BVwG W114 2104913-1

W114 2104913-1Tribunal administratif fédéral14 sept. 2015

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, mündliche Verhandlung, Prämiengewährung,<br/>Prämienzahlung, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Verschulden, Vollmacht, Zahlungsansprüche

Texte intégral

BVwG W114 2104913-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W114.2104913.1.00

Spruch

W114 2104913-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120458628 betreffend die Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2010 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 19.04.2010 stellte die Agrargemeinde XXXX , vertreten durch den vertretungsbefugten XXXX betreffend die Alm " XXXX " mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX alm) einen Mehrfachantrag-Flächen 2010 und u.a. den Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.

2. Am 03.05.2010 stellte XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) betreffend die " XXXX lalm" mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX lalm) einen Mehrfachantrag-Flächen 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

3. Die Beschwerdeführerin ist Auftreiberin auf die XXXX lalm, für die sie selbst als Almbewirtschafterin den Mehrfachantrag-Flächen 2010 gestellt hat. Für die XXXX lalm wurde von der Beschwerdeführerin ursprünglich 39,98 ha Almfutterfläche beantragt.

Weiters ist die BF Auftreiberin auf die XXXX alm, für die in einem Mehrfachantrag-Flächen 2010 ursprünglich eine Almfutterfläche von 90,07 ha beantragt wurde.

4. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (im Weiteren: belangte Behörde oder AMA) vom 30.12.2010, II/7-EBP/10-109083690, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 4.223,40 gewährt. Dabei wurde von einer anteiligen Almfutterfläche von 43,72 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

5. Am 25.04.2013 beantragte die BF als Almbewirtschafterin der XXXX lalm bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur ihrer Mehrfachanträge-Flächen aus den Jahren 2009 bis 2012 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 39,98 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 31,01 ha zugrunde zu legen sei.

6. Bezüglich der XXXX alm erfolgte über Antrag des Bewirtschafters dieser Alm insofern eine Änderung, als die Almfutterfläche am 24.10.2012 auf 83,48 ha und schließlich am 23.05.2013 auf 73,52 ha reduziert wurde.

7. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 3.712,63 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 510,77 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 34,06 ha ausgegangen. Eine nähere Begründung für die Änderung enthält der Bescheid nicht, doch fußt dieser ganz offensichtlich ausschließlich auf der nachträglichen Antragsänderung durch die Almbewirtschafter der beiden Almen. Die aufschiebende Wirkung des Bescheides wurde von der Behörde ausgeschlossen.

8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.01.2014 Beschwerde. Es wurde Folgendes beantragt:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, anderenfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgen solle, jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden anderenfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden sollten, sowie

3. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden sowie

4. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

5. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

6. den offensichtlichen Irrtum entsprechend den eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen.

Begründend führt die BF in der Berufung aus, dass frühere amtliche Erhebungen bei der Feststellung der beihilfefähigen Fläche in früheren Antragsjahren hätten berücksichtigt werden müssen. Insbesondere hätte eine im Jahre 2008 durchgeführte VOK auf der XXXX alm berücksichtigt werden müssen. Der Beihilfeantrag sei auf Grundlage amtlicher Feststellungen gestellt worden. Die beihilfefähige Fläche habe sich seit der amtlichen Erhebung in der Natur nicht verändert.

Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009 seien Übererklärung in Bezug auf eine Parzelle mit Untererklärungen in Bezug auf eine andere Parzelle derselben Kulturgruppe zu verrechnen.

Eine Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen im Sinne des § 4 Abs. 3 INVEKOS-GIS-V 2011 sei gesetzeswidrig.

Es treffe die BF kein Verschulden an einer allfälligen überhöhten Beantragung von Almfutterflächen, da die Beantragung nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Die BF habe einer im Jahre 2008 vorgenommenen VOK vertraut.

Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerwiese nicht erkennen konnte. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, da sie nun zu anderen Ergebnissen gelange als bei früheren Kontrollen. Auch wegen der Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit liege ein Irrtum der Behörde vor. Allein durch diese Änderung habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten. Auch bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen gehe die Behörde von einer Falschberechnung ihrerseits aus.

Die BF habe auf die jahrelange und im Almleitfaden festgelegte Behördenpraxis vertrauen dürfen. Ein Verschulden könne der BF daher nicht angelastet werden. Die Verhängung von Sanktionen sei rechtswidrig.

An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe die Beschwerdeführerin keine Schuld. Die Antragstellung sei durch den Almbewirtschafter erfolgt. Dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Der Almbewirtschafter habe sich bislang als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und er kenne die Verhältnisse vor Ort. Die BF selbst habe sich aber auch stets mit dem Almbewirtschafter beraten und die Alm auch besichtigt. Die Handlungen des Almbewirtschafters seien zwar der BF zuzurechnen, aber hinsichtlich des Verschuldens müsse ein anderer Sorgfaltsmaßstab angelegt werden. Sanktionen dürften daher nicht verhängt werden.

Gemäß § 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 der VO (EG) 796/2004 würden Rückzahlungsverpflichtungen binnen 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe, verjähren. Da die BF im guten Glauben gehandelt habe, bestehe gegenständlich für das Jahr 2010 auch keine Rückzahlungsverpflichtung.

Der Berufung wurden Sachverhaltsdarstellungen des Almbewirtschafters der XXXX alm und des Almbewirtschafters der XXXX lalm über die Vorgangsweisen der Almfutterflächenfeststellung seit dem Jahr 2000 beigelegt.

Bei der XXXX alm sei im Zuge einer Vorortkontrolle im Jahr 2008 eine Almfutterfläche von 91,47 ha festgestellt worden. Im Jahr 2010 seien von der AMA neue Flächenbeurteilungskriterien (NLN-Faktoren) eingeführt worden. Im Jahr 2012 sei die Almfutterfläche noch einmal überprüft worden, wobei eine Korrektur auf 83,48 ha erfolgt sei. Die belangte Behörde habe in der Referenzflächenfeststellung auf dem Bildschirm die Almfutterfläche drastisch reduziert und als vorläufige Referenzfläche 73,52 ha vorgeschlagen, was der Obmann der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft bei der Antragstellung zum MFA 2013 auch so übernommen und beantragt habe. Er sei jedoch immer der Meinung gewesen, dass 83,48 ha Futterfläche auf der Alm vorhanden sei. Er habe den Futterflächenvorschlag der AMA übernommen, da ihm erklärt worden sei, dass bei einer Nicht-Übernahme dieses Ergebnisses bei Abweichungen in einer VOK empfindliche Sanktionen drohen würden Die Angabe der Almfutterflächen sei immer nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt. Es werde darum ersucht, die Auftreiber auf seine Alm von Sanktionen und Rückforderungen zu befreien.

Der Bewirtschafter der XXXX lalm habe im Jahr 2000 anhand eines Schwarzweiß-Luftbildes die Almfutterfläche gemäß dem Almleitfaden des Landwirtschaftsministeriums erarbeitet. Die einzelnen Schläge wären vom Waldaufseher der Gemeinde Fieberbrunn nach den Überschirmungsregeln des Almleitfadens festgelegt worden.

Auf der Almauftriebsliste im Jahr 2000 hätte die jeweilige Futterfläche eintragen müssen. Dabei wären für die XXXX lalm im Jahr 2000 40,42 ha festgestellt und auf der Almauftriebsliste eingetragen worden.

Im Jahr 2003/2004 habe der Almbewirtschafter ein Farbluftbild bei der Bezirkslandwirtschaftskammer erworben und mit besseren technischen Hilfsmitteln die Almfutterfläche überprüft und neu erstellt. Die Ergebnisse dieser Feststellung habe er wiederum in den Flächenantrag übernommen.

Im Jahr 2007/2008 habe er die Flächenfeststellung erstmalig im AMA-Internet durchführen können und habe diese Möglichkeit auch genutzt und die Almfutterfläche der XXXX lalm neuerlich an das Ergebnis der Digitalisierung mit 40,44 ha angepasst.

Im Jahr 2010 habe nach Einführung der neuen Flächenbeurteilungskriterien (NLN-Faktoren) ein Mitarbeiter der Bezirkslandwirtschaftskammer neuerlich eine Futterflächenüberprüfung vorgenommen. Das Ergebnis von 39,98 ha sei in den Förderantrag übernommen worden. Zusätzlich habe er bei jeder neuen Luftbildversendung die Aufforderung erhalten, dass er die Almfutterfläche neuerlich überprüfen sollte. Er habe das neue Luftbild genutzt und seine Almfutterfläche den neuen Gegebenheiten angepasst.

Im Herbst 2012 habe er die Almfutterfläche auf 37,53 ha korrigiert. Die belangte Behörde habe bei einer Referenzflächenfeststellung drastisch reduziert und eine Almfutterfläche von 22,54 ha vorgeschlagen. Er habe diesem Vorschlag jedoch nicht zustimmen können, weil er durch die Vorortkenntnis die richtige Almfutterfläche feststellen könne und zumindest 31,01 ha betrage. In der Vorortkontrolle im Jahr 2013 sei für die XXXX lalm die Almfutterfläche mit nur einer sehr kleinen Abweichung bestätigt worden. Die Angabe der Almfutterflächen sei immer nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt. Es werde darum ersucht, die Auftreiber von Sanktionen und Rückforderungen zu befreien.

9. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin ist Almbewirtschafterin und Auftreiberin auf die XXXX lalm. Für diese Alm hat sie selbst einen Mehrfachantrag-Flächen 2010 gestellt. Diesem Antrag wurde von der Beschwerdeführerin ursprünglich eine Almfutterfläche von 39,98 ha zugrunde gelegt. Die BF ist weiter auch Auftreiberin auf die XXXX alm, für die in einem Mehrfachantrag-Flächen 2010 ursprünglich eine Almfutterfläche von 90,07 ha beantragt wurde.

Die BF als Almbewirtschafterin beantragte am 25.04.2013 eine Korrektur der Almfutterfläche auf der XXXX lalm auf 31,01 ha.

Auf der XXXX alm erfolgte über Antrag des Bewirtschafters dieser Alm insofern eine Änderung als die Almfutterfläche am 24.10.2012 auf 83,48 ha und schließlich am 23.05.2013 auf 73,52 ha reduziert wurde.

Dem Bescheid der AMA vom 30.12.2000, II/7-EBP/10-109083690, wurde - die ursprünglich beantragten Gesamtfutterflächen für die XXXX alm von 90,07 ha und für die XXXX lalm von 39,98 ha berücksichtigend - eine anteilige Almfutterfläche von 43,72 ha zugrunde gelegt.

Dem angefochtenem Änderungsbescheid der belangten Behörde wurde - die von den Almbewirtschaftern vorgenommenen Änderungen bei den Almfutterflächen berücksichtigend - nur noch von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 34,06 ha ausgegangen. Die einzige Änderung der beiden Bescheide, mit denen über die EBP 2010 abgesprochen wurde, bestand somit in der Reduzierung der beantragten anteiligen Almfutterflächen um insgesamt 8,66 ha.

Wesentlich für diese Almfutterflächenreduktionen und damit verbunden für die Reduktion der sich daraus ergebenden Beihilfen bzw. Rückzahlungsverpflichtungen sind ausschließlich die von den jeweiligen Almbewirtschaftern beantragten Almfutterflächenreduktionen. Eine darüber hinausgehende Reduktion von Almfutterflächenreduktionen beispielsweise auf der Grundlage einer durchgeführten VOK fand nicht statt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 11, 23, 25, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor.

"Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. [...]."

"Artikel 23

Verspätete Einreichung

(1) [...]

Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.

(2) [...]

Änderungen des Sammelantrags sind nur bis zu dem Datum zulässig, bis zu dem die verspätete Einreichung von Sammelanträgen nach Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig ist. [...]

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterflächen durch die Almbewirtschafter erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 80 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.

Die Einschränkungen der Beihilfeanträge für beide betroffene Almen ist der Beschwerdeführerin zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195). Da der Antrag bei der XXXX alm von einer bevollmächtigten Person der Beschwerdeführerin eingeschränkt worden ist, kann dem auch nicht entgegengehalten werden, das behördlich angewandte Flächenausmaß sei nicht nachvollziehbar, entspricht die dem Bescheid zu Grunde liegende beihilfefähige Futterfläche doch dem Antrag der Beschwerdeführerin. Bei der XXXX lalm hat die BF selbst als Bewirtschafterin dieser Alm die Almfutterflächen eingeschränkt. Die belangte Behörde hat in beiden Fällen nur entsprechend den von den Bewirtschaftern selbst beantragten Reduktionen entschieden. Die Reduktion der Beihilfe bzw. das Erfordernis der Rückforderung eines Übergenusses ist die daraus logisch sich ergebende Konsequenz.

Die eingebrachte Beschwerde lässt erkennen, dass Einwendungen gegen eine neue Feststellung der Almfutterfläche auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle beanstandet werden. Eine solche Feststellung konnte vom erkennenden Gericht nicht getroffen werden, da es hiezu in den vorgelegten Verfahrensunterlagen auch keinerlei Hinweis gibt. Da aber nicht eine Vor-Ort-Kontrolle die Grundlage des angefochtenen Bescheides bildet, war auch auf den Einwand bezüglich der Saldierung der Über- und Untererklärungen nicht einzugehen.

Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Sämtliche vorgebrachte Beschwerdepunkte diesbezüglich gehen daher ins Leere.

Auch der Einwand der beschwerdeführenden Partei, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 vor, ist unbegründet, da die gegenständliche Zahlung auf einen Antrag der beschwerdeführenden Partei selbst zurückzuführen ist. Ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, ist schon aus diesem Grunde auszuschließen.

Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gilt generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor (so wie im vorliegenden Fall jedenfalls bei den Mehrfachantrag-Flächen 2009 bis 2012), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderung von der Beschwerdeführerin selbst beantragt wurde.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen sowie die von der belangten Behörde angestellte Beweiswürdigung nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).

3.4. Unzulässigkeit der Revision

Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, liegt vor: etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder 11.12.2009, 2007/17/0195. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

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