BVwG W184 2014161-1

W184 2014161-1Tribunal administratif fédéral8 sept. 2015

Regest

gesundheitliche Beeinträchtigung, Gutachten, psychische Störung,<br/>PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), Selbsteintrittsrecht,<br/>Transportfähigkeit, Überstellungsrisiko

Texte intégral

BVwG W184 2014161-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W184.2014161.1.02

Spruch

W184 2014161-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria alias Ruanda, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2014, IFA 1024246110/14772385, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung prüft die Republik Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Nigerias alias Ruandas, brachte am 07.07.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die beschwerdeführende Partei bereits am 25.11.2013 in Bulgarien erkennungsdienstlich behandelt wurde sowie am 14.01.2014 in Bulgarien und am 04.06.2014 in Ungarn Anträge auf internationalen Schutz stellte.

Bei der Erstbefragung am 09.07.2014 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, er sei im Jahr 2012 von Nigeria über Niger nach Algerien gelangt. Von dort sei er mit einem Schiff nach Bulgarien gereist, wo er eingesperrt worden sei. Ihm seien die Fingerabdrücke abgenommen worden, nach seiner Freilassung sei er über Serbien nach Ungarn gegangen, dort sei er in ein Lager gebracht worden. Von Ungarn sei er schließlich nach Österreich gefahren. In Bulgarien sei es schrecklich gewesen, er sei von Mafialeuten geschlagen worden und er sei eingesperrt gewesen. Aus seinem Heimatstaat sei er geflohen, weil er von Mitgliedern der Boko Haram gekidnappt worden sei, einige Menschen seien dabei getötet worden, aus Angst sei er aus Nigeria geflohen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 11.07.2014 ein Informationsersuchen nach der Dublin III-Verordnung an Ungarn sowie ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Mit einem am 28.07.2014 eingelangten Schreiben stimmte Bulgarien dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu. Auch Ungarn teilte mit Schreiben vom 29.07.2014 mit, dass die beschwerdeführende Partei am 03.06.2014 in Ungarn um Asyl angesucht habe, jedoch davor in Bulgarien gewesen sei, weshalb Bulgarien einem Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt habe.

Aus den ärztlichen Unterlagen in der Betreuungsstelle ist eine Behandlung der beschwerdeführenden Partei wegen Hustens am 17.07.2014 ersichtlich.

Laut Befund der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin eines österreichschen Krankenhauses vom 28.07.2014 leidet die beschwerdeführende Partei an einer posttraumatischer Belastungsstörung (F 43.1). Der psychische Status wurde folgendermaßen beschrieben: Wach, klar, orientiert, Auffassung und Konzentration erhalten, Ductus kohärent, zielführend, inhaltlich nachvollziehbar, keine Produktivität, psychomotorisch angespannt, Antrieb erhalten, Stimmung gedrückt, Befindlichkeit negativ getönt, im Affekt modulierend, in beiden Skalenbereichen affizierbar, paktfähig, behandlungsmotiviert, keine Suizidgedanken, keine akute Gefährdung. Es wurden insbesondere eine medikamentöse Behandlung sowie regelmäßige fachärztliche Kontrollen empfohlen.

Aus dem Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 05.08.2014 ist ersichtlich, dass die beschwerdeführende Partei unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und eine medikamentöse Behandlung eingeleitet worden sei. Er benötige eine spezifische Behandlung und gesicherte Lebensumstände, es sei fraglich, ob diese Voraussetzungen in Bulgarien vorliegen würden.

In einem Schriftsatz vom 08.08.2014 brachte die beschwerdeführende Partei vor, es sei bei ihm die Diagnose PTSD (F 43.1) festgestellt worden, er leide unter Albträumen, Flashbacks, Schlafstörungen sowie Stress. Er bedürfe regelmäßiger fachärztlicher Kontrollen und einer Dosisanpassung je nach Verlauf unter ärztlicher Kontrolle. Diesbezüglich werde auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.04.2014 vewiesen, wonach UNHCR geäußert habe, dass für "vulnerable" Personen nach wie vor keine geeigneten Früherkennungs- und Zuweisungsmechanismen vorhanden seien und keine spezifische Unterstützung erfolge. UNHCR beschreibe auch die schlechte medizinische Versorgung für Asylwerber und betone, dass die Krankenversicherung keine Medikamente und keine psychologische Betreuung umfasse. Hiervon sei auch die beschwerdeführende Partei betroffen gewesen, auch er habe in Bulgarien keine Unterstützung oder Behandlung erfahren. Es werde der Antrag auf Einholung eines fachärztlichen Gutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie gestellt. Die beschwerdeführende Partei habe bereits zu einem Österreicher eine Freundschaft aufgebaut, der ihn unterstütze und bereit wäre, ihn bei sich aufzunehmen.

Bei der Einvernahme durch das Bundesamt am 12.08.2014 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, dass es ihm nicht so gut gehe, er nehme Medikamente. Manchmal leide er unter Atemproblemen, auch hierfür habe er Medikamente verschrieben bekommen. Unter den psychischen Problemen würde er seit circa einem Jahr leiden. Verwandte habe er in Österreich oder der restlichen EU nicht. Er habe derzeit keine Arbeit, habe aber bereits einen Deutschkurs besucht, welcher jedoch nicht regelmäßig stattgefunden habe. Nach Bulgarien wolle er auf Grund seiner Erkrankung nicht zurück, er habe dort keine Medikamente bekommen, er hätte diese selbst bezahlen müssen. Es habe dort auch keine Versicherung gegeben, man habe ihm gesagt, es gebe keinen Arzt, der sich um seine psychologischen Probleme kümmere. In Bulgarien akzeptiere man keine Nigerianer. Wenn er nach Bulgarien geschickt werden sollte, dann würde er inhaftiert und abgeschoben werden. Er sei ungefähr fünf Monate in Bulgarien gewesen, davon drei Monate in Haft. Es sei im Lager in Bulgarien sehr kalt gewesen, es habe auch kein Bett gegeben, sie hätten im Freien Feuer machen müssen, um sich aufzuwärmen. Weil er von einer rassistischen Gruppe zusammengeschlagen worden sei, habe er sich an die Polizei gewandt, diese habe ihm aber nur gesagt, dass er diese Leute selbst bekämpfen solle.

Die gutachterliche Stellungnahme (PSY III-Untersuchung) einer Ärztin für Allgemeinmedizin sowie psychosomatische und psychotherapeutische Medizin vom 21.08.2014 kommt nach einer Untersuchung der beschwerdeführenden Partei am 13.08.2014 und 19.08.2014 sowie unter Einbeziehung der beiden Vorbefunde vom 28.07.2014 bzw. 05.08.2014 zu der Schlussforgerung, dass dieser unter einer Anpassungsstörung F

43. 2 leide. Eine posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) sei zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht feststellbar. Therapeutische Maßnahmen seien nicht anzuraten, weil die beschwerdeführende Partei Medikamtene einnehme, die bislang subjektiv keine Besserung gebracht hätten. An subjektiven Beschwerden seien angegeben worden:

"Flashbacks", Ruhelosigkeit, Verwirrtheit, Albträume, Aufwachen und Zorn. Die "Flashbacks" habe die beschwerdeführende Partei beschrieben als Gefühl, bereits tot zu sein. Die Medikamente brächten keine Besserung, er sei dadurch müder. Im ärztlichen Befund wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei orientiert und bewusstseinsklar sei. Es können keine Denkstörungen exploriert werden. Die Aufmerksamkeit sei nicht verändert. Die kognitiven Funktionen seien weitgehend intakt. Die Stimmung sei subdepressiv und die Befindlichkeit subjektiv negativ getönt, der Affekt sei etwas in den negativen Skalenbereich verschoben. Es bestehe keine Suizidalität zum Zeitpunkt der Untersuchung. Es seien keine typischen Intrusionen explorierbar. Es gebe keine Hinweise auf Dissoziation. Es fänden sich keine Auffälligkeiten in Mimik, Gestik oder Prosodie, keine beobachtbaren Zeichen frei flottierender Angst und keine tiefgreifende Verstörung. Es seien keine vegetativen Begleitreaktionen beobachtbar.

In einer Stellungnahme vom 03.09.2014 brachte die beschwerdeführende Partei zur gutachterliche Stellungnahme vom 21.08.2014 vor, es gehe bereits aus einem Gutachten des Vorstands der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 05.08.2014 hervor, dass bei der beschwerdeführenden Partei die Diagnose PTSD (F 43.1) festgestellt und eine spezifische Traumatherapie angeraten worden sei. Aus der gutachterlichen Stellungnnahme sei zwar ersichtlich, dass bei der beschwerdeführenden Partei eine belastungsabhängige krankheitswertige Störung vorliege, jedoch werde nicht daraus gefolgert, dass therapeutische und medizinische Maßnahmen anzuraten seien. Die Begutachtung sei daher unvollständig und könne eine Diagnose nach F 43.1 nicht ausschließen, denn bei den bereits vorgelegten Befunden handle es sich nicht um bezahlte oder Gefälligkeitsgutachten, zumal die Gutachter Fachärzte mit langjähriger Erfahrung seien. Die gutachterliche Stellungnahme sei unschlüssig, laut dieser sei eine posttraumatische Belastungsstörung mit dem Hinweis, dass diese "heute nicht feststellbar" sei, unter falschen Prämissen beurteilt worden und diese ignoriere die bereits vorgelegten Befunde. Unabhängige NGOs würden Abschiebungen besonders "vulnerabler" Personen, wie dies die beschwerdeführende Partei sei, nicht empfehlen. Hervorzuheben sei, dass auch in der gutachterlichen Stellungnahme festgestellt worden sei, eine Verschlechterung sei bei der Überstellung nicht auszuschließen. Zudem seien die von der Staatendokumentation verwendeten Quellen nicht mehr aktuell und außerdem unausgewogen, weshalb diese zur Beurteilung der tatsächlichen Situation in Bulgarien nicht geeignet seien. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, er sei von Rechtsradikalen angegriffen worden und habe keine polizeiliche Hilfe erhalten, decke sich mit aktuellen NGO-Berichten. Er habe auch eine rassistische Behandlung durch die Polizei erlebt, auch dies sei eine gängige Praxis der bulgarischen Polizei. Die Zustände in dem Lager, in dem er untergebracht gewesen sei, seien menschenunwürdig, es gebe nicht genug Nahrung und keine ausreichende Beheizung, die beschwerdeführende Partei habe in Kirchen um Essen betteln müssen. In der Folge führte die Beschwerde noch allgemeine Missstände im bulgarischen Asylsystem an, beispielsweise gebe es keinen Zugang zu Rechtsberatung sowie eine nur unzureichende Versorgung. Laut einer Empfehlung des UNHCR vom 02.01.2014 sollten Abschiebungen nach Bulgrien ausgesetzt werden. Es gebe keinen sicheren Refoulementschutz, sondern komme zu systematischen rechtswidrige Zurückweisungen an der Grenze. Die Situation für "vulnerable" Personen sei mangelhaft.

In einer Stellungnahme vom 28.10.2014 seites jener Ärztin, welche die gutachterliche Stellungnahme vom 21.08.2014 verfasst hatte, wiederholte diese nochmals ihr Gutachten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung im Wesentlichen unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und außerdem vorgebracht wurde, dass § 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005 auf die Dublin II-Verordnung verweise, welhalb eine Zurückweisungentscheidung nach § 5 AsylG 2005 unzulässig sei. Der Zustand der beschwerdeführenden Partei habe sich nach Erhalt des Bescheides verschlechtert und er nehme nun auch Schlafmittel. Es sei aus fachärztlicher psychiatrischer Sicht bei einer Abschiebung eine akute Suizidalität zu erwarten. Im vorliegenden Fall sei auf die besondere "Vulnerabilität" der beschwerdeführenden Partei zu verweisen, auf Grund welcher eine Überstellung nach Bulgarien eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde, wie sich aus den Länderberichten ergebe. Auch aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides gehe hervor, dass Nicht-Syrer benachteiligt würden. Weil sich die beschwerdeführende Partei mehr als drei Monate dem Asylverfahren in Bulgarien entzogen habe, sei sein Asylverfahren vermutlich beendet. Das Bundesamt habe es unterlassen festzustellen, ob in Bulgarien bereits ein Interview stattgefunden habe und in welchem Stand sich das Asylverfahren befinde. Es bestünde auch die Gefahr, dass die beschwerdeführende Partei in eine Haftanstalt gebracht werde, weil sein Asylverfahren vermutlich negativ beendet worden sei. In der Folge wurde die schlechte Lage für Asylwerber in Bulgarien abermals näher beschrieben. Es sei unklar, ob die beschwerdeführende Partei in die Krankenversicherung aufgenommen würde, es sei auch den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass die medizinische Versorgung selbst bezahlt werden müsse, wenn keine Versicherung bestehe. Bei einer Überstellung würde es zu einer Retraumatisierung und zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit der Gefahr von suizidalen Handlungen kommen, weshalb ein zwingender Selbsteintritt nach der Dublin III-Verordnung vorgenommen werden müsse. Zudem liege ein Mangel im Parteiengehör vor, weil weder dem Vetreter der beschwerdeführenden Partei noch diesem selbst die Stellungnahme der Ärztin vom 28.10.2014 zugestellt worden sei. Die Ärztin verfüge darüber hinaus nicht über die Fähigkeiten und Qualifikationen wie der Leiter einer Ambulanz für Psychiatrie und Psychotherapie, es sei daher dem Gutachten dieses Arztes zu folgen. Auch über den Antrag auf Bestellung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie sei nicht entschieden worden. In der Folge verwies die Beschwerde noch auf die jüngste Entscheidung des EGMR zu Italien im Fall "Tarakhel", wonach bei "vulnerablen" Personen das Erfordernis der Einholung inidividueller Garantien gegeben sei.

Aus einem Befund der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin eines Krankenhauses vom 03.11.2014 ist die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung ersichtlich, im Fall einer Überstellung könne eine akute Suizidalität vorliegen, aus fachärztlicher Sicht sei daher davon abzuraten; Medikamente und regelmäßige fachärztliche Kontrollen sowie Psychotherapie würden empfohlen.

In einem Schreiben vom 03.11.2014 eines österreichichischen Freundes der beschwerdeführenden Partei berichtet dieser, dass er die beschwerdeführende Partei bei sich aufnehmen und für die Dauer des Zulassungsverfahrens unentgeltlich bei sich wohnen lassen wolle, auch würde er für sämtliche Verpflegungskosten aufkommen.

Einem Schreiben einer Psychotherapeutin vom 11.11.2014 ist zu entnehmen, dass die beschwerdeführende Partei auf Grund einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung dringend psychotherapeutische Behandlung benötige.

Ein Schreiben der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses vom 21.11.2014 bestätigt, dass die beschwerdeführende Partei wegen akuter Alkoholintoxikation, einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer Rissquetschwunde an der rechten Stirn von 21.11.2014 bis 24.11.2014 stationär aufhältig war. In alkoholisiertem Zustand habe sich die beschwerdeführende Partei selbst verletzt und sei auf Grund von Suizidäußerungen im Krankenhaus untergebracht worden. Aufgrund der psychiatrischen Erkrankung und der chronischen Suizidalität werde aus medizinischer Sicht von einer Abschiebung abgeraten und eine Unterbringung in einem ruhigeren Quartier empfohlen.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2014 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2015, W184 2014161-1/7E, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG abgewiesen.

Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19.06.2015, E 294/2015, aufgehoben und ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei. In der Begründung wurde dazu Folgendes ausgeführt:

"3.1. Das Bundesverwaltungsgericht sah keinen Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer auf Dauer nicht reisefähig sei, und stützte sich auf eine - anderen Befunden widersprechende - gutachterliche Stellungnahme vom 21. August 2014 sowie eine ergänzende Stellungnahme der gerichtlichen Sachverständigen vom 28. Oktober 2014. Darin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine ärztliche Untersuchung naturgemäß eine Momentaufnahme darstelle sowie dass derzeit eine aktuelle Suizidalität des Beschwerdeführers nicht bestehe.

3.2. Sohin übersieht das Bundesverwaltungsgericht, dass sich sowohl die gutachterliche Stellungnahme vom 21. August 2014 als auch die ergänzende Stellungnahme vom 28. Oktober 2014 auf einen Zeitraum beziehen, in dem die Umstände des stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers vom 21. bis zum 24. November 2014 nicht berücksichtigt werden konnten. Mit der in diesen späteren Zeitraum fallenden Verletzung des Beschwerdeführers, die er sich offenbar selbst zufügte, seinen Äußerungen hinsichtlich eines beabsichtigten Suizides sowie der Diagnose einer chronischen Suizidalität liegen entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes Anhaltspunkte vor, die die der Entscheidung zugrunde liegende Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ganz erheblich in Zweifel ziehen, da auch eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. zB VfGH 19.9.2014, U 634/2013 ua.). Vor diesem Hintergrund, der dem Bundesverwaltungsgericht zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannt war (vgl. auch VfGH 21.11.2014, U 2718/2012; 19.2.2015, E 1535/2014), wäre das Bundesverwaltungsgericht zumindest gehalten gewesen, ein aktuelles fachärztliches Gutachten von Amts wegen in Auftrag zu geben, um entscheiden zu können, ob gar eine dauerhafte Reiseunfähigkeit vorliegt, die zum Selbsteintritt verpflichtet (vgl. VfSlg 18.407/2008)."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei gelangte am 25.11.2013 über Bulgarien in das Gebiet der Mitgliedstaaten und stellte dort am 14.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Circa fünf Monate nach der Einreise in Bulgarien reiste er weiter nach Ungarn, wo er am 04.06.2014 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Anschließend begab sich die beschwerdeführende Partei illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 07.07.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 11.07.2014 ein Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien, welchem dieser Mitgliedstaat mit einem am 28.07.2014 eingelangten Schreiben gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung ausdrücklich zustimmte.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:

Art. 3 Abs. 1:

"(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird."

Art. 7 Abs. 1 und 2:

"(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt."

Art. 13 Abs. 1:

"Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Art. 17 Abs. 1:

"(1) Abweichend von Art. 3 Abs. 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt."

Art. 18 Abs. 1:

"(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen."

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht zwar dem Bundesamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Bulgariens ergibt. Dies folgt aus den Bestimmungen der Art. 13 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung.

Zu der Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:

Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Große Kammer, 21.12.2011, C-411/10, C-493/10, N.S. u. a., Rn. 98; Große Kammer, 14.11.2013, C-4/11, Kaveh Puid, Rn. 35) hat der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, darauf zu achten, dass eine Situation, in der dessen Grundrechte verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird, und muss dieser Mitgliedstaat erforderlichenfalls den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr: Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) selbst prüfen.

Im vorliegenden Fall geht der Verfassungsgerichtshof nunmehr davon aus, dass "die Umstände des stationären Aufenthalts" der beschwerdeführenden Partei vom 21. bis 24.11.2014 im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entsprechend berücksichtigt worden seien und dass eine "dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit" oder "dauerhafte Reiseunfähigkeit" nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb zu diesen Fragen "ein aktuelles fachärztliches Gutachten" in Auftrag zu geben sei.

Tatsächlich wurde freilich der Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei bereits in einem zeitaufwändigen Verwaltungsverfahren aufgrund von zahlreichen ärztlichen Befunden und Stellungnahmen vollständig geklärt. Auch das Schreiben der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses über den stationären Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei vom 21.11.2014 bis 24.11.2014 wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2015 tatsächlich sehr wohl berücksichtigt, und auch in diesem Schreiben gibt es keinerlei Hinweis auf eine "dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit" oder "dauerhafte Reiseunfähigkeit", sondern wird im Gegenteil ausgeführt, dass keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestehe, und wird als Therapie nur eine bestimmte Medikation, eine regelmäßige fachärztliche Kontrolle und eine Psychotherapie empfohlen. Der aktuelle Gesundheitszustand einer Person und insbesondere die Transportfähigkeit zum Zeitpunkt der Abschiebung ist naturgemäß Schwankungen unterworfen und wird ohnehin von der Fremdenpolizeibehörde zeitnah neuerlich untersucht.

Das gegenständliche Asylverfahren ist nun aber - wegen des sehr sorgfältigen und aufwändigen Ermittlungsverfahrens und des höchstgerichtlichen Verfahrens - bereits 14 Monate anhängig, und eine Klärung der Frage, welcher Mitgliedstaat letztlich für das inhaltliche Verfahren zuständig sein wird, ist immer noch nicht absehbar. Die vom Verfassungsgerichtshof nunmehr für notwendig erachtete Einholung eines "aktuellen fachärztlichen Gutachtens" zu einer allfälligen "dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit" oder "dauerhaften Reiseunfähigkeit" würde die Dauer des Verfahrens nochmals erheblich verlängern, bevor überhaupt das inhaltliche Asylverfahren durchgeführt werden kann, sei es in Bulgarien oder in Österreich, und würde daher mit der ständigen Rechtsprechung des EuGH in Konflikt geraten, wonach der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, darauf zu achten hat, dass es nicht zu einem unangemessen langen Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates kommt.

Aus diesen Gründen war gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben sowie gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zu entscheiden, dass die Republik Österreich trotz der ursprünglichen Zuständigkeit Bulgariens den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz prüft.

§ 21 Abs. 6a BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden."

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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