Sie gehören der Volksgruppe der Roma an und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Die Muttersprache sämtlicher Beschwerdeführer ist albanisch.

Während die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer gesund und arbeitsfähig sind, leidet der Erstbeschwerdeführer an Bluthochdruck, einer Gastritis und einer psychischen Problematik, die als posttraumatische Belastungsstörung verstanden wird. Keine der beim Erstbeschwerdeführer festgestellten Leiden ist aus medizinischer Sicht lebensbedrohlich. Die mj. Fünftbeschwerdeführerin ist gesund.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die leiblichen Eltern des Drittbeschwerdeführers, des Viertbeschwerdeführers und der mj. Fünftbeschwerdeführerin, sowie der nicht verfahrensgegenständlichen weiteren XXXX XXXX und XXXX, jedoch sind sie miteinander (amtlich) nicht verheiratet.

Im Kosovo hat der Erstbeschwerdeführer die achtjährige Grundschule besucht, jedoch nach eigenen Angaben keinen Beruf erlernt. Allerdings hat er dort lange als Fahrer eines XXXX und in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat ist er in der Lage, eine Tätigkeit dieser Art wieder aufzunehmen.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat ebenfalls die achtjährige Grundschule besucht und anschließend drei Monate lang einen Kurs für XXXX besucht und über den Kursbesuch ein Zeugnis erworben. Im Herkunftsstaat verdiente sie ihren Lebensunterhalt mit der Unterstützung durch den Erstbeschwerdeführer, sowie dessen Bruder und durch ihre Kinder, die zwischendurch gearbeitet haben.

1.2. Der Erstbeschwerdeführer verließ den Herkunftsstaat Kosovo am 25.09.2012 mit dem Flugzeug nach Wien Schwechat und reiste noch am selben Tag ins Bundesgebiet ein.

Gemeinsam mit ihrer zwischenzeitig wieder in den Kosovo zurückgekehrten Verwandten, XXXX (Az: XXXX) und deren Tochter XXXX - es handelt sich dabei um die Ehegattin und die Tochter eines XXXX des Erstbeschwerdeführers, XXXX, der im Herkunftsstaat Kosovo des Mordes an einem gewissen XXXX beschuldigt ist - reiste die BF2 in Begleitung ihrer Kinder, des BF3, des BF4 und der mj. BF5 illegal ins Bundesgebiet nach. Das genaue Ausreisedatum der BF2, des BF3, des BF4 und der mj. BF5 aus dem Herkunftsstaat bzw. das Einreisedatum ins Bundesgebiet lässt sich nicht feststellen.

1.3. Am 19.10.2012 stellten die beschwerdeführenden Parteien gemeinsam vor einem Organwalter der Landespolizeidirektion Niederösterreich einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005.

Über diesen Antrag sprach das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 17.05.2013 ab.

Mit den in der Folge in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnissen vom 31.07.2013, Zlen. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX wies der Asylgerichtshof die gegen die Bescheide des Bundesasylamtes gerichteten Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien rechtskräftig ab.

1.4. In der Folge wanderten die beschwerdeführenden Parteien nach Deutschland aus.

1.5. Am 19.05.2014 erfolgte deren Rücküberstellung von Deutschland ins Bundesgebiet.

1.6. Bis zu ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat Kosovo nach Österreich befanden sich der private und der familiäre Lebensmittelpunkt der beschwerdeführenden Parteien im Kosovo.

Dort leben noch Verwandte der Beschwerdeführer.

Der Erstbeschwerdeführer besitzt im Kosovo "viele" Grundstücke, die ein Gesamtausmaß von XXXX ar aufweisen. Im Kosovo lebten die Beschwerdeführer in einem großen Haus. Allein die das Haus umgebende Grundfläche beläuft sich auf XXXX ar. Der Erstbeschwerdeführer und dessen Familie besitzen drei Häuser, die auf einem großen Grundstück im Dorf XXXX (XXXX) stehen.

In Österreich sind die Beschwerdeführer ohne regelmäßige Beschäftigung. Abgesehen davon gehen die Zweitbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer Gelegenheitsarbeiten nach. Bislang lebten sie im Bundesgebiet von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

1.7. Die beschwerdeführenden Parteien hatten mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Sie hatten auch mit den Gerichten ihres Herkunftsstaates keine Probleme. Keiner von ihnen gehörte einer politischen Partei an und/oder verließ den Herkunftsstaat aus politischen Gründen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr in den Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit konkret und gezielt gegen sie gerichteten, asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen haben.

1.8. Festgestellt wird, dass ein XXXX des Erstbeschwerdeführers dringend verdächtig ist, gemeinsam mit seinen XXXX und einem seiner XXXX einen Angehörigen der türkischen Minderheit im Kosovo ermordet zu haben. Diese Personen wurden nach dem Mord auch in Untersuchungshaft genommen.

Ein Fall von traditioneller Blutrache im Sinne des Kanun liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Zweit- und die Fünftbeschwerdeführerin können von einem solchen keinesfalls betroffen sein. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Familie des Mordopfers Selbstjustiz in Gestalt eines Rachemordes an - irgendeinem - Verwandten der mutmaßlichen Täter üben will.

Nicht festgestellt werden kann, dass der - nicht verfahrensgegenständliche - Sohn des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX, am 16.09.2012 einer unmittelbaren Bedrohung ausgesetzt war, ebenso, dass von diesem Zeitpunkt an - bis zur Ausreise der Beschwerdeführer (mit Ausnahme des früher legal nach Österreich gekommenen Erstbeschwerdeführers) - (nahezu) täglich ein nächtlicher Psychoterror vor dem Haus der Beschwerdeführer stattgefunden haben soll.

1.9. Es steht fest, dass in einem der XXXX Häuser der Beschwerdeführer am 07.05.2014, gegen 21:50 Uhr, ein Brand ausgebrochen ist. Die Polizei im Kosovo hat deswegen Ermittlungen aufgenommen. Die Brandursache, so insbesondere ob das Schadensfeuer durch Brandstiftung oder Selbstentzündung entstanden ist, lässt sich ebenso wenig feststellen, wie ein allfälliger Zusammenhang zwischen dem Schadensfeuer und einer allfällig durch den oben beschriebenen Mord motivierten Racheaktion.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den beschwerdeführenden Parteien:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den Lebensumständen und persönlichen Verhältnissen sowie zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, die im Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführer in den Einvernahmeprotokollen der Bundespolizeidirektion und der belangten Behörde stehen und denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Albanisch, sowie auf der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten des Kosovo, sowie auf der Grundlage der Einvernahmen anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der beschwerdeführenden Parteien im gegenständlichen Verfahren.

Die zur Ausreise aus dem Kosovo, der weiteren Reiseroute und zur unrechtmäßigen Einreise der BF2, des BF3, des BF4 und der mj. BF5 in Österreich getroffenen Feststellungen ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Lebensumstände, sowie zur fehlenden Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich.

Die im Bezug auf die Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung der Beschwerdeführer getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem und in das Strafregister der Republik Österreich).

2.3. Zum Vorbringen:

Das Vorbringen der Beschwerdeführer zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf deren Angaben in der Erstbefragung, in der Einvernahme vor der belangten Behörde, auf den auf den Ausführungen in der Beschwerde und der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die bereits vom Bundesasylamt in den rechtskräftigen Bescheiden vom 17.05.2013 und vom Asylgerichtshof in den in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnissen vom 31.07.2013, Zlen. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX getroffenen Feststellungen zu den Beweggründen für das Verlassen des Herkunftsstaates Kosovo können als der Wahrheit entsprechend angenommen werden, zumal die bezogenen Bescheide des BAA und die Erkenntnisse des Asylgerichtshofs in Rechtskraft erwuchsen und weder im Ermittlungsverfahren über den neuerlichen, am 19.05.2014 gestellten Asylantrag, noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Umstände hervorgekommen wären, die den zu beurteilenden Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen ließen.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt hat, haben die Beschwerdeführer im neuerlichen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den Zlen. XXXX, Zl.XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX und Zl. XXXX keine neuen Verfolgungshandlungen oder Fluchtgründe vorgebracht. Wenn nun die Beschwerdeführer in der gegen die Bescheide vom 29.12.2014 gerichteten Beschwerdeschrift diese Feststellung bekämpfen und vermeinen, dass sie mit dem Hinweis auf das durch einen Brand beschädigte Haus des BF1 einen Beweis für neue Verfolgungshandlungen oder Fluchtgründe erbracht hätten, übersehen sie, dass sich weder aus der vorgelegten Bestätigung der Gemeinde XXXX (AS 819), noch aus dem Erhebungsbericht des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vom 12.06.2014 (AS 825ff) ein Hinweis auf die Brandursache entnehmen lässt, geschweige denn sich ein Zusammenhang zwischen dem Mord und dem Brandschaden am Objekt herstellen ließe.

Im Übrigen lässt sich selbst bei Wahrunterstellung ein allfälliger Brandanschlag mit der Blutrache im Sinne des Kanun nicht in Einklang bringen, da mit einer derartigen Maßnahme die Intention des Blutracheübenden, die in der Tötung eines männlichen Familienmitgliedes des Mörders besteht, nicht erreicht würde.

Sämtliche Beschwerdeführer gaben an, dass sie zu keinem Zeitpunkt Adressaten von persönlich gegen sie gerichteten Drohungen gewesen wären. Überdies haben sie auch sonst keine anderen, insbesondere religiösen, ethnischen oder politischen Flucht- und Asylgründe behauptet.

Der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bezüglich der von den Beschwerdeführern behaupteten Fluchtgründe ist nicht entgegenzutreten. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt das erkennende Bundesverwaltungsgericht, ebenso wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sowie das BFA zur Erkenntnis, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Fluchtgründe keine Glaubwürdigkeit aufweist. Das erkennende Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass außer Streit steht, dass ein XXXX des BF1 dringend verdächtig ist, gemeinsam mit dessen XXXX und einem XXXX einen Mord begangen zu haben und sich diese Personen deswegen in Untersuchungshaft befinden. Das wurde von den Beschwerdeführern im Übrigen glaubhaft dargelegt und konnte von einem österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo verifiziert werden. Außer Streit steht auch, dass eines der drei Häuser des BF1 durch ein Schadensfeuer beschädigt wurde. Auch dieser Umstand konnte durch Erhebungen vor Ort verifiziert werden. Auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat das Tatsachensubstrat der Mordtat, wie schon zuvor das Bundesasylamt, der jeweiligen Entscheidung zu Grunde gelegt, weshalb sich aus der Sicht des erkennenden Bundesverwaltungsgerichtes kein Grund ergibt, davon abzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den - oben im Wesentlichen zusammengefasst - wiedergegebenen - Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bzw. des Bundesasylamtes in der in Rechtskraft erwachsenen Erstentscheidung an, dass die Beschwerdeführer durchwegs oberflächliche, gleichwohl widersprüchliche Angaben gemacht haben und damit eine Bedrohung durch Blutrache oder einen Rachemord nicht glaubhaft machen konnten. Das Vorbringen des BF1 ist insofern bemerkenswert, als er anlässlich seiner Erstbefragung durch das BAA angegeben hatte, dass sein XXXX von einer Person bedroht worden sei. Im Ermittlungsverfahren des BFA über den neuerlichen Asylantrag war dann die Rede von drei Personen. Während der Ermordete im Erstverfahren noch der ethnischen Minderheit der Türken im Kosovo angehört haben soll, wie der BF1 behauptete, habe der Ermordete nach den Behauptungen des BF1 anlässlich seiner Einvernahme durch das BFA über den neuerlichen Asylantrag der albanischen Ethnie angehört. Widersprüche in den Schilderungen des BF1 finden sich im Vergleich seiner Aussage im Erstverfahren und im Zweitverfahren auch hinsichtlich seiner Anwesenheit zum Zeitpunkt des Mordes.

Der vom erkennenden Bundesverwaltungsgericht als erwiesen angenommene Brandschaden an einem der Häuser des BF1, vermag der behaupteten Bedrohungssituation kein Gewicht im Sinne einer Glaubhaftmachung der behaupteten Blutrache gegenüber den beschwerdeführenden Parteien zu verleihen, da die Beschwerdeführer zum einen seit September bzw. Oktober 2012 nicht mehr in den Herkunftsstaat Kosovo zurückgekehrt sind, was gegenüber dem österreichischen Verbindungsbeamten ein Nachbar, der im Erhebungsbericht (AS 825ff) namentlich näher bezeichnet ist, bestätigte, und ein von den Beschwerdeführern behaupteter Brandanschlag auf ein unbewohntes Gebäude - fast zwei Jahre nach ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat - mit einer Blutrache im Sinne des Kanun nicht in Einklang zu bringen wäre.

Im Ermittlungsverfahren nach dem neuerlichen Asylantrag versuchte der Beschwerdeführer das Fluchtvorbringen noch zu steigern, indem er angab, dass sein XXXX XXXX im Kosovo getötet worden sei. Dagegen ergibt die Zusammenschau der niederschriftlichen Angaben aller Beschwerdeführer, dass XXXX den Kosovo mit der ganzen Familie verlassen hat. Das steht im Widerspruch zur behaupteten Tötung.

Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es im angefochtenen Bescheid vom 29.12.2014 festgestellt hat, dass die Beschwerdeführer kein neues Fluchtvorbringen vorgebracht haben und dass ein allfälliges Niederbrennen eines Hauses nicht zur Gewährung internationalen Schutzes führen könne.

Im Übrigen schließt sich das erkennende Bundesverwaltungsgericht den Ausführungen des Asylgerichtshofs in den unbekämpft gebliebenen, in der Folge in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnissen vom 31.07.2013, Zlen. XXXX, Zl.XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX und Zl. XXXX, an.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Vielmehr hat sich die Ausgangslage im Kosovo stetig zum Besseren gewandelt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen und des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde hat den beschwerdeführenden Parteien die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihnen im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführer sind den Länderfeststellungen nicht entgegen getreten.

Wenn die Beschwerdeführer in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde nunmehr behaupten, dass sie nach dem Brand dieses einen, in ihrem Besitz befindlichen Hauses, keine Unterkunft mehr hätten und sie bei einer Rückkehr in den Kosovo ohne entsprechende Unterkunft und mangels Sozialleistungen gefährdet wären, in eine unzumutbare, existenzbedrohende Notsituation zu geraten, so steht dieses Vorbringen im Widerspruch zum glaubwürdigen und unbedenklichen, sich auf Auskünfte von Nachbarn und Ortsvorstehern stützenden Erhebungsbericht des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo (AS 825ff). Letzterer enthält einen Lichtbildkonvolut der im Eigentum bzw. im Besitz des BF1 stehende - unbewohnte - Häuser zeigt, wovon nur eines unbeschädigt ist, sowie weitere Gebäude zeigt, die ebenfalls unbeschädigt sind und sich im Eigentum anderer Verwandter der Beschwerdeführer befinden.

Zusammenfassend ist auszuführen, dass im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt wurden, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen. Vor diesem Gesichtspunkt konnte die belangte Behörde daher zu Recht die Feststellung treffen, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall ihrer Rückkehr weder mit einer Gefährdung bzw. einer Bedrohung durch die Polizei oder andere staatlichen Organe und Behörden rechnen müssen, oder dass eine Bedrohung von Privaten droht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen Bescheide des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3.2. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte, vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Wie schon oben ausgeführt hat, keine der beschwerdeführenden Parteien eine ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität, die in einem der in der GFK genannten Gründen ihre Ursache hätte - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft dargetan. Das gegenständliche Vorbringen, dass ein im Eigentum der Beschwerdeführer befindliches Haus abgebrannt sei, vermag im gegenständlichen Fall keine Verfolgungshandlung im Sinne der GFK aufzuzeigen, zumal die Brandursache nicht geklärt ist (vgl. AS 819 und 825ff). Selbst wenn Brandstiftung die Ursache sein sollte, müsste diese im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Racheaktion der Familie des Ermordeten gegen die Familie der Beschwerdeführer stehen. Die Erhebungen des österreichischen Verbindungsbeamten vor Ort, anlässlich der neben einem Nachbarn, die Ortsvorsteher und ein Exekutivorgan der Polizei des Herkunftsstaates der Beschwerdeführer befragt wurden, erbrachten diesbezüglich keinerlei Hinweise. Auch die Beschwerdeführer, denen es ebenfalls um die Aufklärung der Hintergründe des Brandes eines ihrer Häuser gehen sollte, haben weder in der mündlichen Verhandlung, noch in einem ihrer Schriftsatzvorbringen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Behauptungen in diese Richtung aufgestellt bzw. Beweismittel für eine allfällig gezielte Brandstiftung vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Familie des ermordeten XXXX hinter einer - hypothetisch betrachtet - allfälligen Brandstiftung stehen könnte.

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Vielmehr ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Gegenständlich hat der BF1 angegeben, dass er die gegen seinen XXXX, XXXX, auf seiner Arbeitsstelle ausgesprochenen Drohungen und den Brandanschlag auf eines seiner Häuser bei der Polizei angezeigt habe. Sowohl aus den Schilderungen des BF1, als auch aus den Ermittlungstätigkeiten des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo (AS 825ff) ergibt sich, dass die Polizei des Herkunftsstaates in den jeweiligen Anlassfällen eine Ermittlungstätigkeit aufgenommen hat. In der Sache der gegen seinen XXXX XXXX gerichteten Drohungen will der BF1 selbst bei der Polizei angerufen und die Aktenzahl verlangt haben, nachdem seinem XXXX die Herausgabe der Niederschrift über dessen Befragung zum Tathergang verweigert wurde. Der BF1 sagte selbst aus, dass ihm die Aktenzahl bekannt gegeben worden sei und dass er sie in der Folge an den eigenen Rechtsanwalt weitergeleitet habe. Aus dem Umstand, dass eine Aktenzahl über den Vorfall angelegt wurde und die Polizei des Herkunftsstaates überdies Ermittlungen zur Brandursache aufgenommen hat (AS 827), lässt sich ableiten, dass im Kosovo eine Polizeigewalt installiert ist, die ihren Staatsbürgern bei Repressionen bzw. Angriffen durch Dritte hilft bzw. ihnen zur Seite steht. Im konkreten Anlassfall steht fest, dass die Polizei den Aussagen der Beschwerdeführer zu Folge auch tatsächlich eine Ermittlungstätigkeit aufgenommen hat. Gerade dieser Umstand spricht für die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Herkunftsstaates der beschwerdeführenden Parteien, wenngleich es nicht darauf ankommt, ob die polizeiliche Ermittlungstätigkeit tatsächlich zum Erfolg geführt hat, oder nicht.

Wenn nun der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete, dass die Polizei diese nichts getan habe, weil sie einer Minderheit angehören, weshalb die Polizei "eine Katastrophe" sei (siehe dazu die Verhandlungsniederschrift vom 18.05.2015, S. 9), vermag er mit dieser, als Unmutsäußerung zu qualifizierenden Behauptung, die im Widerspruch zu der in dieser Angelegenheit tatsächlich erfolgten bzw. erbrachten Polizeiarbeit steht (siehe dazu AS 827), die grundsätzliche Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates nicht in Zweifel ziehen.

Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens wäre kein anderes Ergebnis des Verfahrens zu erwarten, da es sich bei den von den Beschwerdeführern behaupteten Fällen um gemeinkriminelle Akte handelt, die dem kosovarischen Staat nicht zugerechnet werden können. Nach den getroffenen Feststellungen über den Herkunftsstaat können die Beschwerdeführer durch die dortigen Behörden wirksamen Schutz vor der behaupteten Bedrohung finden.

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). Hinweise auf allfällige grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat in politischer Sicht fehlen zur Gänze, sodass hier auf die getroffenen Feststellungen des Erstverfahrens zurückgegriffen werden kann.

Hier blieben die als richtig erkannten und in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen und Schlussfolgerungen der belangten Behörde im Wesentlichen unbeanstandet.

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht.

Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Da im Vergleich mit dem hier relevanten Erstverfahren eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war unabhängig vom jüngsten Vorfall im Herkunftsstaat (Brand eines der Häuser der Beschwerdeführer) nicht davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung besteht.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Bei den volljährigen Beschwerdeführern handelt es sich grundsätzlich um arbeitsfähige und gesunde Erwachsene, bei denen die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Sie verfügen darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung. Überdies hatte der BF1 in seiner Einvernahme angegeben, im Herkunftsstaat als Fahrer eines XXXX tätig gewesen zu sein. Auch der BF3 war im Herkunftsstaat bereits beruflich tätig. In Österreich hat die BF2 mit der Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten zum Familieneinkommen beigetragen. Sie verfügt nicht nur über eine mehrjährige Schulausbildung, sondern auch über eine Ausbildung als XXXX. Davon ausgehend werden die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Es kann auch davon ausgegangen werden, dass den beschwerdeführenden Parteien im Fall ihrer Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird. Sowohl der BF1, als auch die BF2 sagten aus, dass sie noch Verwandte im Kosovo hätten.

Abgesehen davon ist der BF1 Eigentümer von insgesamt XXXX Häusern im Herkunftsstaat, von denen zwei intakt und derzeit unbewohnt sind. Nach der erfolgten Rückkehr in den Herkunftsstaat kann er mit seiner Familie in eines dieser intakten Häuser einziehen und dort wieder leben.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt gegenständlich nicht vor. Das ergibt sich aus den Bezug habenden Länderberichten zum Herkunftsstaat.

Gegenständlich hat der BF1 mit der Vorlage eines weitwendigen Konvoluts an medizinischen Unterlagen aufzuzeigen versucht, dass gesundheitliche Gründe einer Abschiebung in den Herkunftsstaat Kosovo entgegenstehen würden.

In ihrer zum 17.06.2015 datierten ärztlichen Bestätigung führte die ihn behandelnde Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass beim BF1 neben Bluthochdruck und einer Gastritis vor allem eine Anpassungsstörung mit Angstsymptomatik, Depression und ausgeprägten Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen vorlägen, die sie als posttraumatische Belastungsstörung interpretiere. Es ergaben sich keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer an einer unmittelbar lebensbedrohenden Erkrankung leidet.

Die vom erkennenden Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Erhebungen haben ergeben, dass Depressionen bzw. posttraumatische Belastungsstörungen im Kosovo behandelbar sind. Eine Behandlung dieser Krankheitsbilder ist in öffentlichen Krankenhäusern möglich bzw. wird Psychotherapie auch in privaten Praxen angeboten. Allerdings sind die angebotenen Psychotherapien sowohl in den Krankenhäusern, als auch in den Privatpraxen für den jeweiligen Patienten, wie auch die von den Ärzten verschriebenen Medikamente kostenpflichtig.

In Anbetracht des Umstandes, dass keiner der Beschwerdeführer, namentlich auch nicht der BF1 an einer lebensbedrohenden Erkrankung leidet, ist das Vorliegen eines "außergewöhnlichen Umstandes" im gegenständlichen Fall nicht gegeben, zumal einerseits eine lebensbedrohliche Erkrankung nicht vorliegt und andererseits eine medizinische Behandlungsmöglichkeit der von der behandelnden Ärztin aufgezeigten Leiden im Herkunftsstaat möglich ist. Ein Abschiebungshindernis läge nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur dann vor, wenn kumulativ eine unmittelbar lebensbedrohliche Erkrankung vorläge und eine Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat fehlen würde. Ein allfällig erschwerter Zugang zur Behandlung bzw. eine allfällige Belastung des Antragswerbers oder dessen Familie mit Kosten für die Behandlung und Medikamente, wie das gegenständlich der Fall ist, stellt kein Abschiebungshindernis dar. Überdies ist die mit der Behandlung und der erforderlichen Medikation verbundene Kostentragung dem als überdurchschnittlich wohlhabend anzusehenden BF1 zumutbar.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die beschwerdeführenden Parteien somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführenden Parteien als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF1 und der BF2 im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, leben zwar mehrere Verwandte der beschwerdeführenden Parteien in Österreich. Jedoch besteht zu den in Österreich aufhältigen Familienangehörigen weder eine gemeinsame Unterkunft, noch eine außergewöhnliche Verbundenheit bzw. ein Naheverhältnis über das übliche Maß hinaus bzw. eine bereits im Herkunftsstaat bestehende finanzielle Abhängigkeit.

Hinweise auf eine im Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der beschwerdeführenden Parteien in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind im Hinblick auf die kurze Dauer ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich nicht erkennbar. Die Beschwerdeführer gehen in Österreich auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, sieht man von der BF2 ab, die Gelegenheitsarbeiten nachgeht, und vom BF3, der in einer XXXX aushilft. Davon abgesehen haben die Beschwerdeführer bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung gelebt.

Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes liegen auch keine Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, vor.

Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide:

Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt Kosovo als sicherer Herkunftsstaat. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt, zumal sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des BF1 und der BF2 im Ermittlungsverfahren ableiten lässt, dass sie weder einer Verfolgung, noch einer Bedrohung durch die staatlichen Behörden und Gerichten ihres Heimatstaates ausgesetzt waren oder wegen ihrer Ausreise nach Österreich einer solchen ausgesetzt sein könnten. Dazu steht die in der Beschwerdeschrift enthaltene Behauptung der Beschwerdeführer, dass sie ihre reale Gefährdung und den fehlenden Schutz durch die kosovarischen Behörden leicht nachvollziehbar und konkret geschildert hätten, in eklatantem Widerspruch und fehlt dieser Behauptung jede Grundlage.

Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die gänzliche Abweisung der gegenständlichen Beschwerde war auch nicht weiter auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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