W228 2105944-1•BVwG W228 2105944-1
W228 2105944-1Tribunal administratif fédéral8 sept. 2015
Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit
W228 2105944-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , SVNR: XXXX , Staatsangehöriger der Tschechischen Republik gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse vom 18.03.2014, GZ: XXXX betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 44 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) in Verbindung mit Art. 65 Abs. 2 und 5a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.12.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus: "Es wurden Erhebungen an Ihren letzten Arbeitsstellen und Ihrer Meldeadresse durchgeführt. Laut niederschriftlicher Angabe Ihres Dienstgebers Herr XXXX vom 1.12.2014 wurden Ihre Dienste so abgestimmt, dass Sie so oft wie möglich nach Hause nach Brünn fahren konnten. Sie hätten ihm gesagt, dass Sie bei einem Freund in Wien schlafen. Im August hat er versucht, Sie an Ihrer Meldeadresse in Wien 22 zu erreichen, hat Sie aber dort nicht angetroffen. Übergeben wurden Kopien der Arbeitszeitaufzeichnungen. Laut niederschriftlicher Angabe Ihres Vermieters Herr XXXX am 10.12.2014 sind sie seit Frühjahr 2014 bei ihm wohnhaft. Es gibt keinen Mietvertrag, sie zahlen die Hälfte der Miete, ungefähr € 180,-
monatlich. Die Energiekosten trägt er alleine. Sie fahren immer nur an den Wochenenden nach Tschechien. Die Angaben Ihres ehemaligen Dienstgebers und Ihres Vermieters wurden Ihnen am 10.12.2014 niederschriftlich zur Kenntnis gebracht. Die Angaben des Dienstgebers stellen Sie in Abrede, da Herr XXXX Ihnen noch Geld schuldig ist. Den Angaben Ihres Vermieters widersprechen Sie nicht. In der Niederschrift vom 14.11.2014 gaben Sie an, dass Sie nicht mehr in die Tschechische Republik fahren. Aufgrund der Erhebung ist davon auszugehen, dass Sie nur fallweise, wenn es Ihre Arbeitszeiten nicht anders zuließen, an der Meldeadresse in Wien 22 genächtigt haben. Ihre gegenteiligen Angaben werden als Schutzbehauptung gewertet, da die Erhebung am angegebenen Wohnort, an den ehemaligen Dienstorten und die Einvernahme von Nachbarn und Ihrem Vermieter eindeutig den Schluss zulassen, dass Sie nur fallweise in Wien genächtigt haben. Daraus ist abzuleiten, dass es sich bei Ihnen, um den Fall eines echten Grenzgängers, der kein Wahlrecht bezüglich der Antragstellung hat, sondern den Antrag an seinem Wohnort stellen muss, handelt. Ihre Angabe in der Berufung, dass Sie sich regelmäßig an der Wiener Adresse aufhalten, ist in der Gesamtschau des bisher Ausgeführten widerlegt und daher als Schutzbehauptung zu werten. Grenzgänger erhalten die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnen, als ob während der letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates gegolten hätten (Art 65 der GVO 883/2004). Für Grenzgänger ist daher nicht der Staat der letzten Beschäftigung, sondern der Wohnstaat zuständig. Die Ein-Tages-Regel des Art. 61 Abs 2 GVO 883/2004 gilt nicht. Demgemäß hat der Wohnstaat die EU(EWR)-Auslandszeiten auch dann zu berücksichtigen, wenn zuletzt im Wohnstaat keine Versicherungszeiten erworben wurden. Daher war Ihr Antrag mangels Zuständigkeit zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.".
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.01.2015 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und brachte darin vor:
"1. Seit 1991 arbeite ich, außer Paar Unterbrechungen, wo ich Arbeitslos gemeldet war, ununterbrochen in Österreich. Bis 2013 wurde mir immer das Arbeitslosengeld in Österreich zuerkannt. Seit der Zeit habe ich immer Doppelwohnsitz wie in Österreich auch in Tschechien, denn nach meinen Erkundigungen bei Meldeamt, laut EU Verträgen habe ich keine Abmeldepflicht im Land, wo ich Staatsbürgerschaft habe. Der Doppelwohnsitz bedeutet auf keinen Fall, dass ich auf beiden lebe. Es geht nur um Verwaltungsangelehenheit. Ich Iebe, arbeite und wohne in Österreich. lch habe mein Hauptwohnsitz da (Meldezettel). Mein PKW habe ich in Österreich gekauft und angemeldet und habe ein österreichisches Kennzeichen. Meine Krankenversicherung und Steuern habe ich immer in Österreich gezahlt. lch habe ein Bankkonto und Bausparvertrag bei Bank Austria, eine Lebensversicherung bei der NÖ Versicherung, Handy und Internetvertrag bei Die 3, eine Jahreskarte der Wiener Lienien usw. Daraus hat sich ergeben, dass mein Lebensmittelpunkt in Österreich ist. Meine AMS-Beraterin, die meinen Antrag auf Arbeitslosengeld bearbeitet hat, ist gegen mich befangen und absolut nicht wahrnimmt und akzeptiert auch nicht meine Argumente. Sie hat mich als Pendler eingeordnet, was aber in meinem Fall stimmt nicht, weil mein Lebensmittelpunkt in Österreich ist und ich fahre nicht regelmäßig zwischen Österreich und Tschechien. Ja,ich fahre nur sporadisch zu meiner Mutter und meinem Sohn, die in Tschechien leben. Das aber bedeutet nicht, dass mein Lebensmittelpunkt in Tschechien wäre. Oder vieleicht wenn ein EU Bürger besucht seine Verwandte in einem anderem EU Mitgliedstaat, verlegt sich damit sein Lebensmittelpunkt in EU Mitgliedstaat, wo die Vewandte leben? Bedeutet es, wenn ich in Österreich lebe und arbeite, dabei ich vieleicht einen Tag im Monat in meine Heimatstaat fahre, ist damit mein Lebensmittelpunkt in diesen Staat zu verlegen? Ich habe jede Menge Bekannten und Freunden in beiden Staaten. Sollte ich entweder eine oder die anderen nicht mehr besuchen nur damit, dass die Behörden nicht vermuten mußten, im welchen den beiden Staaten mein Lebensmittelpunkt ist? 2. Ihr Bescheid ist begründet unter anderem mit Behauptung von Herr XXXX . Herr XXXX sagt aber nicht die Wahrheit. lch weiß nicht, warum er mich im August 2014 auf meiner Meldeadresse erreichen wollte, weil er in der Zeit nicht mehr mein Arbeitgeber war. lm August habe ich auch meine Wohnadresse gewechselt, was er nicht wissen konnte. lch verstehe nicht, wenn er mich wirklich erreichen wollte, wie er behauptet, warum er nicht versuchen hat, mich telefonisch zu erreichen? Meine Telefonnummer ist Ihm bekannt und trotzdem, seit Mitte Juli 2014 (Ende meiner Beschäftigung bei Ihm), hat er mich nicht mehr kontaktiert. Also seine Behauptung betrachte ich als schädlich mir gegenüber, weil er noch welche Geldschulden bei mir hat. 3. Ihr Bescheid ist begründet mit Behauptung von Herr XXXX von 10.12.2014, mit welchem ich gemeinsam wohne und ihm auch die vereinbarte Summe für die Miete bezahle. Wir beide sehen uns selten, weil ich habe immer Nachtdienste gehabt und unter Tag habe ich geschlafen. Wenn ich in der Morgenstunden von der Arbeit nach Hause zurückkomme, benehme ich mich leise, damit ich niemanden stören kann. Genauso ist es auch mit der Nachbarn, welche ich sehr selten im Haus treffe. lch weiß es nicht, warum er bei der Erhebungen vom 10.12.2014 gesagt hat, dass ich an Wochenenden in die Tschechien fahre, weil er nicht wissen kann, wann und wo ich bin. Ich erzähle ihm nie, über meinen privaten Angelegenheiten. Es handelt sich dabei um seine Vermutung, die der Wirklichkeit nicht entspricht. Dazu kann ich meine Dienstpläne vom letzten Arbeitsgeber ( Cafe Europ),von 14.7.2014 bis 31.10.2014 vorlegen. Daraus ist auch sichtbar, dass ich in der angegebene Zeit nur 2 freie Wochenenden Dienstfrei gehabt habe. Dieses auch widerspricht der Behauptung von Herr XXXX , dass ich an Wochenenden in die Tschechien fahre. Das habe ich auch bei der Erhebungen gleich gesagt, wurde aber nicht akzeptiert und nach meinen Dienstplänen nicht gefragt. Trotzdem steht im Ihren Bescheid, dass ich seine Behauptung nicht widersprechen habe. Die AMS Beraterin Fr. XXXX entscheidet nach eigenen subjektiven Vermutungen und alle meine Argumente widerspricht. Sie ist überzeugt, dass Ihre objektive Vermutung die richtige ist. Ihr Verhalten gegenüber mir ist arogant. lch habe ein Gefühl der Hoffnungslosigkeit und Rechtlosigkeit und spüre aus Ihrem Auftreten die Ausländerhässlichkeit. lch fühle mich diskriminiert, weil ich selber viele tschechische Staatsbürger kenne, die in Österreich arbeiten‚ ihre Lage genauso wie meine ist und bekommen vom Österreich problemlos Arbeitslosengeld zuerkannt. Übrigens solche Arbeitslosenunterstützung wurde auch bei mir bis 2013 zuerkannt. Ich begreife nicht, womit ich meine Rechte erreichen kann, weil alle meine Beweise und Erklärungen sind von der AMS Beraterin in Frage gestellt und damit wünsche ich mir um Ihre Begründung, nach welchen Gesetzen Sie vorgehen bei Feststellung des Lebensmittelpunktes in Österreich. Damit verlange ich von Ihnen um eine Mitteilung, welche Beweise soll ich vorlegen, die der Tatsache entsprechen, mein Lebensmittelpunkt in Österreich zu beweisen. Ein subjektives Gefühl einer Beraterin und Angaben vom fremden Menschen können doch nicht eine entscheidende Grundlage zu Bescheidausgabe führen? Weiter verlange ich von Ihnen, eine genaue Pendlerdefinitionbeschreibung aus dem Gesetz, wonach Sie in meinem Fall entscheiden, mir bekanntzugeben. Nach einer telefonischen Auskunft bei tschechischem AMS, ob ich dort um eine Arbeitsloseunterstützung ersuchen kann, wurde mir mitgeteilt, dass es für mich möglich wäre, dort aber genauso wie bei Ihnen überprüfen wird, wo mein Lebensmittelpunkt besteht. Weil Sie aber logisch dazu kommen müssen, dass mein Lebensmittelpunkt in Österreich ist, weil es so ist, wer dann bestimmt, wo ich die Arbeitsloseunterstützung bekomme?".
Am 18.03.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und stellte folgenden Sachverhalt fest: "Sie sind tschechischer Staatsbürger und waren seit 1991 mit Unterbrechungen in Österreich beschäftigt. Sie haben einen Wohnsitz an der Adresse XXXX , 602 00 Brno. Ihre Gattin, XXXX , wohnt an dieser Adresse. In Österreich hatten Sie laut Meldeauskunft vom 14.11.2014 folgende Hauptwohnsitze:
XXXX , 1200 Wien 12.04.2001 - 25.04.2002
XXXX , 1210 Wien 25.04.2002 - 29.04.2009
XXXX , 1020 Wien 29.04.2009 - 24.03.2010
XXXX , 1220 Wien 24.03.2010 - 19.08.2014 (Unterkunftgeber: XXXX )
XXXX , 1220 Wien 19.08.2014 - laufend (Unterkunftgeber: XXXX )
Seit 2005 haben Sie wiederholt Leistungen der österreichischen Arbeitslosenversicherung bezogen. Ihr vorletzter Antrag auf Arbeitslosengeld vom 02.04.2013 wurde allerdings mit Bescheid des AMS Prandaugasse vom 10.04.2013 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen und Ihre gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien vom 28.06.2013 abgewiesen. Der Bescheid der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien vom 28.06.2013 trifft folgende Feststellungen (Auszug): Sie standen zuletzt seit 19.5.2011 bis 31.10.2012 bei der Firma XXXX in Beschäftigung. Vom 1.11.2012 bis 15.11.2012 bezogen Sie Urlaubsersatzleistung. Vom 16.11.2012 bis 31.3.2013 bezogen Sie Krankengeld. Mit 2.4.2013 haben Sie bei der regionalen Geschäftsstelle Prandaugasse einen Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestellt. Sie sind tschechischer Staatsbürger. Ihre Adresse im Heimatland ist in Brünn. Ihre Gattin lebt an dieser Adresse. Sie gaben am 9.4.2013 anlässlich einer Niederschrift bei der regionalen Geschäftsstelle an, dass Sie seit 1991 mindestens einmal wöchentlich in Ihren Heimatstaat zurückkehren. Sie wohnen in Wien in Untermiete bei einem Hr. XXXX , Mietvertrag gäbe es keinen. Laut Meldeauskunft handelt es sich um einen Hauptwohnsitz. Nach Anführung der maßgeblichen Rechtsvorschriften folgen weitere Feststellungen: Im Berufungsverfahren wurde eine Erhebung an Ihrer letzten Arbeitsstelle sowie an Ihrer Wohnadresse durchgeführt. Die Ergebnisse wurden Ihnen niederschriftlich zur Kenntnis gebracht. An der Adresse in der XXXX , die Sie als Ihren Hauptwohnsitz angeben sind Sie weder dem Postzusteller, noch den Nachbarn bekannt. Hr. XXXX ist an dieser Adresse bekannt. Auch die Hausbesorgerin gab an, dass Hr. XXXX ganz sicher in den letzten Jahren alleine gelebt habe. Fr. XXXX , die ehemalige Dienstgeberin wurde im Geschäftsbetrieb befragt und gab an, dass Sie im Cafe XXXX in der XXXX beschäftigt gewesen wären. Befragt zu den Arbeitszeiten gab diese an, dass diese jeweils so vereinbart worden wären, dass Sie jede Woche zumindest 3 Tage nach Hause zu Ihrer Familie fahren konnten. Es wurden dementsprechende Zeitaufzeichnungen vorgelegt. Nachdem ein Aviso für Sie hinterlegt wurde, wurden Sie am 11.6. in der Wohnung angetroffen. Sie haben Versicherungspolizzen, welche in den 90er Jahren in Österreich abgeschlossen wurden, vorgelegt. Eine Abmeldung in Brünn gibt es nicht. Ihre Gattin lebt in Brünn. Sie haben einen erwachsenen Sohn. Die Wohnung wurde in Augenschein genommen. Es gibt ein Schlafzimmer mit Doppelbett, welches laut Ihren Angaben nur von Hr. XXXX benützt wird. Sie gaben an durchgehend auf der Couch im Wohnzimmer zu nächtigen. Es gibt keinen eigenen Lebensbereich, der Ihnen zugeordnet werden konnte. Nach Vorhalt der Angaben der Nachbarn, haben Sie diese bestritten. Hr. XXXX gab an, dass man befreundet wäre, man habe sich im Lokal XXXX kennengelernt. Dort hätten Sie vor Ihrer Beschäftigung im Cafe XXXX gearbeitet und hätte Hr. XXXX erfahren, dass Sie eine Meldeadresse bräuchten. Nach Vorhalt der übrigen Aussagen gab Hr. XXXX an, dass Sie seit April 2013 ca. 4-5 Mal pro Woche an dieser Adresse nächtigen würden. Bezüglich der Übernachtungen während des Dienstverhältnisses wurden die Angaben der ehemaligen Dienstgeberin bestätigt. Vom 13.06.2013 waren Sie bis 19.06.2013 im Restaurant XXXX beschäftigt. Danach waren Sie vom 12.08.2013 zunächst geringfügig und ab 01.10.2013 bis 12.07.2014 vollversichert im Cafe XXXX beschäftigt. Zuletzt waren Sie vom 14.07.2014 bis 31.10.2014 im Cafe XXXX beschäftigt. Am 06.11.2014 haben Sie neuerlich einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und als neue Wohnadresse die XXXX , 1220 Wien angegeben. In einer mit Ihnen am 14.11.2014 aufgenommenen Niederschrift haben Sie erklärt, dass Ihre Gattin nach wie vor in Brünn lebt. Auch Ihr Sohn würde in Brünn wohnen. An Ihrer Lebenssituation seit 2013 hätte sich nichts verändert, außer der neuen Wohnadresse. Laut einer Auskunft von Wiener Wohnen dürften Sie an dieser Adresse gemeldet sein. Sie wären an dieser Adresse nicht Untermieter sondern Mitbewohner (von Herrn XXXX ) und hätten somit weder einen Mietvertrag noch einen Untermietvertrag. Sie würden im Monat € 180, das wäre die Hälfte der Miete, an Ihren Mitbewohner zahlen. Eine eigene Wohnung in Wien hätten Sie nicht. In die tschechische Republik würden Sie nicht mehr fahren. Ihre (tschechische) Mailadresse hätten Sie nicht geändert, weil Sie die immer schon hatten. Erhebungen wurden an Ihren letzten Arbeitsstellen, dem Cafe XXXX und dem Cafe XXXX sowie an Ihrer Wohnadresse durchgeführt. Die Ergebnisse wurden Ihnen am 10.12.2014 zur Kenntnis gebracht. Am 01.12.2014 wurde Ihr vorletzter Dienstgeber, Herr XXXX , von einem Erhebungsorgan des AMS als Zeuge einvernommen und hat angegeben, dass er das Cafe XXXX Mitte Februar 2014 übernommen hätte. Sie hätten bei Ihm bis 12.07.2014 als Kellner gearbeitet. Während des Dienstverhältnisses seien Sie jeden zweiten Tag nach Tschechien gefahren. In Wien würden Sie bei einem Freund schlafen. Auf Ihren Wunsch wäre die Arbeitszeit so abgestimmt worden, dass Sie möglichst oft nach Brünn fahren konnten. Laut den vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen des Cafe XXXX haben Sie in den Monaten März bis Juni 2014 in der Regel mehrere Tage hintereinander gearbeitet und daran anschließend zumindest zwei, meist aber vier bis fünf Tage frei gehabt. Erhebungen wurden auch im Cafe XXXX durchgeführt. Die Inhaber, Herr und Frau XXXX , haben einer niederschriftlichen Einvernahme als Zeugen jedoch nicht zugestimmt. Ab 02.12.2014 haben Erhebungsorgane des AMS mehrmals an der Adresse XXXX , 1220 Wien vorgesprochen, allerdings im Wohnhaus nur den Hausbetreuer von Wr. Wohnen sowie den direkten Nachbarn auf Türnummer 4, Herrn XXXX , und den oberen Nachbarn auf Türnummer 9 angetroffen, die übereinstimmend aussagten, dass Ihnen als Bewohner der Wohnung Türnummer 6 nur Herr XXXX bekannt wäre. Nachdem von den Erhebungsorganen eine Verständigung hinterlegte worden war, wurden Herr XXXX und Sie am 10.12.2014 in der Wohnung Türnummer 6 angetroffen und konnten nacheinander befragt werden. Bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme hat Herr XXXX angegeben, dass er alleiniger Hauptmieter der 67m2 großen Gemeindewohnung wäre. Er würde Sie seit ca. vier bis fünf Jahren aus Ihrer damaligen Tätigkeit als Kellner in seinem Stammlokal kennen. Im Frühjahr 2014 wären Sie an Ihn mit der Bitte herangetreten, Ihnen eine Meldeadresse zu ermöglichen. Ab diesem Zeitpunkt hätten Sie zum größten Teil bei Herrn XXXX gewohnt. Die Post hätten Sie allerdings an Ihre Voradresse bekommen. Auf Nachfrage des Erhebungsorgans bestätigte Herr XXXX , dass Sie seit Frühjahr 2014 bei Ihm wohnhaft wären. Zur Aussage seines direkten Nachbarn, Herrn XXXX , meinte Herr XXXX , dass dieser Sie wahrscheinlich deswegen nicht kennt, weil Sie Spät- und Nachdienste gemacht hätten. Herr XXXX erklärte, keinen Mietvertrag mit Ihnen zu haben. Sie wären ein Mitbewohner und würden die Hälfte der Miete, ca. € 180 monatlich, ohne Beleg bar auf die Hand zahlen. In der Folge gab Herr XXXX an, dass Sie immer nur an den Wochenenden nach Tschechien fahren würden, oft aber auch 14 Tage bis drei Wochen nicht nach Tschechien fahren würden. Eine Augenscheinnahme der Wohnung durch die Erhebungsorgane des AMS wurde von Herrn XXXX gestattet. Dabei wurde festgestellt, dass Sie ein Zimmer (das ehemalige Kinderzimmer) bewohnen. Im Zimmer befand sich ein Kleiderschrank mit Männerkleidung, ein Bett und ein Tisch. Das Zimmer war ungeheizt. Bei Ihrer niederschriftlichen Einvernahme gaben Sie an, dass Sie seit August 2014 bei Herrn XXXX wohnen würden, bis dahin hätten Sie bei Herrn XXXX (an der Adresse Hartlebengasse XXXX , 1220 Wien) gewohnt. Für die Unterkunft bei Herrn XXXX würden Sie monatlich € 180 zahlen; an Strom Gas und Heizung würden Sie sich nicht beteiligen. Die Angaben Ihres ehemaligen Dienstgebers, Herrn XXXX wurden von Ihnen voll inhaltlich bestritten. Zu den Arbeitszeitaufzeichnungen aus dem Cafe XXXX haben Sie keine Stellungnahme abgegeben." Beweiswürdigend führte das AMS aus: "Festzuhalten ist, dass Herr XXXX und Sie widersprüchlichen Angaben über den Zeitpunkt, an dem Sie bei Herrn XXXX eingezogen sind, gemacht haben. Während Herr XXXX - auch auf Nachfrage des AMS Erhebungsorgans - bei seiner Aussage bleibt, dass Sie bereits seit dem Frühjahr 2014 bei Ihm wohnen, haben Sie erklärt, erst ab August 2014 bei ihm eingezogen zu sein. Herr XXXX gibt zudem an, dass die Nachbarn Sie deshalb nicht kennen, weil Sie Spät - und Nachtdienste gemacht haben. Sie selbst geben Ihre Nachtdienste als Grund dafür an, dass Sie Herrn XXXX , mit dem Sie eine 67m2 große Wohnung teilen, selten sehen würden und er daher - und auch, weil Sie mit Ihm über Privates nicht sprechen würden - nicht wissen könne, wo Sie die Wochenenden verbringen. Nachdem Sie selbst noch am 09.04.2013 niederschriftlich erklärt haben, zumindest wöchentlich nach Tschechien zurückgekehrt zu sein und Herr XXXX vom Cafe XXXX und davor schon Frau XXXX vom Cafe XXXX ausgesagt haben, dass bei der Erstellung Ihrer Dienstpläne darauf geachtet wurde, dass Sie zu Ihrer Familie nach Tschechien fahren können, liegt der Schluss nahe, dass Sie Herrn XXXX an der Adresse XXXX , 1220 Wien deshalb selten sehen und von den Nachbarn bislang gar nicht wahrgenommen wurden, weil Sie die Schlafgelegenheit bei Herrn XXXX nur dann genützt haben, wenn eine Heimfahrt nach Brünn arbeitsbedingt nicht möglich war. Ihre unregelmäßige Anwesenheit an der Adresse XXXX , 1220 Wien erklärt auch, weshalb die Frage, seit wann Sie bei Herrn XXXX wohnen, von ihm und Ihnen unterschiedlich beantwortet wurde. Hätten Sie tatsächlich ab Ihrem Einzug monatliche Mietbeitrage geleistet, so würde wohl auch Übereinstimmung über den Zeitpunkt Ihres Einzugs herrschen. Tatsächlich muss jedoch davon ausgegangen werden, dass Sie keine regelmäßigen Zahlungen leisten und an der Adresse XXXX , 1220 Wien nur über eine Schlafgelegenheit bei einem Bekannten verfügen." Rechtlich würdigte das AMS, wie folgt: "Nach Art 1 lit. j der VO (EG) 883/2004 bezeichnet der ‚Wohnort' den Ort des gewöhnlichen Aufenthalt einer Person. Der Wohnort oder gewöhnliche Aufenthalt einer Person befindet sich an dem Ort, am welchem eine Person den Mittelpunkt Ihrer Lebensführung hat. Für die Feststellung des Lebensmittelpunktes können ein Arbeitsverhältnis, eine Wohnsitzmeldung, eine PKW-Zulassung, ein Bankkonto, ein Bausparvertrag, eine Lebensversicherung, ein Internet-bzw. Handyvertrag, andererseits aber auch der Aufenthalt der Ehegattin oder eine Internetadresse als Indizien herangezogen werden. Unverzichtbar für die Annahme eines Lebensmittelpunktes ist aber jedenfalls eine Unterkunft, die nicht nur an Tagen genützt wird, an denen eine Heimkehr an den eigentlichen Wohnort arbeitsbedingt nicht möglich ist. Bei Ihrer Unterkunft in der XXXX , 1220 handelt es sich um einen solchen "Pendlerwohnsitz", an dem Sie sich in Ihrer Freizeit nicht aufhalten. Ihr Wohnort (Lebensmittelpunkt) befindet sich bei Ihrer Gattin an Ihrem Wohnsitz in Brünn. In Anbetracht des Umstandes, dass die Strecke Wien - Brünn mit dem Auto in zwei Stunden zu bewältigen ist und Sie auch über einen eigenen PKW verfügen, besteht kein Grund zu der Annahme, dass Sie nicht mehr - so wie Sie das selbst noch am 09.04.2013 niederschriftlich erklärt haben -wöchentlich, an Ihren Wohnsitz in Brünn zurückgekehrt sind. Sie sind somit ein Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit f der VO (EG) 882/2014. Gemäß Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 lit. a der VO (EG) 883/2014 erhält ein arbeitsloser Grenzgänger die Leistungen bei Arbeitslosigkeit von seinem Wohnmitgliedstaat. Dies ist in Ihrem Fall die Tschechische Republik. Ihr Antrag auf Arbeitslosengeld in Österreich war daher mangels Zuständigkeit zurückzuweisen."
Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 03.04.2015 wurde die Beschwerde - am 14.04.2015 einlangend - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Im Vorlageantrag führt der Beschwerdeführer aus: "Durch Ihre Beschwerdevorentscheidung fühle ich mich diskriminiert und habe das Gefühl, mich unterschiedlich behandelt zu haben, als andere Bürger, die in anderen Wiener Bezirken bei AMS um Unterstützung ersuchen. lch habe auch um Stellungnahme bei dem tschechischen Arbeitsamt ersucht und dort wurde mir gesagt, dass ich keine Arbeitslosenunterstützung von dort bekomme, weil mein Lebensmittelpunkt in Österreich ist. Ich bin der Meinung, dass ich, als EU Bürger, der ehrlich arbeitet und ordnungsgemäß Steuern zahlt, hat auch Anspruch auf die Arbeitslosenunterstützung. Diese unangenehme Gelegenheit wird auch durch die tschechische Arbeitsamt untersucht. Weiter, weil ich in der aussichtslose Situation bin, habe ich auch diese Beschwerde an Solvit.eu zur Überprüffung geschickt. Zu Ihrer Beschwerdevorentscheidung möchte ich konkretisieren: Ich begreife nicht, was meiner E-mail Adresse betrifft, nach der Endung "cz" Ihre Beurteilung von Mittelpunkt meines Lebens in der Tschechei zu begründen. lch habe mehrere E-mail Adressen, unter anderen auch eine mit Endung "gmail.com",was aber auch nicht bedeutet, dass mein Lebensmittelpunkt in der Vereinigten Staaten liegt. Oder ja? Weiter zu Ihrem Erhebungsorgan, der die Wohnung am 10.12.2014 kontrolierte und festgestellt hat, dass das Zimmer, das ich bewohne, unbeheizt war. lch weiß nicht, wonach er diese Behauptung getroffen hat? In dieser Wonung ist eine Zentralheizung instaliert und auch die ganze Heizungsperiode im Betrieb. Ich hoffe, daß er auch seine Behauptung beweisen kann."
Das Bundesverwaltungsgericht gewährte am 03.06.2015 Parteiengehör, wie folgt: "Sie haben in der Beschwerde die Frage gestellt, welche Beweise Sie vorlegen sollen, um den Lebensmittelpunkt Österreich nachzuweisen. Die belangte Behörde und auch das Bundesverwaltungsgericht sind nicht verpflichtet zu beantworten, welche Beweise Sie konkret vorzulegen haben. Die belangte Behörde wie auch das Bundesverwaltungsgericht sind jedoch dazu verpflichtet Sie darauf hinzuweisen, dass die Vorlage von Beweismitteln Ihren Standpunkt unterstützen kann und es daher sinnvoll wäre solche Beweismittel vorzulegen. So behaupten Sie in der Beschwerde, dass Sie ein Auto in Österreich angemeldet haben, dass Sie eine Lebensversicherung abgeschlossen haben oder dass Sie eine Jahreskarte besitzen. Sie haben aber weder die Versicherungspolizze des Autos vorgelegt, noch die der Lebensversicherung und auch schon gar nicht die Kopie der Jahreskarte. Generell liegt es an Ihrer Phantasie, sich auszudenken, welche Beweise Sie noch vorlegen könnten, die einen Lebensmittelpunkt in Österreich für den erkennenden Richter wahrscheinlicher machen. Zur Anregung Ihrer Phantasie: dem erkennenden Richter würden im Zusammenhang mit dem von Ihnen angeführten Auto die Vorlage der jährlichen Servicebelege, auf denen der Kilometerstand vermerkt ist, oder die Vorlage des Servicehefts, in dem der Kilometerstand ebenfalls vermerkt sein könnte, einfallen; ein Foto von der kompletten Windschutzscheibe würde die aufgeklebten Vignetten für den erkennenden Richter darstellen. Falls Sie regelmäßig Ihre Bankomatkarte in Österreich und nicht im Ausland nutzen, könnten lückenlose Kontoauszüge dies belegen. Der erkennende Richter hofft somit, Ihre Phantasie mit einigen Beispielen angeregt zu haben."
Mit Schreiben, datierend auf 22.07.2015 [richtig: 22.06.2015], welches am 23.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, antwortete der Beschwerdeführer: "Guten Tag, ich schicke Ihnen Kopie der Unterlagen, die meinen Lebensmittelpunkt Österreich nachweisen können. Zu den Unterlagen möchte ich anführen:
1. Nachweis, dass ich mich bei AMS am 31.10.2015 gemeldet habe (nicht am 6.11.2015 wie AMS angibt)
2. Bestätigung von 19.8.2014, wo ich bei AMS gemeldet habe, dass ich von meine Frau getrennt lebe
3. Befähigung für das Gastgewerbe von 7.3.2014 (weil ich vorhabe in der Zukunft einen Kaffehaus in Wien betreiben)
7. Jahreskarte der Wiener Linien
11. PKW Rechnung, Jahresservice (aus Kostengründen in Tschechien durchgeführt)
12. PKW Rechnung, Überprüfung §57a
13. Windschutzscheibe meines PKW
14. Kontoauszüge bei Bank Austria
15. Exekutionsbericht gegen XXXX (meine ehemahlige Dienstgeberin, die mir aus meinem Dienstverhältnis bei Ihrer Firma Geld schuldigt geblieben ist und durch Ihre unwahre Aussage bei AMS mir schädigen wollte).
Dieses Schreiben des Beschwerdeführers samt Unterlagen wurde dem AMS am 29.06.2015 zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist tschechischer Staatsangehöriger. Er war seit 1991 mit Unterbrechungen in Österreich beschäftigt und stellte zuletzt am 06.11.2014 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Der Beschwerdeführer war in Österreich von 13.06.2013 bis 19.06.2013 im Restaurant XXXX beschäftigt. Danach war er von 12.08.2013 zunächst geringfügig und ab 01.10.2013 bis 12.07.2014 vollversichert im Cafe XXXX beschäftigt. Zuletzt arbeitete der Beschwerdeführer von 14.07.2014 bis 31.10.2014 im Cafe XXXX .
Der Beschwerdeführer lebt alleine in Österreich. Seine Ehefrau und sein Sohn leben in Tschechien an der Adresse XXXX , 60200 Brno (Brünn) - rund 135 Kilometer vom Arbeitsort des Beschwerdeführers in Österreich entfernt.
In Österreich ist der Beschwerdeführer seit 19.08.2014 an der Adresse XXXX , 1220 Wien, beim Unterkunftgeber XXXX , einem Bekannten des Beschwerdeführers, gemeldet. Hierbei handelt es sich um eine 67 m² große Wohnung, in welcher dem Beschwerdeführer ein Zimmer zur Nutzung zur Verfügung steht. Es wurde kein Mietvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn XXXX geschlossen. Der Beschwerdeführer zahlt seinem Unterkunftgeber monatlich ca. € 180.-- für die Benutzung des Zimmers.
Der Beschwerdeführer kehrt regelmäßig an seinen Wohnort in Tschechien zurück. Dies zwar entsprechend der Aussage von Herrn XXXX nicht zwingend wöchentlich. Jedoch muss es dann Wochen geben, in denen der Beschwerdeführer mehrmals nach Tschechien zurückfährt, da sich im Zeitraum zwischen Service und § 57a Überprüfung von 19,5 Wochen eine fast exakt passende Anzahl von Kilometern 5.123 km für eine wöchentliche Rückreise ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat auf seinem Auto eine tschechische Jahresvignette geklebt. Das Service für das Auto wurde in der Tschechischen Republik durchgeführt. Die Kfz - Haftpflichtversicherung wurde in Österreich abgeschlossen.
Der Beschwerdeführer besitzt eine österreichische Er- und Ablebensversicherung sowie einen österreichischen Bausparvertrag. Weiters ist er im Besitz einer Jahreskarte der Wiener Linien.
Der österreichische Handytarif des Beschwerdeführers beinhaltet ein Zusatzpaket mit 100 Europafreiminuten. Die Aufteilung der Nutzung war Folgende: 43 Minuten nach Tschechien, 28 Minuten innerhalb Österreichs.
Bargeldbehebungen erfolgten in unregelmäßigen Abständen immer am Freitag in größeren Summen an Bankomaten in Wien Stadlau.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine geringe Anzahl sozialer Kontakte, die hauptsächlich aus Arbeits-/Kundenbekanntschaften entstanden sind.
Das Zentrum seines Lebensmittelpunktes liegt überwiegend in der Tschechischen Republik.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und den gewährten Parteiengehören.
Die Beschäftigung in Österreich ist im eingeholten Versicherungsauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger dokumentiert.
Den Wohnort seiner Familie hat der Beschwerdeführer selbst angegeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Die Wohnsituation des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der von der belangten Behörde eingeholten Meldeauskunft sowie aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers und seines Unterkunftgebers Herrn XXXX .
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer regelmäßig an seinen Wohnort in Tschechien zurückkehrt, ergibt sich einerseits aus der Aussage des Herrn XXXX , welcher ausführte, dass der Beschwerdeführer, auch wenn er manchmal zwei oder drei Wochen nicht nach Tschechien zurückkehre, dennoch regelmäßig an den Wochenenden in seine Heimat fahre. Zudem spricht die Aussage des Nachbarn des Beschwerdeführers, Herrn XXXX , welcher ausführte, dass ihm als Bewohner der Wohnung, in welcher der Beschwerdeführer über ein Zimmer verfügt, nur der Unterkunftsgeber Herr XXXX bekannt sei, für eine oftmalige Abwesenheit des Beschwerdeführers.
Aufgrund der Distanz zwischen dem Wohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich und seinem Heimatort Brünn in Tschechien von ca. 135 km (laut ÖAMTC Routenplaner) in eine Richtung, also 270 km in beide Richtungen, ist davon auszugehen, dass eine regelmäßige Heimreise aufgrund dieser Distanz jedenfalls möglich ist und der Beschwerdeführer diese auch faktisch regelmäßig wöchentlich (mit Ausnahmen, wie die Aussage von Herr XXXX nahe legt) angetreten ist. Aufgrund des vorgelegten Serviceberichts und der §57a Überprüfung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer innerhalb von 19,5 Wochen
5. 123 km mit dem Auto zurückgelegt hat. Dies bedeutet in diesem Zeitraum eine wöchentliche Fahrstrecke von beinahe 270 km, genau (262,72km), ein für den erkennenden Senat definitiv zu großer Zufall.
Für eine regelmäßige Rückkehr in die Tschechische Republik spricht auch als Indiz das Vorhandensein einer Jahresvignette. Eine Monatsvignette kostet 440 CZK, eine Jahresvignette 1.500 CZK. Eine Jahresvignette rechnet sich also erst ab einer Nutzung von 4 Monaten. Außerdem ist in einer Gesamtschau der Besitz der Jahreskarte der Wiener Linien ein weiteres Indiz, dass eine regelmäßige Rückreise mit dem Auto in die Tschechische Republik erfolgte. Für innerstädtische Routen dient dem Beschwerdeführer die Jahreskarte.
Das in der Tschechischen Republik erfolgte Service spricht ebenfalls für eine regelmäßige Rückkehr. Die geringeren Servicekosten sind natürlich auch ein wirtschaftlicher Faktor, aber es kommt immer auf die Gesamtschau der Faktoren an. Abgesehen davon wäre der Ersparnisfaktor gering, und hat der wirtschaftliche Faktor daher weniger Gewicht, wenn der Weg nicht schon aus anderen, familiären Gründen zurückgelegt werden würde.
Auch die Handynutzung ist als Indiz für den Lebensmittelpunkt in der Tschechischen Republik zu werten. So wurden 43 Minuten nach Tschechien aber nur 28 Minuten innerhalb Österreichs telefoniert. Hier ist das Überwiegen des Bezugspunktes klar ersichtlich.
Auch aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Wohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich lediglich um ein Zimmer handelt, welches ihm von einem Bekannten in dessen Wohnung zur Verfügung gestellt wurde, ist davon auszugehen, dass er seine Freizeit in Tschechien mit seiner Ehefrau und seinem Sohn verbringt. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei seinem Wohnsitz in Österreich nicht um den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen, sondern um einen reinen Arbeitswohnsitz handelt.
Für den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in Österreich sprechen neben seinem Arbeitsplatz, den Versicherungen, dem Bausparvertrag, der Anmeldung des KFZ in Österreich sowie einem Handvertrag auch einige Barbehebungen und eine geringe Anzahl sozialer Kontakte. Immerhin hat Herr XXXX den Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt als befreundet bezeichnet, Herr XXXX kennt den Beschwerdeführer aus seinem Stammlokal. Außerdem spricht der Besitz der Jahreskarte der Wiener Linien für eine regelmäßige Benützung.
In einer Gesamtschau überwiegen jedoch die Indizien, die für einen Lebensmittelpunkt in der Tschechischen Republik sprechen, da die Indizien die für Österreich sprechen formaler Natur sind (Meldungsbestätigungen, Verträge, ...), während das tatsächliche Leben in Form von Handlungen (Telefonate, Service, ...) in und mit Tschechien stattfinden. Die wenigen faktischen Handlungen in Österreich, z.B. Bargeldbehebungen am Freitag, sind diesbezüglich auch nicht klar zugunsten des Beschwerdeführers verwertbar, da diese nicht am Wochenende oder an Feiertagen erfolgten. Daher waren die Feststellungen dementsprechend in einer Gesamtschau bezügliche eines Lebensmittelpunktes in der Republik Tschechien zu treffen.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Prandaugasse.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.
§ 44 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 hat folgenden Wortlaut:
"Zuständigkeit
§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."
Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise wie folgt:
"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.
(4) [...]
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
(6) bis (8) [...]"
Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist ein "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückgekehrt. Art. 1 lit. j leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er als "echter" Grenzgänger zu qualifizieren und daher der Wohnmitgliedstaat (Tschechien) für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig sei. Damit und mit dem Vorbringen, dass sein Lebensmittelpunkt in Österreich sei und er nur sporadisch nach Tschechien fahre, gelingt es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist der Beschwerdeführer aufgrund regelmäßiger Heimreise als (echter) Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu qualifizieren. Aber selbst wenn er nicht als solcher zu qualifizieren wäre, schließt das aber nicht aus, dass im vorliegenden Fall Art. 65 Abs. 2 der obzit. Verordnung dennoch zur Anwendung kommt, zumal der letzte Satz dieser Bestimmung auf Arbeitnehmer, die keine Grenzgänger sind, Bezug nimmt und daher der gesamte Art. 65 Art. 2 denklogisch nicht nur auf Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f leg.cit. anwendbar ist, sondern generell alle vollarbeitslosen Personen erfasst, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Beschäftigungsstaat gewohnt haben.
Folglich erfasst Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowohl echte Grenzgänger iSd Art. 1 lit. f, d.h. Personen, die idR täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich in den Wohnsitzstaat zurückkehren, als auch unechte Grenzgänger die in größeren Abständen oder erst nach Aufgabe der Beschäftigung zum Wohnort zurückkommen (ebenso Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 5 [2013]).
Aus Art. 65 Abs. 2 1. Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich eine vollarbeitsloser Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Damit wird für (echte) Grenzgänger das Prinzip durchbrochen, dass der Staat der letzten Beschäftigung für die Leistungszuständigkeit zuständig ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 476/2).
Nach Art. 65 Abs. 5 lit. a leg.cit. erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, u.a., Rn 31).
Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).
Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer seit 1991 mit Unterbrechungen in Österreich beschäftigt und arbeitete zuletzt von 14.07.2014 bis 31.10.2014 im Cafe Westend. In Österreich steht dem Beschwerdeführer ein Zimmer in der Wohnung eines Bekannten als Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung. Seine Familie, bestehend aus seiner Gattin und seinem Sohn, wohnt in Tschechien. Dorthin kehrt der Beschwerdeführer regelmäßig zurück. Über seine berufliche Tätigkeit hinaus verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über geringe persönliche und soziale Bindungen, die nicht zu einem Lebensmittelpunkt in Österreich führen.
Im Lichte der o.a. Judikatur folgt für gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer- trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - seinen Lebensmittelpunkt in Tschechien hatte und diesen weiterhin dort hat. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer über stärkere persönliche oder soziale Bindungen zu Österreich verfügt, die über jene zu seinem Wohnort in Tschechien, wo seine Familie lebt, hinausgehen. Im Hinblick auf die Frage des Wohnortes sind zwar auch die "Absichten" zu berücksichtigen; dies aber nur, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergeben (VwGH, 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293). Diese Umstände sprechen im gegenständlichen Fall aber für die Annahme des Mittelpunktes der Lebensinteressen in Tschechien.
Die Beschwerde ist somit gemäß § 44 Abs. 2 AlVG iVm Art. 65 Abs. 2 und 5a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 abzuweisen, weil der (vollarbeitslose) Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung vor der Antragstellung in Tschechien gewohnt hat, weiterhin dort wohnt und somit der Wohnmitgliedstaat Tschechien für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig ist.
Soweit sich aus der Beschwerde ableiten ließe, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seines besonderen beruflichen Naheverhältnisses zum Beschäftigungsstaat Österreich auf eine Anerkennung als "atypischer" Grenzgänger beruft, ist ihm zu entgegen, dass infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Bestimmungen des Art. 65 dieser Verordnung nicht im Lichte der im Urteil des EuGH Miethe entwickelten Grundsätze auszulegen sind (vgl. VwGH, 28.01.2015, 2013/08/0074) und daher in diesem Fall immer der Wohnmitgliedstaat für die Leistung von Arbeitslosengeld zuständig ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die gegenständliche Entscheidung folgt der bisherigen Judikatur des VwGH zur Auslegung des Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Diese stützt sich wiederum weitestgehend auf die Judikatur des EuGH, der zufolge für die Anwendung dieser Bestimmung (bzw. der Vorgängerbestimmung des Art. 71 Abs. 1 Buchstabe b Z ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) ausschlaggebend ist, wo sich der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers befindet (zuletzt VwGH, 28.01.2015, 2013/08/0056).
Laut EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 19, ist zwar zu vermuten, dass jener Mitgliedstaat der Wohnmitgliedstaat ist, in dem ein Arbeitnehmer über einen "festen Arbeitsplatz" verfügt, auch wenn er seine Familie in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelassen hat. Im gegenständlichen Fall könnte die vor der Antragstellung auf Arbeitslosengeld ausgeübte Beschäftigung in Österreich als "fester Arbeitsplatz" im Sinne des Urteils Di Paolo zu werten sein.
Der Begriff des Wohnortes ist laut der einschlägigen Judikatur des EuGH jedoch eng auszulegen (vgl. das EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 13), woraus sich im Falle des Vorhandenseins eines "festen Arbeitsplatzes" ebenfalls ableiten ließe, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt und damit der Wohnort des Arbeitslosen in den Staat der Beschäftigung verlagert hat.
Vor dem Hintergrund, dass auch "echte" Grenzgänger in der Regel über einen "festen Arbeitsplatz" verfügen, würde diese Betrachtungsweise aber im Ergebnis dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 klar widersprechen, wonach von Vollarbeitslosigkeit betroffene Grenzgänger einzig und allein Anspruch auf Leistungen ihres Wohnmitgliedstaats haben. Mit dem Urteil Jeltes u.a. hat der EuGH zudem klargestellt, dass ein berufliches Naheverhältnis zum Staat der letzten Beschäftigung für die Frage der Zuerkennung von Arbeitslosengeld seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 keine Rolle mehr spielt. Insofern ist daher auch das Urteil Di Paolo im Lichte der sich infolge der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 geänderten Rechtslage auszulegen und auch bei Vorliegen eines "festen Arbeitsplatzes" nicht (mehr) zu vermuten, dass der Beschäftigungsstaat für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - die sonstigen Umständen klar darauf hinweisen, dass der Arbeitslose den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in einem anderen Mitgliedstaat hat (vgl. hierzu auch das bereits o.a. VwGH-Erkenntnis vom 28.01.2015, 2013/08/0074, wonach infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Bestimmungen des Art. 65 dieser Verordnung nicht im Lichte der im Urteil des EuGH Miethe entwickelten Grundsätze auszulegen sind).
Da somit eine höchstgerichtliche Judikatur besteht, welche die maßgebende Frage, wo sich der Wohnort eines Arbeitslosen befindet, der in einem anderen Mitgliedstaten arbeitet, hinreichend klar und konsistent beantwortet, liegt im gegenständliche Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Revision ist daher nicht zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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