BVwG W211 1410811-1

W211 1410811-1Tribunal administratif fédéral11 sept. 2015

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Texte intégral

BVwG W211 1410811-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W211.1410811.1.00

Spruch

W211 1410811-1/25E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Unterasinger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Nigerias, stellte am 19.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Die beschwerdeführende Partei brachte rechtzeitig eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ein.

Mit Schreiben vom 17.08.2015 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 15.09.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung aktueller Länderberichte zu Nigeria geladen.

Mit Schreiben vom 04.09.2015 gab die nunmehr anwaltlich vertretene beschwerdeführende Partei bekannt, die gegenständliche Beschwerde zurückzuziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die am 23.12.2009 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, mit welchem der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde, wurde mit Schreiben vom 04.09.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 09.09.2015, zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit In-Kraft-Treten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und ihrer Ausführungsgesetze (vgl. auch Art. 151 Abs. 51 B-VG und § 75 Abs. 19 AsylG 2005) trat das Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Asylgerichtshofes als zuständiges Verwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden (wie die vorliegende) gegen Bescheide des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" (§ 28 Abs. 1 VwGVG) ist, regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5 und erst kürzlich VwGH, 29.04.2015, Fr 2014/20/0047-11 (Beschluss)).

Die Zurückziehung einer Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde mit Schreiben vom 04.09.2015 ist der Bescheid vom XXXX rechtskräftig geworden, und das Rechtsschutzinteresse insofern weggefallen. Damit ist einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen, weshalb die Einstellung des betreffenden Verfahrens auszusprechen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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