L513 2003666-1•BVwG L513 2003666-1
L513 2003666-1Tribunal administratif fédéral7 sept. 2015
Pflichtversicherung, Versicherungspflicht
L513 2003666-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. F. KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, vom 17.04.2012, VSNR XXXX , zu den Spruchpunkten 2., 3., 5. und 6. zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 17.04.2012, VSNR XXXX , stellte die SVA fest, dass der Beschwerdeführer von 01.01.2007 bis 31.08.2008 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliege.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1.4.2003 bis 14.3.2007 nach Art. 14a Z 2 VO Nr. 1408/71 von der Versicherungspflicht in Österreich ausgenommen war, da er in Deutschland selbständig tätig gewesen wäre und sich sein Wohnsitz in der BRD befunden habe. Gemäß Art. 14a Z 2 VO Nr. 1408/71 unterliege eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaates ausübt. Mit Schreiben vom 13.2.2008 wäre der Landesstelle Salzburg mitgeteilt worden, dass der Ausnahmegrund nach Art. 14a Z 2 VO 1408/71 nicht mehr bestehe, da der Beschwerdeführer seit 15.1.2007 seinen Hauptwohnsitz in Österreich habe. Folglich unterliege er daher in Österreich der Versicherungspflicht in der Pensions- Und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG.
Gemäß § 27 GSVG wäre der Beschwerdeführer verpflichtet, monatlich Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von € 157,27 für den Zeitraum von 1.1.2007 bis 31.12.2007 und € 149,92 für den Zeitraum von 1.1.2008 bis 31.8.2008 sowie Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von € 55,37 für den Zeitraum von 1.1.2007 bis 31.10.2007, €
19,45 für den Zeitraum von 1.11.2007 bis 31.12.2007 und € 18,82 für den Zeitraum von 1.1.2008 bis 31.8.2008 zu entrichten.
Gemäß § 74 Abs. 1 ASVG wäre der Beschwerdeführer verpflichtet, einen monatlichen Beitrag zur Unfallversicherung in Höhe von € 7,48 für den Zeitraum von 1.1.2007 bis 31.12.2007 und € 7,65 für den Zeitraum von 1.1.2008 bis 31.8.2008 zu entrichten.
Gemäß § 52 BMSVG wäre der Beschwerdeführer verpflichtet, einen monatlichen Beitrag zur Selbständigenvorsorge in Höhe von € 9,52 für den Zeitraum von 1.1.2008 bis 31.8.2008 zu entrichten.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.05.2012 fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde).
Es werde gegen die Feststellung der Versicherungspflicht in der Pensions- und Krankenversicherung Einspruch erhoben. Dazu wird im Wesentlichen vorgebracht, dass er angenommen habe, dass sein Gewerbe aufgrund der Beendigung der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung durch seinen damaligen Auftraggeber automatisch erloschen wäre. Eine rückwirkende Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung sei nach Auskunft des Magistrats Salzburg nicht möglich gewesen. Es sei weder eine selbständige noch eine unselbständige Tätigkeit im genannten Zeitraum vorgelegen, da er sich in einem gesundheitlich schlechten Zustand befunden und deshalb auch Sozialhilfe bezogen habe. Weiters habe er eine freiwillige Versicherung abgeschlossen. Gegen die Berechnung der Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung wurden keine Einwände erhoben.
3. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 26.07.2012 wurde der Einspruch gegen die Spruchpunkte 2., 3., 5. und 6. des Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, vom 17.04.2012 bis zur bescheidmäßig rechtskräftigen Abklärung des ebenso erfolgten Einspruchs gegen die Spruchpunkte 1. und 4. teilweise ausgesetzt.
4. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 28.03.2013 wurde der Einspruch gegen die Spruchpunkte 1. und 4. des Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, vom 17.04.2012 abgewiesen und die Versicherungspflicht in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG sowie die Versicherungspflicht in der Unfallversicherung nach dem ASVG festgestellt. Dieser Bescheid ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hatte eine Gewerbeberechtigung lautend auf Versicherungsagent und unterlag aufgrund der Mitgliedschaft bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG.
Für den Zeitraum vom 01.04.2003 bis 14.01.2007 lag ein Ausnahmetatbestand nach Art. 14a Z 2 VO Nr. 1408/71 vor, weshalb der Beschwerdeführer von der Versicherungspflicht in Österreich ausgenommen war, da sein Hauptwohnsitz in der BRD gelegen und er dort selbständig tätig war. Am 13.02.2008 langte ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund ein, mit welchem bekanntgegeben wurde, dass der Ausnahmetatbestand nicht mehr bestehe, da der Hauptwohnsitz mit 15.01.2007 von der BRD nach Österreich verlegt worden wäre. Daher wäre die Pflichtversicherung in Österreich nach dem GSVG gegeben.
Mit Eingabe vom 12.09.2008 erging durch den Beschwerdeführer an die SVA ein Schreiben, in dem dargelegt wurde, dass er seit Ende 2006 sein Gewerbe nicht mehr ausübe, da der Kooperationsvertrag mit dem Auftraggeber beendet worden wäre. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer durch die SVA mitgeteilt, dass eine rückwirkende Ruhendmeldung der Gewerbeausübung nur möglich ist, wenn der SVA die Meldung über den Nichtbetrieb seitens der zuständigen Gewerbebehörde zugehe. Im vorliegenden Fall ist der Magistrat Salzburg die zuständige Gewerbebehörde. Nach § 93 Abs 2 GewO ist bei Versicherungsvermittlern iSd § 137a das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung der Behörde im Vorhinein anzuzeigen. Eine Anzeige im Nachhinein ist unzulässig und unwirksam. Die Pflichtversicherung nach dem GSVG wurde mit 31.08.2008 beendet, nachdem der SVA die Meldung über die Endigung der Gewerbeberechtigung mit 29.08.2008 zugegangen ist. Die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung endet mit dem letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist. Die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Ausübung des Gewerbes habe somit bis zum 29.08.2008 bestanden und wurde somit mit 31.08.2008 beendet.
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 28.03.2013 wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.08.2008 nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung und im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.08.2008 in der Unfallversicherung nach dem ASVG pflichtversichert wäre.
Der Beschwerdeführer wäre demnach gemäß § 27 GSVG verpflichtet, monatlich Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von € 157,27 für den Zeitraum von 1.1.2007 bis 31.12.2007 und € 149,92 für den Zeitraum von 1.1.2008 bis 31.8.2008 sowie Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von € 55,37 für den Zeitraum von 1.1.2007 bis 31.10.2007, € 19,45 für den Zeitraum von 1.11.2007 bis 31.12.2007 und € 18,82 für den Zeitraum von 1.1.2008 bis 31.8.2008 zu entrichten.
Gemäß § 74 Abs. 1 ASVG wäre der Beschwerdeführer verpflichtet, einen monatlichen Beitrag zur Unfallversicherung in Höhe von € 7,48 für den Zeitraum von 1.1.2007 bis 31.12.2007 und € 7,65 für den Zeitraum von 1.1.2008 bis 31.8.2008 zu entrichten.
Gemäß § 52 BMSVG wäre der Beschwerdeführer verpflichtet, einen monatlichen Beitrag zur Selbständigenvorsorge in Höhe von € 9,52 für den Zeitraum von 1.1.2008 bis 31.8.2008 zu entrichten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.
Die Feststellung betreffend der zu leistenden Beiträge des Beschwerdeführers ergibt sich aus Berechnungen des im Verwaltungsakt inliegenden Bescheides der SVA.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der geltenden Fassung, gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6-9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten:
§ 2 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2006:
(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
(2) [...]
(3) [...]
§ 25. Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2006:
(1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
3.2. Zum Beschwerdevorbringen vom 13.05.2012 ist festzustellen, dass die darin angeführten Gründe sich auf die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung und in der Unfallversicherung nach dem ASVG (Spruchpunkte 1. und 4.) beziehen.
Da über dieses Beschwerdevorbringen zwischenzeitlich mit rechtskräftigem Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg hinsichtlich Bestehen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung und der Unfallversicherung nach dem ASVG (Spruchpunkte 1. und 4. des angefochtenen Bescheides) abgesprochen wurde, ist diesem Vorbringen nicht mehr näher zu treten.
Aufgrund der rechtskräftigen Feststellung der Versicherungspflicht in der Pensions- und Krankenversicherung und der Unfallversicherung war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, zumal der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt unstrittig ist.
Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, 2004/08/0044, und vom 19. November 2004,. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).
Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten, und das Verfahren somit ausschließlich rechtliche Fragen betrifft.
Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig und war den schlüssigen tragenden Erwägungen der Verwaltungsbehörde zu folgen; rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen, es wurden keine Fragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (siehe auch VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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