BVwG W121 1428995-1

W121 1428995-1Tribunal administratif fédéral9 sept. 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, Misshandlung,<br/>unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W121 1428995-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W121.1428995.1.00

Spruch

W121 1428995-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, stellte am XXXX einen Asylantrag. Er gab den Namen XXXX sowie das Geburtsdatum XXXX an.

Am 10.06.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirkspolizeikommando Baden, LPK NÖ, niederschriftlich einvernommen. Die wesentliche Passage dieser Einvernahme gestaltet sich dabei wie folgt:

"...

F: Warum haben Sie ihr Land verlassen?

A: Ich habe politische Probleme in Guinea. Ich bin Mitglied der Union der demokratischen Kräfte in Guinea. Dies ist eine Oppositionspartei. Aus diesem Grunde wurde ich vom Militär verfolgt und bedroht. Deswegen musste ich mein Heimatland verlassen. Ich werde außerdem vom Militär gesucht.

Am 12.10.2011 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:

"...Die anwesenden Personen werden vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren dargestellt. Der Dolmetscher wird durch mündlich verkündeten Bescheid bestellt und beeidet.

F: Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die französische Sprache bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?

A: Ja.

F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?

A: Nein.

F: Ich werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ich im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja.

Auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Rechtsberaters und auf dessen Sprechstunden wurde ich hingewiesen, weiters wurde ich über die Möglichkeit der Beiziehung einer Vertrauensperson informiert

Ich werde weiters darauf hingewiesen, dass meine Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden meines Heimatlandes weitergeleitet werden. Es ist unumgänglich, dass ich die Wahrheit sage, nichts verschweige und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlege. Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für mich nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung wurde ich bereits und werde ich auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen. Ebenso wurde ich bereits und werde heute erneut auf meine Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben meine Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass meinem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), wurde ich bereits im Zuge der Ersteinvernahme und werde ich hiermit ebenfalls erneut hingewiesen. Auf die mögliche Inanspruchnahme eines Rechtsberaters werde ich aufmerksam gemacht.

Ich werde weiters darauf hingewiesen, dass ich der Behörde, auch nachdem ich Österreich verlassen habe, meinen Aufenthaltsort und meine Anschrift bekanntzugeben habe. Wenn ich mich in Österreich aufhalte, genügt es, wen ich meiner Meldepflicht nach dem MeldeG nachkomme. Bei einer Übersiedelung habe ich mich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollte ich über keinen Wohnsitz verfügen, so werde ich auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG geknüpft ist.

Mir wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt?

A: Ja.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BAA eventuell Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden?

A: Ja.

F: Sie haben in Traiskirchen Angaben zur Person, zum Reiseweg und zum Fluchtgrund gemacht. Wollen Sie etwas konkretisieren oder ergänzen?

A: Ich kann mich an das Interview erinnern und ich habe in Traiskirchen alles gesagt. Ich wurde damals aber nur zu meinen allgemeinen Angaben befragt.

F: Haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich?

A: Nein. Ich habe keine persönlichen Beziehungen und keine Verwandten in Österreich.

F: Können Sie heute Dokumente vorlegen, die Ihre Identität bestätigen?

A: Ich habe bereits meinen Parteimitgliedsausweis vorgelegt. Heute habe ich noch meine Unterlagen von meinem Studium dabei. In Guinea hatte ich ständig meinen Studentenausweis bei mir, mit dem ich meine Identität bestätigten konnte. Meinen Studentenausweis habe ich in meiner Unterkunft. Ich habe ihn dort vergessen, werde ihn aber nachbringen. Alle meine Unterlagen hatte ich bei meiner Großmutter abgelegt. Ich habe mein Studium, Medizin-Biologie, in Guinea abgeschlossen. Ich war gerade dabei meine Doktorarbeit zu schreiben, als ich die Probleme bekommen habe.

Anmerkung: Kopien der neu vorgelegten Dokumente werden zum Akt gelegt.

F: Wer und wann hat ihnen diese Unterlagen mit DHL nach Österreich geschickt?

A: Diese Dokumente wurden mir von einem Freund geschickt, dem ich sehr vertraue. Er heißt Mamadou Gando DIALLO. Seine Telefonnummer lautet 63-348530 und 62-348530. Das waren seine letzten Nummern, die ich kenne. Zuletzt wohnte er in Cimenterie, einem Stadtteil von Conakry. Die Straßen werden bei uns nicht immer genau benannt. Diese Straße hat man aber nach einem Zementwerk, das sich dort befindet, benannt.

F: Wo haben sie zuletzt in Guinea gewohnt?

A: Das war in XXXX .

F: Warum haben Sie Guinea verlassen?

A: Ich habe mein Land verlassen, weil ich ein politisches Problem habe. Nach den Präsidentschaftswahlen hat der Führer der Partei UFDG, der ich auch angehöre, er heißt El¿hadji Cellou Dalein DIALLO, das Land verlassen. Nachdem er vier Monate abwesend war, kehrte er nach Guinea zurück. Seine Parteianhänger bereiteten sich vor ihn am Flughafen von Conakry zu empfangen. In meinem Viertel hat man mich ausgewählt, um vor allem junge Leute zu mobilisieren, um den Parteileiter zu empfangen. Es gab insgesamt drei verschiedene Teile dieses Empfangszuges. Ein paar waren mit Autos, ein paar mit Motorrädern und ein paar waren zu Fuß unterwegs. Wir sind am 3.4.2011 so gegen 15.00 Uhr zum Flughafen gegangen. Der Parteichef ist um 16.30 Uhr am Flughafen angekommen. Wir haben ihn dann mit unserem Zug bis nach Bambeto, einem großen Kreisverkehr, das Viertel heißt auch Bambeto. An diesem Punkt gab es eine Straßensperre. Diese Straßensperre war vom Militär organisiert. Plötzlich wurde vom Militär auf uns und den anderen Passanten und Schaulustigen das Feuer eröffnet. Viele der getroffenen Leute waren gar nicht in den Zug involviert. Viele Jugendliche und Kinder wurden getroffen, aber natürlich auch die Anhänger der Partei. Große Panik brach aus, weil wir hatten das nicht erwartet. Ich ging vor den Leuten her, die ich mobilisiert hatte. Neben meinem Zug ging auch ein anderer auf der Straße. Ich sah, wie der Führer dieses Zuges von einer Kugel getroffen wurde. Der Name des Führers lautete Zakariaou. Als er zu Boden fiel, nahm ich ihn, um ihn zu stützen. Dabei sah ich, dass er am Hals getroffen war und stark blutete. Ich hörte, wie jemand schrie: "Ihr müsst auf ihn schießen! Ihr müsst auf ihn schießen!" Dann kam ein Militarist, um mich zu treten, aber ich konnte seinen Tritt abwehren. In diesem Moment herrschte ein großes Gedränge. Man versprühte Tränengas auf die Menge. Ich nutzte den Moment, um in Richtung amerikanische Botschaft zu fliehen, die sich in der Nähe befindet. Man hat mich verfolgt. Als die Angehörigen des Militärs die Wächter der US-Botschaft gesehen haben, trauten sie sich nicht auf mich zu schießen. Die US-Botschaft gewährte im Allgemeinen keinen Eintritt, als sie das Chaos mitbekommen haben. Ich nutzte die Tatsache, dass man mich nun nicht mehr verfolgte, um nach Hause zu laufen. Ich begab mich zunächst zum Haus eines Freundes, der ebenfalls in meinem Viertel wohnt. Mein Freund hat selbst eine schwere Behinderung, er hat keine Beine mehr. Als er mich sah, erschrak er, weil ich von oben bis unten mit Blut bespritzt war. Er dachte ich sei schwer verletzt, aber ich berichtete ihm, was beim Empfangszug vorgefallen war. Ich sagte ihm, dass ein Junge aus Coloma von einer Kugel getroffen worden war und ich ihn aufgefangen hatte. Ich habe dann mein Hemd bei ihm gewechselt und bin ca. um 19.00 Uhr nach Hause gegangen. Dort musste ich feststellen, dass Angehörige des Militärs bereits dort hingekommen waren, um nach mir zu suchen. Sie hatten meinen Bruder und auch zwei andere Mieter festgenommen. Sie meinten, sie suchten nach Amadou und würden mich töten wollen. Als ich in meine Wohnung kam, stellte ich auch fest, dass man diese verwüstet hatte. Man hatte in meinem Zimmer ein Chaos angerichtet, mein Computer war zerstört und meine Fotos, die aufgehängt hatte, waren mitgenommen worden. Die Frau meines Bruders war noch zu Hause und weinte. Sie meinte mein Bruder Boubacar Biro wäre mitgenommen worden. Ich habe danach Angst gehabt, dass die Leute noch einmal zurückkommen könnten. Ich bin in die Moschee in der Nähe unseres Hauses gegangen. Von dort aus beobachtete ich die Gegend. Gegen 22.00 Uhr wurden die zwei Mieter, die verschleppt worden waren, in unser Viertel zurück gebracht. Man hatte sie schwer gefoltert und ihnen gesagt, dass man mich töten wolle. Gegend 23.00 Uhr wurde dann auch mein Bruder zurück gebracht, ebenfalls schwer misshandelt. Als man ihn zurückbrachte, wurde von den Militärs in die Luft geschossen. Ich kam aus der Moschee, um ihn zu nehmen. Er konnte fast nicht sprechen, aber das was er sagte war klar und deutlich. Er meinte, ich solle fliehen. Meine Fotos seien nun überall aufgehängt. Ich werde vom Militär gesucht. Ich ließ ihn daraufhin bei seiner Frau und den anderen Leuten, die auf die Straße gekommen waren. Ich ging dann zu meiner Tante in Kobaya, einem Viertel in Conakry. Ich schilderte meiner Tante die Geschehnisse. Sie versteckte mich dann in einem Speicher, wo ich die Nacht verbrachte. Am nächsten Morgen erfuhr meine Tante auch, dass mein Bruder in einem Spital in ärztlicher Behandlung war. Ich versteckte mich weiterhin bei meiner Tante. Am 15.5.2011 ging es meinem Bruder etwas besser. Er kam in der Nacht zu mir, um mir mitzuteilen, dass ich mich in einer sehr gefährlichen Situation befinde und dass es besser sei, das Land zu verlassen. Er versprach mir diesbezüglich Hilfe. Am 3.Juni 2011 kam mein Bruder zurück und erzählte mir, dass er eine Frau kennen gelernt hätte, die mir bei meiner Ausreise nach Europa helfen werde. Am 5.Juni 2011 wurde ich um 22.00 Uhr zum Flughafen geführt. Dort stellte man mir eine weiße Frau vor und meinte, ich solle ihren Anweisungen folgen. Was ich dann auch tat. Ich hatte zum damaligen Zeitpunkt eine Mandelentzündung. Ich konnte nicht sehr viel sprechen. Es ging mir nicht gut. Den Rest habe ich schon bei meiner Ersteinvernahme erzählt.

F: Mit welchen Reisedokumenten haben sie Guinea verlassen und an welche Flugzeuge bzw. Flughäfen können sie sich noch erinnern?

A: Die Dame, die ich am Flughafen getroffen habe, hatte Reisedokumente dabei. Sie gewährte mir aber keine Einsicht in diese Dokumente. Ich hinterfragte ihr Tun nicht, nachdem man mir aufgetragen hatte, nichts zu hinterfragen. Ich kann mich erinnern, dass zum Zeitpunkt meiner Abreise kein Strom am Flughafen vorhanden war. Ich bin nicht bei der Passkontrolle vorbeigegangen, sondern bei einer Nebentür, wo die Dame dem Polizisten die Dokumente gezeigt hatte. Ich konnte nicht genau identifizieren, um welche Fluglinie es sich gehandelt hatte. Es war eine europäische Fluglinie. Ich bin allein auf einem Platz gesehen und habe mit niemanden gesprochen. Ich habe die Ansagen im Flugzeug nicht verfolgen können. Die Ansagen waren zum Teil zwar in Englisch, aber ich habe das Englisch nicht verstanden.

F: Wohin wollten sie am 3.April 2011 ihren Parteiführer begleiten?

A: Es war vorgesehen ihn in sein Heimatviertel Dixine zu begleiten.

F: Wie sind sie in der Nacht zu ihrer Tante in Kobaya, dem anderen Ende von Conakry, gekommen?

A: Ich bin von Hamdallaye zu Fuß nach XXXX gegangen, von dort weiter nach XXXX . Von XXXX habe ich ein Taxi nach XXXX , zum Haus meiner Tante, genommen.

F: Wer wohnt alles bei ihnen Zuhause in XXXX ?

A: Bei meiner Flucht waren noch mein Bruder, seine Frau, sowie zwei junge Studenten in Untermiete bei uns zu Hause. Mein Bruder hat gesagt, dass er das Haus mittlerweile, um meine Flucht zu finanzieren, verkauft hat. Ich weiß nicht, wer jetzt im Haus wohnt.

F: Wo wohnt ihr Bruder jetzt mit seiner Frau?

A: Also ich bin mir sicher, dass beide noch in Guinea leben. Aber ich weiß nicht genau, ob sie sich noch in der Stadt oder in einem Dorf aufhalten.

F: Können sie mir Nachbarn ihrer damaligen Adresse angeben?

A: XXXX und XXXX . Wir kennen uns gegenseitig. Das waren direkte Nachbarn. Ich kenne aber auch noch andere Leute aus der Moschee.

F: Seit wann sind sie bei der Partei UFDG Mitglied?

A: Seit 2008.

F: Bei der Untersuchung des von ihnen vorgelegten Parteimitgliedsausweises (ohne Lichtbild) konnte festgestellt werden, dass beim Ausstellungsdatum die Jahreszahl 198x (letzte Ziffer unbekannt) auf 2008 verändert wurde. Was sagen sie dazu?

A: Diese Karte wurde nicht von einer anderen Person verwendet. Es ist so, diese Karten wurden vor einiger Zeit vorgedruckt und beinhalten nicht mehr die aktuelle Jahreszahl. Dennoch werden sie weiterhin vom Parteibüro verwendet und man schreibt einfach die aktuelle Jahreszahl darüber.

F: Wo befinden sich ihre Parteizentrale bzw. andere Filialen in den Stadtvierteln von Conakry?

A: In La Miniere (Comandaya), einem Viertel von Conakry befindet sich die Parteizentrale. Es gibt in jedem Stadtviertel und jedem Landesteil eine Parteivertretung und einen Vertreter. In Hamdallaye haben wir auch eine Filiale in der Nähe einer Volksschule, die Pibassi heißt.

F: Wo wohnen ihre anderen Familienangehörigen?

A: Meine Mutter wohnt im Dorf Dabola, das liegt in Oberguinea. Meine Großmutter väterlicherseits wohnte damals in Hamdallaye. Durch die Geschehnisse wurde die ganze Familie zerrüttet. Ich weiß nicht mehr, wo jeder ist.

F: Haben sie Kontakt in ihre Heimat?

A: Mit meinem Freund XXXX . Ich habe auch einmal mit meinem Bruder gesprochen und das war durch Herrn XXXX . Ich habe von meinem Bruder aber keine Telefonnummer. Die Telefonnummer meines Bruders, die ich kenne, funktioniert nicht mehr.

F: Ich beende für heute die Befragung. Es werden meinerseits Erhebungen durchgeführt. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

A: Ja.

F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

A: Ja.

F: Mir wird nun die Niederschrift rückübersetzt und ich habe danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

A: Nein.

F: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?

A: Ja.

Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung! Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo - Fr von 08.00 - 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt).

Bei der weiteren Einvernahme am 18.07.2012 gab der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz folgendes an.

Die anwesenden Personen werden vorgestellt und deren Funktionen/Aufgaben im Verfahren dargestellt. Der Dolmetscher wird durch mündlich verkündeten Bescheid bestellt und beeidet.

F: Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache Französisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?

A: Ja.

F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?

A: Nein.

F: Ich werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ich im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja.

Mir wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt?

A: Ja.

F: Können sie heute neue Beweismittel oder Dokumente vorlegen?

A: Nein.

F: Hat sich seit ihrer letzten Einvernahme etwas an ihrer Lage in ihrer Heimat oder in Österreich geändert?

A: Ich habe nichts aus meiner Heimat gehört. Ich verstehe und spreche aber schon gut Deutsch. Ansonsten kann man in XXXX nicht allzu viel unternehmen. Ich bin in keiner Beziehung. Ich verkaufe die Zeitschrift Megaphon in XXXX . Das mache ich schon über 8 Monate.

F: Wie lange hielt sich ihr Parteiführer XXXX im Ausland auf, bevor er Anfang April 2011 ins Land zurückgekehrt ist?

A: Wenn ich mich nicht täusche waren es ca. vier Monate.

F: Sie haben in ihrer letzten Einvernahme angegeben, dass sie den jungen UFDG Anhänger Zakariaou gestützt haben wollen, als dieser von den Sicherheitskräften angeschossen worden ist. Wo wurde dieser junge Erwachsene von den Kugeln getroffen?

A: Er war am Hals getroffen. Er war voller Blut, aber ich habe gesehen, dass er am Hals getroffen war. Alle waren in Panik. Ich habe gesehen, wie er hingefallen ist und das Blut geströmt ist. Ich konnte das nicht genau sehen. Es war sehr viel Blut.

F: War dieser Zakariaou noch am Leben, als sie bei ihm waren?

A: Ich weiß es nicht. Er hat aber noch Zuckungen gemacht.

F: Haben sie diesen Zakariaou gekannt und kennen sie seinen ganzen Namen?

A: Wir haben ihn unter Zakariaou gekannt. Ich weiß, dass er in Coloma gewohnt hatte.

Vom Bundesasylamt wurden Recherchen durchgeführt. Dabei wurden ihre Angaben bezüglich der Vorfälle bei der Rückkehr des Parteiführers der UFDG am 3.4.2011 bestätigt. Aus diesen Anfragebeantwortungen der Staatendokumentationen vom 25.10.2011 und vom 26.6.2012 geht auch hervor, dass es immer wieder zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften kommt. Alle verhafteten und verurteilten Personen vom Vorfall am 3.4.2011 wurden im August 2011 durch den Präsidenten begnadigt.

F: Was sagen sie dazu?

A: Ich kann zu Hundertprozent sagen, in unserem Land gibt es keine Sicherheit. Die Regierung hat keine Macht über das Militär. Kein Präsident konnte das Militär unter seine Führung bringen. Es war nur ein einziger Präsident, der das geschafft hat. Nach dessen Tod, schaffte das niemand mehr. Sie wollen mich umbringen. Das Militär will mich umbringen, das weiß ich mit Sicherheit. Ich weiß, dass die Resco-Abteilung des Militärs für den Tod von Zakariaou zuständig war. Die Leute dieser Abteilung kennen alle Jugendführer der Parteien von Conakry. Wenn sie jemanden umbringen, werden sie nicht dafür verfolgt.

Aus den Anfragebeantwortungen geht auch hervor, dass ihr Parteiführer am 3.4.2011 nach Guinea zurückgekommen ist, nachdem er nur knapp 3 Monate im Ausland gewesen ist.

F: Was sagen sie dazu?

A: Ich sage, es waren ca. drei bis vier Monate.

F: Weiters geht hervor, dass Zakariaou in die Lunge, also in die Brust, getroffen wurde und danach im Spital seinen Verletzungen erlegen ist. Was sagen sie dazu?

A: Ich habe gesehen, dass am Hals Blut herauskommt. Ich habe nicht gesehen, wo er noch getroffen wurde.

F: Haben sie außer den geschilderten Problemen noch andere in ihrer Heimat?

A: In der Zeit, wo ich dort war, hatte ich keine Probleme. Ich habe jetzt keine Neuigkeiten.

F: Würde ihnen im Falle der Abschiebung in ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

A: Ja, das Militär sucht nach mir und würde mich töten.

F: Können Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Ausweisung sprechen?

A: Ich habe mich bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen. Ich spiele Fußball mit Freunden in Kapfenberg.

F: Kann die Behörde mit jemanden Kontakt aufnehmen, der Ihre Angaben bestätigen könnte?

A: Nein, ich habe selbst keinen Kontakt zu meiner Familie und zu meinem Freund in Guinea.

Mit dem Antragsteller werden die Feststellungen des BAA zur Lage in Guinea (siehe Beilage Parteiengehör) erörtert.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Die Sicherheitslage in Guinea ist schlimm. Die Lage ist unverändert.

F: Wollen Sie eine Frist um sich schriftlich zu äußern?

A: Nein.

F: Wollen Sie etwas konkretisieren oder ergänzen?

A: Ich habe nichts mehr zu sagen.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

A: Ja.

F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

A: Ja.

F: Mir wird nun die Niederschrift rückübersetzt und ich habe danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

A: Nein.

F: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?

A: Ja.

Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung! Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo - Fr von 08.00 - 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt).

(...)"

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zl. 11 05.626-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 2005 dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum XXXX erteilt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Identität stehe aufgrund Vorlage unbedenklicher Unterlagen und einer unbedenklichen Aussage fest. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer Französisch spreche, zur Volksgruppe der Fulla gehöre und Moslem sei. Fest steht aufgrund seiner Angaben, dass er physisch und psychisch gesund sei. Der vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund habe mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Die Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer einen Verfolgungsgrund nicht plausibel machen konnte. Das Bundesasylamt gelangte nach rechtlicher Würdigung zum Schluss, dass es nicht plausibel sei, dass dem Beschwerdeführer im Irak (richtig wohl: Guinea) Verfolgung im Sinne der GFK drohe. Im vorliegenden Fall könne daher keine Bedrohungssituation pro futuro festgestellt werden.

Die Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt II wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich im vorliegenden Fall jedoch ergeben habe, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Aus einer Gesamtschau seiner Ausführungen, unter Berücksichtigung individueller, ihn betreffender Faktoren und der derzeitigen Lage in Guinea lassen die Behörde zum Befinden kommen, dass in diesem Falle die Kriterien des § 8 AsylG 2005 vorliegen.

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel behaftet sei. Die belangte Behörde habe im Verfahren den Sachverhalt unrichtig beurteilt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in seinem Heimatland aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevant verfolgt werde. Deshalb hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer bei richtiger rechtlicher Beurteilung den Asylstatus zuerkannt bzw. in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Fulla eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesamtes erschien nicht zur Verhandlung.

Diese öffentliche mündliche Verhandlung am XXXX gestaltete sich in den wesentlichen Teilen wie folgt (VR = Vorsitzende Richterin, BF = Beschwerdeführer):

"(...)

VR: Warum sind Sie geflüchtet und warum denken Sie, dass Sie einen Asylgrund geltend machen können?

BF: Die Gründe dafür sind, wie in meinen bisherigen einvernahmen, ich habe politische Probleme in Guinea gehabt. Am 03.04.2011 hatte ich ein politisches Problem gegen meine Partei. Am Tag der Wahlen hat der Präsident die Wahl verloren. Nach der verlorenen Wahl musste der damalige Präsident Cellou DALEIN DIALLO ins Ausland gebracht werden. Ich war im Viertel Hamdallaye in Konakry wohnhaft. An jenem Tag sollte Cellou DALEIN DIALLO aus dem Ausland zurückkommen. Wir und alle andere Sektionen in der Stadt haben beschlossen, einen Empfang vorzubereiten. Wir wollten zum Flughafen fahren. Ich bin Chef der Partei gewesen. Die Parteianhänger sind in verschiedenen Gruppen unterteilt. Es gibt eine Gruppe mit Motorradfahrern. Das ist eine Art "Rocker Gang". In diesem Fall sind es politische Anhänger der Partei. Wenn der Parteiführer aus dem Besuch vom Ausland zurück kommt fahren diese zum Flughafen und begleiten den Präsidenten nach Hause. Es gibt auch zwei weitere Gruppen. Eine Gruppe, die zu Fuß unterwegs ist und die dritte Gruppe sind mit dem Auto unterwegs. Die Fahrzeuge dienen auch der Wahlkampagne. Ich bin Anführer der Motorradgruppe. An diesem Tag um 15:30 Uhr waren wir alle vor Ort und sind am Flughafen gefahren, um den Präsidenten abzuholen. Der Präsident ist um 16 Uhr gelandet. Wir haben ihn zum Heimweg begleitet. Wir fanden dort eine Gruppe von Militär, die dort auf der Lauer waren und auf uns gewartet hat. Wir waren nicht darauf vorbereitet und wir wussten nicht, dass die Gruppe dort auf uns wartet. Gleich, als wir angekommen sind, haben sie sofort begonnen, auf uns zu schießen. Sie haben in die Menge geschossen. Viele junge Leute und auch junge Mädchen wurden verletzt. Dort war große Panik. Unter anderem wurde ein Mitglied von uns Namens Zakariaou aus der Parteisektion Koloma erschossen. Als auf ihn geschossen wurde, ist Blut geflossen. Ich bin zu ihm gegangen und habe ihm geholfen. Als ich ihm in den Händen gehalten habe, haben die Gegner mich geschlagen und haben mir Fußtritte verpasst. Der Chef der Militärgruppe hat gesagt, dass man mich erschießen soll. Ich konnte trotzdem aufstehen und davon laufen. Ich bin in Richtung der US Botschaft Kipé gelaufen. Sie sind mir gefolgt. Als wir in der Nähe der Botschaft standen, haben sie auch gesehen, dass dort Soldaten stehen. Sie haben dann aufgehört zu schießen. Ich denke, dass sie Angst bekommen haben, als sie die Soldaten der US Botschaft gesehen haben. Ich habe dann den Bereich der US Botschaft verlassen und bin nach Kakimbo geflohen. Die Wachmannschaft der US Botschaft hat mich in Schutz genommen. Sie haben mir gesagt, dass ich auf der anderen Seite gehen soll. Deshalb bin ich nach Kakimbo gegangen. Dort bin ich bei einem Schulfreund untergekommen. Als er mich voller Blut gesehen hat, hatte er große Angst. Er hat mich gefragt, was los war. Ich habe erzählt, dass der Junge Zakariaou erschossen wurde. Ich bin dort verblieben, bis ich meine Angst einigermaßen überwunden habe. Dann habe ich mich umgezogen. Ich habe dort bis 19 Uhr gewartet. Dann bin ich nach Hause gegangen. Als ich dort ankam, habe ich gesehen, dass das Militär in meiner Abwesenheit dort gewesen ist. Sie haben in der Wohnung alles verwüstet und zerstört. Sie haben meinen Bruder mitgenommen. Auch zwei junge Menschen, die meine Mitbewohner waren, haben sie auch mitgenommen. Diese zwei Menschen wurden auch extrem brutal misshandelt. Ich habe die Frau meines Bruders weinend vorgefunden. Sie hat mir gesagt, dass sie nach mir suchen und dass sie mich töten werden. Da ich mir zu Hause meines Lebens nicht sicher war, bin ich zur Moschee gegangen. Ich war jedoch nicht sicher ob sie es wagen würden, in die Moschee zu kommen. Ich bin bis 22 Uhr in der Moschee geblieben. Da die Moschee nicht sehr weit von unserem Haus war, konnte ich mit verfolgen, wie sie unsere zwei jungen Mitbewohner zurückgebracht haben. Sie wurden extrem brutal misshandelt und geschlagen. Ich habe weiterhin zugewartet. Um 23 Uhr haben sie auch meinen älteren Bruder zurückgebracht. Sie haben ihn aus einem Pick-up hinaus geworfen. Dann bin ich aus der Moschee geflohen. Ich bin dann nach Kakimbo geflohen. Dann bin ich nach Kipé gegangen. Von dort bin ich mit einem Taxi nach Kobaya gefahren, wo meine Tante wohnt. Kobaya liegt ein bisschen abseits von der Stadt. Ich habe meiner Tante von den Vorfällen erzählt. Sie hat mich dann in ihrer Garage versteckt. Ich verblieb dort die ganze Nacht. Am nächsten Morgen ist meine Tante zu mir nach Hause gefahren, um nach meinen Bruder zu sehen. Sie hat ihm in einen sehr bedauernswerten Zustand dort gefunden. Ich habe dann meine Tante gebeten, dass sie niemanden über mein Versteck erzählt. Es soll auch kein Familienmitglied davon erfahren, wo ich mich aufhalte. Ich habe bis zum 15. des Monats gewartet. Dann hat mir meine Tante mitgeteilt, dass es meinem Bruder inzwischen besser geht. Sie hat hinzugefügt, dass man schon überall nach mir sucht und dass meine Bilder auch schon veröffentlicht wurden. Er sagte, dass die Situation sehr ernst ist und ich das Land verlassen muss. Ich blieb weiterhin bis zum 3. Juni bei meiner Tante. Mein Bruder ist zu mir in mein Versteck gekommen und hat mir von einer weißen Dame erzählt, die bereit wäre, mir zu helfen, das Land zu verlassen. Sie hat hinzugefügt, dass es notwendig sein wird, unser Haus zu verkaufen. Mein Bruder sagte mir, dass wir am 5. Juni das Land verlassen werden. An diesem Tag ist er um 22 Uhr zu mir gekommen und wir sind zum Flughafen gefahren. Die besagte Dame wurde mir am Flughafen vorgestellt und man sagte mir, dass alles organisiert sei. Auch die notwendigen Dokumente hätte die Dame schon in der Hand. Um 22 Uhr sind wir ins Flugzeug eingestiegen. Ich habe einen Sitz ganz hinten bekommen. Ich war alleine. So bin ich hier her gekommen.

VR: Was haben Sie in der Partei UFDG gemacht, welche Rolle und welche Aufgaben hatten Sie?

BF: Ich bin seit 1998 Mitglied. Ich gehöre zu den Pionieren. Ich kenne die wichtigsten Persönlichkeiten der Partei. Ich kenne den Wahlkampfleiter. Er hat den Namen Fode Oussou FOFANA. Er war auch mein Professor für Pharmakologie. Er war auch in der Partei. Ich habe Leute in meinem Bezirk mobilisiert. Jeder Bezirk hat seine eigene Verwaltung. Wir sind jeden zweiten Sonntag beisammen gesessen und haben während der Wahlzeit beraten. Ich habe die Leute einberufen. Ich habe die Reden gehalten. Ich habe die Organisation der Sitzung übernommen. Ich führte die Liste der Motorradfahrer, prüfte die Benzinkosten. Ich habe die Benzinmenge für die jeweiligen Ausfahrten verplant und habe die Kostenverwaltung und Verwaltung für 200 Motorräder übernommen. Auf der Liste sind auch die Nummern der Motorräder gestanden. Der Professor ist Professor an der Universität. Er hat selbst eine Apotheke und ist auch Präsident einer Gruppe. Ein anderer Herr Namens Youla war zum Beispiel der Leiter der Auto-Sektion. Er hat die gesamte Verwaltung der Autos für die Sektion übernommen.

VR: Wer war der Anführer des UFDG?

BF: Er heißt Cellou DALEIN DIALLO.

Vorhalt: In der ersten Instanz wurde Ihnen vorgehalten, dass Sie XXXX in den Armen gehalten hätten und dabei festgestellt hätten, dass er in den Hals getroffen worden wäre. Aus den Anfragen hat sich ergeben, dass er in die Brust und nicht in den Hals getroffen wurde. Was sagen Sie dazu?

BF: XXXX lag blutüberströmt am Boden. Ich weiß nicht genau, ob er in den Hals oder in die Brust getroffen wurde. Er ist später im Krankenhaus gestorben. Ich hatte Angst. Der Mann hinter mir hat zwei Mal das Gewehr abgedrückt. Seine Munition war leer. Ich bin sofort weggelaufen.

VR: Warum hätten Sie in diesem Augenblick, als Sie XXXX geholfen haben, erschossen werden sollen?

BF: In meinem Land gibt es keine Sicherheit. Das Militär macht, was es will. Ich wollte Zakariaou nahmen und ins Krankenhaus bringen. Nachdem zwei Mal versucht wurde, auf mich zu schießen, habe ich Zakariaou liegen gelassen und bin davon gelaufen. Er hat mir auch mit den Schuhen auf den Kopf getreten. Davon habe ich eine Wunde am Kopf davongetragen.

VR: Was haben wir zum Asylgrund noch nicht angesprochen. Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen?

BF: Wir hatten in unserem Land nur den einen Präsidenten, der uns geholfen hat. Er hieß Lasana Conté. Er ist 2008 gestorben. Nach ihm haben wir den Präsidenten Moussa Dadis CAMARA für zirka ein Jahr gehabt. 2010 waren die Präsidentschaftswahlen. Danach war Alpha Condé Präsident. Der Präsident hat die Ethnien auseinanderdividiert.

Die VR befragt den/die BF, ob er/sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen.

Dies wird verneint.

VR befragt den/die BF, ob er/sie die D gut verstanden haben.

Dies wird bejaht.

VR befragt die BF, ob er/sie weitere Beweisanträge einbringen möchten.

Dies wird verneint.

(...)"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX , der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am XXXX werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Zur Lage in Guinea wird festgestellt:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea

(Wien am 17.2.2014, letzte Kurzinformation eingefügt am 11.8.2014)

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 31.7.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)

Die Ebola-Epidemie in Westafrika mit ersten Krankheitsfällen im Dezember 2013 hat in Guinea bislang zu 300 gesicherten Erkrankungen mit mehr als 200 Todesfällen geführt. Daneben gibt es zahlreiche Verdachtsfälle und Kontaktpersonen, die beobachtet werden (AA 31.7.2014).

Seit Mitte Februar 2014 wurden Ebola-Fälle aus den Präfekturen Macenta, Guékédou, Kissidougou, Dinguiraye, Dabola und der Hauptstadt Conakry gemeldet, mittlerweile auch aus Télimélé, Boffa, Boke und Dubreka (alle nördlich von Conakry gelegen) (BmeiA 31.7.2014).

Quellen:

KI vom 11.8.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)

Guinea hat am Samstag angekündigt, seine Grenzen zu Liberia und Sierra Leone zu schließen (VOA 10.8.2014). Einer anderen Quelle zufolge werden aber lediglich spezielle Maßnahmen an den Grenzstationen vorbereitet (CBC 9.8.2014). Seit März sind in Guinea mindestens 367 Menschen an Ebola gestorben, 18 Kranke werden derzeit auf Isolierstationen behandelt (SO 9.8.2014).

Die Fluglinie Emirates hat ihre Flüge nach Guinea aufgrund der Seuche eingestellt (USAT 4.8.2014). Das österreichische Außenministerium ortet ein "Hohes Sicherheitsrisiko", eine Reisewarnung wurde jedoch nicht ausgegeben (BMEIA 11.8.2014). Das deutsche Auswärtige Amt rät von Reisen nach Guinea ab. Ausreisemöglichkeiten könnten weiter beschränkt werden und ein Ende der Ausbreitung von Ebola ist nicht absehbar (AA 11.8.2014).

Quellen:

2. Politische Lage

Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker, de facto alles bestimmender Stellung des Präsidenten. Vom 23.12.2008 bis 21.12.2010 herrschte eine Militärjunta. Im Mai 2010 wurde eine neue Verfassung verkündet. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit der Möglichkeit zur einmaligen Wiederwahl vor. Ob die künftige Nationalversammlung ein wirkliches Gegengewicht gegenüber dem neuen Präsidenten und der Regierung entfalten kann, wird sich erst nach den Parlamentswahlen zeigen. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung der französischen Verfassung nachgebildet. Neben dem Parlament gibt es auch in der neuen Verfassung einen Wirtschafts- und Sozialrat sowie weitere republikanische Institutionen wie die Haute Autorité de Communication, den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 10.2013a).

Nach dem Tod des guineischen Diktators General Lansana Conté am 22.12.2008 ergriff eine Militärjunta unter Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht. Im Verlauf des Jahres 2009 ließ Camara immer deutlicher erkennen, dass er sich zum Präsidenten des Landes wählen lassen wolle. Im Zusammenhang mit dem Massaker vom 28.9.2009, bei dem über 150 Menschen starben, verletzte Camaras Sicherheitschef Camara am 3.12.2009 mit Schusswunden so schwer, dass jener zur medizinischen Behandlung das Land verlassen musste. Der Stellvertreter Camaras, General Sékouba Konaté, änderte den Kurs der Militärjunta und organisierte - unter starkem Druck der internationalen Gemeinschaft - Präsidentschaftswahlen mit erstem Wahlgang am 27.6.2010 und Stichwahl am 7.11.2010. Der Kandidat Alpha Condé siegte mit 52,5 Prozent der Stimmen, sein Gegenkandidat Cellou Dalein Diallo erhielt 47,5 Prozent der Stimmen. Damit hat Guinea zum ersten Mal einen demokratisch gewählten Präsidenten (AA 10.2013a). Entscheidend für die weitere demokratische Entwicklung war die erfolgreiche Durchführung der mehrfach verschobenen Parlamentswahl am 28.9.2013 (AA 10.2013a; vgl. HRW 21.1.2014). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen und kleinere mit ihr verbündete Parteien 7 Sitze. Dadurch kommt die Regierungskoalition auf insgesamt 60 Sitze; ausreichend für eine einfache Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze (Al Jazeera 19.10.2013). Die Zeit vor der Wahl war durch innere Spannungen und gewalttätige Auseinandersetzungen geprägt (AA 10.2013a; vgl. HRW 21.1.2014).

Quellen:

3. Sicherheitslage

Vor dem Hintergrund der anhaltenden innenpolitischen Kontroverse um die Parlamentswahlen vom 28.9.2013 und der erst am 15.11.2013 erfolgten Bestätigung der umstrittenen Wahlergebnisse durch das oberste Gericht, muss insbesondere in Conakry mit gewalttätigen Ausschreitungen gerechnet werden, wie sie sich zuletzt am 25. und 26.11.2013 ereigneten (AA 13.2.2014). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich. Es kann aufgrund der hohen wirtschaftlichen und sozialen Unzufriedenheit im ganzen Land jederzeit zu spontanen Demonstrationen oder Menschenansammlungen kommen, in deren Rahmen immer auch Ausschreitungen und Gewaltanwendung möglich sind (BMeiA 13.2.2014).

Quellen:

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Obwohl die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlte es dem Justizsystem an Unabhängigkeit (USDOS 19.4.2013) und es war unterfinanziert, ineffizient und für Korruption anfällig (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 10.2013a) bzw. offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014) und einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch. Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauten viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden konnten, wurden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hatte im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch wurden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

5. Sicherheitsbehörden

Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die Nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. FOSSEPEL - Special Security Forces for the Electoral Process, eine 16.000 Mann starke gemischte Einheit von Gendarmerie und Polizei, wurde im Mai 2010 eingerichtet, um während den Wahlen für Sicherheit zu sorgen. Sie untersteht dem Sicherheitsministerium. Nach den Wahlen kehren die meisten Mitglieder der FOSSEPEL zu ihren Polizei- oder Gendarmerieeinheiten zurück. Per Gesetz sind das Militär, FOSSEPEL, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Die Reform des Sicherheitssektors brachte limitierten Erfolg. Die Polizei bleibt weiterhin unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient, während die Gendarmerie verbesserte Ausbildung sowie Ausrüstung erhielt. Korruption ist weit verbreitet. Verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte internen und externen Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Beschuldigte werden in Polizeistationen systematisch gefoltert, teilweise auch in den Gefängnissen. Während der zwei Jahre der Militärjunta kam es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär, am 28. September 2009 tötete das Militär erneut Hunderte von Demonstranten und vergewaltigte Dutzende von Frauen und Mädchen; der Internationale Strafgerichtshof hat gegen die Hauptschuldigen, darunter Juntachef Moussa Dadis Camara, Anfangsuntersuchungen eingeleitet. In Guinea wurde der Vorfall bisher nur ansatzweise juristisch aufgearbeitet. Gegen zwei hochrangige Armeeoffiziere wurde Anklage erhoben (AA 10.2013a). Im gesamten Berichtsjahr (2012) unterdrückten Sicherheitsorgane Demonstrationen, die von der Opposition, einschließlich der Union der demokratischen Kräfte in Guinea (Union des Forces Démocratiques de Guinée - UFDG) organisiert wurden. Dabei kamen mindestens acht Menschen zu Tode (AI 23.5.2013). Exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte bei Demonstrationen nahm im Jahr 2013 ab, aber es gibt dennoch zahlreiche Fälle exzessiver Gewaltanwendung, teilweise mit Todesfolge, und unprofessionellen Verhaltens seitens der Sicherheitskräfte. In einigen Fällen waren Angehörige der Sicherheitskräfte in Diebstahl, Raub und andere Verbrechen in Wohngegenden, in denen Unterstützer der Opposition leben, verwickelt. (HRW 21.1.2014).

Quellen:

7. Korruption

Korruption ist ein ernstes Problem (FH 1.2013) und weit verbreitet (HRW 21.1.2014). Viele Aktivitäten der Regierung liegen im Verborgenen (FH 1.2013). Guinea belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2013 den 150. von 175 Plätzen (TI 2014).

Quellen:

8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Einige lokale und internationale NGOs können im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Berichte auch veröffentlichen; ihre Ressourcen waren allerdings beschränkt. Einige NGOs trafen sich mit Regierungsbeamten und fanden diese kooperativ und zugänglich für ihre Ansichten. NGOs müssen ihre Arbeitserlaubnis bei der Regierung alle drei Jahre erneuern (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

9. Ombudsmann

Die Regierung richtete im Oktober 2012 das Ministerium für Menschenrechte und öffentliche Freiheiten ein. Die Aufgabe des Ministeriums sind das Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern und Straffreiheit zu bekämpfen; aber zu Jahresende 2012 verfügte es weder über Budgetmittel noch über Personal (USDOS 19.4.2013). Auch im Jahr 2013 gab es nur geringfügigen Fortschritt bei der Einrichtung einer Versöhnungskommission für das Massaker von 2009 und bei der Einrichtung einer unabhängigen Menschenrechtskörperschaft (HRW 21.1.2014).

Quellen:

10. Wehrdienst

Für 18-25jährige besteht die Möglichkeit des freiwilligen sowie verpflichtenden Wehrdienstes mit einer Dauer von 18 Monaten (CIA 28.1.2014).

Quellen:

11. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechte sind weitgehend eingeschränkt, weil die Justiz schlecht ausgestattet, schlecht bezahlt und für Korruption anfällig ist. Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Es besteht weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit, seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen. Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage. Die sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechte werden durch die sehr große Armut der Bevölkerung eingeschränkt (AA 10.2013a). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Tötungen sowie Anwendung exzessiver Gewalt durch die Sicherheitskräfte, inklusive der Anwendung von Folter und die mangelnde Bestrafung für solche Vergehen durch die Regierung (USDOS 19.4.2013); wiewohl sich die Lage im Jahr 2013 diesbezüglich gebessert hat (HRW 21.1.2014).

Quellen:

12. Meinungs- und Pressefreiheit

Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten, schränkt die Regierung die Freiheit der Medien ein (USDOS 19.4.2013). Es besteht dennoch weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit (AA 10.2013a). Unabhängige Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 19.4.2013). Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen mit kleiner Auflage weitgehend unbehelligt (AA 10.2013a). Aufgrund der geringen Alphabetisierungsrate hat die Printpresse jedoch keine große Reichweite. Das Radio bleibt das wichtigste Informationsmedium (USDOS 19.4.2013); seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen (AA 10.2013a). Es gibt Berichte über staatliche Zensur durch Belästigung von Journalisten und Schließung von Sendern. Einige Journalisten berichten von den Versuchen von staatlicher Seite, auf Berichte durch Bestechung oder anders gearteten Druckmittel Einfluss zu nehmen. Manche Journalisten beschäftigen Leibwächter, und viele praktizieren Selbstzensur (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit, jedoch ist diese sowohl in der Praxis als auch gesetzlich eingeschränkt (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013). Treffen mit ethnischem oder rassischem Charakter sind ebenso verboten, wie Versammlungen, die die nationale Einheit bedrohen könnten. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung mindestens drei Werktage vorher einzuholen. Lokale Behörden können somit Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist. Behörden können Veranstalter außerdem für eventuelle Gewaltvorfälle und Zerstörung von Eigentum zur Rechenschaft ziehen (USDOS 19.4.2013).

Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013). Vorschriften zur offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische Vereinigungen sind nicht aufwendig, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhindern (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

14. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, sind weiterhin inhuman und lebensbedrohlich (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014; vgl. FH 1.2013). Schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Betreuung (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014) führen zu dutzenden Toten. Gefängniswärter bedrohen und schlagen regelmäßig und foltern fallweise Insassen, um Geständnisse zu erzwingen oder Geld zu erpressen. Im Jahr 2012 gab es diesbezüglich weniger Berichte als in den Jahren davor (USDOS 19.4.2013). Alle Gefängnisse sind überbelegt (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014).

Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche [in zivilen Gefängnissen] durch lokale humanitäre und religiöse Organisationen, welche Inhaftierte mit medizinischer Betreuung und Nahrung versorgen. Dem Roten Kreuz (ICRC) wird der regelmäßige Zugang zu allen zivilen Gefängnissen ermöglicht, und es führt weiter Partnerschaftsprogramme mit Gefängnis- und Sicherheitsbehörden durch, um die Haftbedingungen zu verbessern. Die Regierung gestattet internationalen Organisationen und NGOs den Zugang zu von der Gendarmerie geführten Gefängnissen. Die Haftbedingungen in Militärgefängnissen können nicht verifiziert werden, da die Regierung den Zutritt zu diesen generell verwehrt (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

15. Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde seit 2001 nicht mehr vollstreckt (AA 10.2013a). Verurteilungen finden weiterhin statt. Im Jahr 2012 wurden mindestens zwei Personen zum Tod verurteilt (AI 23.5.2013). Death Penalty Worldwide führt Guinea als "abolitionist de facto" (DPW 30.5.2012).

Quellen:

16. Religionsfreiheit

Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit und die Regierung setzte dies auch in der Praxis im Allgemeinen um. Es gab keine Berichte über gesellschaftliche Misshandlungen oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung (USDOS 20.5.2013). Der Islam ist im öffentlichen Leben präsent. Religiöse Toleranz und Ablehnung fundamentalistischer Strömungen sind jedoch erklärte Staatsziele und gesellschaftliche Praxis. Fundamentalistische Strömungen spielen bislang keine große Rolle. Die katholische und die anglikanische Kirche sind gesellschaftlich engagiert und ein wichtiger Akteur besonders im Bildungsbereich (AA 10.2013a).

Quellen:

16.1. Religiöse Gruppen

85 (USDOS 20.5.2013) bis 90 Prozent (AA 10.2013a) der Bevölkerung sind Muslime. Acht Prozent sind Christen und sieben Prozent sind Angehörige indigener Religionen (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

17. Ethnische Minderheiten

Es gibt ein Gesetz, dass rassische und ethnische Diskriminierung verbietet. Es gibt dennoch ethnische Diskriminierung auf gesellschaftlicher Ebene bei allen Gruppen, sichtbar im Bereich des Arbeitsmarktes, der ethnischen Segregation von Wohnvierteln, und der Präsenz ethnisch geprägter Rhetorik in politischen Kampagnen (USDOS 19.4.2013). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea) (BMeiA 13.2.2014).

Quellen:

17.1. Minderheitengruppen

Die Bevölkerung Guineas besteht zu etwa 40 Prozent aus Peuhl (v.a. Mittelguinea, 30 Prozent aus Malinke (v.a. Oberguinea) und 20 Prozent aus Soussou (v.a. Niederguinea). 10 Prozent der Bevölkerung sind Angehörige kleinerer ethnischer Gruppen, die in ganz Guinea zu finden sind (CIA 28.1.2014; vgl. USDOS 19.4.2013). Conakry und andere große urbane Zentren wie Kankan sowie ländliche Gegenden wie etwa Waldguinea sind ethnisch heterogen (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

18. Frauen/Kinder

Das Gesetz schreibt die Gleichbehandlung von Mann und Frau vor, benachteiligt aber Frauen in erbrechtlichen Angelegenheiten. Traditionelles Recht bevorzugt Männer und wird manchmal dem formalen Recht vorgezogen, vor allem in ländlichen Gebieten (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.5.2013). Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich. Das Ministerium für soziale Angelegenheiten und Frauen- und Kinderthemen arbeitete auf die rechtliche Gleichstellung von Frauen hin, die gesellschaftlicher Diskriminierung, vor allem in ländlichen Gegenden, ausgesetzt sind. Frauen haben zwar Zugang zu Land zur Bewirtschaftung, können dieses jedoch nicht besitzen. Regierungsbeamte bestätigten, dass Polygamie praktiziert wurde. Das Scheidungsrecht bevorzugt Männer bezüglich des Sorgerechts und der Güterteilung. In rechtlicher Hinsicht hat die Aussage einer Frau weniger Gewicht als jene eines Mannes, in Übereinstimmung mit islamischen Vorschriften und traditionellem Recht. Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 19.4.2013).

Vergewaltigung ist in strafrechtlicher Hinsicht ein Verbrechen, kommt häufig vor und wird jedoch selten verfolgt. Eheliche Vergewaltigung wird weder bestraft noch ist sie ein Straftatbestand. Häusliche Gewalt ist verbreitet, wiewohl keine Schätzungen über das Ausmaß vorliegen. Aus Angst vor Stigmatisierung oder Vergeltung zeigen Frauen Misshandlungen selten an (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.5.2013). Misshandlungen der eigenen Frau stehen nicht direkt unter Strafe, können jedoch unter dem Straftatbestand der Körperverletzung gerichtlich verfolgt werden. Körperverletzung ist ein Scheidungsgrund gemäß Zivilrecht, aber die Polizei interveniert nur selten in häuslichen Konflikten, und es gibt keine Berichte darüber, dass Täter bestraft werden (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

18.1. Kinder

Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich (USDOS 19.4.2013). Sie betrifft vorwiegend Mädchen aus konservativen Familien mit einem geringen Bildungsniveau (IRB 9.10.2012).

FGM ist illegal (USDOS 19.4.2013; vgl. Reliefweb 27.11.2013) und mit einer Haftstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe von 100.000 Guinea Francs ($22) belegt (USDOS 19.4.2013). 1965 wurde FGM verboten; das Gesetz wurde im Jahr 2000 verschärft. Trotzdem gab es nur geringe Fortschritte bei der Ausrottung von FGM in der Praxis (Reliefweb 27.11.2013). FGM ist in allen Regionen und bei allen Religionsgemeinschaften und ethnischen Gruppen weit verbreitet und wird an Mädchen im Alter zwischen 4 und 17 Jahren durchgeführt. Die verbreitetste Form von FGM ist die Excision. Die Infibulation - die gefährlichste Form von FGM - wird selten angewendet. Die NGO CPTAFE (La Cellule de Coordination Sur Les Pratiques Traditionelles Affectant La Sante des Femmes et des Enfants) hat von hohen Raten an Kinder- und Müttersterblichkeit aufgrund von FGM berichtet. FGM hat laut einer Umfrage aus dem Jahr 2005 eine Prävalenz von 96 Prozent der Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren landesweit. Die Regierung kooperiert mit NGOs um die Anwendung von FGM zu beseitigen und medizinisches Personal über die Gefahren der Praktik aufzuklären. Es gibt einen Trend, FGM unter besseren hygienischen Umständen und unter Mitwirkung medizinischen Personals durchzuführen. Urbane und gebildete Familien gingen dazu über, anstatt der vollständigen Prozedur eine eher symbolische Beschneidung vorzunehmen (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

19. Homosexuelle

Homosexuelle Handlungen sind in Guinea verboten und mit Haftstrafe bedroht (AA 13.2.2014; vgl. BMeiA 13.2.2014). Vorgesehen sind Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren und Geldstrafen. Wenn diese Handlung mit einem Minderjährigen unter 21 Jahren durchgeführt wird, muss stets die Höchststrafe verhängt werden. Wurde bei der vollendeten oder versuchten Handlung Gewalt angewandt, ist Haft von fünf bis zehn Jahren zu verhängen (AA 13.2.2014).

Quellen:

20. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Polizei und Sicherheitskräfte halten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu verlangen, und schränken dadurch die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden ein (USDOS 19.4.2013). In Conakry und auch im Landesinneren gibt es Straßensperren; Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei sind häufig (BMeiA 13.2.2014).

Quellen:

21. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Das Land ist ein Rückzugsort für Flüchtlinge aus den Nachbarländern Liberia, Sierra Leone, Côte d'Ivoire und Mali. Gesetzlich ist die Gewährung von Asyl oder dem Flüchtlingsstatus vorgesehen, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen etabliert (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

22. Grundversorgung/Wirtschaft

Guinea gehört trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 10.2013b). Es liegt an 156. Stelle von 169 im Bericht zur menschlichen Entwicklung 2010. Der Anteil der Bevölkerung, der pro Tag von weniger als 2 US-Dollar leben muss, beträgt knapp 70 Prozent AA 10.2013a). Die Hälfte der Bevölkerung lebt von weniger als 1 US-Dollar pro Tag (GIZ k. D.). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei 54 Jahren. Im Jahr 2011 hatte ein erwachsener Guineer im Durchschnitt 1,6 Jahre Schulbildung erfahren (AA 10.2013a). Fruchtbare Böden, reiche Vorkommen an Bodenschätzen, abwechslungsreiche Landschaften und einen Hafen als Tor zur Welt - Guinea erfüllt anscheinend alle Voraussetzungen, damit sich Wirtschaft, Gesellschaft und Tourismus im Land entwickeln können. Bisher gelang es der politischen Klasse jedoch nicht, das große wirtschaftliche Potenzial für die Entwicklung des Landes zu nutzen. Stattdessen sind politische Unruhen, Streiks und Korruption an der Tagesordnung. Auf dem Human Development Index der Vereinten Nationen rangiert Guinea auf den hinteren Positionen. Seit Mitte der 1990er-Jahre ist die Armut der rund elf Millionen Einwohner noch weiter gestiegen (GIZ k.D.).

Quellen:

23. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt. Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 13.2.2014). Diverse Indikatoren zeigen, dass das Gesundheitssystem Guineas eines der schlechtesten der Welt ist. In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54,1 Jahre und von 1.000 Geburten sterben 142 Kinder vor ihrem fünften Geburtstag. Der Staat widmet nur 0,6% des Bruttonationalprodukts dem Gesundheitssektor. Nur etwa 2% der Bevölkerung sind von einer Krankenversicherung erfasst. Neben Apotheken und Privatkliniken weist der öffentliche Gesundheitssektor eine pyramidenförmige Struktur auf. In der Hauptstadt Conakry befinden sich Universitätskliniken, und in jeder der sieben Regionen ein regionales Krankenhaus. In jeder der 26 Präfekturen existiert eine medizinische Einrichtung. Medizinische Gemeindezentren, Gesundheitszentren sowie kleinere medizinische Außenposten existieren im gesamten Territorium. Der Staat führt derzeit diverse Gesundheitsprogramme durch, die den betroffenen Personen kostenfrei zur Verfügung stehen. Ziele dieser Programme sind etwa der Kampf gegen die Tuberkulose, Behandlung von Aids sowie Geburt in staatlichen Gesundheitseinrichtungen. Die Programme sind von Misswirtschaft, Abwesenheit qualitativ hochwertiger Ausbildung und Korruption geprägt. Z.B. werden für Geburten häufig Geldbeträge gefordert (CGRA / CGVS, OFPRA, DFJP 3.2012).

Quellen:

24. Behandlung nach Rückkehr

24.1. Rückkehrsituation alleinstehender Frauen

Guinea ist eines der ärmsten Länder in Afrika. Frauen und Kinder, insbesondere aus der armen ländlichen Bevölkerung, zählen zum am meisten gefährdeten Bevölkerungsteil. Frauen und Kinder aus der ländlichen Bevölkerung sind von den höchsten Raten von Kinder- und Müttersterblichkeit, Unterernährung, HIV/AIDS und anderen vorherrschenden Krankheiten betroffen sowie mit den härtesten Lebensbedingungen konfrontiert. Der Grad sozialer und wirtschaftlicher Verelendung hat sich durch den Anstieg der Nahrungsmittelpreise im Jahr 2011 verschärft. Die Misswirtschaft mit öffentlichen Geldern hat die Armutslage weiter verschlimmert und zu ernsthaften Hindernissen bezüglich der Verwirklichung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten geführt (UNHCR 17.1.2012). Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 19.4.2013).

Laut UN sind die folgenden Organisationen in Guinea zur Unterstützung von Frauen tätig (UN k.D.):

• Appui aux femmes du secteur informel

• Association des femmes de Lanseboundji

• Association des femmes entrepreneurs de Guinée

• Association des femmes pour la recherche et le developpement

• Association guinéenne des femmes chercheurs

• Association guinéenne des femmes volontaires du progrès

• Commission nationale des femmes travailleuses de Guinée

• Coopérative de construction des femmes de lansébundji

• Femme et développement

• Groupement des femmes d'affaires de guinée

• Mano River Women's Peace Network / Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix - Guinée

• Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix

Quellen:

Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht in den vorliegenden Beschwerdefällen für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden.

Zu der Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger von Guinea und gehört der Volksgruppe der Fulla an.

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer verließ sein Heimatland aufgrund von Anhaltungen und Bedrohungen durch die Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates, da ihm in seinem Herkunftsstaat insbesondere wegen seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung Verfolgungshandlungen drohen.

Festgestellt wird daher, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner (unterstellten) politischen Gesinnung von den Sicherheitskräften des Herkunftsstaates festgenommen und bedroht wurde, jedenfalls auch in das Blickfeld der Sicherheitskräfte von Guinea geraten ist, weshalb es unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen im Fall einer Rückkehr nach Guinea maßgeblich wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte.

Festgestellt wird im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer mangels gesicherter sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte und aufgrund der festgestellten maßgeblichen Verfolgungsgefahr, weil er ins Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist, nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, sich außerhalb seines Heimatortes in einem anderen Gebiet von Guinea niederzulassen.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse besucht und weist gute Deutschkenntnisse auf. Er ist laut aktuellem Strafregisterauszug in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers stellte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid fest; auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen und stellt das Bundesverwaltungsgericht auch die Identität des Beschwerdeführers aufgrund dessen glaubhaften Angaben fest.

Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf den glaubwürdigen und weitgehend gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer war in der Lage vor allem anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX , im Rahmen welcher der Beschwerdeführer bei nochmaliger Befragung zu seinen Fluchtgründen einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließ, den Umstand, dass er aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung ins Blickfeld der heimatlichen Behörden gelangt ist, glaubhaft darzulegen.

Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts vermag daher aus heutiger Sicht die Ansicht des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid, die Fluchtgründe des Beschwerdeführers seien unglaubwürdig und dass der Beschwerdeführer nicht imstande gewesen wäre, vor dem Bundesasylamt eine Verfolgung bzw. drohende Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen, nicht zu teilen. Im nunmehr angefochtenen Bescheid wurde als Indiz der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers insbesondere darauf verwiesen, dass die Angaben zum Ausreisegrund vage, pauschal, nicht plausibel und daher auch nicht glaubwürdig wären, überdies wurde auf geringe Unstimmigkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers verwiesen.

Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung jedoch im Gegensatz zu den Feststellungen der belangten Behörde glaubhaft ausgeführt, dass er aufgrund seines politischen Engagements im Herkunftsstaat Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist. Die Angaben zum Ausreisegrund waren detailliert, weitestgehend nachvollziehbar, plausibel und decken sich grundsätzlich mit den Feststellungen zu seinem Heimatland, weshalb dem Beschwerdeführer diesbezüglich die Glaubwürdigkeit zugesprochen wird.

Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung glaubhaft darlegen, dass dessen Angaben hinsichtlich der Verfolgungsgefahr und dessen Anhaltungen und Bedrohungen aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung sehr wohl der Wahrheit entsprechen. Dabei ist vor allem der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an der gewaltsamen Demonstration ins Blickfeld der Sicherheitskräfte des Herkunftsstaates gelangt.

Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Verfolgungsgefahr, der sich der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sieht, auch glaubhaft darzustellen und schilderte er nachvollziehbar Anhaltungen und Bedrohungen durch Sicherheitsbehörden im Herkunftsstaat aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung. Der Beschwerdeführer führte glaubwürdig und nachvollziehbar in der Beschwerdeverhandlung aus, dass ihm in seinem Herkunftsstaat insbesondere wegen seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung aufgrund seiner Teilnahme an einer gewaltsamen Demonstration asylrelevante Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat droht. Der Beschwerdeführer konnte durch seine Angaben, welche keine auffallenden Widersprüche enthalten, die nicht im Rahmen der Beschwerdeverhandlung aufgeklärt werden konnten, nachvollziehbar darlegen, dass er somit in das Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist und er im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weiteren Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigten Mitnahmen und körperlichen Misshandlungen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre.

Auf Grund der aktuellen Lage in Guinea ist derzeit auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Demonstration in das Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat weiteren Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigten Mitnahmen und körperlichen Misshandlungen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre.

Im Detail ergibt sich aus den aktuellen Länderfeststellungen zu Guinea hinsichtlich der Sicherheitskräfte, dass Korruption weit verbreitet ist. Die verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte interne und externe Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems. Zu Oppositionsparteien im Herkunftsstaat wird in den aktuellen Länderfeststellungen festgestellt, dass Sicherheitskräfte im gesamten Berichtsjahr (2012) Demonstrationen unterdrückten, die von der Opposition, einschließlich der Union der demokratischen Kräfte in Guinea (Union des Forces Démocratiques de Guinée - UFDG) organisiert wurden. Dabei kamen mindestens acht Menschen zu Tode (AI 23.5.2013). Exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte bei Demonstrationen nahm im Jahr 2013 zwar ab, aber es gibt laut aktuellen Länderfeststellungen dennoch zahlreiche Fälle exzessiver Gewaltanwendung, teilweise mit Todesfolge, und unprofessionellen Verhaltens seitens der Sicherheitskräfte. In einigen Fällen waren Angehörige der Sicherheitskräfte in Diebstahl, Raub und andere Verbrechen in Wohngegenden, in denen Unterstützer der Opposition leben, verwickelt.

Letztlich war der Gesamteindruck, den der Beschwerdeführer im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Vertreter entsandte, hinterließ, im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung des Vorbringens entscheidend für die Bewertung, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zukommt.

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Auf Grund der oben angestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen im Wesentlichen widerspruchsfreien Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

Die Feststellungen zur Unbescholtenheit ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, geht die belangte Behörde in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zusammenfassend zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit des erstatteten fluchtrelevanten Vorbringens aus.

Auf Grund der oben angestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer - insbesondere durch seinen persönlich glaubwürdigen Eindruck in der Beschwerdeverhandlung - gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

Auf Grund der aktuellen Lage in Guinea ist derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer von den Sicherheitskräften gesucht wegen dessen Teilnahme an einer Demonstration gegen die Regierung im Herkunftsstaat somit aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung von den Sicherheitskräften des Herkunftsstaates festgenommen und bedroht wurde, und der Beschwerdeführer somit in das Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat weiteren Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigten Mitnahmen und körperlichen Misshandlungen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre.

Der Bild kann nicht dargestellt werden

Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat insbesondere wegen seiner zumindest (unterstellten) politischen Gesinnung Verfolgungsgefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

In weiterer Folge muss aber festgehalten werden, dass für den Fall, dass für den Asylwerber die Möglichkeit besteht, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539). Im gegenständlichen Fall kann nach der oben wiedergegebenen Berichtslage zu Guinea insbesondere mangels gesicherter sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte und aufgrund der festgestellten maßgeblichen Verfolgungsgefahr, weil er ins Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist, nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, sich außerhalb seines Heimatortes in einem anderen Gebiet von Guinea niederzulassen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war somit, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigung- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, der Beschwerde schon gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen.

Es ist aus all diesen Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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