BVwG W200 2105949-1

W200 2105949-1Tribunal administratif fédéral8 sept. 2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W200 2105949-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W200.2105949.1.00

Spruch

W200 2105949-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 19.02.2015, PassNr. 3680951, mit welchem der Antrag auf Ausstellung des Behindertenpasses abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Grad der Behinderung (GdB) dreißig (30) von Hundert (vH) beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 10.11.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Zusammen mit ihrem Antrag übermittelte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres österreichischen Reisepasses sowie insbesondere folgende Unterlagen:

In dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Gutachten eines Facharztes für Allgemeinmedizin nach erfolgter Begutachtung vom 12.01.2015 wurde Folgendes festgestellt:

"Als derzeitige Beschwerden wurde festgehalten, dass die Partei über ständigen Schwindel und Schwäche der rechten(?) Körperhälfte bei wachsendem Meningeom hoch frontal rechts klage. Eine Operation sei Ende Jänner vorgesehen. Auch sei sie ständig traurig und habe keine Lust mehr. Früher habe sie ständig gearbeitet und sie wolle niemanden mehr sehen. Sie sei immer müde und traurig. Die Tabletten würden so wie die Psychotherapie ein bisschen helfen. Auch sei das Cholesterin erhöht."

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich nicht länger als sechs Monate andauern werden:

Pos. Nr.

GdB %

1

Meningeom hochfrontal rechts Heranziehung dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Schwindelsymptomatik bei körperlicher Anstrengung

120301

20 %

2

Rezidivierende depressive Störung Heranziehung dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da regelmäßige medikamentöse Therapie und Psychotherapie erforderlich

030601

20 %

Der Gesamtgrad

der Behinderung wurde mit 20 von Hundert bemessen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Leiden zwei nicht weiter erhöhe, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Der Gesamtgrad der Behinderung liege seit 2013 vor. Eine rückwirkende Bestätigung des Gesamtgrades der Behinderung über den angeführten Zeitpunkt hinaus sei nicht möglich und es handle sich um einen Dauerzustand.

Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten zur Kenntnis.

In der zum Gutachten ergangenen Stellungnahme wurde von der Beschwerdeführerin darauf verwiesen, dass sich ihr Gesundheitszustand in den letzten Jahren derart verschlechtert habe, dass die Beschwerdeführerin die Beweggründe und Entscheidung weder verstehe noch akzeptiere. Zusammen mit dem Schreiben wurden Schreiben einer Universitätsklinik für Neurochirurgie vom 29.01.2015 und 30.01.2015 übermittelt über die geplante stationäre Aufnahme und Operation am 23.02.2015.

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 19.02.2015 wurde der Antrag vom 10.11.2014 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 von Hundert die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Die belangte Behörde führte begründend insbesondere aus, dass aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden sei, dass keine neuen Erkenntnisse vorlägen. Eine Abänderung der im Gutachten getroffenen Einschätzung sei nicht angezeigt.

Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr besonders die Erklärungen zu ihrer depressiven Störung unerklärlich seien. Verwiesen wurde darauf, dass man, wenn man im Krieg von 1991 bis 1995 die Hälfte der Familie verliere, nicht mehr so oberflächlich urteilen würde. Bereits ein einfaches Neujahrsfeuerwerk würde der Grund sein, dass die Beschwerdeführerin die Beherrschung verliere, zudem auch Menschenansammlungen und Flugzeuge. Zusammen mit der Beschwerde wurden folgende Unterlagen übermittelt:

Das Bundesverwaltungsgericht holte ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten nach erfolgter Untersuchung am 11.06.2015, datiert mit 18.06.2015, ein, mit diesem wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert festgestellt. Das Gutachten gestaltet sich wie folgt:

"VORGUTACHTEN: Abl. 26-31 1/2015: Meningeom hochfrontal rechts mit 20 %, da Schwindel bei körperlicher Anstrengung u. eine rez. depressive Störung mit 20 %, ges. Grad der Behinderung 20 v.H.

SOZIALANAMNESE: Sie kommt mit Freundin. Sie sei seit acht Monaten im Krankenstand.

AKTUELLE BESCHWERDEN: Sie habe Angst und die Freundin müsse jeden zweiten Tag bei ihrer Freundin schlafen. Sie weine viel und wolle nicht alleine schlafen. Das sei seit dem Krieg so. Am Kopf oben pulsiere es und sie sei schwindlig. Am 14. Juli habe sie MRT-Kontrolle.

THERAPIE: Lyrica, Pantoprazol, Bromazepam, Trittico, Paroxat und abwechselnd Escitalopram. In den vorgelegten Tablettenschachteln fehlt keine Tablette.

PSYCHISCHER STATUS: Ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration sind normal, Kurz-bzw. Langzeitgedächtnis intakt, Aw. ist kooperativ, regelrecht im Antrieb, im Affekt weinerlich, die Stimmungslage bedrückt, in beiden Skalenbereichen gut affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen.

NEUROLOGISCHER STATUS: Der Kopf frei beweglich, kein Meningismus, die Hirnnerven sgl. innerviert, OE: keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg.

VdA und FNV o.B. UE: Lasègue neg., keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg. KVH o.B., Z+F ausreichend kräftig. Sensibilitätsstörungen werden nicht angegeben. Technische Hilfsmittel/orthopädische Behelfe:

keine. Unterberger ist nicht möglich.

NEUE BEFUNDE: Die Fachärztin Dr. XXXX diagnostiziert 2015 in Abl. 41/6 wie in Abl. 20 eine mittelgradige Episode einer rez. depr. Störung, ein Meningeom wurde operiert Abl. 21/5. Abl. 41/3 wird eine Psychotherapie bestätigt.

STELLUNGNAHME UND BEURTEILUNG

1. Diagnosen:

2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Anpassungsstörung nach anamnestischem Kriegstrauma, in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz da subjektiver Leidensdruck nachvollziehbar ist, jedoch geringe klinische Resterscheinungen bei komplikationslosem Verlauf

2. Gesamt Grad der Behinderung 30 v.H.

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 nicht erhöht, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken.

3. Die Behinderte ist in Folge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz geeignet.

4. Der Grad der Behinderung ist anzunehmen ab 5.3.2015.

5. Zum Gutachten in erster Instanz Abl. 26-31 ist eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung wegen Verschlechterung festzustellen. Punkt 1. wird wegen fachärztlicher Befunde, welche auch mit der Klinik korrespondieren, angehoben. Punkt 2.: Es ist zwar zu einer Größenzunahme des kleinen Hirntumors gekommen und eine Operation war notwendig, klinisch findet sich jedoch neurologisch keine Veränderung, welche eine Änderung im Grad der Behinderung bewirkt, da der postoperative Verlauf komplikationslos war und keine residuellen neurologischen Ausfälle vorliegen.

6. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich (Dauerzustand).

Im dazu ergangenen Parteiengehör gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 19.02.2015 wurde der Antrag vom 10.11.2014 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt laut vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten vom 18.06.2015 30 % ab 05.03.2015.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten vom 18.06.2015.

Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 18.06.2015 weist keine Widersprüche auf. Die in den Sachverständigengutachten getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen und werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 30 v.H. objektiviert.

Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des Parteiengehörs zum ärztlichen Sachverständigengutachten vom 18.06.2015 keine Stellungnahme abgegeben.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Das ärztliche Sachverständigengutachten vom 18.06.2015 einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten vom 18.06.2015 ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert festgestellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten, das einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 % bei der Beschwerdeführerin feststellte. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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