BVwG W208 2106146-1

W208 2106146-1Tribunal administratif fédéral9 sept. 2015

Regest

Adressierung, Berichtigung der Entscheidung

Texte intégral

BVwG W208 2106146-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2106146.1.01

Spruch

W208 2106146-1/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde der XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 19.03.2015, Zahl: XXXX, betreffend Einbringung von Beträgen nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG), beschlossen:

A)

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 31 VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.07.2015, W208 2106146-1/3E, dahingehend berichtigt, dass die Adresse der Beschwerdeführerin anstelle von XXXX nunmehr XXXX zu lauten hat.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Aufgrund eines offenkundigen Schreibfehlers wurde im oa. Erkenntnis die Adresse der ansonsten richtig bezeichneten Beschwerdeführerin (Name und Geburtsdatum wurden angeführt und steht deren Identität unzweifelhaft fest) mit XXXX angegeben und auch an diese Adresse zugestellt. Bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte dieser Fehler bereits bei der Ausfertigung vermieden werden können.

Nach Rückübermittlung des Schriftstückes durch die Post wurde der Fehler bemerkt. Das Erkenntnis an die richtige Adresse XXXX wurde durch Hinterlegung am 27.08.2015 zugestellt und von der Beschwerdeführerin behoben. Ihr ist der Schreibfehler im Erkenntnis bezüglich der Adresse auch aufgefallen und hat sich explizit eine Berichtigung verlangt.

Gem. § 17 VwGVG in § 62 Abs. 4 AVG können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.

Es handelt sich bei dem Schreibfehler um ein bloßes Versehen und um einen berichtigungsfähigen Mangel iSd § 62 Abs. 4 AVG (vgl. die in Hengstschläger - Leeb, AVG, 2. Teilband, Rz 44 ff wiedergegebene VwGH-Judikatur).

Das Erkenntnis war daher zu berichtigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich um einen ofenkundigen Schreibfehler.

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