BVwG W149 1431071-1

W149 1431071-1Tribunal administratif fédéral7 sept. 2015

Regest

alleinstehende Frau, Beweiswürdigung, Clanzugehörigkeit,<br/>Ermittlungspflicht, Genitalverstümmelung, geschlechtsspezifische<br/>Verfolgung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Vergewaltigung, weiblicher Dolmetscher

Texte intégral

BVwG W149 1431071-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W149.1431071.1.00

Spruch

W149 1431071-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 16.11.2012, Zl. 12 02.436-BAE, beschlossen:

A) Der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in Österreich ein und stellte am 28.02.2012 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, EASt, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin von der genannten Polizeidienststelle unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch ersteinvernommen, wobei sie angab, von Jemen aus über die Türkei und Griechenland nach Österreich gekommen zu sein.

Am 16.10.2012 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, unter Beteiligung einer Dolmetscherin in der Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen, wobei ihr Länderberichte zur Lage in Somalia zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ausgehändigt wurden.

2. Angefochtener Bescheid

Mit Datum vom 16.11.2012 erließ das Bundesasylamt den Bescheid, FZ. 12 02.436-BAE, der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt am 19.11.2012 (im Folgenden: angefochtener Bescheid).

Mit diesem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihr wurde gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr wurde gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.11.2013 erteilt (Spruchpunkt III).

Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Somalia keine Verfolgung drohe. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine ethnische Verfolgung sei nicht glaubwürdig, da ihre Clanzugehörigkeit nicht habe festgestellt werden können und sich aus den Länderberichten anderes ergebe. Auf die Beweggründe, weshalb sie den Jemen verlassen habe, sei nicht näher einzugehen, da es sich bei diesem Land nicht um ihr Herkunftsland handele (Spruchpunkt I.).

Subsidiärer Schutz sei gewährt worden, da die Beschwerdeführerin aufgrund der allgemeinen instabilen und unsicheren Lage als alleinstehende Frau mit Kleinkind ohne familiäre Anknüpfungspunkte bei einer Rückkehr nach Somalia Gefahr liefe, dort einer realen Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein (Spruchpunkt II.).

Zur politischen Lage in Somalia hat sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf Länderinformation aus den Jahren 2009 bis 2012 gestützt.

Mit Verfahrensanordnung vom 16.11.2012 wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater für eine allfällige Beschwerde zum damals noch zuständigen Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

3. Beschwerde und gerichtliches Verfahren

Mit Fax vom 30.11.2012 legte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diesen Bescheid beim Bundesamt ein.

Zur Begründung der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, das Bundesasylamt sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit ihrer Aussagen insbesondere hinsichtlich ihrer Clanzugehörigkeit ausgegangen. Das Bundesasylamt habe auch Ermittlungsfehler begangen und sich insbesondere mit der Situation von alleinstehenden Frauen nicht ausreichend auseinandergesetzt.

Die Beschwerde langte am 07.12.2012 beim Asylgerichtshof ein.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Seit 01.01.2014 ist somit das Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren der Beschwerdeführerin zuständig.

Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.

Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013,

(BFA-VG).

Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

II. Entscheidungsrelevante Beweismittel

1.1. Parteivorbringen

Zur Person hat die Beschwerdeführerin erklärt, sie heiße XXXX, geboren XXXX. Sie sei Staatsangehörige von Somalia, verheiratet und gehöre der Volksgruppe der Madhiban an. Sie stamme aus Mogadishu, habe jedoch ihr Heimatland im Alter von sechs Jahren verlassen und danach bis zuletzt im Jemen gelebt. In Somalia würden noch ihre Mutter und zwei Geschwister in Mogadishu leben, zu denen sie jedoch keinen Kontakt mehr habe. Der Aufenthalt ihres Ehemannes sei ebenfalls unbekannt, er sei im Jemen verschollen.

Sie habe keine Schule besucht und im Jemen als Haushaltshilfe gearbeitet.

Sie sei in Griechenland und Österreich wegen Tuberkulose behandelt worden. Sie sei mittlerweile gesund, müsse jedoch weiter Medikamente einnehmen.

Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, es herrsche sowohl im Jemen als auch in Somalia Krieg und sie habe als Angehörige einer kleinen Volksgruppe keine Unterstützung im Heimatland. Außerdem sei sie im Jemen Opfer einer Vergewaltigung geworden.

1.2. Sonstige Beweismittel

a) Im Aktenvermerk des Bundesasylamts vom 16.10.2012 wird über die latente TBC-Erkrankung der Beschwerdeführerin berichtet. Sie werde medikamentös versorgt, die TBC sei jedoch nicht ausgebrochen und nicht ansteckend;

b) Befund der Röntgenabteilung eines näher bezeichneten Krankenhauses vom 01.10.2012 über ein Thorax-Röntgen.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Anwendbares Recht

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 ist dieses Gesetz auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

2. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde wurde gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 fristgerecht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.

3. Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Spruchpunkt A

3.1. Rechtlicher Rahmen

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hat daher an diese Behörde zu erfolgen.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).

Der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, die sich von jener des § 66 Abs. 2 AVG letztlich nur geringfügig unterscheidet, wohnt im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat. In Übereinstimmung mit der oben dargestellten Judikatur bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof auch zuletzt in seinem Erk. vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4, die Zielsetzung des § 28 VwGVG, wonach Verwaltungsgerichte regelmäßig in der Sache selbst zu entscheiden haben, betonte aber gleichzeitig, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

3.2. Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Der angefochtene Bescheid ist gemäß § § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuverweisen, da sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als nicht geklärt erweist. Die bisherigen Ermittlungsergebnisse des Bundesasylamtes vermögen dessen Schlussfolgerung, die Beschwerdeführerin sei in Somalia keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen oder würde im Falle einer Rückkehr auch keiner solchen ausgesetzt sein, nicht zur tragen.

Dadurch konnte das Bundesasylamt das Recht der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Asyl rechtlich nicht hinreichend beurteilen.

Sämtliche diesbezüglichen Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen gewesen wären, müssten demnach durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgen. Im vorliegenden Fall verbietet sich unter Berücksichtigung der unter 0 dargestellten Ausführungen und aus Effizienzgesichtspunkten jedoch in Anbetracht des Umfangs und Inhalts der mangelhaften Sachverhaltsermittlungen eine Entscheidung in der Sache selbst. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

Die Behörde unterließ es nämlich vollständig, Sachverhaltsermittlungen in Bezug auf weibliche Genitalverstümmelung (FGM) und andere frauen-spezifischen Gefährdungen, insbesondere solchen als alleinstehende, möglicherweise vergewaltigte, junge Frau, die aus dem Ausland zurückkehrt, zu unternehmen, was jedoch im Hinblick auf eine etwaige Gewährung von Asyl (§ 3 AsylG) entscheidungsrelevant wäre.

Es finden sich nämlich im angefochtenen Bescheid keinerlei Länderfeststellungen zur Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung und zum diesbezüglichen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Obwohl im angefochtenen Bescheid einige ausgewählte Feststellungen allgemeiner Art enthalten waren, können diese aufgrund ihrer in Bezug auf die Lage von alleinstehenden geschiedenen Frauen in Somalia aufgrund der diesbezüglichen Oberflächlichkeit keinesfalls einschlägige erweiterte Sachverhaltsfeststellungen allgemeiner und spezieller Art zu der tatsächlichen Situation, welcher die Beschwerdeführerin als Frau im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgesetzt wären, ersetzen.

Hinsichtlich der Situation von Frauen in Somalia finden sich zwar (insgesamt kurz gehaltene) allgemeine Informationen, die deren Lage "aus menschenrechtlicher Sicht als prekär" beschreiben (AS 171, S. 22 f. des angefochtenen Bescheids). Weibliche Genitalverstümmelung wird aber lediglich im Zusammenhang mit den Feststellungen zum Clan der Madhiban beiläufig erwähnt, indem festgestellt wird, dass dieser Clan maßgeblich in diese Praxis involviert ist (AS 165, S. 19 des angefochtenen Bescheids).

Das Bundesverwaltungsgericht weist im Übrigen darauf hin, dass aus den Ausführungen des Bundesasylamtes nicht abgeleitet werden kann, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren eigenen Aussagen nicht dem Clan der Madhiban angehört. Wie das Bundesasylamt nämlich selbst ausgeführt hat, kann von der Beschwerdeführerin, die Somalia im Alter von sechs Jahren verlassen hat, nicht erwartet werden, dass sie umfassende Kenntnisse zu ihrer Clanzugehörigkeit hat (AS 187, S. 30 des angefochtenen Bescheids).

Die Beschwerdeführerin hat zudem angegeben, dass sie im Jemen vergewaltigt worden sei, wobei das Bundesasylamt selbst festgestellt hat, dass Vergewaltigungsopfer "an Diskriminierung aufgrund von ‚Unreinheit'" (AS 173, S. 23 des angefochtenen Bescheids) leiden. Weitere Sachverhaltselemente, insbesondere in Bezug auf Art, den Umfang und die Auswirkungen einer derartigen Diskriminierung, insbesondere in Bezug auf die Frage, ob diese existenzbedrohende Auswirkungen haben, fehlen vollständig.

Das Bundesverwaltungsgericht weist ergänzend darauf hin, dass es angesichts der vor der Behörde erfolgten Befragung durch eine männliche Person und in Anwesenheit eines männlichen Dolmetschers nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin diesen Themenkreis in der Erstbefragung von sich aus nicht angesprochen hat.

Obwohl schließlich starke Hinweise vorgelegen sind, dass die Beschwerdeführerin von weiblicher Genitalverstümmelung betroffen sein könnte, hat sich das Bundesasylamt damit weder in irgendeiner Weise durch entsprechende Sachverhaltsermittlungen zu diesem Themenkreis allgemein noch mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin etwa bereits Opfer von Genitalverstümmelung war oder ob ihr diese etwa aufgrund der Vergewaltigung in absehbarer Zeit droht, auseinandergesetzt. Es kann nämlich im Falle einer erfolgten Vergewaltigung nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin, insbesondere als alleinstehende Frau bei einer Rückkehr gezwungen sein könnte, sich einer (oder einer weitergehenden) Genitalverstümmelung zu unterziehen.

Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten vom Bundesamt geeignete weitere Erhebungen zu veranlassen sein.

Dabei scheint es zielführend, Erhebungen betreffend den Clan der Madhiban sowie zur Situation von (alleinstehenden) Frauen und insbesondere zur Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung und zum diesbezüglichen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anzustellen.

Ergänzend wird daran erinnert, dass jedenfalls sämtliche dem neuen Bescheid neben dem Parteivorbringen zugrunde zu legende Beweismittel der Beschwerdeführerin in angemessener Form zur Stellungnahme vorzuhalten sind.

Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

4. Unzulässigkeit der Revision - Spruchpunkt B

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - als klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar bzw. liegt mittlerweile das Erk. vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (insbesondere wegen der allenfalls bloß ansatzweise getätigten Ermittlungen in den entscheidenden Punkten) noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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