BVwG W200 2014681-1

W200 2014681-1Tribunal administratif fédéral8 sept. 2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG W200 2014681-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W200.2014681.1.00

Spruch

W200 2014681-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 06.10.2014, PassNr 0412478, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde,

zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist seit 27.10.2006 in Besitz eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung 50 %). In dem dazu eingeholten Gutachten des Bundessozialamtes wurde Folgendes festgestellt:

1. Mittel- bis hochgradige Hörstörung beidseits, 40 %.

2. Zustand nach schwerem Schädelhirntrauma und Blutung, 40 %.

3. Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose links, 20 %

4. Koronare Herzkrankheit, 20 %.

Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 50 von 100, weil Leiden 2 eine relevante Zusatzbehinderung sei und somit Leiden 1 um eine Stufe erhöhe.

Am 07.01.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass und Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO.

Auf Aufforderung durch die belangte Behörde legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente vor:

? Behandlungsbestätigung des Unfallkrankenhauses Meidling vom 04.02.2005 (schweres Schädelhirntrauma).

? Schreiben des Rehabilitationszentrums Meidling über stationäre Aufenthalte des Beschwerdeführers vom 20.10.2005 - 08.02.2006 vom 08.02.2006 sowie vom 04.02.2005 - 20.07.2005 vom 20.07.2005.

? Koronarangiographiebefund vom 18.05.2006.

? Schreiben des den Beschwerdeführer behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 14. März 2014.

? Bestätigung des Gesundheitszentrums Wien-Süd der Wiener Gebietskrankenkasse vom 21. März 2014 hinsichtlich der beim Beschwerdeführer vorliegenden Zuckerkrankheit.

Die belangte Behörde holte ein Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ein, in dem ausgeführt wurde, dass die behinderungsbedingte Erfordernis der beantragten Zusatzeintragung durch das objektivierbare Ausmaß der Funktionseinschränkung nicht ausreichend begründbar sei, da keine erhebliche Funktionsminderung vorliege.

Im neurologischen Fachstatus wurde Folgendes ausgeführt:

"Frontale blande Narbe links. Der Kopf frei beweglich, kein

Meningismus, die Hirnnerven sgl. innerviert, OE: keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg. VdA und FNV o.B. UE: Lasègue negativ, keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, PSR sgl. mittellebhaft auslösbar, ASR sgl. schwach auslösbar, PyZ negativ. KHV o.B., Z+Fußheber ausreichend kräftig, Einbeinstand ist heute nicht möglich, Gehen mit einem Gehstock, leicht hinkend. Sensibilitätsstörungen werden nicht angegeben."

Nach Vorlage des Befundes des Gesundheitszentrums der Wiener Gebietskrankenkasse (Diabetes) holte die belangte Behörde ein Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Zugrundelegung des nervenfachärztlichen Gutachtens ein. In diesem wurde hinsichtlich der Zusatzeintragung ausgeführt, dass das behinderungsbedingte Erfordernis der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" durch das objektivierbare Ausmaß der Funktionseinschränkungen nicht ausreichend begründbar sei. Das Erreichen und das Be- und Entsteigen öffentlicher Verkehrsmittel ebenso wie der sichere Transport seien gegeben, sodass die geforderte Zusatzeintragung nicht gerechtfertigt sei.

Im Rahmen der dazu erstatteten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass bei ihm die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung jedenfalls gegeben seien, da er nicht in der Lage sei, 300 Meter zu gehen - ohne Gefährdung seiner Gesundheit im Hinblick auf die hochgradige Sturzgefahr.

Bei richtiger Würdigung der Funktionseinschränkungen hätte das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens daher sein müssen, dass die beantragte Zusatzeintragung zu erfolgen hätte.

Der Stellungnahme angeschlossen war das bereits vorgelegte Schreiben des den Beschwerdeführer behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 14. März 2014. In einem weiteren Schreiben legte der Beschwerdeführer einen fachärztlichen Befund des ihn behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 12. Juni 2014 vor. In diesem wird ausgeführt, dass ein Behindertenparkplatz direkt vor der Haustür des Patienten von großer Wichtigkeit sei. Auf Grund seiner Krankheitssymptomatik bestehe eine permanente Sturzgefahr und er sei ohne Begleitung nicht in der Lage, den Parkplatz aufzusuchen. Die Sturzgefahr sei eminent, wenn sich dieser Parkplatz weit entfernt vom Wohnbereich des Patienten befinde. Die Verletzungsgefahr des Beschwerdeführers sei durch einen Behindertenparkplatz massivst reduziert.

In dem zur Stellungnahme und zum nachgereichten Befund eingeholten Aktengutachten führte die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie aus, dass insofern keine neuen Befunde vorgelegt worden seien als es sich nicht um klinisch-neurologische Befunde mit einer Statusbeschreibung handle. Eine Sturzgefahr sei aus eigener Beurteilung nicht nachvollziehbar. Die eingestuften Leiden, Hörstörung, Zustand nach schwerem Schädelhirntrauma und Blutung, Zustand nach CBVD, KHK und Diabetes würden weiterhin keine höhergradige Erschwernis der selbständigen Bewegung sowie der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel bewirken, da Gehfähigkeit und Sehvermögen erhalten seien und daher die behinderungsbedingte Erfordernis einer Begleitperson sowie die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht ausreichend begründbar sei. Auch mental fänden sich keine erheblichen Einschränkungen, die die Eintragungen rechtfertigen könnten.

Im Zuge einer zu diesem Aktengutachten ergangenen Stellungnahme im Parteiengehör wiederholte der Beschwerdeführer, dass seiner Ansicht nach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vorlägen. Es wurde beantragt, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen und festzustellen, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung gegeben seien. Dem Schreiben waren zusätzlich zu bereits vorgelegten Unterlagen ein ambulanter Befundbericht des SMZ-Süd vom 29.04.2014 angeschlossen, mit der Diagnose "rezente tiefe Beinenvenenthrombose der Vv. fibulares rechts".

Mit Bescheid vom 6. Oktober 2014 wies das Sozialministeriumservice den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab.

Nach Wiedergabe des § 42 Absatz 1, § 45 Absatz 2 BBG führte die belangte Behörde aus, dass das medizinische Beweisverfahren ergeben hätte, dass dem Beschwerdeführer die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei. Die erhobenen Einwände seien einer abermaliger Überprüfung unterzogen worden und es sei festgestellt worden, dass keine neuen Aspekte vorlägen, die zu einer Änderung des ärztlichen Sachverständigengutachtens führen könnten.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde aufgelistet, dass beim Beschwerdeführer ein Zustand nach Auftreten einer Subarachnoidalblutung und eines Subduralhämatons über dem rechten Frontallappens sowie cerebrovasculäre Insuffizienz, Angststörung bei Insomnie, Sturzgefährdung bei Zug nach links und Zervikalsyndrom vorliege. Weiters leide er an insulinpflichtiger Diabetes mellitus und an einer arteriellen Hypertonie. Außerdem bestünde nicht nur ein Z.n. tiefer Beinvenenthrombose links, sondern auch Z.n. rechter Beinvenenthrombose 4/2014.

Auf Grund der beidseitigen Beinvenenthrombosen und des Zustandes nach schwerem Schädelhirntrauma und Blutung mit Halbseitenzeichen links und OPS lägen erhebliche Einschränkung der unteren Extremitäten vor sowie auf Grund der koronaren Herzkrankheit, Diabetes mellitus und der zuvor genannten Diagnosen.

Bei richtiger Würdigung hätte das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sein müssen, dass die beantragte Zusatzeintragung zu erfolgen hätte.

Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten eines bisher mit dem Verfahren nicht befassten Arztes ein. Das Gutachten vom 10.03.2015 ergab Folgendes:

"Anamnese:

Der BW kommt in Begleitung der Ehefrau. Seit 2004 besteht ein Zustand nach Schädelhirntrauma und Blutung mit residueller Hemiparese li

Nervenärztliche Betreuung: Dr. XXXX

Subjektive derzeitige Beschwerden: es werden Unsicherheit beim Gehen mit Einknicken li Sozialanamnese: lebt mit Ehefrau, pensioniert, kein Pflegegeld

Medikamente ( neurologisch/ psychiatrisch): Trittico ret 150 mg 0-0-1/3,

Sibelium, Mogadon

Neurostatus:

Rechtshändigkeit.

Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen, die Muskeleigenreflexe sind links betont mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen re keine Paresen, Zehenspitzenstand li eingeschränkt, Fersenstand li eingeschränkt, die Muskeleigenreflexe sind linksbetont mittellebhaft auslösbar, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ, das Gangbild mit 1 Stock etwas breitbeinig ataktisch, am Gang flüssiges Gangbild mit wenig Einsatz des Stockes. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben.

Psychiatrischer Status:

Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung etwas reduziert, Affekt ausgeglichen, Stimmungslage euthym, keine Ein und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.

Es liegt eine leichte beinbetonte Resthemiparese li vor.

Diese Funktionsstörung hat keine maßgeblichen Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Es liegt keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor.

Begründung (es werden nur die nervenärztlich relevanten Befunde angeführt):

Abl.100-102: Keine Änderung der Einschätzung, da keine Änderung in den neurolog. Funktionsausfällen

Abi. 110-113: Keine Änderung der Einschätzung, da keine Änderung in den neurolog. Funktionsausfällen

Abi. 123: Keine Änderung der Einschätzung, da weiterhin keine erhebliche Gehbehinderung vorliegt

Abi.66-91: Die Befunde zeigen aus neuropsychiatrischer Sicht keine neuen Erkenntnisse um die Beurteilung zu ändern, da seit dem SHT 2005 eine leichtgradige Resthemiparese li vorliegt ohne hochgradige Gangstörung

Abl.98: Die Befunde zeigen aus neuropsychiatrischer Sicht keine neuen Erkenntnisse um die Beurteilung zu ändern, da keine permanente Angststörung objektiviert werden konnte, diesbezüglich auch keine entsprechende Medikation genommen wird und keine höhergradige Gangstörung festgestellt werden konnte.

Abl. 99: kein nervenärztlicher Befund Abl.106: siehe Abi 98: ident!

Abl.108: Die Befunde zeigen aus neuropsychiatrischer Sicht keine neuen Erkenntnisse um die Beurteilung zu ändern, da keine höhergradige Gangstörung objektiviert werden kann

Abl. 118-121 :kein nervenärztlicher Befund (118-120) 121 = 108

Abl.131/2,3: Es besteht aus nervenärztlicher Sicht eine leichte Resthemiparese li, das Gangbild ist nicht hochgradig beeinträchtigt, das OPS ist ebenfalls als leicht einzustufen, es hat sich daher in der Beurteilung nichts geändert."

Im Rahmen der im Zuge des Parteiengehörs ergangenen Stellungnahme wurde wiederholt, dass beim Beschwerdeführer auf Grund der Gehirnblutung und deren Folgen sowie der Angststörung bei Insomnie eine permanente Sturzgefahr vorliege. Auf diese sei nicht eingegangen worden. Die Beinvenenthrombosen beidseits, die bestehende koronare Herzerkrankung sowie die Zuckerkrankheit ermöglichen keinesfalls ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen.

Das eingeholte Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 12.06.2015 ergab:

"Zweitinstanzliches allqemeinmedizinisches Gutachten (...)

Zwischenanamnese seit der erstinstanzlichen Begutachtung am 20. März 2014:

Laut Angabe des Beschwerdeführers keine relevante Änderung im Gesundheitszustand. Er benötige jedoch aufgrund der Neigung zu Gleichgewichtsstörungen für die Fortbewegung einen Stock. Er hätte vor ca. 4 Wochen zuletzt ein Sturzereignis gehabt. Jedoch habe er sich dabei keine Verletzungen zugezogen.

Angaben bei der Untersuchung: "Ich bin aufgrund meiner Leiden in der Fortbewegung behindert. Ich bin der Meinung, dass ich die öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr benützen kann. Ich benötige für die Fortbewegung einen Gehstock und es besteht eine Sturzgefahr aufgrund immer wieder auftretender Gleichgewichtsstörungen. Deshalb benötige ich auch eine Begleitperson. Ich wohne im 4. Stock mit Lift, bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels habe ich ca. 200 m zu bewältigen. Ich benötige für diese Strecke manchmal bis 10 Min."

Medikamente: Diabetex 1000 mg, Simvastatin, Lansobene, Xarelto, bei Bedarf Analgetika.

4x täglich Insulinapplikation, 3x täglich Blutzuckermessung.

Ständige Betreuung durch PA, FA f. Innere Medizin, FA f. Neurologie und Psychiatrie.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Größe: 170 cm Gewicht: 92 kg

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Habitus: Mittelgroß. Knochenbau: Normal.

Ernährungszustand: Mäßige Fettleibigkeit.

Hautfarbe: Normal. Schleimhäute: Normal.

Atmung: Normal.

Drüsen: Keine suspekten LKN.

Augen: Pupillen mittelweit, Lichtreaktion prompt.

Zunge: Normal. Zähne: Saniert. Rachen: Bland. Hirnnerven: HNA frei.

Hals: Normal lang.

Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut.

Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich.

Thorax:

Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler Klopfschall.

Auskultation: Abgeschwächtes Vesikuläratmen.

Herz: Spitzenstoß im V ICR in der ML. Linksverbreiterung. Rhythmisch, reine HT, Frequenz 72/min.

RR: 145/80

Abdomen: Bauchdecken: Fettreiche Bauchdecken. Keine pathologischen Resistenzen.

Leber: Nicht palpabel. Milz: Nicht palpabel. Rectal: Nicht durchgeführt.

Nierenlaqer. Frei.

Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Streckhaltung.

BWS: Unauffällig.

Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand bis 35 cm, Rumpfdrehung und Rumpfneigung geringgradig eingeschränkt.

Extremitäten:

Obere Extremitäten: Schulter-, Ellbogen, Handgelenke frei.

Faustschluss beidseits etwas kraftvermindert, ansonsten keine

Auffälligkeiten. Untere Extremitäten: Geringe Schwäche bei Bewegungen im Bereiche der linken unteren Extremität. Hüft-, Knie- und Sprunggelenke frei.

Fußpulse: Beidseits tastbar.

Varizen: Geringe Varizenbildungen im Bereiche der Unterschenkel beidseits.

Ödeme: Keine.

Gesamtmobilität - Gangbild: Unter Verwendung eines Gehstockes aus Sicherheitsgründen. Es kann auch ohne Verwendung des Gehstockes ein sicherer Gang demonstriert werden. Geringe Ataxie und etwas breitbeinig. Der Stock wird nicht bei jedem Schritt eingesetzt.

(...) nervenfachärztliches Gutachten Dr. XXXX vom 10.März 2015.

Diagnosen:

1. Mittel- bis hochgradige Hörstörung beidseits.

2. Zustand nach schwerem Schädelhirntrauma und Blutung mit residuell leichter Halbseitensymptomatik links, beinbetont.

3. Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose links.

4. Koronare Herzkrankheit.

5. Diabetes mellitus

Stellungnahme zu der Frage nach möglicher Auswirkung der Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und der Frage, ob die dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund der Behinderung vorliegt, womit die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglicht wird:

Hr. XXXX leidet an geringen Folgen eines Insultes, an Bluthochdruck, koronarer Herzkrankheit, sowie degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und einem insulinpflichtigem Diabetes mellitus.

Die Untersuchung am 12. Juni 2015 ergab aus allgemeinmedizinischer Sicht keine Anhaltspunkte für die Rechtfertigung des Eintrages "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel".

Zwar ist Hr. XXXX für die Fortbewegung auf die Hilfe eines Stockes aus Sicherheitsgründen angewiesen, jedoch ist er sehr wohl in der Lage, eine freie Wegstrecke von 300-400 m in einem entsprechenden Zeitraum zurückzulegen.

Die Gelenksfunktionen im Bereiche der unteren und oberen Gliedmaßen sind nicht relevant eingeschränkt. Auch der Zustand nach linksseitiger Restparese bedingt keine derartige Beeinträchtigung der Fortbewegung, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde.

Sowohl die neurologische Untersuchung am 10.März 2015 (Dr. XXXX), als auch die allgemeinmedizinische Begutachtung am 12. Juni 2015 ergeben keinen Hinweis, dass die Bewältigung eines Niveauunterschiedes nicht zumutbar oder nicht möglich wäre.

Die Funktionen im Bereiche der oberen Extremitäten sind mehr als ausreichend um unter Anhalten an den Griffen in ein öffentliches Verkehrsmittel zu gelangen.

Der benötigte Gehbehelf in Form eines Stockes erschwert in keinerlei Maß den Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel.

Auch ist das gefahrlose Verlassen eines öffentlichen Verkehrsmittel durchaus gegeben.

Häufige Stürze sind nicht dokumentiert. Die Angabe, wonach Hr. XXXX für eine Wegstrecke von 200 m bis zu 10 Minuten benötigt ist nicht nachvollziehbar.

Hr. XXXX leidet an keinem Leiden, für welches der Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vom Gesetzgeber vorgesehen wäre, auch besteht keine Erkrankung mit erheblichem Immundefizit.

Weder eine arterielle Verschlusskrankheit Stadium llb nach Fontaine, noch eine schwere Herzinsuffizienz mit Einschränkung der Linksventrikelfunktion über 30 % sind gegeben. Auch besteht keine hochgradige Rechtsherzinsuffizienz.

Eine schwere Lungenerkrankung ist ebenfalls nicht vorhanden. Ein mobiles Gerät zur Sauerstoffzufuhr muss nicht benützt werden.

Auch in diesem Gutachten kann der Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht bestätigt werden.

Eine etwaige Sturzneigung kann durch Verwendung eines Gehstockes minimiert werden.

Die vorhandenen Gesundheitsschädigungen haben auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel keine derartige Auswirkung, dass die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für Hrn. XXXX unzumutbar wären.

Es liegt aus allgemeinmedizinischer Sicht somit keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung vor.

Die vorgelegten Unterlagen AS 117 bis 120 wurden eingesehen. Abweichungen sind nicht feststellbar.

Ebenfalls keine Abweichungen zu dem neurologischen Gutachten AS 131/8 bis 131/10."

Der Beschwerdeführer führte dazu in einer Stellungnahme aus, dass es ihm nicht möglich sei, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Der Antrag auf Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens bleibe aufrecht.

II. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist seit 27.10.2006 in Besitz eines Behindertenpasses (Gesamtgrad der Behinderung 50 %). Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" liegen nicht vor.

III. Beweiswürdigung

Im gegenständlichen Verfahren wurde mittels Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 06.10.2014 der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass laut medizinischem Beweisverfahren die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragungen nicht vorlägen. Die belangte Behörde hatte als Grundlage für ihre Entscheidung ärztliche Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

Das Bundesverwaltungsgericht hat in weiterer Folge aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers neuerlich sowohl ein neurologisch-psychiatrisches Facharztgutachten als auch ein allgemeinmedizinisches Gutachten - beide nach erfolgter Untersuchung - eingeholt.

Aus dem fachärztlichen Gutachten geht hervor, dass zwar im Rahmen der Untersuchung das Gangbild mit einem Stock etwas breitbeinig ataktisch sei, am Gang das Gangbild sich flüssig mit wenig Einsatz des Stockes darstelle. Diese Funktionsstörung hätte keine maßgeblichen Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Auch die vorgelegten Befunde zeigten aus neuropsychiatrischer Sicht keine neuen Erkenntnisse um die Beurteilung zu ändern, da eine leichtgradige Resthemiparese li ohne hochgradige Gangstörung vorliege. Weiters hätte keine permanente Angststörung objektiviert werden können und diese werde auch nicht medikamentös behandelt.

Das allgemeinmedizinischen Gutachten ergab im Fachstatus, dass eine geringe Schwäche bei Bewegungen im Bereiche der linken unteren Extremität gegeben sei und dass auch ohne Verwendung des Gehstockes ein sicherer Gang demonstriert werden könne. Der Stock werde nicht bei jedem Schritt eingesetzt.

Zwar sei der Beschwerdeführer für die Fortbewegung auf die Hilfe eines Stockes aus Sicherheitsgründen angewiesen, jedoch sei er sehr wohl in der Lage, eine freie Wegstrecke von 300-400 m in einem entsprechenden Zeitraum zurückzulegen.

Die Gelenksfunktionen im Bereiche der unteren und oberen Gliedmaßen seien nicht relevant eingeschränkt. Es gebe keinen Hinweis, dass die Bewältigung eines Niveauunterschiedes nicht zumutbar oder nicht möglich wäre.

Die Funktionen im Bereiche der oberen Extremitäten seien mehr als ausreichend, um unter Anhalten an den Griffen in ein öffentliches Verkehrsmittel zu gelangen. Der benötigte Gehbehelf in Form eines Stockes erschwere in keinerlei Maß den Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel und das gefahrlose Verlassen eines öffentlichen Verkehrsmittels sei durchaus gegeben. Eine etwaige Sturzneigung könne durch Verwendung eines Gehstockes minimiert werden.

Die Angabe, für eine Wegstrecke von 200 m bis zu 10 Minuten zu benötigen, sei nicht nachvollziehbar.

Es bestehe weder eine Erkrankung mit erheblichem Immundefizit, noch eine arterielle Verschlusskrankheit Stadium llb nach Fontaine, noch eine schwere Herzinsuffizienz mit Einschränkung der Linksventrikelfunktion über 30 % noch eine hochgradige Rechtsherzinsuffizienz noch eine schwere Lungenerkrankung ist ebenfalls nicht vorhanden.

Die vorhandenen Gesundheitsschädigungen hätten auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel keine derartige Auswirkung, dass die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer unzumutbar wäre.

Grundlage für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bilden nunmehr sowohl von der belangten Behörde als auch vom Bundesverwaltungsgericht einholte ärztliche Sachverständigengutachten von Fachärzten für Neurologie und Psychiatrie sowie von Ärzten für Allgemeinmedizin.

In sämtlichen Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein nachvollziehbares Bild des Zustandes des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer ist weder den fachärztlichen Sachverständigengutachten noch den allgemeinmedizinischen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Aufgrund der Stellungnahme im Parteiengehör holte das Bundesverwaltungsgericht zum neurologischen Gutachten zusätzlich ein allgemeinmedizinisches Gutachten ein, das ebenfalls zum Ergebnis kommt, dass die Auswirkungen der Funktionsstörungen ein gravierendes Ausmaß annehmen würden.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Sowohl die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten als auch die vom BVwG eingeholten Gutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zum Antrag auf Einholung eines orthopädischen Gutachtens wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt selbst behauptet hat, in orthopädischer Behandlung zu sein, keine Unterlagen vorgelegt hat, die auf eine orthopädische Problematik hinweisen und auch in keinem der eingeholten Gutachten - weder neurologisch noch allgemeinmedizinisch - relevante orthopädische Defizite festgehalten wurden.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:

Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen.

Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, haben die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers zwar Auswirkungen auf seine Fortbewegung, diese sind jedoch nicht derart ausgeprägt, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass die die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vorliegen. Grundlage für die Entscheidung bilden - wie zuvor aufgeführt - die eingeholten glaubwürdigen ärztlichen Sachverständigengutachten, die allesamt zur rechtlichen Beurteilung durch den erkennenden Senat führen, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist.

Aus den dargestellten Erwägungen kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zu der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung in den Behindertenpass der Beschwerdeführerin "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegen.

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde bereits von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt III. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer den Feststellungen im Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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