W226 1258676-4•BVwG W226 1258676-4
W226 1258676-4Tribunal administratif fédéral14 sept. 2015
Einreiseverbot, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung
W226 1258676-4/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2015, Zl. 237768300-1651344 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm §§ 46, 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste erstmals am 25.08.2002 als Minderjähriger zusammen mit seinen Eltern nach Österreich ein und stellte am 26.08.2002 einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation wurde gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
2. Am 14.08.2003 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Vater einen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 iVm § 11 AsylG 1997.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2005 wurde dieser Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung.
Der Unabhängige Bundesasylsenat behob mit Bescheid vom 20.06.2005 den angefochtenen Bescheid ersatzlos gemäß § 68 Abs. 1 AVG.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2005 wurde dem Asylerstreckungsantrag stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 11 AsylG 1997 durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig am 04.04.2008, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 105, 83 Abs. 1 (15 Abs. 1), 83 Abs. 1 und 125 StGB zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig am gleichen Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 142 Abs. 1 und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig am 13.02.2010, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 91 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten unbedingt verurteilt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2010 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2005 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Der Asylgerichtshof wies mit Beschluss vom 08.11.2010 die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 08.06.2011 wurde gemäß § 63 Abs. 1 FPG 2005 ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen.
4. Der Beschwerdeführer wurde am 08.08.2011 in Schubhaft genommen und stellte am 09.08.2011 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Mandatsbescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2011 wurde gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in die Russische Föderation abgeschoben und sein Antrag auf internationalen Schutz mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 12.08.2011 gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat XXXX bestätigte mit Berufungsbescheid vom 23.02.2012 den angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX mit der Maßgabe, dass anstelle eines Aufenthaltsverbotes eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot im Ausmaß von 10 Jahren gemäß §§ 51 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 1 und Abs. 3 FPG idF BGBl 38/2011 erlassen wurde. Dieser Bescheid wurde mit 03.02.2012 rechtskräftig und das Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer gilt bis 03.02.2022.
5. Der Beschwerdeführer stellte am 08.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.05.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern und seine fünf Geschwister in XXXX wohnten und er eine Lebensgefährtin und Tochter habe, welche ebenfalls in XXXX wohnhaft seien. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Abschiebung nach Österreich zurückkehren wollen, um bei seiner Familie zu sein. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er nach seiner Abschiebung wieder in XXXX gelebt habe und es nicht lange gedauert habe, bis Polizisten gekommen seien und ihn mitgenommen hätten. Sie hätten ihn gefragt, warum er wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt sei und warum Österreich ihn zurückgeschickt habe. Er habe gesagt, dass er abgeschoben worden sei. Danach habe er wieder Ruhe gehabt. Er sei dann aber wiederholt von der Polizei abgeholt worden, so dass er ständig seine Wohnung habe wechseln müssen, um nicht gefunden zu werden. Er sei ständig überwacht und befragt worden. Bei den Befragungen habe man ihm auch ins Gesicht geschlagen. Deshalb habe er sich bis zuletzt versteckt gehalten. Aus Geldmangel habe er erst jetzt Tschetschenien verlassen und nach Österreich reisen können. Er wolle bei seiner Tochter und bei seiner Lebensgefährtin leben. In Tschetschenien habe er keine Familienangehörigen. Seine Eltern und Geschwister seien hier anerkannte Flüchtlinge. Er habe in der Vergangenheit in Österreich Fehler gemacht, aus welchen er aber gelernt habe. Bei einer Rückkehr könnte ihm alles passieren.
Mit Eingabe vom 23.05.2013 legte der Beschwerdeführer unter anderem ein Abstammungsgutachten auf DNA-Basis vor, aus welchem hervorgehe, dass die Vaterschaft zu seiner Tochter erwiesen sei. Mit weiterer Eingabe vom 29.05.2013 legte er eine Geburtsurkunde seiner Tochter, ausgestellt vom Standesamt XXXX , vor. Auf dieser Geburtsurkunde ist der Beschwerdeführer nunmehr als Vater eingetragen.
Am 07.08.2013 langte beim Bundesasylamt eine Vollmacht vom 14.06.2011 an den im Spruch genannten Vertreter ein.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 29.08.2013 durch das Bundesasylamt auf Deutsch einvernommen. Dabei gab er an, dass er keine gesundheitlichen Probleme habe. Ein Onkel wohne in Tschetschenien und einer in XXXX . Er habe zwei Tanten, die vermutlich in Tschetschenien wohnten. Zu diesen Verwandten habe er keinen Kontakt. Gleich nach seiner Abschiebung habe der Beschwerdeführer sich entschlossen, Tschetschenien zu verlassen. Er habe seinen Inlandspass in der Ukraine zerrissen. Sein Auslandspass sei in der Wohnung in Tschetschenien. Aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie ein Haftbefehl oder eine Strafanzeige gebe es gegen den Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass er in XXXX nach zwei Tagen eine Arbeit und auch eine Wohnung gefunden habe. Es sei nicht schwer, in XXXX eine Wohnung zu finden. Offiziell habe er sich dort jedoch nicht angemeldet. Nach einigen Wochen sei die Polizei in seine Wohnung gekommen. Sie hätten ihn zum Revier mitgenommen und nach dem Grund für seine Rückkehr befragt. Sie hätten ihn dann gehen lassen und hätten ihm keinen Auftrag gegeben. Danach habe er sofort die Wohnung gewechselt, sich jedoch nicht angemeldet. Nach einer "oder mehr" Wochen sei er von der Polizei abgeholt worden. Er sei gefragt worden, warum er abgeschoben worden sei und habe auch einige Ohrfeigen bekommen. Die Befragungen hätten ungefähr eine halbe bis eine Stunde gedauert. Er habe auch Vorladungen bekommen. Der Beschwerdeführer habe danach die Wohnung gewechselt und (erneut) Ladungen bekommen und sei auch von der Polizei abgeholt worden. Weitere Vorkommnisse habe es nicht gegeben. An anderer Stelle gab er an, dass er in der Russischen Föderation nicht vorbestraft sei und verneinte die Frage nach Problemen mit der Polizei oder Behörden bzw. einem Haftbefehl im Herkunftsstaat. Als er genug Geld gehabt habe, sei er nach Österreich zurückgekehrt. Man könne dort nicht leben. Der Beschwerdeführer habe seit seiner ersten Einreise nach Österreich im Jahr 2002 drei Jahre die Schule besucht, wobei er mit sechzehn Jahren die Schule ohne Abschluss beendet habe. Nach der Schule habe er Kurse besucht und in der Baubranche gearbeitet. Eine Lehre habe er nicht gemacht. Seine Lebensgefährtin habe er kennengelernt, bevor er ins Gefängnis gekommen sei. Er sei mit ihr traditionell verheiratet. Von 2011 bis 2013 habe er in XXXX in einer Mietwohnung gelebt und in der Baubranche als Hilfsarbeiter gearbeitet. Zu seiner Lebensgefährtin habe er telefonischen Kontakt gehabt. Seine Lebensgefährtin sei wieder schwanger. Es lebten "zirka 8" Familienangehörige des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat. In Österreich lebe der Beschwerdeführer ab und zu bei seiner Lebensgefährtin und ab und zu bei seinen Eltern. Er sehe seine Tochter fast jeden Tag. Abgesehen von seinen Eltern lebten auch drei seiner fünf Geschwister in Österreich. Alle seien anerkannte Flüchtlinge. Zwei seiner Geschwister lebten in der Türkei. Der Beschwerdeführer sei nicht ehrenamtlich tätig. Er habe im Jahr 2010 AMS-Kurse besucht. Seit seiner Rückkehr nach Österreich habe er keine Kurse besucht. Er sei nicht berufstätig und werde von seiner Lebensgefährtin und seinen Eltern finanziell unterstützt. Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zur Situation in der Russischen Föderation und insbesondere zur Situation in Tschetschenien übergeben und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.
Der Beschwerdeführer legte die Kopie des österreichischen Reisepasses seiner Lebensgefährtin sowie eine Kopie ihres Mutter-Kind Passes vor.
Am 13.09.2013 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme des Beschwerdeführers samt Urkundenvorlage ein. In dieser führte er aus, dass er ein österreichisches Kind habe. Der Beschwerdeführer sei auf die Unterstützung seiner in Österreich lebenden Familie angewiesen. Er spreche fließend Deutsch, weil er in Österreich jahrelang zur Schule gegangen sei. Hier habe er auch die Möglichkeit, eine Lehre oder Ausbildung zu verfolgen, um für seine Lebensgefährtin und sein Kind zu sorgen. Zu den Familienangehörigen im Herkunftsstaat habe er keinen Kontakt, zumal deren genauer Aufenthaltsort ihm unbekannt sei. In der Folge wäre er dort mittellos. Anschließend wiederholte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen. Bei einer Rückkehr wäre er mit weiteren Befragungen und Schikanen konfrontiert. Dazu wurden zitierte Länderberichte des Bundesasylamtes zur Gefährdung von Rückkehrern und zur Folter bei Befragungen in Tschetschenien zitiert. Der Stellungnahme waren, neben bereits vorgelegten Urkunden, Ladungen in Kopie aus August, September, Oktober und November 2011 an den Beschwerdeführer beigelegt. Aus deren Übersetzung geht hervor, dass der Beschwerdeführer zur Kriminalpolizei des Innenministeriums für die Tschetschenische Republik geladen wurde.
Mit Bescheid vom 26.11.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf die Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer einer Bedrohung ausgesetzt sei. Er sei am XXXX aus Österreich abgeschoben worden. Er habe angegeben, nach einigen Wochen von der Polizei abgeholt worden zu sein. Seine erste Ladung habe er mit 20.08.2011 angegeben. Dies sei nicht logisch erklärbar. Entweder er habe er einige Wochen vor der Polizei Ruhe gehabt oder es sei schon zehn Tage nach seiner Abschiebung aus Österreich eine Ladung bzw. die Polizei gekommen. Der Beschwerdeführer habe vier Ladungen aus dem XXXX vorgelegt. Er habe angegeben, auch danach von der Polizei abgeholt worden zu sein. Es sei unwahrscheinlich, wenn man Ladungen der Polizei befolge, auch von der Polizei abgeholt zu werden. Wenn der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung in der Russischen Föderation nicht nachgekommen sei, seien die Sicherheitsbehörden gehalten gewesen "nachzuschauen". Es sei am Beschwerdeführer gelegen, den Aufträgen der Behörden nachzukommen. Soweit der Beschwerdeführer angegeben habe, einmal "eine Watsche" bekommen zu haben, hätte er eine Beschwerde einbringen können. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei auch bei Wahrunterstellung weder aktuell noch der Schwere des Eingriffs nach asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe für die Jahre XXXX keine Ladungen mehr vorgebracht. Er habe in der Einvernahme den Eindruck erzeugt, dass er in seinem Heimatland gearbeitet und Geld verdient habe und nichts von Sicherheitsbehörden zu erleiden gehabt habe. Die Angaben des Beschwerdeführers zum von ihm geschilderten Vorfall "im Zusammenhang mit den Ladungen zu Sicherheitsbehörden" seien vage und wenig detailreich gewesen. Im Ergebnis sei festzustellen, dass seine Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen sich als gänzlich unglaubwürdig erwiesen hätten. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Ausweisung aus Österreich sofort eine Arbeit und Wohnung im Heimatland gefunden. Es sei kein Grund erkennbar, dass er dies bei einer Rückkehr nicht wieder tun könnte, zumal er ein arbeitsfähiger Mann sei. Zudem lebten dort seine Onkel und Tanten. Der Zusammenhalt innerhalb der Familien sei bekannt und es sei im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer durch seine Verwandten nicht unterstützt werden würde.
Die Ausweisung stelle, weil der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin und Kind zusammenlebe und seine Eltern und Geschwister in Österreich lebten, einen Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers dar. Da der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in der Russischen Föderation verbracht habe, sei auch dadurch der Eingriff relativiert, weshalb unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Österreich insgesamt ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung festgestellt werde. Der Beschwerdeführer habe sein Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet, als sein Aufenthalt in Österreich durch das Asylaberkennungsverfahren ungewiss gewesen sei. Im August 2010 sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Straftaten der Asylstatus aberkannt worden. Bei der neuerlichen Asylantragstellung im August 2011, wobei damals bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer eine schwangere Lebensgefährtin gehabt habe, sei ihm "kein Titel" zuerkannt worden und er sei in die Russische Föderation abgeschoben worden. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers habe auch ohne dessen Anwesenheit und Unterhalt in Österreich leben können. Die nun vorgebrachten familiären Gegebenheiten seien somit "schon in einem Asylverfahren geprüft und für unbeachtlich erachtet" worden.
Hinsichtlich des Familienlebens führte das Bundesasylamt anschließend aus: "Wenn Sie neuerlich nach Österreich kamen und sofort ein weiteres Kind zeugten um in Österreich verfestigt zu werden, so kann ihr Kalkül nicht belohnt werden, zumal Sie im vollen Wissen um Ihrer aussichtslose Situation in Österreich dieses Kind zeugten. Ihre Lebensgefährtin und sie haben daher ausdrücklich in Kauf genommen entweder getrennt zu leben oder ihr Familienleben in der Russischen Föderation zu führen."
Der Beschwerdeführer sei, in Bezug auf sein Lebensalter, einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig. Er kann Deutsch und seine Integration beschränke sich im Wesentlichen auf die eingegangene Partnerschaft und seine Familie. Es sei davon auszugehen, dass er in der Russischen Föderation über seine Familie hinausgehend einen Freundes und/oder Bekanntenkreis habe, weil nichts darauf hindeute, dass er vor seiner Ausreise in völliger sozialer Isolation gelebt habe. Es sei ihm daher möglich, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung trotz familiärer und privater Anknüpfungspunkte in Österreich gerechtfertigt sei.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 26.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.12.2013 Beschwerde. In dieser führte er im Wesentlichen über sein bisheriges Vorbringen hinaus aus, dass er Vater zweier österreichischer Kinder sei. Als Tschetschene dürfe er nicht ohne weiteres in anderen Teilen Russlands leben. Der Beschwerdeführer begehre, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Zuerkennung von internationalem Schutz, jedenfalls aber die Feststellung seiner auf Dauer unzulässigen Ausweisung. Er verweise auf seine Gefährdung als Familienangehöriger eines anerkannten Flüchtlings. Aus diesem Grunde sei ihm auch der Status als anerkannter Flüchtling gewährt worden. Seine Aussage, sich vor der Polizei zu fürchten, sei daher nicht unlogisch. Jemand der von der Polizei öfter abgeholt und befragt werde, sei als Verfolgter anzusehen. Die Polizei in Tschetschenien sei Teil des Unterdrückungsapparates des tschetschenischen Präsidenten. In diesem Zusammenhang müsse auch der Begriff "Watsche" anders gesehen werden. Dazu wurde aus einem USDOS Jahresbericht aus April 2013 über Folter durch lokale und föderale Behörden im Nordkaukasus zitiert. Hätte sich der Beschwerdeführer angemeldet, wäre er zur Armee eingezogen worden. Dies hätte ihn selbst zu menschenrechtswidriger Betätigung gezwungen. Ein gemeinsames Leben mit der Lebensgefährtin und den Kindern sei dem Beschwerdeführer in Russland nicht möglich. Dazu verweise er auf AsylGH 28.08.2012, D 18 267.852-2/2010/11E. Auch müsste sich seine Lebensgefährtin einem konservativen islamischen Leben anpassen. Hinzu komme, dass es in Tschetschenien, wenn auch seltener als früher, Übergriffe bewaffneter Aufständischer gebe, weshalb auch der Aufenthalt österreichischer Kinder in Tschetschenien unzumutbar sei. Das Außenministerium rate von nicht notwendigen Reisen in den Nordkaukasus angesichts der dortigen prekären Sicherheitslage ab. Das Bundesasylamt könne daher nicht die Lebensgefährtin und Kinder des Beschwerdeführers zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens auf ein Leben in der Russischen Föderation verweisen, sondern es sei dem Beschwerdeführer der Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Nach der Entscheidung des EuGH, Rs. Zambrano, 08.03.2011, C-34/09, dürfe drittstaatsangehörigen Eltern nicht der Aufenthalt (und die Arbeitserlaubnis) in dem Mitgliedsstaat verweigert werden, in dem ihre minderjährigen Kinder lebten, die dessen Staatsangehörigkeit besäßen und denen sie Unterhalt gewährten, weil andernfalls die Kinder gezwungen würden, das Gebiet der Union zu verlassen, um ihren Eltern zu folgen, und damit auf den Kernbestand ihrer Unionsbürgerrechte verzichten müssten. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei sohin unzulässig.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 27.12.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.
7. Mit 01.01.2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W 112 des Bundesverwaltungsgerichtes über.
Am 20.05.2014 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht folgende Unterlagen: die Meldebestätigung von XXXX , den Staatsbürgerschaftsnachweis von XXXX , eine Einstellungszusage der XXXX bedingt für den Fall der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung vom 16.05.2014 und die Geburtsurkunde von XXXX .
Am 04.08.2014 langte die Anfragebeantwortung betreffend den Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft von Gattinnen und Kindern von Russischen Staatsangehörigen ein.
Im Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 25.08.2014 scheinen drei Vorstrafen auf, die Tilgung tritt mit 27.06.2018 ein. Laut Melderegisterauszug vom 25.08.2014 war der Beschwerdeführer nach seiner Wiedereinreise 16.05.2013-19.11.2013 beim Verein XXXX obdachlos gemeldet. Seit 19.11.2013 ist er bei seinem Vater XXXX in XXXX hauptwohnsitzgemeldet. Laut GVS-Auszug vom 25.08.2014 wurde der Beschwerdeführer am 08.05.2013 mit dem Vermerk "extern wohnhaft" aus der Grundversorgung entlassen; der Bezug der Grundversorgung ist nicht aktiv.
Ebenfalls am 25.08.2014 langten die beigeschafften Akten der Eltern des Beschwerdeführers ein.
Am 01.09.2014 langten der Bescheid des XXXX vom 18.11.2011, mit dem die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abschiebung nach Russland am 10.08.2011 abgewiesen wurde, der Bescheid vom 08.06.2011, mit dem gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, und der Bescheid des XXXX , mit dem die Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot mit der Maßgabe abgewiesen wurde, dass anstelle des Aufenthaltsverbots eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot erlassen wurde und das Einreiseverbot im Ausmaß von zehn Jahren erlassen wurde, ein.
Mit der Ladung vom 02.09.2014 wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in der Republik Tschetschenien, übermittelt.
Mit Schreiben vom 08.09.2014 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: das Bundesamt) mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen Gründen nicht möglich sei, und beantragte die Abweisung der Beschwerde und die Übermittlung des Verhandlungsprotokolls. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung käme, dass die vom Bundesasylamt herangezogenen Quellen entsprechend den vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien zur Aktualität nicht mehr hinreichend aktuell seien bzw. das Bundesverwaltungsgericht erwäge, weitere Quellen heranzuziehen, welche am Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens Zweifel aufgekommen lassen, so beantragt das Bundesamt die Einholung einer aktuellen Stellungnahme der Staatendokumentation. Dies wird dadurch begründet, dass es sich bei der Staatendokumentation auf Grund der gesetzlichen Vorgaben um eine hinreichend kompetente Stelle handelt, deren Stellungnahme im Asylverfahren entsprechende Aktualität, Objektivität, Ausgewogenheit und Beweiskraft zukomme.
Am 17.09.2014 langte die Anfragebeantwortung der ÖB XXXX betreffend die vom Beschwerdeführer vorgelegten Ladungen ein.
Am 30.09.2014 langte die Anfragebeantwortung betreffend russische Reisepässe ein.
Laut Haftauskunft der XXXX war der Beschwerdeführer XXXX dort inhaftiert.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 12.03.2015, Zl. W112 1258673-3/11E, die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG ab und verwies das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Zum besseren Verständnis werden an dieser Stelle die wesentlichen Teile dieser Entscheidung wiedergegeben, das Bundesverwaltungsgericht traf folgende fallbezogene Feststellungen:
"Die Identität des volljährigen Beschwerdeführers steht nicht fest, er ist russischer Staatsangehöriger, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er ist der Vater von XXXX , österreichische Staatsbürgerin, und XXXX , österreichische Staatsbürgerin, und Lebensgefährte von XXXX , österreichische Staatsbürgerin, mit der er seit seiner Wiedereinreise nach Österreich nach muslimischem Ritus verheiratet ist. Der Beschwerdeführer ging die Lebensgemeinschaft nach der Asylaberkennung und Ausweisung in die Russische Föderation, aber vor der Verhängung der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ein. Ein gemeinsamer Wohnsitz des Beschwerdeführers, der bei seinen Eltern lebt, mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern besteht nicht.
Die Eltern und drei Geschwister des Beschwerdeführers leben als anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Weiters leben die Tante und Cousinen des Vaters in Österreich. Es besteht telefonischer Kontakt zwischen den Verwandten und gegenseitige Besuche. Der Beschwerdeführer lebt bei seinen Eltern, die ihn auch finanziell unterstützen.
Eine ausgeprägte und verfestigte, entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich kann nicht festgestellt werden:
Der Beschwerdeführer reiste das erste Mal als Minderjähriger mit seinen Eltern am 25.08.2002 nach Österreich ein, sein Asylantrag wurde abgewiesen, seinem Asylerstreckungsantrag wurde stattgegeben. Der Beschwerdeführer hielt sich von 30.06.2005 bis zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus mit Bescheid vom 04.08.2010 als anerkannter Flüchtling rechtmäßig in Österreich auf. Mit dem Bescheid vom 04.08.2010 wurde der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ausgewiesen; sein aus der Schubhaft gestellter Antrag auf internationaler Schutz vom 08.08.2011 wurde als gegenstandslos abgelegt. Mit Bescheid vom 23.02.2012 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem zehnjährigen Einreiseverbot, gültig bis 03.02.2022 verhängt. Der Beschwerdeführer reiste bewusst entgegen dem Einreiseverbot unter ebenso bewusster Missachtung der Einreisebestimmungen am 06.05.2013 wiederum ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Einen Antrag auf Verkürzung des Einreiseverbots hat der Beschwerdeführer nie gestellt.
Der Beschwerdeführer hat die Hauptschule nicht abgeschlossen, weil er wegen Gewalttätigkeiten der Schule verwiesen wurde und er hat keine Berufsausbildung absolviert. Er spricht Deutsch und ist in Österreich dreifach vorbestraft. Er arbeitete vor der Abschiebung zeitweise als Hilfsarbeiter in der Baubranche.
Seit seiner Wiedereinreise wird der Beschwerdeführer finanziell von seinen Eltern und seiner Lebensgefährtin unterstützt. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig, arbeitet nicht und hat nicht versucht, seine Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen. Er besucht keinerlei Kurse oder Qualifizierungsmaßnahmen. Er ist nicht Mitglied eines Vereins und engagiert sich nicht ehrenamtlich.
Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist in Karenz und unterstützt den Beschwerdeführer, er sie umgekehrt nicht. Sie ist ebenso wie die gemeinsamen Kinder gesund. Dass sie Burka trägt, kann nicht festgestellt werden. Sie war und ist sich der aufenthaltsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers bewusst.
Der Beschwerdeführer hat einen Onkel in XXXX , wo er vor seiner ersten Ausreise aus der Russischen Föderation ein Jahr lang lebte. Er lebte auch zwei Jahre in XXXX , Föderationskreis Zentralrussland. Er besuchte sowohl in Tschetschenien als auch in XXXX und XXXX die Volksschule. Er hat mehrere Verwandte in Tschetschenien, wo er bis ca. 1999 lebte, zu denen er keinen engen Kontakt pflegt, und einen Cousin, bei dem der Beschwerdeführer lebte und mit dem er ein gutes Verhältnis hat. Seit der Abschiebung in die Russische Föderation 2011 lebte der Beschwerdeführer in Tschetschenien.
Der Beschwerdeführer ist gesund, mietete nach der Rückkehr nach Tschetschenien eine Wohnung und sicherte sich seinen Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit als Hilfsarbeiter in der Baubranche. Es ist daher davon auszugehen, dass er auch im Falle der wiederholten Rückkehr seinen Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit sichern wird können. Er kann sich wiederum in Tschetschenien oder in anderen Teilen der Russischen Föderation, zB in XXXX oder in XXXX , wo er bereits als Kind lebte, niederlassen.
Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf internationalen Schutz aus familiären und wirtschaftlichen Gründen gestellt. Darüber hinaus ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohung im Herkunftsstaat unglaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation einer ausrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein würde."
Nach umfangreichen Feststellungen zur Lage in Tschetschenien bzw. in der Russischen Föderation führte das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung aus wie folgt:
"Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht fest, seine Vaterschaft auf Grund der vorgelegten Geburtsurkunden und die Lebensgemeinschaft auf Grund der diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die Angaben zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglichen, gleichbleibenden Angaben.
Die Angaben zu den asyl- und fremdenrechtlichen sowie Strafverfahren ergeben sich aus den beigeschafften Bescheiden und Registerauszügen. Aus den ZMR-Auskünften ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit der Wiedereinreise des Beschwerdeführers in Österreich nicht bei seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern, sondern bei seinen Eltern lebt. Dies widerspricht seinen Angaben, dass er - so vor dem Bundesamt - mal bei seinen Eltern, mal bei seiner Freundin wohne, bzw. dass er - so in der mündlichen Verhandlung - nur bei seiner Freundin wohne. Da sich der Beschwerdeführer, als er vor der Abschiebung bei seiner Freundin wohnte, bei seinen Eltern ab- und bei ihr anmeldete, geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer seiner Meldung entsprechend bei seinen Eltern wohnt.
Die Angaben zur Familiensituation des Beschwerdeführers und seinem Privatleben in Österreich ergeben sich im Übrigen aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Die Angaben zu seinem Ausbildungsverlauf in Österreich ergeben sich aus den Einvernahmen vom 17.03.2010 und 29.08.2013. Der Beschwerdeführer gibt in der Einvernahme am 29.08.2013 an, seine nunmehrige Lebensgefährtin bereits vor seinen Gefängnisaufenthalten kennengelernt zu haben. Dass damals zwischen dem Beschwerdeführer und seiner nunmehrigen Lebensgefährtin noch keine Lebensgemeinschaft oder Partnerschaft bestanden hat, ergibt sich bereits daraus, dass er sie in der Einvernahme betreffend die Erlassung der Ausweisung am 17.03.2010 mit keinem Wort erwähnte ("Leben Sie mit jemandem im Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?
A: Nein."). Erst in der Schubhaft gab er in der Einvernahme am 09.08.2011 an, eine Freundin zu haben, mit der er seit eineinhalb Jahren zusammen sei, mit der er eine gemeinsame Wohnung habe und die ein Kind von ihm erwarte, das im Oktober 2011 zur Welt kommen werde. Der gemeinsame Wohnsitz bestand laut ZMR-Auskunft seit April 2011. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass die Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, in dem der Beschwerdeführer noch nicht unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthalts war.
Die Angaben zum Gesundheitszustand der Kinder und der Lebensgefährtin sowie die Tatsache, dass sich seine Lebensgefährtin seines Aufenthaltsstatus bewusst ist und war, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers Burka trägt, kann nicht festgestellt werden, da dieses Vorbringen in der mündlichen Verhandlung diametral dem Beschwerdevorbringen widerspricht, der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sei es nicht zumutbar, mit ihm nach Tschetschenien zu ziehen, weil es ihr nicht zumutbar sei, sich einem konservativen islamischen Leben anzupassen, das dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zusammengefasst wurde und das er bestätigte. Auch auf keinem der dem Gericht vorliegenden Fotos trägt die Beschwerdeführerin Kopftuch o.ä.
Die Angaben betreffend den Kontakt des Beschwerdeführer zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Verwandten sowie seinen Wohnorten in der Russischen Föderation vor der ersten Ausreise ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Da der Beschwerdeführer angibt, ein Jahr lang die Volksschule in Tschetschenien besucht und danach drei Jahre lang in XXXX und Kursk gelebt zu haben, ist davon auszugehen, dass er dazwischen auch in XXXX die Schule besuchte. Dass er diese in Kursk besuchte, gab der Beschwerdeführer selbst an. Auf Grund mehrjährigen Schulbesuchs in der Russischen Föderation ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Russisch sprechen und (entgegen seiner Angaben auch) schreiben kann. Dass der Beschwerdeführer Tschetschenisch sprechen und schreiben kann, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben.
Dass der Beschwerdeführer im Falle der Relokation nicht in eine aussichtslose Lage geriete, ergibt sich aus folgenden Angaben:
Der Beschwerdeführer gab an, dass es kein Problem sei, eine Wohnung zu mieten. Es habe Probleme bei der Arbeit gegeben, weil man ihm vier Monate lang den Lohn schuldig geblieben sei; damit tat der Beschwerdeführer aber vor dem Hintergrund, dass er sich zwei Jahre lang seinen Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit in Tschetschenien sichern und Geld für die Wiedereinreise sparen konnte, keine Unmöglichkeit dar, sich den Lebensunterhalt in der Russischen Föderation zu sichern. Es steht ihm frei, nach Tschetschenien zurückzukehren, wo er 2011-2013 gelebt und gearbeitet hat, oder in einem anderen Teil der Russischen Föderation, zB nach XXXX , wo er als Kind vorübergehend lebte, wo er einen Onkel hat und wo er ebenfalls die Sprache spricht. Das Beschwerdevorbringen, Tschetschenen dürften sich nicht in anderen Teilen Russlands niederlassen, widerspricht den Länderberichten; es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer angab, vor seiner ersten Ausreise mit seinen Eltern drei Jahre lang in XXXX und Zentralrussland gelebt zu haben. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihn seine Eltern, die ihn in Österreich finanziell unterstützen, nicht auch im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation weiterhin unterstützen könnten.
Die Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers. Dass er auf Grund der in der mündlichen Verhandlung relevierten gebrochenen Rippe und den Rückenschmerzen Behandlungsbedarf oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht, gab der Beschwerdeführer selbst nicht an; er legte auch trotz Aufforderung keine diesbezüglichen Befunde vor, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer gesund ist.
Die allgemeine Lage in der Russischen Föderation im Allgemeinen und in der Republik Tschetschenien im Besonderen ist laut den Länderfeststellungen nicht dergestalt, dass sie eine reale Gefahr iSd Art. 2, 3 EMRK für den Beschwerdeführer darstellen würde; den Länderberichten ist der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegen getreten.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist insofern glaubwürdig, als er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, in erster Linie wegen seiner in Österreich befindlichen Familie nach Österreich zurückgekehrt sei, und in zweiter Linie wegen der schlechteren Lebensbedingungen im Herkunftsstaat.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist insofern unglaubwürdig, als er vorbringt, Probleme mit staatlichen Behörden gehabt zu haben:
Dieses Fluchtvorbringen ist nicht durch Beweismittel bescheinigt:
Die in Kopie vorgelegten Ladungen sind nicht echt. Originale konnten trotz ursprünglicher Ankündigung nicht vorgelegt werden. Die vorgelegten Kopien entsprechen nicht den in der Russischen Föderation und somit auch in der Republik Tschetschenien vorgeschriebenen Formalerfordernissen: So fehlen u.a. die Bezeichnung, in welcher Funktion der Beschwerdeführer geladen wurde und die Folgen des Nichtbefolgens der Ladung. Ebenso fehlt zwar die vorgesehene Übernahmebestätigung, dies entspricht aber nicht den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben über die Zustellung, wonach er keine Übernahmebestätigung unterschrieben hat. Hinzu kommt, dass sie sich auch in der Hinsicht als Fälschungen darstellen, dass laut den Kopien zwei Fahndungsbeamte dieselbe Handschrift aufweisen, was der Beschwerdeführer auch nicht bestritt; dies konnte vom Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, dass vielleicht ein Beamter die Unterschrift eines anderen gefälscht habe, nicht entkräften; dass einer der beiden Beamten tatsächlich in diesem Zeitraum bei der angegebenen Behörde arbeitete, konnte die österreichische Botschaft in XXXX nicht feststellen.
Die Feststellungen zu diesem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers beruhen somit auf dem unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens: Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr konnte nicht festgestellt werden.
So ist widersprüchlich, ob der Beschwerdeführer das erste Mal bereits direkt nach seiner Einreise am Flughafen in XXXX nach der Abschiebung am XXXX , nach einigen Wochen oder nach ein bis zwei Wochen oder nach einem Monat nach der Rückkehr nach Tschetschenien am XXXX von der Polizei befragt wurde. Weiters ist widersprüchlich, ob er nach der ersten Vorführung vor die Polizei in Tschetschenien mehrere Wochen Ruhe hatte oder sofort wiederbestellt wurde: Der Beschwerdeführer gibt an, das erste Mal vorgeführt worden zu sein, danach habe er Ladungen erhalten. Die erste Ladung datiert bereits für XXXX , sohin eine Woche nach Einreise und widerspricht insofern seinem Vorbringen, er habe nach der ersten Befragung in Tschetschenien einige Zeit Ruhe gehabt.
Der Beschwerdeführer schildert die Befragungen völlig vage und kann auch nicht angeben, wo die Befragungen stattfanden ("R: Wo fanden diese Befragungen statt, wo genau? BF: In einem Raum. R: In welchem Gebäude, wo genau? BF: In XXXX , wo genau kann ich jetzt nicht sagen".) In der mündlichen Verhandlung gab er schließlich auch an, nicht nur befragt worden zu sein, warum er nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, sondern auch wegen Vorfällen in Tschetschenien. Auf konkrete Nachfragen gab er schließlich an, es sei in den Befragungen doch nur um Österreich gegangen.
Es ist zudem unplausibel, dass der MWD jemanden in unterschiedlichen Wohnungen festnimmt und am Revier verhört, ohne zu irgendeinem Zeitpunkt dessen Identität festzustellen oder ihn auf Waffen zu durchsuchen, dies insbesondere vor dem Hintergrund der Länderberichte, dass es im Kaukasus vereinzelt zu Anschlägen auf staatliche Organisationen kommt; dass es eine Identitätsfeststellung oder Perlustrierung gegeben hätte, stellt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich in Abrede.
Weiters ist widersprüchlich, wie lange sich der Beschwerdeführer versteckt hielt und wie lange die relevierte Verfolgung anhielt:
Zunächst gab der Beschwerdeführer an, er habe ständig seine Wohnung wechseln müssen um nicht gefunden zu werden. Er sei ständig überwacht und befragt worden und habe sich aus diesem Grund bis zuletzt versteckt gehalten. Es gibt aber keine Ladung, die nach dem XXXX datiert; der Beschwerdeführer hielt sich aber bis XXXX in Tschetschenien auf. In der mündlichen Verhandlung gab er hingegen an, an der ersten Adresse habe er einen Monat, an der zweiten ein bis zwei Monate gelebt, an der dritten in Argun habe er ein Jahr und fünf Monate gelebt; an der letzten Adresse habe er nie Ladungen erhalten und sei nie von der Polizei abgeholt worden. Diese Angabe stimmt wiederum nicht mit der letzten vorgelegten Ladungen, die dem Beschwerdeführer seinem Vorbringen nach unter der Tür durchgeschoben wurde, überein, die mit XXXX datiert, somit mehr als drei Monate nach seiner Einreise und einem Zeitpunkt, als er seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung zufolge bereits an seiner letzte Adresse lebte, an der er nie Ladungen bekommen haben will.
Soweit er vorbringt, ein Freund von ihm aus XXXX habe Probleme in Tschetschenien mit Behördenwillkür gehabt, als er betrunken aufgegriffen worden sei, tut er keine eigene Verfolgung dar.
Gegen ein staatliches Interesse am Beschwerdeführer spricht auch, dass ihm seinem Vorbringen zufolge nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien ein neuer Inlandsreisepass ausgestellt wurde, wobei es keine Probleme gab, und dass der Beschwerdeführer bei seiner legalen Ausreise in die Ukraine keinerlei Probleme schilderte.
Die nunmehr vorgebrachte Gefährdung des Beschwerdeführers als Angehöriger eines in Österreich Asylberechtigten manifestierte sich während seines Aufenthalts im Herkunftsstaat 2011-2013 nicht; für eine Gefährdung im Falle der Wiedereinreise gibt es keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer gibt zudem an, dass er sich während der Zeit, als er in Österreich asylberechtigt war, einen neuen russischen Auslandsreisepass ausstellen ließ; auch insofern schilderte er keine Probleme.
Dass der Beschwerdeführer Probleme haben wird, weil er den Militärdienst nicht geleistet hat, kann nicht erkannt werden, weil es laut den Länderberichten bislang keine Wehrpflicht für tschetschenische Volksgruppenangehörige gab. Dafür, dass er sich nunmehr dem Militärdienst entzogen hätte, gibt es keinen Anhaltspunkt, da der Beschwerdeführer selbst nicht vorbrachte, einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben. Auf das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen und religiösen Gründen in der Russischen Föderation wird hingewiesen (zB AA 10.06.2013; zu Strafen wegen Wehrdienstverweigerung vgl. EuGH 27.02.2015, C-472/13, Rs. Sheperd).
Der Beschwerdeführer beantwortete die Frage, ob er aus religiösen Gründen verfolgt werde, zwar zunächst mit "Ja", und gab als Begründung an, dass Terroristen nicht gemocht würden, er selbst aber keine Probleme mit seiner Religionszugehörigkeit gehabt habe. Damit tut der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung seiner Person dar."
In rechtlicher Hinsicht verwies das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass das Vorbringen sich als unglaubwürdig erwiesen habe.
Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führte das Bundesverwaltungsgericht rechtlich aus wie folgt:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.
3.5.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; 29.09.2007, B 1150/07; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Fall Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, Fall X, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423).
3.5.3. In Österreich leben die Eltern und drei Geschwister des Beschwerdeführers, die Tante und Cousinen des Vaters des Beschwerdeführers, die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und die beiden gemeinsamen Töchter.
Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Abschiebung im August 2011 - so er sich nicht in Haft befand - im Familienverband mit seinen Eltern, gab den gemeinsamen Wohnsitz mit seinen Eltern aber im April 2011 auf, als er zu seiner nunmehrigen Lebensgefährtin zog. 2011 bis 2013 lebte er in Tschetschenien, seit 2013 lebt er wieder bei seinen Eltern, die ihn auch finanziell unterstützen. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei der Beziehung des volljährigen Beschwerdeführers zu seinen Eltern um Familien- oder Privatleben handelt, ist der Eingriff in diese Beziehungen durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bereits deshalb verhältnismäßig, dass der nunmehr wieder vorliegende gemeinsame Wohnsitz im Bewusstsein um das bestehende Einreiseverbot eingegangen wurde und sich sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Eltern dessen bewusst waren. Die Beziehung zu seinen Eltern kann bis zum Ende des Einreiseverbots auch durch Telefonate aufrechterhalten werden, wie dies auch 2011 bis 2013 der Fall war.
Darüber hinaus leben die Geschwister des Beschwerdeführers und die Tante und die Cousinen des Vaters des Beschwerdeführers, mit denen es telefonische Kontakte und regelmäßige Besuche gibt, im Bundesgebiet. Eine solche familiäre Beziehung fällt - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. u.a. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, 19.11.2010, 2008/19/0010). Derartige Merkmale liegen nicht vor: Es gibt keinen gemeinsamen Wohnsitz und kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Verwandten. Es liegt daher im Hinblick auf die diese Verwandten kein Familienleben vor. Der Eingriff in diesen Teil des Privatlebens des Beschwerdeführers ist verhältnismäßig, weil diese Beziehungen bis zum Ende des Einreiseverbots auch durch Telefonate aufrecht erhalten werden können, wie dies auch 2011 bis 2013 der Fall war.
Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin gingen diese Beziehung ein, nachdem der Beschwerdeführer in Folge Asylaberkennung aus der Russischen Föderation ausgewiesen wurde und dieser unrechtmäßigen Aufenthalts war; diese Beziehung sowie die Tochter Camila, die diese Beziehung entstammt, wurden vom Unabhängigen Verwaltungssenat bei der Verhängung des bis 2022 befristeten Einreiseverbots bereits berücksichtigt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Lebensgefährtin waren sich des bestehenden Einreiseverbots bewusst, als der Beschwerdeführer 2013 nach Österreich zurückkehrte und sie ihre zweite Tochter zeugten. Diese Beziehung und die Beziehung zu den Kindern aus dieser Beziehung genießt sohin nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht den Schutz des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK (EGMR, 16.04.2013, Fall Udeh, Appl. 12.020/09, Z 50: "En revanche, en ce qui concerne la relation avec la nouvelle amie du requérant et la naissance de l'enfant issu de cette relation, ces faits ne peuvent pas être pris en compte dans l'examen de la Cour, étant donné qu'ils sont intervenus à un moment où le droit du requérant de séjourner en Suisse était déjà précaire. Il ne peut dès lors pas s'en prévaloir dans le cadre de la présente affaire, même dans l'hypothèse où il va se marier avec cette personne.").
Gemäß § 60 FPG bestehen Möglichkeiten der Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbots, nach dessen Aufhebung oder Ablauf sich der Beschwerdeführer legal um die Niederlassung in Österreich bemühen kann; eine amtswegige Prüfung ist nach § 60 FPG nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer hat sich bislang nicht um eine Verkürzung eines Einreiseverbots gekümmert; dies ist auch vom Ausland aus möglich.
In der Zwischenzeit kann der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Töchtern - wie auch zwischen 2011 und 2013 bereits erfolgt - telefonisch aufrechterhalten werden. Für die Lebensgefährtin und die Kinder besteht als Unionsbürger überdies die Möglichkeit, mittels Touristenvisum für bis zu 90 Tage in die Russische Föderation zu reisen und die Beziehung auch durch Besuche aufrecht zu erhalten. Dass dies auf Grund einer Verschleierung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, von der das Gericht im Übrigen nicht ausgeht, nicht möglich wäre, hat dieser selbst nicht behauptet.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gebietet auch das Urteil des EuGH, 08.03.2011, C-34/09, Rs. Zambrano, nicht die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer. Im Gegensatz zu dem dem Urteil des EuGH zugrunde liegenden Sachverhalt sind die Kinder des Beschwerdeführers nicht gezwungen, auf ihr Aufenthaltsrecht im EU-Raum zu verzichten, weil sich beide diesen Unterhalt leistenden Elternteile nicht in diesem aufhalten dürfen:
Die Kinder des Beschwerdeführers sind wie dessen Lebensgefährtin österreichische Staatsbürger; ihre Mutter sorgt für ihren Unterhalt. Die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung betrifft nur den Beschwerdeführer, der weder bei den Kindern wohnt, noch diesen Unterhalt leistet. Es ist auch nicht so, dass der Beschwerdeführer die Kinder betreut, während seine Lebensgefährtin einer Erwerbsarbeit nachgeht, und den Kindern so der Unterhalt durch den Beschwerdeführer entzogen würde: Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist in Karenz und betreut die Kinder. Es ist umgekehrt so, dass der Beschwerdeführer angibt, seine Lebensgefährtin leiste ihm Unterhalt; die Frage, ob gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, berührt daher im vorliegenden Fall das Recht der Kinder, sich in Österreich aufzuhalten, nicht. Der Beschwerdeführer hielt sich auch 2011-2013 in der Russischen Föderation auf, während die Lebensgefährtin und die Tochter in Österreich blieben. Durch eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer würden auch nicht Mutter und Kleinkind getrennt (vgl. VfGH 11.06.2012, U 128/2012).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde daher nicht unverhältnismäßig in das Familienleben des Beschwerdeführers eingreifen.
3.5.4. Der Eingriff durch eine Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers ist jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:
Der Beschwerdeführer ist dreifach vorbestraft; dass er seit der Wiedereinreise 2013 nicht wieder straffällig wurde, vermag seine Interessen am Aufenthalt in Österreich nicht maßgeblich zu verstärken (vgl. VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Im Gegensatz zu dem typischerweise einem Asylverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt (s. Art. 31 GFK) bestand gegen den Beschwerdeführer zu diesem ein Einreiseverbot bis 2022, dessen er sich bewusst war. Er reiste nicht nur unrechtmäßig entgegen dem Einreiseverbot ein ("Ich wusste, dass es illegal ist."), er tat sich auch ohne Identitätsnachweis, obwohl er auch wusste, dass dies den Einreisebestimmungen widersprach; er zerstörte absichtlich seinen Pass vor der Einreise, "damit ich nicht zurückgeschoben werden kann, wenn ich aufgegriffen werde."
Das Asylverfahrens dauerte mit weniger als zwei Jahren gemessen an dem Maß, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist, nicht unverhältnismäßig lang. Es liegt daher kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
Der Beschwerdeführer verfügt über Bindungen zum Herkunftsstaat, wo er Verwandte hat, seine Kindheit verbracht hat, die Landessprachen russisch und tschetschenisch spricht und vier Jahre Schulbildung absolviert hat. Er lebte und arbeitete 2011-2013 im Herkunftsstaat.
Im Gegensatz dazu ist der Beschwerdeführer über seine familiären Bindungen hinaus in Österreich nur schwach integriert, insbesondere wenn man bedenkt, dass er sich vor der Abschiebung neun Jahre in Österreich aufgehalten hat: Er spricht deutsch, hat aber die Hauptschule nach einem Schulverweis nicht abgeschlossen, keine Berufsbildung, Lehre oder sonstige Ausbildung absolviert, weder vor der Abschiebung noch nach der Wiedereinreise. Er arbeitete vor der Abschiebung fallweise als Hilfsarbeiter in der Baubranche, nach der Wiedereinreise ging der Beschwerdeführer weder einer legalen Beschäftigung noch ehrenamtlicher Tätigkeit nach. Er ist nicht Mitglied in einem Verein und tut auch sonst keine besonderen Integrationsaspekte dar.
Diesen schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber, insbesondere auf Grund der Delinquenz des Beschwerdeführers und dem Einreiseverbot, das er bewusst missachtete. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Im Ergebnis ist daher Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes zu beheben und das Verfahren zur umfassenden Prüfung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen."
Eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen die Spruchpunkte I. und II. dieser Entscheidung wurde vom Beschwerdeführer nicht eingebracht.
Am 12.06.2015 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung niederschriftlich einvernommen. Zur Integration in Österreich befragt, führte der BF aus, dass sich seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2015 nichts Relevantes geändert habe, aber seine Frau erwarte ein weiteres Kind. Er wohne bei seinem Vater, im Heimatland hätte er nur Verwandte, also Tanten, Onkel und Cousins. Seine Lebensgefährtin sei österreichische Staatsbürgerin, mit dieser würde er Deutsch sprechen. Die beiden Kinder würden bei der Lebensgefährtin leben, er sehe sie 3-4 Mal die Woche. Mit den Angehörigen in Österreich spreche er Tschetschenisch, in Österreich sei er Hilfsarbeiter gewesen, seit der Einreise 2013 habe er nicht gearbeitet.
Im fortgesetzten Verfahren wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2015 dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
In der Begründung wird nach erneuten umfangreichen Feststellungen zur Lage im Herkunftssaat im Wesentlichen die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2015 wiederholt. Die belangte Behörde stellte die familiären Bindungen fest, verwies aber darauf, dass der Beschwerdeführer die Beziehung im Bewusstsein eingegangen sei, dass gegen ihn ein Einreiseverbot bestand.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 10.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF im Alter von 10 Jahren nach Österreich gekommen sei. Der BF verweist auf angebliche Probleme in Tschetschenien in der Zeit vor der neuerlichen Ausreise 2013 und auf seine österreichische Lebensgefährtin und die gemeinsamen Kinder.
Er sei zudem "älter, reifer und auch Familienvater geworden, es könne demnach gar kein öffentliches Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung bestehen". Zudem verwies der BF auf seine Kinder, deren Wohl eine vorrangige Erwägung gemäß § 24 Abs. 2 GRG sein müsse.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz, der Einvernahme durch das Bundesasylamt und das Bundesverwaltungsgericht, der weiteren Einvernahme durch die belangte Behörde vom 12.06.2015, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2015, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Zentrale Fremdenregister, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit dem bereits genannten Erkenntnis vom 12.03.2015 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Außerordentliche Revision bzw. Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. wurden vom Beschwerdeführer nicht eingebracht.
Der Beschwerdeführer geht seit seiner neuerlichen Einreise keiner regelmäßigen, legalen Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Bezüglich seiner familiären Situation wird auf die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 12.03.2015, S. 29 ff verwiesen. Unverändert besteht gegen den Beschwerdeführer ein zehnjähriges Einreiseverbot (Bescheid vom 23.02.2012).
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I 100 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I 100/2005, - also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Projiziert auf die vorliegenden Beschwerdefälle bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt der Verwaltungsakte die Grundlage der bekämpften Bescheide unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde - mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte - kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben.
Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch die ergänzende Einvernahme nachgekommen und ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren vorangegangen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt und der Beschwerde konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.
Zu A)
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 idF BGBl. I 144/2013 (AsylG 2005), sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1), jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes (Z 2), den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes (Z 3), jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes (Z 4), den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 5), oder den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird (Z 6), so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."
§ 57 AsylG 2005 lautet:
"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
§ 58 AsylG 2005 lautet:
"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 lauten:
"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
§ 52 (1) [...]
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
[...]
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 12.03.2015,
das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 19 iVm Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Daher hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 zu erlassen.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde und gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Bei Verfahren, die nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden, ist diese Prüfung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen (vgl. Böckmann-Winkler in Schefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG 2005 § 75 Anm. 4). Dabei sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005).
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurden. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.2015 wurde umfangreich dargestellt, dass die öffentlichen Interessen gegenüber dem privaten Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. An dieser Einschätzung hat sich nichts zum Vorteil des BF geändert.
Erneut ist auf die rechtlichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2015 zu verweisen, in denen bereits dargelegt wurde, warum die Lebensgemeinschaft und die in Österreich lebenden Kinder des Beschwerdeführers keine Entscheidung zu seinen Gunsten bewirken können:
" In Österreich leben die Eltern und drei Geschwister des Beschwerdeführers, die Tante und Cousinen des Vaters des Beschwerdeführers, die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und die beiden gemeinsamen Töchter.
Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Abschiebung im August 2011 - so er sich nicht in Haft befand - im Familienverband mit seinen Eltern, gab den gemeinsamen Wohnsitz mit seinen Eltern aber im April 2011 auf, als er zu seiner nunmehrigen Lebensgefährtin zog. 2011 bis 2013 lebte er in Tschetschenien, seit 2013 lebt er wieder bei seinen Eltern, die ihn auch finanziell unterstützen. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei der Beziehung des volljährigen Beschwerdeführers zu seinen Eltern um Familien- oder Privatleben handelt, ist der Eingriff in diese Beziehungen durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bereits deshalb verhältnismäßig, dass der nunmehr wieder vorliegende gemeinsame Wohnsitz im Bewusstsein um das bestehende Einreiseverbot eingegangen wurde und sich sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Eltern dessen bewusst waren. Die Beziehung zu seinen Eltern kann bis zum Ende des Einreiseverbots auch durch Telefonate aufrechterhalten werden, wie dies auch 2011 bis 2013 der Fall war.
Darüber hinaus leben die Geschwister des Beschwerdeführers und die Tante und die Cousinen des Vaters des Beschwerdeführers, mit denen es telefonische Kontakte und regelmäßige Besuche gibt, im Bundesgebiet. Eine solche familiäre Beziehung fällt - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. u.a. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, 19.11.2010, 2008/19/0010). Derartige Merkmale liegen nicht vor: Es gibt keinen gemeinsamen Wohnsitz und kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Verwandten. Es liegt daher im Hinblick auf die diese Verwandten kein Familienleben vor. Der Eingriff in diesen Teil des Privatlebens des Beschwerdeführers ist verhältnismäßig, weil diese Beziehungen bis zum Ende des Einreiseverbots auch durch Telefonate aufrecht erhalten werden können, wie dies auch 2011 bis 2013 der Fall war.
Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin gingen diese Beziehung ein, nachdem der Beschwerdeführer in Folge Asylaberkennung aus der Russischen Föderation ausgewiesen wurde und dieser unrechtmäßigen Aufenthalts war; diese Beziehung sowie die Tochter Camila, die diese Beziehung entstammt, wurden vom Unabhängigen Verwaltungssenat bei der Verhängung des bis 2022 befristeten Einreiseverbots bereits berücksichtigt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Lebensgefährtin waren sich des bestehenden Einreiseverbots bewusst, als der Beschwerdeführer 2013 nach Österreich zurückkehrte und sie ihre zweite Tochter zeugten. Diese Beziehung und die Beziehung zu den Kindern aus dieser Beziehung genießt sohin nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht den Schutz des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK (EGMR, 16.04.2013, Fall Udeh, Appl. 12.020/09, Z 50: "En revanche, en ce qui concerne la relation avec la nouvelle amie du requérant et la naissance de l'enfant issu de cette relation, ces faits ne peuvent pas être pris en compte dans l'examen de la Cour, étant donné qu'ils sont intervenus à un moment où le droit du requérant de séjourner en Suisse était déjà précaire. Il ne peut dès lors pas s'en prévaloir dans le cadre de la présente affaire, même dans l'hypothèse où il va se marier avec cette personne.").
Gemäß § 60 FPG bestehen Möglichkeiten der Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbots, nach dessen Aufhebung oder Ablauf sich der Beschwerdeführer legal um die Niederlassung in Österreich bemühen kann; eine amtswegige Prüfung ist nach § 60 FPG nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer hat sich bislang nicht um eine Verkürzung eines Einreiseverbots gekümmert; dies ist auch vom Ausland aus möglich.
In der Zwischenzeit kann der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Töchtern - wie auch zwischen 2011 und 2013 bereits erfolgt - telefonisch aufrechterhalten werden. Für die Lebensgefährtin und die Kinder besteht als Unionsbürger überdies die Möglichkeit, mittels Touristenvisum für bis zu 90 Tage in die Russische Föderation zu reisen und die Beziehung auch durch Besuche aufrecht zu erhalten. Dass dies auf Grund einer Verschleierung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, von der das Gericht im Übrigen nicht ausgeht, nicht möglich wäre, hat dieser selbst nicht behauptet.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gebietet auch das Urteil des EuGH, 08.03.2011, C-34/09, Rs. Zambrano, nicht die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer. Im Gegensatz zu dem dem Urteil des EuGH zugrunde liegenden Sachverhalt sind die Kinder des Beschwerdeführers nicht gezwungen, auf ihr Aufenthaltsrecht im EU-Raum zu verzichten, weil sich beide diesen Unterhalt leistenden Elternteile nicht in diesem aufhalten dürfen:
Die Kinder des Beschwerdeführers sind wie dessen Lebensgefährtin österreichische Staatsbürger; ihre Mutter sorgt für ihren Unterhalt. Die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung betrifft nur den Beschwerdeführer, der weder bei den Kindern wohnt, noch diesen Unterhalt leistet. Es ist auch nicht so, dass der Beschwerdeführer die Kinder betreut, während seine Lebensgefährtin einer Erwerbsarbeit nachgeht, und den Kindern so der Unterhalt durch den Beschwerdeführer entzogen würde: Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist in Karenz und betreut die Kinder. Es ist umgekehrt so, dass der Beschwerdeführer angibt, seine Lebensgefährtin leiste ihm Unterhalt; die Frage, ob gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, berührt daher im vorliegenden Fall das Recht der Kinder, sich in Österreich aufzuhalten, nicht. Der Beschwerdeführer hielt sich auch 2011-2013 in der Russischen Föderation auf, während die Lebensgefährtin und die Tochter in Österreich blieben. Durch eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer würden auch nicht Mutter und Kleinkind getrennt (vgl. VfGH 11.06.2012, U 128/2012).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde daher nicht unverhältnismäßig in das Familienleben des Beschwerdeführers eingreifen.
3.5.4. Der Eingriff durch eine Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers ist jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:
Der Beschwerdeführer ist dreifach vorbestraft; dass er seit der Wiedereinreise 2013 nicht wieder straffällig wurde, vermag seine Interessen am Aufenthalt in Österreich nicht maßgeblich zu verstärken (vgl. VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Im Gegensatz zu dem typischerweise einem Asylverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt (s. Art. 31 GFK) bestand gegen den Beschwerdeführer zu diesem ein Einreiseverbot bis 2022, dessen er sich bewusst war. Er reiste nicht nur unrechtmäßig entgegen dem Einreiseverbot ein ("Ich wusste, dass es illegal ist."), er tat sich auch ohne Identitätsnachweis, obwohl er auch wusste, dass dies den Einreisebestimmungen widersprach; er zerstörte absichtlich seinen Pass vor der Einreise, "damit ich nicht zurückgeschoben werden kann, wenn ich aufgegriffen werde."
Das Asylverfahrens dauerte mit weniger als zwei Jahren gemessen an dem Maß, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist, nicht unverhältnismäßig lang. Es liegt daher kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
Der Beschwerdeführer verfügt über Bindungen zum Herkunftsstaat, wo er Verwandte hat, seine Kindheit verbracht hat, die Landessprachen russisch und tschetschenisch spricht und vier Jahre Schulbildung absolviert hat. Er lebte und arbeitete 2011-2013 im Herkunftsstaat.
Im Gegensatz dazu ist der Beschwerdeführer über seine familiären Bindungen hinaus in Österreich nur schwach integriert, insbesondere wenn man bedenkt, dass er sich vor der Abschiebung neun Jahre in Österreich aufgehalten hat: Er spricht deutsch, hat aber die Hauptschule nach einem Schulverweis nicht abgeschlossen, keine Berufsbildung, Lehre oder sonstige Ausbildung absolviert, weder vor der Abschiebung noch nach der Wiedereinreise. Er arbeitete vor der Abschiebung fallweise als Hilfsarbeiter in der Baubranche, nach der Wiedereinreise ging der Beschwerdeführer weder einer legalen Beschäftigung noch ehrenamtlicher Tätigkeit nach. Er ist nicht Mitglied in einem Verein und tut auch sonst keine besonderen Integrationsaspekte dar.
Diesen schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber, insbesondere auf Grund der Delinquenz des Beschwerdeführers und dem Einreiseverbot, das er bewusst missachtete. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil der Antrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde, liegt weder ein Fall des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.2015 rechtskräftig verneint.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.2015 rechtskräftig verneint.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation ist daher zulässig.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm §§ 46, 50 und § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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