BVwG W167 2016372-1

W167 2016372-1Tribunal administratif fédéral9 sept. 2015

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Texte intégral

BVwG W167 2016372-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W167.2016372.1.00

Spruch

W167 2016372-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin in der Beschwerdesache der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Absatz 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wegen der Betretung von drei nicht zur Sozialversicherung gemeldeten Dienstnehmern unter Anwendung des § 414 Absatz 1 ASVG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 113 Absatz 2 ASVG als unzulässig abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat mit Bescheid vom XXXX , XXXX der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 in Verbindung nach § 113 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Absatz 2 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von € 2.300,-- vorgeschrieben.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass im Rahmen der am XXXX um XXXX Uhr am Betriebssitz erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei festgestellt worden sei, dass für XXXX , und XXXX , die Anmeldungen zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien.

Der Bescheid wurde laut Zustellnachweis am XXXX übernommen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten mit Schreiben vom XXXX fristgerecht Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Begründend wurde ausgeführt, dass hinsichtlich Herrn XXXX zugestanden werde, keine Meldung gemäß § 33 ASVG vorgenommen zu haben. Dies vor dem Hintergrund, dass sich XXXX aufgrund eines Inserates für eine freie Stelle bei der Beschwerdeführerin interessiert und sich am Tag des Prüfeinsatzes durch die Finanzpolizei für die Arbeitsstelle beworben habe. Dabei seien ihm die Geschäftsräumlichkeiten und seine mögliche Arbeitsstelle von anderen Mitarbeitern gezeigt worden. XXXX habe dabei vereinbarungsgemäß keine entgeltliche bzw. entgeltpflichtige Arbeitsverrichtung unternommen und sei nicht in den Betrieb der Beschwerdeführerin eingegliedert worden. Er habe lediglich die Arbeitsabläufe beobachtet und sei keinem Dienstplan oder einer Arbeitsverpflichtung unterstanden. Die reinen "Schnupperstunden" hätten nur einen Bruchteil des Arbeitstages umfasst und seien auch nicht Voraussetzung für eine künftige Einstellung des XXXX im Betrieb des Beschwerdeführers gewesen. Unter Beachtung der Entscheidung des VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2012/08/0023, vom 14.03.2013, Zl. 2010/08/0229, sei somit noch keine meldepflichtige Beschäftigung vorgelegen. Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht vertreten solle, dass bereits eine meldepflichtige Beschäftigung vorgelegen habe, so würden im gegenständlichen Fall jedenfalls besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, die einen Entfall des Teilbetrags für die Bearbeitung und den Prüfeinsatz rechtfertigen würden. Immerhin sei eine genaue Abgrenzung, wann bereits eine meldepflichtige Beschäftigung und wann noch ein "Schnupperarbeitstag" vorliege im Einzelfall nicht einfach zu erkennen und dürfe diese fehlende Präzision der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen.

Hinsichtlich des XXXX sei eine Anmeldung am XXXX und noch vor Beginn des Prüfeinsatzes schriftlich bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, Geschäftsstelle XXXX , erstattet worden, die die Lohnverrechnung/Buchhaltung der Beschwerdeführerin, die die erforderlichen Meldungen für die Beschwerdeführerin erstatte, noch bis 06.08.2014 urlaubsbedingt abwesend gewesen sei. Dieser Umstand sei auch am Ende der Anmeldung schriftlich vermerkt worden. Die von der Beschwerdeführerin schriftlich erstattete Meldung sei durch die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, XXXX , persönlich abgegeben und zu Beweiszwecken fotografiert worden. Selbst wenn diese Meldung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen sollte, würden wiederum besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, die einen Entfall des Teilbetrags für die Bearbeitung und den Prüfeinsatz rechtfertigen würden. Die Beschwerdeführerin habe jedenfalls versucht, die Meldung ordnungsgemäß zu erstatten. Es könne der Beschwerdeführerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass die Meldungen sonst von der Buchhaltung erstattet werden würden. Zudem zeige sich auch aus der Tatsache, dass auf der Anmeldung das Datum XXXX angegeben gewesen sei, dass eine wahrheitsgemäße Meldung erstattet werden habe sollen.

Hinsichtlich des XXXX gestehe die Beschwerdeführerin ebenfalls zu, dass für diese Person keine Meldung gemäß § 33 ASVG erstattet worden sei. Dies daher, weil dieser sich gegenüber der Beschwerdeführerin als XXXX vorgestellt und eine entsprechende E-Card, Aufenthaltsberechtigungskarte und Arbeitsbewilligung vorgelegt habe. Daher sei diese Person unter XXXX angemeldet worden. Als sich Herr Jungao ZHU gegenüber der Finanzpolizei mit seinem richtigen Namen ausgewiesen habe, sei er von der Beschwerdeführerin sofort abgemeldet worden. Diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin selbst in die Irre geführt worden, weshalb wiederum besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen würden, die einen Entfall des Teilbetrags für die Bearbeitung und den Prüfeinsatz rechtfertigen.

Allgemein sei anzuführen, dass es sich bei den gegenständlichen Vorfällen um erstmalige Verfehlungen mit unbedeutenden Folgen handle, was von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse nicht berücksichtigt worden sei.

Dass die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse es unterlassen habe, die entsprechende Sachverhaltsermittlung zur Erhebung der genauen Umstände der teilweise unterbliebenen Meldung durchzuführen, sei ein wesentlicher Verfahrensmangel.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde wie folgt ausgeführt:

Bei der Betretung durch die Finanzpolizei seien drei Personen arbeitend angetroffen worden, ohne als Dienstnehmer zur Pflichtversicherung angemeldet zu sein.

Der chinesische Staatsangehörige XXXX sei beim Zwiebelschneiden im rechten Teil der Küche betreten worden. Er habe am Kontrolltag am XXXX um XXXX zu arbeiten begonnen. Über Entlohnung und das Ausmaß der Arbeitsstunden sei noch nicht gesprochen worden. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen ausgeführt habe, könne bei einfachen manuellen Tätigkeiten, wie sie auch der Genannte beim Zwiebelschneiden erbracht habe, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit ohne weitwendige Untersuchung vorausgesetzt werden. Atypische Umstände, die dem entgegenstehen, hätten weder im Zuge der Kontrolle noch der Eingabe gegen den Bescheid glaubhaft dargelegt werden können.

Der chinesische Staatsangehörige XXXX sei bei Kochhilfstätigkeiten betreten worden. Sein Arbeitsbeginn sei am XXXX gewesen. Er arbeite 20 Stunden pro Woche bei einer Entlohnung von EUR XXXX im Monat. Die Meldung in Papierform sei am XXXX bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, Geschäftsstelle XXXX , abgegeben worden. Eine verspätete ELDA-Meldung sei laut ELDA-Protokoll am XXXX gesendet worden. Die Beschäftigung stehe - nicht zuletzt auf Grund der am XXXX (verspätet) erstatteten Meldung - außer Streit.

Der chinesische Staatsangehörige XXXX sei als Koch betreten worden. Er habe sich mit einem Ausweis des Herrn XXXX ausgewiesen, jedoch habe das Lichtbild dieses Ausweises nicht mit der angetroffenen Person übereingestimmt und habe sich bei der polizeilichen Einvernahme herausgestellt, dass es sich um XXXX handle. Dieser arbeite 20 Stunden pro Woche mit einer Entlohnung von XXXX pro Monat. Unter dem falschen Name liege eine Meldung durch die Beschwerdeführerin per 05.06.2014 als Dienstnehmer vor. XXXX sei nicht im Besitz von arbeitsmarktbehördlichen Papieren und sei auch nicht ordnungsgemäß beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet. Die Dienstnehmerstellung stehe außer Streit. Die "Falschmeldung" könne eine korrekte Meldung für den betretenen tatsächlichen Dienstnehmer nicht ersetzen oder wiedergutmachen. Das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließe die Verhängung eines Beitragszuschlages nicht aus. Es komme vielmehr nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht worden sei, gleichgültig aus welchen Gründen.

Nach der Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses kam die Niederösterreichische Gebietskörperschaft zum Schluss, dass die genannten Dienstnehmer als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG von der Beschwerdeführerin gemäß § 33 Abs. 1 ASVG zur Pflichtversicherung nach dem ASVG zu melden seien.

Da es sich bei der gegenständlichen Dienstgeberin um eine juristische Person handle, sei § 41 Abs. 4 ASVG anzuwenden, demnach Meldungen außerhalb der elektronischen Datenübertragung durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften als nicht erstattet gelten. Dadurch gelte die von der Beschwerdeführerin am XXXX übermittelte Anmeldung in Papierform für XXXX als nicht erstattet und somit als nicht fristgerecht übermittelt.

Es seien gesamt drei Dienstnehmer betreten worden und bis dato seien keine Anmeldungen für XXXX und XXXX durch die Beschwerdeführerin erfolgt. Somit würden keine unbedeutenden Folgen vorliegen und sei die Vorschreibung des Beitragszuschlages sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht erfolgt.

4. Mit Schreiben vom XXXX beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Ausgeführt wurde, dass sich die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse mit den Argumenten der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt habe. In der zitierten Entscheidung des VwGH vom 31.12.2011, Zl. 2010/08/0129, werde lediglich eine Abgrenzung zwischen einem Dienstvertrag, einem freiem Dienstvertrag und einem Werkvertrag vorgenommen. In dem Erkenntnis gehe es darum, dass bestimmte Personen als Subunternehmer tätig werden und daher keine Dienstnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinn seien. Die Beschwerdeführerin habe jedoch nicht behauptet, dass Herr XXXX künftig als Subunternehmer beauftragt werden solle. Die Argumentation gehe viel mehr dahin, dass aufgrund der "Schnupperstunden" kein sozialversicherungsrechtliches Dienstverhältnis vorliege. Mit der von der Beschwerdeführerin zitierten VwGH-Judikatur habe sich die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse nicht auseinandergesetzt. Dies zeige sich auch darin, dass die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse aufgrund der generellen Öffnungszeiten der Beschwerdeführerin von einer Bindung des Herrn XXXX an bestimmte Arbeitszeiten ausgehe. Gegenständlich habe Herr XXXX gerade nicht während der gesamten Öffnungszeiten anwesend sein sollen. Dieser habe nur "Schnupperstunden" absolviert. Nach den Feststellungen sei Herr XXXX zum Kontrollzeitpunkt gerade einmal dreieinhalb Stunden im Lokal aufhältig gewesen. Dieser Zeitraum sei durchaus üblich für "Schnupperstunden".

Hinsichtlich der zwei weiteren Personen werde ausgeführt, dass es richtig sei, dass für die Festsetzung von Beitragszuschlägen kein subjektiv vorwerfbares Verhalten gesetzt werden müsse. Wie der VwGH jedoch bereits ausgesprochen habe, solle gemäß § 113 Abs. 2 ASVG ein Entfall bzw. eine Reduktion des Beitragszuschlages insbesondere dann erfolgen, wenn Schwarzarbeit nicht intendiert gewesen sei. Da aus dem Sachverhalt klar ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin Schwarzarbeit nicht angestrebt habe, habe der Beitragszuschlag zu entfallen bzw. sei dieser zu reduzieren.

5. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse legte den Verwaltungsakt samt Gegenäußerung am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vor. Um Wiederholungen zu vermeiden wurde auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX verwiesen und hinsichtlich Herrn XXXX ergänzend vorgebracht, dass bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden würden. Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 03.11.2014 zur Beachtung genannten Entscheidungen des VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2012/08/0023 und vom 14.03.2013, Zl. 2010/08/0229, würden die rechtliche Beurteilung der Kasse bekräftigen. Wenn eine Person in einem Betrieb für einfache Tätigkeiten herangezogen werde, um ihre Eignung für eine allenfalls später erfolgende Einstellung zu testen, bestehe im Regelfall eine Eingliederung in den Betrieb (Einhaltung einer bestimmten Arbeitszeit, Vorgabe des Arbeitsortes, persönliche Arbeitsleistungspflicht, Betriebsmittel werden vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt). In der Beschwerde werde bestritten, dass Herr

XXXX am XXXX auf Grund seiner Anwesenheit in den Betrieb eingegliedert worden sei, vielmehr habe er lediglich die Arbeitsabläufe beobachtet. Dem widerspreche die amtliche Wahrnehmung der Finanzpolizei, laut derer XXXX bei der Kontrolle beim Zwiebelschneiden tätig geworden sei. Bei der gegenständlichen Tätigkeitserbringung handle es sich unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits um eine Arbeitsaufnahme - wenn auch bloß zur Probe. Zudem lege der genannte Zweck der "Schnupperstunden", die Eignung des (potentiellen) Dienstnehmers zu überprüfen, voraus, dass dieser sich zumindest in untergeordneter Weise an der Arbeit beteiligt, zum anderen wäre auch eine mehrere Stunden dauernde Einschulung (und das Kennenlernen der gegenständlichen Tätigkeit) bereits als Teil der Betriebsarbeit anzusehen. Schon angesichts der zeitlichen Dimension von dreieinhalb Stunden, die der Betretene am XXXX im Betrieb tätig gewesen sei, sei die Tätigkeit nicht mit der Absolvierung eines Vorstellungstermins vergleichbar, sodass noch keine Beschäftigung vorliegen würde und Unentgeltlichkeit vorausgesetzt werden könnte. Vielmehr müsse angenommen werden, dass im "Zwiebelschneiden" schon die Arbeitsaufnahme - wenn auch bloß zur Probe - gelegen sei, selbst wenn es nur um das gegenseitige "Ansehen" und um das Kennenlernen der konkreten Tätigkeit gegangen sein sollte. Somit liege ein Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG vor. Die Anmeldung sei mit dem Tag der Aufnahme der (Probe)Tätigkeit aufzunehmen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handle es sich bei den in § 113 Abs. 2 ASVG vorgesehenen Teilbeträgen von EUR 800,-- für den Prüfeinsatz und EUR 500,-- je Arbeitnehmer, aus denen sich der Beitragszuschlag zusammensetzt, um Pauschalen, die nur in (vom Gesetz vorgesehenen) bestimmten Fällen reduziert werden können (VwGH vom 13.05.2009, Zl. 2008/08/0249). So könne der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 400,-- reduziert werden und der Teilbetrag je Arbeitnehmer entfallen, sofern es sich um eine erstmalige verspätete Anmeldung handle und unbedeutende Folgen vorliegen. Solche unbedeutenden Folgen können nach der Judikatur insbesondere dann vorliegen, sofern nicht mehr als zwei Dienstnehmer nicht angemeldet worden seien und der Dienstgeber die entsprechenden Anmeldungen unverzüglich nachhole (VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0218) - sich also ergebe, dass Schwarzarbeit nicht intendiert gewesen sei (VwGH 18.1.2009, Zl. 2008/08/0246). Die Folgen des Meldeverstoßes können nicht als unbedeutend eingestuft werden, weil sich der Meldeverstoß auf drei Arbeitnehmer gleichzeitig ausgewirkt habe und die Beschwerdeführerin bis dato keine Korrektur der erstatteten Sozialversicherungsmeldungen vorgenommen habe. Daher seien die Voraussetzungen für den Entfall des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung und die Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz nicht gegeben.

7. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Gegenäußerung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse am XXXX ins Parteiengehör an die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit schriftlich Stellung zu nehmen.

8. Am XXXX legte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zum Beweis dafür, dass jedenfalls hinsichtlich des XXXX keine Schwarzarbeit intentiert war und daher jedenfalls gemäß § 113 Abs. 2 ASVG der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zu entfallen habe und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz ebenfalls zu entfallen oder aber herabzusetzen sei, nachstehende Urkunde vor: Auszug aus dem Handy der XXXX . Diesem Auszug sei zu entnehmen, dass XXXX die bereits als Beilage ./1 vorgelegte Anmeldung am XXXX noch vor Beginn des Prüfeinsatzes tatsächlich bei der NÖGKK, Geschäftsstelle XXXX , abgegeben habe. XXXX habe direkt in der Geschäftsstelle die Anmeldeunterlagen mit ihrem Handy abfotografiert und die Anmeldung anschließend abgegeben. Auf dem Handyauszug sei zu erkennen, dass das Foto in XXXX , XXXX aufgenommen worden sei. Im Internet sei ersichtlich, dass sich die Geschäftsstelle XXXX der NÖGKK in der XXXX XXXX befinde. Damit sei bewiesen, dass Schwarzarbeit keinesfalls intentiert war und die Anmeldeunterlagen tatsächlich am

XXXX bei der NÖGKK eingereicht wurden. Es liege daher jedenfalls ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vor. Eine frühere Vorlage sei der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, da sie erst jetzt davon erfahren habe, dass auf dem Handy der XXXX mit jedem Foto auch automatisch der Ort, an dem das Foto aufgenommen wurde, abgespeichert werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am XXXX um XXXX Uhr führte die Finanzpolizei eine Kontrolle des Geschäftslokals der Beschwerdeführerin durch. Dabei wurden drei Personen betreten, welche nicht ordnungsgemäß bei der Sozialversicherung gemeldet waren.

Der chinesische Staatsangehörige XXXX wurde beim Zwiebelschälen in der Küche betreten. Sein Arbeitsbeginn war am Kontrolltag um XXXX um XXXX Uhr. Über Entlohnung und das Ausmaß der Arbeitsstunden wurde noch nicht gesprochen. Er war nicht bei der Sozialversicherung angemeldet.

XXXX und XXXX waren Dienstnehmer der Beschwerdeführerin.

Der chinesische Staatsangehörige XXXX wurde bei Kochhilfstätigkeiten betreten. Sein Arbeitsbeginn war am XXXX . Er arbeitete 20 Stunden pro Woche bei einer Entlohnung von EUR XXXX im Monat. Die Meldung in Papierform wurde am XXXX bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, Geschäftsstelle XXXX , abgegeben. Eine ELDA-Meldung erfolgte am XXXX .

XXXX wurde als Koch betreten. Dieser wies sich mit einem Ausweis eines Herrn XXXX aus, wobei das Lichtbild dieses Ausweises nicht mit der angetroffenen Person übereinstimmte. Bei der polizeilichen Einvernahme stellte sich heraus, dass es sich um XXXX handelt. Dieser arbeitete 20 Stunden pro Woche mit einer Entlohnung von EUR

XXXX pro Monat. Die Beschwerdeführerin meldete den Dienstnehmer unter dem falschen Namen XXXX per XXXX zur Sozialversicherung an.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Dienstnehmereigenschaft von XXXX und XXXX ist unstrittig.

XXXX wurde unter falschem Namen bereits am XXXX angemeldet.

Die Meldung zur Sozialversicherung von XXXX erfolgte unstrittig am XXXX in Papierform. Die Uhrzeit der Anmeldung konnte nicht festgestellt werden. Auch das vorgelegte Foto liefert nur einen Hinweis auf den Ort der Aufnahme. Da es sich dabei nicht um die richtige Form der Meldung für juristische Personen handelt, ist es unerheblich zu welcher Uhrzeit die Meldung bei der Sozialversicherungsanstalt abgegeben wurde. Dass die Anmeldung in richtiger Form, über ELDA, verspätet am XXXX erfolgte, ergibt sich aus dem ELDA-Protokoll.

Die Dienstnehmereigenschaft von XXXX wird von der Beschwerdeführerin bestritten. Zur Qualifikation siehe den entsprechenden Punkt in der rechtlichen Beurteilung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch EinzelrichterIn, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Angelegenheiten der Sozialversicherung regelt § 414 Abs. 2 ASVG, wann die Senatszuständigkeit gegeben ist. Die gegenständliche Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Daher liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

3.3. Prüfungsumfang und Rechtsform der Entscheidung

Gemäß § 27 VwGVG beschränkt der Beschwerdeinhalt grundsätzlich den Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts:

"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Da der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Trotz des Antrags auf mündliche Verhandlung durch die Beschwerdeführerin, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Der Sachverhalt - wie er bereits in der Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).

3.5. Maßgebliche Bestimmungen

3.5.1. ASVG

An- und Abmeldung der Pflichtversicherten

§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Beitragszuschläge

§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

Form der Meldungen

§ 41. (1) Die Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2 sowie nach § 34 Abs. 1 sind mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 31 Abs. 4 Z 6) zu erstatten.

(2) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2004 und BGBl. I Nr. 152/2004)

(3) Das Einlangen der Meldungen ist mittels elektronischer Datenfernübertragung zu bestätigen.

(4) Meldungen außerhalb elektronischer Datenfernübertragung gelten nur dann als erstattet, wenn sie gemäß den Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 29 erfolgen. Diese Richtlinien haben

1. andere Meldungsarten - mit Ausnahme von Meldungen in Papierform durch juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften - insbesondere dann zuzulassen,

a) wenn eine Meldung mittels Datenfernübertragung für Betriebe unzumutbar ist;

b) wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war;

2. eine Reihenfolge anderer Meldungsarten - mit Ausnahme von Meldungen in Papierform durch juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften - festzulegen, wobei nachrangige Meldungsarten nur dann zuzulassen sind, wenn vorrangige für den Dienstgeber wirtschaftlich unzumutbar sind;

3. für die Mindestangaben-Anmeldung nach § 33 Abs. 1a Ziffer 1 auch die telefonische Meldung und die Meldung mit Telefax vorzusehen.

(5) Zwei Abschriften der bestätigten, vollständigen An(Ab)meldung sind dem Dienstgeber zu übermitteln. Eine Abschrift ist vom Dienstgeber unverzüglich an den Dienstnehmer weiterzugeben.

(6) Die Meldung nach § 35 Abs. 4 lit. c wird bei Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen, durch die Übermittlung des Dienstleistungsschecks sowie eines allfälligen Beiblattes im Sinne des § 3 Abs. 3 DLSG erfüllt.

3.5.2. Richtlinien des Hauptverbandes über die Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung (RMDFÜ 2005)

§ 2. (1) Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2 ASVG sowie nach § 34 ASVG gelten nur dann als erstattet, wenn sie mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 ASVG) in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 31 Abs. 4 Z 6 ASVG) erfolgen.

(2) Meldungen - mit Ausnahme von Meldungen in Papierform durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften - außerhalb elektronischer Datenfernübertragung gelten dennoch als erstattet, wenn

1. eine Meldung über Datenfernübertragung für die meldepflichtige Stelle unzumutbar ist (§ 3) oder

2. wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teils der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war (§ 4).

§ 5. (1) Andere Meldungsarten, die außerhalb der elektronischen Datenfernübertragung verwendet werden dürfen, sind folgende:

1. mit Telefax auf dem Formular, das beim Versicherungsträger für Meldungen aufliegt,

2. schriftlich mit dem Formular, das beim Versicherungsträger für Meldungen aufliegt.

(2) Die Reihenfolge der Meldungsarten nach Abs. 1 bezeichnet auch deren Nachrangigkeit im Sinn des § 41 Abs. 4 Z 2 ASVG. Die in Abs. 1 Z 1 genannte Meldungsart ist wirtschaftlich unzumutbar, wenn sie mangels Telefaxgerät nicht möglich ist.

(3) Meldungen auf anderen Wegen, insbesondere in Papierform durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, mittels e-mail oder telefonisch, gelten als nicht erstattet.

3.6. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.6.1. Dienstnehmereigenschaft der XXXX XXXX

Voraussetzung für die nach § 33 Abs. 1 ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses.

Aufgrund der Angaben des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin als auch den Angaben auf den Personenblättern der Finanzpolizei, ist davon auszugehen, dass es sich hinsichtlich XXXX zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei um Dienstnehmer der Beschwerdeführerin handelte. Davon ging auch die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse aus und wurde dies auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Zur Dienstnehmereigenschaft von XXXX , der in der Küche beim Zwiebelschälen betreten wurde, ist auszuführen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (VwGH vom 18.02.2004, Zl. 2000/08/0180) bereits klargestellt, dass es der Annahme eines (versicherungspflichtigen) Probearbeitsverhältnisses nicht entgegensteht, wenn die (Weiter)Beschäftigung vom Ergebnis dieser Erprobung abhängig gemacht wird, zumal im Probearbeitsverhältnis ohnehin die Möglichkeit zu dessen jederzeitiger Auflösung ohne Begründung besteht (VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2012/08/0023 mwN). Im Erkenntnis führt der VwGH weiter aus, dass es für die erforderliche Abgrenzung eines bloßen Vorstellungsgesprächs von der Aufnahme der (auch versicherten) Betriebsarbeit vor dem Hintergrund des Schutzzwecks arbeitsrechtlicher Normen nicht dem Arbeitgeber überlassen werden könne, eine Beschäftigung, die typischerweise Teil eines Probearbeitsverhältnisses ist, nach Belieben in das Vorstellungsgespräch zu integrieren und so Arbeit suchende Personen zu Arbeitsleistungen ohne Entgeltanspruch zu verhalten. Die Abgrenzung des Vorstellungsgesprächs von einer Arbeitsleistung, die den Beginn eines Arbeitsverhältnisses markiert, hat daher nach objektiven Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der Übung des redlichen Verkehrs zu erfolgen. Soweit der Arbeitgeber das Vorstellungsgespräch dazu benützt, eine Arbeitsleistung in Anspruch zu nehmen, die nach Art und Umfang üblicherweise nicht unentgeltlich erbracht wird und dadurch das Vorstellungsgespräch der Sache nach in die eigentliche Betriebsarbeit oder in eine für die Beschäftigung allenfalls erforderliche Einschulung erstreckt, kommt es zu einer einseitigen Verkürzung der Interessen des Arbeitnehmers, ohne dass dies durch berechtigte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt werden könnte. Eine solche Vorgangsweise entspricht daher nicht der Übung des redlichen Verkehrs.

Es steht einem versicherungspflichtigen Probearbeitsverhältnis auch nicht entgegen, wenn die (Weiter)Beschäftigung vom Ergebnis dieser Erprobung abhängig gemacht wird, zumal im Probearbeitsverhältnis ohnehin die Möglichkeit zu dessen jederzeitiger Auflösung ohne Begründung besteht (VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2010/08/0229).

Im Beschwerdefall war XXXX am Kontrolltag bereits seit XXXX Uhr anwesend und wurde beim Zwiebelschälen betreten. Schon angesichts der zeitlichen Dimension von dreieinhalb Stunden ist die Tätigkeit nicht der Absolvierung eines Vorstellungstermins vergleichbar, sodass noch keine Beschäftigung vorläge und Unentgeltlichkeit vorausgesetzt werden könnte. Vielmehr muss angenommen werden, dass im "Zwiebelschälen" schon die Arbeitsaufnahme - wenn auch bloß zur Probe - gelegen ist, selbst wenn es nur um das gegenseitige "Ansehen" und um das Kennenlernen der konkreten Tätigkeit gegangen sein sollte. Auch ohne ausdrücklich vereinbartes Entgelt hatte XXXX daher Anspruch auf den kollektivvertraglichen bzw. angemessenen Lohn (vgl. § 1152 ABGB; zur Vermutung der Entgeltlichkeit auch bei Einschulungszeiten s. auch das Urteil des Obersten Gerichtshofes ArbSlg. 8457).

Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die - wie das vorliegende Zwiebelschälen durch XXXX - in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des (einzigen) Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchung vorausgesetzt werden (vgl. etwa VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0252, mwN, und - diverse Hilfs- und Reinigungstätigkeiten betreffend - VwGH vom 27.04.2011, Zl. 2011/08/0038). Atypische Umstände, die einer Beurteilung als abhängiges Beschäftigungsverhältnis entgegenstünden, sind nicht ersichtlich (vgl. VwGH vom 28.03.2012, Zl. 2012/08/0032).

Hinsichtlich der Tätigkeiten von XXXX , XXXX und XXXX für die Beschwerdeführerin ist daher von Dienstverhältnissen im sozialversicherungsrechtlichen Sinn auszugehen. Die zu beurteilenden Tätigkeiten der drei Dienstnehmer am Kontrolltag haben eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet.

3.6.2. Die Verhängung des Beitragszuschlags ist zu Recht erfolgt

Der Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 ASVG ist - ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des Ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG - nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach den §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers (für das "ob" der Vorschreibung) ist dabei nicht zu untersuchen (vgl. VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186). Dass weder ein vorsätzliches noch ein fahrlässiges Handeln in Bezug auf die rechtzeitige Anmeldung vorliegt, ist demnach für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG - anders als für eine Bestrafung nach § 111 ASVG - nicht maßgeblich (vgl. VwGH vom 19.01.2011, Zl. 2010/08/0255).

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung (Bearbeitungskosten) auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH vom 07.08.2002, Zl. 99/08/0074).

Im gegenständlichen Fall steht außer Streit, dass am XXXX ein Prüfeinsatz der Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes durchgeführt wurde und in diesem Rahmen XXXX , XXXX und XXXX bei Tätigkeiten in der Küche im Restaurant der Beschwerdeführerin angetroffen wurden.

Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Im vorliegenden Fall wurde die Meldung der Dienstnehmer im Kontrollzeitpunkt noch nicht vorgenommen, weshalb der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG eindeutig erfüllt ist. Die Meldung unterblieb hinsichtlich XXXX , weil die Beschwerdeführerin von - nicht der Pflichtversicherung unterliegenden - "Schnupperstunden" ausging.

XXXX war zwar zur Sozialversicherung angemeldet, aber unter falschem Namen. Somit war die Meldung nicht ordnungsgemäß erstattet, da eine andere Person angemeldet worden war.

Die Meldung für XXXX erfolgte in der falschen Form: Gemäß § 41 Abs. 1 ASVG hat die Meldung mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen zu erfolgen. Abs. 4 leg cit erlaubt eine Übermittlung außerhalb einer elektronischen Datenfernübertragung wenn sie gemäß der Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 29 ASVG erfolgen.

Diese Richtlinien haben andere Meldungsarten - mit Ausnahme von Meldungen in Papierform durch juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften - insbesondere dann zuzulassen, wenn eine Meldung mittels Datenfernübertragung für Betriebe unzumutbar ist oder wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war.

Die EB zum ARÄG 2013 2407 BlgNR 24. GP, führen dazu aus, dass vor allem bei dubiosen Firmen die Meldungen häufig in Papierform erfolgen. Bei Erhebungen stellt sich in weiterer Folge oftmals heraus, dass Meldungen desselben Dienstgebers von unterschiedlichen Personen unterfertigt und auch immer wieder unterschiedlich aussehende Firmenstempel verwendet werden. Die unleserlichen Unterschriften auf den Papiermeldungen erlauben in der Regel keine eindeutige Zuordnung, wer eine bestimmte Meldung vorgenommen hat (Dienstgeber selbst bzw. Vertretungsorgan, SteuerberaterIn, LohnverrechnerIn). Es wird vorgeschlagen, die Richtlinienkompetenz des Hauptverbandes dahingehend einzuschränken, dass künftig für Unternehmen in der Rechtsform von juristischen Personen sowie für eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) keine Meldungen in Papierform (mit Ausnahme der Mindestangaben-Anmeldung) mehr zuzulassen sind. Darüber hinaus soll ausdrücklich normiert werden, dass außerhalb elektronischer Datenfernübertragung erstattete Meldungen, soweit sie nicht in den Richtlinien des Hauptverbandes vorgesehen sind, als nicht erstattet im Sinne der §§ 111 Abs. 1 Z 1 sowie 113 Abs. 1 Z 1 und 2 ASVG gelten.

Mit amtlicher Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung, Nr.: 153, Jahr: 2013, vom 19.12.2013, hat der Hauptverband nach Vorgabe des Gesetzgebers die Änderung der Richtlinien über die Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung (RMDFÜ 2005) beschlossen. Damit ist seit 01.01.2014 die Erstattung von Papiermeldungen durch eingetragene Personengesellschaften und juristische Personen in diesem Rahmen generell ausgeschlossen.

Bei der von der Beschwerdeführerin gewählten Meldung in Papierform bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, Bezirksstelle XXXX , handelt es sich somit um eine Form, die außerhalb der elektronischen Datenfernübertragung liegt, die vom Hauptverband festgelegt wurde. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person und ist damit eine Vorlage des Beitragsnachweises in Papierform gemäß § 41 Abs. 1 und 4 ASVG iVm §§ 2, 5 Abs. 3 RMDFÜ 2005 als nicht erstattet anzusehen.

Gemäß VwGH-Erkenntnis vom 02.05.2012, Zl. 2010/08/0192, handelt es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht mehr - wie nach § 113 Abs. 1 ASVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007 (so VwGH vom 16.01.2005, Zl. 2004/08/0141) - um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung (vgl. VwGH vom 07.09. 2011, Zl. 2008/08/0218, mwN). Eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages kommt nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.

"Unbedeutende Folgen" liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa dann vor, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, beispielsweise wenn die Anmeldung zwar verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist (also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war).

Der vorliegende Meldeverstoß betrifft die nicht erfolgte bzw. nicht ordnungsgemäße Anmeldung von drei Dienstnehmern. Laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0099; vom 19.01.2011, Zl. 2010/08/0255 [sieben Dienstnehmer]; vom 08.09.2010, Zl. 2010/08/0151 [vier Dienstnehmer]; vom 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246 [drei Dienstnehmer]; vom 13.05.2009, Zl. 2008/08/0249 [zwei Dienstnehmer]) ist jedoch bei verspäteter Anmeldung von mehr als zwei gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern nicht mehr von unbedeutenden Folgen auszugehen, weswegen eine Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,-- von vornherein nicht in Betracht kommt und eine Prüfung, ob Schwarzarbeit im gegenständlichen Fall nicht intendiert war, entfallen kann.

Die Frage, ob eine erstmalig verspätete Anmeldung vorliegt, muss vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht mehr geklärt werden, da selbst im Fall einer erstmaligen verspäteten Anmeldung der Tatbestand des § 113 Abs. 2 ASVG aufgrund des Nichtvorliegens von unbedeutenden Folgen keinesfalls erfüllt wäre.

Das Vorbringen, dass der Grund für die nicht vor Tätigkeitsbeginn erfolgte Anmeldung zur Pflichtversicherung die urlaubsbedingte Abwesenheit der für die Anmeldungen zuständigen Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin gewesen sei, ist nicht geeignet, einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall iSd § 113 Abs. 2 ASVG aufzuzeigen (vgl. hierzu auch VwGH vom 14.01.2013, Zl. 2010/08/0077 und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0218). Schafft ein Dienstgeber eine Organisationsstruktur, die die kurzfristige Aufnahme von neuen Dienstnehmern vorsieht, muss sie entsprechende Vorkehrungen treffen, diese Dienstnehmer auch rechtzeitig gemäß § 33 ASVG anzumelden.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war die zu § 113 Absatz 2 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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