BVwG W119 1227084-2

W119 1227084-2Tribunal administratif fédéral7 sept. 2015

Regest

Demonstration, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrsituation,<br/>Übergangsbestimmungen

Texte intégral

BVwG W119 1227084-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W119.1227084.2.00

Spruch

W 119 1227084-2/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Volksrepublik China, vertreten durch den Verein Purple Sheep, Arndtstrasse 88/4, 1120 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. 1. 2008, Zahl 07 07.897-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4. 8. 2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste am 10. 1. 2001 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 22. 1. 2002 seinen ersten Asylantrag.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28. 2. 2002 gab er an, dass er Staatsangehöriger der Volksrepublik China sei und der Volksgruppe der Han-Chinesen angehöre. Die Eltern des Beschwerdeführers seien bereits verstorben. In seinem Herkunftsstaat lebten seine geschiedene Frau sowie sein Sohn. Verwandte außerhalb der Volksrepublik China habe er nicht. Er habe von 1974 bis 1979 die Grundschule und von 1979 bis 1981 die Hauptschule in China besucht. Von 1985 bis 2000 sei er Angestellter in einem Bauunternehmen gewesen. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er der stellvertretende Leiter der Falun Gong Bewegung in der Hilfsstation in XXXX gewesen sei. Seine Hauptaufgaben hätten darin bestanden, die Schulung der geistlichen Lehrer der Bewegung durchzuführen, Weisungen an Mitglieder weiterzugeben und die Aufsicht der Schüler bei den Qigong Übungen zu übernehmen. Seine Ausbildung habe im Sommer 1998 begonnen. Ihm sei gezeigt worden, wie die Qigong Übungen auszuführen seien. Er sei damals nur Schüler gewesen. Am 1. 1. 1999 sei er in die Falun Gong Bewegung eingetreten. Zu dieser Zeit sei diese Bewegung noch nicht verboten gewesen. Im Juli oder August 1999 sei sie verboten worden. Ab dem Jahr 2000 seien deren Mitglieder von den Behörden immer wieder aufgefordert worden, mit den Qigong Übungen aufzuhören. Im September 2000 habe eine Verhaftungswelle begonnen. In diesem Monat sei er zweimal von der Polizei vorgeladen worden. Diese habe ihm aufgetragen, aus der Bewegung auszutreten und andere Mitglieder zum Austritt zu überreden. Im Oktober 2000 sei der Leiter der Hilfsstation, ein XXXX verhaftet worden. Seit dieser Zeit sei der Beschwerdeführer als dessen Stellvertreter gesucht worden und habe sich bis zur Ausreise verstecken müssen. Er sei jedoch nicht in Haft gewesen oder festgenommen worden. Bei einer Rückkehr befürchte er, festgenommen und wegen seiner Falun Gong Mitgliedschaft von einem Gericht verurteilt zu werden. Die Frage, ob er sich als Mitglied der Falun Gong Bewegung in seinem Herkunftsstaat öffentlich gegen die kommunistische Regierung aufgelehnt habe, verneinte der Beschwerdeführer. Zum Vorhalt, dass er am 10. 1. 2001 in das Bundesgebiet eingereist sei, aber erst am 22. 1. 2002 einen Asylantrag gestellt habe, gab er an, dass ihm erstens die Möglichkeit einer Asylantragstellung unbekannt gewesen sei und er zweitens Angst gehabt habe, in seine Heimat abgeschoben zu werden. Am Ende der Einvernahme bestätigte der Beschwerdeführer, dass der Inhalt der Niederschrift richtig und mit seinen Angaben ident sei und er den beigezogenen Dolmetsch verstanden sowie dieser seine Angaben lückenlos übersetzt habe.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Einvernahme ein Dokument vor, aus dessen Übersetzung hervorgeht, dass es sich um eine "Anstellungsbestätigung" vom 1. 1. 1999 handle. Mit dieser werde der Beschwerdeführer zum stellvertretenden Leiter der Hilfsstation XXXX der Falun Gong Bewegung ernannt. Das Schreiben stamme der Übersetzung zufolge vom "Institut für Falun Gong Forschung".

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 1. 3. 2002, Zahl: 02 02.209-BAE den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 ab und erklärte dessen Abschiebung in die Volksrepublik China gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist Berufung.

Der Unabhängige Bundesasylsenat stellte am 31. 1. 2003 gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 das Asylverfahren ein, nachdem der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Berufungsverhandlung erschienen war.

Am 16. 8. 2006 (somit nach Ablauf der in § 30 Abs. 2 AsylG 1997 normierten Frist von drei Jahren zur Fortsetzung) langte beim Bundesasylamt, unter gleichzeitiger Bekanntgabe einer Zustelladresse, ein Ersuchen des Beschwerdeführers ein, sein Asylverfahren fortzuführen.

Am 28. 8. 2007 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft seinen zweiten Asylantrag.

Bei seiner Erstbefragung am gleichen Tag gab er unter anderem an, dass er buddhistischen Glaubens sei und in China seine Adoptivschwester, seine geschiedene Ehefrau sowie sein im Jahre XXXX geborener Sohn lebten. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er seit Anfang 1999 der in China verbotenen Falun Gong angehöre. Im April 1999 seien Mitglieder der Falun Gong Bewegung nach Peking marschiert und hätten in der Nähe der Parteizentrale der kommunistischen Partei Chinas einen Sitzstreik abgehalten. Er sei auch dabei gewesen. Nach dieser Veranstaltung seien sie von den Behörden wiederholt schikaniert und verfolgt worden. Da die Polizei auch ihn verhaften habe wollen, sei er geflohen.

Am 30. 8. 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen. Mit Aktenvermerk vom 12. 9. 2007 hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten gemäß § 15 AsylG verletzt habe, weil er trotz einer ordnungsgemäß zugestellten Ladung zur "Erstbefragung" am 6. 9. 2007 ungerechtfertigt nicht erschienen sei. Zudem sei er nicht polizeilich gemeldet und sein Aufenthalt nicht feststellbar.

Am 29. 10. 2007 langte beim Bundesasylamt ein Antrag des Beschwerdeführers auf "weitere Betreibung des Asylverfahrens" ein. Gleichzeitig legte er eine Bestätigung der Meldung aus dem zentralen Melderegister vor.

Am 22. 11. 2007 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er an, dass er sich seit seiner Einreise nach Österreich immer im Bundesgebiet aufgehalten habe. Befragt, ob er vorbestraft sei, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich habe Falun Gong betrieben." Die Polizei habe ihn verhaften wollen, er wisse jedoch nicht, ob gegen ihn in der VR China ein Gerichtsverfahren anhängig sei. Seine Angaben aus dem ersten Asylverfahren entsprächen der Wahrheit. Er habe damals alles gesagt, was er sagen habe wollen und habe nichts zu ergänzen. Er habe einen neuen Asylantrag gestellt, weil er wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes verhaftet worden sei. Befragt, was bei einer Rückkehr nach China passieren würde, gab er an, dass er selbst nicht Falun Gong betrieben habe. Er habe nur Propaganda gemacht, weshalb er ins Gefängnis müsste. Am Ende der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Am 14. 1. 2008 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei wurde er zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen näher befragt. Dazu gab er an, dass er nur mit Chinesen Kontakt habe, alleine lebe und die deutsche Sprache nicht beherrsche. Verwandte außerhalb Chinas habe er nicht. Es seien keine neuen Fluchtgründe dazugekommen. Er habe sich in China weder politisch noch religiös betätigt und sei nicht Mitglied einer Organisation gewesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. 1. 2008, Zl. 07 07.897-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I) und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Volksrepublik China nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen (Spruchpunkt III). Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen gesteigert habe, indem er am 28. 8. 2007 behauptet habe, im April 1999 gemeinsam mit anderen Falun Gong Mitgliedern an einem Sitzstreik in Peking teilgenommen zu haben. Diesen Sitzstreik habe er in seinem ersten Asylverfahren, bei seiner Einvernahme am 28. 2. 2002 nicht erwähnt. Auch habe der Beschwerdeführer im Widerspruch zu zuvor getätigten Angaben behauptet, Falun Gong selbst nie ausgeübt sondern lediglich Propaganda für die Bewegung betrieben zu haben. Er habe keinen Umstand behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen könnte.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. In dieser wurde über das bisherige Vorbringen hinaus im Wesentlichen ausgeführt, dass ihm eine Inhaftierung unbestimmter Dauer unter unmenschlichen Bedingungen drohe. Es wurde beantragt, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, (der) "sich mit der aktuellen Situation in der Heimatgemeinde des Berufungswerbers befasst, bzw. eine Anfrage an die österr. Botschaft in China zu stellen." Zudem wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt.

Am 15. 6. 2010 langte beim Asylgerichtshof eine Vollmacht des nunmehr bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers ein.

Am 4. 8. 2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Der Beschwerdeführer erklärte eingangs, dass er keine chronische Krankheit und kein chronisches Leiden habe. Er wiederholte sein Vorbringen, wonach er im Jahr 1999 an einem Sitzstreik der Falun Gong Bewegung teilgenommen habe. Befragt, ob er Mitglied der Falun Gong Bewegung gewesen sei, bejahte er dies. Seine Aufgabe sei es gewesen, Propaganda zu betreiben und dabei neue Mitglieder anzuwerben. Befragt, warum er anlässlich der zweiten Asylantragstellung angegeben habe, kein Mitglied von Falun Gong gewesen zu sein, gab er an, dass er seine Mitgliedschaft bejaht habe, aber Falun Gong nicht selbst praktiziert habe. Seine Hauptaufgabe sei in der Propaganda und Anwerbung neuer Mitglieder gelegen. Auf den Vorhalt, wieso er anlässlich der ersten Asylantragstellung am 22. 1. 2002 gesagt habe, dass er aktiv Falun Gong praktiziert habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er sich vor allem mit der Organisation beschäftigt habe. "Damals konnte niemals (richtig: niemand) Falun Gong praktizieren." Sie hätten alle so "mitgemacht". Zum anschließenden Vorhalt, dass er anlässlich der ersten Asylantragstellung angegeben habe, seit Sommer 1998 als Schüler und ab 1. 1. 1999 als ordentliches Mitglied der Falun Gong Bewegung dieser beigetreten zu sein und er für die Schulung der geistlichen Lehrer der Bewegung und für die Aufsicht der Schüler zuständig gewesen sei und zudem damals zu keinem Zeitpunkt von Propaganda gesprochen habe, wiederholte der Beschwerdeführer (lediglich), dass seine Hauptaufgabe gewesen sei, Schüler anzuwerben. An anderer Stelle gab er an, dass er die Funktion des stellvertretenden Stationsleiters gehabt habe und für die Anwerbung und Aufsicht der Schüler, die Falun Gong praktizierten, zuständig gewesen sei. Auf den weiteren Vorhalt, dass er anlässlich der Asylantragstellung im Jahr 2002 mit keinem Wort eine Beteiligung an einem Sitzstreik erwähnt habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich nicht an alles erinnern habe können und bei der ersten Asylantragstellung auch sehr nervös gewesen sei. Auf den erneuten Vorhalt dazu im weiteren Verlauf der Verhandlung gab er an, dass er eben wegen dieses Sitzstreiks verhaftet worden sei und davon erzählt habe. Zum anschließenden Vorhalt, dass er im ersten Asylverfahren angegeben habe, geflohen zu sein, weil er von der Polizei wegen seiner Funktion als stellvertretender Leiter der Hilfsstation in XXXX zwei Mal vorgeladen worden sei, gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass dies stimme. Später führte er dazu aus, dass er glaube, dass er von beiden Umständen erzählt habe. Beide Sachverhalte seien zutreffend. Man habe vielleicht nicht alles vollständig protokolliert. Nach Schikanen durch chinesische Behörden befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass man ihn "eigentlich" verhaftet habe. In dieser Situation habe er mündlich zugesichert, dass er nicht mehr aktiv Falun Gong praktizieren würde. Deshalb sei er freigelassen worden. Befragt, warum er erst im Dezember 2007 einen zweiten Asylantrag gestellt habe, nachdem sein Verfahren im März 2003 eingestellt worden sei, gab er an, dass er keine Ladung bekommen habe. In China sei er als Bauarbeiter erwerbstätig gewesen.

In der Folge wurden dem Beschwerdeführer einige einfache Fragen auf Deutsch gestellt. Er war nicht in der Lage, diese zu verstehen. Er gab an, dass er früher bereits einen Deutschkurs besucht habe und auch momentan einen Deutschkurs besuche. Er werde "in ein paar Tagen" eine Bestätigung über einen Deutschkurs vorlegen. Befragt, ob er österreichische Freunde habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er keine habe, weil er mit ihnen nicht kommunizieren könnte. Er habe nur chinesische Freunde. Er sei auch bei keinem Verein und verrichte keine gemeinnützige Arbeit. Am Ende der Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in der Volksrepublik China übergeben, die vorläufigen Feststellungen zur Falun Gong Bewegung sowie zum Justizwesen übersetzt und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme gewährt. Den ihm übersetzten vorläufigen Feststellungen zur Falun Gong Bewegung sowie zum Justizwesen stimmte der Beschwerdeführer zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist chinesischer Staatsangehöriger. Er reiste am 10. 1. 2001 in das Bundesgebiet ein und stellte am 22. 1. 2002 seinen ersten Asylantrag. Das erste Asylverfahren wurde am 31. 1. 2003 vom Unabhängigen Bundesasylsenat eingestellt, nachdem der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur mündlichen Berufungsverhandlung erschienen war. Am 28. 8. 2007 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft seinen zweiten Asylantrag.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer der Falun Gong Bewegung angehört hat und aufgrund dessen in der Volksrepublik China einer Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr ausgesetzt sein würde.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung und es besteht auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf.

Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter und war vor seiner Ausreise als Bauarbeiter in China erwerbstätig. Er hat keine Verwandten in Österreich, hingegen leben seine Adoptivschwester und sein volljähriger Sohn in der Volksrepublik China.

Der Beschwerdeführer verfügt nicht über Deutschkenntnisse, die ihm eine auch nur einfache Kommunikation ermöglichen würden. Er ist in Österreich nicht rechtmäßig erwerbstätig und bezieht Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Er hat ausschließlich chinesische Freunde, ist bei keinem Verein Mitglied und verrichtet keine gemeinnützige Arbeit.

Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Politische Lage

Die Volksrepublik China ist mit geschätzt 1.36 Milliarden Einwohnern (Stand Juli 2014) der bevölkerungsreichste Staat der Welt, bei einer Fläche von 9.596.960 km2 (CIA 22.6.2014). Sie ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi, sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Nach dem Grundsatz "Ein Land, zwei Systeme", der der chinesischbritischen "Gemeinsamen Erklärung" von 1984 über den Souveränitätsübergang zugrunde liegt, kann Hongkong für 50 Jahre sein bisheriges Gesellschaftssystem aufrecht erhalten und einen hohen Grad an Autonomie genießen. Nach einem ähnlichen Abkommen wurde Macau am 20. Dezember 1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Die Lösung der Taiwanfrage durch friedliche Wiedervereinigung bleibt eines der Hauptziele chinesischer Politik (AA 3.2014a).

Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 3.2014a). Die Volksrepublik China ist keine Wahldemokratie (FH 23.1.2014). Sie ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Regierungs-, Polizei- und Militärposten werden von Mitgliedern der Kommunistische Partei inne gehalten, sowie auch jene in vielen wirtschaftlichen Einrichtungen und sozialen Organisationen (USDOS 27.2.2014). Die KPCh ist somit entscheidender Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 3.2014a, vgl. USDOS 27.02.2014) Kongresse für fünf Jahre gewählt. Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 23.1.2014). Gemäß der Verfassung ist der NVK formal das höchste Organ der Staatsmacht (AA 3.2014a). Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 23.1.2014). Eine Opposition gibt es nicht. Die in der "Politischen Konsultativkonferenz" organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der KPCh zusammengeschlossen und haben eine beratende Funktion ohne eigene politische Gestaltungsmöglichkeiten (AA 3.2014a). Beim 18. Kongress der Kommunistischen Partei China im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Für die nächsten fünf Jahre wurden ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt. Xi Jinping wurde zum Generalsekretär der KPCh und zum Leiter der Zentralen Militärkommission gekürt. Mit dem 12. Nationalen Volkskongress im März 2013 gilt dieser Führungswechsel als abgeschlossen. Seitdem ist Xi Jinping auch Präsident Chinas (AA 3.2014a, vgl. FH 23.01.2014). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 27.2.2014). Die neue Staatsführung soll zehn Jahre im Amt bleiben, wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt, mit der Möglichkeit zur Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode (Die Zeit 14.3.2013). Vorrangige Ziele der Regierung sind die weitere Entwicklung Chinas und die Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch den Machterhalt der Kommunistischen Partei Chinas. Politische Stabilität wird als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen angesehen. Die Rolle der Partei in allen Bereichen der Gesellschaft soll gestärkt werden. Gleichzeitig laufen Kampagnen zur inneren Reformierung und Stärkung der Partei. Prioritäten sind der Kampf gegen die Korruption und Verschwendung, der Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles, die Schaffung eines nachhaltigeren Wachstums, die verstärkte Förderung der Landbevölkerung, der Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und insbesondere der Umweltschutz und die Nahrungsmittelsicherheit. Erste Ansätze für die zukünftige Lösung dieser grundlegenden sozialen und ökologischen Entwicklungsprobleme sind sichtbar geworden, haben deren Dimension aber auch noch einmal deutlich aufgezeigt. Die neue Führung hat ihren Willen zur Kontinuität der bisher betriebenen Politik betont (AA 3.2014a).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik node.html#doc334570 bodyText5, Zugriff 17.10.2014

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 17.10.2014

CIA The World Factbook (22.6.2014):

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ch.html, Zugriff 17.10.2014

FH - Freedom House (23.1.2014a): Freedom in the World 2014 - China, http://www.ecoi.net/local link/268012/395593 de.html, Zugriff 17.10.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices for 2013 - China, http://www.ecoi.net/local link/270629/399484 de.html, Zugriff 17.10.2014

Die Zeit (14.3.2013): Xi Jinping ist Chinas neuer Staatschef,

www.zeit.de/politik/ausland/2013-03/chinapraesident-xi-iinping, Zugriff 17.10.2014

Sicherheitslage

Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Ländereien oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" soll 2012 bei ca. 200.000 gelegen haben und schnell zunehmen. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen. Die lokalen Behörden verfolgen in Reaktion zumeist eine Mischstrategie aus engmaschiger Kontrolle, die ein Übergreifen nach außen verhindern soll, gepaart mit einem zumindest partiellen Eingehen auf die Anliegen (AA 15.10.2014). Anhand von offiziellen und akademischen Statistiken wird die Zahl der Proteste auf 300-500 pro Tag geschätzt, mit Teilnehmerzahlen von zehn bis Tausenden (HRW 21.1.2014, vgl.: FH 23.1.2014a).

Nach den Massenkundgebungen der Demokratiebewegung in Hongkong ist noch keine Einigung mit den Behörden in Sicht (DW 7.10.2014). Auf dem Höhepunkt der Proteste hatten bis zu 100.000 Menschen in der früheren britischen Kronkolonie für mehr Demokratie demonstriert. Sie verlangen den Rücktritt von Verwaltungschef Leung Chun Ying. Zudem protestieren sie dagegen, dass die Regierung in Peking bei der 2017 anstehenden Wahl eines Nachfolgers nur vorab bestimmte Kandidaten zulassen will (TR 20.10.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

DW - Deutsche Welle (7.10.2014): Beharren auf Demokratie in Hongkong,

http://www.dw.de/beharren-auf-demokratie-in-hongkong/a-17980006, Zugriff

22.10. 2014

FH - Freedom House (23.1.2014a): Freedom in the World 2014 - China, http://www.ecoi.net/local link/268012/395593 de.html, Zugriff

20.10. 201

HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - China, http://www.ecoi.net/local link/267710/395073 de.html, Zugriff am 20.10.2014

Falun Gong:

Zu Falun Gong stellte der Sachverständige Dr. Wolfgang Romanovsky fest, dass die 1992 formell ins Leben gerufene Falun Gong-Bewegung, die im Sommer 1999 vom kommunistischen Regime verboten und in den darauffolgenden Jahren rigoros bekämpft und verfolgt wurde, weder in soziologischer noch religionsphänomenologischer Hinsicht eindeutig zu definieren sei; ihre sich aus allen Bevölkerungsschichten rekrutierenden Sympathisanten und Aktivisten (eine formelle "Mitgliedschaft" im Sinne einer verbindlichen Registrierung scheint es nicht zu geben) seien dazu angehalten, regelmäßig meditative und gymnastische Praktiken zu vollziehen, die sich auf den ersten Blick überhaupt nicht erkennbar von den zahllosen anderen Praktiken unterscheiden würden, welche unter dem Sammelbegriff "qigong" (= meditative Gymnastik, die bestrebt ist, das energetische Fluidum "qi" durch gezielte Bewegungsabläufe zu kanalisieren) zusammengefasst werden und eine wichtige Rolle in der chinesischen Medizin bzw. Prophylaxe spielen würden.

Dass Falun Gong überhaupt ein Politikum werden konnte, habe damit zu tun, dass diese spezielle "Qigong"-Variante (im Gegensatz zu den übrigen Spielarten) über eine regelrechte ideologische Basis verfüge, die sich einerseits von den religiösen Traditionen Chinas (insbesondere vom Buddhismus), andererseits aber auch von den in der chinesischen Geschichte mit fast zyklischer Regelmäßigkeit auftauchenden Geheimgesellschaften chiliastisch-messianischen Zuschnitts herleite. Die vom Falun Gong-Gründer LI Hongzhi in seinen programmatischen Schriften "Falun Dafa" und "Zhuan Falun" verkündete Lehre laufe im Grunde darauf hinaus, dass der einzelne Praktizierende durch regelmäßiges Absolvieren der vorgeschriebenen Übungen sowie durch innige spirituelle Verbundenheit mit dem "Meister" (LI Hongzhi) einen transzendenten Zustand der Vollkommenheit erreichen könne, der allein ihn dazu befähige, jenes endzeitliche, quasi-apokalyptische Stadium zu überstehen, in welchem sich, LI zufolge, die Welt derzeit befinde (ein Anklang an die für den Buddhismus typische Zyklen-Theorie der einander ablösenden Weltalter). Die massive ideologische bzw. religiöse Befrachtung der Falun Gong-Doktrin habe schon kurz nach der Gründung der Bewegung für Irritation unter den übrigen Qigong-Schulen geführt, welche sich aber nicht nur über den in ihren Augen anstößigen weltanschaulichen Hintergrund der Bewegung empört hätten, sondern mindestens ebenso über den quasi-religiösen Personenkult, in dessen Mittelpunkt LI Hongzhi gestanden sei. 1996 habe die staatliche Kontrollbehörde für das Presse- und Verlagswesen ein Verbot diverser Falun Gong-Publikationen ausgesprochen, ohne dass die Bewegung als solche stärker unter Druck geraten wäre. 1997 oder 1998 (diesbezüglich gebe es verschiedene Darstellungen) habe sich LI Hongzhi dauerhaft in den Vereinigten Staaten, deren Behörden ihn als politischen Flüchtling anerkannt hätten, niedergelassen und nunmehr die inzwischen auf unzählige Millionen Sympathisanten und Aktivisten (inner- und außerhalb Chinas) angewachsene Bewegung aus seinem amerikanischen Exil gelenkt, was dank der von Falun Gong virtuos eingesetzten elektronischen Datenübertragungsmedien sehr effektiv gelungen sei. Die mangelnde "physische Greifbarkeit" einer Massenbewegung, die sich für ihre interne Kommunikation bzw. für die Propagierung ihrer Lehre mit zunehmender Ausschließlichkeit auf das Internet gestützt habe, habe erheblich zur Nervosität der chinesischen Behörden beigetragen und erkläre auch die rabiate Intensität, mit der Falun Gong in den ersten eineinhalb bis zwei Jahren nach dem offiziellen Verbot im Sommer 1999 verfolgt worden sei: Sobald dem Regime anlässlich einer von weit mehr als zehntausend Falun Gong-Anhängern direkt vor dem Regierungssitz Zhongnanhai in Peking durchgeführten Sitzblockade (25.April 1999) auf handfeste Art und Weise ein in der Geschichte der VR China absolut präzedenzloses Maß an Massenmobilisierbarkeit (abseits der Parteistrukturen!) vor Augen geführt worden sei, habe ein sich buchstäblich aller Mittel bedienender (propagandistischer wie physischer) Vernichtungsfeldzug gegen die "Irrlehre" begonnen, in dessen Verlauf (auf Grund der gerade angesprochenen strategischen Orientierungslosigkeit der chinesischen Sicherheitsbehörden) abertausende tatsächliche und vermeintliche Aktivisten, Sympathisanten und Mitläufer wahllos verhaftet, häufig unter unwürdigen Bedingungen festgehalten und in nicht-öffentlichen Gerichtsverfahren zu drakonischen Gefängnisstrafen verurteilt worden seien (die Intensität dieser ersten Verfolgungsphase habe sich in den folgenden Jahren merklich abgekühlt).

Quelle: Gutachten des Sachverständigen Dr. Wolfgang Romanovsky vom November 2008)

Rechtsschutz/Justizwesen

Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA

. Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 9.2013; vgl. FH 23.1.2014a). Die Kommunistische Partei hält weiterhin die Macht über alle richterlichen Institutionen und Mechanismen und koordiniert die Arbeit der Justiz über politische und rechtliche Komitees (HRW 21.1.2014). Die Gerichte sind auf jeder Ebene administrativ und institutionell den jeweiligen Einheiten des Nationalen Volkskongresses verantwortlich, von denen sie laut Verfassung auch errichtet werden. Jedes Gericht verfügt über ein Rechtskomitee, bestehend aus dem Gerichtspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Leiter jeder Abteilung des Gerichts. Aufgabe ist es, bei "wichtigen und komplizierten Fällen" Anleitung zu geben. Das Problem ist, dass ein Richter, der einen solchen "komplizierten" Fall betreut, vor dem Urteilsspruch an das Rechtskomitee berichten muss. Es kommt daher zu der Situation, dass Personen, die den Prozess nicht gehört haben, Einfluss auf das Urteil nehmen (ÖB 9.2013). Das 3. Plenum des Zentralkomitees hat im November 2013 Beschlüsse zu einer Justizreform verabschiedet. Neben der Abschaffung des Systems der "Umerziehung durch Arbeit" sind Kernthemen Fragen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, nicht zuletzt im Interesse der Korruptions- und Missbrauchsbekämpfung, der Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte und Professionalisierung der Justizarbeit. Die Zahl der Straftaten, die die Todesstrafe nach sich ziehen, soll reduziert werden. Die durchaus ermutigenden Ansätze einer Verrechtlichung werden allerdings durch den fortbestehenden umfassenden Führungsanspruch der Partei relativiert (AA 15.10.2014). Trotz laufender Reformbemühungen gibt es, vor allem auf unterer Gerichtsebene, noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern, was die unterschiedliche Rechtsqualität zwischen den Gerichten in den großen Städten und den kleineren Städten erklärt (ÖB 9.2013). Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll "Fehlverhalten" von Justizbeamten und Staatsanwälten in juristischen Prozessen unterbinden. Das Oberste Volksgericht (OVG) unter seinem als besonders "linientreu" geltenden Präsidenten und die Oberste Staatsanwaltschaft haben in ihren Berichten an den Nationalen Volkskongress im März 2014 in erster Linie gefordert, "Falschurteile" der Gerichte zu verhindern, die Richterschaft an das Verfassungsverbot von Folter und anderen Zwangsmaßnahmen bei Vernehmungen zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Verurteilungen sich nicht allein auf Geständnisse stützen dürfen. Die Regierung widmet sowohl der juristischen Ausbildung als auch der institutionellen Stärkung von Gerichten und Staatsanwaltschaften seit mehreren Jahren große Aufmerksamkeit (AA 15.10.2014).

Am 1. Jänner 2013 trat eine Novelle des chinesischen Strafprozessgesetzes in Kraft. Es handelt sich dabei um die umfassendste Reform des Strafrechts seit 16 Jahren. Neu aufgenommen wurde "die Hochachtung und der Schutz der Menschenrechte". So sind z. B.

gemäß Art. 50 Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung verboten. Gemäß Art. 83 sollen die Familien der Internierten innerhalb von 24 Stunden ab Strafarrest informiert werden, es sei denn es ist nicht möglich. Gemäß Art. 188 tragen Ehepartner, Eltern und Kinder keine Beweispflicht mehr. Die Rechte der Verteidigung wurden in einigen Bereichen gestärkt. Polizeibehörden können Verdächtige nicht mehr zwingen sich selbst zu bezichtigen; dies könnte zu einem Rückgang an Foltervorfällen durch Polizeiorgane führen. Der Schutz jugendlicher Straftäter wird erhöht (ÖB 9.2013; vgl. FH 23.1.2014a; AI 23.5.2013; AA 15.10.2014). Der Zeugenschutz wird gestärkt. Chinesische Experten gehen davon aus, dass die Durchsetzung dieser Regeln viele Jahre erfordern wird (AA 15.10.2014).

Das neue Gesetz sieht allerdings vor, dass "Staatsicherheit gefährdende" Verdächtige an einem "designierten Ort" bis zu 6 Monate unter "Hausarrest" gestellt werden können. Die Familie muss zwar formell innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden, nicht jedoch über den Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort. Dieser Aufenthaltsort könnte auch außerhalb offizieller Einrichtungen sein. Rechtsexperten sehen darin eine signifikante Ausweitung der Polizeimacht, denn es ist zu befürchten, dass es an diesen geheimen Orten weiterhin zu Folterhandlungen kommen könnte (ÖB 9.2013; vgl. FH 23.1.2014a; AI 23.5.2013). Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch Tatbestände der "Straftaten, die die Sicherheit des Staates gefährden" (Art. 102-114 chin. StG) ersetzt. Danach können vor allem Personen bestraft werden, die einen politischen Umsturz/Separatismus anstreben oder das Ansehen der VR China beeinträchtigen. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf. (AA 15.10.2014).

Der Vorwurf der "Gefährdung der Staatssicherheit" oder des "Terrorismus" sind vage Begriffe, die oft als Vorwand von Maßnahmen gegen Dissidenten verwendet werden; jährlich werden ca. 1000 Personen wegen des Verdachts auf "Gefährdung der Staatssicherheit" festgehalten (ÖB 9.2013; vgl. FH 23.1.2014a; AI 23.5.2013). Häufig wurden Anklagen wegen "Gefährdung der Staatssicherheit", "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" oder "Preisgabe von Staatsgeheimnissen" erhoben und langjährige Gefängnisstrafen gegen Personen verhängt, weil sie Internetblogs veröffentlicht oder als sensibel eingestufte Informationen ins Ausland weitergeleitet hatten. Der Staat benutzt somit das Strafrechtssystem dazu, seine Kritiker zu bestrafen (AI 23.5.2013). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von "Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. U.a. wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, einen Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird ihm vom Gericht überhaupt ein Verteidiger bestellt (AA 15.10.2014).

Rechtsanwälte, die in kontroversen Fällen tätig wurden, mussten mit Drangsalierungen und Drohungen seitens der Behörden rechnen, und in einigen Fällen wurde ihnen die weitere berufliche Tätigkeit verboten. Dies hatte zur Konsequenz, dass der Zugang der Bürger zu einem gerechten Gerichtsverfahren sehr stark eingeschränkt war. Verstöße gegen das Recht von Angeklagten auf ein faires Gerichtsverfahren und gegen andere ihrer Rechte waren gängige Praxis, darunter der verwehrte Zugang zu Anwälten und Familienangehörigen, Inhaftierungen über die rechtlich zulässige Zeitdauer hinaus sowie Folter und Misshandlung in Gewahrsam (AI 23.5.2013; vgl. FH 23.1.2014a).

Willkürliche Verhaftungen oder Hausarrest ("soft detention") ohne gerichtliche Verfahren kommen häufig vor. Personen werden oft über lange Zeit hinweg in ihrer eigenen Wohnung oder an anderen Orten ohne Zugang zur Außenwelt festgesetzt (AA 15.10.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China,

http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.10.2014

FH - Freedom House (23.1.2014a): Freedom in the World 2014 - China,

http://www.ecoi.net/local link/268012/395593 de.html, Zugriff 20.10.2014

HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - China,

http://www.ecoi.net/local link/267710/395073 de.html, Zugriff am 20.10.2014

ÖB Peking (8.2013): Asylbericht Volksrepublik China

Sicherheitsbehörden

Zivile Behörden haben im Allgemeinen effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS

. Die KPCh kontrolliert und leitet die Sicherheitskräfte auf allen Ebenen. 2013 dehnte die Partei ihren Apparat zur "Stabilitätserhaltung", mit dem Recht und Ordnung erhalten werden soll, allerdings auch friedlicher Protest unterdrückt und die Bevölkerung überwacht wird, weiterhin aus (FH 23.1.2014a). Die Zentrale Militärkommission der Partei leitet die Streitkräfte des Landes. Nach dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 sind die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Partei unterstellt (AA 3.2014a).

Für die innere Sicherheit sind zuständig:

Polizei und Staatsanwaltschaften, die Rechtsverstöße des Normalbürgers verfolgen;

Disziplinar-Kontrollkommission der KPCh, die gegen Verstöße von KP-Mitgliedern einschreitet;

Einheiten des Ministeriums für Verwaltungskontrolle, die fu ? r Pflichtverletzungen im Amt zuständig sind (AA 15.10.2014).

Für den Bereich der Gefahrenabwehr ist primär das dem Staatsrat unterstehende Ministerium für Öffentliche Sicherheit (MfÖS) mit seinen Polizeikräften verantwortlich, das daneben auch noch für Strafverfolgung zuständig ist und in Teilbereichen mit nachrichtendienstlichen Mitteln arbeitet. Aufgaben der Polizei sind sowohl die Gefahrenabwehr als auch die Strafverfolgung, bei der ihr u. a. die Anordnung von Administrativhaft als Zwangsmaßnahme zur Verfügung steht. Im Bereich der Strafverfolgung ist sie für die Durchführung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren originär zuständig. Bei Delikten, die von Polizisten aufgrund ihrer Amtsstellung begangen werden können, ermittelt die Staatsanwaltschaft selbst, während sie sonst primär die Tätigkeit der polizeilichen Ermittlungsorgane beaufsichtigt und auf Grundlage deren Empfehlung über die Erhebung der Anklage entscheidet (AA 15.10.2014).

Das Ministerium für Staatssicherheit (MSS) ist u. a. zuständig für die Auslandsaufklärung sowie für die Überwachung von Auslandschinesen und von Organisationen oder Gruppierungen, welche die Sicherheit der VR China beeinträchtigen könnten. Es überwacht die Opposition im eigenen Land, betreibt aber auch Spionageabwehr und beobachtet hierbei vielfach auch die Kontakte zwischen ausländischen Journalisten und chinesischen Bürgern. Darüber hinaus verfügen auch die Streitkräfte über einen eigenen, sorgfältig durchstrukturierten Nachrichtendienst, die 2. Hauptverwaltung im Generalstab, die sich in Konkurrenz zum MSS und MfÖS sieht. Die elektronische Aufklärung wird vornehmlich durch die 3. Hauptverwaltung im Generalstab wahrgenommen. Zudem sind viele Arbeitseinheiten parallel mit der Beschaffung von Informationen bzw. mit Überwachungsaufgaben von in- und ausländischen Bürgern befasst. Vor allem das Internationale Verbindungsbüro unter der politischen

1. Hauptverwaltung des Generalstabs ist zuständig für Informationen aus dem Ausland, für die Entsendung von Agenten in Auslandseinsätze, meist unter diplomatischer "Tarnung", und für die Überwachung des eigenen diplomatischen Personals. Zahlreiche "Think tanks" sind für die Beschaffung von Auslandsinformationen zuständig (AA).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik node.html#doc334 570bodyText5, Zugriff 17.10.2014

FH - Freedom House (23.1.2014a): Freedom in the World 2014 - China, http://www.ecoi.net/local link/268012/395593 de.html, Zugriff 20.10.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices for 2013 - China, http://www.ecoi.net/local link/270629/399484 de.html, Zugriff 20.10.2014

Folter und unmenschliche Behandlung

China ratifizierte 1988 die VN-Konvention gegen Folter. Nach Art. 247 und 248 StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit einer Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 15.10.2014).

In den letzten Jahren wurden einige Verordnungen erlassen, die formell einen besseren Schutz vor Folter für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente, die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum (ÖB 9.2013). Das revidierte Strafverfahrensrecht schließt die Verwendung unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommener Geständnisse und Zeugenaussagen (neuer Art. 53) und illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess ausdrücklich aus. Folter soll in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen (AA 15.10.2014). Die Anwendung von Folter zur Erzwingung von Geständnissen ist nach wie vor weit verbreitet (AI 23.5.2013; vgl. FH 23.1.2014a). Straffreiheit ist die Normalität, auch für verdächtige Todesfälle in Gefängnissen (FH 23.1.2014a). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 15.10.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China,

http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.10.2014

FH - Freedom House (23.1.2014a): Freedom in the World 2014 - China, http://www.ecoi.net/local link/268012/395593 de.html, Zugriff 20.10.2014

ÖB Peking (8.2013): Asylbericht Volksrepublik China

Korruption

Bei der Polizei auf lokaler Ebene ist Korruption weit verbreitet, auch die Justiz wird durch Korruption beeinflusst. Die Sicherheitsmechanismen sind vage und unzureichend durchgesetzt. Es gibt Strafen für Korruption, doch dieses Gesetz wird nicht effektiv umgesetzt, sodass Staatsdiener häufig ungestraft korrupten Praktiken nachgehen können (USDOS 27.2.2014). Die Parteiführung erkannte den zunehmenden öffentlichen Unmut über dieses Thema. Die Bemühungen der Regierung die Korruption zu bekämpfen nehmen zu, doch die Verbreitung bleibt bestehen. Die Strafverfolgung ist sehr selektiv und undurchsichtig, sodass persönliche Netzwerke und interne Machtkämpfe innerhalb der KP die Zielpersonen und Ausgänge beeinflussen. 2013 wurden allerdings viele Staatsdiener auf niedriger und mittlerer Ebene aufgrund von Korruption diszipliniert, entlassen oder verurteilt, nachdem Blogger diese aufgedeckt hatten (FH 23.1.2014a). Im Jahr 2013 untersuchte die Zentrale Kommission für Disziplinaruntersuchungen 155.144 Fälle. Gegen 160.718 Personen wurden Disziplinarstrafen verhängt (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

FH - Freedom House (23.1.2014a): Freedom in the World 2014 - China, http://www.ecoi.net/local link/268012/395593 de.html, Zugriff 20.10.2014

USDOS- US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices for 2013 - China, http://www.ecoi.net/local link/270629/399484 de.html, Zugriff 20.10.2014

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein zwiespältiges und trotz aller Fortschritte im Ergebnis negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der KPCh oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden, wie z. B. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc). Nach dem Führungswechsel im März 2013 hat sich das Klima für Menschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen, die politische Reformen fordern, deutlich verschärft. Kritische Intellektuelle, Journalisten und Blogger, die sich zu Themen äußern, die die chinesische Führung als sensibel ansieht, werden unter Druck gesetzt, bedroht und inhaftiert. Zahlreiche Dissidenten und Aktivisten befinden sich wegen kritischer Äußerungen in Haft (AA 15.10.2014).

Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht eine über ihre Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu (AA 15.10.2014).

Die chinesische Gesellschaft hat durch die soziale Dynamik, die durch die wirtschaftlichen Reformen ausgelöst wurde, in den letzten drei Jahrzehnten an Offenheit gewonnen. Seitdem haben sich die Lebensbedingungen für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung deutlich verbessert und erlauben im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich ein deutlich höheres Maß an persönlicher Freiheit. Die Führung unternimmt Anstrengungen, das Rechtssystem auszubauen. Dem steht jedoch weiterhin der Anspruch der Kommunistischen Partei auf ungeteilte Macht gegenüber. Gewaltenteilung und Mehrparteiendemokratie werden weiterhin ausdrücklich abgelehnt. Von der Verwirklichung rechtsstaatlicher Normen und einem Verfassungsstaat ist China noch weit entfernt. Im Alltag sind viele Chinesen weiterhin mit Willkür und Rechtlosigkeit konfrontiert, neben sozialer Not eine der Hauptquellen von Unzufriedenheit in der chinesischen Gesellschaft (AA 3.2014a). Die Volksrepublik China erkennt de jure die grundlegenden Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte an. Sie gehört einer Reihe von VN-Übereinkünften zum Schutz der Menschenrechte an und hat am 27.10.1997 den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und am 05.10.1998 den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gezeichnet, letzteren allerdings bis heute nicht ratifiziert. Am 20.11.2000 hat die chinesische Regierung ein Memorandum of Understanding mit der damaligen VN-Menschenrechtshochkommissarin Mary Robinson unterzeichnet. Am 27.03.2001 hat die Volksrepublik den VN-Wirtschafts- und Sozialpakt ratifiziert, allerdings zum Recht auf die Bildung freier Gewerkschaften einen Vorbehalt eingelegt. Unabhängige Gewerkschaften sind nicht zugelassen (AA 3.2014a).

Es gibt weiterhin besorgniserregende Verletzungen rechtsstaatlicher Mindeststandards in ganz China. So gibt es immer noch Strafverfolgung aus politischen Gründen, Administrativhaft (Haftstrafe ohne Gerichtsurteil), Verletzung von allgemeinen Verfahrensgarantien im Strafverfahren (z.B. Unschuldsvermutung), sehr häufige Verhängung der Todesstrafe sowie Fälle von Misshandlungen und Folter. Daneben gibt es das Bekenntnis der Regierung zu einem an Recht und Gesetz ausgerichteten sozialen Regierungshandeln und vermehrt Reformbemühungen im Rechtsbereich. So gab es im März 2004 eine Verfassungsrevision, die nun u.a. das Recht auf Privateigentum und den Schutz der Menschenrechte festschreibt - allerdings wie alle Rechte in der chinesischen Verfassung für den Bürger nicht einklagbar. Bereits seit 2010 gelten strengere Bestimmungen zum Ausschluss von Beweismitteln, die durch Folter erlangt worden sind. Im Januar 2013 ist eine umfassende Revision des Strafprozessrechts in Kraft getreten. Ende 2013 wurde die Abschaffung der seit den 1950er Jahren existierenden Umerziehungslager ("Reform durch Arbeit") beschlossen; viele dieser Lager sowie andere Formen der Lagerhaft bestehen allerdings fort. Presse-, Meinungs- und Religionsfreiheit sind stark eingeschränkt. Das öffentliche Infragestellen des Machtmonopols der Kommunistischen Partei Chinas wird weiterhin hart geahndet.

Menschenrechtsverteidiger sind starken Repressionen ausgesetzt. China geht mit besonderer Härte auch gegen Forderungen nach Unabhängigkeit oder größerer Autonomie, besonders in Tibet und Xinjiang vor. Die heutige chinesische Gesellschaft ermöglicht freie Meinungsäußerung im privaten Bereich, Mobilität und individuelle beruflich-wirtschaftliche Chancen. Insbesondere sogenannte soziale Medien im Internet haben sich in diesem Zusammenhang - trotz aller Kontrollversuche der chinesischen Regierung - zu besonders wichtigen Kommunikationsträgern entwickelt (AA 3.2014a; vgl. HRW 21.1.2014).

Kommunalregierungen griffen weiter auf Landverkäufe zur Finanzierung von Projekten der Wirtschaftsförderung zurück, was im ganzen Land zur rechtswidrigen Zwangsräumung von Tausenden Menschen aus ihren Wohnungen oder zur Vertreibung von ihrem Land führte.

Rechtswidrige Zwangsräumungen unter Anwendung von Gewalt und ohne Vorankündigung waren weit verbreitet. Ihnen gingen oftmals Drohungen und Drangsalierungen voraus. Eine Konsultierung der betroffenen Einwohner fand nur selten statt. Entschädigungen, angemessene Ersatzwohnungen und der Zugang zu Rechtsbehelfen waren stark eingeschränkt. In vielen Fällen schlossen korrupte Dorfvorsteher Verträge mit privaten Bauunternehmen und übertrugen ihnen die Nutzungsrechte für Grund und Boden, ohne dass die dortigen Bewohner darüber unterrichtet wurden. Wenn diese sich mit friedlichen Mitteln der rechtswidrigen Zwangsräumung widersetzten oder auf rechtlichem Wege versuchten, ihre Rechte durchzusetzen, liefen sie Gefahr, inhaftiert, zu Gefängnisstrafen verurteilt oder in Lager der Umerziehung durch Arbeit gesteckt zu werden. Einige ergriffen drastische Maßnahmen und setzten sich selbst in Brand oder entschieden sich für gewaltsame Formen des Protestes (AI 23.5.2013).

Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Behördenwillkür den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde, z.B. Provinz oder Zentralregierung. Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu. Allein in Peking versammeln sich täglich Hunderte von Petenten vor den Toren des staatlichen Petitionsamts, um ihre Beschwerde vorzutragen. Chinesischen Zeitungsberichten zufolge werden pro Jahr landesweit ca. 10 Mio. Eingaben eingereicht (AA 15.10.2014; vgl. AI 23.5.2013). Das Petitionswesen kann die Missstände allerdings nicht lösen. Dazu kommt, dass zahlreiche Petenten, aus den verschiedenen Provinzen, die die örtliche Politik bei der Pekinger Zentralregierung anprangern, über die Verbindungsbüros ihrer jeweiligen Heimatprovinzen denunziert, häufig von Schlägertrupps im Auftrag der Provinzregierungen aufgespürt und in Ihre Heimatregionen zurückgebracht oder zur Rückkehr gezwungen werden. Als Sanktion für ihr Verhalten werden viele anschließend in ein Lager für "Umerziehung durch Arbeit", eine psychiatrische Anstalt oder ein illegales Gefängnis ("black jail") eingewiesen (AA 15.10.2014; vgl. FH 23.1.2014a).

Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht allerdings eine über ihrer Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu. Dabei sind Internet und soziale Netzwerke zu machtvollen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden, die Partei und Regierung immer stärker herausfordern. Ungeachtet der strengen und engmaschigen Kontrolle des Internet ist eine zunehmende Unterstützung der chinesischen Öffentlichkeit im Internet für soziale und politische Anliegen zu beobachten, die unter kreativer Umgehung der Zensur über Blogs und Mikroblog-Netzwerke genährt wird (AA 15.10.2014; vgl. FH 23.1.2014a; HRW 21.1.2014). Trotz der Risiken, mit denen sie konfrontiert sind, wird durch Internetbenutzer und Medien Fehlverhalten aufgedeckt und der Ruf nach Reformen immer lauter (HRW 21.1.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik node.html#doc334 570bodyText5, Zugriff 21.10.2014

AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China,

http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.10.2014

FH - Freedom House (23.1.2014a): Freedom in the World 2014 - China,

http://www.ecoi.net/local link/268012/395593 de.html, Zugriff 20.10.2014

HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - China,

http://www.ecoi.net/local link/267710/395073 de.html, Zugriff am 20.10.2014

Haftbedingungen

Es wird geschätzt, dass 3-5 Millionen Menschen in Hafteinrichtungen einsitzen. Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen hart, mit unzureichender Ernährung, regelmäßigen Misshandlungen und Entzug von medizinischer Hilfe (FH 23.1.2014a). Misshandlungen von Gefangenen durch Strafvollzugs- und Sicherheitsorgane werden selbst von staatlichen Stellen eingeräumt. Diese, zusammen mit zum Teil schwierigen Haftbedingungen, führen bei den Gefangenen nicht selten zu gesundheitlichen Schwierigkeiten. Neben der Freiheitsstrafe existieren verschiedene Formen freiheitsentziehender Maßnahmen als sogenannte Administrativhaft: "Haft zur Erziehung" (shourong j iaoyu), "Haft zur Umerziehung" und "Zwangsmäßige Drogenrehabilitation in Isolation". Sie zielen häufig auf Prostituierte und Drogenabhängige, aber auch politisch missliebige Personen (z.B. Anti- Falun-Gong- Kampagne). Im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlich bewehrten rechtswidrigen Handlungen kann die Polizei zudem "Verwaltungsstrafen" verhängen. Diese Strafen reichen von Ermahnungen über Geldbußen bis hin zu einer "Verwaltungshaft" (ohne richterliche Entscheidung) von bis zu 15 Tagen. Der Aufenthalt in den offiziell nicht existenten schwarzen Gefängnissen kann zwischen wenigen Tagen und in einigen Fällen langjährigen Haftaufenthalten variieren. Das umstrittene System der "Umerziehung durch Arbeit" ("laoj iao") wurde aufgrund entsprechender Beschlüsse des 3. Plenums des Zentralkomitees im November 2013 offiziell am 28. Dezember 2013 abgeschafft. Es ist derzeit unklar, ob die betroffenen Fälle in ein ordentliches gerichtliches Verfahren überführt werden. Es liegen Erkenntnisse vor, wonach diese Haftanstalten lediglich umbenannt wurden, etwa in Lager für Drogenrehabilitation, rechtliche Erziehungszentren oder diese als schwarze Gefängnisse weiter genutzt werden. Bereits durch das seit Juni 2008 in Kraft getretene "AntiDrogengesetz", nach welchem Drogenabhängige nicht mehr durch Laojiao, sondern durch die "Zwangsrehabilitierung in Isolation" bestraft wurden, war die Zahl der (offiziell) in Laojiao befindlichen Personen stark zurückgegangen. Menschenrechtsorganisationen kritisieren, dass diese Maßnahmen weder Rehabilitierungs-/Entzugshilfe bieten noch der Resozialisierung der Drogenabhängigen dienen. Vielmehr stehen der Freiheitsentzug und die Verrichtung unbezahlter Arbeit im Vordergrund. Zugleich haben nach offiziellen Angaben seit der landesweiten Einführung 2009 ca. 1,67 Mio. Menschen an so genannten "Community Correction Programs" teilgenommen (Stand: Oktober 2013). In diesen Programmen sollen primär verurteilte Straftäter in einem sozialen Umfeld wieder an die Gesellschaft herangeführt werden, u.a. durch "freiwillige" Arbeit (AA 15.10.2014).

Im Mai 2013 trat das neue "Mental Health Law" in Kraft. Psychiatrische Einweisungen als Bestrafung zu verwenden oder Behandlungen an Menschen ohne geistige Krankheiten sind demnach illegal und es werden für solche Praktiken auch Strafen festgelegt. Die Definitionen für die Voraussetzung für eine Einweisung - "schwere geistige Krankheit" und "Gefahr für sich selbst oder andere" - bleiben vage, sodass die Wahrscheinlichkeit für breitere Interpretationen bleibt. Das Gesetz bringt allerdings die Debatte um unrechtmäßige Verwahrung in psychiatrischen Anstalten vorwärts (Psychiatry online 1.6.2013). Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem Petenten oder Dissidenten) in psychiatrische Anstalten ohne faires Gerichtsverfahren oder aufgrund falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen weiterhin vor (AA 15.10.2014). Die Polizei kann in solchen Anstalten Personen nach eigenem Gutdünken ohne zeitliche Begrenzungen festhalten (ÖB 9.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

FH - Freedom House (23.1.2014a): Freedom in the World 2014 - China, http://www.ecoi.net/local link/268012/395593 de.html, Zugriff 20.10.2014

ÖB Peking (9.2013): Asylbericht Volksrepublik China

Psychiatry online (1.6.2013) China's New Mental Health Law: Ref raming Involuntary Treatment,

http://aip.psvchiatrvonline.org/article.aspx?articleID=1682419, Zugriff 20.10.2014

Todesstrafe

China führt weiterhin weltweit in der Anzahl der Hinrichtungen. Experten schätzen sie auf 4.000 jährlich (HRW 21.1.2014; vgl. AA 15.10.2014). Seit 1. Januar 2007 müssen alle Todesurteile zur sofortigen Vollstreckung vom Obersten Volksgericht überprüft werden. Dies hat Beobachtern zufolge zu einem Rückgang der Hinrichtungszahlen geführt, die iedoch weiterhin hoch bleiben. Offizielle Zahlen werden hierzu nicht veröffentlicht; Nichtregierungsorganisationen gehen von mehreren Tausend Hinrichtungen pro Jahr aus (AA 3.2014a). Derzeit können 55 Delikte mit der Todesstrafe belegt werden. Darunter befinden sich auch Eigentums- und Steuerdelikte und Korruption. Zwangsweise

Organentnahme und Erzwingen von Organspenden werden als vorsätzliche Tötung gewertet und können mit der Todesstrafe geahndet werden. Die Zahl der Todesstrafen-Delikte soll nach Beschlüssen des 3. Plenums des Zentralkomitees vom November 2013 weiter reduziert werden. Angesichts der Tatsache, dass rd. 90% der Todesurteile in China für schwere Verbrechen wie Mord, Raubmord, Vergewaltigung oder Drogenschmuggel verhängt werden, wird die Beschränkung der Todesstrafe absehbar nicht zu signifikant weniger Todesurteilen in China führen. Todesurteile werden entweder zur sofortigen Vollstreckung oder mit zweijährigem Vollstreckungsaufschub verhängt. In letzterem Fall werden die Urteile nach Ablauf der Frist, falls sich der Delinquent in dieser Zeit straffrei verhalten hat, regelmäßig in lebenslange Strafen umgewandelt (AA 15.10.2014).

Es wird eine Ton- oder Videoaufzeichnung der Verhöre von Verdächtigen, denen möglicherweise die Todesstrafe oder eine lebenslange Freiheitsstrafe droht, zwingend vorgeschrieben. Die Gerichte, Anklagebehörden und die Polizei müssen die Rechtshilfebüros benachrichtigen, damit sie allen Straftatverdächtigen und Angeklagten, denen möglicherweise die Todesstrafe oder eine lebenslange Freiheitsstrafe droht und die noch keinen Rechtsbeistand beauftragt haben, einen Verteidiger zuweisen. Chinesische Juristen forderten, dass Rechtshilfe in allen Phasen des Strafverfahrens, in dem ein Todesurteil gefällt werden kann, gewährleistet sein sollte (AI 23.5.2013).

Quellen:

Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik node.html#doc334 570bodyText5, Zugriff 21.10.2014

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013: Zur

weltweiten Lage der Menschenrechte - China,

http://www.ecoi.net/local link/247926/374045 de.html, Zugriff 21.10.2014

HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - China, http://www.ecoi.net/local link/267710/395073 de.html, Zugriff am 21.10.2014

Repressionen Dritter

Neben Verstößen, die von der Zentralregierung bekämpft werden, kommen häufig auch Übergriffe lokaler Amtsträger bzw. von denen beauftragter Dritter vor, die im Ergebnis den Zielen der Regierungspolitik entsprechen oder der Wahrung des Einkommens dieser Personen dienen. Dies betrifft z.B. die Durchsetzung der staatlichen Familienplanungspolitik (EinKind-Familie) oder die Überwachung politisch Andersdenkender auf lokaler Ebene. Besonders außerhalb der Großstädte werden häufig Fälle gemeldet, in denen von Behörden beauftragte Personen gewaltsam gegen Unliebsame vorgehen. Zumeist handelt es sich um Demonstranten bei Fällen mit wirtschaftlichem Hintergrund (illegale Landnahme, Korruption etc.). Auch Journalisten sind von solchen Fällen betroffen, zum Teil werden offen Kopfgelder ausgesetzt, ohne dass dies rechtliche Konsequenzen hat. Petenten, die Vergehen von lokalen Behörden und Kadern anzeigen wollen, werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Gefängnissen festgehalten. Diese Art des Verschwindenlassens ist eine weit verbreitete, von der Regierung aber stets verleugnete Methode, um Unliebsame aus dem Verkehr zu ziehen. (Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China und die darin angeführten Quellen)

Ausweichmöglichkeiten

Die beschriebenen Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. So berichten beispielsweise protestantische Hauskirchen von besonders großem Druck in den Provinzen Hubei, Hebei und Heilongjiang, während sie in Peking relativ ungehindert praktizieren können. Allerdings ist ein Umzug von in der VR China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis ("Hukou"- System) nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen). Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt überzusiedeln. Für aus politischen Gründen Verfolgte gibt es nach Ansicht des Auswärtigen Amtes keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas.

(Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China und die darin angeführten Quellen)

Rückkehrfragen

Grundversorgung/Wirtschaft

2013 lag das Wachstum der chinesischen Volkswirtschaft bei 7,7% und damit im internationalen Vergleich weiterhin sehr hoch, auch wenn nicht mehr die zweistelligen Wachstumszahlen vergangener Jahre erreicht werden konnten. Der langfristige Wachstumstrend wird sich aufgrund der demographischen Entwicklung allerdings abschwächen. Chinas Ein-Kind-Politik führt auch dazu, dass weniger Menschen auf den Arbeitsmarkt drängen werden. Es wird geschätzt, dass das Wachstumspotenzial der chinesischen Volkswirtschaft mittel- und langfristig daher um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr niedriger ausfallen wird. Das chinesische Wirtschaftsmodell ist nach wie vor stark investitionsgetrieben. Staatliche Investitionen bilden einen wesentlichen Wachstumsmotor. Auch 2013 trugen Investitionen mehr zum Wachstum bei als der heimische Konsum. Die chinesische Regierung will den Umbau der Wirtschaft durch strukturelle Reformen vorantreiben. Eine stärkere Marktorientierung und ein schrittweiser Rückzug staatlicher Stellen von der bisherigen Mikrosteuerung in Wirtschaftsfragen sind Leitgedanken der anstehenden Reformen (AA 3.2014b).

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit (AA 15.10.2014). Das rasante Wirtschaftswachstum infolge der Reform- und Öffnungspolitik hat den Lebensstandard der meisten Chinesen maßgeblich erhöht, allerdings zu großen Ungleichgewichten bei der Einkommensverteilung zwischen Stadt und Land sowie Küsten- und Binnenprovinzen und hat zu zunehmender Arbeitslosigkeit geführt. Das durchschnittliche jährliche pro-Kopf-Haushaltseinkommen der Landbevölkerung betrug 2013 8896 RMB (ca. 1070 Euro); die in den Städten lebenden Chinesen hatten ein durchschnittliches jährliches pro-Kopf- Haushaltseinkommen von 29547 RMB (ca. 3520 Euro). Die Zahl der in den Städten registrierten Arbeitslosen wurde 2013 genauso wie im Vorjahr mit 4,1 Prozent angegeben. Der vom Nationalen Volkskongress verabschiedete 12. Fünfjahresplan (2011-2015) betont die Bedeutung des Übergangs von extensivem zu intensivem, nachhaltigerem Wachstum sowie sozial und ökologisch verträglicher Urbanisierung (AA 3.2014a).

Noch leben mehr als 46% aller Chinesen auf dem Land, wo es nach offiziellen Schätzungen immer noch ein Überangebot von mehr als 100 Mio. Arbeitskräften gibt. Es gibt mittlerweile 269 Mio. interne Arbeitsmigranten ("Wanderarbeiter"), von denen 166 Mio. außerhalb ihrer Heimatprovinz einer Beschäftigung nachgehen. Die Regierung will bis 2020 mit Hilfe eines entwicklungsorientierten Programms zur Armutsreduzierung in ländlichen Regionen gezielt in die soziale Infrastruktur von besonders zurückgebliebenen Schlüsselregionen investieren. Eine systematische staatliche Unterstützung für Bedürftige befindet sich jedoch erst im Aufbau und konzentriert sich vorwiegend auf die Bevölkerung in den Städten. Bis heute spielt vor allem die Familie in China bei der Existenzsicherung eine wichtige Rolle (AA).

Mit dem 2011 in Kraft getretenen Sozialversicherungsgesetz verfügt China erstmals über eine einheitliche, landesweit verbindliche Rahmengesetzgebung für die wesentlichen Zweige der Sozialversicherung. Das Gesetz umfasst die Renten-, Arbeitslosen-, Arbeitsunfall-, Kranken- und Mutterschutzversicherung sowie den Aufbau der ländlichen Basisaltersversorgung. Auf dieser Grundlage hat der Staatsrat Anfang des Jahres entschieden, die Alterssicherung für die Stadt- und Landbevölkerung zusammenzulegen und ein flächendeckendes Netz der Basisalterssicherung aufzubauen (AA 3.2014b).

Im Rahmen des Basisrentensystems können anspruchsberechtigte Personen, die die folgenden Kriterien erfüllen, eine monatliche Grundrente beziehen:

Erfüllung der nationalen Ruhestandsvoraussetzungen, einschließlich des normalen Ruhestands, krankheitsbedingter Frührente, berufsbedingtem vorzeitigen Ruhestand

Einzahlungen für 15 Jahre, in Übereinstimmung mit den Regelungen zur Basisrentenversicherung. Einzahlung für weniger als 15 Jahre, aber Erreichen des Ruhestandsalters: einmalige Auszahlung des persönlichen Fonds bei Beendigung der Rentenversicherungsansprüche. Der Rentenkontostand ist im Todesfall des Beitragszahlers übertragbar (IOM 10.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

AA - Auswärtiges Amt (3.2014a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik node.html#doc334 570bodyText5, Zugriff 21.10.2014

AA- Auswärtiges Amt (3.2014b): China, Wirtschaft, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Wirtschaft node.html, Zugriff 21.10.2014

IOM - International Organisation for Migration (10.2013):

Länderinformationsblatt

China, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-

DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs

china-dl de.pdf:isessionid=26FF41DEA56CC3FB42ACB905E22F001F.1

cid294? blob=p ublicationFile, Zugriff 21.10.2014

Medizinische Versorgung

In China gibt es kein System niedergelassener Ärzte. Die Krankenversorgung konzentriert sich daher auf die Krankenhäuser. In den großen Städten finden sich sehr große Klinikzentren mit modernster Ausstattung, wohingegen auf dem Land die Versorgung noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene entspricht nicht europäischen Vorstellungen (AA 22.10.2014).

Ende Juni 2013 wurden in China 959.872 Gesundheitseinrichtungen gezählt, einschließlich 656.307 Dorfkliniken in ländlichen Gebieten,

23. 894 Krankenhäusern (13.414 davon staatlich), 37.006 Gesundheitszentren, 34.165 Gemeinde-Gesundheitszentren, 3.055 Mutter- und Kind-Abteilungen, 3.499 Zentren für Krankheitskontrolle und Prävention sowie 3.236 Sanitätsstationen (IOM 10.2013).

Die medizinische Grundversorgung ist für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet. Für wohlhabende Chinesen gibt es in Peking, Shanghai und anderen Großstädten an der Ostküste eine wachsende Zahl teurer Privatkliniken. Wer die steigenden Kosten für eine Behandlung nicht bezahlen kann, muss sich - wenn ihm das möglich ist - hoch verschulden (AA 15.10.2014).

Stadtbewohnern und städtischen Arbeitnehmern steht ein medizinisches Grundversicherungsschema zur Verfügung. Die medizinische Versorgungskooperative in den ländlichen und städtischen Regionen stellt Chinas medizinisches

Grundversicherungssystem dar. Abgedeckt werden somit städtische Arbeitnehmer, städtische Nicht-Arbeitnehmer, die Landbevölkerung sowie gefährdete Personengruppen in den Städten und auf dem Land. Die Medikamentenkosten von Arbeitnehmern können im Rahmen der Regularien des Provinzrates von der Grundversicherung gedeckt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der jeweilige Arbeitgeber die entsprechenden Grundversicherungsprämien leistet (IOM 10.2013). Von dem neu eingeführten kooperativen medizinischen Versorgungssystem auf dem Lande wurden Ende 2013 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 99,0% der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten für die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen. Darüber hinaus gibt es für die Landbevölkerung bisher kein flächendeckendes Krankenversicherungssystem. Auch wer in einer städtischen Krankenversicherung versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60% betragen (AA 15.10.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China AA - Auswärtiges Amt (22.10.2014):

China: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid 6D7BDE1F99E2255CDE6D5223CC9367CC/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/ChinaSicherheit.html?nn=334554#doc334524bodvText7. Zugriff 22.10.2014 - IOM - International Organisation for Migration (10.2013): Länderinformationsblatt China.

http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-

DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs

china- dl de.pdf:isessionid=26FF41DEA56CC3FB42ACB905E22F001F.1

cid294? blob=publi cationFile, Zugriff 21.10.2014

Behandlung nach Rückkehr

Soweit Rückführungen aus Deutschland erfolgen. konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die Deutsche Botschaft Peking ergaben keinen Hinweis darauf. dass abgelehnte Personen allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden. weil sie im Ausland einen Asvlantrag gestellt haben. Ein Asvlantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen. die China illegal. d.h. unter Verletzung der Grenzübertritts-Bestimmungen verlassen haben. können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen. das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses - keine politisch begründeten. unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach Art. 322 chin. StG droht bei Vorliegen schwerwiegender Tatumstände Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich eine Geldstrafe. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet (AA 15.10.2014).

Besondere Aufmerksamkeit widmet die chinesische Führung führenden Mitgliedern der Studentenbewegung von 1989. soweit sie noch im Ausland aktiv sind. Dies gilt auch für bekannte Persönlichkeiten. die eine ernst zu nehmende Medienresonanz im westlichen Ausland hervorrufen. Eine Überwachung oder sogar Gerichtsverfahren gegen diese Personen sind bei Rückkehr in die VR China nicht auszuschließen. Aktivitäten der uigurischen Exilorganisationen stehen unter besonderer Beobachtung der chinesischen Behörden (einschließlich der Auslandvertretungen). insbesondere:

der Weltverband der Uiguren.

die Ostturkistanische Union in Europa e.V..

der Ostturkistanische (Uigurische) Nationalkongress e.V. und

das Komitee der Allianz zwischen den Völkern Tibets. der Inneren Mongolei und Ostturkistans

Aufklärung über die und Bekämpfung der von extremen Vertretern der uigurischen Minderheit getragenen Ostturkistan-Bewegung zählen zu den obersten Prioritäten des Staatsschutzes. Anhänger dieser Bewegung werden mit unnachgiebiger Härte politisch und strafrechtlich verfolgt. Mitglieder uigurischer Exilorganisationen haben bei ihrer Rückkehr nach China mit Repressionen zu rechnen. Es sind bisher keine Fälle von ehemaligen Mitgliedern oder Vorstandsmitgliedern exilpolitischer uigurischer Organisationen aus Deutschland bekannt geworden, die nach China zurückgekehrt sind. Berichtet wird jedoch über Fälle von Abschiebungen nach China aus anderen Ländern Asiens mit anschließender Folter oder Verurteilung (AA 15.10.2014). Laut Medienberichten wurden 16 der 20 Uiguren, von denen 19 nach den Unruhen vom Juli 2009 aus China geflohen und im Dezember 2009 von Kambodscha gegen ihren Willen nach China zurückgeführt worden waren, zu Gefängnisstrafen von 16 Jahren bis lebenslänglich verurteilt (AI 23.5.2013).

Quellen:

Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China,

http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 21.10.2014

Zur Ausreise aus China benötigt ein chinesischer Staatsangehöriger im Regelfall lediglich einen gültigen Pass. Sofern chinesische Staatsangehörige für den Zielstaat visumpflichtig sind, wird für die Ausreise auch das entsprechende Visum des Zielstaates benötigt. Ein besonderes Ausreisevisum ist nicht erforderlich. Bei Reisen in die Sonderverwaltungszonen Hongkong/Macao muss eine spezielle Genehmigung vorgelegt werden.

Pässe und Sondergenehmigungen erteilt das jeweilige Bezirksamt für öffentliche Sicherheit am Meldewohnort.

Zur Beantragung des Reisepasses müssen der Personalausweis und Meldebescheinigungen (Hukou) vorgelegt werden. Antragsformulare können aus dem Internet heruntergeladen werden. Sind alle Bedingungen erfüllt, wird der Pass regelmäßig nach fünf Arbeitstagen ausgestellt (Gebühr 200 RMB, ca. ? 25). Es bedarf keiner Begründung des Reisezwecks, allerdings dürfen keine der folgenden Versagungsgründe vorliegen:

Polizeiliches Ermittlungsverfahren, laufendes Strafverfahren, Strafvollzug oder (bei Jugendlichen) vorheriger Aufenthalt in einer Besserungsanstalt;

Anweisung des Staatsrates;

der Verdacht, die Person werde bei Reisen ins Ausland die Sicherheit bzw. Interessen des Staates verraten bzw. sabotieren;

fehlende Meldebescheinigung;

Vorlage gefälschter Dokumente bzw. Nennung falscher Angaben bei Antragstellung.

China: Reisepässe und Belegsdokumente Inoffizielle Übersetzung einer Analyse von Landinfo Norwegen von Bundesamt für Migration BFM, Schweiz 8 APRIL 2011; Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Ausreisekontrollen

Die Passkontrollen laufen in der Regel zügig ab. Bei der Ein- und Ausreise erfolgt eine entsprechende Datenerfassung im System der chinesischen Immigrationsbehörden. Die Daten werden mit dem aktuellen Fahndungsbestand abgeglichen, so dass eine zur Fahndung ausgeschriebene Person am Grenzübertritt gehindert werden kann. Es gibt zusätzlich anscheinend auch einen Abgleich mit politisch unliebsamen Personen, die zum Teil gleichfalls am Grenzübertritt gehindert werden. Außerdem erfolgt bei jedem Grenzübertritt eine lückenlose Speicherung aller personenbezogenen Daten einschließlich des genutzten Fluges. Die Sicherheitsbehörden sind binnen kürzester Zeit in der Lage, jede gewünschte Person aufzusuchen und zu befragen. Insgesamt scheinen sich die Ausreisekontrollen chinesischer Staatsangehöriger deutlich gelockert zu haben.

China: Registrierung einer in Indien in einem Flüchtlingslager geborenen Tibeterin in China Auskunft der SFH-Länderanalyse Adrian Schuster 4 . März 2013

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers und resultieren aus dessen Befragungen und Einvernahmen vor dem Bundesasylamt im Rahmen seines ersten und zweiten Asylverfahrens sowie aus der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 4. 8. 2015.

Hinsichtlich des in das Verfahren eingeführten Dokumentationsmateriales besteht angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der VR China zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten inhaltlich nicht entgegen getreten.

Der Beschwerdeführer brachte im ersten Asylverfahren zusammengefasst vor, dass er der stellvertretende Leiter der Falun Gong Bewegung in der Hilfsstation in seiner Heimatstadt, XXXX gewesen sei. Seine Hauptaufgaben hätten darin bestanden, die Schulung der geistlichen Lehrer der Bewegung durchzuführen, Weisungen an Mitglieder weiterzugeben und die Aufsicht der Schüler bei den Qigong Übungen zu übernehmen. Im September 2000 sei er zweimal von der Polizei vorgeladen worden. Diese habe ihm aufgetragen, aus der Bewegung auszutreten und andere Mitglieder zum Austritt zu überreden. Im Oktober 2000 sei der Leiter der Hilfsstation, verhaftet worden. Seit dieser Zeit sei der Beschwerdeführer als dessen Stellvertreter gesucht worden und habe sich bis zur Ausreise verstecken müssen. Er sei jedoch nicht in Haft gewesen oder festgenommen worden. Bei einer Rückkehr befürchte er, festgenommen und wegen seiner Falun Gong Mitgliedschaft von einem Gericht verurteilt zu werden. Die Frage, ob er sich als Mitglied der Falun Gong Bewegung in seinem Herkunftsstaat öffentlich gegen die kommunistische Regierung aufgelehnt habe, verneinte er.

Im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer an, dass er im April 1999 an einem Sitzstreik der Falun Gong Bewegung in Peking am Tiananmen-Platz teilgenommen habe. Nach dieser Veranstaltung seien die Mitglieder dieser Bewegung von den Behörden wiederholt schikaniert und verfolgt worden. Da die Polizei auch ihn verhaften habe wollen, sei er geflohen. Er habe Falun Gong nicht selbst praktiziert. Seine Hauptaufgabe sei in der Propaganda und Anwerbung neuer Mitglieder gelegen. An anderer Stelle gab er an, dass er die Funktion des stellvertretenden Stationsleiters gehabt habe und für die Anwerbung und Aufsicht der Schüler, die Falun Gong praktizierten, zuständig gewesen sei. Zudem führte der Beschwerdeführer aus, dass man ihn "eigentlich" verhaftet habe. In dieser Situation habe er mündlich zugesichert, dass er nicht mehr aktiv Falun Gong praktizieren würde. Deshalb sei er freigelassen worden.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist wie folgt zu würdigen:

Hinsichtlich der persönlichen sowie familiären Situation des Beschwerdeführers in der Volksrepublik China folgt das Bundesverwaltungsgericht dessen eigenen glaubwürdigen Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie in der mündlichen Verhandlung am 4. 8. 2015.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, beruht auf dem Umstand, dass er dies im Verfahren durchgehend angegeben hat.

Der Beschwerdeführer konnte aus folgenden Gründen sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen:

Sein Fluchtvorbringen ist in zentralen Punkten widersprüchlich. Während er in seinem ersten Asylverfahren die Frage, ob er in seinem Herkunftsstaat sich als Mitglied der Falun Gong Bewegung öffentlich gegen die kommunistische Regierung aufgelehnt habe, verneint hat und auch eine Teilnahme am Sitzstreik der Falun Gong Bewegung in Peking im April 1999 nicht erwähnte, brachte er im zweiten Asylverfahren seine Teilnahme an diesem Protest im April 1999 als einen wesentlichen Fluchtgrund vor.

Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit für Falun Gong sind widersprüchlich. Im ersten Asylverfahren brachte er zunächst vor, dass er seine Ausbildung im Sommer 1998 begonnen habe. Ihm sei gezeigt worden, wie die Qigong Übungen auszuführen seien. Er sei zunächst nur Schüler gewesen. Am 1. 1. 1999 sei er in die Falun Gong Bewegung eingetreten und er sei der stellvertretende Leiter der Falun Gong Bewegung in der Hilfsstation in XXXX gewesen sei. Seine Hauptaufgaben hätten darin bestanden, die Schulung der geistlichen Lehrer der Bewegung durchzuführen, Weisungen an Mitglieder weiterzugeben und die Aufsicht der Schüler bei den Qigong Übungen zu übernehmen. Hingegen gab er im zweiten Asylverfahren, bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22. 11. 2007 an, dass er selbst nicht Falun Gong betrieben habe. Er habe nur Propaganda gemacht, weshalb er ins Gefängnis müsste. In der Verhandlung am 4. 8. 2015 gab er ebenfalls zunächst an, dass er Falun Gong nicht selbst praktiziert habe. Seine Hauptaufgabe sei in der Propaganda und Anwerbung neuer Mitglieder gelegen. Im weiteren Verlauf der Verhandlung gab er an, dass er die Funktion des stellvertretenden Stationsleiters gehabt habe und für die Anwerbung und Aufsicht der Schüler, die Falun Gong praktizierten, zuständig gewesen sei.

Einerseits ist es nicht miteinander vereinbar, dass der Beschwerdeführer, der seinen ursprünglichen Angaben zufolge seine Ausbildung im Sommer 1998 begonnen und gelernt habe, wie die Qigong Übungen auszuführen seien und der später sogar die Aufgabe gehabt habe, die Schulung der geistlichen Lehrer der Bewegung durchzuführen und die Aufsicht der Schüler bei den Qigong Übungen zu übernehmen, dennoch - seinen Angaben aus dem zweiten Asylverfahren zufolge - die Übungen des Falun Gong nicht praktiziert habe. Andererseits handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer beschriebenen Aufgaben, die Schulung der geistlichen Lehrer der Bewegung durchzuführen, Weisungen an Mitglieder weiterzugeben und die Aufsicht der Schüler bei den Qigong Übungen zu übernehmen (erstes Asylverfahren) und jenen - im ersten Verfahren unerwähnt gebliebenen - der Propaganda und Anwerbung neuer Mitglieder, um unterschiedliche Aufgaben. Diesen Widerspruch konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, trotz mehrfacher Nachfrage, nicht erklären. Er gab zu diesen Vorhalten mehrfach lediglich an, dass seine Hauptaufgabe die Propaganda und Anwerbung neuer Mitglieder gewesen sei.

Auch wenn der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der Verhandlung vom 4. 8. 2015 letztlich angab, dass er auch für die Aufsicht der Schüler, die Falun Gong praktizierten, zuständig gewesen sei, ist es letztlich mit seinem Vorbringen vom 22. 11. 2007 und auch vom 4. 8. 2015, wonach er Falun Gong nicht praktiziert habe, nicht zu vereinbaren. Zudem blieb sein Vorbringen aus dem ersten Verfahren, wonach er auch die die Schulung der geistlichen Lehrer der Bewegung durchzuführen gehabt habe, unerwähnt.

Auch zur Intensität der staatlichen Verfolgungshandlungen machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben. Bei seiner Einvernahme vom 28. 2. 2002 gab er an, dass er im September 2000 zweimal von der Polizei vorgeladen worden sei. Diese habe ihm aufgetragen, aus der Bewegung auszutreten und andere Mitglieder zum Austritt zu überreden. Im Oktober 2000 sei der Leiter der Hilfsstation verhaftet worden. Seit dieser Zeit sei er als dessen Stellvertreter gesucht worden und habe sich bis zur Ausreise verstecken müssen. Er sei jedoch nicht in Haft gewesen oder festgenommen worden.

Hingegen gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 4. 8. 2015 an, dass man ihn "eigentlich" verhaftet habe. In dieser Situation habe er mündlich zugesichert, dass er nicht mehr aktiv Falun Gong praktizieren würde. Deshalb sei er freigelassen worden.

Obwohl die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers aus Befragungen stammen, die teilweise mehr als zehn Jahre auseinanderliegen, kann der große Zeitabstand nicht als Erklärung der Widersprüche dienen, weil es sich nicht um abweichende Angaben zu Details handelt, sondern um Widersprüche zu zentralen Bereichen seines Vorbringens. Konkret, ob der Beschwerdeführer sich im Rahmen der Falun Gong Bewegung öffentlich gegen die kommunistische Führung aufgelehnt hat, welche Funktionen er im Rahmen dieser Bewegung ausgeübt hat und mit welcher Intensität - Verhaftung oder Vorladungen - der Staat ihn deshalb verfolgt habe.

Vor dem Hintergrund dieser widersprüchlichen Angaben vermag auch die vom Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren vorgelegte "Anstellungsbestätigung" vom 1. 1. 1999, wonach er zum stellvertretenden Leiter der Hilfsstation XXXX der Falun Gong Bewegung ernannt werde, dessen Fluchtvorbringen nicht glaubhaft erscheinen zu lassen.

Gegen eine Verfolgung des Beschwerdeführers in der VR China spricht auch, dass er erst nach mehr als einem Jahr Aufenthalt in Österreich seinen ersten Asylantrag gestellt hatte und nach der Einstellung des Verfahrens durch den Unabhängigen Bundesasylsenat am 31. 1. 2003 mehr als drei Jahre kein Interesse an der Fortsetzung seines Verfahrens zeigte. Den zweiten Asylantrag stellte er erst am 28. 8. 2007, nachdem er in Schubhaft genommen worden war. Auch danach verletzte er im Jahr 2007 zwischenzeitlich seine Mitwirkungspflicht am Verfahren.

Die Feststellungen zur mangelnden Integration des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 4. 8. 2015 und dem Umstand, dass er in dieser Verhandlung nicht in der Lage war, einfache auf Deutsch gestellte Fragen zu verstehen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung bezieht, beruht auf einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem zur Grundversorgung vom 8. 5. 2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Die gegenständliche - noch an den Unabhängigen Bundesasylsenat gerichtete - Beschwerde wurde am 13. 2. 2008 beim Bundesasylamt eingebracht.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731).

Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Da dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohungssituation in der Volksrepublik China die Glaubwürdigkeit zu versagen war, ergibt sich bereits unter diesem Aspekt keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Aufgrund der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens bestehen keine nachvollziehbaren, stichhalten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der von ihm behaupteten Bedrohungsgefahr ausgesetzt ist. Es ist somit nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Volksrepublik China in Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Bedrohungssituation Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht.

Anhand der allgemeinen Lage in der Volksrepublik China ergibt sich kein Umstand, der im Fall des Beschwerdeführers zur Asylgewährung führen könnte. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation, die in der Volksrepublik China ohnehin nicht vorliegt, kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Dass dies bei dem Beschwerdeführer der Fall gewesen wäre oder generell in der Volksrepublik China der Fall wäre, kann nicht erkannt werden. Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage wäre Asylrelevanz nur dann gegeben, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund - Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung - zusammenhinge, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

Daher war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 57 Abs. 2 FrG 1997 (Bedrohung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten) wurde bereits bei der Beurteilung des Asylantrages des Beschwerdeführers geprüft und verneint.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Wie bereits oben im Rahmen der Prüfung des Asylantrages ausgeführt wurde, bestehen aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Behauptungen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation in der Volksrepublik China keine nachvollziehbaren, stichhaltigen Anhaltspunkte dafür (es besteht kein "real risk" dahingehend), dass der Beschwerdeführer tatsächlich der von ihm behaupteten Bedrohungsgefahr (durch chinesische Behörden wegen seiner behaupteten Beteiligung an der Falun Gong Bewegung) ausgesetzt ist. Es kann somit nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China für diesen die reale Gefahr einer dem Art. 3 EMRK (bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 1997, § 57 FrG oder § 50 FPG) widersprechenden Behandlung bedeuten würde. Es bestehen vielmehr keinerlei konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer einer derartigen Gefahr im Falle einer Rückkehr in die Volksrepublik China ausgesetzt sein würde.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Volksrepublik China in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte bzw. dass er in der Volksrepublik China keine Existenzgrundlage hätte. In diesem Zusammenhang ist auf die allgemeine Grundversorgung hinzuweisen (siehe dazu die oben getroffenen Länderfeststellungen). Der Beschwerdeführer führte aus, in der VR China fünf Jahre die Grundschule und zwei Jahre die Hauptschule besucht zu haben und später als Bauarbeiter erwerbstätig gewesen zu sein. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum er bei einer Rückkehr in die VR China nicht erneut in der Baubranche erwerbstätig sein könnte. Bei ihm handelt es sich um einen arbeitsfähigen, nicht in ärztlicher Behandlung stehenden Mann mit chinesischer Muttersprache, der die kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatlandes kennt und in der Volksrepublik China bereits beruflich integriert war. Vor diesem Hintergrund kommen Befürchtungen, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China in eine ausweglose Situation geraten, nicht auf. Er hat nach dem Gesagten im Falle einer Rückkehr in die Volksrepublik China keine Eingriffe zu gewärtigen, die ihrer Intensität und Art nach eine ernsthafte Bedrohung seiner Lebensgrundlage bewirken könnten. Die Möglichkeit von schwierigen Lebenssituationen im Herkunftsstaat rechtfertigt weder die Asylgewährung noch die Zuerkennung von subsidiärem Schutz (vgl. dazu etwa VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174, zur Rückverbringung einer Mutter mit Kleinkind nach Weißrussland).

Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG 1997, § 57 FrG oder § 50 FPG befürchten ließen: Die politische Lage und die Sicherheitssituation in der Volksrepublik China sind stabil, dass in der Volksrepublik China eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet. Damit kann auch nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach China den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.

Zu Spruchpunkt II. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):

Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF)

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr. 60/1974 gilt.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).

Grundsätzlich liegt ein Familienleben iSd Art 8 EMRK bei einer (gleichgeschlechtlichen) Lebensgemeinschaft ebenso wie bei einem verheirateten Paar vor. Bei der Lebensgemeinschaft wird jedoch auf eine tatsächlich bestehende Beziehung, die durch gemeinsames Wohnen, Art und Länge der Beziehung oder Unterhaltsgewährung bestimmt wird, abgestellt. (So Chvosta, ÖJZ 2007/860 mit zahlreichen Judikaturhinweisen).

Der Beschwerdeführer hat keine familiären Bindungen zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen im österreichischen Bundesgebiet, weshalb die in Rede stehende Rückkehrentscheidung ihn nicht in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzen würde.

Im Hinblick auf einen allfälligen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er sich seit Jänner 2001, somit seit beinahe fünfzehn Jahren in Österreich aufhält. Dieser langjährige Aufenthalt wird jedoch relativiert, weil der Beschwerdeführer sich zunächst ungefähr ein Jahr unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hatte, bevor er einen Asylantrag stellte und er sich nach der Einstellung seines ersten Asylverfahrens im Jänner 2003 sich bis zum 28. 8. 2007, dem Tag an dem er seinen zweiten Asylantrag gestellt hat, wiederum - diesmal mehr als vier Jahre - unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hatte. Somit hat der Beschwerdeführer sich zusammen mehr als fünf Jahre unrechtmäßig in Österreich aufgehalten. Zu berücksichtigen ist auch, dass der rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers auf zwei letztlich unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).

Eine aus dem langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich abzuleitende Integration ist zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht einmal in Ansätzen vorhanden. Denn der Beschwerdeführer hat sich während seines langjährigen Aufenthaltes weder in sprachlicher noch in gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich integriert. Er war in der mündlichen Verhandlung am 4. 8. 2015 nicht in der Lage, selbst einfache auf Deutsch gestellte Fragen zu verstehen. Seine Angabe, dass er keine österreichischen und ausschließlich chinesische Freunde hat, weil er mit österreichischen Freunden nicht kommunizieren könnte, zeigt, dass er auch in gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich nicht integriert ist. Ebenso wenig ist der Beschwerdeführer erwerbstätig, zudem verrichtet er auch keine gemeinnützige Arbeit und ist nicht bei einem Verein aktiv.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Wie sich aus dem oben wiedergegebenen Verwaltungsgeschehen ergibt, ergingen gegen den Beschwerdeführer während seiner insgesamt mehr als vierzehnjährigen Aufenthaltsdauer im österreichischen Bundesgebiet zwei rechtskräftige negative Asylentscheidungen. Sein rechtmäßiger Aufenthalt beruhte lediglich auf zwei unberechtigten Asylanträgen.

Der EGMR gelangt in seiner, oben dargestellten, Entscheidung vom 8. 4. 2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76, im Ergebnis zu dem Schluss, dass ein lediglich auf wiederholte Antragstellungen gegründeter, auf Grund dieser Antragstellungen bloß vorübergehend berechtigter und somit unsicherer Aufenthalt in seiner Gewichtung geringer zu bewerten sei als ein Aufenthalt, welcher sich auf eine rechtmäßige, über den Status eines Asylwerbers während des Verfahrens hinausgehende Niederlassung gründe und jegliches während eines solchen unsicheren Aufenthaltes begründetes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung mit dem legitimen öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könne, eine Außerlandesschaffung als unverhältnismäßigen Eingriff anzusehen.

Im Gegensatz zum Sachverhalt im dargestellten Fall Nnyanzi v.The United Kingdom, in dem eine stark ausgeprägte Integration und somit gewichtige private Interessen den öffentlichen Interessen gegenüberstanden, kann der Beschwerdeführer, wie oben dargestellt, nur einen langjährigen Aufenthalt jedoch keine Integration und damit auch keine gewichtigen privaten Interessen am Weiterverbleib in Österreich vorweisen.

In Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und unter Berücksichtigung des Maßstabes der neueren Rechtsprechung des EGMR zum Eingriff in das Privatleben (vgl. das EGMR-Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06) würde eine Ausweisung des Beschwerdeführers daher auch unter dem Blickwinkel seines langjährigen, überwiegend rechtmäßigen Aufenthaltes für sich allein betrachtet grundsätzlich noch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen.

Unter diesen Umständen kommt den öffentlichen Interessen daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt, größere Bedeutung zu als seinen privaten Interessen am Weiterverbleib im Bundesgebiet.

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass in dem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 ist das Verfahren daher spruchgemäß zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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