W108 2017034-1•BVwG W108 2017034-1
W108 2017034-1Tribunal administratif fédéral7 sept. 2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W108 2017034-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 05.12.2014, Zl. Jv 55433-33a/14, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 05.12.2014, Zl. Jv 55433-33a/14, wurde spruchgemäß "dem Antrag der zahlungspflichtigen Partei [...], als Erbe nach [...], die im Grundverfahren [...] des Bezirksgerichtes XXXX geschuldeten Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) im Betrage von EUR 2.391,00 gemäß § 9 Abs 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) nachzulassen", nicht stattgegeben.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die zahlungspflichtige Partei (der nunmehrige Beschwerdeführer) mit Schriftsatz vom 27.12.2014 fristgerecht Beschwerde.
3. Diese Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
4. Mit Schriftsatz vom 14.08.2015 teilte die belangte Behörde mit, dass der Präsident des Landesgerichtes XXXX einen Bescheid vom 12.02.2015, Zl. 100 Jv 85/14b-33-7, erlassen habe, mit welchem der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 12.12.2014, Zl. 45 P 55/08s-VNR 1 (betreffend die Vorschreibung von Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 2.399,--) vollinhaltlich stattgegeben worden sei und mit dem die geschuldeten Gerichtsgebühren mit EUR 126,12 bestimmt worden seien, und dass der Beschwerdeführer diesen Betrag am 25.02.2015 zur Einzahlung gebracht habe.
5. Über Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes, im Hinblick auf den unter Punkt 4. dargestellten Sachverhalt eine Erklärung über die Zurückziehung oder Aufrechterhaltung der Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 05.12.2014, Zl. Jv 55433-33a/14, abzugeben, erklärte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 31.08.2015 die Zurückziehung seiner Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.
Der unter Punkt I. dargelegte entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Justizverwaltungsverfahrens und aus dem Inhalt des h.g. Gerichtsaktes, insbesondere aus der Erklärung des Beschwerdeführers über die Zurückziehung der Beschwerde, und steht unstrittig fest.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen einen Bescheid einer Justizverwaltungsbehörde während des vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens rechtswirksam zurückgezogen. Durch die Zurückziehung der Beschwerde geht der Erledigungsanspruch verloren. Das Beschwerdeverfahren war daher durch Einstellung zu beenden.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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