BVwG W200 2008908-1

W200 2008908-1Tribunal administratif fédéral8 sept. 2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG W200 2008908-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W200.2008908.1.00

Spruch

W200 2008908-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 13.05.2014, PassNr 4543631, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei ist im Besitz eines Behindertenpasses (Gesamtgrad der Behinderung 50 von 100), ursächlich dafür sind ein generalisiertes Angstsyndrom mit Somatisierung; Reizdarmsyndrom, objektivierbare entzündliche Darmschleimhaut-veränderungen, Laktoseintoleranz; erworbene Immunschwäche.

Der am 18.05.2012 gestellte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" wurde mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 25.06.2012 mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen.

Der Beschwerdeführer stellte am 03.12.2013 einen neuerlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung".

Dem Antrag angeschlossen war ein Arztbrief des Sozialmedizinischen Zentrums Baumgartner Höhe, 2. interne Lungenambulanz vom 15.10.2013.

Weiters legte der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens der belangten Behörde folgende Unterlagen vor:

? Klinisch - gesundheitspsychologischer Bericht einer klinischen- und Gesundheitspsychologin vom 16.01.2014

? Operationsbericht eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 06.05.2013,

? Arztbrief des Zentrums Baumgartner Höhe, pulmologisches Zentrum,

2. interne Abteilung, vom 22.11.2013

? Erstuntersuchungsbefund vom 23.10.2013 und Nachuntersuchungsbefund vom 30.10.2013 des Kompetenzzentrums Gelenkschirurgie

Im Rahmen des Sachverständigengutachtens führte ein Arzt für Allgemeinmedizin am 05.02.2014 folgendes aus:

"Anamnese:

OP: HID op. san. im Alter von 16 Jahren, kein Folgeschaden, Achillessehnenriss rechts 2000, Erstversorgung im SMZ, op. san., bleib. Schäden: verdickte Sehne, keine Funktionsstörung, keine Therapie, OP einer Analfistel 2005 im St. Elisabeth KH 1030 Wien mit Erfolg, kein Folgeschaden, OP der li. Schulter (ASK) 03/2013, Bandplastik nach Gelenksschädigung des AC-Gelenkes in der NWP durch Dr. XXXX mit Erfolg, keine Funktionsstörung, VGA 01/2012 wegen generalisiertem Angstsyndrom mit Somatisierung, Reizdarmsyndrom und erworbene Immunschwäche: 50 % gen Angstsyndrom idem zu VGA, Med.:

keine alopathischen Med., nur Nahrungsergänzer: Griffonia, keine PT, keine stat. Behandlung an einer Fachabteilung, Reizdarmsyndrom idem,

Med.: Salazopyrin 500 1-0-0, nur Nahrungsergänzer, keine

Ernährungsstörung, Beschwerden: schleimige Durchfälle in Abständen von Tagen, manchmal bis 5-mal tgl, Lactoseunverträglichkeit, Med.:

Lactrase, getriggert durch Stress, erworbene Immunschwäche seit 2005 nachgewiesen, Med.: Kivexa, Viramune, CD4 Spiegel: ca 350,

Beschwerden: wiederholte Infektionen der Atemwege, WS-Läsion seit

Jahren, keine OP, keine mot. Ausfälle, Beschwerden: Schmerzen im LWS-Segment, Med.: Nik: 0, Alk: wenig

Derzeitige Beschwerden:

Beschwerden: Schmerzen im LWS-Segment, Med.: Parkemed bei Bed.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Kivexa 600/300mg, Viramune ret. 400mg, Salzopyrin 500mg, Parkemed, Aeromuc Tbl. 600mg, Pulmicort Turbohaler

Sozialanamnese:

erl. KFZ-Mechaniker, dzt. Versicherungsangestellter im Außen- und Innendienst, letzter längerer Krankenstand 11/2013 über 2 Wochen wegen WS-Leiden, verh., ein erwachsenes Kind, Gattin: kauf. Angest.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Internist. Bef. (HIV assoziierte Erkrankungen, OW-Spital) vom 22.11.13, OP-Bef. (Arthroskop. Resekt. Discus articularis) vom 06.05.13, Klinisch-gesundheitspsycholog. Bef. vom 16.01.14, Internist. Bef. (HIV assoziierte Erkrankungen, OW-Spital) vom 15.01.13

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: guter Allgemeinzustand

Ernährungszustand: guter Ernährungszustand

Größe: 176 cm Gewicht: 76 kg Blutdruck: 140/80

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Kopf: Zähne: saniert, Lesebrille, Sens. frei, NAP's unauff.,

Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, LK o. B.,

Thorax: symm., Trichterbrust, Cor: norm. konfig., HAT rein, keine path. Geräusch, Pulmo: vesik. AG, Basen gut verschieblich, son. KS,

WS: HWS frei beweglich, KJ-Abstand 2cm, seichte rechtskonv. Skoliose der BWS, FBA 10cm, thorak. Schober 30/32, Ott: 10/14, Hartspann der LWS,

Abdomen: weich, über TN, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, Narbe nach HID,

Nierenlager: beids. frei,

obere Extremität: frei beweglich, blande Narbe nach ASK li. Schultergelenk, Globalfunktion der Hände und grobe Kraft erhalten, Nacken- und Kreuzgriff uneingeschränkt,

untere Extremität: frei beweglich, keine signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, Umfang des rechten

Unterschenkels: 38cm (links: 39cm), keine Ödeme, keine troph. Hautstörungen, Reflexe unauff., Zehen- und Fersengang möglich

Gesamtmobilität - Gangbild:

leicht hinkendes Gangbild, keine Gehhilfe

Psycho(patho)logischer Status:

zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos. Nr.

GdB %

1

Degenerative Veränderung der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da keine maßgeblichen neurologischen Defizite vorliegen

02.01. 02

30

2

Reizdarmsyndrom, chronische Darmstörung bei objektivierbarer entzündlicher Veränderung der Darmschleimhaut, Lactoseintoleranz Unterer Rahmensatz, da keine Ernährungsstörung objektivierbar

Gz 07.04.05

30

3

Immunschwächekrankheit Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da geringe Viruslast, jedoch multiple Beschwerden im Rahmen der der angewandten Behandlung

10.03. 13

30

4

Generalisiertes Angstsyndrom mit Somatisierung Unterer Rahmensatz, da nur mildes Therapieerfordernis besteht

03.06. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung

50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) und 3) um zwei Stufen erhöht, da diese Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstellen. Leiden

  1. erhöht nicht weiter, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.

(...)

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) und 3) ergibt sich keine abweichendes Kalkül. Leiden 4) hat sich stabilisiert und wird unter erstmaliger Anwendung der aktuellen Einschätzungsverordnung um zwei Stufen niedriger bewertet. Durch das neu aufgenommene Leiden unter lf. Nr. 1) ist keine Änderung der Gesamteinschätzung gerechtfertigt. (...)

Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, da:

  • Eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.

  • Sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.

  • Sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.

(...)

Begründung:

Bei dem Antragsteller besteht zwar eine geringgradige Einschränkung der Gehleistung vor, jedoch erreicht die dauernde Gesundheitsschädigung kein Ausmaß, welches die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigt, da die erforderlichen Kriterien (siehe oben) nicht erfüllt werden. Die geltend gemachte maßgebliche Stuhlinkontinenz wird nicht durch diesbezügliche Untersuchungsbefunde belegt. "

Im Rahmen des Parteiengehörs zum Gutachten legte der Beschwerdeführer einen Befund des Sozialmedizinischen Zentrums Baumgartner Höhe, pulmologisches Zentrum, 2. interne Abteilung, vom 18.03.2014, einen Befund des Kompetenzzentrums Gelenkschirurgie vom 09.04.2014 und einen Befund eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 16.04.2014 vor.

Eine Beurteilung der vorgelegten Unterlagen durch einen Arzt für Allgemeinmedizin vom 08.05.2014 ergab, dass daraus keine neuen Aspekte hervorgehen würden, insbesondere hätte auch eine angeführte höhergradige Ausprägung des Reizdarmsyndroms und der Immunschwächekrankheit - als nicht schon mittels Leiden Nummer 2 und 3 berücksichtigt - anlässlich der aktuellen Begutachtung geradezu nicht objektiviert werden können, wobei ein guter Allgemein- und Ernährungszustand gegeben sei und eine "mitunter hohe Häufigkeit des Stuhlganges" bei erhaltener Kontinenz keine ausreichende Begründung für die Zuerkennung der "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel" darstelle. Es gehe aus den Unterlagen keine Änderung hervor.

Mit Bescheid vom 13.05.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die im Zuge des Parteiengehörs zum Gutachten erhobenen Einwände einer abermaligen Überprüfung durch einen ärztlichen Sachverständigen unterzogen worden wären und auch sei festgestellt worden, dass es keine neuen Aspekte gäbe.

Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde auf einen Beschluss des BVwG vom 28.04.2014 verwiesen. Die belangte Behörde hätte überprüfen müssen, mit welchen Auswirkungen, insbesondere mit welchen Schmerzen sich die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel auf den Beschwerdeführer auswirke.

Der Beschwerde angeschlossen waren die bereits im Parteiengehör vorgelegten medizinischen Unterlagen.

Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinchirurgie vom 21.10.2014 ergab Folgendes:

" (...) Bezüglich Vorgeschichte siehe Gutachten 1. Instanz vom 05.02.2014.

Zwischenanamnese:

Am 07.05.2014 Arthroskopie rechte Schulter wegen SLAP-Läsion und SAD

Derzeitige Beschwerden:

Ich habe ständig Durchfall wegen dem Reizdarmsyndrom. Ich kann mit dem rechten Arm nicht zurückgreifen. Die Beweglichkeit an der linken Schulter ist auch etwas eingeschränkt. Ich habe Nackenverspannungen und Bewegungseinschränkung am Rücken. Manchmal sind der rechte Ring- und Kleinfinger taub. Ich bin psychisch belastet.

Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: siehe beigelegte Liste

Laufende Therapie: bis vor kurzem physikalische Therapie bez. rechter Schulter, Psychotherapie, regelmäßig Kontrollen am OWS

Hilfsmittel: keine

Objektiver Untersuchungsbefund

Größe 177 cm, Gewicht ca. 77 kg

Allgemeinzustand: altersentsprechend gut, Ernährungszustand: normal

Kommt in Halbschuhen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, elastisch flott. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Es bestehen hierbei keinerlei Einschränkungen.

Caput/Collum: unauffällig

Thorax: symmetrisch, elastisch

Abdomen: klinisch unauffällig

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Die linke Schulter ist gering verkürzt, steht etwas höher. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört. Die Sensibilität wird am rechten Unterarm ellenseitig sowie an der rechten Hand ellenseitig und am 4. und 5. Finger als etwas kribbelnd sonst als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Rechte Schulter:

Unauffällige Narben nach Arthroskopie, das Eckgelenk ist etwas prominent, nicht druckschmerzhaft, kein Druckschmerz am Oberarmkopf, 0° Abduktionstest negativ. Linke Schulter:

Das Eckgelenk ist etwas prominent, nicht druckschmerzhaft, kein Druckschmerz am Oberarmkopf, 0° Abduktionstest negativ.

Die übrigen Gelenke sind ergussfrei, bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit:

Schultern S rechts 20-0-160, links 30-0-170, F rechts 160-0-40, links 175-0-70, R (S 90°) rechts 50-0-60, links 60-0-70, beim Nackengriff reicht rechts die Hand zum Hinterhaupt, links die Daumenkuppe bis TH1, beim Kreuzgriff reicht rechts die Daumenkuppe bis L1, links bis TH4. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang ist in 3 Gangarten durchführbar, Einbeinstand ist möglich, die tiefe Hocke ist nicht eingeschränkt. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Beinlänge ist gleich. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten.

Entlang der rechten Achilles Sehne besteht eine alte unauffällige Narbe. Die Sehne ist etwas verdickt und etwas druckschmerzhaft.

Sonst sind sämtliche Gelenke ergussfrei, bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit:

Hüften S 0-0-100 beidseits, R (S 90°) 10-0-35 beidseits, Knie S 0-0-135 beidseits, oberes Sprunggelenk 20-0-40 beidseits. Untere Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken sind horizontal. Zarte Rotationkomponente an der Lendenwirbelsäule. Die Rückenmuskulatur ist weich, kein Druck- oder Klopfschmerz, das linke ISG ist druckschmerzhaft. Lasague beidseits negativ.

Beweglichkeit:

Halswirbelsäule: KJA2/21, Seitwärtsneigen 30-0-30, Rotation 60-0-70. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 15, Seitwärtsneigen jeweils 3cm Fingerkuppen-Kniegelenks-Abstand, Rotation 35-0-35.

Gutachten:

Aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht besteht ein altersentsprechend unauffälliger klinischer Status.

Nach relativ kurz zurück liegender Schulteroperation rechts besteht noch endlagige Beweglichkeitseinschränkung an der rechten Schulter.

Von Seiten der unteren Extremitäten bestehen keinerlei Einschränkungen. Sämtliche Gelenke sind ergussfrei, bandfest und uneingeschränkt beweglich.

Die Beweglichkeit an der Wirbelsäule ist zum Untersuchungszeitpunkt in allen Abschnitten uneingeschränkt. Ein peripheres neurologisches sensibles oder motorisches Defizit besteht nicht.

Beantwortung der Frage:

Liegt eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung vor?

Rein fachspezifisch liegt keine Mobilitätseinschränkung vor.

Es können kurze und lange Wegstrecken zurückgelegt werden. Das Erreichen und Besteigen öffentlicher Verkehrsmittel ist uneingeschränkt möglich.

Es bestehen keine Einschränkungen an den oberen Extremitäten, die ein Anhalten beeinträchtigen würden."

Im Zuge des Parteiengehörs zu diesem Gutachten wurde ausgeführt, dass nicht alle Krankheiten in diesem Gutachten umfasst worden wären. Es fehle die schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems sowie des Verdauungstraktes.

In dem vom BVwG eingeholten Gutachten zu den Ausführungen des Beschwerdeführers samt dessen Ergänzung eines Sachverständigen für Innere Medizin vom 24.03.2015 und 12.06.2015 führte dieser aus:

24.03. 2015

"Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde zuletzt am 05.02.2014 (...) untersucht, damals wurde ein GdG von 50 % wegen degenerativer Veränderungen der Wirbelsäule, Reizdarmsyndroms, Immunschwächekrankheit und generalisierten Angstsyndroms festgestellt.

(...)

Verwiesen wird auch auf das Sachverständigengutachten Dris. Knotzer vom 21.10.2014 in Aktenseite 140/19, darin wurden keine Einschränkungen im orthopädischen Fachbereich festgestellt, es konnte keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittelfestgestellt werden.

Es werden nun folgende Fragen gestellt: Welche Auswirkung hat die Gesundheitsschädigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel?

Liegt eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung vor?

Ergänzende Anamnese mit dem Berufunqswerber:

Er gibt an, an Reizdarmsyndrom und Laktoseintoleranz zu leiden, dadurch kommt es zu häufigem und dringlichem Stuhlgang, was für ihn sehr beeinträchtigend ist. Er muss mit seinem Kraftwagen öfter stehenbleiben, hat schon Strafe zahlen müssen. Wegen einer HlV-lnfektion ist er seit 2006 im Otto Wagner-Spital in Behandlung.

Vorgelegt wird eine Stellungnahme des Vereines "Chronisch krank", datiert vom 03.06.2014. Der Beschwerdeführer gibt dazu an, dass das Datum im vorgelegten Schreiben falsch sei, tatsächlich sei der Ausdruck später erstellt worden, schon aus dem Text geht hervor, dass der Ausdruck nach dem 10.11.2014 angefertigt worden sein muss.

Verwiesen wird in diesem Schreiben auf verschiedene Befunde, diese befinden sich laut Beschwerdeführer im Akt.

Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen:

Eine Liste des Beschwerdeführers wird dem Datumstempel versehen und zum Akt genommen.

Ergänzung der Anamnese durch mitgebrachte Spitalsberichte, Röntgen- und Laborbefunde:

Neue Befunde werden nicht vorgelegt.

Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status):

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 178 cm, 76 kg, Gewicht schwankt in der letzten Zeit zwischen 74 und 80 kg

Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: normal, Körperbehaarung normal

Lymphknoten nicht tastbar

Augen: isokor, prompte Lichtreaktion

Zunge: normal, Zähne: eigene, teilweise Implantate

Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut

Thorax: symmetrisch, elastisch

Lunge: sonorer Kiopfschall, vesikuläres Atemgeräusch

Herz: reine rhythmische Herztöne

RR 140/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch

Abdomen: Bauchdecken kräftig, Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei

Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Arme normal, an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus, Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme

Gangbild normal

Im internistischen Fachgebiet relevante Diagnosen);

Keine Änderung der internistischen Diagnosen gegenüber dem Vorgutachten, eine kurze Wegstrecke kann aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden, Ein- und Aussteigen ist möglich, die sichere Beförderung ist möglich.

Eine Mobilitätseinschränkung, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel erschweren oder unmöglich machen würde, konnte nicht festgestellt werden."

12.06. 2015

"Der Beschwerdeführer erhält hinsichtlich der HIV-lnfektion die erforderliche medikamentöse Behandlung, es liegen keine Hinweise dafür vor, dass in der letzten Zeit wiederholt Infektionen aufgetreten wären, die sich durch Vermeidung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hätten vermeiden lassen. Es liegt daher keine hochgradige und unbehandelbare Beeinträchtigung des Immunsystems im Sinne der Fragestellung vor.

Die Berücksichtigung der vorliegenden Befunde sowie das Ergebnis der klinischen Untersuchung haben bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand keine Umstände hervorgebracht, die eine solche Ausnahme begründen könnten."

Im Zuge des Parteiengehörs rügte der Beschwerdeführer, dass nur über seine HIV-Infektion geurteilt worden wäre, sein Problem sei jedoch die Ungewissheit, wann wieder eine Durchfallserie eintrete.

Ein unerwarteter Durchfall könne verschiedene Ursachen haben:

  • Laktoseintoleranz, wobei für ihn die Dosierung der verwendeten Medikamente nicht leicht handzuhaben sei

  • Reizdarmsyndrom: Er nehme Medikamenten ein, psychologischer Unterstützung und Ernährungsberatung in Anspruch, sei aber nervlich oft angespannt und reagiere eben auf diese Weise.

  • HIV-Infektion: Auch die Behandlung (HAART-Therapie) weise als Nebenwirkung Durchfall auf.

Es wäre für ihn eine große Erleichterung für seine Mobilität und Berufsfähigkeit, wenn er ungehindert sein Fahrzeug abstellen könne. Diese Maßnahme führe auch zu einer inneren Sicherheit und nervlichen Entlastung.

Er würde sich auch einer Prüfung durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen unterziehen.

Des Weiteren beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

II. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung 50 vH).

Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 13.05.2014 wurde der Antrag vom 03.12.2013 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass laut medizinischem Beweisverfahren die Voraussetzung für diese Zusatzeintragung nicht vorläge.

Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

Grundlage für die Entscheidung der belangten Behörde bildet ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 05.02.2014 und die Stellungnahme vom 08.05.2014 eines Arztes für Allgemeinmedizin. Die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers im Gutachten bestätigt, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliege.

Laut Gutachten bestehe zwar eine geringgradige Einschränkung der Gehleistung, jedoch erreiche die dauernde Gesundheitsschädigung kein Ausmaß, welches die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertige, da die erforderlichen Kriterien nicht erfüllt würden. Die geltend gemachte maßgebliche Stuhlinkontinenz werde nicht durch diesbezügliche Untersuchungsbefunde belegt.

Auch vom Bundesverwaltungsgericht wurden Gutachten zur Frage der Auswirkungen der Leiden auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel (durch einen Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin und einen Facharzt für Innere Medizin) eingeholt, welche beide zum Schluss kommen, dass sich die orthopädisch/unfallchirurgisch relevanten (altersentsprechend unauffälliger klinischer Status, Beweglichkeit der Wirbelsäule in allen Abschnitten uneingeschränkt, kein peripheres neurologisches sensibles oder motorisches Defizit) und auch die internistischen Leiden nicht wesentlich auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auswirken.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten HIV-Infektion ist auszuführen, dass zum Untersuchungszeitpunkt 05.02.2014 eine geringe Viruslast bestanden hat. Der vom BVwG bestellte Facharzt für Innere Medizin gab am 12.06.2015 an, dass der Beschwerdeführer die erforderliche medikamentöse Behandlung erhalte und keine Hinweise vorlägen, dass in letzter Zeit wiederholt Infektionen aufgetreten wären, die sich durch die Vermeidung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hätten vermeiden lassen, weshalb keine hochgradige und unbehandelbare Beeinträchtigung des Immunsystems vorliege.

Hinsichtlich des Reizdarms führte der von der belangten Behörde bestellte Allgemeinmediziner aus, dass die geltend gemachte Stuhlinkontinenz nicht durch Untersuchungsbefunde belegt sei.

Auch die vom Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren vorgelegten Befunde des SMZ Baumgartner Höhe dokumentierten nie eine Stuhlinkontinenz, wenn auch eine erhöhte Stuhlfrequenz.

In sämtlichen Befunden der begutachtenden Ärzte wird dem Beschwerdeführer ein guter Allgemeinzustand und normaler bzw. guter Ernährungszustand beschieden, im Rahmen der Anamnese wurde im Gutachten vom 05.02.2014 festgehalten: "keine Ernährungsstörung, Beschwerden: schleimige Durchfälle in Abständen von Tagen, manchmal bis 5x täglich, Lactoseunverträglichkeit"

Es fällt dem erkennenden Senat auf, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zur Häufigkeit seines Stuhlganges im Zuge des Verfahrens steigern und ist dies wohl - insbesondere unter Beachtung des guten Ernährungszustandes - als Indiz dafür zu werten, dass der Beschwerdeführer versucht durch seine Angaben eine Entscheidung, die zur Vornahme des beantragten Zusatzeintragung führt, zu erreichen.

Der Beschwerdeführer hat auch zu keinem Zeitpunkt von einer Stuhlinkontinenz oder vom Tragen von Vorlagen berichtet, sondern begründet im letzten Parteiengehör die Notwendigkeit der beantragten Zusatzeintragung mit einer "großen Erleichterung für seine Mobilität und Berufsfähigkeit, wenn er ungehindert sein Fahrzeug abstellen könne. Diese Maßnahme führe auch zu einer inneren Sicherheit und nervlichen Entlastung."

Wenn der Beschwerdeführer meint, dass nur über seine HIV-Infektion geurteilt worden wäre, während die Reizdarmproblematik und die daraus resultierenden Folgen nicht thematisiert worden wären, so ist zu entgegnen, dass der begutachtende Facharzt für Innere Medizin ausführt, dass unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde sowie des Ergebnisses der klinischen Untersuchung bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand keine Umstände vorlägen, die die beantragte Ausnahme begründen könnten - dies inkludiert auch die Reizdarmproblematik

Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auf die Erläuterung zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu verweisen, die Folgendes besagt:

"Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.

Eine hochgradige Immunschwäche liegt bei folgenden Krankheitsbildern vor:

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben folgende Funktionseinschränkungen:

Wendet man die Erläuterungen auf die Erkrankungen des Beschwerdeführers an, so geht daraus eindeutig hervor, dass diese nicht den Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung genügen:

Der Beschwerdeführer leidet zwar an einer erworbenen Immunschwäche, erhält die erforderliche medikamentöse Behandlung und es liegen keine Hinweise vor, dass in letzter Zeit wiederholt Infektionen aufgetreten wären, die sich durch die Vermeidung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vermeiden hätten lassen ist. Dem entspricht auch der Lebensstil des Beschwerdeführers: Er ist als Versicherungsangestellter im Außen- und Innendienst tätig und beabsichtigt offensichtlich nicht aus Angst vor Infektionen eine weniger exponierte Berufstätigkeit auszuüben.

Die Beschwerden aus dem Reizdarmsyndrom und der Lactosetoleranz haben ebenso wenig eine derartige Auswirkung auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, sodass diese unzumutbar wäre:

Die Lactoseintoleranz ist medikamentös behandelbar, der Beschwerdeführer ist nicht stuhlinkontinent, trägt keine Vorlagen und ist unter Zugrundelegung der eingeholten, schlüssig nachvollziehbaren Gutachten, denen die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde zu Grunde gelegt werden, das Ausmaß des tatsächlichen Leidenszustandes nicht dergestalt, dass er die Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel mit sich bringen würde.

Im sämtlichen Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachter setzten sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen auseinander.

Aus den dargestellten Erwägungen kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zu der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass des Beschwerdeführers "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegen.

Dass es für den Beschwerdeführer eine große Erleichterung für seine Mobilität und Berufsfähigkeit wäre, wenn er ungehindert sein Fahrzeug abstellen könne, ist für den erkennenden Senat nachvollziehbar - entspricht jedoch auch dem Wunsch jedes Individualverkehrteilnehmers.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht vor. Grundlage für die Entscheidung bilden drei ärztliche Sachverständigengutachten (eines Allgemeinmediziners, eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin sowie eines Facharztes für Innere Medizin). In diesen Gutachten wird auf die Auswirkungen der Leidenszustände des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen.

Die belangte Behörde konnte die schlüssigen Einschätzungen der eingeholten Gutachtens, dass die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegt, unbedenklich ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Aus den dargestellten Erwägungen kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zu der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung in den Behindertenpass des Beschwerdeführers "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegen.

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Art. 6 EMRK garantiert die Verfahrensgrundrechte für alle Verfahren, in denen entweder über zivilrechtliche Streitigkeiten ("civil rights") oder über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage ("criminal charge") entschieden wird.

Der Begriff umfasst nicht nur zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Parteien im engeren Sinn, sondern bestimmte öffentlich rechtliche Verfahren, welche Auswirkungen auf Vertragsbeziehungen oder vermögensbezogene Positionen haben. (Ehlers, EuGR, 3. Aufl., 2009, § 6 Rz 36 und Rz 37)

Nicht in den Schutzbereich fallen von vornherein Streitigkeiten aus dem Kernbereich des öffentlichen Rechts. (Ehlers, EuGR, 3. Aufl., 2009, § 6 Rz 39)

Im Anwendungsbereich von Art 6 EMRK hat Art 47 Abs 2 GRC die gleiche Tragweite und Bedeutung wie jener. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art 47 Abs 2 GRC entsprechend. (VfGH vom 14.03.2012, U466/11)

Inhalt von Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetzes fallen in den Kernbereich des öffentlichen Rechts. Auswirkungen auf vermögensbezogene Positionen entstehen durch getroffene Entscheidungen keine - insbesondere nicht durch Entscheidungen über Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung ""Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde sowohl von der belangten Behörde als auch vom Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer den Feststellungen im Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.

Im konkreten Fall lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Entscheidung basiert auf den eingeholten Gutachten.

Die Schaffung eines eigenen persönlichen Eindrucks über die Person des Beschwerdeführers im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durch die dem Senat angehörenden Richter wäre insbesondere aus Gründen, die in der Art und Weise der verfahrensgegenständlichen Erkrankungen des Beschwerdeführers liegen (Darmerkrankung, erworbene Immunschwäche) nicht zweckmäßig. Derartige Erkrankungen entbehren jeglicher äußerlicher für medizinische Laien ersichtlicher Merkmale, zumal beim Beschwerdeführer wiederholt ein guter Allgemein- und Ernährungszustand festgestellt wurde. Eine Möglichkeit für medizinische Laien aufgrund eigener visueller oder hörbarer Wahrnehmungen Feststellungen oder Einschätzungen zu treffen besteht nicht.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.