BVwG W153 2106382-1

W153 2106382-1Tribunal administratif fédéral14 sept. 2015

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Texte intégral

BVwG W153 2106382-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W153.2106382.1.00

Spruch

W153 2106382-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 20.03.2015, GZ. Islamabad-ÖB/KONS/0282/2015, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, XXXX, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 19.01.2015, beschlossen:

A) Das Verfahren wird gemäß § 31 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 29.12.2014 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines 90 Tage gültigen und zur einfachen Einreise berechtigenden Schengenvisums.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.01.2015 verweigerte die Botschaft das Visum.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

In der Folge erließ die Botschaft in Islamabad mit Bescheid vom 20.03.2015 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde.

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein.

Nunmehr erklärte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.06.2015, eingelangt am 01.07.2015, dass sie ihre Beschwerde vom 02.04.2015 samt Vorlageantrag zurückzieht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Beschwerdezurückziehung endgültig rechtskräftig entschieden ist, war die Einstellung des Verfahrens auszusprechen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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