BVwG I408 1249246-3

I408 1249246-3Tribunal administratif fédéral9 sept. 2015

Regest

Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Homosexualität, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Rückkehrentscheidung

Texte intégral

BVwG I408 1249246-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I408.1249246.3.00

Spruch

I408 1249246-3/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den Sachwalter Rechtsanwalt Dr. Ralph TRISCHLER, 1070 Wien, Lindengasse 38/3 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2012, Zl. 11 05 112 BAW, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, seinen eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger aus Nigeria christlichen Glaubens und der Volksgruppe Ibo zugehörig, stellte am 25.03.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2004, Zl. 04 05.597-BAW wurde dieser Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.

3. Innerhalb offener Frist erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat und mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.08.2005, Zl. 249.246/0-V/13/04 wurde die Beschwerde gemäß den §§ 7,8 AsylG abgewiesen.

4. Am 26.05.2011 stellte der Beschwerdeführer auf der Polizeiinspektion Traiskirchen einen neuerlichen Antrag internationalen Schutz und brachte im Wesentlichen vor, dass sich die Fluchtgründe gegenüber seinem ersten Asylantrag nicht geändert haben. Lediglich sein gesundheitlicher Zustand habe sich verschlechtert und er könne in Nigeria diesbezüglich nicht behandelt werden. Seit 26.04.2010 sei ihm bekannt, dass er Diabetiker sei. Er befinde sich in Dauerbehandlung, müsse Insulin spritzen und Medikamente einnehmen. Er sei von Italien eingereist und wolle in Österreich bleiben, weil die medizinische Versorgung in Italien schlecht sei. In Nigeria könne er von niemand Unterstützung bekommen. Sein Bruder sei 1999 bei einem Flugzeugabsturz ums Leben gekommen und er fürchte, dass er von jenen Leuten, welche das Hab und Gut seines Bruders nach dessen Tod genommen haben, umgebracht werden könne (AS 17-23).

5. Dem Bundesasylamt wurde in weiterer Folge ein Konvolut von ärztlichen Unterlagen zu den Erkrankungen (Diabetes, Augenerkrankung) des Beschwerdeführers vorgelegt (AS 49-75).

6. Mit Schriftsatz vom 27.05.2011 teilte die Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH dem Bundesasylamt mit, dass beim Bezirksgericht XXXX ein Antrag auf Besachwalterung des Beschwerdeführers gestellt worden sei und man müsse davon ausgehen dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, sich selbstständig vor Behörden zu vertreten.

7. Am 01.06.2011 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein einer Vertreterin der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH niederschriftlich einvernommen.

Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er nach seinem ersten Asylantrag im Jahr 2005 Österreich in Richtung Italien verlassen und in Palermo gelebt und in einer Mission sowie einem Supermarkt gearbeitet habe. Aufgrund seiner Diabetes-Erkrankung habe er am 27.05.2010 Italien wieder in Richtung Österreich verlassen. In Österreich gehe er einmal im Monat zum Arzt und bekomme Insulin. Sein Vater sei auch schon an Zucker gestorben, deshalb könne er nicht nach Hause. Er wolle hierbleiben und brauche ein Dokument. Er fühle sich in Österreich viel besser, sein Gesundheitszustand habe sich gebessert und er vertraue den österreichischen Ärzten.

Auf Nachfrage brachte die anwesende Vertrauensperson der Diakonie vor, dass sie es für nötig erachte, für den Beschwerdeführer einen Sachwalter zu bestellen, zumal er aus ihrer Sicht die Situation nicht verstehen würde.

Dem Beschwerdeführer wurde sodann vom Organwalter mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Asylantrag wegen entschiedene Sache zurückzuweisen, worauf der Beschwerdeführer replizierte, dass er die Wahrheit gesagt habe. Zudem wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Nigeria betreffend den dort vorhandenen Rückkehrmöglichkeiten und medizinischen Versorgung ausgefolgt.

8. Am 10.06.2011 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass seine Krankheit in Nigeria nicht gut behandelt werden könne. Er wolle aufgrund seiner gesundheitlichen Lage gerne in Österreich bleiben. Zu den Länderfeststellungen führte er aus, dass es keine gute medizinische Infrastruktur in Nigeria gebe. Sein Vater sei auch an Diabetes gestorben. Leute aus seiner Gegend würden auch daran sterben, weil es keine gute Behandlung in Nigeria gebe. In Nigeria habe er niemanden, der ihm helfen könne. Auf Vorhalt, dass er noch zwei andere Brüder und seine Mutter in Nigeria habe, replizierte der Beschwerdeführer nur, dass das so stimme.

9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2011, Z. 11 05.112 EASD Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.05.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedene Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (AS 131-189)

10. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX, wurde für dem Beschwerdeführer der Rechtsanwalt Dr. Ralph Tischler aus 1070 Wien, Lindengasse 38/3 gemäß § 119 Außerstreitgesetz zum Verfahrenssachwalter im Hinblick auf die Prüfung der Notwendigkeit einer Besachwalterung und gemäß § 120 Außerstreitgesetz mit sofortiger Wirksamkeit zum einstweiligen Sachwalter zur Besorgung der Vertretung im Verfahren vor dem Bundesasylamt bestellt.

Zugleich wurde Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, XXXX, zur Sachverständigen bestellt und beauftragt binnen sechs Wochen ein Gutachten zu einer allfälligen psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung des Beschwerdeführers und einer allfälligen Einschränkung seiner Dispositions- und Kognitionsbefugnisse zu bestimmten vom Gericht aufgezählten Rechtsgeschäften zu erstellen (AS 205-211).

11. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. Ralph TRISCHLER als einstweilig bestellter Sachwalter innerhalb offener Frist mit Schriftsatz vom 21.06.2011 Beschwerde an den Asylgerichtshof und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Verfahrensfortführung aufgrund des laufenden Sachwalterschaftsverfahrens sowie auch die Zurückweisung wegen entschiedene Sache sowie wegen der Erkrankung des Beschwerdeführers und deren mangelnden Behandelbarkeit in Nigeria unzulässig gewesen sei (AS 193-203).

12. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.07.2011, Zl. A11 249 246-2/2011/3E wurde der Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben.

12.1. Im Wesentlichen begründete der Asylgerichtshof seine Entscheidung damit, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur (kostenlosen) Verfügbarkeit einer medizinischen Behandlung von Diabetes in Nigeria nicht schlüssig und teilweise widersprüchlich seien und insgesamt keine taugliche Grundlage für eine Entscheidung zur Beurteilung einer möglichen Relevanz im Hinblick auf Art. 3 EMRK darstellen würden.

Zudem wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass ein medizinisches Fachgutachten bezüglich der psychischen bzw. geistigen Befindlichkeit des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben worden sei, welches im fortgesetzten Verfahren auch in die Erwägungen über die Zuerkennung oder Versagung des Refoulementschutzes einzufließen habe (AS 267-295).

13. Aus dem von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. XXXX im Auftrag des Bezirksgericht XXXX am 06.08.2011 erstellten und an das Bundesasylamt übermitteltem psychiatrisch-neurologischen Gutachten ergibt sich zusammengefasst, dass beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine psychiatrische Erkrankung im Sinne einer leichtgradigen Intelligenzminderung bestehe, eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (Hepephrenie, juvenile Form) nicht ausgeschlossen werden könne und der Beschwerdeführer die Hilfestellungen eines Sachwalters für die Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern und privaten Vertragspartnern benötige. Die Kritikfähigkeit und das Urteilsvermögen bezüglich medizinischer Heilbehandlungen seien nicht ausreichend gegeben. In der bisherigen Behandlung der Diabeteserkrankung dürfe sich der Beschwerdeführer jedoch noch ausreichend kooperativ verhalten haben. Die freie Testierfähigkeit sei gegeben. Die Kritikfähigkeit und das Urteilsvermögen bezüglich der Wahl seines Aufenthaltsortes seien ebenfalls gegeben. Die Teilnahme an der Verhandlung wäre seinem Wohle nicht abträglich (AS 303-315).

14. Mit Schriftsatz des Bundesasylamtes vom 12.12.2011 wurde der zuständige Sachwalter aufgefordert, sämtliche Gründe anzugeben, aufgrund derer der Beschwerdeführer das gegenständliche Asylverfahren betreibe. Ebenso wurde der Sachwalter angehalten, die Rückkehrbefürchtungen des Antragstellers in Bezug auf sein Heimatland sowie jene Gründe, welche gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers sprechen würden, schriftlich bekanntzugeben.

15. In der per Fax am 31.01.2012 vom bestellten Sachwalter an das Bundesasylamt übermittelten Stellungnahme wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an Diabetes mellitus Typ 1 leide und deswegen regelmäßige medizinische Behandlungen und Kontrollen benötige. Der Beschwerdeführer sei mittellos. Eine adäquate Behandlung seiner Erkrankung sei in Nigeria nicht gegeben, wodurch er bei einer Abschiebung nach Nigeria mangels ausreichenden Zugangs zu medizinischer Versorgung dem Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Weiters sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer einen Sachwalter zugeteilt bekommen habe, weil der Verdacht bestehe, dass er an einer psychischen Erkrankung im Sinne einer leichtgradigen Intelligenzminderung bzw. einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis leide.

Der Beschwerdeführer sei daher nur sehr eingeschränkt fähig, sich selbst um seine Gesundheit zu kümmern. Dieser Umstand werde auch im Sozialbericht des Flüchtlingshauses XXXX der Diakonie bestätigt. Der Beschwerdeführer verkenne zum Beispiel die Ernsthaftigkeit seiner Krankheit und die Folgen bei Nichteinhaltung des Diätplanes bzw. bei Nichteinnahme seiner Medikamente. Seit kurzem behaupte der Beschwerdeführer sogar, dass er geheilt sei, keine Diabetes mehr habe und er infolgedessen keine Behandlung mehr benötige. Diese Aussagen des Beschwerdeführers würden dem Krankheitsbild von Diabetes mellitus Typ 1 widersprechen.

Der Beschwerdeführer sei mit der Einhaltung seiner Therapie überfordert und sei nicht krankheitseinsichtig und benötige daher jemanden, der ihn in seinem Alltag unterstütze, um sich nicht selbst bzw. seine Gesundheit zu gefährden. Eine weitere Begutachtung durch einen Psychiater sei in naher Zukunft geplant.

Weiters werde im Sozialbericht des Flüchtlingshauses XXXX ausgeführt, dass der Beschwerdeführer homosexuelle Präferenzen in seinem Alltag aufzeige, er aber nicht bereit sei, darüber zu sprechen, weil es sich für ihn um ein absolutes Tabuthema handle. Es sei aber wiederholt zu Annäherungsversuchen gegenüber männlichen Mitbewohnern und auch den männlichen Betreuern im Flüchtlingshaus gekommen.

Zur Situation von homosexuellen Männern in Nigeria wurde ein UNHCR-Bericht bezüglich der Strafbarkeit von homosexuellen Handlungen in Nigeria mit entsprechendem Quellennachweis zitiert.

Der Beschwerdeführer habe große Probleme sich selbstständig im Alltag zurechtzufinden, was eine alleinige Alltagsbewältigung bzw. Überlebenschance in Nigeria erheblich erschweren bzw. unmöglich mache. Diese Gefahr sei nicht nur real ("real risk"), sondern auch erheblich. Eine Ausweisung nach Nigeria komme zumindest einer Verletzung der in Art. 3 EMRK garantierten Rechte gleich. Es liege daher eindeutig ein Abschiebungshindernis vor und es sei ihm zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen.

Dieser Stellungnahme war ein Sozialbericht des Flüchtlingshauses XXXX und das psychiatrisch-neurologische Gutachten von Dr. XXXX angeschlossen (AS 349-373).

16. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2012, Zl. 11 05 112 BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.05.2011 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Z 13 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.), und der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

16.1. In den Feststellungen führte die belangte Behörde in den wesentlichen Punkten aus, dass der Beschwerdeführer an Diabetes mellitus Typ 1 erkrankt sei und sich mehrmals täglich selbstständig Insulin spritze. Der Beschwerdeführer habe sich wegen dieser Erkrankung bereits in Italien in Behandlung befunden. Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet, welche spätestens am 01.05.2010 erfolgt sei, habe sich der Beschwerdeführer noch vor der Stellung eines neuerlichen Asylantrags und noch vor der gerichtlichen Besachwalterung selbstständig in medizinische Behandlung begeben. So habe auch mit Schreiben vom 18.05.2011 der behandelnde Arzt bestätigt, dass der Beschwerdeführer die erforderlichen Kontrollen und Untersuchungen (Augenarzt, Diabetesambulanz) gewissenhaft wahrnehme.

Am 26.05.2011 habe er selbstständig einen Asylantrag eingebracht, am 27.05.2011 sei von der Diakonie beim zuständigen Bezirksgericht die Besachwalterung beantragt und am XXXX sei Rechtsanwalt Dr. TRISCHLER zum einstweiligen Sachwalter und Verfahrens-sachwalter bestellt worden.

Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Krankheit leide und es sei auch nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei oder derartige Neigungen habe.

Darüber hinaus könne nicht festgestellt werden, dass er große Probleme habe, sich selbstständig im Alltag zurechtzufinden.

Es seien keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht worden und das gegenständliche Verfahren werde nur aufgrund des Gesundheitszustandes betrieben.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände sei nicht feststellbar, dass im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für ihn eine Gefahr im Sinne des § 50 FPG oder des Art. 3 EMRK bestehe. Der Beschwerdeführer finde sich in einem erwerbsfähigen Alter und habe bisher seinen Lebensunterhalt selbst bestritten. Er habe Familienangehörige im Heimatland und die entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria seien gegeben.

Auf den Seiten 16-29 des bekämpften Bescheides traf die belangte Behörde Feststellungen zu Nigeria wobei Feststellungen zur Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen und zur Behandelbarkeit von Diabetes mellitus getroffen wurden.

Die Quellen zur Feststellung bezüglich psychischer Erkrankungen sowie der Diabetes stammten aus der ersten Jahreshälfte 2009 und darin wurde auf noch ältere Berichtsquellen verwiesen, während Feststellungen zur Situation der Homosexuellen in Nigeria nicht getroffen wurden.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zur negativen Feststellung bezüglich allfälliger psychischer Erkrankungen aus, dass diese auf dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten von Dr. XXXX beruhen würden.

Es seien keine medizinischen Befunde/Gutachten über eine tatsächlich vorliegende psychiatrische Erkrankung in Vorlage gebracht worden und der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass psychiatrische und psychische Erkrankungen in Nigeria klinisch behandelbar seien.

Zum Vorliegen einer homosexuellen Neigung oder zu einer allenfalls gegebenen Homosexualität führte belangte Behörde aus, dass sich diese Angaben als ein "konstruierter" Nachschub darstellen würden. Dieser Umstand sei erstmals mit der Stellungnahme des Sachwalters vom 30.01.2012 in den Raum gestellt worden. Dieser Punkt sei auch nicht in der Beschwerdeschrift gegen den zurückweisenden Bescheid vom 14.06.2011 vorgebracht worden und dieses "neue" Vorbringen Fuße auf einem Sozialbericht der Diakonie vom 26.01.2012 aus welchem keinesfalls bestimmt und konkret hergeleitet werden könne, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei.

Dazu sei anzumerken, dass eine allenfalls vorliegende Homosexualität oder eine allenfalls vorliegende homosexuelle Neigung nicht plötzlich auftrete, sodass davon auszugehen sei, dass, wenn solche Umstände tatsächlich vorgelegen hätten, diese schon früher im Verfahren und vor allem auch im Erstverfahren thematisiert worden wären.

Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer - wie vom Sachwalter in der Stellungnahme vorgebracht - große Probleme damit habe, sich im Alltag zurechtzufinden. Diese Behauptung sei durch keinerlei Beweismittel untermauert.

Der Beschwerdeführer habe einen Sachwalter zu Hilfestellung für die Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern, privaten Vertragspartnern und es sei im Verfahren nicht hervorgekommen, dass er die Dinge des täglichen Lebens nicht verrichten könne und er somit im allgemeinen nicht handlungsfähig sei.

Im Falle der Rückkehr sei dem Beschwerdeführer eine Arbeitsaufnahme in Nigeria zumutbar. Er habe bereits in Italien trotz seiner Erkrankung für seinen Unterhalt selbst Sorge tragen können. Überdies verfüge er Nigeria über Familienangehörige.

Die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria hinsichtlich der Diabetes und eventuell vorliegender psychischer Erkrankungen aus dem schizophrenen Kreis seien laut den Länderfeststellungen in Nigeria gegeben. Vom Vorliegen einer Gefährdung im Heimatsland gemäß § 50 FPG und Art. 3 EMRK sei nicht auszugehen.

In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine glaubhaften Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 zur Gewährung von Asyl führen würde, vorliege.

Im Hinblick auf Spruchpunkt II. referierte die Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst, dass keine Gründe vorliegen würden, die eine Abschiebung nach Nigeria unzulässig machen könnten. Der Beschwerdeführer laufe im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria nicht Gefahr, in seinem Heimatland einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Eine aussichtslose Situation sei nicht zu erwarten. Eine existenzbedrohende Erkrankung bzw. fehlende Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria würden nicht vorliegen. Eine Abschiebung nach Nigeria sei nach Art. 3 EMRK und § 50 FPG zulässig.

Schließlich brachte die belangte Behörde zu Spruchpunkt III. im Wesentlichen vor, dass aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts ergebe, welcher gemäß Art. 8 EMRK zum Absehen von der Ausweisung führen und auf unzulässige Weise in das Recht des Beschwerdeführers auf den Schutz des Privat- und Familienlebens eingreifen würde (AS 377-417).

18. Der bezeichnete Bescheid wurde dem Sachwalter des Beschwerdeführers samt einem Informationsblatt über die freiwillige Ausreise sowie der Verfahrensanordnung vom 26.03.2012, wonach ihm die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkhilfe amtswegig als Rechtsberaterin zur Seite gestellt wird, am 27.03.2012 zugestellt.

19. Gegen diesen Bescheid erhob Rechtsanwalt Dr. Ralph TRISCHLER als vorläufig bestellter Sachwalter innerhalb offener Frist mit dem per Fax am 10.04.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz Beschwerde an den Asylgerichtshof.

19.1. Im Beschwerdeschriftsatz brachte er vor, dass der Bescheid seinem Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde. Das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Verwaltungsverfahren sei in wesentlichen Punkten mangelhaft.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer krankheitseinsichtig schon seit einiger Zeit seine Diabetesbehandlung abgebrochen habe. Konkret bedeute das, dass der Beschwerdeführer seinen Diätplan nicht mehr einhalte, keine Kontrollen und Untersuchungen mehr bei seinem Arzt wahrnehme und er davon überzeugt sei, aufgrund seines starken religiösen Glaubens von der Diabeteserkrankung geheilt zu sein.

Dazu wurde der Beschwerde eine entsprechende psychologische Stellungnahme von Mag. XXXX, Klinischer Gesundheitspsychologe der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, angeschlossen.

Der Beschwerdeführer nehme entgegen den Ausführungen auf Seite 14 des bekämpften Bescheides - seit mehreren Monaten die erforderlichen Kontrollen bzw. Untersuchungen nicht mehr wahr.

Dies werde auch durch den beiliegenden Befund des Krankenhauses XXXX bewiesen, wonach der Beschwerdeführer 25.03.2012 im Flüchtlingshaus der Diakonie infolge seines stark überhöhten Blutzuckers zusammen gebrochen sei. Auch zuvor habe es bereits Probleme gegeben, zumal sich der Beschwerdeführer nicht an den Diätplan gehalten habe.

Als Folgeerscheinung der Diabetes leide der Beschwerdeführer auch an starken Augenproblemen (grauer Star) und es stehe demnächst eine Operation heran, um den Verlust des Sehkraft abzuwenden.

Es sei mehrfach versucht worden, den Beschwerdeführer in ein Sonderbetreuungsprogramm aufzunehmen. Die diesbezüglich erforderliche Begutachtung habe der Beschwerdeführer jedoch verweigert. Die BetreuerInnen der Diakonie seien in Sorge, weil sich der Beschwerdeführer seit längerer Zeit strikt weigere zu einem Arzt bzw. zu einem Psychologen zu gehen. Daher sei es nicht möglich, aktuellere Befunde zum derzeitigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorzulegen.

Der Patientenbrief des Krankenhauses XXXX bestätige zudem, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (traumatische Neurosen) leide.

Es wurde deshalb eine medikamentöse Therapie begonnen und von der zuständigen Psychiaterin sei eine Therapie beim Verein XXXX empfohlen worden.

Der vom Bundesasylamt angenommen Sachverhalt, der Beschwerdeführer sei sehr wohl in der Lage, sich um seine gesundheitlichen Belange zu kümmern, beruhe nicht auf aktuellen Tatsachen und könne daher nicht als Entscheidungsgrundlage gesehen werden.

Zwar gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass Diabetes in Nigeria grundsätzlich behandelbar sei, doch zeige sich auch, dass die Kosten der Medikamente sehr hoch seien und viele Kranke sich Medikamente nicht leisten könnten.

Das Bundesasylamt habe in seiner Entscheidung diesen Kostenfaktor nicht berücksichtigt und es sei somit fälschlich zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer würde in Nigeria eine ausreichende medizinische Versorgung erhalten. Der Beschwerdeführer verfüge jedoch nicht über ausreichende Mittel, um sich eine derartige Behandlung leisten zu können. Aus diesem Grund sei das Ermittlungsverfahren des Bundesasylamtes mangelhaft.

Im Hinblick auf die homosexuelle Neigung des Beschwerdeführers sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer selbst bis heute nicht darüber spreche und seine sexuelle Orientierung auf der Wahrnehmung der MitarbeiterInnen des Flüchtlingshauses der Diakonie beruhe. Demnach habe der Beschwerdeführer wiederholte körperliche Annäherungsversuche bei männlichen Mitarbeitern bzw. Bewohnern unternommen.

Es sei durchaus nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer bis jetzt nicht über seine homosexuelle Neigung geoutet habe.

Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nicht ganz klar sei, welche Angaben für sein Asylverfahren relevant seien und welche eventuell negative Auswirkungen auf sein Verfahren haben könnten. Zu diesem Zweck sei auch ein Sachwalter bestellt worden, weil sich der Beschwerdeführer nicht ausreichend selbst vertreten könne.

Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu dem Schluss komme, dass im Falle der Rückkehr nach Nigeria keine Verfolgung oder Bedrohung Sinne der GFK zu befürchten sei. Bei einer mängelfreien Beweiswürdigung hätte das Bundesasylamt feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer im Sinne der GFK, nämlich als soziale Gruppe der homosexuellen Menschen, verfolgt werde und eine Abschiebung seine in Art. 2 und Art. 3 EMRK sowie Protokoll Nr. 6 und 13 gewährleisteten Rechte verletze.

Schließlich wurden die Anträge an den Asylgerichtshof gestellt: 1. eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen; 2. den Bescheid ersatzlos zu beheben und den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; 3. in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; 4. in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen; 5. die ausgesprochene Ausweisung aufzuheben AS 449-479).

20. Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltung und Gerichtsakten wurden vom Bundesasylamt am 18.04.2012 dem Asylgerichtshof vorgelegt.

21. Mit Schriftsatz vom 12.12.2013 übermittelte Rechtsanwalt Dr. Ralph TRISCHLER dem Asylgerichtshof den Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX womit er nunmehr zum Sachwalter des Beschwerdeführers bestellt wurde.

22. Mit 01.01.2014 gingen die beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes über.

23. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.07.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Kammer W185 des Bundesverwaltungsgerichts abgenommen und der Kammer die I408 des Bundesverwaltungsgerichtes neu zugewiesen.

24. Der gesamte Beschwerdeakt wurde der Kammer I408 des Bundesverwaltungsgerichts am 28.07.2015 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A):

1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

1.2. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

1.4. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungs-gericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.5. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

1.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

1.7. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, und die Ermittlungstätigkeiten und -ergebnisse, die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde vermögen das negative Verfahrensergebnis in der Gesamtschau aus folgenden Erwägungen nicht zu tragen:

2.1. Zunächst ist auf die Verfahrenserzählung (Punkt I. 10.) zu verweisen, aus der entnommen werden kann, dass mit bezirksgerichtlichem Beschluss ein vorläufiger Sachwalter für den Beschwerdeführer bestellt sowie ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben wurde. Aus dem am 06.08.2011 erstellten gerichtspsychiatrischen Gutachten geht hervor, dass beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine psychiatrische Erkrankung im Sinne einer leichtgradigen Intelligenzminderung bestehe und eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formelkreis (Hepephrenie, juveline Form) nicht ausgeschlossen werden könne und der Beschwerdeführer sohin einer Hilfestellung eines Sachwalters bedürfe. Zudem seien die Kritikfähigkeit und das Urteilsvermögen bezüglich medizinischer Heilbehandlungen nicht ausreichend gegeben, wenngleich der Beschwerdeführer in der bisherigen Behandlung seiner Zuckererkrankung ausreichend kooperatives Verhalten an den Tag gelegt habe.

Darüber hinaus wies der Sachwalter des Beschwerdeführers bereits in seiner Stellungnahme vom 31.01.2012 das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Ernsthaftigkeit seiner Krankheit und die Folgen der Nichteinhaltung des Diätplanes bzw. die Folgen der Nichteinnahme der Medikamente verkenne, er behaupte, dass er geheilt sei und infolgedessen er keine Behandlung mehr benötige. Zudem wurde vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer die Einsicht fehle, dass er krank sei und er eine Unterstützungsperson benötige, um nicht seine Gesundheit zu gefährden. Darüber hinaus seien homosexuelle Präferenzen des Beschwerdeführers durch entsprechende Wahrnehmungen des Betreuungspersonals im Flüchtlingshaus der Diakonie ans Tageslicht getreten.

Dazu ist zu konstatieren, dass sich das Bundesamt mit der bereits im Gerichtsgutachten attestierten psychischen Erkrankungsbildern des Beschwerdeführers und den möglichen daraus erfließenden Folgen im Rahmen des Refoulementschutzes nur in einem unzureichenden Ausmaß auseinandergesetzt hat.

Dies, obwohl sich aus Sicht des erkennenden Richters aus dem Sachverhalt eindeutige Indizien dafür ergeben haben, dass der Beschwerdeführer - wie vom Sachwalter in der Stellungnahme vom 31.01.2012 im Übrigen glaubhaft dargelegt und im Beschwerdeschriftsatz vom 10.04.2012 weiter untermauert wurde - an einer über die bereits von der Gerichtsgutachterin festgestellten hinausgehenden psychischen Erkrankung leiden dürfte, welche im Falle der Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Nigeria einer entscheidungserhebliche Relevanz im Hinblick auf Art. 3 EMRK zu gewährleistenden Reche zukommen könne.

Insofern scheint die Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens insbesondere zur Klärung der zentralen Frage, inwieweit beim Beschwerdeführer tatsächlich eine mangelnde Einsichtsfähigkeit bezüglich der Notwendigkeit der Inanspruchnahme regelmäßiger medizinischer Versorgung bzw. der Einhaltung von Diäten vorliege, unumgänglich. Auch wird die Frage zu klären sein, inwieweit der Beschwerdeführer überhaupt im Stande ist, seine Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren, insbesondere auch im Hinblick auf eine allenfalls tatsächlich vorliegende Homosexualität, selbstständig zu artikulieren.

2.2. Im Übrigen hat die belangte Behörde zwar festgestellt, dass bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bereits ein (für eine allfällige Besachwalterung erstelltes) Gerichtsgutachten vorliege, sie ließ aber im weiteren Ermittlungsverfahren bzw. in ihrer weiteren Entscheidungsfindung außer Acht, dass dem Beschwerdeführer bereits in diesem Gutachten neben einer leichtgradigen Intelligenzminderung eine mögliche schizophrene Erkrankung sowie unzureichende Kritikfähigkeit und mangelndes Urteilsvermögen bezüglich medizinischer Heilbehandlungen attestiert wurden.

Diese Faktenlage schenkte die belangte Behörde in ihrer Entscheidungsfindung jedoch keine nähere Beachtung und hat insbesondere in ihren beweiswürdigenden Erwägungen den möglichen Einfluss auf das Aussageverhalten einer allenfalls beim Beschwerdeführer vorliegenden (weiteren) psychischen Erkrankung nicht berücksichtigt (vgl. dazu bezüglich der Relevanz psychischer Probleme für das Aussageverhalten etwa in den Erkenntnissen des VwGH 28.6.2005, 2005/01/0080; 16.5.2009, 2007/19/1193; 20.2.2009, 2007/19/0827 bis 0829; 28. 5.2009, 2007/19/1248 bis 1252).

Vom Standpunkt des erkennenden Richters aus kann im vorliegenden Fall a limine nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die bisherigen Auffälligkeiten im Aussageverhalten des Beschwerdeführers bzw. dessen Verhalten im Gesamten in Bezug auf seine Zuckererkrankung auf möglicherweise über die bereits im Gerichtsgutachten festgestellten psychischen Beeinträchtigungen hinausgehende psychischen Erkrankungen zurückzuführen sind (vgl. dazu auch VwGH 7.10.2010, 2007/20/0456). Insofern hätte sich die belangte Behörde im Bemühen um eine rechtskonforme Entscheidungsfindung dieser Problematik jedenfalls in adäquater Weise annehmen und eigenständig einen Gutachter beiziehen müssen. Das Außerachtlassen einer möglichen psychischen Beeinträchtigung kann Willkür darstellen (vgl. VfGH 24.2.2009, U 212/08; siehe auch AsylGH 4.4.2009, E1 245.446-2/2009). Auch hier ist sohin ein wesentlicher Mangel im Ermittlungsverfahren festzustellen.

2.3. Hervorzustreichen ist auch, dass sich die belangte Behörde die behauptete homosexuelle Neigung des Beschwerdeführers als einen "konstruierten" Nachschub qualifizierte, ohne jedoch diesbezüglich weitere Ermittlungen geführt zu haben.

Die belangte Behörde wäre jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation angehalten gewesen, den in der Stellungnahme vpm 13.01.2012 dargetanen Anhaltspunkten nachzugehen und ggf. Pflegepersonal zeugenschaftlich zu den im Beschwerdeschriftsatz behaupteten Wahrnehmungen bezüglich der vom Beschwerdeführer angeblich an den Tag gelegten homosexuellen Verhaltensweisen einzuvernehmen. Der Vollständigkeit ist auch darauf hinzuweisen, dass sich in den Länderfeststellungen des bekämpften Bescheides keine Berichtsquellen zur Lage der Homosexuellen in Nigeria befunden haben, sodass auch hier wesentliche Ermittlungsmängel zu konstatieren sind.

2.4. Des Weiteren hat das Bundesasylamt den nunmehr bekämpften Bescheid am 22.03.2012 erlassen und sich in der Entscheidungsfindung im Hinblick auf die Behandelbarkeit der Zuckererkrankung des Beschwerdeführers auf Berichtsquellen gestützt, die im April 2003 und März 2009 erstellt worden waren und in welchem zum Teil auf noch ältere Berichtsquellen ( z.B.: Fact-Finding-Mission Jänner 2005) verwiesen wurde. Insofern stützte sich die belangte Behörde auf eindeutig veraltete Berichtsquellen zur der für den konkreten Fall im Hinblick auf die Refoulementprüfung relevante Frage der Behandelbarkeit der Diabetes und der Verfügbarkeit der erforderlichen Medikamente in Nigeria finden lassen. Bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.07.2011 wurde diesbezüglich als wesentlicher Verfahrensmangel festgestellt, dass die im (damals) angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung zur (kostenlosen) Verfügbarkeit einer medizinischen Behandlung von Diabetes nicht schlüssig, teilweise widersprüchlich seien und keine taugliche Grundlage für eine Entscheidung darstellen würde. Dieser wesentliche Verfahrensmangel liegt auch im gegenständlichen Verfahren vor, zumal getroffenen Länderfeststellungen sich nicht nur auf veraltete Berichtsquellen stützen, sondern auch die bereits vom Asylgerichtshof aufgezeigten - und im Übrigen im Beschwerdeschriftsatz vom 10.04.2012 zu recht monierten Mängel - auch im gegenständlichen Verfahren weiterhin vorliegen.

Das dem bekämpften Bescheid vorausgegangene und ihm zugrunde gelegte Ermittlungsverfahren ist sohin auch in diesem Punkt mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet und es wäre der belangten Behörde somit erst bei einem entsprechend mängelfreien Ermittlungsverfahren sowie unter Zugrundelegung von aktuellen und fallbezogenen Länderfeststellungen überhaupt möglich gewesen, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen zu können.

2.5. In der Zusammenschau bietet der angefochtene Bescheid nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sohin kein ausreichendes Ermittlungssubstrat, um die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren entscheidungsrelevanten Fragen klären zu können.

Da seit der letzten Einvernahme des Beschwerdeführers nunmehr mehr als vier Jahre, bzw. seit der letzten Stellungnahme des Sachwalters bzw. der Beschwerdeerhebung mehr als drei Jahren vergangen sind, erscheint es zudem sinnvoll, den Beschwerdeführer hinsichtlich eines allenfalls zwischenzeitlich in Österreich bestehenden Privat- und Familienlebens sowie in Bezug auf etwaige Integrations- bzw. Verfestigungstatbestände näher zu befragen und ihm allenfalls die Vorlage entsprechender, seine Integration darstellender Urkunden aufzutragen.

Auch wird sich die belangte Behörde im weiteren Verfahren mit der behaupteten psychischen Erkrankung bzw. der vorgebrachten Traumatisierung näher auseinanderzusetzen haben.

Erst nach entsprechender Beweiswürdigung kann eine rechtliche Beurteilung im Sinne des Vorliegens von Integrations- und Verfestigungstatbeständen bzw. sonstigen Umständen, welche ein Recht des Beschwerdeführers auf ein Familien- bzw. Privatleben in Österreich

i. S. d. Art. 8 EMRK darstellen, vorgenommen und somit eine mögliche Rückkehrent-scheidung abschließend beurteilt werden.

2.6. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - individuell unzureichende Feststellungen zur Klärung von entscheidungsrelevanter Fragestellungen für die Frage Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens mit den erhobenen Ermittlungsergebnissen nicht vorgenommen.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005 (§ 28 AsylG 1997) determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i. V .m.

§ 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, darstellt, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden bzw. ermittelten Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

3. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspräche oder andererseits jedenfalls eindeutig zur Asylgewährung zu führen hat.

Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben unter Punkt II. 2.ff dargestellten schweren Mängeln behaftet, sodass nach Ansicht des erkennenden Richters im Lichte der oben zitieren ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ein willkürliches Verhalten durch das Bundesasylamt zu indizieren ist.

3.1. Nach aktueller Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063) zu § 28 Abs. 3 VwGVG kommt die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits nach ihrem Wortlaut nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Weiters haben die Verwaltungsgerichte nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Damit normiert § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar und verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in.: Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S65 und S 73 f).

3.1.1. Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst also dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil

1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat

3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder

4. ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel zu erkennen sind und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Dass der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt wurde, ist den vorangestellten Ausführungen zu entnehmen.

3.1.2. Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist einerseits zu konstatieren, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") ist, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde, nämlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), welches zwischenzeitlich dem Bundesasylamt nachfolgt ist, jedenfalls schneller und kosteneffizieneter durchgeführt werden können.

Hinzu kommt das Faktum, dass das BFA ansonsten durch die Verweigerung notwendiger Ermittlungen dem Beschwerdeführer willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da - so eine Zurückverweisung nicht erfolgen würde - das Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Punkten den Sachverhalt selbst ermittelt müsste und gegen dessen Entscheidung lediglich eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof - die sich aber insbesondere nicht bzw. nicht primär gegen Sachverhaltsermittlungen richten kann sowie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - die nur hinsichtlich besonders schwerer Ermittlungsmängel Erfolg zeitigen würde - zulässig ist.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerde-verfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ - manipulativen Aufwandes nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben (vgl. BVwG, 12.1.2015, Zl. I403 2016772-1).

4. Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen in concreto das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.

5. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben - dazu werden im Speziellen die Ausführungen unter Punkt II. 2.ff zu beachten sein.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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