W171 1423441-2•BVwG W171 1423441-2
W171 1423441-2Tribunal administratif fédéral9 sept. 2015
Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>Übergangsbestimmungen
W171 1423441-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.01.2013, Zl. 12 13.744-EASt Ost, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 68 AVG iVm 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.12.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zunächst angab, er habe Bangladesch vor ca. fünf Jahren (sohin ca. Ende 2006) verlassen und in der Folge eineinhalb Jahre in Indien und drei Jahre in Pakistan gelebt. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, in Bangladesch sei sein Haus weggeschwemmt worden und danach habe er in Armut gelebt. Bangladesch habe er aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. In Indien habe er Arbeit gehabt, aber habe als "Illegaler" nicht leben können. In Pakistan sei sein Leben durch Bombenanschläge bedroht gewesen.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte. Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, er sei Bengale und Sunnit. Die letzten acht Jahre habe er in einer Strohhütte gelebt, da sein Dorf bei einer Flut vernichtet worden sei. Danach habe er ca. zweieinhalb Monate bei einem Onkel gelebt und in der Folge fünf bis sechs Jahre in XXXX . Vor etwa fünf Jahren habe er Bangladesch verlassen und in Indien und Pakistan gelebt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe in Bangladesch in Armut leben müssen. Er sei ein Straßenjunge gewesen, habe keine Unterkunft und keine Familie gehabt. Sein Heimatland habe er verlassen, um seine finanzielle Situation zu verbessern. Seinen Lebensunterhalt in Bangladesch habe er als Gepäckträger am Bahnhof verdient. Dort habe er mit anderen Obdachlosen in Wartehallen geschlafen. Mit der Tätigkeit am Bahnhof habe er zwar problemlos überleben, seine Situation jedoch nicht verbessern können. In Pakistan habe er zwar viel verdient, das Geld habe jedoch nicht gereicht, um sich in Bangladesch eine Unterkunft zu besorgen. Auch sei die Gefahr eines Überfalls in Bangladesch gegeben, wenn jemand mitbekomme, dass man über "so viel" Geld verfüge. Aus aktueller Sicht hindere ihn an einer Rückkehr, dass er in Bangladesch keine Arbeit und keine Unterkunft habe. Jetzt habe er auch kein Geld mehr. In Bangladesch müsse er in Armut leben.
Auf dieser Grundlage erließ das Bundesasylamt den ersten angefochtenen Bescheid vom XXXX , XXXX , in welchem die Behörde davon ausging, dass dem Beschwerdeführer weder Asyl (Spruchpunkt I.), noch subsidiärer Schutz (Spruchpunkt II.) zu gewähren sei und die Ausweisung in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Spruchpunkt III.) ausgesprochen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Bangladesch, gehöre der Volksgruppe der Bengalen an und sei Moslem. Weiters sei er ledig und gesund. Es könne keine Gefährdung für seine Person im Falle der Rückkehr nach Bangladesch festgestellt werden; er sei keinen Verfolgungshandlungen durch staatliche Behörden ausgesetzt. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat aufgrund schlechter Einkommensmöglichkeiten verlassen.
1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. und führte zusammengefasst aus, bei den Einvernahmen sei ein Dolmetscher für Urdu, nicht für Bengali anwesend gewesen. Seine Aussage, das Leben sei unsicher, wenn man arm sei, sei nicht vollständig. Der Beschwerdeführer habe erwähnt, dass seine Armut asylrelevant sei, weil diese von der Bangladesh Nationalist Party (= BNP) dazu missbraucht worden sei, ihn zu kriminellen Aktivitäten und zur "Drecksarbeit" zu zwingen. Weiters würde der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bangladesh in eine ausweglose Lage geraten.
Mit (rechtskräftigem) Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wirtschaftlichen bzw. finanziellen Gründen verlassen habe und sich auch konkret für den Beschwerdeführer aus der allgemeinen Lage in Bangladesch keine asylrelevante Verfolgung ableiten lasse. Weder drohe ihm eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Es werde aufgrund der entsprechenden Unterlagen als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer am XXXX von anderen Asylwerbern angegriffen worden sei und dabei an der linken Schulter eine Luxation erlitten habe, die bei einem stationären Krankenhausaufenthalt operativ behandelt werden habe müssen; ein längerer Pflege- oder Rehabilitationsbedarf bestehe nicht, zumal er selbst mit Schriftsatz vom XXXX ausgeführt habe, dass die Behandlung der Schulterverletzung in etwa drei Monaten abgeschlossen sei. Es sei von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellt (AS 305) und erwuchs in Rechtskraft.
2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 01.10.2012 (12 Tage nach Zustellung des abweisenden Erkenntnisses des Asylgerichtshofs) neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, dass die im Erstverfahren angegebenen Fluchtgründe "alle gelogen" gewesen seien. Sein wahrer Asylgrund sei, dass er homosexuell sei. Dies habe er beim ersten Verfahren aus Scham nicht angegeben. In Bangladesh habe er Probleme gehabt und sei von einem Mullah mehrmals wegen seiner Homosexualität geschlagen worden. Er sei daraufhin in eine andere Stadt gezogen. Nach Bekanntwerden seiner Homosexualität dort sei er ebenfalls geschlagen und verfolgt worden. Dann sei er in die Stadt XXXX gezogen, aber auch dort erwischt worden. Da er in Bangladesh überall wegen seiner sexuellen Neigung angefeindet worden sei, habe er beschlossen, nach Österreich zu kommen. Nun habe er in Österreich einen Freund gefunden, mit dem er glücklich sei und von dem er nicht mehr weg wolle. Aus diesem Grund habe er erneut Asyl beantragt. Bei einer Rückkehr befürchte er, von Mullahs totgeschlagen zu werden; außerdem sei es schwierig, dort einen Freund zu finden.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Aus dem Einvernahmeprotokoll ist ersichtlich, dass bei der Befragung eine namentlich genannte Vertrauensperson des Beschwerdeführers anwesend war, wobei neben den Namen "(Freund)" vermerkt wurde. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er habe im Erstverfahren falsche Angaben gemacht und "einfach irgendetwas" erzählt. Er erklärte, dass es sich bei der anwesenden Vertrauensperson um seinen Lebensgefährten handle, mit dem er eine sexuelle Beziehung habe, aber nicht zusammenwohnen würde. Er habe ihn vergangenen Samstag in einer näher bezeichneten Bar kennengelernt. Sein wahrer Fluchtgrund sei seine Homosexualität. Er habe im Winter 2003 den ersten sexuellen Verkehr mit einem Koranlehrer gehabt, der zu ihnen nachhause gekommen sei, um sie zu unterrichten. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer von der einvernehmenden Referentin unterbrochen und über seine Rechte gemäß § 20 AsylG belehrt, wobei ihm insbesondere mitgeteilt wurde, dass ihm für die Einvernahme ein Organwalter seines Geschlechts zustehe, außer er verlange es anders. Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, er habe kein Problem damit, mit der einvernehmenden Referentin die Einvernahme weiter zu führen. Er möchte, dass die Einvernahme weitergeführt werde. Mit dem Koranlehrer habe er vier bis fünf Mal sexuellen Verkehr gehabt, damals sei er etwa 14 Jahre alt gewesen. Der Beschwerdeführer und auch der Koranlehrer seien zuhause geschlagen worden. Daraufhin sei ein Schiedsgericht (Salish) einberufen worden, das den Beschwerdeführer zu 100 Peitschenhieben verurteilt habe. Nach einem Jahr der sozialen Isolation habe man die Sache vergessen gehabt und habe sich die Lage normalisiert. Der Beschwerdeführer sei nach Abschluss der achten Klasse in die Stadt gezogen und habe in einem Schülerinternat gelebt. Dort habe er mit einem Mitschüler eine sexuelle Beziehung begonnen, die sieben bis acht Monate gedauert habe. Sie seien von der Internataufsicht erwischt worden, woraufhin der Beschwerdeführer weggelaufen sei. Er habe sich nachhause begeben, wo der Internataufseher hingekommen sei und sich beim Onkel des Beschwerdeführers beschwert habe. Alle seien sehr wütend auf ihn gewesen und hätten sein Onkel und die anderen Mullahs aus der Gegend ein Salish einberufen. Die Familienangehörigen in seinem Alter hätten ihn töten wollen, weil er Schande über die Familie gebracht habe. Es hätten dort 38 Familien in einem Großfamilienverband gelebt. Er sei wiederum zu 100 Peitschenhieben verurteilt worden und bei der Exekution der Strafe bewusstlos geworden. Er habe schriftlich festhalten müssen, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie aufnehme, bei einer Rückkehr würde er nach dem islamischen Gesetz verurteilt. Seine Familienangehörigen würden im Falle einer Kontaktaufnahme vom Dorf verbannt werden. Anfang 2006 habe er sich nach XXXX begeben, wo er bis zu seiner Entlassung wegen Bekanntwerdens seiner Homosexualität nach einem Jahr als Büroangestellter gearbeitet habe. Später sei er im Textilhandel tätig gewesen und habe Privatunterricht gegeben. Bis 2009 habe er eine homosexuelle Beziehung gehabt, auch daran anschließend habe er eine Beziehung bis Oktober 2010 gehabt. Die einflussreiche Familie seines letzten Partners habe davon erfahren und Leute angeheuert, um den Beschwerdeführer zu töten. Danach sei er untergetaucht und von den Leuten gesucht worden. Er habe diese wahren Gründe nicht bereits im Vorverfahren angegeben, weil er sich geschämt habe. Er habe gewusst, dass es in jeder Religion Verbote gebe und nicht gewusst, wie man "das" hier betrachten würde. Gefragt, seit wann er wisse, dass er homosexuell sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe den ersten körperlichen sexuellen Kontakt mit dem Lehrer lustig gefunden, mit der Zeit habe es ihm immer mehr und mehr gefallen. Gefragt, seit wann er sich zu seiner Homosexualität bekenne, gab er an: "Als ich 15 Jahre alt war, genauer gesagt 16." Der Beschwerdeführer wurde im Weiteren zu den von ihm ins Treffen geführten Ermordungsabsichten befragt und gab dabei unter anderem an, dass die Ereignisse im November 2010 stattgefunden hätten. Er gab weiters an, dass er in Österreich wegen eines Schulterbruchs operiert worden sei, nachdem er geschlagen und verletzt worden sei. Der Arzt habe gesagt, er solle im Dezember eine neue Operation haben, die notwendig sei, weil die Knochen wieder auseinander gegangen seien. Seinen Unterhalt bestreite er durch in XXXX verkaufte Grundstücke. Er sei Mitglied im Verein der XXXX . Er habe zwei Monate einen Deutschkurs besucht. Einen zweiten Kurs habe er nicht beenden können, da er sich nach Polen begeben habe um Papiere zu bekommen. In Österreich habe er keine Verwandten.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX erneut vor dem Bundesasylamt von derselben Referentin wie am XXXX einvernommen. Er legte bei dieser Gelegenheit medizinische Befunde und Fotos vor und gab an, dass im Dezember noch eine Operation geplant sei. Er gab erneut an, dass er homosexuell sei und Angst habe, nachhause geschickt zu werden, wo Homosexualität untersagt sei. Seit drei Monaten wisse er, dass Homosexualität in Österreich erlaubt sei und habe er den Mut gehabt die Wahrheit zu sagen. Er habe auch bewiesen, dass er homosexuell sei, da er seinen Freund mitgenommen habe. Außerdem habe er die Probleme mit der Schulter und dem Auge; solange die Behandlung nicht abgeschlossen sei, könne er nicht zurückkehren. Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben "Opfer von Gewalt § 30" (Anm.: gemeint § 30 AsylG) vor, das er von einem Freund habe, der auch homosexuell sei. Als Opfer ersuche er, sein Verfahren zuzulassen. Er habe immer wieder Schmerzen und physische Probleme; solange die Behandlung nicht abgeschlossen sei, könne er nicht zurückkehren. Die Operation der Schulter sei noch ausständig. Gefragt, ob er mit seinem Freund noch zusammen sei, gab er an, sie seien "nicht so wirklich" zusammen, sie hätten sich am Samstag in einer näher bezeichneten Bar kennengelernt. Der Beschwerdeführer gab an, er sei nicht nur dort gewesen, sondern auch in anderen "Gay-Bars" und nannte fünf weitere Lokalnamen. Er gab im Weiteren an, dass er seit drei bis vier Monaten "Gay-Bars" besuche. Er habe damit begonnen, nachdem er nach WIEN gekommen sei, wo er sich seit 23.07.2012 aufhalte. Er habe nach seiner Einreise nach Österreich eine Beziehung zu einem Schweden gehabt, das sei vor eineinhalb Monaten gewesen; mit einer weiteren Person habe er sexuellen Kontakt gehabt. Hinsichtlich der ihm ausgehändigten Länderberichte bemerkte er, dass diese keine Berichte zur Thematik der Homosexualität in Bangladesch enthalten würden.
In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Vorsitzenden des Gemeindeverbands in XXXX , auf Bengali vor, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer während des Aufenthalts im Dorf mehrmals aufgrund von Diebstählen, Raubüberfällen, Vergewaltigungen und weiteren kriminellen Handlungen vom Dorfgericht (Salish) verwarnt worden sei. Trotzdem habe er ortsansässige Bewohner durch sein Verhalten belästigt. Aufgrund seines schlechten Charakters und des antisozialen und antiislamischen Verhaltens werde er aus dem Gebiet ausgewiesen, bei einer Rückkehr werde er der Polizei übergeben.
Außerdem wurden Bestätigungen zur Vereinsmitgliedschaft des Vereins XXXX vorgelegt. Vorgelegt wurde außerdem ein UBS-Stick, auf dem - soweit vom Computer lesbar - Fotodateien enthalten waren, die den Beschwerdeführer in Clubs, entweder alleine oder mit anderen Männern, zeigen.
Aus einer gutachterlichen Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin, ÖAK-Diplom für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin/IT im Zulassungsverfahren (Anm.: hinsichtlich des vom Beschwerdeführer angesprochenen § 30 AsylG) vom XXXX ergibt sich, dass nach einer hypothesengeleiteten mulitmethodaler Untersuchung aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung ergebe und auch sonst keine psychischen Krankheitssymptome vorliegen würden (vgl. AS 271-277). Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesasylamts vom XXXX die Möglichkeit eingeräumt, bis zum XXXX eine Stellungnahme zu dem Gutachten abzugeben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen - zweiten - Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl Nr. 51/1991 wegen entschiedener Sache zurück. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Dies ergebe sich aus seinen Angaben, wonach er sich seit seinem 16. Lebensjahr zur Homosexualität bekenne und mehrmals homosexuelle Kontakte gehabt habe sowie aufgrund dessen verfolgt worden sei. Es handle sich dabei um einen Sachverhalt, der ihm bereits vor Rechtskraft des Erstverfahrens bekannt gewesen sei. Sein Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren sei nicht glaubhaft gewesen. Ihm sei auch schon im Erstverfahren die Möglichkeit freigestanden, ein Vorbringen zur Homosexualität zu erstatten. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Asylwerber eine tatsächlich bestehende Verfolgung verschweige, da man diesfalls erwarten müsste, dass ein so wichtiges Faktum in dem Staat, in dem man sich Schutz erwarte, nicht verschwiegen werde. Sein gesteigertes Vorbringen könne nicht als glaubwürdig qualifiziert werden. Widersprüche hätten sich daraus ergeben, dass er am XXXX gesagt habe, dass er nicht gewusst habe, dass Homosexuelle in Österreich anders (als in seiner Heimat) behandelt würden. Bei der Einvernahme am XXXX habe er angegeben, dass er seit mehreren Monaten "Gay Bars" besuche und diverse Bekanntschaften habe. Daraus ist ersichtlich, dass er wegen seiner Homosexualität in Österreich nichts zu befürchten gehabt habe. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung hätten bereits im Zeitpunkt des Erstverfahrens bestanden und habe sich seither kein entscheidungsrelevanter geänderter Sachverhalt im Sinne der Judikatur ergeben. Stütze sich ein Asylwerber auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden sei, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden sei, so stehe diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es sei in der für die Beurteilung maßgeblichen Sachlage keine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, weshalb die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes zu Zl. XXXX seinem neuen Antrag entgegenstehe und die Verpflichtung zur Zurückweisung bestehe. Die Ausweisungsentscheidung wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich kurz sei und sich keine Hinweise auf gewichtige private Interessen am Verbleib in Österreich ergeben hätten, sein unsicherer Aufenthaltsstatus hier habe ihm bewusst sein müssen. Es habe keine Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung gegeben, die Ausweisung stelle keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht dar. In Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde erwogen, dass im Falle Rückverbringung nach Bangladesch Art. 3 EMRK nicht verletzt werde.
Aus der Zustellverfügung vom XXXX ergibt sich, dass die Bescheidzustellung gemäß § 23 Abs. 3 AsylG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgen solle (AS 381). Aus einem Schreiben an die entsprechende Polizeiinspektion vom gleichen Tag geht hervor, dass der beiliegende durchsetzbare Bescheid dem Beschwerdeführer dringend auszufolgen sei und dieser sich aufgrund seiner Meldeverpflichtung regelmäßig bei dieser Polizeiinspektion melden müsse. Die Zustellung an die Polizeiinspektion erfolgte am 14.01.2013 (AS 407), die Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgte am XXXX (AS 417).
Am XXXX wurde ein "Befundbericht" einer Ärztin für Allgemeinmedizin und FA für Psychiatrie, Psychotherapeutin (datiert mit XXXX ) übermittelt. Aus diesem handschriftlichen kurzen Schreiben geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit "12/12 in psychiatrischer Behandlung" in der Ordination dieser Ärztin befunden habe. Er habe berichtet, im Flüchtlingslager schwer geschlagen worden zu sein und aufgrund seiner Homosexualität Diskriminierung erlebt zu haben. Er habe ständig Angst, dass dies wieder passieren könne und leide unter Stimmungsschwankung, aggressiven Durchbrüchen, "flash backs" und Schlafstörung, auch sei die Konzentration verändert. Aus psychiatrischer Sicht wäre ein sicheres soziales Umfeld und eine stabile Lebenssituation dringend zur Besserung seines seelischen Zustandes und zur Behandlung der Erkrankung erforderlich. Darunter findet sich der Vermerk: "Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung" sowie die Namen zweier Medikamente (Zeldox, zweites unleserlich).
Gegen den Bescheid vom XXXX richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom XXXX , in der zusammengefasst vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei homosexuell und deshalb in Bangladesch Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Er habe sich im Erstverfahren gefürchtet, von seiner Homosexualität zu berichten. Es sei ihm erst vor ein paar Monaten klar geworden, dass in Österreich gleichgeschlechtliche Beziehungen erlaubt seien. Zuvor habe er nur gewusst, dass auch der christliche Glaube Homosexualität verurteile und Österreich ein christliches Land sei. Er sei in der Betreuungsstelle von einem Pakistani verprügelt worden, weil er sich in einem Internetcafé einen "Gay Guide" angeschaut habe, sodass er jetzt noch an den Folgen der Verletzungen leide, einmal an der Schulter operiert worden sei und eine weitere Operation noch bevorstehe. Dieser Vorfall habe sich knapp nach Erhalt des ersten negativen Bescheids zugetragen. Aus Angst vor weiteren Misshandlungen habe er über seine wahren Fluchtgründe geschwiegen. Erst nach seinem Umzug nach WIEN habe er erfahren, dass Homosexualität in Österreich nicht verboten sei. Vor diesem Hintergrund sei es ihm nicht zumutbar gewesen, im ersten Asylverfahren über seine Homosexualität zu berichten. Ein Verfahrensfehler liege vor, da der Beschwerdeführer nicht von einem gleichgeschlechtlichen Organwalter einvernommen worden sei. Zwar sei ihm diese Möglichkeit erklärt, seine Antwort ("Ich habe keine Scheu, es ist ok, wenn die Einvernahme weitergeführt wird.") aber sei verzerrt protokolliert worden. Auch die Einvernahme am XXXX sei von einer weiblichen Einvernahmeleiterin (Anm.: der gleichen wie schon bei der Befragung am XXXX ) geführt worden und sei er bei dieser Gelegenheit nicht einmal gefragt worden, ob er die Einvernahme durch einen Referenten seines Geschlechts wünsche. Die belangte Behörde habe widersprüchlich festgehalten, dass er eine homosexuelle Beziehung führe, andererseits würde sein Vorbringen, wonach er wegen seiner Homosexualität Bangladesch verlassen habe, keinen glaubhaften Kern aufweisen. Da es ihm im ersten Verfahren nicht zumutbar gewesen sei, seine richtigen Fluchtgründe darzulegen, könne nicht von Identität der Sache gesprochen werden. Auch wenn diese Rechtsansicht nicht geteilt würde, hätte die Behörde über die "neu hervorgekommene Art. 3 EMRK Gefährdung" absprechen müssen. Die Behörde habe außer Streit gestellt, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei und sei es als bekannt vorauszusetzen, dass Homosexualität in Bangladesch mit lebenslangen Haftstrafen sanktioniert und auch von der Öffentlichkeit sanktioniert werde. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei mangels aktueller Länderberichte mangelhaft. Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom XXXX wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. BGBl. I Nr. 100/2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am XXXX langte eine "Bestätigung über psychotherapeutische und sexualtherapeutische Beratung" der Beratungsstelle XXXX ein, wonach der Beschwerdeführer seit Jänner 2013 bei dieser Stelle in psycho- und sexualtherapeutischer Behandlung sei. Grund hiefür sei die Integration seiner Homosexualität in seine Gesamtpersönlichkeit, sein Coming Out Prozess und die Gestaltung seiner gleichgeschlechtlichen partnerschaftlichen Beziehung; bei ihm sei deutlich von einer gleichgeschlechtlichen Orientierung und Entwicklung auszugehen.
Mit Schreiben vom XXXX langte ein Konvolut von den Beschwerdeführer betreffenden Unterlagen ein: Kursbestätigung Deutsch für den Alltag A2 des BFI WIEN, Diplom zu ÖSD-Prüfung A2 Grundstufe 2 einer VHS, Zertifikat für Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1+ des Vereins PROJEKT INTEGRATIONSHAUS, Antrittsbestätigung für einen Vorbereitungslehrgang für den Pflichtschulabschluss einer VHS, Bestätigung über die Mitgliedschaft und ehrenamtliche Tätigkeit bei XXXX , Bestätigung über die Mitgliedschaft und Engagement beim Verein XXXX .
In einer "ergänzenden Stellungnahme" vom XXXX wurde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 21.02.2014, Zl. U2600/2013 (zur Nichtabhaltung einer mündlichen Verhandlung trotz nicht hinreichend geklärtem Sachverhalt) verwiesen und ausgeführt, dieser Sachverhalt sei auf den gegenständlichen Fall "umlegbar". Es sei vor seinem Hintergrund nicht möglich gewesen, über die wahren Gründe seiner Flucht zu sprechen, dazu wurde auf die Guidance Note on Refugee Claims Relating to Sexual Orientation and Gender Identity des UNHCR verwiesen. Der Beschwerdeführer habe als Beweismittel einen USB- Stick mit Fotos, die ihn in der Gay-Community zeigen würden, vorgelegt; außerdem sei er bei beiden Einvernahmen von seinem Freund begleitet worden, dessen Adresse aktenkundig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
Zu A)
I. ) Abweisung der Beschwerde:
1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d. F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
1.3. Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde § 68 Abs. 1 AVG zu Recht angewandt hat. Die Ansicht, auch eine solche (bloße) nachprüfende Kontrolle des im Wege einer Beschwerde über einen verfahrensrechtlichen Bescheid zuständig gewordenen Verwaltungsgerichtes wäre dem Verwaltungsgericht auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG verwehrt, würde im Ergebnis das Recht auf eine wirksame Beschwerde iSd Art. 13 EMRK bzw. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf iSd Art. 47 GRC beeinträchtigen und stünde auch in Widerspruch zur Verfassungsbestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wonach die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens
s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;
10.06. 1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;
03.12. 1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).
Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich (Hinweis E. 24.03.1993, 92/12/0149). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). In diesem Erkenntnis (betreffend die Zurückweisung eines zweiten Asylantrages, in dem sich der Antragsteller darauf stützte, an einer Demonstration in Österreich teilgenommen zu haben, die bereits drei Monate vor - negativem - Abschluss seines Erstverfahrens stattfand) führte der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst aus:
"...Die Partei kann, wenn sie das ihr Zumutbare zur Sachverhaltsfeststellung nicht beiträgt, das Verhalten der Behörde auch nicht als Verfahrensmangel geltend machen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 495). Daraus leitet sich ungeachtet der grundsätzlichen Amtswegigkeit des Ermittlungsverfahrens eine Pflicht der Partei zur Mitwirkung an der Feststellung des für die Sachentscheidung maßgebenden Sachverhaltes ab. Sie hat daher im Rahmen dieser ihrer Mitwirkungspflicht alles vorzubringen, was zur Erlangung der von ihr angestrebten Rechtsstellung dienlich sein kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt dargelegt, daß der Verfahrensgrundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens die Partei in diesem Sinne nicht von der Verpflichtung entbindet, konkrete Hinweise auf entscheidungswesentliche, nur ihr bekannte Umstände zu geben und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 12. März 1998, Zl. 96/20/0244). Dies kann auch noch im Berufungsverfahren geschehen, weil die Berufungsbehörde im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG grundsätzlich eine Entscheidung in der Sache selbst (meritorisch) zu fällen hat und sie daher berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den bekämpften (erstinstanzlichen) Bescheid nach jeder Richtung abzuändern und dabei auch auf neue, erst nach dem erstinstanzlichen Bescheid eingetretene Umstände Bedacht zu nehmen.
In der Beschwerde wird nun der Standpunkt vertreten, es habe "keine rechtliche Verpflichtung für den Beschwerdeführer bestanden, diesen Sachverhalt (Anmerkung: den zum Gegenstand des zweiten Asylantrages gemachten Sachverhalt) im ersten bereits anhängigen Asylverfahren vorzubringen". Diese vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht stimmt nicht mit der oben dargestellten Rechtslage überein. Der Beschwerdeführer nennt auch keine Gründe, warum er an der Geltendmachung dieser Umstände im noch anhängigen Beschwerdeverfahren (über den ersten Asylantrag) gehindert gewesen wäre.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der § 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluß zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. auch das Erkenntnis vom 24. März 1993, Zl. 92/12/0149, und die dort zitierte Judikatur). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Aus § 69 Abs. 1 lit. b AVG ergibt sich aber, daß eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluß des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind (vgl. das Erkenntnis vom 21. Jänner 1992, Zl. 90/08/0032, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 7. November 1980, Slg. Nr. 10.285/A, und andere).
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde ein Bescheid auf der Grundlage der der Behörde erster Instanz zu diesem Zeitpunkt - unvollständig - bekannten Sachverhalte erlassen, was zu einer Wiederaufnahme und in der Folge zu einer nachträglichen Berücksichtigung des schon vor Erlassung des angefochtenen Bescheides verwirklichten Umstandes und damit zu einer Durchbrechung der Rechtskraft des das erste Asylverfahren abschließenden Bescheides führen müsste, wenn die Wiederaufnahme verschuldensunabhängig wäre und der Mitwirkungspflicht bzw. der Verletzung dieser Pflicht im Rahmen der zu treffenden Wiederaufnahmeentscheidung keine Bedeutung zuzumessen wäre. Dies trifft jedoch nicht zu (vgl. § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG und die dazu ergangenen hg. Erkenntnisse vom 16. Jänner 1990, Zl. 89/08/0163, und vom 21. Jänner 1992, Zl. 90/08/0032, u.a.). Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich (vgl. dazu auch das Erkenntnis vom 24. März 1993, Zl. 92/12/0149, und die dort wiedergegebene Judikatur) und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.
Die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung des zweiten Asylantrages des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache erweist sich daher nicht als rechtswidrig.
1.4. Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer am XXXX , nur 12 Tage nach Zustellung der negativen Beschwerdeentscheidung am XXXX (Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom XXXX ) in seinem ersten Asylverfahren einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er homosexuell sei. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er sich bereits in Bangladesch seiner Homosexualität bewusst gewesen sei (erster Geschlechtsverkehr im Jahr 2003 im Alter von 14, im Alter von 15-16 von der eigenen Homosexualität gewusst, gleichgeschlechtliche Beziehung im Internat und später in XXXX ). Es steht folglich außer Streit, dass der Beschwerdeführer im Bewusstsein seiner sexuellen Orientierung diese im Erstverfahren nicht angegeben hat, obwohl diese schon in diesem Zeitpunkt Bestand hatte. In der Einvernahme am XXXX brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit drei Monaten wisse, dass Homosexualität in Österreich erlaubt sei und er beim letzten "Interview" den Mut gehabt habe, die Wahrheit zu sagen (Akt Seite 139). Des weiteren führte er aus, dass er seit drei bis vier Monaten (seitdem er sich in WIEN aufhalte), "Gay-Bars" besuche (Akt Seite 141). Dazu ist grundsätzlich zu bemerken, dass die Gründe, weshalb der nunmehrige Sachverhalt im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht vorgetragen wurde, insofern unerheblich ist, als § 68 AVG auf ein etwaiges Verschulden - im Gegensatz zu § 69 AVG - nicht abstellt. Jedoch ergibt sich bereits aus diesen Angaben des Beschwerdeführers, dass er jedenfalls schon zu einem Zeitpunkt, in dem die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid im Erstverfahren noch beim Asylgerichtshof anhängig war, von der Legalität von Homosexualität in Österreich wusste und diese seinen Angaben nach auch offen auslebte. Insofern gehen die Angaben des Beschwerdeführers, dass er aus Scham bzw. aufgrund der Unwissenheit über die Legalität von Homosexualität sein nunmehr erstattetes Vorbringen nicht im Erstverfahren dartun hätte können, ins Leere und können das Unterlassen dieses Vorbringens nicht rechtfertigen. Beachtlich ist in diesem Zusammenhang auch der zeitliche Nahebereich zwischen dem Zugang des (negativen) Erkenntnisses des Asylgerichtshofs und der Stellung eines weiteren Asylantrags. Dass der Beschwerdeführer bei gleichem Wissensstand über die Situation von Homosexuellen in Österreich (spätestens Juli 2012) nicht spätestens im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof sein nunmehriges Vorbringen erstatten hätte können, ihm dies aber knappe zwei Wochen nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens möglich gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar. Nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich (vgl. abermals VwGH 10.06.1998, 96/20/0266: "Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen."). Dies muss auch für das Erkenntnis des Asylgerichtshofs im Erstverfahren, in dem eine allfällige Homosexualität des Beschwerdeführers mangels entsprechenden Vorbringens nicht thematisiert wurde, gelten. Eine Korrektur wäre nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG möglich. Dadurch, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht bereits vor Abschluss des Vorverfahrens, spätestens im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof erstattete und dafür keine taugliche Rechtfertigung ersichtlich ist, ist ihm dies Verhalten und sohin das Verschulden am Nichterstatten dieses Vorbringens zuzurechnen. Hinzu kommt, dass er damit seine ihn nach § 15 AsylG treffende Mitwirkungspflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen verletzte. Die belangte Behörde hat folglich zu Recht festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer nunmehr vorgebrachten Gründe bereits zur Zeit des Erstverfahrens bestanden hätten (sohin die behauptete Verfolgung in der Zeit vor der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren stattgefunden haben soll), weshalb die Rechtskraft des im Erstverfahren ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshof seinem neuerlichen Antrag entgegen steht.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer nunmehr vorgebrachten Homosexualität erübrigt sich die Überprüfung seines Vorbringens auf einen "glaubhaften Kern" hin insofern, als er sich dabei auf einen bereits vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahren vorliegenden Sachverhalt stützt (vgl. dazu VwGH 26.09.2007, Zl. 2007/19/0342, wobei die Beurteilung des angefochtenen Bescheids als rechtswidrig allein darauf beruhte, dass auch Verfolgungshandlungen geltend gemacht wurden, die nach Abschluss des Erstverfahrens stattgefunden hätten. Ansonsten wurde jedoch der Ansicht der belangten Behörde, das neue Vorbringen nicht auf einen glaubhaften Kern hin überprüfen zu müssen, da sich der neuerliche Asylantrag auf bereits vor rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens vorliegende Tatsachen stützen würde, nicht entgegengetreten.). Insgesamt hat das Bundesasylamt in Hinblick auf die nunmehr vorgebrachte Homosexualität zutreffend die maßgebliche Bestimmung des § 68 AVG angewendet und in ihrer Entscheidung richtigerweise ausgeführt, dass der Behandlung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
1.5. Insoweit die neuerliche Antragstellung des Beschwerdeführers auch unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren Feststellungen und Erwägungen zur allgemeinen Lage in Bangladesch (unter anderem in Hinblick auf die generelle Menschenrechtslage, die medizinische Versorgung, Hilfsorganisationen, die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie die Situation für Rückkehrer) zugrunde gelegt wurden, welche weiterhin Gültigkeit haben. Insbesondere hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit den vom Asylgerichtshof damals in seiner Entscheidung herangezogenen Quellen auseinandergesetzt und Einsicht in das jüngste Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand: 27.03.2015) genommen. Der Bericht thematisiert die allgemeine politische Lage, asylrelevante Tatsachen, die Menschenrechtslage, Rückkehrfragen sowie sonstige Erkenntnisse über asyl- und abschieberechtlich relevante Vorgänge in Bangladesch, wobei sich im Wesentlichen ein einheitliches Bild mit den bislang zugrunde gelegten Feststellungen zu Bangladesh ergibt. Eine diesbezügliche Sachverhaltsänderung in relevantem Ausmaß ist hingegen nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass in Bangladesch eine landesweite bürgerkriegsähnliche Situation herrschen würde oder dass gleichsam jeder, der nach dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es besteht kein auf dem gesamten Gebiet Bangladesch herrschender internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, sodass für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bestehen würde.
1.6. Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus, die bei einem Folgeantrag ebenso einer Prüfung zu unterziehen sind (VwGH 19.02.2009, Zl.2008/01/0344), haben sich bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergeben. Zwar wurden seine Schulterverletzung und deren Folgen bereits in dem das Erstverfahren abschließenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes beurteilt, doch gab der Beschwerdeführer als diesbezüglich neues Vorbringen nunmehr an, dass eine weitere Operation geplant sei und er noch immer Schmerzen habe.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Zu diesem Zweck ist auf die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR in den folgenden Judikaten abzustellen: GONCHAROVA ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06; AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05; PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03; RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03; HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05; OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04; AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04; NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03.
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien: Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise (wie im vorliegenden Fall vom Rechtsvertreter ins Treffen geführt) "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05, wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03, wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge. Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht denselben Standard haben sollten wie in den Niederlanden). [...] In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig. In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1 bis 2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde. Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.
Mit Blick auf diese Judikatur vermögen Folgen der Schulterverletzung des Beschwerdeführers (allenfalls Schmerzen, weitere Behandlungsnotwendigkeit) im Hinblick auf die in Bangladesh bestehende Gesundheitsversorgung (vgl. AS 340 ff.) nicht jene Schwere zu erreichen, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.
Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist (vgl. Erk. v. 29.06.2000, 99/01/0400, und v. 07.05.1997, 95/09/0203). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich ist (VwGH 13.11.2014, Zl. Ra 2014/18/0025; vgl. VwGH vom 24. Juni 2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Aus der von der belangten Behörde veranlassten gutachterlichen Stellungnahme vom XXXX ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung und keine psychischen Krankheitssymptome vorliegen würden (vgl. AS 271-277). Hinsichtlich des am XXXX übermittelten "Befundberichts" mit dem Vermerk "Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung" ist auf das zuvor festgehaltene zu verweisen. Auch unter Annahme einer solchen Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers ist jedoch keine reale Gefahr eines lebensbedrohlichen Zustandes oder einer Krankheit in lebensbedrohendem Ausmaße im Hinblick auf die in Bangladesch bestehende Gesundheitsversorgung gegeben und sind dementsprechend keine Anhaltpunkte für eine Verletzung des Art. 3 EMRK hervorgekommen. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.02.2009, 2008/01/0344, wo zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK auf das Erkenntnis des VfGH (VfGH) vom 06.03.2007, B 2400/07, hingewiesen wird, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rsp. des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Weiters verwies der VwGH in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.
1.7. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei "Opfer von Gewalt":
§ 30 AsylG lautet:
Ist im Zulassungsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Asylwerber durch Folter oder durch ein gleichwertiges Ereignis an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leidet, die
1. ihn hindert, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen oder
2. für ihn die Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen darstellt
hat eine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 5 nicht zu erfolgen. Der Antrag ist im Zulassungsverfahren nicht abzuweisen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens ist auf die besonderen Bedürfnisse des Asylwerbers Bedacht zu nehmen. § 61 Abs. 3 FPG gilt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei "Opfer von Gewalt" in diesem Sinne, wurde durch die gutachterliche Stellungnahme vom XXXX entkräftet, in welcher nach konkreter dahingehender Untersuchung festgestellt wurde, dass bei ihm keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliegt. Schon aus diesem Grund scheidet die Anwendung des § 30 AsylG aus. Hinzu kommt, dass im Verfahren kein Anhaltspunkt dafür hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer mit "hoher Wahrscheinlichkeit" an der Wahrnehmung seiner Verfahrensinteressen gehindert gewesen wäre oder ein Dauerschaden oder Spätfolgen indiziert wäre.
1.8. Soweit in der Beschwerde moniert wird, der Beschwerdeführer sei von einer weiblichen Person einvernommen worden und eine "verzerrte Protokollierung" behauptet, ist dem zu entgegnen, dass aus dem Einvernahmeprotokoll vom XXXX klar hervorgeht, dass die Einvernehmende den Beschwerdeführer unverzüglich von der Möglichkeit einer Einvernahme durch einen gleichgeschlechtlichen Organwalter belehrte. Seine Aussage, dass er kein Problem mit der Weiterführung der Einvernahme durch die Referentin habe und er möchte, dass die Einvernahme weitergeführt werde, ist ohne Zweifel Ausdruck des Verlangens der Einvernahme durch eben diese Organwalterin. Der Beschwerdeführer hat das Protokoll hinsichtlich seiner Richtigkeit und Vollständigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt. Demgegenüber erweist sich der Vorwurf der "verzerrten Protokollierung" als unsubstantiierte und unhaltbare Behauptung. Hinsichtlich der Einvernahme am XXXX ist zu bemerken, dass diese wiederum von der gleichen Organwalterin geführt wurde wie jene (weit umfassendere) am XXXX und unter dem Gesichtspunkt der Integrität des Verwaltungsverfahrens eine neuerliche Belehrung gem. § 20 AsylG nach Ansicht des Gerichts daher unterbleiben konnte.
1.9. Wie bereits oben ausgeführt, steht dem zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Erkenntnisses entgegen. Da auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, sich auch die allgemeine Situation in Bangladesch in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat - wie die Verwaltungsbehörde richtig ausgeführt hat und sich das Bundesverwaltungsgericht durch Einsichtnahme in die aktuelle Berichterstattung im Interesse des Beschwerdeführers überzeugt hat - und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit - soweit hier maßgeblich - nicht entscheidungswesentlich geändert hat, erweist sich nach dem Gesagten die Zurückweisung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz wegen Vorliegens von entschiedener Sache als rechtmäßig, sodass die Beschwerde abzuweisen war.
II.) Zurückverweisung des Verfahrens hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung im Sinne des Artikel 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.), vgl. entsprechend auch § 9 BFA-VG.
Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2011 illegal in Österreich ein, stellte einen Asylantrag und hält sich seit diesem Zeitpunkt (mit einer Unterbrechung, wobei sich der Beschwerdeführer in der Tschechischen Republik aufhielt) im Bundesgebiet auf. Er verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen nicht auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltstitel, welcher einer Ausweisung entgegenstehen könnte. Da sein zweiter Asylantrag gem. § 68 AG zurückgewiesen und diese Entscheidung nunmehr bestätigt wurde, besteht im gegenständlichen Fall grundsätzlich ein rechtliches sowie ein gewichtiges öffentliches Interesse auf Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen und damit auf Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandten, weshalb mit seiner Ausweisung jedenfalls kein Eingriff in sein durch Art 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben verbunden ist.
Eine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes derzeit nicht erkannt werden. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).
Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, feststellt, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich seit Dezember 2011 (sohin gut dreieinhalb Jahre) in Österreich aufgehalten hat, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet nicht nur zu kurz ist, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen, sondern auch zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.
Sollte aber - entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - davon auszugehen sein, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:
Der Beschwerdeführer hält sich erst seit Dezember 2011 im Bundesgebiet auf. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Er ist illegal nach Österreich eingereist (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Die Gesamtdauer der beiden vom Beschwerdeführer angestrengten Verfahren von etwa dreieinhalb Jahren übersteigt nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers wird weiter dadurch relativiert, dass dieser auf einem Antrag auf internationalen Schutz beruht, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat. Dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war, musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein. Dies umso mehr, als sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthalts relevante Integrationsschritte gesetzt hätte. Der Beschwerdeführer legte zuletzt Deutschkursbestätigungen auf dem Niveau A1+ und A2 vor, weshalb von grundsätzlichen Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ausgegangen wird, eine ausgeprägte sprachliche Integration hat sich jedoch bislang nicht ergeben. Außer den Mitgliedschaften im Verein XXXX (Homosexuelle Initiative Wien), der XXXX und seinen Angaben zu bereits (wenn auch eher kurzen) Bekanntschaften und Beziehungen sind sonst keine Hinweise auf eine soziale Integration hervorgekommen. Er ist darüber hinaus nicht selbsterhaltungsfähig und war in Österreich noch nie legal erwerbstätig. Allenfalls bereits geknüpften erste Kontakte sind jedoch nicht geeignet, die Integration maßgeblich zu verstärken. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung dieser privaten Kontakte ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur auf Grund seines Antrags auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Weitere zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechende integrative Schritte sind nicht erkennbar.
Insbesondere vor dem Hintergrund der als kurz zu bewertenden Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt wurde, kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben.
Hingegen hat der 28-jährige (25-jährige) Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in Bangladesch verbracht, ist dort aufgewachsen, zur Schule gegangen und hat dort seine Sozialisation erfahren. Der Beschwerdeführer beherrscht auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher ist derzeit im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat auszugehen.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich bislang strafgerichtlich unbescholten geblieben ist, vermag insofern keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführer an seinem Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit die Regel sein sollte; vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Der Beschwerdeführer vermochte zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen könnten.
Selbst wenn man vom Vorliegen einer geschützten Rechtssphäre ausginge, wäre der Eingriff, wie dargelegt, jedenfalls verhältnismäßig und die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung der Ziele des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten.
Da sohin auch keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der Sachverhalt insgesamt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt und den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt. Hinzuweisen ist abermals darauf, dass die Beurteilung des nunmehrigen Vorbringens hinsichtlich eines "glaubhaften Kerns" insofern unterbleiben konnte, als sich der Beschwerdeführer auf einen bereits vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahren vorliegenden Sachverhalt stützte (VwGH 26.09.2007, Zl. 2007/19/0342). Hinzu kommt, dass neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich ist (VwGH 13.11.2014, Zl. Ra 2014/18/0025; vgl. VwGH vom 24. Juni 2014, Ra 2014/19/0018, mwN), insofern ist ein in der Beschwerde oder danach erstattetes Vorbringen nicht beachtlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zur Frage des Vorliegens einer entschiedenen Sache ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen hier unmittelbar entscheidungsmaßgeblichen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insbesondere stützte sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall - wie bereits ausführlich dargelegt - auf einen bereits vor Beendigung des ersten Asylverfahrens verwirklichten Sachverhalt (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266), sodass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war. Im Übrigen hat sich das Bundesverwaltungsgericht, wie in der Verfahrenserzählung näher dargestellt, durch die laufenden Beobachtung aktueller (Medien-) Berichterstattungen über die Lage in Bangladesch informiert und ist zu dem Schluss gekommen, dass seit der Abweisung des vorangegangenen Antrages keine notorische Lageänderung in Bangaldesch als Gesamtstaat eingetreten ist (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Die Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers stützt sich auf die gängige höchstgerichtliche Rechtsprechung (vgl. etwa 19.02.2009, 2008/01/0344), ebenso die Zurückverweisung gem. § 75 Abs. 20 AsylG (vgl. etwa VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378).
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