BVwG L503 2113442-1

L503 2113442-1Tribunal administratif fédéral9 sept. 2015

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Texte intégral

BVwG L503 2113442-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L503.2113442.1.00

Spruch

L503 2113442-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Braunau vom 17.08.2015, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 12.5.2015 sprach das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") ihren Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG für den Zeitraum vom 21.4.2015 bis zum 1.6.2015 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt (Spruchteil A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchteil B).

Begründend führte das AMS aus, die BF habe einen möglichen Arbeitsantritt bei der Gemeinde A. vereitelt.

Den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde begründete das AMS im Wesentlichen mit generalpräventiven Gründen; der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung diene dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung.

2.1. Im Akt befindet sich unter anderem eine Betreuungsvereinbarung vom 26.3.2015, in welcher insbesondere festgehalten wird, dass das letzte (länger als drei Monate andauernde) Dienstverhältnis der BF bereits im Jahr 2009 geendet habe; das AMS unterstütze die BF bei der Suche nach einer Stelle als Reinigungskraft beziehungsweise Produktionsarbeiterin im allgemeinen Hilfsarbeiterbereich. In der Betreuungsvereinbarung wird sodann konkret ein Stellenangebot der Gemeinde B. wiedergegeben; konkret sucht die erwähnte Gemeinde dem Stellenangebot zufolge einen Hilfsarbeiter beziehungsweise eine Hilfsarbeiterin zur Durchführung von Gartenarbeiten sowie kleinen Reparaturarbeiten an öffentlichen Gebäuden. Dabei handle es sich um ein befristetes Dienstverhältnis für drei Monate; es bestehe Voll- oder Teilzeitbeschäftigung ab 20 Wochenstunden; der Arbeitsbeginn sei ab sofort möglich.

2.2. Weiters befindet sich ein Aktenvermerk des AMS vom 21.4.2015 im Akt, dem zufolge die BF am 14.4.2015 einen Termin bei Herrn U. vom IAB (Institut für Ausbildungs- und Beschäftigungsberatung) gehabt habe, wobei die Stelle bei der Gemeinde mit der BF ausführlich besprochen worden sei; ein Lebenslauf der BF sei an Frau E. (welche bei der Gemeinde arbeite) übermittelt und dabei mit der BF vereinbart worden, dass sie sich bei Frau E. telefonisch melde. Frau E. versuche nunmehr seit ein paar Tagen, die BF zu erreichen; diese hebe aber nicht ab.

2.3. Im Akt befindet sich zudem eine mit der BF vor dem AMS am 4.5.2015 aufgenommene Niederschrift. Darin gab die BF im Hinblick auf die angebotene Beschäftigung an, dass sie keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der Stelle habe. Sie habe erst am 17.4.2015 bemerkt, dass ihr "Handy weg" sei; da sie die entsprechenden Telefonnummern infolge dessen nicht mehr gehabt habe, habe sie sich auch nicht bei der Gemeinde oder Herrn U. melden können. Darüber hinaus sei ihr alles zu viel geworden, da sie davor gestanden sei, ihre Wohnung zu verlieren bzw. eine neue Wohnung gesucht habe.

Beigelegt ist der Niederschrift eine diesbezügliche Stellungnahme des AMS, in welcher ausgeführt wird, dass die Rechtsfolgen des § 10 AlVG mangels Vorliegen von Nachsichtsgründen eintreten sollen; eine Vorlage an den Regionalbeirat habe nicht zu erfolgen.

2.4. Im Akt befindet sich darüber hinaus ein neuropsychiatrisches Gutachten die BF betreffend von Dr. S., Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin, vom 18.11.2013. Der Gutachter kommt darin zum Ergebnis, dass bei der BF nach wie vor ein "depressives Syndrom" bestehe, das sich allerdings gegenüber einem Vorbefund aus 2012 gebessert habe. Zusammenfassend wird am Ende dieses Gutachtens wörtlich wie folgt ausgeführt: "Aus fachärztlich psychiatrischer Sicht besteht derzeit Arbeitsfähigkeit im Ausmaß von max. vier Stunden täglich. Das Beste von Seiten des AMS wäre eine BBRZ-Maßnahme, bei der die Probandin schrittweise an ihre Leistungsfähigkeit wieder herangeführt wird. Arbeit ist für den weiteren seelischen Gesundungsprozess der Probandin als sehr wichtig anzusehen."

2.5. Zudem befindet sich im Akt ein ärztliches Fachgutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.11.2014 (erstellt von Dr. P., Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie) zu einem Antrag der BF auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation. Dieses lautet auszugsweise am Ende wie folgt:

"Diagnosen: Zustand nach mittelschwerer depressiver Episode 2013, weitgehend remittiert. Insomnie. Anhaltende psychosoziale Belastungsfaktoren.

Epikrise: [...] Im vorigen Jahr bestand eine offensichtlich mittelschwere depressive Symptomatik (Befunde liegen nicht vor), die als überwunden dargestellt wird. Anhaltende psychosoziale Belastungsfaktoren, vor allem die lange Arbeitslosigkeit führen zu Schlafstörungen und es bestehen saisonale Stimmungsbeeinträchtigungen in der dunklen Jahreszeit. Frau K. [Anmerkung: die BF] spricht sich dezidiert gegen eine psychiatrische Rehabilitation aus, könne einen mehrwöchigen Aufenthalt in fremder Umgebung nicht tolerieren, möchte zu Hause sein, sieht auch keine Notwendigkeit, Antragstellung auf Druck des AMS (laut Patientin).

Keine Indikation für psychiatrische Reha."

2.6. Darüber hinaus befindet sich im Akt unter anderem ein Schreiben der Landesgeschäftsstelle Oberösterreich vom 12.6.2015 an das AMS B., wonach der BF die mit der Beschwerde beantragte aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Ferner werde darum ersucht, die angegebenen gesundheitlichen Einschränkungen der BF in Bezug auf die konkrete Beschäftigungsmöglichkeit durch den Amtsarzt abklären zu lassen.

2.7. Schließlich befindet sich im Akt ein auf Antrag des AMS erstelltes ärztliches Gutachten vom 23.7.2015 von Dr. S., Arzt für Allgemeinmedizin. Der Gutachter führt darin aus, die BF sei ihm seit 30 Jahren bekannt. Im Juni 2015 sei die BF im Krankenhaus R. wegen eines kleinen Schlaganfalls in Behandlung gewesen; dieser sei ausgeheilt, habe keine weiteren Folgen für die BF gehabt und habe keine Relevanz für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der BF. Im Hinblick auf ihre Depression sei die BF zurzeit beschwerdefrei. Bezugnehmend auf die der BF vom AMS zugewiesene Stelle führte der Gutachter aus, die beschriebene Tätigkeit sei ihr jedenfalls zumutbar beziehungsweise nahezu ideal für die BF. Es sei eine Teilzeitarbeit im Ausmaß von 20 Wochenstunden zu empfehlen. Fraglich sei lediglich, ob die Zuverlässigkeit zum Erscheinen der BF am Arbeitsplatz gegeben sei. Die BF sei zurzeit jedenfalls als psychisch stabil einzustufen.

Abschließend füllte der Gutachter ein entsprechendes Formular betreffend die Arbeitsfähigkeit der BF aus. Darin gab er an, die BF sei in der vorgesehenen Tätigkeit "voll arbeitsfähig".

3. Mit Schriftsatz vom 11.6.2015 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 12.5.2015. Darin führte die BF eingangs aus, sie hätte vom AMS zur Grünraumpflege eingeteilt werden sollen; aufgrund ihrer psychischen Erkrankung sei ihr diese Tätigkeit jedoch nicht zumutbar. Sie erachte sich folglich in ihrem subjektiven Recht auf Zuerkennung der Notstandshilfe verletzt.

In weiterer Folge trat die BF ausführlich (lediglich) der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das AMS entgegen. Konkret führte die BF diesbezüglich etwa aus, es mangle dem vorliegenden Bescheid an der im Einzelfall gemäß § 13 Abs 2 VwGVG zwingend vorgeschriebenen Interessenabwägung zwischen dem Interesse der BF, das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens abwarten zu können, ohne für das gesamte Rechtsmittelverfahren das finanzielle Risiko desselben tragen zu müssen, mit einem zu benennenden besonderen öffentlichen Interesse, das dem allenfalls entgegenstehen könnte. Die diesbezügliche Begründung sei völlig allgemein gehalten und lege die Vermutung nahe, dass sich diese in allen Bescheiden über eine Sperre gemäß § 10 AlVG wiederfinde. Insofern sei dadurch "quasi durch die Hintertüre" wieder jener Rechtszustand herbeigeführt worden, den der VfGH seinerzeit mit Erkenntnis vom 2.12.2014, G 74/2014-10 und G 78/2014-10, als verfassungswidrig aufgehoben habe. Zudem betonte die BF, dass § 13 VwGVG dem § 64 AVG nachgebildet worden sei und dass folglich die Judikatur zu § 64 Abs 2 AVG hier ebenso anzuwenden sei, was eben dazu führe, dass eine entsprechende, konkrete Interessenabwägung durchzuführen und von der Behörde darzulegen sei, worin die Gefahr im Verzug bestehe, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheids dringend gebiete. Das allgemeine öffentliche Interesse an der Einhaltung der Gesetze genüge nicht, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen.

Abschließend wurde beantragt, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass der BF für den Zeitraum vom 21.4.2015 bis zum 1.6.2015 die Notstandshilfe zuerkannt wird; weiters wurde beantragt, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufzuheben.

4. Mit dem nunmehr bekämpften im Bescheid vom 17.8.2015 wies das AMS die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.

Begründend führte das AMS zunächst zum Sachverhalt aus, das AMS habe der BF am 26.3.2015 eine Beschäftigung als Grünlandpflegerin (Hilfsarbeiterin) bei der Gemeinde A. mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung im Ausmaß von 20 Wochenstunden verbindlich angeboten. Beim Zustandekommen der Beschäftigung sei die BF von Herrn A. vom IAB (Institut für Ausbildungs- und Beschäftigungsberatung) unterstützt worden. Am 14.4.2015 sei vom IAB in Anwesenheit der BF mit der Gemeinde A. vereinbart worden, dass sich die BF mit Frau E. von der Gemeinde A. telefonisch in Verbindung setze. Am 21.4.2015 sei seitens des IAB eine Rückmeldung an das AMS ergangen, dass sich die BF nicht bei der Gemeinde A. gemeldet habe; Anrufe von Frau E. auf dem Mobiltelefon der BF seien erfolglos geblieben. Die BF habe sich auch in weiterer Folge nicht mehr bei Frau E. gemeldet und habe das Dienstverhältnis folglich auch nicht zustande kommen können.

Die BF sei am 4.5.2015 durch das AMS zum Sachverhalt niederschriftlich befragt worden und habe angegeben, dass sie keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der Stelle habe. Als Grund habe sie vorgebracht, sie habe am 17.4.2015 bemerkt, dass ihr "Handy weg" sei; da sie die entsprechenden Nummern nicht mehr gehabt habe, habe sie sich auch nicht bei der Gemeinde A. oder Herrn U. melden können. Darüber hinaus sei ihr alles zu viel geworden, da sie davor gestanden sei, ihre Wohnung zu verlieren bzw. eine neue Wohnung gesucht habe.

Sodann wies das AMS darauf hin, dass die BF (erst) in ihrer Beschwerde (lediglich) vorgebracht habe, dass ihr die zugewiesene Tätigkeit aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht zumutbar sei. Sonstige Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung habe die BF nicht vorgebracht beziehungsweise hätten auch im Ermittlungsverfahren seitens des AMS derartige Umstände nicht festgestellt werden können.

Im Hinblick auf die von der BF in ihrer Beschwerde angeführte psychische Erkrankung wies das AMS sodann auf ein neuropsychiatrisches Gutachten die BF betreffend von Dr. S., Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin, vom 18.11.2013 hin. Darin werde festgestellt, dass Arbeitsfähigkeit im Ausmaß von vier Stunden täglich bestehe; Arbeit sei für den weiteren seelischen Gesundungsprozess der BF als sehr wichtig anzusehen.

Zudem wies das AMS darauf hin, dass ein fachärztliches Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt (Dr. P., Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie) zu einem Antrag der BF auf "medizinische Maßnahmen der Rehabilitation" vom 10.11.2014 vorliegen würde. Dieses Gutachten wird in der Beschwerdevorentscheidung teilweise wörtlich wiedergegeben, wobei darin auszugsweise etwa wie folgt ausgeführt wird:

"Diagnosen: Zustand nach mittelschwerer depressiver Episode 2013, weitgehend remittiert. Insomnie. Anhaltende psychosoziale Belastungsfaktoren.

Epikrise: [...] Im vorigen Jahr bestand eine offensichtlich mittelschwere depressive Symptomatik (Befunde liegen nicht vor), die als überwunden dargestellt wird. Anhaltende psychosoziale Belastungsfaktoren, vor allem die lange Arbeitslosigkeit führen zu Schlafstörungen und es bestehen saisonale Stimmungsbeeinträchtigungen in der dunklen Jahreszeit. Frau K. [Anmerkung: die BF] spricht sich dezidiert gegen eine psychiatrische Rehabilitation aus, könne einen mehrwöchigen Aufenthalt in fremder Umgebung nicht tolerieren, möchte zu Hause sein, sieht auch keine Notwendigkeit, Antragstellung auf Druck des AMS (laut Patientin).

Keine Indikation für psychiatrische Reha."

Beide angeführten Gutachten seien der BF bekannt und seien diese von der Beraterin beim AMS mit der BF ausführlich besprochen worden.

Darüber hinaus sei die BF im Zuge dieses Beschwerdeverfahrens im Auftrag des AMS von Dr. S., Arzt für Allgemeinmedizin, einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen worden. Die Fragestellung seitens des AMS habe gelautet, ob der BF die ihr als Helferin für die Grünraumpflege bei der Gemeinde A. angebotene Teilzeitbeschäftigung gesundheitlich zumutbar sei. Die Untersuchung habe am 23.7.2015 stattgefunden. In diesem Gutachten, welches in der Beschwerdevorentscheidung wiedergegeben wird, führt der Gutachter insbesondere aus, die BF sei ihm seit 30 Jahren bekannt. Im Juni 2015 sei die BF im Krankenhaus R. wegen eines kleinen Schlaganfalls in Behandlung gewesen; dieser sei ausgeheilt, habe keine weiteren Folgen für die BF gehabt und habe keine Relevanz für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der BF. Im Hinblick auf ihre Depression sei die BF zurzeit beschwerdefrei. Bezugnehmend auf die der BF vom AMS zugewiesene Stelle führte der Gutachter aus, die beschriebene Tätigkeit sei ihr jedenfalls zumutbar beziehungsweise nahezu ideal für die BF. Es sei eine Teilzeitarbeit im Ausmaß von 20 Wochenstunden zu empfehlen. Fraglich sei lediglich, ob die Zuverlässigkeit zum Erscheinen der BF am Arbeitsplatz gegeben sei. Die BF sei zurzeit jedenfalls als psychisch stabil einzustufen. Abschließend füllte der Gutachter ein entsprechendes Formular betreffend die Arbeitsfähigkeit der BF aus. Darin gab er an, die BF sei in der vorgesehenen Tätigkeit "voll arbeitsfähig".

In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS ausführlich auf den Vereitelungstatbestand des § 10 Abs 1 AlVG. Der BF sei seitens des AMS am 26.3.2015 eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden als Helferin im Bereich der Grünraumpflege bei der Gemeinde A. verbindlich angeboten worden. In ihrer Beschwerde gebe die BF an, dass ihr diese Beschäftigung aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht zumutbar sei.

Dem sei allerdings zunächst das Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.11.2014 entgegenzuhalten, worin ausgeführt werde, dass die mittelschwere depressive Symptomatik überwunden und dass eine Arbeit für den weiteren seelischen Gesundungsprozess der BF als sehr wichtig anzusehen sei. Das zuletzt eingeholte amtsärztliche Gutachten vom 23.7.2015 habe keine von diesem Gutachten abweichenden Feststellungen ergeben; festgehalten werde darin, dass die BF zurzeit als psychisch stabil einzustufen sei. Zur angebotenen Beschäftigung werde in diesem Gutachten festgestellt, dass diese der BF jedenfalls zumutbar beziehungsweise nahezu ideal für die BF sei; auch das vorgesehene wöchentliche Stundenausmaß an Beschäftigung sei zu empfehlen.

Aufgrund dieser fachärztlichen Gutachten bestehe für das AMS kein Zweifel, dass die der BF vom AMS verbindlich angebotene Beschäftigung als Grünlandpflegerin bei der Gemeinde A. der BF in gesundheitlicher Sicht zumutbar gewesen sei. Der Einwand der BF in der Beschwerde, dass ihr diese Beschäftigung aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht zumutbar gewesen sei, gehe daher ins Leere.

Die von der BF in der Niederschrift vom 4.5.2015 getätigten Angaben - welche sich im Übrigen in keiner Weise in der Beschwerde wiederfinden würden - würden ebenfalls keinen triftigen Grund für das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung darstellen. So würden sich Telefonnummern, die durch das Verlieren des Mobiltelefons unbekannt werden, zweifelsfrei über andere Wege (Auskunft über Herold oder AMS) in Erfahrung bringen lassen. Zu betonen sei zudem, dass der von der BF im Rahmen ihrer Niederschrift vom 4.5.2015 erwähnte Wohnungswechsel bis heute nicht erfolgt sei.

Im Zeitraum vom 21.4.2015 bis zum 1.6.2015 bestehe daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe.

5. Mit Schriftsatz vom 24.8.2015 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Hinsichtlich der Begründung verwies sie auf ihre Beschwerde vom 11.6.2015. Neben der Vorlage ihrer Beschwerde an das BVwG beantragte sie (nochmals) die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Abschließend gar die BF wörtlich und ohne sonstige Erläuterungen an: "Zum bisherigen Vorbringen bringe ich noch ergänzend Folgendes vor: Befunde von Dr. A."

6. Am 31.8.2015 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. Anlässlich der Beschwerdevorlage wies das AMS darauf hin, dass die im Vorlageantrag angeführten Befunde von Dr. A. von der BF weder im Beschwerdevorverfahren, noch im Zuge des Vorlageantrags, noch jemals bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS vorgelegt worden seien. Laut ärztlichem Gutachten vom 10.11.2014 habe die BF angegeben, lediglich zweimal bei Dr. A. gewesen zu sein; allfällige Befunde von Dr. A. hätten auch im Gutachten vom 23.7.2015 keinerlei Erwähnung gefunden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF bezieht seit mehreren Jahren Notstandshilfe.

Am 26.3.2015 wurde der BF seitens des AMS verbindlich eine Beschäftigung als Hilfsarbeiterin im Rahmen eines auf drei Monate befristeten Dienstverhältnisses (Durchführung von Gartenarbeiten, kleiner Reparaturen an öffentlichen Gebäuden) bei der Gemeinde A. mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung im Ausmaß von 20 Wochenstunden und sofort möglichem Arbeitsantritt angeboten. Am 14.4.2015 wurde - unter Beiziehung von Herrn U. vom IAB (Institut für Ausbildungs- und Beschäftigungsberatung) und in Anwesenheit der BF - mit der Gemeinde A. vereinbart, dass sich die BF bei Frau E. von der Gemeinde A. telefonisch melden solle. Da sich die BF in den darauf folgenden Tagen nicht bei Frau E. meldete, versuchte Frau E., die BF telefonisch zu erreichen, was ihr nicht gelang; am 21.4.2015 erging sodann die Rückmeldung an das AMS, dass sich die BF nicht gemeldet habe.

Zu diesem Umstand wurde die BF sodann am 4.5.2015 vom AMS niederschriftlich befragt, wobei sich die BF auch bis zu diesem Zeitpunkt nicht bei Frau E. gemeldet hatte. Die BF gab vor dem AMS zur Protokoll, dass sie keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Stelle habe. Sie habe erst am 17.4.2015 bemerkt, dass ihr "Handy weg" sei; da sie die entsprechenden Telefonnummern infolge dessen nicht mehr gehabt habe, habe sie sich auch nicht bei der Gemeinde oder Herrn U. melden können. Darüber hinaus sei ihr alles zu viel geworden, da sie davor gestanden sei, ihre Wohnung zu verlieren bzw. eine neue Wohnung gesucht habe.

In ihrer Beschwerde wies die BF lapidar darauf hin, dass ihr die angebotene Stelle aufgrund ihrer "psychischen Erkrankung" nicht zumutbar sei.

Seitens des BVwG kann zwar festgestellt werden, dass die BF im Jahr 2013 an einer depressiven Episode litt; diese ist jedoch weitgehend remittiert und ist die BF diesbezüglich aktuell beschwerdefrei; Arbeitsfähigkeit besteht jedenfalls für eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden. Die der BF angebotene Beschäftigung wäre ihr somit aus gesundheitlichen Gründen durchaus zumutbar gewesen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Das AMS hat eingehende Schritte zur Ermittlung des Sachverhalts gesetzt und stützt sich das BVwG auf diese Ermittlungsergebnisse.

2.2. Gänzlich unbestritten sind die obigen Feststellungen, dass der BF am 26.3.2015 seitens des AMS die bezeichnete Stelle verbindlich zugewiesen und letztlich vereinbart wurde, dass sich die BF bei Frau E. von der Gemeinde A. zu melden habe. Völlig unbestritten blieb auch, dass sich die BF tatsächlich nicht bei Frau E. gemeldet hat, wobei sie als Hauptgrund dafür das Abhandenkommen ihres Mobiltelefons und ergänzend auch den Umstand anführte, dass sie davor gestanden sei, ihre Wohnung zu verlieren bzw. eine neue Wohnung gesucht habe.

2.3. Was die obigen Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF und die damit in Zusammenhang stehende Frage der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle anbelangt, so ist Folgendes anzumerken: Die BF hat (erstmals) in ihrer Beschwerde lapidar und ohne sonstige Erläuterungen auf eine "psychische Erkrankung" hingewiesen, die zu einer Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle führe. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass das AMS ausführliche Erhebungen tätigte, auf zwei vorliegende ärztliche Gutachten aus 2013 und 2014 zurückgriff (welche den unbestritten gebliebenen Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung zufolge seitens des AMS mit der BF ausführlich besprochen worden seien) und ergänzend - um über ein aktuelles Bild des Gesundheitszustandes der BF zu verfügen - am 23.7.2015 im Rahmen des Beschwerdevorverfahrens eine weitere ärztliche Untersuchung der BF veranlasste.

Das vorliegende Gutachten von Dr. S., Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin vom November 2013 ergab zunächst, dass die BF nach wie vor an einem depressiven Syndrom leide, das sich allerdings im Vergleich zum Jahr 2012 gebessert habe. Im fachärztlichen Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt (Dr. P., Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie) vom November 2014 wird sodann ausgeführt, dass die mittelschwere depressive Episode aus dem Jahr 2013 weitgehend remittiert sei. Das aktuellste ärztliche Gutachten vom 23.7.2015 von Dr. S., Arzt für Allgemeinmedizin, lautet dahingehend, dass die BF im Hinblick auf ihre Depression zurzeit beschwerdefrei und als psychisch stabil einzustufen sei. Bezugnehmend auf die der BF vom AMS zugewiesene Stelle führte der Gutachter in seinem Gutachten vom 23.7.2015 aus, die beschriebene Tätigkeit sei ihr jedenfalls zumutbar beziehungsweise nahezu ideal für die BF; es sei eine Teilzeitarbeit im Ausmaß von 20 Wochenstunden zu empfehlen.

Diesem - in der Beschwerdevorentscheidung vollständig wiedergegebenen - Gutachten trat die BF in keiner Weise entgegen. Vor diesem Hintergrund ist - in Anbetracht der klaren Gutachten, an denen keine Zweifel bestehen - zur obigen Feststellung zu gelangen, dass die BF im Jahr 2013 an einer depressiven Episode litt, welche jedoch mittlerweile remittiert ist, sodass die BF aktuell beschwerdefrei ist. In nicht zu beanstandender Weise hat Dr. S. in seinem Gutachten vom 23.7.2015 den Schluss gezogen, dass Arbeitsfähigkeit aktuell jedenfalls für eine - wie der BF konkret angebotene - Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden besteht. Folglich war auch der Schluss zu ziehen, dass die der BF angebotene Beschäftigung ihr aus gesundheitlichen Gründen durchaus zumutbar gewesen wäre.

Nicht verkannt wird seitens des BVwG, dass die BF in ihrem Vorlageantrag (ohne sonstigen Kommentar) wörtlich ausführte: "Zum bisherigen Vorbringen bringe ich noch ergänzend Folgendes vor:

Befunde von Dr. A.". Anlässlich der Beschwerdevorlage betonte das AMS diesbezüglich, dass die BF allfällige Befunde von Dr. A. niemals in Vorlage gebracht habe und dass solche Befunde auch bei der Untersuchung der BF am 23.7.2015 keinerlei Erwähnung gefunden hätten; das vom AMS herangezogene Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.11.2014 nehme allerdings darauf Bezug, dass die BF zweimal bei Dr. A. gewesen sei. Tatsächlich wird im Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt darauf hingewiesen, dass die BF im Jahr 2013 zweimal bei Dr. A. gewesen sei. Darüber hinaus wird auch im neuropsychiatrischen Gutachten vom 18.11.2013 von Dr. S. darauf hingewiesen, dass die BF bei Dr. A. in Behandlung (gewesen) sei und werden in diesem Gutachten vom 18.11.2013 jeweils ein psychiatrischer Befundbericht von Dr. A. vom 20.4.2012 und vom 30.7.2012 erwähnt. Zu alldem ist seitens des BVwG zu betonen, dass die BF einerseits mit dem lapidaren Hinweis auf allfällige Befunde von Dr. A. der ausführlichen und substantiierten Begründung durch das AMS nicht entgegen zu treten vermag bzw. dass von der BF - die in ihrer Beschwerde imstande war, ein sehr fundiertes rechtliches Vorbringen zu erstatten - doch zu erwarten gewesen wäre, diese Befunde vorzulegen bzw. den bisherigen Ermittlungsergebnissen konkret entgegenzutreten, wenn sie mit den Ermittlungsergebnissen nicht einverstanden sein sollte. Abgesehen davon ist aber auch zu betonen, dass den im Akt befindlichen Unterlagen zufolge (Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.11.2014, neuropsychiatrisches Gutachten vom 18.11.2013 von Dr. S.) die Behandlung der BF bei Dr. A. im Jahr 2012 bzw. 2013 stattgefunden hat, sodass auch insofern dadurch nicht das aktuelle Gutachten von Dr. S. vom 23.7.2015 in Frage gestellt werden könnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 21.04.2015 bis zum 01.06.2015 gem. § 38 iVm § 10 AlVG:

3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten:

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (8) (...)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ...

2. (...)

3. (...)

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) (...)

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) (...)

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.3.2. Die einschlägige Rechtsprechung besagt Folgendes:

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).

3.3.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Konkret wurde der BF seitens des AMS am 26.3.2015 verbindlich eine Stelle als Hilfsarbeiterin bei der Gemeinde A. im Ausmaß von 20 Wochenstunden zugewiesen. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, wäre der Gesundheitszustand der BF der Annahme dieser Stelle nicht entgegengestanden, sodass es sich bei dieser Stelle aus gesundheitlicher Sicht jedenfalls um eine für die BF zumutbare Beschäftigung im Sinne von § 9 Abs 2 AlVG gehandelt hätte. Im Übrigen wurden hinsichtlich der Zumutbarkeit der Beschäftigung seitens der BF keinerlei sonstige Einwände - wie etwa im Hinblick auf die Wegzeit und die Entlohnung - erhoben und sind auch in objektiver Hinsicht keine Umstände ersichtlich, die der Zumutbarkeit der Beschäftigung entgegen stehen würden.

Unbestritten blieb, dass der BF aufgetragen wurde, sich wegen der zugewiesenen - und wie soeben dargelegt, zumutbaren - Beschäftigung bei Frau E. von der Gemeinde A. zu melden. Unbestritten blieb auch, dass sich die BF tatsächlich nicht bei Frau E. gemeldet hatte - in weiterer Folge hatte dann sogar Frau E. mehrmals vergeblich versucht, die BF zu erreichen -, wobei sie als Hauptgrund dafür das Abhandenkommen ihres Mobiltelefons und ergänzend auch den Umstand anführte, dass sie davor gestanden sei, ihre Wohnung zu verlieren bzw. dass sie eine neue Wohnung gesucht habe.

Durch dieses Unterlassen hat die BF nach der zutreffenden Ansicht des AMS den Vereitelungstatbestand gem. § 10 Abs 1 Z 1 AlVG gesetzt; die Beschäftigung kam aufgrund des Verhaltens der BF nicht zustande.

Wenn die BF diesbezüglich im Wesentlichen vorbringt, sie habe ihr Mobiltelefon verlegt bzw. sei ihr dieses abhandengekommen und da sie die entsprechenden Nummern somit nicht mehr gehabt habe, habe sie sich auch nicht bei der Gemeinde A. oder Herrn U. melden können, so ist dieses Vorbringen gänzlich ungeeignet, der Annahme einer Vereitelung im Sinne von § 10 AlVG entgegenzutreten. Selbst wenn die BF die Nummern (lediglich) auf ihrem Mobiltelefon gespeichert haben sollte, so wäre es von der BF zweifellos zu erwarten gewesen, dass sie sich mit dem AMS in Kontakt setzt und um nochmalige Bekanntgabe der Telefonnummern ersucht. Das Verhalten der BF - man muss sich hier insbesondere vor Augen halten, dass der BF am 14.4.2015 aufgetragen wurde, sich mit Frau E. in Verbindung zu setzen, wobei bis zur niederschriftlichen Befragung der BF vor dem AMS am 4.5.2015 tatsächlich keinerlei Kontaktaufnahme erfolgte - weist doch auf ein großes Maß an bewusster Gleichgültigkeit hin, auf die der Sanktionstatbestand des § 10 AlVG gerade abzielt. Selbst wenn die BF ihr Mobiltelefon tatsächlich verlegt haben sollte, so wäre in Anbetracht dessen im Übrigen auch unzweifelhaft kein besonders berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne von § 10 Abs 3 AlVG gegeben.

Auch das weitere Vorbringen, sie sei davor gestanden, ihre Wohnung zu verlieren bzw. sie sei auf der Suche nach einer neuen Wohnung gestanden, vermag der BF nicht zum Erfolg zu verhelfen. So blieb die Feststellung des AMS in der Beschwerdevorentscheidung, dass der behauptete Wohnungswechsel nie stattgefunden habe, seitens der BF unbestritten und stimmt dies auch mit einer Einsichtnahme in das ZMR durch das BVwG überein, die ergeben hat, dass die BF seit 2011 an ein- und derselben Adresse gemeldet ist. Selbst wenn die BF seinerzeit eine neue Wohnung gesucht haben sollte, so hätte sie dieser Umstand in keiner Weise daran gehindert, sich bei Frau E. wegen der angebotenen Beschäftigung zu melden. Auch insofern liegt somit unzweifelhaft kein besonders berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne von § 10 Abs 3 AlVG vor.

Die BF hat somit dadurch, dass sie sich nicht beim potentiellen Dienstgeber meldete, die Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung iSd § 10 Abs 1 Z 1 AlVG vereitelt, wobei in ihrem Verhalten zumindest bedingter Vorsatz im Hinblick auf die Vereitelung zu erblicken ist.

Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von sechs Wochen zu Recht ausgesprochen.

Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen - wie bereits dargelegt - nicht erkennbar.

3.4. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Aufgrund der gegenständlichen Entscheidung erübrigt sich schließlich ein Eingehen auf den mit Bescheid des AMS vom 12.5.2015 verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde; der Vollständigkeit halber sei hier aber angemerkt, dass einem Schreiben der Landesgeschäftsstelle Oberösterreich an das AMS B. vom 12.6.2015 eine Anordnung zu entnehmen ist, dass die aufschiebende Wirkung zu gewähren ist; ebenso folgt aus einem im Akt befindlichen Bezugsverlauf, dass der BF auch während der verhängten Bezugssperre die Notstandshilfe tatsächlich gewährt wurde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung gem. § 10 Abs 1 Z 1 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt, wobei an dieser Stelle nochmals betont sei, dass das AMS alle erforderlichen Ermittlungsschritte selbst getätigt hat.

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