BVwG W203 2108146-1

W203 2108146-1Tribunal administratif fédéral7 sept. 2015

Regest

Begründungsmangel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, sonderpädagogischer Förderbedarf,<br/>sonderpädagogisches Gutachten

Texte intégral

BVwG W203 2108146-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W203.2108146.1.00

Spruch

W203 2108146-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch seine erziehungsberechtigte Mutter XXXX , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 17.04.2015, Zl. SPF-177/0002-ZT-I/2015, beschlossen:

A)

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landesschulrat für Niederösterreich zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) besuchte in den Schuljahren 2007/08 und 2008/09 die Volksschule XXXX und in den Schuljahren 2009/10 und 2010/11 die Volksschule XXXX . In den Schuljahren 2011/12 bis 2014/15 absolvierte er die Hauptschule in XXXX .

2. Mit Bescheid des Bezirksschulrates XXXX vom 08.02.2008 wurde für den BF sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt und entschieden, dass dieser in den Unterrichtsgegenständen Mathematik und Deutsch nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten ist.

Mit Bescheid das Bezirksschulrates XXXX vom 30.06.2011 wurde abermals festgestellt, dass für den BF sonderpädagogischer Förderbedarf besteht und entschieden, dass er im Unterrichtsgegenstand Mathematik nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule und in allen anderen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Hauptschule zu unterrichten ist.

3. Im Auftrag des Landesschulrates für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) fand am 23.02.2015 in der Hauptschule

XXXX durch SD XXXX , Zentrum für Inklusiv- und Sonderpädagogik Allgemeine Sonderschule, eine Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs des BF statt. Gemäß dem daraus resultierenden, von SD

XXXX erstellten sonderpädagogischen Gutachten geht hinsichtlich des Unterrichtsgegenstandes Mathematik hervor, dass der BF im Zahlenraum 1 Million rechne, ihm die Orientierung darin aber noch schwer falle. Er könne in Zweierschritten vorwärts zählen, beim Rückwärtszählen in Zehnerschritten habe er aber beim Unterschreiten der Hunderter Probleme. Auch das Vorwärtszählen in Hunderterschritten gelinge beim Tausenderübergang nicht ohne Hilfe. Der BF kenne die schriftlichen Rechenverfahren, Additionen würden gut gelingen, bei der Subtraktion zeige er Unsicherheiten beim Rechnen. Bei der Multiplikation wäre der Rechenvorgang bekannt, allerdings würden die Malreihen nicht sicher beherrscht. Bei der Division habe der Schüler noch große Probleme beim Rechenvorgang. Der Schüler könne die ebenen geometrischen Grundfiguren benennen und wäre imstande, mit Unterstützung Umfang und Flächeninhalt von Rechteck, Quadrat und Dreieck zu benennen und zu berechnen. Er könne einfache Textaufgaben richtig lösen, nicht aber komplexere Textaufgaben.

Der Schüler lese "recht flüssig" und könne den Inhalt des gelesenen Textes größtenteils erfassen. Er spreche in der Schriftsprache, erzähle auch von sich aus, verwende einen angemessenen Wortschatz und könne selbständig Sätze zu einem Thema formulieren. Beim Schreiben wären Rechtschreibunsicherheiten erkennbar.

In Englisch wäre der BF "sehr bemüht" und lerne fleißig, in den Realienfächern zeige er sich sehr interessiert und belesen, während er im Unterrichtsgegenstand Geometrisches Zeichnen erhebliche Schwächen zeige, aber dennoch eine positive Note erreichen könne.

In der Begutachtungssituation versuche der Schüler, die Arbeitsanweisungen zu befolgen und auszuführen. Er lasse sich zwar durch Geräusche leicht ablenken, könne aber problemlos wieder an die Aufgabe zurückgeführt werden. Laut Rücksprache mit den Lehrern wirke sich diese Konzentrationsschwäche oft in einem verspäteten Arbeitsbeginn sowie darin aus, dass die Anweisungen wiederholt werden müssten.

Der BF sei ein "freundlicher, höflicher Bub", der in der Klassengemeinschaft akzeptiert werde.

Schlussfolgerung wäre, dass der BF im mathematischen Bereich "erhebliche Defizite" zeige, während er in allen anderen Unterrichtsgegenständen durch gute Motivation, Fleiß und Unterstützung die Anforderungen des Lehrplans der Hauptschule erfülle. Es werde daher empfohlen, den sonderpädagogischen Förderbedarf "wegen einer Lernbehinderung" beizubehalten und den Schüler weiterhin im Unterrichtsgegenstand Mathematik nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule (Berufsvorbereitungsjahr) zu unterrichten.

4. Am 08.04.2015 fand an der Bezirkshauptmannschaft XXXX anlässlich der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs des BF eine Beratung gemäß § 8a Abs. 2 Schulpflichtgesetz statt, an dem die Mutter des BF sowie als Berater PSI XXXX teilnahmen.

5. Mit Bescheid vom 17.04.2015, GZ. SPF-177/0002-ZT-I/2015 stellte der Landesschulrat für Niederösterreich fest, dass für den BF aufgrund einer Lernbehinderung sonderpädagogischer Förderbedarf bestehe, und entschied, dass dieser im Gegenstand Mathematik weiterhin nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten wäre.

Begründet wurde die Entscheidung nach Zitierung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen wie folgt:

"Nach dem sonderpädagogischen Gutachten vom 23.2.2015 von Frau SD XXXX steht fest, dass bei XXXX noch immer gemäß § 8a SchPflG 1985 sonderpädagogischer Förderbedarf besteht. Er wird gemäß § 17 Abs. 4a SchUG weiterhin im Gegenstand Mathematik nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule unterrichtet. In allen anderen Gegenständen erfolgt der Unterricht nach dem Lehrplan der neuen Mittelschule.

Das Gutachten wurde den Erziehungsberechtigten im Gespräch vom 8.4.2015 zur Kenntnis gebracht. Von der Möglichkeit einer Stellungnahme wurde kein Gebrauch gemacht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

Der Bescheid wurde der BF am 23.04.2015 durch Hinterlegung zugestellt.

6. Am 19.05.2015 brachte die Vertreterin des BF beim Landesschulrat für Niederrösterreich Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.04.2015 ein und begründete diese damit, dass der BF nach dem Lehrplan der Hauptschule und nicht - wie im Bescheid ausgeführt - nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule unterrichtet werde. Das Gutachten wäre entgegen den Ausführungen im Bescheid nicht den Erziehungsberechtigten, sondern lediglich der BF zur Kenntnis gebracht worden. Nach Angabe eines erfahrenen NMS-Leiters könnte das Gutachten auch einen Schüler in der 3. Leistungsgruppe beschreiben. Sie ersuche daher, den Entwicklungsgang und die harte Arbeit ihres Sohnes zu würdigen, um ihm ein positives Abschluss- und Jahreszeugnis der Hauptschule zu ermöglichen.

7. Die belangte Behörde hat von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch gemacht und die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt einlangend am 08.06.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bezirksschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A - Aufhebung und Zurückverweisung:

2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).

2.2. Gemäß § 58 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. 51/1991 idgF, sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

2.3. Gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. 76/1985 idgF, hat der Landesschulrat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Zuständig zur Entscheidung ist der Landesschulrat, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat; wenn das Kind bereits eine Schule besucht, ist der Landesschulrat, in dessen Bereich die Schule gelegen ist, zuständig. Der Landesschulrat hat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen. Auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Landesschulrat hat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf die Möglichkeit der genannten Antragstellungen hinzuweisen.

2.4. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

2.4.1. Im Verfahren nach § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz ist die (zunächst) ausschlaggebende Frage, ob ein Schüler infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder in der Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag (vgl. in diesem Sinne Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 5a [S 495] zu § 8 Abs. 1 SchPflG sowie VwGH 02.04.1998, 96/10/0093; 20.01.1992, 91/10/0154; 23.04.2007, 2003/10/0234).

Weder im bekämpften Bescheid noch in den sonstigen dem Gericht vorgelegten Unterlagen finden sich konkrete, nachprüfbare Feststellungen über diese für das Verfahren nach § 8 Abs. 1 SchPflG zunächst ausschlaggebende Frage. Zwar enthalten sowohl der Spruch des Bescheides als auch die Schlussfolgerung des sonderpädagogischen Gutachtens den Passus "aufgrund einer Lernbehinderung" bzw. "wegen einer Lernbehinderung", es wird aber in der Folge weder im Begründungsteil des Bescheides noch im Gutachten näher darauf eingegangen, worauf sich die Lernbehinderung bezieht und wie sich diese beim BF äußert. Mit den im Gutachten wiedergegebenen Beobachtungen wie z.B. "Orientierung im Zahlenraum 1 Million fällt noch schwer", "hat Probleme beim Rückwärtszählen...", "Vorwärtszählen....gelingt nicht ohne Hilfe", "zeigt Unsicherheiten beim Rechnen", "die Malreihen werden nicht sicher beherrscht", "hat große Probleme beim Dividieren, "kann mit Unterstützung Umfänge und Flächeninhalte berechnen" oder "lässt sich leicht ablenken, kann aber problemlos wieder zurückgeführt werden" werden die Defizite nur vage angedeutet und es lässt sich daraus nicht nachvollziehbar ableiten, ob beim BF eine bloße Lernschwäche oder eine Lernbehinderung im Sinne einer physischen oder psychischen Behinderung gemäß § 8 Abs. 1 SchPflG vorliegt.

Auch die im Zuge der Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs hinsichtlich der sonstigen Unterrichtsgegenstände außer Mathematik gemachten Beobachtungen, dass der BF "recht flüssig liest", "den Inhalt des gelesenen Textes größtenteils erfassen" kann, über einen "angemessenen Wortschatz" verfügt, "sehr bemüht und fleißig lernt", und in den Realienfächern "sehr interessiert und belesen" ist, deuten nicht zwingend auf das Vorliegen einer allgemeinen Lernschwäche hin.

2.4.2. Aufgrund des Umstandes, dass Voraussetzung für die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs ist, dass der Schüler "ohne diesem dem Unterricht nicht zu folgen vermag", ergibt sich auch, dass eine solche Feststellung nur zulässig ist, nachdem die pädagogischen Möglichkeiten des allgemeinen Schulwesens ausgeschöpft worden sind. Ob und in welchem Ausmaß solche andere pädagogischen Möglichkeiten - wie z.B. Förderung, Beratung, Wiederholung von Schulstufen - im Falle des BF im Unterrichtsfach Mathematik zur Anwendung gekommen sind bzw. warum die Anwendung derselben als nicht zweckmäßig erachtet worden wäre, lässt sich dem bekämpften Bescheid nicht entnehmen. Auch das dem Bescheid zu Grunde liegende sonderpädagogische Gutachten geht darauf nicht ein, bringt aber zum Ausdruck, dass der Schüler durch solche Maßnahmen wie "gute Motivation und Unterstützung" in allen anderen Unterrichtsgegenständen in der Lage ist, die Anforderungen des Lehrplans der Hauptschule zu erfüllen.

2.4.3. Die Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht nicht den sich aus § 58 Abs. 2 und § 60 AVG ergebenden Erfordernissen, darin in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welchen konkreten Sachverhaltsannahmen die Behörde in ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffene Tatsachenfeststellung im Einzelnen stützt. Der Hinweis auf das im Verfahren erstattete, inhaltlich in der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch nicht referierte Gutachten, vermag konkrete, nachprüfbare Feststellungen über die im Verfahren nach § 8 Abs. 1 SchPflG ausschlaggebende Frage, ob das Kind in Folge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Hauptschule ohne sonderpädagogischen Förderbedarf nicht zu folgen vermag, nicht zu ersetzen. (vgl. dazu auch VwGH 02.04.1998, 96/10/0093).

2.4.4. Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den zuständigen Landesschulrat zurückzuverweisen.

Es war daher gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3. Zu Spruchpunkt B - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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